Premiere: Angelikanische Vesper im Petersdom

Im Herzen des Petersdoms

Ein neuer Schritt voran in der Ökumene mit der anglikanischen Kirche: An diesem Montagnachmittag fand im Petersdom zum ersten Mal in der Geschichte eine anglikanische Vesper statt. „Das ist ein Moment von historischer Tragweite“, eröffnete Vatikan-Erzbischof Arthur Roche seine Predigt, in der er hauptsächlich über das Beispiel des heiligen Papstes Gregor des Großen sprach. Roche, der aus Großbritannien stammende Sekretär der vatikanischen Gottesdienstkongregation, äußerte die Hoffnung, dass Hindernisse auf dem Weg der Ökumene dank dem Wirken des Heiligen Geistes durch Mut und Gebet überwunden werden können.  Hauptzelebrant der Vesper war der Leiter des Anglican Centre in Rom, der neuseeländische Erzbischof David Moxon. Die musikalische Begleitung der anglikanischen Liturgie besorgte der Chor des renommierten Merton College aus Oxford.

Für Moxon zeigt die Möglichkeit, die anglikanische Vesper am Cathedra-Petri-Altar im Petersdom zu feiern, die „immer engeren Bande der Zuneigung und des Vertrauens zwischen der anglikanischen Gemeinschaft und der katholischen Kirche.“ Ende Februar hatte Papst Franziskus als erstes katholisches Kirchenoberhaupt eine anglikanische Kirche in Rom besucht. Bei der Vesper im Petersdom – am vierten Jahrestag seiner Wahl zum Papst – war er nicht dabei.

Bereits im Oktober vergangenen Jahres hatte Papst Franziskus gemeinsam mit dem Primas der Anglikaner, Erzbischof Justin Welby, in der katholischen Kirche Santi Andrea e Gregorio auf dem römischen Celio-Hügel eine Vesper gefeiert und eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Bei seinem darauf folgenden Besuch in der anglikanischen All-Saints-Church in der römischen Altstadt Ende Februar sagte der Papst, Anglikaner und Katholiken seien sich in der Vergangenheit mit „Misstrauen und Feindseligkeit“ begegnet, heute aber erkennen sie sich als das an, was sie seien: „Brüder und Schwestern in Christus“, sagte Franziskus. Bei der Begegnung mit der anglikanischen Gemeinde deutete er überdies die Möglichkeit für eine gemeinsame Reise mit Welby in den Südsudan an.

 

(rv/evangelisch.de 13.03.3017 gs)

Papstbesuch in anglikanischer Gemeinde

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Papstbesuch, Anglikanische Allerheiligen-Pfarrgemeinde, 26. Februar 2017

Von Michaela Koller

Zu Beginn seines Besuchs weihte Franziskus zusammen mit anglikanischen Geistlichen eine vom ‪Leiter des „Bethlehem Icon Centre‪‪‪“ angefertigte Christusikone.

Erstmals in ihrer Geschichte hat die anglikanische Allerheiligen-Pfarrgemeinde in Rom Besuch von einem Papst bekommen. Franziskus hat seinen Zuhörern am Sonntagnachmittag (26. Februar 2017) Vertrauen auf die Barmherzigkeit Gottes als Quelle aller christlichen Sendung empfohlen. „Unser Dienst fließt aus der Barmherzigkeit Gottes, die unseren Dienst bewahrt und verhindert, dass sie ihre Kraft verliert“, sagte das Oberhaupt der katholischen Kirche vor der anglikanischen Gemeinde, die den 200. Jahrestags ihres Bestehens beging.

Im Rahmen einer feierlichen Vesper segnete Franziskus zunächst nach der Begrüßung eine Christusikone und entzündete anschließend – wie auch die Bischöfe – Kerzen vor der Erlöserdarstellung. Die neue Ikone wurde vom ‪Leiter des 2010 im Heiligen Land gegründeten „Bethlehem Icon Centre‪‪‪“, Ian Knowles, angefertigt.

Die Feier ging mit der Erneuerung des Taufversprechens in ihren jeweiligen Sprachen und der Lesung aus dem Zweiten Brief des Paulus an die Korinther weiter. „Wenn wir, die Gemeinschaft der getauften Christen, uns mit Meinungsverschiedenheiten konfrontiert sehen und uns dem barmherzigen Antlitz Christi zuwenden, um sie zu überwinden, ist es beruhigend zu wissen, dass wir tun, was der Heilige Paulus in einer der ersten christlichen Gemeinschaften getan hat“, sagte Papst Franziskus.

Demütig zu werden bedeute, die Aufmerksamkeit von sich selbst wegzuziehen und die Abhängigkeit als Bettler um Barmherzigkeit von Gott zu erkennen. „Das ist der Ausgangspunkt, damit Gott in uns arbeiten kann“, fuhr der Papst fort. Vom einem ehemaligen Präsidenten des Weltkirchenrates sei der Vergleich überliefert, der christliche Evangelisierung mit einem Bettler erklärt, der einem anderen Bettler sagt, wo er Brot finden kann. Er glaube, Paulus würde dem zustimmen.Dieser habe die Tatsache verstanden, dass er „von Barmherzigkeit genährt“ wurde und dass es seine Priorität war, sein Brot mit anderen zu teilen, die Freude, vom Herrn geliebt zu werden und ihn zu lieben.

„Zum ersten Mal besucht ein Bischof Roms eure Gemeinschaft. Es ist eine Gnade und auch eine Verantwortung: Die Verantwortung nämlich, unsere Beziehungen zum Lobe Christi zu verstärken, im Dienst am Evangelium und an dieser Stadt“, sagte er.

Schließlich vor dem Austausch von Geschenken, hielt der Heilige Vater einen Dialog mit den Mitgliedern der Gemeinde. Dabei betonte er, ökumenischer Dialog gelinge nicht im Stillstand, sondern nur auf dem Weg. „Die Theologie betreibt man auch auf dem Weg.“ In jungen Kirchen voller Energie falle Ökumene leichter. Daher empfahl er einen Austausch mit den Kirchen außerhalb Europas.

Die anglikanische Allerheiligengemeinde begründete am Sonntag ihre Partnerschaft mit der katholischen Allerheiligengemeinde von Rom. Sie werden künftig zusammen an Obdachlose Essen ausgeben. Die Kirche ‪„‪Ognissanti in Via Appia Nuova“ ist die Titeldiakonie von Kardinal Walter Kasper.

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Quelle

Anglikaner-Primas Welby: IS hat sehr wohl mit Islam zu tun

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Justin Welby (Mitte)

Die Rede, der Terror der Miliz „Islamischer Staat“ (IS) habe nichts mit dem Islam zu tun, hilft nach Worten des anglikanischen Primas Justin Welby niemandem weiter. Religionsführer jeden Glaubens müssten gegen die Taten von Extremisten aufstehen, die sich auf ihren Glauben berufen, verlangte der Erzbischof von Canterbury laut der Zeitung „Daily Telegraph“ in der Samstagsausgabe. Die bloße Zurückweisung, die Taten des IS hätten nichts mit dem wahren Islam zu tun, schade nur der Bekämpfung dieser extremistischen Ideologie.

Religiös verbrämte Gewalt als eine bloße Sicherheitsfrage anzugehen, sei zum Scheitern verurteilt, warnte Welby. Man müsse die wahre Motivation der Terroristen erkennen, Schrecken zu verbreiten, um wirksam dagegen vorgehen zu können. Der 60-jährige Primas der anglikanischen Weltgemeinschaft äußerte sich bei einer Vorlesung im Pariser Institut Catholique, das ihm die Ehrendoktorwürde verlieh.

Mit Blick auf die Verdunstung religiösen Grundwissens ermunterte Welby die Christen in Europa, ihre Anschlussfähigkeit an die Gesellschaft zurückzugewinnen. Der Kontinent müsse Religion von Grund auf neu verstehen lernen, und die Christen müssten dafür neu lernen, ihr religiöses Vokabular und ihre Botschaft für andere Menschen verständlich zu machen.

„Eine theologische Stimme muss Teil unserer Antwort auf den IS-Terror sein – und wir sollten nicht schüchtern sein, sie auch zu geben“, forderte der anglikanische Primas. Dazu gehöre auch, mit dem weitverbreiteten Narrativ aufzuräumen, der IS habe nichts mit dem Islam zu tun, die christlichen Milizen in der Zentralafrikanischen Republik nichts mit dem Christentum und die hindu-nationalistische Christenverfolgung im Süden Indiens nichts mit dem Hinduismus.

