Ich habe schallend gelacht… unter Tränen.

INSTRUKTION „REDEMPTIONIS SACRAMENTUM“ – KAPITEL VII

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST
UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG

INSTRUKTION

Redemptionis sacramentum

Kapitel VII

Die außerordentlichen Aufgaben der gläubigen Laien

146. Das amtliche Priestertum kann in keiner Weise ersetzt werden. Wenn nämlich eine Gemeinschaft keinen Priester hat, fehlt ihr der Dienst der sakramentalen Funktion Christi, des Hauptes und Hirten, der wesentlich zum Leben der Gemeinschaft gehört.[247] Denn «Zelebrant, der in persona Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte Priester».[248]

147. Wo es aber eine Notlage der Kirche erfordert, können, falls geistliche Amtsträger fehlen, christgläubige Laien nach Maßgabe des Rechts gewisse liturgische Aufgaben erfüllen.[249] Diese Gläubigen werden gerufen und beauftragt, bestimmte Aufgaben von größerer oder kleinerer Bedeutung, gestärkt durch die Gnade des Herrn, zu verrichten. Schon viele christgläubige Laien haben diesen Dienst hingebungsvoll erfüllt und erfüllen ihn weiterhin, vor allem in den Missionsgebieten, dort wo die Kirche noch wenig verwurzelt ist oder wo sie sich in Situationen der Verfolgung befindet,[250] aber auch in anderen Gebieten, die vom Mangel an Priestern und Diakonen betroffen sind.

148. Von besonderer Bedeutung ist die Einrichtung der Katechisten, die mit großem Einsatz einen einzigartigen und unbedingt notwendigen Beitrag zur Ausbreitung des Glaubens und der Kirche geleistet haben und leisten.[251]

149. In einigen Diözesen antiker Evangelisierung sind in jüngster Zeit christgläubige Laien zu sogenannten «Pastoralassistenten» beauftragt worden, unter denen sehr viele zweifellos dem Wohl der Kirche dienen, indem sie die pastorale Tätigkeit des Bischofs, der Priester und der Diakone unterstützen. Man soll sich jedoch davor hüten, das Profil dieser Aufgabe zu sehr der Gestalt des pastoralen Dienstes der Kleriker anzugleichen. Es ist deshalb dafür Sorge zu tragen, daß die «Pastoralassistenten» sich nicht die Aufgaben aneignen, die zum eigentlichen Dienst der geistlichen Amtsträger gehören.

150. Die Tätigkeit des Pastoralassistenten soll darauf ausgerichtet sein, den Dienst der Priester und der Diakone zu unterstützen, Berufungen zum Priestertum und zum Diakonat zu wecken und die christgläubigen Laien nach Maßgabe des Rechts in jeder Gemeinschaft auf die vielfältigen liturgischen Aufgaben gemäß der Vielfalt der Charismen gewissenhaft vorzubereiten.

151. Nur im Fall einer echten Notlage darf in der Feier der Liturgie auf die Hilfe außerordentlicher Diener zurückgegriffen werden. Diese Hilfe ist nämlich nicht vorgesehen, um eine vollere Teilnahme der Laien zu gewähren, sondern sie ist von ihrem Wesen her eine ergänzende und vorläufige Hilfe.[252] Wo man also wegen einer Notlage auf die Aufgaben außerordentlicher Diener zurückgreift, soll man die besonderen, beharrlichen Bitten vermehren, daß der Herr bald einen Priester zum Dienst in der Gemeinde sende und reichlich Berufungen zu den heiligen Weihen wecke.[253]

152. Diese nur ergänzenden Aufgaben dürfen aber nicht zum Anlaß einer Verfälschung des priesterlichen Dienstamtes werden, so daß die Priester die heilige Messe für das ihnen anvertraute Volk, den Einsatz für die Kranken und die Sorge, Kinder zu taufen, den Eheschließungen zu assistieren und christliche Beerdigungen zu halten, vernachlässigen; diese Aufgaben kommen nämlich in erster Linie den Priestern zu, denen die Diakone helfen. Daher darf es nicht geschehen, daß die Priester in den Pfarreien unterschiedslos die Aufgaben im pastoralen Dienst mit Diakonen oder Laien austauschen und so die Eigentümlichkeit jedes einzelnen durcheinanderbringen.

153. Außerdem ist es den Laien nicht erlaubt, Aufgaben oder Gewänder des Diakons oder des Priesters oder andere diesen ähnliche Gewänder zu übernehmen.

1. Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion

154. «Zelebrant, der in persona Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist», wie schon erwähnt, «nur der gültig geweihte Priester».[254] Daher kommt die Bezeichnung «Diener der Eucharistie» im eigentlichen Sinn nur dem Priester zu. Aufgrund der heiligen Weihe sind Bischof, Priester und Diakon die ordentlichen Spender der heiligen Kommunion,[255] denen es deshalb zukommt, bei der Feier der heiligen Messe den christgläubigen Laien die Kommunion auszuteilen. So soll ihr Dienstamt in der Kirche richtig und voll zum Ausdruck gebracht werden und das sakramentale Zeichen seine Erfüllung finden.

155. Über die ordentlichen Amtsträger hinaus gibt es den rechtmäßig beauftragten Akolythen, der kraft seiner Beauftragung außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion auch außerhalb der Meßfeier ist. Wenn es ferner echte Notsituationen erfordern, kann nach Maßgabe des Rechts[256] vom Diözesanbischof auch ein anderer christgläubiger Laie ad actum oder ad tempus als außerordentlicher Spender beauftragt werden; dazu ist die für diesen Fall vorgesehene Segensformel anzuwenden. Dieser Akt der Beauftragung hat aber nicht notwendig eine liturgische Gestalt, und wenn er eine solche hat, darf er in keiner Weise der heiligen Weihe angeglichen werden. Nur in besonderen, unvorhergesehenen Fällen kann eine Erlaubnis ad actum vom Priester gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht.[257]

156. Diese Aufgabe ist streng im Sinn ihrer Bezeichnung zu verstehen, es geht also um außerordentliche Spender der heiligen Kommunion, nicht aber um «besondere Spender der heiligen Kommunion» oder um «außerordentliche Diener der Eucharistie» oder um «besondere Diener der Eucharistie»; durch solche Bezeichnungen wird ihre Bedeutung in ungebührlicher und falscher Weise ausgeweitet.

157. Wenn gewöhnlich eine Anzahl geistlicher Amtsträger anwesend ist, die auch für die Austeilung der heiligen Kommunion ausreicht, können keine außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion beauftragt werden. In Situationen dieser Art dürfen jene, die zu einem solchen Dienst beauftragt worden sind, ihn nicht ausüben. Zu verwerfen ist das Verhalten jener Priester, die an der Zelebration teilnehmen, sich aber nicht an der Kommunionausteilung beteiligen und diese Aufgabe den Laien überlassen.[258]

158. Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion darf die Kommunion nur dann austeilen, wenn Priester oder Diakon fehlen, wenn der Priester durch Krankheit, wegen fortgeschrittenen Alters oder aus einem anderen ernsten Grund verhindert ist, oder wenn die Gläubigen, die zur Kommunion hinzutreten, so zahlreich sind, daß sich die Meßfeier allzusehr in die Länge ziehen würde.[259] Dies muß aber so verstanden werden, daß eine gemäß den örtlichen Gewohnheiten und Bräuchen kurze Verlängerung ein völlig unzureichender Grund ist.

159. Einem außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion ist es niemals erlaubt, jemand anderen zur Spendung der Eucharistie zu beauftragen, wie zum Beispiel einen Elternteil, den Ehepartner oder das Kind eines Kranken, der kommunizieren möchte.

160. Der Diözesanbischof soll die Praxis der letzten Jahre in dieser Sache von neuem überdenken und gegebenenfalls korrigieren oder genauer festlegen. Wo aus einer echten Notlage heraus viele solche außerordentliche Spender beauftragt werden, hat der Diözesanbischof besondere Normen zu erlassen, mit denen er unter Berücksichtigung der Tradition der Kirche über die Ausübung dieser Aufgabe nach Maßgabe des Rechts Anordnungen trifft.

2. Die Predigt

161. Wie schon gesagt, ist die Homilie innerhalb der Messe wegen ihrer Bedeutung und Eigenart dem Priester oder Diakon vorbehalten.[260] Was andere Formen der Predigt betrifft, können christgläubige Laien, wenn es aufgrund einer Notlage in bestimmten Umständen erforderlich oder in besonderen Fällen nützlich ist, nach Maßgabe des Rechts zur Predigt in einer Kirche oder in einem Oratorium außerhalb der Messe zugelassen werden.[261] Dies darf aber nur geschehen aufgrund eines Mangels an geistlichen Amtsträgern in bestimmten Gebieten und um diese ersatzweise zu vertreten; man kann aber nicht einen absoluten Ausnahmefall zur Regel machen und man darf dies nicht als authentische Förderung der Laien verstehen.[262] Zudem sollen alle bedenken, daß die Befugnis, dies zu erlauben, und zwar immer ad actum, den Ortsordinarien zukommt, nicht aber anderen, auch nicht den Priestern oder den Diakonen.

3. Besondere Feiern, die bei Abwesenheit des Priesters stattfinden

162. An dem Tag, der «Sonntag» genannt wird, kommt die Kirche in Treue zusammen, um vor allem durch die Meßfeier der Auferstehung des Herrn und des ganzen Ostermysteriums zu gedenken.[263] Tatsächlich wird «die christliche Gemeinde […] nur auferbaut, wenn sie Wurzel und Angelpunkt in der Feier der heiligsten Eucharistie hat».[264] Das christliche Volk hat darum das Recht, daß am Sonntag, an gebotenen Feiertagen und an anderen höheren Festtagen sowie nach Möglichkeit auch täglich zu seinem Nutzen die Eucharistie gefeiert wird. Wo am Sonntag in einer Pfarrkirche oder in einer anderen Gemeinde von Christgläubigen die Meßfeier nur schwer möglich ist, soll der Diözesanbischof zusammen mit seinem Presbyterium über geeignete Abhilfen nachdenken.[265] Die wichtigsten Lösungen werden darin bestehen, daß andere Priester zu diesem Zweck herbeigerufen werden oder die Gläubigen eine in der Nachbarschaft gelegene Kirche aufsuchen, um dort an der Feier der Eucharistie teilzunehmen.[266]

163. Alle Priester, denen das Priestertum und die Eucharistie «für» die anderen anvertraut wurde,[267] sollen daran denken, daß es ihre Pflicht ist, allen Gläubigen die Möglichkeit zu bieten, dem Gebot der Teilnahme an der Sonntagsmesse nachzukommen.[268] Die gläubigen Laien haben ihrerseits das Recht, daß kein Priester, außer es ist wirklich nicht möglich, sich jemals weigert, die Messe für das Volk zu feiern oder sie von einem anderen feiern zu lassen, wenn das Gebot, am Sonntag und an den anderen festgesetzten Tagen an der Messe teilzunehmen, anders nicht erfüllt werden kann.

164. «Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist»,[269] hat das christliche Volk das Recht, daß der Diözesanbischof nach Möglichkeit für die Abhaltung einer bestimmten Feier für diese Gemeinde am Sonntag unter seiner Autorität und gemäß den Vorschriften der Kirche sorgt. Sonntägliche Feiern dieser Art sind aber immer als ganz und gar außerordentlich zu betrachten. Daher sollen alle, sowohl die Diakone wie auch die christgläubigen Laien, denen vom Diözesanbischof eine Aufgabe in solchen Feiern zugewiesen wird, dafür Sorge tragen, «daß in der Gemeinde ein wahrer “Hunger” nach der Eucharistie lebendig bleibt. Dieser “Hunger” soll dazu führen, keine Gelegenheit zur Meßfeier zu versäumen und auch die gelegentliche Anwesenheit eines Priesters zu nützen, der vom Kirchenrecht nicht an der Meßfeier gehindert ist».[270]

165. Jede Verwechslung von Versammlungen dieser Art mit der Eucharistiefeier ist sorgfältig zu vermeiden.[271] Die Diözesanbischöfe sollen daher klug prüfen, ob bei solchen Zusammenkünften die heilige Kommunion ausgeteilt werden soll. Es ist angemessen, daß die Sache zum Zweck einer eingehenderen Regelung von der Bischofskonferenz behandelt wird, um zu einer Regelung in der Praxis zu kommen, die vom Apostolischen Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung rekognosziert werden muß. Außerdem wird es bei Fehlen eines Priesters und eines Diakons vorzuziehen sein, daß die verschiedenen Teile unter mehreren Gläubigen aufgeteilt werden und nicht ein einziger gläubiger Laie die ganze Feier leitet. In keinem Fall ist es angebracht, von einem gläubigen Laien zu sagen, daß er der Feier «vorsteht».

166. Ebenso soll der Diözesanbischof, der allein für die Sache zuständig ist, nicht leichtfertig erlauben, daß Feiern dieser Art, vor allem wenn in ihnen auch die heilige Kommunion ausgeteilt wird, an Wochentagen stattfinden, besonders an Orten, wo die Messe am vorausgehenden Sonntag gefeiert werden konnte oder am nachfolgenden Sonntag gefeiert werden kann. Die Priester werden dringend gebeten, nach Möglichkeit täglich die heilige Messe in einer der ihnen anvertrauten Kirchen für das Volk zu feiern.

167. «Es ist auch nicht gestattet, die sonntägliche heilige Messe durch ökumenische Wortgottesdienste, durch gemeinsame Gebetstreffen mit Christen, die den […] kirchlichen Gemeinschaften angehören, oder durch die Teilnahme an ihren liturgischen Feiern zu ersetzen».[272] Falls der Diözesanbischof in einer drängenden Notlage die Teilnahme von Katholiken ad actum erlaubt, müssen die Hirten dafür Sorge tragen, daß bei den katholischen Gläubigen keine Verwirrung bezüglich der Notwendigkeit entsteht, auch unter solchen Umständen zu einer anderen Tageszeit an einer Messe teilzunehmen, wie es geboten ist.[273]

4. Die aus dem Klerikerstand Entlassenen

168. Einem «Kleriker, der nach Maßgabe des Rechts den klerikalen Stand verliert, […] ist verboten, die Weihegewalt auszuüben».[274] Daher ist es ihm, mit Ausnahme nur des im Recht festgelegten Falles,[275] unter keinem Vorwand erlaubt, Sakramente zu feiern, und den Christgläubigen ist es nicht gestattet, wegen einer Zelebration auf ihn zurückzukommen, wenn kein gerechter Grund vorliegt, der dies gemäß der Norm von can. 1335 erlaubt.[276]Außerdem dürfen diese Männer weder die Homilie halten[277] noch irgendein Amt oder irgendeine Aufgabe in der Feier der heiligen Liturgie übernehmen, damit unter den Christgläubigen keine Verwirrung entsteht und die Wahrheit nicht verdunkelt wird.

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Quelle

Polen: Bischof gegen Pop-Schlager in Liturgie

CARDINAL ROBERT SARAH - ENREGISTREMENT DE L' EMISSION ' BIBLIOTHEQUE MEDICIS ' DIFFUSE SUR PUBLIC SENAT

Warschau (DT/mee) Der Bischof von Wloclawek, Wieslaw Mering (70), erinnert in einer aktuellen Anweisung an den angemessenen Einsatz von Musik in den Kirchen seiner Diözese. Auf Grundlage der Instruktion „Musicam sacram“ aus dem Jahre 1967 und die „Erklärung über Konzerte in Kirchen“, verfasst von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung im Jahr 1987, erinnert Mering daran, dass die sakrale Musik bei Konzerten den ersten Platz einnehmen müsse. Wenn es um klassische Musik gehe, brauche die jeweilige Kirche eine Genehmigung des Ortsbischofs. Das Schreiben Merings spricht sich dagegen aus, während Hochzeiten und Beerdigungen Pop-Schlager wie etwa „Hallelujah“ von Leonard Cohen zu spielen. „Unsere Liturgie ist schön und reich, es genügt, wenn man sie auf würdige Weise mit Vorbereitung und angemessener Teilnahme feiert. All das Bizarre, das Zielen auf billige Popularität und Originalität, das Aufführen von nicht-religiösen, säkularen Stücken ist verboten“.

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Siehe dazu auch:

Kardinal Sarah: „Auf dem Weg hin zu einer authentischen Umsetzung von Sacrosanctum Concilium“

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Gott im Blick: Kardinal Sarah feiert die heilige Messe, nach Osten gerichtet, in der „normalen“ Form am zweiten Tag der Londoner Konferenz. Foto: Lawrence OP via Flickr (CC BY-NC-ND 2.0)

Dokumentiert:
Die komplette Rede von Kardinal Sarah
bei der Konferenz „Sacra Liturgia“

(Original: Englische Version dieser kompletten Rede)

Verehrte Exzellenzen, liebe Geistliche, Diakone und liebe geweihte Männer und Frauen, liebe Brüder und Schwestern in Christus:

Zuerst möchte ich Seiner Eminenz Kardinal Vincent Nichols danken, für seine Begrüßung in der Erzdiözese von Westminster, und für seine freundlichen Worte der Begrüßung. Danken möchte ich auch Seiner Exzellenz, Bischof Dominik Rey, dem Bischof von Fréjus-Toulon, für seine Einladung zu dieser internationalen „Sacra Liturgia“-Konferenz, und die Eröffnungsansprache heute Abend zu halten. Exzellenz, ich gratuliere Ihnen zu dieser internationalen Initiative zur Förderung der Erforschung der Wichtigkeit liturgischer Bildung und Zelebration im Leben und der Mission der Kirche.