(kna 19.11.2016 mg)

Gemeinsame Erklärung Seiner Heiligkeit: Papst Franziskus und Seiner Gnaden Justin Welby, Erzbischof von Canterbury

Papst Franziskus und Erzbischof Justin Welby von Canterbury im Gespräch am 16.06.2014 im Vatikan

Papst Franziskus und Erzbischof Justin Welby von Canterbury im Gespräch am 16.06.2014 im Vatikan

Vor 50 Jahren begegneten unsere Vorgänger, Papst Paul VI. und Erzbischof Michael Ramsey, einander in dieser Stadt, die durch den Dienst und das Blut der Apostel Petrus und Paulus geheiligt ist. Danach haben hier in der Kirche »San Gregorio« auf dem Caelius – von wo Papst Gregor Augustinus aussandte, um die angelsächsischen Völker zu evangelisieren – Papst Johannes Paul II. mit Erzbischof Robert Runcie und später mit Erzbischof George Carey sowie Papst Benedikt XVI. mit Erzbischof Rowan Williams gemeinsam gebetet. Auf unserem Pilgerweg zu den Gräbern dieser Apostel und heiligen Vorväter erkennen wir Katholiken und Anglikaner an, Erben des Schatzes des Evangeliums Jesu Christi zu sein, die dazu berufen sind, diesen Schatz mit der ganzen Welt zu teilen. Durch das heilige Leben der Männer und Frauen, die das Evangelium in Wort und Tat verkündigt haben, haben wir die Frohbotschaft Jesu Christi empfangen, und uns ist aufgetragen, durch die Kraft des Heiligen Geis­tes Zeugen Christi zu sein »bis an die Grenzen der Erde« (Apg 1,8). Gemeinsam sind wir überzeugt, dass »die Grenzen der Erde« heute nicht nur ein geographischer Begriff ist, sondern ein Aufruf, die Heilsbotschaft des Evangeliums besonders den Menschen am Rande und in den Peripherien unserer Gesellschaften zu bringen.

Bei ihrer historischen Begegnung im Jahr 1966 haben Papst Paul VI. und Erzbischof Ramsey die Internationale Anglikanisch/Römisch-Katholische Kommission errichtet, um einen ernsthaften theologischen Dialog zu führen, der »auf der Grundlage der Evangelien und der altehrwürdigen gemeinsamen Überlieferungen zu jener Einheit in der Wahrheit führen möge, für die Christus gebetet hat«. 50 Jahre später sagen wir Dank für das, was die Internationale Anglikanisch/Römisch-Katholische Kommission erreicht hat, indem sie Lehren, die in der Geschichte zu Spaltungen führten, aus einer neuen Perspektive gegenseitiger Achtung und Liebe heraus untersucht hat. Heute sagen wir insbesondere Dank für die Dokumente von ARCIC II, die wir einer genaueren Prüfung unterziehen werden, und stehen in Erwartung der Ergebnisse von ARCIC III, die neue Kontexte und neue Herausforderungen für unsere Einheit untersucht.

Vor 50 Jahren erkannten unsere Vorgänger, dass »schwerwiegende Hindernisse« der Wiederherstellung eines vollständig miteinander geteilten Glaubens und sakramentalen Lebens im Wege standen. Dennoch machten sie sich unverzagt ans Werk, ohne zu wissen, welche Schritte auf dem Weg unternommen werden können, aber in Treue zum Gebet des Herrn, dass seine Jünger eins sein sollen. Auf vielen Gebieten, die uns voneinander trennten, wurden viele Fortschritte gemacht. Aber neue Gegebenheiten haben auch neue Unstimmigkeiten zwischen uns aufgezeigt, besonders in Bezug auf die Ordination von Frauen und jüngere Fragen, die die menschliche Sexualität betreffen. Hinter diesen Differenzen steht die stets vorhandene Frage, wie in der christlichen Gemeinde die Autorität ausgeübt wird. Dies sind einige der Probleme, die ernsthafte Hindernisse für unsere volle Einheit darstellen. Zwar sehen wir, ebenso wie unsere Vorgänger, noch keine Lösungen für die vor uns liegenden Hindernisse, aber dennoch sind wir unverzagt. In unserem Vertrauen und unserer Freude im Heiligen Geist sind wir zuversichtlich, dass der Dialog und der Umgang miteinander unser Verständnis vertiefen und uns helfen werden, den Willen Christi für seine Kirche zu erkennen. Wir vertrauen auf Gottes Gnade und Vorsehung, im Wissen, dass der Heilige Geist neue Türen öffnen und uns in die ganze Wahrheit führen wird (vgl. Joh 16,13).

Die genannten Differenzen können uns nicht daran hindern, einander als Brüder und Schwes­tern in Christus anzuerkennen, aufgrund unserer gemeinsamen Taufe. Noch sollten sie uns jemals davon abhalten, den tiefen christlichen Glauben und die Heiligkeit, die wir jeweils in den Traditionen des anderen finden, zu entdecken und uns darüber zu freuen. Diese Differenzen dürfen nicht zu einem Nachlassen unserer ökumenischen Bemühungen führen. Das Gebet Christi beim Letzten Abendmahl, dass alle eins sein sollen (vgl. Joh 17,20-23), ist für seine Jünger heute ebenso ein Imperativ wie in jener Zeit unmittelbar vor seinem Leiden, seinem Tod und seiner Auferstehung und der anschließenden Entstehung seiner Kirche. Auch dürfen unsere Differenzen nicht unserem gemeinsamen Gebet im Wege stehen: Wir können nicht nur zusammen beten, wir müssen sogar zusammen beten und unseren gemeinsamen Glauben und unsere Freude über das Evangelium Christi, die altehrwürdigen Glaubensbekenntnisse und die Macht der Liebe Gottes, durch den Heiligen Geist vergegenwärtig, zum Ausdruck bringen, um alle Sünde und Spaltung zu überwinden. Und so ermahnen wir, gemeinsam mit unseren Vorgängern, unseren Klerus und unsere Gläubigen, die sichere, aber noch unvollkommene Gemeinschaft, die wir bereits besitzen, nicht zu vernachlässigen oder unterzubewerten.

Weiter und tiefer als unsere Differenzen sind der Glaube, den wir miteinander teilen, und unsere gemeinsame Freude über das Evangelium. Christus hat gebetet, dass seine Jünger alle eins sein sollen, »damit die Welt glaubt« (Joh 17,21). Das Verlangen nach Einheit, das wir in dieser Gemeinsamen Erklärung zum Ausdruck bringen, ist eng verbunden mit unserem gemeinsamen Wunsch, dass Männer und Frauen zu dem Glauben kommen mögen, dass Gott seinen Sohn, Jesus, in die Welt gesandt hat, um die Welt zu retten von dem Bösen, das auf der gesamten Schöpfung lastet und ihr Schaden zufügt. Jesus hat sein Leben in Liebe hingegeben, und indem er von den Toten auferstanden ist, hat er sogar den Tod selbst überwunden. Die Christen, die zu diesem Glauben gelangt sind, sind Jesus und dem Sieg seiner Liebe in ihrem eigenen Leben begegnet und müssen die Freude über diese Frohbotschaft einfach mit anderen teilen. Unsere Fähigkeit, uns im Lobpreis und im Gebet zu Gott zu versammeln und Zeugen für die Welt zu sein, beruht auf dem Vertrauen, dass wir einen gemeinsamen Glauben und ein starkes Maß an Übereinstimmung im Glauben haben.

Die Welt muss sehen, dass wir diesen gemeinsamen Glauben an Jesus bezeugen, indem wir gemeinsam handeln. Wir können und müssen zusammenarbeiten, um unser gemeinsames Haus zu schützen und zu bewahren: indem wir auf eine Weise leben, lehren und handeln, die dazu beiträgt, ein rasches Ende der Umweltzerstörung, die den Schöpfer beleidigt und seine Geschöpfe erniedrigt, herbeizuführen und individuelle und kollektive Verhaltensmuster schaffen, die eine nachhaltige und ganzheitliche Entwicklung zum Wohl aller fördern. Wir können und müssen vereint sein im gemeinsamen Anliegen, die Würde aller Menschen aufrechtzuerhalten und zu verteidigen. Der Mensch wird durch persönliche und gesellschaftliche Sünde erniedrigt. In einer Kultur der Gleichgültigkeit isolieren uns Mauern der Entfremdung von anderen, von ihren Kämpfen und ihrem Leiden, von dem auch viele unserer Brüder und Schwestern in Christus heute heimgesucht werden. In einer Kultur der Verschwendung wird das Leben der Schwächs­ten in der Gesellschaft oft an den Rand gedrängt und weggeworfen. In einer Kultur des Hasses sehen wir unsagbare Gewaltakte, die oft gerechtfertigt werden durch ein verzerrtes Verständnis des religiösen Glaubens. Unser christlicher Glaube führt uns dahin, den unschätzbaren Wert eines jeden menschlichen Lebens zu erkennen und es zu ehren durch Werke der Barmherzigkeit, indem wir für Bildung, Gesundheitsfürsorge, sauberes Wasser und Obdach sorgen und stets versuchen, Konflikte zu lösen und Frieden zu stiften. Als Jünger Christi glauben wir, dass die Menschen heilig sind, und als Apostel Christi müssen wir ihre Verteidiger sein.

Vor 50 Jahren ließen sich Papst Paul VI. und Erzbischof Ramsey von den Worten des Apostels inspirieren: »Ich vergesse, was hinter mir liegt, und strecke mich nach dem aus, was vor mir ist. Das Ziel vor Augen, jage ich nach dem Siegespreis: der himmlischen Berufung, die Gott uns in Christus Jesus schenkt« (Phil 3,13-14). Heute ist das, »was hinter uns liegt«, – die schmerzlichen Jahrhunderte der Trennung – teilweise geheilt durch 50 Jahre der Freundschaft. Wir sagen Dank für das 50jährige Bestehen des »Anglican Centre in Rome«, das als Ort der Begegnung und der Freundschaft dient. Wir sind Partner und Gefährten geworden auf unserer Pilgerreise, wir stehen denselben Schwierigkeiten gegenüber und stärken einander, indem wir lernen, die Gaben wertzuschätzen, die Gott dem anderen gegeben hat, und sie in Demut und Dankbarkeit als unsere eigenen anzunehmen.