Ich bin sehr glücklich, mit Euch allen heute hier zu sein. Ich danke einem jeden von Euch für seine Anwesenheit, mit der er seiner Wertschätzung für jene wichtige Frage Ausdruck verleiht, die Kardinal Ratzinger einst „die Frage der Liturgie“ nannte, heute, am Eingang des 21. Jahrhunderts. Dies ist ein großartiges Hoffnungszeichen für die Kirche.

EINLEITUNG

In seiner Botschaft vom 18. Februar 2014 zum Symposium anlässlich des 50. Jubiläums der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie, Sacrosanctum Concilium, bemerkte der Heilige Vater, Papst Franziskus, dass der Zeitpunkt des 50. Jahrestags seit der Ausfertigung der Konstitution uns dazu bewegen sollte, „die Verpflichtung zu erneuern, [die] Lehre [von Sacrosanctium Concilium] in einer noch vollständigeren Weise umzusetzen.“ Der Heilige Vater fuhr fort:

Es ist notwendig, vereint mit erneuerter Bereitschaft den Weg weiter zu gehen, den die Konzilsväter angezeigt haben, da noch viel zu tun ist, was die richtige und vollständige Assimilation der Konstitution der heiligen Liturgie seitens der getauften und kirchlichen Gemeinschaften betrifft. Ich beziehe mich, insbesondere, auf die Verpflichtung zu einer soliden und natürlichen liturgischen Einführung und Bildung, sowohl der gläubigen Laien als auch des Klerus und geweihter Menschen.

Der Heilige Vater hat recht. Wir müssen noch viel erledigen, wenn wir die Vision der Väter des Zweiten Vatikanischen Konzils für das liturgische Leben der Kirche realisieren wollen. Wir haben sehr viel zu tun, wenn wir heute, gute 50 Jahre nach Abschluss des Konzils „eine rechte und vollständige Assimilierung der Konstitution der heiligen Liturgie“ erreichen wollen.

In diesem Vortrag möchte ich Ihnen einige Erwägungen vorstellen, wie die Kirche des Westens sich einer treueren Umsetzung von Sacrosanctum Concilium annähern kann. Dabei möchte ich die Frage stellen: „Was beabsichtigten die Konzilsväter mit der Liturgiereform?“ Dann möchte ich darauf eingehen, wie ihre Absichten nach dem Konzil umgesetzt wurden. Abschliessend möchte ich Euch einige Vorschläge unterbreiten für das liturgische Leben der Kirche heute, damit unsere liturgische Praxis besser den Absichten der Konzilsväter entspricht.

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A. WAS IST DIE HEILIGE LITURGIE?

Zuerst aber müssen wir eine Vorfrage betrachten. Es ist die Frage: „Was ist die heilige Liturgie?“ Denn wenn wir nicht das Wesen der katholischen Liturgie verstehen, im Gegensatz zu den Riten anderer christlicher Gemeinschaften und anderer Religionen, können wir auch nicht erwarten, die Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie zu verstehen, oder uns einer gewissenhaften Umsetzung annähern.

In seinem Motu Proprio Tra le sollecitudini vom 22. November 1903 lehrte der heilige Papst Pius X., dass „die hochheiligen Mysterien“ und „das öffentliche, feierliche Gebet der Kirche“, das heißt, die heilige Liturgie, die „erste und unentbehrliche Quelle“ sei für den „wahrhaft christlichen Geist“. Der heilige Pius X. rief somit zu einer echten und fruchtbringenden Teilnahme aller an den liturgischen Riten der Kirche auf. Wie wir wissen, sollte diese Lehre und Exhortation in Artikel 14 von Sacrosanctum Concilium wiederholt werden.

Papst Pius XI. erhob etwa 25 Jahre später aus dem gleichen Grund seine Stimme in seiner Apostolischen Konstitution Divini Cultus (20. Dezember 1928), und lehrte,

„[f]ürwahr, etwas Heiliges ist die Liturgie, denn durch sie werden wir zu Gott erhoben und mit ihm vereinigt, in ihr legen wir Zeugnis ab für unseren Glauben; zu ihr sind wir auch strengsten verpflichtet wegen der Wohltaten und der Hilfe, die wir empfangen haben und deren wir stets bedürfen.“

Papst Pius XII. widmete ein Rundschreiben, Mediator Dei, (20. November 1947) der heiligen Liturgie, in dem er lehrte:

Die heilige Liturgie bildet folglich den öffentlichen Kult, den unser Erlöser, das Haupt der Kirche, dem himmlischen Vater erweist und den die Gemeinschaft der Christgläubigen ihrem Gründer und durch ihn dem Ewigen Vater darbringt; um es zusammenfassend kurz auszudrücken: sie stellt den gesamten öffentlichen Gottesdienst des mystischen Leibes Jesu Christi dar, seines Hauptes nämlich und seiner Glieder. (Nr. 20)

Der Papst lehrte, dass die „Wesen und Sinn der heiligen Liturgie“ sei, dass „die Verbindung unserer Seelen mit Christus [bezweckt], ihre durch den göttlichen Erlöser zu erwirkende Heiligung, auf daß Christus geehrt werde und durch ihn und mit ihm die heiligste Dreifaltigkeit“. (Nr. 171)

Das Zweite Vatikanische Konzil lehrte, dass sich durch die Liturgie „das Werk unserer Erlösung“ vollziehe (Sacrosanctum Concilium, 2) und dass die Liturgie mit Recht:

…als Vollzug des Priesteramtes Jesu Christi [gelte]; durch sinnenfällige Zeichen wird in ihr die Heiligung des Menschen bezeichnet und in je eigener Weise bewirkt und vom mystischen Leib Jesu Christi, d.h. dem Haupt und den Gliedern, der gesamte öffentliche Kult vollzogen.

Infolgedessen ist jede liturgische Feier als Werk Christi, des Priesters, und seines Leibes, der die Kirche ist, in vorzüglichem Sinn heilige Handlung, deren Wirksamkeit kein anderes Tun der Kirche an Rang und Maß erreicht. (Nr. 7)

Vor diesem Hintergrund lehrte Sacrosanctum Concilium, dass die Liturgie:

…der Höhepunkt [ist], dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt. Denn die apostolische Arbeit ist darauf hingeordnet, daß alle, durch Glauben und Taufe Kinder Gottes geworden, sich versammeln, inmitten der Kirche Gott loben, am Opfer teilnehmen und das Herrenmahl genießen. (Nr. 10)

Nun könnte man diese Exposition der Lehre des Magisteriums über die Natur der heiligen Liturgie mit den Lehren der nachkonziliaren Päpste weiterführen, und mit dem Katechismus der Katholischen Kirche. Aber lasst uns fürs erste beim Konzil anhalten. Denn es ist klar, denke ich, dass die Kirche lehrt, dass die katholische Liturgie der einzigartig privilegierte Ort der erlösenden Handlung Christi in unserer Welt von heute ist, durch welche wir, bei echter Teilnahme, Seine Gnade und Kraft empfangen, die so notwendig ist für unser Ausharren und Wachsen im Leben als Christen. Es ist der göttlich begründete Ort, an den wir kommen um unsere Pflicht der Opfergabe für Gott zu leisten, das Eine Wahre Opfer darbringen. Die katholische Liturgie ist etwas Heiliges, etwas, das seinem Wesen nach heilig ist. Katholische Liturgie ist keine gewöhnliche Zusammenkunft von Menschen.

Ich möchte an dieser Stelle eine sehr wichtige Tatsache betonen: Gott, nicht der Mensch, steht im Mittelpunkt der Liturgie. Wir kommen, um Ihn anzubeten. In der Liturgie geht es nicht um Dich oder mich; wir feiern dort nicht unsere eigene Identität oder Leistungen oder verherrlichen oder unterstützen dort unsere eigene Kultur und örtlichen religiösen Bräuche. In der Liturgie geht es zuerst und vor allem um Gott und was Er für uns getan hat. In Seiner Göttlichen Vorsehung hat der Allmächtige Gott die Kirche geschaffen und die Heilige Liturgie begründet, durch die es uns möglich ist, Ihm wahrhaftige Anbetung zu erweisen im Einklang mit dem durch Christus geschaffenen Neuen Bund. Auf diese Weise, indem wir in die Anforderungen der heiligen Riten eintreten, wie sie in der Tradition der Kirche entwickelt wurden, erhalten wir unsere wahre Identität und Bedeutung als Söhne und Töchter des Vaters.

Es ist unerlässlich, dass wir diese Spezifizität katholischer Anbetung verstehen, denn in den vergangenen Jahrzehnten haben wir viele liturgische Feiern erlebt in denen Leute, Persönlichkeiten und menschliche Errungenschaften zu sehr im Vordergrund standen, fast bis zur Exklusion Gottes. Wie Kardinal Ratzinger einst schrieb: Wenn die Liturgie zuallererst wie eine Werkstatt unserer Aktivitäten ist, dann wird vergessen, was wesentlich ist: Gott. Denn die Liturgie dreht sich nicht um uns, sondern um Gott. Gottvergessenheit ist das größte Problem unserer Zeit (vgl. Joseph Ratzinger — Gesammelte Schriften: Theologie der Liturgie: Die sakramentale Begründung christlicher Existenz).

Wir müssen uns über das Wesen katholischer Anbetung völlig klar sein, wenn wir die Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Liturgie richtig lesen wollen und treu umsetzen wollen. Denn die Konzilsväter waren in den lehramtlichen Schreiben der Päpste des 20. Jahrhunderts gebildet, die ich zitiert habe. Der heilige Papst Johannes XIII berief kein Ökumenisches Konzil ein, um diese Lehren zu unterwandern, die er selber unterstützte. Die Konzilsväter kamen nicht nicht im Oktober 1962 nach Rom in der Absicht, eine anthropozentrische Liturgie zu schaffen. Vielmehr suchten der Papst und die Konzilsväter nach Wegen, wie die Christgläubigen immer tiefer aus der „ersten und unentbehrlichen Quelle“ trinken können, um so „den wahrhaft christlichen Geist“ für ihre Erlösung und für alle Männer und Frauen ihrer Zeit.

B. WAS BEABSICHTIGTEN DIE VÄTER
DES ZWEITEN VATIKANISCHEN KONZILS?

Wir müssen die Absichten der Konzilsväter genauer betrachten, besonders wenn wir heute ihren Intentionen gerecht werden wollen. Was wollten sie mit der Konstitution über die heilige Liturgie erreichen?

Beginnen wir mit dem allerersten Artikel von Sacrosanctum Concilium:

Das Heilige Konzil hat sich zum Ziel gesetzt, das christliche Leben unter den Gläubigen mehr und mehr zu vertiefen, die dem Wechsel unterworfenen Einrichtungen den Notwendigkeiten unseres Zeitalters besser anzupassen, zu fördern, was immer zur Einheit aller, die an Christus glauben, beitragen kann, und zu stärken, was immer helfen kann, alle in den Schoß der Kirche zu rufen. (Nr. 1)

Erinnern wir uns daran, dass liturgische Reformen bereits seit einem Jahrzehnt im Gange waren zum Zeitpunkt der Konzilseröffnung, und die Konzilsväter mit diesen Reformen sehr vertraut waren. Sie dachten über diese Fragen nicht theoretisch nach, ohne jedweden Kontext. Sie erwarteten, die bereits begonnene Arbeit fortzusetzen und die „altiora principia“ zu erwägen, die höheren oder fundamentalen Prinizipien liturgischer Reform, von denen der heilige Papst Johannes XXIII. in seinem Motu Proprio Rubricarum Instructum vom 25. Juli 1960 sprach.

Somit beschreibt der erste Artikel der Konstitution vier Gründe für eine liturgische Reform. Der erste, „das christliche Leben unter den Gläubigen mehr und mehr zu vertiefen“, ist das stete Anliegen der Seelsorger der Kirche in jedem Zeitalter.

Der zweite, „die dem Wechsel unterworfenen Einrichtungen den Notwendigkeiten unseres Zeitalters besser anzupassen“, mag uns Anlass geben, innezuhalten und nachzudenken, besonders angesichts des Zeitgeists der 1960er Jahre. Doch in Wahrheit, wenn betrachtet aus der Warte der Hermeneutik der Kontinuität, wie es die Konzilsväter mit größter Wahrscheinlichkeit intendierten, bedeutet dies, dass das Konzil sich liturgische Entwicklungen wünschte, die dem Leben der Christen eine größere Lebendigkeit verleihen sollten. Die Konzilsväter wollten nicht die Dinge einfach um der Änderung willen ändern!

Und so mag auch der dritte Grund, „zu fördern, was immer zur Einheit aller, die an Christus glauben, beitragen kann“, zum Nachdenken bringen, dass wir nicht glauben, dass die Konzilsväter die heilige Liturgie instrumentalisieren wollten als ein ökumenisches Werkzeug, daraus ein Mittel zum Zweck machen. Aber kann dies der Fall sein? Gewiß, nach dem Konzil mögen manche dies versucht haben. Doch die Väter selber wußten, dass dies nicht möglich war. Einheit im Kultus vor dem Opfer-Altar ist das angestrebte Ziel ökumenischer Bemühungen. Die Liturgie ist kein Mittel, mit dem man gute Absichten oder Zusammenarbeit in Werken des Apostolats. Nein, die Konzilsväter sagen hier, dass sie glauben, dass die Liturgiereform Teil einer Dynamik sein kann, die Menschen dabei hilft, die katholische Einheit zu erzielen ohne die eine volle Kommunion im Kultus nicht möglich ist.

Die gleiche Motivation findet sich im vierten angegebenen Grund für die Liturgiereform: „zu stärken, was immer helfen kann, alle in den Schoß der Kirche zu rufen.“ Hier gehen wir aber weiter als unsere getrennten christlichen Brüder und Schwestern und betrachten „die gesamte Menschheit“. Die Mission der Kirche ist an jeden Mann und jede Frau gerichtet! Die Konzilsväter glaubten dies und hofften, dass eine fruchtbarere Teilnahme an der Liturgie eine Erneuerung der missionarischen Tätigkeit der Kirche erleichtern würde.

Lassen Sie mich ein weiteres Beispiel geben. Viele Jahre lang wurde vor dem Konzil eine große Debatte über die Möglichkeit geführt — sowohl in Ländern, in denen missioniert wurde als auch in weiter entwickelten —, in der Liturgie mehr Landessprachen zu verwenden, vor allem in den Lesungen aus der Heiligen Schrift, wie auch für einige andere Teile des ersten Teils der Messe (was wir heute den „Wortgottesdienst“ nennen) sowie für liturgische Gesänge. Der Heilige Stuhl hatte bereits viele Genehmigungen für die Verwendung der Landessprache bei der Spendung von Sakramenten erteilt. Vor diesem Hintergrund sprachen die Konzilsväter über mögliche positive ökumenische oder missionarische Effekte der Liturgiereform. Es ist richtig, dass die Landessprachen einen positiven Platz in der Liturgie haben. Die Väter strebten dies an, ohne die Protestantisierung der heiligen Liturgie zu erlauben oder einer falschen Inkulturation der Liturgie zuzustimmen.

Ich bin Afrikaner. Lassen sie es mich klar sagen: Die Liturgie ist nicht der Ort, an dem ich meine Kultur pflege. Vielmehr ist sie der Ort, an dem meine Kultur getauft wird, an dem meine Kultur ins Göttliche aufgenommen wird. Durch die Liturgie der Kirche (welche Missionare der ganzen Welt gebracht haben) spricht Gott zu uns, Er ändert uns und läßt uns an Seinem göttlichen Leben teilhaben. Wenn jemand zum Christen wird, wenn jemand in die volle Kommunion mit der katholischen Kirche eintritt, dann erhält diese Person etwas, das über sie hinausgeht, etwas das sie verändert. Gewiß, Kulturen und anderen Christen bringen Geschenke in die Kirche ein – die Liturgie des Ordinariates der Anglikaner, die nun in voller Kommunion mit der katholischen Kirche sind: Das ist ein schönes Beispiel dafür. Aber sie bringen diese Geschenke mit Demut, und die Kirche nutzt diese in ihrer mütterlichen Weisheit, wie sie es für angemessen beurteilt.

Nichtsdestotrotz scheint sehr klar sein zu müssen, was wir unter Inkulturation verstehen. Wenn wir diesen Begriff wirklich als eine Einsicht in das Mysterium Jesu Christi verstehen, dann haben wir den Schlüssel zur Inkulturation, die kein Streben nach – oder Anspruch auf – Zulässigkeit einer Afrikanisierung oder Latein-Amerikanisierung oder Asiatisierung als Ersatz für eine Verwestlichung der Kirche ist. Inkulturation ist weder eine Kanonisierung örtlicher Kultur noch ein Niederlassen in dieser Kultur auf die Gefahr hin, diese zu Verabsolutisieren. Inkulturation ist ein Hereinbrechen und eine Manifestation des Herrn in den Tiefen unseres Seins. Und das Hereinbrechen des Herrn in unser Leben bedeutet einen Bruch, ein Ablösen, dass den Zugang zu einem Weg neuer Orientierungen eröffnet welche Teile einer neuen Kultur sind, ein Gefährt der Frohen Botschaft für den Menschen und seiner Würde als Sohn Gottes. Wenn das Evangelium in unser Leben eintritt, dann unterbricht es unser Leben, verändert es. Es gibt ihm eine neue Richtung, eine neue Moral und ethische Orientierungen. Es verwandelt das Herz des Menschen auf Gott und auf seinen Nachbarn hin, sie zu lieben und ihnen zu dienen, absolut und ohne Hintergedanken. Wenn Jesus in ein Leben eintritt, dann verklärt er es, vergöttlicht es durch das strahlende Licht Seines Antlitzes, so wie es dem heiligen Paulus ging auf der Straße nach Damaskus (vgl. Apg 9,5-6).