Wir warten mit Ungeduld darauf, Fortschritte zu machen, auf dass wir vollkommen vereint sein mögen in der Verkündigung, in Wort und Tat, des rettenden und heilenden Evangeliums Christi für alle Menschen. Aus diesem Grund ist die Begegnung so vieler katholischer und anglikanischer Bischöfe der Internationalen Anglikanisch/Römisch-Katholischen Kommission für Einheit und Mission (IARCCUM) in diesen Tagen für uns sehr ermutigend. Auf der Grundlage all ihrer Gemeinsamkeiten, die Generationen von Experten der ARCIC sorgfältig aufgedeckt haben, sind sie eifrig darauf bedacht, ihre Sendung der Zusammenarbeit und des gemeinsamen Zeugnisses an den »Grenzen der Erde« voranzubringen. Heute haben wir die Freude, ihnen den Auftrag zu erteilen und sie zu zweit auszusenden, so wie der Herr die 72 Jünger aussandte. Möge ihre ökumenische Sendung zu jenen, die sich am Rande der Gesellschaft befinden, ein Zeugnis für uns alle sein, und möge von diesem heiligen Ort – so wie die Frohbotschaft vor so vielen Jahrhunderten ausgesandt wurde – die Botschaft ausgehen, dass Katholiken und Anglikaner sich gemeinsam dafür einsetzen werden, unserem gemeinsamen Glauben an den Herrn Jesus Christus Ausdruck zu verleihen, den Leidenden Hilfe zu bringen, Frieden zu stiften, wo Konflikte vorhanden sind, und Würde zu bringen, wo sie vorenthalten und mit Füßen getreten wird.

In dieser Kirche des heiligen Gregors des Großen erbitten wir aufrichtig den Segen der Allerheiligsten Dreifaltigkeit für die Fortsetzung der Arbeit von ARCIC und IARCCUM sowie für alle, die für die Wiederherstellung der Einheit unter uns beten und dazu beitragen.

Rom, am 5. Oktober 2016

Seine Heiligkeit Franziskus

Seine Gnaden Justin Welby

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(Ital. in O.R . 7.10.2016)

Ökumenische Vesper: Gemeinsam missionarisch sein

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Gemeinsamer Segen: Primas Justin Welby und Papst Franziskus

Ökumenisch missionarisch sein: Papst Franziskus und der anglikanische Primas Justin Welby von Canterbury haben in Rom in diesem Sinn eine Vesper gefeiert. Schauplatz war die Kirche St. Gregor auf dem Celio-Hügel, von der im 6. Jahrhundert die Missionierung der Britischen Inseln ausgegangen war. Zu den Klängen des Kathedralchors von Canterbury und des Chores der Sixtinischen Kapelle des Vatikans beschworen Papst und Primas das Gemeinsame der Konfessionen und warben für einen neuen missionarischen Geist.

Mehrere Dutzend katholische und anglikanische Bischöfe aus vielen Teilen der Welt nahmen am interkonfessionellen Abendgebet in der Nähe des Kolosseums teil. Eine gemeinsame Erklärung von Franziskus und Welby erinnerte an das bahnbrechende Treffen ihrer Vorgänger Paul VI. und Erzbischof Michael Ramsey vor genau fünfzig Jahren. „Die Welt muss uns als gemeinsame Zeugen wahrnehmen, als Zusammenarbeitende im gemeinsamen Glauben an Jesus“, so der Text. Und weiter: „Wir sind ungeduldig, voranzukommen, um endlich zur Gänze geeint zu sein in der Verkündigung des Evangeliums.“

Es gehe darum, „die Einheit der christlichen Familie und die Einheit der Menschheitsfamilie gleichzeitig zu fördern“, sagte der Papst während der Vesper. „Diese beiden Gebiete sind nicht nur keine Gegensätze, sondern bereichern sich gegenseitig. Wenn wir als Jünger Christi unseren Dienst gemeinsam tun, dann arbeiten wir gleichzeitig an beidem, der christlichen Einheit und der Einheit der Menschheitsfamilie. Wir anerkennen uns dadurch gegenseitig als Geschwister, die zu unterschiedlichen Traditionen gehören, aber vom selben Evangelium zur selben Mission in der Welt angetrieben werden.“

Einmal mehr warnte Franziskus vor dem Sich-einschließen in einem kirchlichen „Mikroklima“. Und er ging zurück bis zu den Anfängen der ökumenischen Bewegung vor über hundert Jahren: „Es war das Feuer der Mission, das es damals möglich machte, die Hürden zu überwinden, die uns bis dahin einen gemeinsamen Weg unmöglich gemacht hatten. Bitten wir gemeinsam darum: Der Herr schenke uns, dass von hier eine neue Dynamik von Gemeinschaft und Mission ausgehen möge!“

Auch der anglikanische Primas von Canterbury ergriff während der Liturgie das Wort: „Wir sind Schafe, und unser Hirte ist Gott selbst“, sagte er, „darin liegt unsere ganze Hoffnung, unsere Sicherheit, dass die Kirche alle Kämpfe und Schwierigkeiten überstehen wird.“ Der Gute Hirte sei „jemand, der befreit“: „Freuen wir uns darüber! Aber wir wissen auch, dass wir dazu berufen sind, seine Hände und Füße und sein Mund zu sein. Der Mund, der ruft, die Hände, die zusammenführen, die Füße, die jedes Hindernis überwinden, um das verlorene Schaf zu finden und nach Hause zu bringen.“

(rv 05.10.2016 sk)

Der Volltext der gemeinsamen Erklärung ist hier (auf Englisch) abrufbar.

Zur Ökumene mit der Anglikanischen Kirche

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Die Canterbury-Kathedrale

HEILIGE KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

Beobachtungen zum „Abschlussbericht“ der ARCIC

Animadversiones quas Sacra Congregatio pro Doctrina Fidei, de mandato SS.mi super enuntiatis ultimis Commissionis vulgo ARCIC cognominatae, de Eucharistica doctrina, de sacris Ordinibus atque de subiecto auctoritatis in Ecclesia, exaravit et omnibus Conferentiis Episcoporum die 2 Aprilis transmisit.

27. März 1982

INHALTSANGABE

A) Gesamtbewertung:

1) Positive Aspekte.
2) Negative Aspekte.

B. Die Lehre betreffende Schwierigkeiten:

I. Eucharistie:

1) Eucharistie als Opfer.
2) Realpräsenz.
3) Aufbewahrung und Anbetung der Eucharistie.

II. Amt und Ordination:

1) Amtspriestertum.
2) Sakramentalität der Ordination.
3) Ordination von Frauen.

III. Autorität in der Kirche

1) Interpretation der petrinischen Texte des Neuen Testaments.
2) Primat und Jurisdiktion des Bischofs von Rom.
3) Unfehlbarkeit und Indefektibilität.
4) Allgemeine Konzilien.
5) „Rezeption“.

C) Weitere Punkte im Hinblick auf den künftigen Dialog:

1) Apostolische Sukzession.
2) Sittenlehre.

D) Abschlussbeobachtungen

 

 

Beobachtungen zum „Abschlussbericht“ der ARCIC

Die Kopräsidenten der Anglikanischen Römisch-Katholischen Internationalen Kommission (ARCIC) haben seiner Heiligkeit Papst Johannes Paul II. den Abschlussbericht der zwölfjährigen Kommissionsarbeit über die Themen der eucharistischen Lehre, des Amtes und der Ordination sowie der Autorität in der Kirche übersandt. Auf Bitte des Heiligen Vaters hat die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre (SCDF) eine auf die Lehre bezogene Untersuchung des Berichtes durchgeführt, und die Schlussfolgerungen werden in den folgenden Beobachtungen dargelegt.

A. Gesamtbewertung

1) Die Kongregation muss vor allem die positiven Aspekte der Arbeit, die die ARCIC in zwölf Jahren eines in vieler Hinsicht vorbildlichen ökumenischen Dialogs geleistet hat, voll anerkennen. Indem die Gesprächspartner eine unfruchtbar polemische Mentalität zurückgestellt haben, sind sie in einen geduldigen und sorgfältigen Dialog getreten, um die offen zugegebenen Schwierigkeiten in Bezug auf die Lehre mit der Perspektive zu überwinden, die volle Gemeinschaft zwischen den beiden Gemeinschaften wiederherzustellen; zugleich war es eine bemerkenswerte Anstrengung in Richtung auf die Aussöhnung. Besonders erwähnenswert sind:

I) die Qualität der die Lehre betreffenden Annäherung, die in einem ernsthaften Versuch einer konvergierenden Interpretation der von jeder Seite als grundlegend erachteten Werte erreicht wurde;

II) der Umstand, dass die ARCIC eine Reihe von Beobachtungen, die die Glaubenskongregation vorher zu den Erklärungen von Windsor, Canterbury und Venedig vorgelegt hatte, beachtet hat und sich bemüht hat, darauf in zwei Serien von Erläuterungen über die Eucharistie, das Amt und die Ordination (1979) und über die Autorität in der Kirche (1981) zufriedenstellend zu antworten.