So wie durch seine Inkarnation das Wort Gottes  in allem wie wir in Versuchung geführt worden ist, aber nicht gesündigt hat (Heb 4,15), so nimmt das Evangelium all menschlichen und kulturellen Werte an, aber weigert sich, Gestalt in den Strukturen der Sünde anzunehmen. Das bedeutet, dass je mehr individuelle wie kollektive Sünden in einer menschlichen oder kirchlichen Gemeinschaft sind, desto weniger Raum gibt es für Inkulturation. Im Gegenteil, je mehr eine christliche Gemeinschaft vor Heiligkeit leuchtet und die Werte des Evangeliums ausstrahlt, umso wahrscheinlicher inkulturiert sie die christliche Botschaft. Die Inkulturation des Glaubens ist die Herausforderung der Heiligkeit. Sie prüft den Grad der Heiligkeit, und den Stand der Durchdringung mit der Frohen Botschaft, und des Glaubens an Jesus Christus als christliche Gemeinschaft. Inkulturation ist daher keine religiöse Folklore.

Sie ist nicht wesentlich im Gebrauch örtlicher Sprachen, Instrumente und latein-amerikanischer Musik, afrikanischer Tänze oder asiatischer Rituale und Symbolen in der Liturgie und den Sakramenten realisiert. Inkulturation ist Gott, der in unser Leben herabkommt, in das moralische Verhalten, in die Kulturen und die Bräuche der Menschen um diese von der Sünde zu befreien und sie in das Leben der Dreifaltigkeit zu bringen. Gewiß bedarf der Glaube einer Kultur um kommuniziert zu werden. Deshalb hat der heilige Papst Johannes Paul II. bekräftigt, dass ein Glaube, der nicht Kultur wird, ein Glaube ist, der stirbt: „Die Inkulturation in ihrem recht verstandenen Prozeß muß sich von zwei Prinzipien der ‚Vereinbarkeit mit dem Evangelium und der Gemeinschaft mit der Gesamtkirche‘ leiten lassen.“ (Enzyklika Redemptoris Missio, 7. Dezember 1990, Nr. 54)

Ich habe einige Zeit der Betrachtung des ersten Abschnitts der Konstitution gewidmet, weil es sehr wichtig ist, dass wir wirklich Sacrosanctum Concilium in diesem Zusammenhang lesen, als ein Dokument, dass beabsichtigte, die rechte Entwicklung (wie etwa die häufigere Verwendung von Landessprachen) zu unterstützen, in Kontinuität mit der Natur, Lehre und Mission der Kirche in der modernen Welt. Wir dürfen aus ihr nicht Dinge herauslesen, die sie gar nicht sagt. Die Konzilsväter beabsichtigten keine Revolution, sondern eine Evolution, eine maßvolle Reform.

Die Absichten der Konzilsväter sind aus anderen Schlüsselpassagen klar herauslesbar. Absatz 14 ist einer der wichtigsten der ganzen Konstitution:

Die Mutter Kirche wünscht sehr, alle Gläubigen möchten zu der vollen, bewußten und tätigen Teilnahme an den liturgischen Feiern geführt werden, wie sie das Wesen der Liturgie selbst verlangt und zu der das christliche Volk, „das auserwählte Geschlecht, das königliche Priestertum, der heilige Stamm, das Eigentumsvolk“ (1 Petr 2,9; vgl. 2,4-5) kraft der Taufe berechtigt und verpflichtet ist.

Diese volle und tätige Teilnahme des ganzen Volkes ist bei der Erneuerung und Förderung der heiligen Liturgie aufs stärkste zu beachten, ist sie doch die erste und unentbehrliche Quelle, aus der die Christen wahrhaft christlichen Geist schöpfen sollen. Darum ist sie in der ganzen seelsorglichen Arbeit durch gebührende Unterweisung von den Seelsorgern gewissenhaft anzustreben.

Es besteht aber keine Hoffnung auf Verwirklichung dieser Forderung, wenn nicht zuerst die Seelsorger vom Geist und von der Kraft der Liturgie tief durchdrungen sind und in ihr Lehrmeister werden. Darum ist es dringend notwendig, daß für die liturgische Bildung des Klerus gründlich gesorgt wird.

Hier hören wir die Stimme der vorkonziliaren Päpste, die eine echte und fruchtbringende Teilnahme an der Liturgie anstreben, und dass – um dies in die Tat umzusetzen – das Bestehen auf gründliche Ausbildung oder Bildung in der Liturgie dringend notwendig ist. Die Väter beweisen hier einen Realitätssinn, der später vielleicht vergessen wurde. Hören wir noch einmal die Worte des Konzils und betrachten wir ihre Wichtigkeit: „Es besteht aber keine Hoffnung auf Verwirklichung dieser Forderung, wenn nicht zuerst die Seelsorger vom Geist und von der Kraft der Liturgie tief durchdrungen sind und in ihr Lehrmeister werden.

Auch am Anfang von Artikel 21 hören wir sehr klar die Absichten der Väter: „Damit das christliche Volk in der heiligen Liturgie die Fülle der Gnaden mit größerer Sicherheit erlange, ist es der Wunsch der heiligen Mutter Kirche, eine allgemeine Erneuerung der Liturgie sorgfältig in die Wege zu leiten.“ „Ut populus christianus in sacra Liturgia abundantiam gratiarum securius assequatur…“ Wenn wir Latein studieren, lernen wir, dass das Wort „ut“ einen klaren Zweck bezeichnet, der im gleichen Satz folgt. Was bezweckten die Konzilsväter? – dass das christliche Volk mit größerer Sicherheit in der heiligen Liturgie die Fülle der Gnaden erlange. Wie sollte dies erreicht werden? – indem mit großer Sorgfalt eine allgemeine Erneuerung der Liturgie in die Wege geleitet werden dass die Väter über eine „Erneuerung“ sprechen, nicht über eine Revolution!

Eine der klarsten und schönsten Ausdrücke der Absichten der Konzilsväter findet sich am Anfang des zweiten Kapitels der Konstitution, die das Mysterium der Allerheiligsten Eucharistie betrachtet. Wir lesen in Artikel 48:

So richtet die Kirche ihre ganze Sorge darauf, daß die Christen diesem Geheimnis des Glaubens nicht wie Außenstehende und stumme Zuschauer beiwohnen; sie sollen vielmehr durch die Riten und Gebete dieses Mysterium wohl verstehen lernen und so die heilige Handlung bewußt, fromm und tätig mitfeiern, sich durch das Wort Gottes formen lassen, am Tisch des Herrenleibes Stärkung finden. Sie sollen Gott danksagen und die unbefleckte Opfergabe darbringen nicht nur durch die Hände des Priesters, sondern auch gemeinsam mit ihm und dadurch sich selber darbringen lernen. So sollen sie durch Christus, den Mittler, von Tag zu Tag zu immer vollerer Einheit mit Gott und untereinander gelangen, damit schließlich Gott alles in allem sei.

Meine Brüder und Schwestern, das ist es, was die Konzilsväter beabsichtigten. Ja, gewiß, sie diskutierten und stimmten über spezifische Wege ab, wie sie ihre Absichten erreichen wollten. Aber lasst uns klar feststellen: Die in der Konstitution vorgeschlagenen Ritualreformen, wie die Wiedereinführung des Gebets der Gläubigen bei der Messe (Nr. 53), die Ausdehnung der Konzelebration (Nr. 57) oder einige andere Punkte – wie die in Artikel 34 und 50 angestrebte Einfachheit – unterliegen alle den grundlegenden Absichten der Konzilsväter, die ich soeben skizziert habe. Sie sind Mittel zum Zweck, und es ist dieser Zweck, den wir erfüllen müssen.

Wenn wir uns einer authentischeren Umsetzung von Sacrosanctum Concilium annähern wollen, dann sind es diese Ziele, diese Zwecke, die wir vor allem und zuerst vor Augen haben müssen. Es mag sein, dass wir, wenn wir sie mit einem frischen Blick betrachten und dem Vorteil der Erfahrung der vergangenen fünf Jahrzehnte, manche bestimmte Ritualreformen und gewisse liturgische Regeln in einem neuen Licht sehen. Wenn heute, um „das christliche Leben unter den Gläubigen mehr und mehr zu vertiefen“ und „alle in den Schoß der Kirche zu rufen“, einige dieser Regeln und Reformen neu geprüft werden müssen, lasst uns den Herrn bitten, uns die Liebe und Demut und Weisheit zu geben, dies so zu tun.