2) Die Kongregation ist dennoch verpflichtet, auf einige negative Aspekte der von der ARCIC verfolgten Methode hinzuweisen:

I) Der erste Aspekt mag gering erscheinen, obwohl er nicht ohne Bedeutung für die Leser des Dokuments ist. Die ARCIC hat es nicht für nötig gehalten, die Erklärungen selbst zu korrigieren; stattdessen hat sie ihre Anpassungen in zwei Serien von Erläuterungen geäußert. Daraus ergibt sich ein Mangel an Harmonie und Homogenität, der zu verschiedenen Lesarten und einem nicht gerechtfertigten Gebrauch der Kommissionstexte führen könnte.

Noch wichtiger sind die folgenden Anmerkungen, denn obwohl sie die verwendete Methode betreffen, haben sie auch eine Bedeutung für die Lehre.

II) Die Zweideutigkeit des Ausdrucks „wesentliche Übereinstimmung“ („substantial agreement“).

Das englische Adjektiv soll nichts anderes als „wirklich“ oder „echt“ bedeuten. Aber die Übersetzungen dieses Wortes legen zumindest in den romanischen Sprachen („substantiel“, „sostanziale“) – besonders wenn man die Bedeutung dieser Begriffe in der katholischen Theologie bedenkt – nahe, darin eine grundlegende Übereinstimmung über wirklich wesentliche Punkte zu sehen (und weiter unten wird deutlich, dass die SCDF in dieser Hinsicht legitime Vorbehalte hat).

Eine weitere Quelle von Zweideutigkeit findet sich in folgendem Umstand: ein Vergleich der drei Texte (Erläuterungen, Salisbury 1979, 2 und 9; Autorität in der Kirche I, Venedig 1976, 26) zeigt, dass die als „wesentlich“ bezeichnete Übereinstimmung keineswegs vollständig ist, wenngleich sie von der ARCIC als wirklich umfassend betrachtet wird. Dies gestattet es nicht, zu erkennen, ob die verbleibenden Differenzen oder die im Dokument fehlenden Dinge in den Augen der Mitglieder der ARCIC nur zweitrangige Punkte betreffen (zum Beispiel die Struktur der liturgischen Feiern, theologische Meinungen, kirchliche Disziplin, Spiritualität) oder ob es sich um Punkte handelt, die authentisch den Glauben betreffen. Auf jeden Fall muss die Kongregation feststellen, dass es mitunter die zweite Hypothese ist, die eintritt (zum Beispiel im Fall der eucharistischen Anbetung, des päpstlichen Primats, der marianischen Dogmen), und dass es hier nicht möglich ist, sich auf die „Hierarchie der Wahrheiten“ zu berufen, von denen Abschnitt 11 des Dekrets Unitatis redintegratio des Zweiten Vatikanischen Konzils spricht (vgl. die Erklärung Mysterium ecclesiae, Nr. 4, 3).

III) Die Möglichkeit einer doppelten Interpretation der Texte.

Einige Formulierungen des Berichts sind nicht hinreichend explizit, und deshalb können sie sich für eine doppelte Interpretation eignen, in der beide Seiten unverändert den Ausdruck der eigenen Position finden.

Diese Möglichkeit gegensätzlicher und schlussendlich unvereinbarer Lesarten von Formulierungen, die scheinbar beide Seiten zufriedenstellen, stellt die Frage nach der tatsächlichen Zustimmung der beiden Gemeinschaften, sowohl der Hirten als auch der Gläubigen. Wenn nämlich eine Formulierung, auf die sich die Experten geeinigt haben, unterschiedlich interpretiert werden kann, wie kann sie dann als Grundlage der Versöhnung auf der Ebene des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Praxis dienen?

Wenn die Mitglieder der ARCIC von dem „Konsens, den wir erreicht haben“ sprechen (Vgl.Eucharistische Lehre, Windsor 1971, 1), ist darüber hinaus nicht immer klar zu erkennen, ob das den tatsächlich bekannten Glauben der beiden im Dialog stehenden Gemeinschaften betrifft oder eine Überzeugung, zu der die Mitglieder der Kommission gelangt sind und zu der sie ihre Mitgläubigen hinführen wollen.

Um die genaue Bedeutung einiger Punkte der Übereinstimmung zu bewerten, wäre es in dieser Hinsicht nützlich gewesen, wenn die ARCIC ihre eigene Position gegenüber den Dokumenten, die maßgeblich zur Bildung der anglikanischen Identität beigetragen haben (Die 39 Artikel der Religion, das Book of Common Prayer, das Ordinale), in den Fällen, in denen die Aussagen des Abschlussberichts mit diesen Dokumenten unvereinbar zu sein scheinen, angegeben hätte. Die fehlende Stellungnahme gegenüber diesen Texten kann zu Unsicherheiten über die genaue Bedeutung der erreichten Übereinstimmung führen.

Zuletzt muss die Kongregation feststellen, dass aus katholischer Sicht im Abschlussbericht der ARCIC eine gewisse Anzahl von Schwierigkeiten bei den Lehrformulierungen bleibt, von denen einige die eigentliche Substanz des Glaubens betreffen. Diese Schwierigkeiten – ihre Beschreibung und ihre Begründung – werden jetzt in der Reihenfolge der neuen Texte des Abschlussberichts aufgezählt (Eucharistische Lehre Amt und Ordination; Erläuterungen, Salisbury 1979, Autorität in der Kirche II; Autorität in der Kirche: eine Erläuterung, Windsor 1981).

B. Von der SCDF festgestellte Schwierigkeiten in Bezug auf die Lehre

I – Eucharistie (vgl. Erläuterungen, Salisbury 1979)

1) Eucharistie als Opfer

In den Erläuterungen, Nr. 5, hat die ARCIC ihre Gründe für den Gebrauch des Begriffesanamnesis dargelegt und die Präzisierung der anamnesis als Opfer in Bezug auf die Tradition der Kirche und ihrer Liturgie als rechtmäßig anerkannt. Insofern dies jedoch in der Vergangenheit Gegenstand einer Kontroverse war, kann man sich nicht mit einer Erklärung zufriedengeben, die einer Lesart Raum lässt, die einen wesentlichen Aspekt des Geheimnisses nicht umfasst.

Der Text sagt ebenso wie die Erklärung von Windsor (Nr. 5): „Die Kirche geht in die Bewegung der Selbsthingabe (Christi) ein“ und das eucharistische Gedächtnis, das darin besteht, „ein vergangenes Ereignis in der Gegenwart zu verwirklichen“, ist „die wirksame Verkündigung der machtvollen Taten Gottes durch die Kirche“. Man fragt sich jedoch, was tatsächlich mit den Worten gemeint ist: „Die Kirche geht in die Bewegung der Selbsthingabe (Christi) ein“ und „ein vergangenes Ereignis in der Gegenwart verwirklichen“. Damit die Katholiken an diesem Punkt ihren Glauben zur Gänze ausgedrückt sehen, wäre die Klarstellung nützlich gewesen, dass die Realpräsenz des Opfers Christi, die durch die Worte des Sakraments vollbracht wird, also durch das Amt des Priesters, der „in Persona Christi“ die Worte des Herrn spricht, eine Teilhabe der Kirche, des Leibes Christi, an der Opfertat ihres Herren so einschließt, dass sie sakramental in ihm und mit ihm sein Opfer darbringt. Ferner besteht der Versöhnungsaspekt, den das katholische Dogma der Eucharistie zuschreibt und der von der ARCIC nicht erwähnt wird, eben gerade in diesem sakramentalen Opfer (vgl. Konzil von Trient: DS 1743, 1753; Johannes Paul II., Schreiben Dominicae cenae, Nr. 8, 4).

2) Realpräsenz

Mit Genugtuung stellt man fest, dass zahlreiche Ausdrücke die Realpräsenz des Leibes und des Blutes Christi im Sakrament klar bekräftigen, zum Beispiel: „Vor dem eucharistischen Gebet antwortet der Gläubige auf die Frage: ‚Was ist das?‘ mit: ‚Das ist Brot.‘ Nach dem eucharistischen Gebet antwortet er auf dieselbe Frage: ‚Es ist wahrhaftig der Leib Christi, das Brot des Lebens.'“ (Erläuterungen von Salisbury, Nr. 6; vgl. auch die Erklärung von Windsor, Nr. 6 und 10).

Bestimmte andere Formulierungen, vor allem einige von jenen, die die Verwirklichung dieser Realpräsenz auszudrücken versuchen, scheinen nicht angemessen auszudrücken, was die Kirche mit dem Begriff „Transsubstantiation“ bezeichnet („jene wunderbare und einzigartige Verwandlung der ganzen Substanz des Brotes in den Leib und der ganzen Substanz des Weines in das Blut, wobei lediglich die Gestalten von Brot und Wein bleiben“ – Konzil von Trient, DS 1652; vgl. Paul VI., Enzyklika Mysterium Fidei , AAS 51 [1965], S. 766).

Es ist wahr, dass die Erklärung von Windsor in einer Fußnote sagt, dass dies als „eine geheimnisvolle und radikale Veränderung“ aufgefasst werden muss, die von einer „Verwandlung in der inneren Wirklichkeit der Elemente“ bewirkt wird. Aber dieselbe Erklärung spricht an anderer Stelle (Nr. 3) von einer „sakramentalen Gegenwart durch das Brot und den Wein„, und die Erläuterungen (Nr. 6b) sagen: „Sein Leib und sein Blut werden durch das Wirken des Heiligen Geistes gegeben, der sich Brot und Wein aneignet, so dass sie die Speise der neuen Schöpfung werden.“ Man findet auch die Ausdrücke: „die Assoziation der Gegenwart Christi mit den geweihten Elementen“ (Nr. 7) und „die Assoziation der sakramentalen Gegenwart Christi mit dem geweihten Brot und Wein“ (Nr. 9). Diese Formulierungen können mit dem Verständnis gelesen werden, dass Brot und Wein auch nach dem eucharistischen Gebet in ihrer ontologischen Substanz Brot und Wein bleiben, selbst wenn sie zur sakramentalen Vermittlung des Leibes und Blutes Christi werden [1]. Angesichts dieser Beobachtungen scheint es daher nötig zu sagen, dass die wesentliche Übereinstimmung, die die ARCIC mit so viel Sorgfalt darlegen will, einer weiteren Klärung bedarf.

3) Aufbewahrung und Anbetung der Eucharistie

Die Erläuterungen (Nr. 9) räumen die Möglichkeit von Unterschieden nicht nur in der Praxis der Anbetung Christi im aufbewahrten Sakrament, sondern auch in den „theologischen Urteilen“ darüber ein. In der katholischen Kirche ist die Anbetung des Allerheiligsten Sakraments jedoch Gegenstand einer dogmatischen Definition (vgl. Konzil von Trient, DS1643, 1656). Es könnte hier eine Frage aufkommen, welchen Status in der Anglikanischen Gemeinschaft die „Schwarze Rubrik“ genannte Disposition des Book of Common Prayer hat: „… das Brot und der Wein des Sakraments verbleiben in ihren natürlichen Substanzen und dürfen daher nicht angebetet werden.“

II – Amt und Ordination (vgl. Erläuterungen, Salisbury 1979)

1) Amtspriestertum

Die Erläuterungen (Nr. 12) unterscheiden zwischen dem gemeinsamen Priestertum des Volkes Gottes und dem Priestertum des geweihten Amtsträgers, und sie stellen klar, dass nur der Priester befähigt ist, in der eucharistischen Feier zu handeln, und zwar auf folgende Weise: „Nur der geweihte Amtsträger steht der Eucharistie vor, in der er im Namen Christi und für seine Kirche die Schilderung der Einsetzung des Letzten Abendmahles wiedergibt und den Heiligen Geist auf die Gaben herabruft.“ Doch bedeutet diese Formulierung nur dann, dass es sich um einen Priester im Sinne der katholischen Lehre handelt, wenn gemeint ist, dass durch seine Vermittlung die Kirche sakramental das Opfer Christi darbringt. Darüber hinaus wurde vorher bereits festgestellt, dass das Dokument eine solche sakramentale Opfergabe nicht expliziert. Da das priesterliche Wesen des geweihten Ministers vom Opfercharakter der Eucharistie abhängt, macht ein Mangel an Klarheit in Bezug auf den zweiten Punkt eine effektive Übereinstimmung in Bezug auf den ersten problematisch (vgl. Konzil von Trient, DS1740-1741, 1752, 1764, 1771; Johannes Paul II., Schreiben Dominicae cenae, Nr. 8, 4 und 9, 2).

2) Sakramentalität der Ordination

Die ARCIC erkennt das sakramentale Wesen des Weiheritus an (Nr. 13) und sagt ferner, dass „diejenigen, die geweiht werden …, ihr Amt von Christus durch denjenigen erhalten, der in der Kirche mit dessen Weitergabe betraut ist.“ Allerdings erklärt sie nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich – trotz eventueller Schwierigkeiten eines historischen Nachweises – um eine Lehre des Glaubens der Kirche handelt, dass das Ordo-Sakrament von Christus eingesetzt worden ist: In der Tat lässt die Anmerkung 4 der Erläuterung von Canterbury, die auf die 39 Artikel der Religion verweist (Art. 25), den Schluss zu, dass die Anglikaner eine solche Einsetzung nur für die beiden „Sakramente des Evangeliums“, also für Taufe und Eucharistie, anerkennen.

Man kann hier feststellen, dass die Frage nach der Einsetzung der Sakramente und nach der Weise, in der diese erkannt werden kann, eng mit der Frage der Interpretation der Heiligen Schrift verbunden ist. Die Tatsache der Einsetzung kann nicht einzig in den Grenzen der Gewissheit, zu der die historische Methode gelangt, betrachtet werden, sondern muss auch der authentischen Interpretation der Schrift, die der Kirche zukommt, Rechnung tragen.

3) Ordination von Frauen

Wie die ARCIC festgestellt hat, hat es seit der Erklärung von Canterbury von 1973 Entwicklungen in Bezug auf die Ordination von Frauen gegeben (vgl. Erläuterungen, Nr. 15). Die neuen kanonischen Vorschriften, die jüngst zu dieser Frage in einigen Sektoren der Anglikanischen Gemeinschaft eingeführt worden sind und die diese als einen „langsamen aber stetigen Zuwachs des Konsenses der Meinungen“ (vgl. den Brief von Dr. Coggan an Paul VI. vom 9. Juli 1975) bezeichnen konnte, stehen der „gemeinsamen Tradition“ der beiden Gemeinschaften formell entgegen. Ferner betrifft das Hindernis, das sich daraus ergibt, die Lehre, denn die Frage, ob jemand geweiht werden kann oder nicht, ist eng verbunden mit der Frage nach dem sakramentalen Wesen des Ordo.[2].

III – Autorität in der Kirche (Erklärung II und eine Erläuterung, Windsor 1981)

1) Interpretation der petrinischen Texte des Neuen Testaments

Es ist nötig, die Bedeutung des Umstandes zu unterstreichen, dass die Anglikaner anerkennen, dass „ein Primat des Bischofs von Rom nicht im Gegensatz zum Neuen Testament steht und Teil von Gottes Absicht in Bezug auf die Einheit und Katholizität der Kirche ist“. (Autorität II, Nr. 7).

Ebenso wie für die Einsetzung der Sakramente muss allerdings bedacht werden, dass es für die Kirche nicht möglich ist, als effektives Kriterium der Lektüre der Schrift nur das, was von der historischen Kritik anerkannt wird, anzunehmen und damit zuzulassen, dass die Homogenität der Entwicklungen, die in der Tradition erscheinen, zweifelhaft bleibt.

In dieser Hinsicht ist das, was die ARCIC über die Rolle des Petrus schreibt („eine besondere Stellung unter den Zwölf“, Nr. 3; „eine Rolle besonderer Wichtigkeit“, Nr. 5), der Wahrheit des Glaubens, die die katholische Kirche auf Grund der wesentlichen petrinischen Texte des Neuen Testaments (Joh 1, 42; 21, 15; Mt 16, 16; vgl. DS 3053) anerkennt, nicht angemessen und genügt den Bedingungen der dogmatischen Definition des Ersten Vatikanischen Konzils nicht: „Der selige Apostel Petrus … [hat] den wahren und eigentlichen Jurisdiktionsprimat von ebendiesem unserem Herrn Jesus Christus direkt und unmittelbar empfangen.“ (KonstitutionPastor aeternus, Kap. 1, DS 3055).

2) Primat und Jurisdiktion des Bischofs von Rom

Indem sie den Ausdruck „ius divinum“ kommentiert, den das Erste Vatikanische Konzil in Bezug auf den Primat des Papstes, des Nachfolgers Petri, gebraucht, sagt die ARCIC, dass „er zumindest bedeutet, dass dieser Primat Gottes Absicht für diese Kirche ausdrückt“ und dass „er nicht so verstanden werden muss, dass er impliziert, dass der universale Primat als dauerhafte Einrichtung direkt von Jesus während seines irdischen Lebens begründet wurde“ (Autoriät II, Nr. 11). Auf diese Weise entspricht die ARCIC nicht den Anforderungen des Begriffes „Einsetzung“ in der Wendung des Ersten Vatikanischen Konzils: „aus der Einsetzung Christi, des Herren, selbst“ (Konstitution Pastor aeternus, Kap. 2, DS 3058), die verlangt, dass Christus selbst den universalen Primat verfügt hat.

In dieser Hinsicht sollte man feststellen, dass die ARCIC das Zweite Vatikanische Konzil nicht genau interpretiert, wenn sie sagt, dass das „Konzil erlaubt, dass gesagt wird, dass einer nicht mit dem römischen Bischofssitz in Gemeinschaft stehenden Kirche aus Sicht der römisch katholischen Kirche nichts fehlen mag, außer dass sie nicht zu der sichtbaren Manifestation der vollen christlichen Gemeinschaft gehört, die von der römisch katholischen Kirche bewahrt wird“ (Nr. 12). Gemäß der katholischen Tradition ist die sichtbare Einheit nicht etwas Äußeres, dass zu den Partikularkirchen hinzugefügt wird, die schon in sich selbst das volle Wesen der Kirche besitzen und verwirklichen würden; diese Einheit betrifft die innerste Struktur des Glaubens und durchdringt all seine Aspekte. Das Amt, diese Einheit im Einklang mit dem Willen des Herren zu bewahren, zu fördern und ihr Ausdruck zu verleihen, ist daher ein konstitutiver Bestandteil des authentischen Wesens der Kirche (vgl. Joh 21,15-19). Die Jurisdiktionsvollmacht über alle Partikularkirchen wohnt diesem Amt daher inne (ist also „iure divino“) und ist nicht etwas, das ihm aus menschlichen Gründen zukommt, oder um geschichtlichen Bedürfnissen zu entsprechen. Des Papstes „volle, höchste und allgemeine Vollmacht über die Kirche, die er immer frei ausüben kann“ (Konstitution Lumen gentium, Nr. 22; vgl. DS 3064), die je nach den geschichtlichen Erfordernissen unterschiedliche Formen annehmen kann, kann niemals fehlen.