C. WAS GESCHAH NACH DER PROMULGATION VON
SACROSANCTUM CONCILIUM?

Ich werfe die Frage einer neuen Prüfung der Konstitution und der Reform, die ihrer Promulgierung folgte, auf weil ich nicht glaube, dass wir auch nur den ersten Artikel von Sacrosanctum Concilium heute ehrlich lesen können und meinen, seine Ziele seien erreicht worden. Meine Brüder und Schwestern, wo sind die Gläubigen, von denen die Konzilsväter sprachen? Viele der Gläubigen sind nun ungläubig: Sie kommen gar nicht zur Liturgie. Um es mit den Worten des heiligen Johannes Paul II. zu sagen: „Das Vergessen Gottes hat zum Niedergang des Menschen geführt. Es wundert daher nicht, daß in diesem Kontext ein großer Freiraum für die Entwicklung des Nihilismus im philosophischen Bereich, des Relativismus im erkenntnistheoretischen und moralischen Bereich, des Pragmatismus und sogar des zynischen Hedonismus in der Gestaltung des Alltagslebens entstanden ist. Die europäische Kultur erweckt den Eindruck einer ’schweigenden Apostasie‘ seitens des satten Menschen, der lebt, als ob es Gott nicht gäbe“. (Nachsynodales Apostolisches Schreiben Ecclesia in Europa, 28. Juni 2003, Nr. 9). Wo ist die Einheit, die das Konzil zu leisten hoffte? Wir haben sie noch nicht erreicht. Haben wir echte Fortschritte beim Bemühen erzielt, alle in den Schoß der Kirche zu rufen? Ich denke nicht. Und doch haben wir mit der Liturgie sehr viel gemacht!

In meinen 47 Jahren als Priester und nach mehr als 36 Jahren bischöflicher Seelsorge kann ich bezeugen, dass viele katholische Gemeinschaften und Individuen mit Eifer und Freude so leben und die Liturgie beten, wie sie nach dem Konzil reformiert wurde, und daraus viele, wenn nicht sogar alle, Dinge beziehen, welche die Konzilsväter beabsichtigten. Dies ist eine große Frucht des Konzils. Aber aus meiner Erfahrung heraus weiß ich auch – nun auch durch meinen Dienst als Präfekt der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung – dass es viele Verzerrungen der Liturgie in der Kirche heute gibt, und dass es viele Situationen gibt, die verbessert werden könnten damit die Ziele des Konzils auch erreicht werden. Bevor ich einige dieser möglichen Verbesserungen in Betracht ziehe, lasst uns darüber nachdenken, was nach der Promulgation der Konstitution über die heilige Liturgie geschah.

Im sechzehnten Jahrhundert vertraute der Papst die vom Konzil von Trient gewünschte Liturgiereform einer besonderen Kommission an, die sich daran machte, überarbeitete Ausgaben der liturgischen Bücher vorzubereiten, die schließlich vom Papst promulgiert wurden. Dies ist eine völlig normale Vorgehensweise und wurde 1964 vom seligen Paul VI. angewendet, als er das Consilium ad exsequendam constitutionem de sacra liturgia schuf. Wir wissen viel über diese Kommission dank der veröffentlichten Memoiren ihres Sekretärs, Erzbischof Annibale Bugnini („Die Liturgiereform. 1948-1975. Zeugnis und Testament“, Herder Verlag, 1988).

Die Arbeit der Kommission war bei der Umsetzung der Konstitution gewiß Einflüssen, Ideologien und neuen Vorschlägen ausgesetzt, die nicht in Sacrosanctum Concilium anzutreffen sind. So ist es zum Beispiel Tatsache, dass das Konzil nicht vorgeschlagen hat, neue Eucharistische Gebete einzuführen, diese Idee jedoch aufkam und akzeptiert wurde, und dass der Papst diese als Autorität in Kraft setzte. Es ist auch wahr, wie Erzbischof Bugnini selber klarmacht, dass manche Gebete und Riten unter dem Einfluss des damaligen Zeitgeistes konstruiert oder überarbeitet wurden, besonders entsprechend ökumenischer Sensibilitäten. Ob zu viel getan wurde oder nicht, oder ob das, was getan wurde, wirklich dabei half, die Ziele der Konstitution zu erreichen, oder in der Tat diese behinderten, sind Fragen, die wir prüfen müssen. Ich bin sehr froh darüber, dass heute die Gelehrten diese grundlegend prüfen. Nichtsdestotrotz ist es eine wichtige Tatsache, dass der selige Paul VI. die von der Kommission vorgeschlagenen Reformen als angemessen betrachtete und in Kraft setzte. Mit seiner apostolischen Autorität setzte er sie als normgebend ein und stellte ihre Rechtmäßigkeit und Gültigkeit fest.

Doch während die offizielle Reform-Arbeit stattfand, kam es in aller Welt zu einigen sehr schwerwiegende Fehlinterpretationen der Liturgie, die sich etablierten. Diese Missbräuche der heiligen Liturgie wuchsen heran durch ein falsches Verständnis des Konzils, was zu liturgischen Feiern führte, die subjektiv waren und mehr auf die Wünsche individueller Gemeinde fokussiert als auf die sakramentale Anbetung des Allmächtigen Gottes. Mein Vorgänger als Präfekt der Kongregation, Kardinal Franziskus Arinze, nannte das einmal die „Do-It-Yourself Messe“. Sogar der heilige Papst Johannes Paul II. sah sich gezwungen, in seiner Enzyklika Ecclesia de Eucharistica vom 17. April 2003 zu schreiben:

Dieser Verkündigung durch das Lehramt entspricht das innere Wachstum der christlichen Gemeinschaft. Ohne Zweifel war die Liturgiereform des Konzils von großem Gewinn für eine bewußtere, tätigere und fruchtbarere Teilnahme der Gläubigen am heiligen Opfer des Altares. An vielen Orten findet die Anbetung des heiligsten Sakramentes täglich einen weiten Raum und wird so zu einer unerschöpflichen Quelle der Heiligkeit. Die andächtige Teilnahme der Gläubigen an der eucharistischen Prozession am Hochfest des Leibes und Blutes Christi ist eine Gnade des Herrn, welche die teilnehmenden Gläubigen jedes Jahr mit Freude erfüllt.

Man könnte noch andere positive Zeichen des Glaubens und der Liebe zur Eucharistie erwähnen.

Leider fehlt es neben diesen Lichtstrahlen nicht an Schatten. Es gibt Orte, an denen der Kult der eucharistischen Anbetung fast völlig aufgegeben wurde. In dem einen oder anderen Bereich der Kirche kommen Mißbräuche hinzu, die zur Schmälerung des rechten Glaubens und der katholischen Lehre über dieses wunderbare Sakrament beitragen. Bisweilen wird ein stark verkürzendes Verständnis des eucharistischen Mysteriums sichtbar. Es wird seines Opfercharakters beraubt und in einer Weise vollzogen, als ob es den Sinn und den Wert einer brüderlichen Mahlgemeinschaft nicht übersteigen würde. Darüber hinaus wird manchmal die Notwendigkeit des Amtspriestertums, das in der apostolischen Sukzession gründet, verdunkelt, und die Sakramentalität der Eucharistie allein auf die Wirksamkeit in der Verkündigung reduziert. Von da aus gibt es hier und da ökumenische Initiativen, die zwar gut gemeint sind, aber zu eucharistischen Praktiken verleiten, die der Disziplin widersprechen, mit der die Kirche ihren Glauben zum Ausdruck bringt. Wie sollte man nicht über all dies tiefen Schmerz empfinden? Die Eucharistie ist ein zu großes Gut, um Zweideutigkeiten und Verkürzungen zu dulden.

Ich vertraue darauf, daß diese Enzyklika wirksam dazu beitragen kann, die Schatten nicht annehmbarer Lehren und Praktiken zu vertreiben, damit das Mysterium der Eucharistie weiterhin in seinem vollen Glanz erstrahle. (Nr. 10)

Neben den liturgischen Missbräuchen gab es auch Widerstand gegen die offiziell in Kraft gesetzten Reformen. Manche Personen befanden, dass diese zu schnell zu weit gegangen waren, oder verdächtigten die offiziellen Reformen sogar, doktrinär fragwürdig zu sein. Man erinnere sich an die Kontroverse im Jahr 1969, als die Kardinäle Ottaviani und Bacci in einem Brief an Paul VI. sehr schwerwiegende Befürchtungen zum Ausdruck brachten, was zur Folge hatte, dass der Papst es für angemessen sah, bestimmte doktrinelle Klarstellungen zu machen. Auch diese Fragen müssen sorgfältig untersucht werden.

Aber es gab auch eine pastorale Wirklichkeit hier: Ob nun aus guten oder weniger guten Gründen konnten oder wollten manche Gläubige nicht an den reformierten Riten teilnehmen. Sie blieben diesen fern, oder nahmen nur an Liturgien teil, die nicht reformiert blieben, selbst wenn deren Feier nicht autorisiert war. So wurde die Liturgie ein Ausdruck der Unstimmigkeiten innerhalb der Kirche, statt katholischer Einheit. Das Konzil beabsichtigte nicht, dass uns die Liturgie von einander trennt! Der heilige Papst Johannes Paul II. arbeitete daran, diese Trennung zu heilen, unterstützt durch Kardinal Ratzinger, der, als Papst Benedikt XVI., diese innere Versöhnung erleichtern wollte, indem er durch sein Motu Proprio Summorum Pontificum (7. Juli 2007) festsetzte, dass die alte Form des Römischen Ritus ohne Beschränkungen allen Individuen und Gruppen verfügbar sein muss, die sich seiner Reichtümer bedienen wollen. Unter Gottes Vorsehung ist es nun möglich, unsere katholische Einheit zu feiern und gleichzeitig eine legitime Vielfalt ritueller Praxis zu respektieren und sogar ihrer zu erfreuen.

Zuletzt möchte ich anmerken, dass während der Arbeit an Reformen und Übersetzungen, die nach dem Konzil stattfand (und wir wissen, dass manche Arbeit zu schnell gemacht wurde, was bedeutet, dass wir die Übersetzungen überarbeiten müssen, damit sie dem lateinischen Original besser entsprechen), vielleicht aus dem Blick geriet, was den Konzilsvätern zufolge unverzichtbar war, wenn die von ihnen gewünschte fruchtbringende Teilnahme an der Liturgie erreicht werden sollte: Dass Geistlich „vom Geist und von der Kraft der Liturgie tief durchdrungen sind und in ihr Lehrmeister werden“. Wir wissen, dass ein Gebäude mit schwachem Fundament Gefahr läuft, Schaden zu nehmen oder gar einzustürzen.

Wir haben vielleicht eine sehr neue, moderne Liturgie in der jeweiligen Landessprache geschaffen, aber wenn wir nicht die richtigen Fundamente gelegt haben – wenn unsere Seminaristen und Geistlichen nicht „vom Geist und von der Kraft der Liturgie tief durchdrungen sind“ wie es das Konzil vorschrieb – dann können sie selbst nicht die Menschen bilden, die in ihrer Obhut sind. Wir müssen die Worte des Konzils sehr ernst nehmen: Es besteht „keine Hoffnung auf Verwirklichung“ einer liturgischen Erneuerung ohne gründliche liturgische Bildung. Ohne diese unverzichtbare Bildung könnte der Klerus sogar den Glauben der Menschen an das Eucharistische Geheimnis beschädigen.

Ich will nicht als übertrieben pessimistisch wahrgenommen werden, und ich sage noch einmal: es gibt viele, viele gläubige Laien – Männer und Frauen –, viele Geistliche und Ordensleute, für welche die nach dem Konzil reformierte Liturgie eine Quelle viel spiritueller wie apostolischer Frucht ist, und dafür bin ich dem Allmächtigen Gott dankbar. Aber, selbst von meiner eben vollzogenen, kurzen Analyse ausgehend, denke ich, werdet Ihr mir zustimmen, dass wir Besseres leisten können, wenn wir erreichen wollen, dass die heilige Liturgie wirklich Quelle und Gipfel des Lebens und der Mission der Kirche wird, zu Beginn des 21. Jahrhunderts, wie es die Konzilsväter so aufrichtig ersehnten.

Wie auch immer – Papst Franziskus fordert uns auf: „Es ist notwendig, vereint mit erneuerter Bereitschaft den Weg weiter zu gehen, den die Konzilsväter angezeigt haben, da noch viel zu tun ist, was die richtige und vollständige Assimilation der Konstitution der heiligen Liturgie seitens der getauften und kirchlichen Gemeinschaften betrifft. Ich beziehe mich, insbesondere, auf die Verpflichtung zu einer soliden und natürlichen liturgischen Einführung und Bildung, sowohl der gläubigen Laien als auch des Klerus und geweihter Menschen“.

D. WIE SOLLTEN WIR HEUTE AUF
EINE AUTHENTISCHERE UMSETZUNG VON
SACROSANCTUM CONCILIUM HINARBEITEN?

Angesichts der grundsätzlichen Wünsche der Konzilsväter und der unterschiedlichen Situationen, die nach dem Konzil entstanden sind, würde ich gerne ein paar praktische Erwägungen vorschlagen, wie wir heute Sacrosanctum Concilium treuer umsetzen können.

Auch wenn ich als Präfekt der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung diene, schlage ich diese in aller Demut als Priester und Bischof vor, in der Hoffnung, dass sie ein gereiftes Nachdenken und Forschung und gute liturgische Praxis in der gesamten Kirche befördern.

Es wird niemanden überraschen wenn ich sage, dass wir zu allererst die Qualität und Tiefe unserer liturgischen Ausbildung untersuchen müssen; wie wir unseren Klerus, unsere Ordensleute und unsere Laiengläubigen durchtränken mit dem Geist und der Macht der Liturgie. Allzu oft gehen wir davon aus, dass unsere Weihekandidaten für das Priesteramt oder das ständige Diakonat genug über die Liturgie „wissen“. Aber das Konzil bestand hier nicht auf Wissen, obwohl natürlich, die Konstitution die Wichtigkeit liturgischer Bildung betont (siehe Artikel Nr. 15-17). Nein, die liturgische Ausbildung, die vorrangig und unverzichtbar ist, besteht vielmehr im Eintauchen in der Liturgie, im tiefen Mysterium Gottes, unseres liebenden Vaters. Es geht darum, die Liturgie zu leben, in ihrem ganzen Reichtum, damit wir, nachdem wir in tiefen Zügen aus ihrer Quelle getrunken haben, immer einen Durst nach ihren Freuden haben, nach ihrer Ordnung und Schönheit, ihrer Stille und Kontemplation, ihrem Jubel und ihrer Anbetung, ihrer Fähigkeit, uns aufs Engste mit Ihm vertraut zu machen, der in uns wirkt und durch die heiligen Riten der Kirche.

Das ist der Grund dafür, dass jene „in Ausbildung“ für pastoraler Arbeit die Liturgie so vollkommen wie möglich in ihren Seminaren und Bildungshäusern leben sollten. Auch Kandidaten für das Ständige Diakonat sollten über einen längeren Zeitraum hinweg tief in ein intensives liturgisches Leben eintauchen. Und, würde ich hinzufügen, dass die vollständige und reichhaltige Feier des Römischen Ritus, des usus antiquior, eine wichtige Rolle spielen sollte in der liturgischen Bildung des Klerus, denn wie können wir sonst auch nur annähernd die reformierten Riten aus einer Hermeneutik der Kontinuität heraus verstehen oder zelebrieren, wenn wir nie die Schönheit der liturgischen Tradition erlebt haben, welche die Konzilsväter selber kannten und welche so viele Heilige im Lauf der Jahrhunderte hervor brachte? Eine weise Offenheit gegenüber dem Mysterium der Kirche und ihrer reichhaltigen, jahrhunderte alten Tradition sowie eine demütige Fügsamkeit dem gegenüber, was der Heilige Geist den Kirchen heute sagt, sind echte Zeichen, dass wir zu Jesus Christus gehören: „Da sagte er zu ihnen: Jeder Schriftgelehrte also, der ein Jünger des Himmelreichs geworden ist, gleicht einem Hausherrn, der aus seinem reichen Vorrat Neues und Altes hervorholt.“ (Mt 13,52).

Wenn wir uns dessen annehmen, wenn unsere neuen Priester und Diakone wirklich nach der Liturgie dürsten, dann werden sie selber dazu in der Lage sein, die Menschen zu bilden, die in ihrer Obhut sind – selbst wenn die liturgischen Umstände und Möglichkeiten ihrer kirchlichen Mission bescheidener sind als die des Priesterseminars oder einer Kathedrale. Ich kenne viele Priester, die unter solchen Umständen ihre Menschen im Geist und der Macht der Liturgie bilden, und deren Pfarreien Beispiele großer liturgischer Schönheit sind. Wir sollten  nicht vergessen, dass würdevolle Schlichtheit nicht das gleiche ist wie reduktionistischer Minimalismus oder ein nachlässiger und vulgärer Stil. Wie unser Heiliger Vater, Papst Franziskus, in seiner Apostolischen Exhortation Evangelii Gaudium lehrt: „Die Kirche evangelisiert und evangelisiert sich selber mit der Schönheit der Liturgie, die auch Feier der missionarischen Tätigkeit und Quelle eines erneuerten Impulses zur Selbsthingabe ist.“ (Nr. 24)

Zweitens denke ich, dass es sehr wichtig ist, uns über das Wesen liturgischer Teilnahme völlig im Klaren zu sein, über das, was das Konzil die participatio actuosa nannte. Darüber hat es in den vergangenen Jahrzehnten viel Verwirrung gegeben. Artikel 48 der Konstitution besagt: „So richtet die Kirche ihre ganze Sorge darauf, daß die Christen diesem Geheimnis des Glaubens nicht wie Außenstehende und stumme Zuschauer beiwohnen; sie sollen vielmehr durch die Riten und Gebete dieses Mysterium wohl verstehen lernen und so die heilige Handlung bewußt, fromm und tätig mitfeiern“. Das Konzil versteht die Teilnahme als eine vorrangig innerliche, ein „verstehen lernen“ der „Riten und Gebete“. Die Innerlichkeit, das Leben in enger Vertrautheit und Erfüllung durch Gott, ist die unverzichtbare Voraussetzung einer erfolgreichen und fruchtbaren Teilnahme an den Heiligen Mysterien, die wir in der Liturgie feiern. Die Eucharistische Feier muß wesentlich innerlich gelebt werden. Gott will uns in unserem Inneren begegnen. Die Väter riefen die Gläubigen auf, zu singen, dem Priester zu antworten, liturgische Dienste zu übernehmen, die ihnen rechtmäßig zustehen, gewiß, aber die Konstitution besteht darauf, dass alle dies „bewußt, fromm und tätig“ tun.