Der Bericht der ARCIC erkennt an, „dass man einen universalen Primat in einer wiedervereinten Kirche braucht“ (Autoriät II, Nr. 9), um die Einheit der Partikularkirchen zu sichern, und dass „in einer künftigen Einheit ein universaler Primat“ vom Bischof von Rom „ausgeübt werden könnte“ (vgl. Autorität I, Nr. 23). Solch eine Anerkennung muss als eine bedeutende Tatsache in den Beziehungen zwischen den Kirchen betrachtet werden, aber – wie man oben gesehen hat – bestehen weiterhin wichtige Unterschiede zwischen Anglikanern und Katholiken in Bezug auf das Wesen dieses Primats.

3) Unfehlbarkeit und Indefektibilität

Zuerst muss festgestellt werden, dass der von der ARCIC gebrauchte Begriff der „Indefektibilität“ nicht dem vom Ersten Vatikanischen Konzil gewählten Begriff gleichkommt (vgl. Autorität in der Kirche I, Nr. 18).

Für die ARCIC liegt die Gewissheit des Gläubigen über die Wahrheit der Lehre des Magisteriums der Kirche letztlich in der Treue zum Evangelium, die er darin erkennt, anstatt in der Autorität der Person, die diese vorträgt (vgl. Autoriät II, Nr. 27; Erläuterungen, Nr. 3).

Die Kommission weist besonders auf eine Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Gemeinschaften über den folgenden Punkt hin: „Trotz unserer Übereinstimmung über die Notwendigkeit eines universalen Primats in einer vereinten Kirche akzeptieren die Anglikaner nicht, dass der garantierte Besitz einer solchen Gabe göttlichen Beistandes im Urteil notwendigerweise mit dem Amt des Bischofs von Rom so verbunden ist, dass dessen formelle Entscheidungen als gänzlich sicher anerkannt werden können, bevor sie von den Gläubigen rezipiert worden sind“ (Autorität II, Nr. 31).

Wie das oben angeführte Zitat zeigt, ist eine Übereinstimmung zwischen dem anglikanischen Verständnis von Unfehlbarkeit und dem von den Katholiken bekannten Glauben noch nicht erreicht. Die ARCIC besteht zurecht auf der Tatsache, dass „die Lehre der Kirche verkündet wird, weil sie wahr ist, und nicht wahr ist, bloß weil sie verkündet wurde“ (Autorität II, Nr. 27). Der Begriff „Unfehlbarkeit“ verweist allerdings unmittelbar nicht auf die Wahrheit, sondern auf die Gewissheit: Er besagt, dass die Gewissheit der Kirche über eine Wahrheit des Evangeliums ohne irgendeinen Zweifel im Zeugnis des Nachfolgers des heiligen Petrus gegenwärtig ist, wenn er sein Amt ausübt, „seine Brüder zu bestärken“ (Lk 22, 32; vgl. Konstitution Lumen gentium, Nr. 25, DS 3065, 3074).

Nur von hier lässt sich verstehen, warum ARCIC zu der Aussage kommt, dass viele Anglikaner die Definition der unbefleckten Empfängnis und der Aufnahme der seligen Jungfrau Maria in den Himmel nicht als Dogmen der Kirche anerkennen, wohingegen sie für die katholische Kirche wahre und authentische Dogmen sind, die zur Fülle des Glaubens gehören.

4) Allgemeine Konzilien

Die Erläuterung von Windsor wiederholt einige Dinge, zu denen die SCDF bereits einen Kommentar vorgelegt hat: „Nur diejenigen Entscheidungen allgemeiner Konzilien werden verbürgt, ‚Fehler auszuschließen‘ oder ‚vor Fehlern geschützt zu sein‘, die ‚grundlegende Fragen des Glaubens‘ zum Inhalt haben, die ‚zentrale Heilswahrheiten formulieren‘ …“ (Nr. 3). Die Erklärung von Venedig wird hier durch die Aussage verschärft, dass die Kommission – weit davon entfernt, zu implizieren, dass allgemeine Konzilien nicht irren können – „sich wohl bewusst ist, dass sie ‚manchmal geirrt haben'“ (Nr. 3).

Was hier von den allgemeinen Konzilien gesagt wird, ist nicht exakt: die Sendung, die die Kirche den in einem Konzil vereinten Bischöfen zuerkennt, ist nicht auf „grundlegende Fragen des Glaubens“ beschränkt; sie erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Glaubens und der Moral, in dem diese „Lehrer und Richter“ sind (vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution Lumen gentium, Nr. 25). Darüber hinaus unterscheidet der Text der ARCIC in den Konzilsdokumenten nicht zwischen dem, was wirklich definiert ist, und anderen Überlegungen, die sich in ihnen finden können.

5) „Rezeption“

Für den Fall einer „ex cathedra“-Definition des Bischofs von Rom weist der Bericht (Autorität II, Nr. 29) auf einen Unterschied zwischen der katholischen Lehre und der anglikanischen Position hin. „Die Katholiken schließen, dass das Urteil fehlerfrei ist und dass die Proposition wahr ist. Falls die zur Zustimmung vorgelegte Definition nicht offenkundig eine legitime Interpretation des biblischen Glaubens ist und auf einer Linie mit der rechtgläubigen Tradition liegt, halten es die Anglikaner für nötig, die Rezeption der Definition dem Studium und der Diskussion vorzubehalten.

Andererseits spricht die ARCIC dort, wo sie die Definitionen der Konzile und ihre Rezeption behandelt, so, als ob sie tatsächlich zu einer Formulierung der Übereinstimmung gelangt sei, indem sie zwei Extrempositionen vermeidet (Erläuterungen, Nr. 3). Aber diese Formulierung macht die Rezeption durch den Gläubigen zu einem Faktor, der unter dem Titel eines „letzten“ oder „endgültigen Anzeichens“ zur Anerkennung der Autorität und des Wertes der Definition als genuiner Ausdruck des Glaubens beitragen muss (vgl. auch Autorität II, Nr. 25).

Wenn dies nach dem Bericht die Rolle der „Rezeption“ ist, muss gesagt werden, dass diese Theorie nicht im Einklang mit der katholischen Lehre steht, so wie sie in der KonstitutionPastor aeternus des Ersten Vatikanischen Konzils ausgedrückt ist, wo es heißt: „[Der Römische Bischof besitzt] jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition der Glaubens- oder Sittenlehre ausgestattet sehen wollte“ (DS 3074), und auch nicht mit der Konstitution Lumen gentium des Zweiten Vatikanischen Konzils, nach der die zu einem ökumenischen Konzil versammelten Bischöfe sich einer solchen Unfehlbarkeit erfreuen und ihre Definitionen nach der gehorsamen Zustimmung des Glaubens verlangen (vgl. Nr. 25).

Es ist wahr, dass die Konstitution Dei Verbum des Zweiten Vatikanischen Konzils von einem „einzigartigen Einklang“ spricht, der „im Festhalten am überlieferten Glauben, in seiner Verwirklichung und seinem Bekenntnis“ „zwischen Vorstehern und Gläubigen zustanden kommt“, doch sie fügt hinzu: „Die Aufgabe aber, das geschriebene oder überlieferte Wort Gottes authentisch auszulegen, ist allein dem lebendigen Lehramt der Kirche anvertraut, dessen Vollmacht im Namen Jesu Christi ausgeübt wird. Das Lehramt steht also nicht über dem Wort Gottes, sondern dient ihm, indem es nur lehrt, was überliefert ist, da es ja dieses <Wort Gottes> nach göttlichem Auftrag und mit dem Beistand des Heiligen Geistes ehrfürchtig hört, heilig bewahrt und treu erklärt und all das, was es als von Gott geoffenbart zu glauben vorlegt, aus dieser einen Hinterlassenschaft des Glaubens schöpft.“ (Nr. 10).

C. Weitere Punkte im Hinblick auf den künftigen Dialog

1) Apostolische Sukzession

Dieses Problem stand im Zentrum der gesamten ökumenischen Diskussion und liegt Mittelpunkt des ökumenischen Problems; in der Konsequenz betrifft es alle Fragen, die die ARCIC behandelt hat: die Wirklichkeit der Eucharistie, die Sakramentalität des priesterlichen Amtes, das Wesen des römischen Primats.

Der Abschlussbericht behauptet einen Konsens über diesen Punkt (vgl. Erklärung von Canterbury, Nr. 16), aber wir können fragen, ob der Text eine hinreichende Analyse der Frage bietet. Es handelt sich also um ein Problem, das noch einmal aufgegriffen werden und gründlicher untersucht werden sollte, vor allem aber sollte es der Wirklichkeit des Kirchenlebens und der Praxis in den beiden Gemeinschaften gegenübergestellt werden.

2) Sittenlehre

Völlig korrekt hat sich der von der ARCIC geführte Dialog auf die drei Themen konzentriert, die historisch Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen Katholiken und Anglikanern waren: „auf die Eucharistie, auf die Bedeutung und Funktion des Amtspriestertums und auf das Wesen und die Ausübung der Autorität in der Kirche“ (Einleitung zum Abschlussbericht, Nr. 2).

Da das endgültige Ziel des Dialogs jedoch in einer Wiederherstellung der kirchlichen Einheit besteht, wird es nötig sein, ihn auch auf andere Aspekte auszudehnen, die ein Hindernis für die Wiederherstellung dieser Einheit darstellen. Es wird angemessen sein, hier der Sittenlehre einen wichtigen Stellenwert zu geben.

D) Abschlussbeobachtungen

1) Über die im Abschlussbericht der ARCIC erreichte Übereinstimmung

Zum Abschluss dieser die Lehre betreffende Untersuchung, denkt die SDCF, dass der Abschlussbericht der ARCIC zwar eine bemerkenswerte ökumenischen Anstrengung und eine nützliche Grundlage für weitere Schritte auf dem Weg der Versöhnung zwischen der katholischen Kirche und der anglikanischen Gemeinschaft darstellt, jedoch keine ausdrückliche und substantielle Übereinstimmung über einige essentielle Punkte des katholischen Glaubens bildet:

a) denn der Bericht erkennt ausdrücklich an, dass das eine oder andere katholische Dogma von unseren anglikanischen Brüdern nicht akzeptiert wird (z. B. die eucharistische Anbetung, die Unfehlbarkeit, die marianischen Dogmen);

b) denn die eine oder andere katholische Lehre wird nur teilweise von unseren anglikanischen Brüdern akzeptiert (z. B. der Primat des Bischofs von Rom);

c) denn bestimmte Formulierungen des Berichts sind nicht explizit genug, um sicherzustellen, dass sie Interpretationen ausschließen, die nicht im Einklang mit dem katholischen Glauben stehen (z. B. die Eucharistie als Opfer, die Realpräsenz, das Wesen des Priestertums);

d) denn einige Behauptungen des Berichts sind ungenau und nicht als katholische Lehre annehmbar (z. B. die Beziehung zwischen dem Primat und der Kirchenstruktur, die Lehre von der „Rezeption“);

e) denn schließlich sind einige wichtige Aspekte der Lehre der katholischen Kirche entweder nicht oder nur indirekt behandelt worden (z. B. die apostolische Sukzession, die „regula fidei“, die Sittenlehre).

2) Zu den nächsten konkreten Schritten, die zu unternehmen sind

Die SCDF denkt, dass die Ergebnisse dieser Untersuchung empfehlen:

a) dass der Dialog weitergeführt wird, denn es gibt hinreichende Gründe für die Annahme, dass seine Fortsetzung fruchtbar sein wird;

b) dass er in Bezug auf die bereits angesprochenen Punkte, bei denen die Ergebnisse nicht zufriedenstellend waren, vertieft wird;

c) dass er auf neue Themen ausgeweitet wird, vor allem auf diejenigen, die für die Wiederherstellung einer vollen Kircheneinheit zwischen den beiden Gemeinschaften nötig sind.

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[1] One may also recall in this regard the Anglican Lutheran statement of 1972, which reads: „Both Communions affirm the real presence of Christ in this sacrament, but neither seeks to define precisely how this happens in the eucharistic action (including consecration) and reception, the bread and wine, while remaining bread and wine, become the means whereby Christ is truly present and gives himself to the communicants“ (Report of the Anglican Lu­theran International Conversations 1970-1972, authorized by the Lambeth Conference and the Lutheran World Federation, in Lutheran World, vol. XIX, 1972, 393).

 

[2] In the Declaration Inter insigniores of 15 October 1976, one will find the reasons for which the Church does not consider herself authorized to admit women to ordination to the priesthood. It is not a question of socio-cultural reasons, but rather of the „unbroken tradition throughout the history of the Church, universal in the East and in the West“, which must be „considered to conform to God’s plan for his Church“ (cf. nos. 1 and 4).

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Quelle

BENEDIKT XVI.: Über die Errichtung von Personalordinariaten für Anglikaner

Benedict XVI, Rowan Williams

BENEDIKT XVI.

APOSTOLISCHE KONSTITUTION

ANGLICANORUM COETIBUS

ÜBER DIE ERRICHTUNG VON PERSONALORDINARIATEN
FÜR ANGLIKANER,
DIE IN DIE VOLLE GEMEINSCHAFT
MIT DER KATHOLISCHEN KIRCHE EINTRETEN

 

In jüngster Zeit hat der Heilige Geist Gruppen von Anglikanern gedrängt, wiederholt und inständig darum zu bitten, auch als Gruppen in die volle katholische Gemeinschaft aufgenommen zu werden. Der Apostolische Stuhl hat diese Bitten wohlwollend aufgenommen. Denn der Nachfolger des heiligen Petrus, der vom Herrn Jesus den Auftrag erhalten hat, die Einheit unter den Bischöfen zu garantieren und der universalen Gemeinschaft aller Kirchen[1] vorzustehen und diese zu schützen, kann es nicht unterlassen, die erforderlichen Mittel bereit zu stellen, um diesen heiligen Wunsch zu verwirklichen.

Die Kirche – das in der Einheit des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes versammelte Volk[2] – ist von unserem Herrn Jesus Christus gegründet worden als »Sakrament, das heißt Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit«.[3] Jede Spaltung unter den in Jesus Christus Getauften verwundet die Kirche in dem, was sie ist und wofür sie existiert. Sie »widerspricht ganz offenbar dem Willen Christi, sie ist ein Ärgernis für die Welt und ein Schaden für die heilige Sache der Verkündigung des Evangeliums vor allen Geschöpfen«.[4] Eben deshalb hat der Herr Jesus, bevor er sein Blut für die Erlösung der Welt vergoß, zum Vater für die Einheit seiner Jünger gebetet.[5]

Es ist der Heilige Geist, Prinzip der Einheit, der die Kirche als Gemeinschaft konstituiert.[6] Er ist das Prinzip der Einheit der Gläubigen in der Lehre der Apostel, im Brechen des Brotes und im Gebet.[7] Freilich ist die Kirche, in Analogie zum Geheimnis des fleischgewordenen Wortes, nicht nur eine unsichtbare geistliche, sondern auch eine sichtbare Gemeinschaft.[8] Denn »die mit hierarchischen Organen ausgestattete Gesellschaft und der geheimnisvolle Leib Christi, die sichtbare Versammlung und die geistliche Gemeinschaft, die irdische Kirche und die mit himmlischen Gaben beschenkte Kirche sind nicht als zwei verschiedene Größen zu betrachten, sondern bilden eine einzige komplexe Wirklichkeit, die aus menschlichem und göttlichem Element zusammenwächst«.[9] Die Gemeinschaft der Getauften in der Lehre der Apostel und im Brechen des eucharistischen Brotes zeigt sich sichtbar in den Banden des Bekenntnisses des unversehrten Glaubens, der Feier aller von Christus eingesetzten Sakramente und der Leitung des Bischofskollegiums, vereint mit seinem Haupt, dem Papst.[10]

Die einzige Kirche Christi, die wir im Glaubensbekenntnis als die eine, heilige, katholische und apostolische bekennen, »subsistiert in der Katholischen Kirche, die vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird. Das schließt nicht aus, daß außerhalb ihres Gefüges vielfältige Elemente der Heiligung und der Wahrheit zu finden sind, die als der Kirche Christi eigene Gaben auf die katholische Einheit hindrängen«.[11]

Im Licht der genannten ekklesiologischen Prinzipien schafft diese Apostolische Konstitution eine allgemeine rechtliche Grundlage, die die Errichtung und das Leben von Personalordinariaten für jene anglikanischen Gläubigen regelt, die wünschen, als Gruppen (korporativ) in die volle Gemeinschaft der Katholischen Kirche einzutreten. Die Konstitution wird durch ergänzende Normen vervollständigt, die vom Apostolischen Stuhl erlassen werden.

§ 1. Die Personalordinariate für Anglikaner, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche eintreten, werden von der Kongregation für die Glaubenslehre innerhalb der territorialen Grenzen einer bestimmten Bischofskonferenz errichtet, nachdem die betreffende Bischofskonferenz konsultiert worden ist.

2. Im Gebiet einer Bischofskonferenz können je nach Bedarf ein oder mehrere Ordinariate errichtet werden.

3. Jedes Ordinariat besitzt von Rechts wegen (ipso iure) öffentliche Rechtspersönlichkeit; es ist rechtlich einer Diözese angeglichen.[12]

4. Das Ordinariat besteht aus gläubigen Laien, Klerikern und Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, die ursprünglich zur Anglikanischen Gemeinschaft gehörten und jetzt in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen, oder die die Sakramente der Initiation innerhalb der Jurisdiktion des Ordinariates empfangen.

5. Der Katechismus der Katholischen Kirche ist der authentische Ausdruck des katholischen Glaubens, der von den Gliedern des Ordinariates bekannt wird.

II. Das Personalordinariat untersteht den Normen des universalen Rechtes und der vorliegenden Apostolischen Konstitution und ist der Kongregation für die Glaubenslehre und den anderen Dikasterien der Römischen Kurie gemäß ihren jeweiligen Kompetenzen unterstellt. Für das Ordinariat gelten auch die genannten ergänzenden Normen sowie etwaige andere Spezialnormen, die für jedes Ordinariat erlassen werden.

III. Ohne liturgische Feiern gemäß dem Römischen Ritus auszuschließen, hat das Ordinariat die Befugnis, die Eucharistie, die anderen Sakramente, das Stundengebet und die übrigen liturgischen Handlungen gemäß den eigenen liturgischen Büchern aus der anglikanischen Tradition zu feiern, die vom Heiligen Stuhl approbiert worden sind, um so die geistlichen, liturgischen und pastoralen Traditionen der Anglikanischen Gemeinschaft lebendig zu halten als wertvolles Gut, das den Glauben der Mitglieder des Ordinariates nährt, und als Reichtum, den es zu teilen gilt.

IV. Ein Personalordinariat wird der Hirtensorge eines vom Papst ernannten Ordinarius anvertraut.

V. Die Vollmacht (potestas) des Ordinarius ist::

a. ordentlich: durch das Recht selbst verbunden mit dem ihm vom Papst übertragenen Amt, sowohl für den inneren wie auch für den äußeren Bereich;

b. stellvertretend: ausgeübt im Namen des Papstes;

c. personal: ausgeübt gegenüber allen, die zum Ordinariat gehören.

Diese Vollmacht wird in den von den ergänzenden Normen vorgesehenen Fällen gemeinsam mit der Vollmacht des örtlichen Diözesanbischofs ausgeübt.

VI. § 1. Diejenigen, die als anglikanische Diakone, Priester oder Bischöfe gewirkt haben, die vom kanonischen Recht[13] festgesetzten Anforderungen erfüllen und nicht durch Irregularitäten oder andere Hindernisse[14] beeinträchtigt sind, können vom Ordinarius als Kandidaten für die heiligen Weihen in der Katholischen Kirche angenommen werden. Bezüglich der verheirateten Amtsträger müssen die in der Nr. 42 der Enzyklika Sacerdotalis coelibatus von Papst Paul VI.[15] und in der Erklärung In June[16] festgelegten Normen befolgt werden. Unverheiratete Amtsträger müssen die Verpflichtung des Klerikerzölibats gemäß can. 277 § 1 CIC befolgen.

§ 2. Der Ordinarius wird in voller Beachtung der Disziplin des Klerikerzölibats in der Lateinischen Kirche in der Regel (pro regula) nur zölibatäre Männer zur Priesterweihe zulassen. Er kann den Papst bitten, in Abweichung von can. 277 § 1 CIC von Fall zu Fall verheiratete Männer gemäß den vom Heiligen Stuhl approbierten objektiven Kriterien zur Priesterweihe zuzulassen.

§ 3. Die Inkardination der Kleriker wird nach den Normen des kanonischen Rechtes geregelt.

§ 4. Die in einem Ordinariat inkardinierten Priester, die sein Presbyterium bilden, sollen auch Verbindungen mit dem Presbyterium der Diözese pflegen, in deren Gebiet sie ihren Dienst verrichten. Sie sollen gemeinsame pastorale und karitative Initiativen und Aktivitäten fördern, die Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem Ordinarius und dem örtlichen Diözesanbischof sein können.

§ 5. Die Kandidaten für die heiligen Weihen in einem Ordinariat sollen zusammen mit den anderen Seminaristen ausgebildet werden, besonders in den Bereichen der Lehre und der Seelsorge. Um den besonderen Bedürfnissen der Seminaristen des Ordinariates und ihrer Ausbildung im anglikanischen Erbe Rechnung zu tragen, kann der Ordinarius Seminarprogramme festlegen oder auch Ausbildungshäuser errichten, die mit schon bestehenden Fakultäten katholischer Theologie in Verbindung stehen.

VII. Der Ordinarius kann mit Approbation des Heiligen Stuhles neue Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens errichten und ihre Mitglieder gemäß den Normen des kanonischen Rechtes zu den heiligen Weihen zulassen. Institute des geweihten Lebens, die aus dem Anglikanismus kommen und jetzt in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen, können der Jurisdiktion des Ordinarius unterstellt werden, wenn beide Seiten darin übereinstimmen.

VIII. § 1. Der Ordinarius kann nach kanonischem Recht mit Zustimmung des Heiligen Stuhles und nach Anhören des örtlichen Diözesanbischofs für die Seelsorge an den zu seinem Ordinariat gehörenden Gläubigen Personalpfarreien errichten.

§ 2. Die Pfarrer des Ordinariates haben alle Rechte und Pflichten, die im Codex des kanonischen Rechtes vorgesehen sind und die in den von den ergänzenden Normen bestimmten Fällen in gegenseitiger seelsorgerischer Unterstützung mit den Pfarrern der Diözese ausgeübt werden, in deren Gebiet sich die Personalpfarrei des Ordinariates befindet.

IX. Sowohl die gläubigen Laien wie auch die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens, die aus dem Anglikanismus kommen und wünschen, sich dem Personalordinariat anzuschließen, müssen diesen Willen schriftlich zum Ausdruck bringen.

X. § 1. Der Ordinarius wird in seiner Leitungsaufgabe von einem Leitungsrat unterstützt, dessen Statuten vom Ordinarius approbiert und vom Heiligen Stuhl bestätigt werden.[17]

§ 2. Der Leitungsrat, dem der Ordinarius vorsteht, besteht aus mindestens sechs Priestern und übt die vom Codex des kanonischen Rechtes festgelegten Aufgaben des Priesterrates und des Konsultorenkollegiums sowie die in den ergänzenden Normen präzisierten Funktionen aus.

§ 3. Der Ordinarius muß einen Vermögensverwaltungsrat gemäß den Normen des Codex des kanonischen Rechtes und mit den darin festgelegten Aufgaben errichten.[18]

§ 4. Um die Beratung mit den Gläubigen zu fördern, muß im Ordinariat ein Pastoralrat errichtet werden.[19]

XI. Alle fünf Jahre muß sich der Ordinarius zum Besuch »ad limina Apostolorum« nach Rom begeben und dem Papst über die Kongregation für die Glaubenslehre und in Absprache mit der Kongregation für die Bischöfe oder der Kongregation für die Evangelisierung der Völker einen Bericht über die Lage des Ordinariates vorlegen.

XII. Für die gerichtlichen Fälle ist das Tribunal jener Diözese zuständig, in der eine der Parteien ihren Wohnsitz hat, außer das Ordinariat hat sein eigenes Gericht bestellt; in diesem Fall wird das Berufungsgericht vom Ordinarius bestimmt und vom Heiligen Stuhl approbiert. In beiden Fallen sind für die Zuständigkeit die vom Codex des kanonischen Rechtes festgelegten Rechtstitel zu beachten.[20]

XIII. Das Dekret, mit dem ein Ordinariat errichtet wird, bestimmt den Ort des Ordinariatssitzes und, falls dies für angemessen gehalten wird, auch seine Hauptkirche.

Es ist unser Wunsch, daß diese unsere Verfügungen und Normen jetzt und in der Zukunft gültig und wirksam sind, unbeschadet der von unseren Vorgängern herausgegebenen Apostolischen Konstitutionen und Verfügungen und etwaiger anderer Vorschriften, auch wenn diese besondere Erwähnung oder Aufhebung erforderlich machen.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 4. November 2009,
dem Gedenktag des heiligen Karl Borromäus.

BENEDICTUS PP. XVI

[ 1] Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 23; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Communionis notio, 12; 13.

[2] Vgl. Dogm. Konstitution Lumen gentium, 4; Dekret Unitatis redintegratio, 2.

[3] Dogm. Konstitution Lumen gentium 1.

[4] Dekret Unitatis redintegratio, 1.

[5] Vgl. Joh 17,20-21; Dekret Unitatis redintegratio, 2.

[6] Vgl. Dogm. Konstitution Lumen gentium, 13.

[7] Vgl. ebd. Apg 2,42.

[8] Vgl. Dogm. Konstitution Lumen gentium, 8; Schreiben Communionis notio, 4.

[9] Dogm. Konstitution Lumen gentium, 8.

[10] Vgl. CIC, can. 205; Dogm. Konstitution Lumen gentium, 13; 14; 21; 22; Dekret Unitatis redintegratio, 2; 3; 4; 15; 20; Dekret Christus Dominus, 4; Dekret Ad gentes, 22.

[11] Dogm. Konstitution Lumen gentium, 8; Dekret Unitatis redintegratio, 1; 3; 4; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Dominus Iesus, 16.

[12] Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Spirituali militum curae, 21. April 1986, I § 1.

[13] Vgl. CIC, cann. 1026-1032.

[14] Vgl. CIC, cann. 1040-1049.

[15] Vgl. AAS 59 (1967) 674.

[16] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung vom 1. April 1981, in Enchiridion Vaticanum 7, 1213.

[17] Vgl. CIC, cann. 495-502.

[18] Vgl. CIC, cann. 492-494.

[19] Vgl. CIC, can. 511.

[20] Vgl. CIC, cann. 1410-1414 und 1673.

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Quelle