Wenn wir verstehen, dass die Innerlichkeit unserer liturgischen Teilnahme Priorität hat, dann werden wir auch den lärmenden und gefährlichen liturgischen Aktivismus vermeiden, der in den vergangenen Jahrzehnten allzu sichtbar war. Wir gehen nicht zur Liturgie um etwas zu veranstalten, um Dinge zu tun, die andere dann sehen: Wir gehen, um uns mit Christi Handlung durch eine Verinnerlichung der äußerlichen liturgischen Riten, Gebete, Zeichen und Symbole zu verbinden. Vielleicht müssen wir Priester, deren Berufung es ist, liturgisch zu dienen, dies mehr als andere erinnern! Aber wir müssen auch die anderen ausbilden, besonders unseren Kindern und jungen Menschen müssen wir beibringen, was die wahre Bedeutung liturgischer Teilnahme ist, wie die Liturgie wahrhaftig gebetet wird.

Drittens habe ich über die Tatsache gesprochen, dass einige der Reformen nach dem Konzil entsprechend dem Zeitgeist zusammengestellt wurden, und dass es eine wachsende Zahl kritischer Studien durch treue Söhne und Töchter der Kirche gibt, welche fragen, ob das, was gemacht wurde wirklich die Ziele der Konstitution umsetzte, oder in Wahrheit vielmehr darüber hinaus ging. Dieses Diskussion findet unter der Überschrift einer „Reform der Reform“ statt, und ich bin mir bewußt dass Pfarrer Tomhas Kocik eine gelehrte Untersuchung der Frage auf der Sacra Liturgia-Konferenz in New York vergangenes Jahr vorgestellt hat.

Ich glaube nicht, dass wir die Möglichkeit oder Erwünschtheit einer offiziellen Reform der liturgischen Reform einfach abweisen können, denn ihre Befürworter machen einige wichtige Ansprüche geltend mit Blick darauf, der Forderung von Artikel 23 der Konstitution treu zu bleiben: „Damit die gesunde Überlieferung gewahrt bleibe und dennoch einem berechtigten Fortschritt die Tür aufgetan werde, sollen jeweils gründliche theologische, historische und pastorale Untersuchungen“ unternommen werden, und, „sollen keine Neuerungen eingeführt werden, es sei denn, ein wirklicher und sicher zu erhoffender Nutzen der Kirche verlange es. Dabei ist Sorge zu tragen, daß die neuen Formen aus den schon bestehenden gewissermaßen organisch hervorwachsen. Auch soll nach Möglichkeit verhütet werden, daß sich zwischen den Riten benachbarter Gebiete auffallend starke Unterschiede ergeben“.

In der Tat kann ich sagen, dass mich Papst Franziskus bat, als mich der Heilige Vater im vergangenen April zu einer Audienz empfing, die Frage einer Reform der Reform zu untersuchen, und wie die beiden Formen des Römischen Ritus einander bereichern könnten. Dies wird eine langwierige und delikate Aufgabe, und ich bitte Euch um Eure Geduld und Euer Gebet. Aber wenn wir Sacrosanctum Concilium treuer umsetzen wollen, wenn wir erreichen wollen, was die Absicht des Konzils war, dann muss diese wichtige Frage sorgfältig untersucht werden, und mit der notwendigen Klarheit und Klugheit im Gebet und völliger Unterwerfung vor Gott umgesetzt.

Wir Priester, wir Bischöfe haben eine große Verantwortung. Wie unser gutes Beispiel gute liturgische Praxis aufbaut; wie unsere Nachlässigkeit, unsere Gewohnheiten oder Fehlverhalten doch der Kirche und ihrer heiligen Liturgie schaden!

Wir Priester müssen vor allem und zu allererst Gläubige sein. Unser Volk kann den Unterschied zwischen einem Priester, der gläubig zelebriert und einem, der in Eile feiert sehen, der häufig auf die Uhr schaut, fast als würde er damit sagen wollen, dass er so schnell wie möglich zurück an seine pastorale Arbeit oder anderen Verpflichtungen will, oder um Fernsehen zu schauen! Ihr Priester, wir können nichts wichtigeres tun als die heiligen Mysterien zu feiern: Hüten wir uns vor der Versuchung liturgischer Faulheit oder Lauwärme, denn das ist eine Versuchung des Teufels.

Wir müssen uns daran erinnern, dass wir nicht die Autoren der Liturgie sind, wir sind ihre bescheidenen Diener, nach Maßgabe der Disziplin und der Gesetze. Wir sind auch dafür verantwortlich, jene auszubilden, die uns im liturgischen Dienst unterstützen, sowohl im Geist wie der Macht der Liturgie und auch ihrer Regeln. Manchmal habe ich Priester gesehen, die zurücktreten, damit Kommunionhelfer die heilige Kommunion austeilten kann: Das ist falsch, es ist ein Leugnen des priesterlichen Dienstes und eine Klerikalisierung der Laien. Wenn sowas passiert, ist es ein Zeichen dafür, dass die Ausbildung sehr falsch gelaufen ist, und der Korrektur bedarf. (Siehe Mt 14,18-21). „Darauf nahm er die fünf Brote… gab sie den Jüngern, damit sie sie an die Leute austeilten…Es waren fünftausend Männer, die von den Broten gegessen hatten. (Mk 6,30-44, Mt 14,18-21).

Ich habe auch Priester gesehen, und Bischöfe, gekleidet zur Zelebration der heiligen Messe, die Mobiltelefone und Kameras herausnahmen und während der heiligen Liturgie verwendeten. Das ist ein schreckliches Zeugnis dessen, was sie glauben, dass ihre Mission ist, wenn sie liturgische Gewänder anziehen, die uns kleiden und verwandeln als einen alter Christus – und viel mehr noch, als ipse Christus, als Christus selbst. Das zu tun ist ein Sakrileg. Kein Bischof, Priester oder Diakon, der für liturgische Dienste gekleidet ist oder in der Sakristei anwesend ist, sollte Photographien machen, selbst bei einer großen Messe mit vielen Konzelebranten. Dass dies Preister leider bei solchen Messen tun, oder miteinander zusammensitzen und reden, ist ein Zeichen dafür, glaube ich, dass wir dringend die Angemessenheit dieser immensen Konzelebrationen überdenken müssen. Besonders wenn sie Priester zu einem solchen skandalösen Verhalten verleiten, das dem Mysterium, das gefeiert wird, unwürdig ist, oder wenn die schiere Menge der Konzelebrationen das Risiko birgt, dass die Eucharistie profaniert wird.

Es ist ebenso skandalös und profanierend, wenn gläubige Laien während der heiligen Messe photographieren. Sie sollten durch Gebete teilnehmen, und nicht ihre Zeit damit verbringen, Bilder zu machen!

Ich möchte einen Appell an alle Priester richten. Ihr habt vielleicht meinen Artikel in L’Osservatore Romano vor einem Jahr gelesen (Ausgabe vom 12. Juni 2015), oder mein Interview mit dem Magazin Famille Chrétienne im Mai dieses Jahres. Bei beiden Gelegenheiten habe ich gesagt, dass ich glaube, dass es sehr wichtig ist, dass wir so bald wie möglich zu einer gemeinsamen Orientierung zurückkehren, dass Priester und Gläubige gemeinsam in die gleiche Richtung blicken – nach Osten oder zumindest Richtung Apsis gewendet – wenn wir uns an Gott wenden. Diese Praxis ist durch die derzeitige liturgische Gesetzgebung erlaubt. Es ist im modernen Ritus völlig legitim, dies zu tun. In der Tat denke ich, dass es ein sehr wichtiger Schritt ist, um sicherzustellen, dass in unseren Feiern der Herr wirklich im Mittelpunkt steht.

Und so, liebe Geistliche, bitte ich Euch demütig und brüderlich, diese Praxis in die Tat umzusetzen, wo immer dies möglich ist, gewiß mit Klugheit und der notwendigen Katechese, aber auch mit der Zuversicht eines Pastors, dass dies etwas Gutes für die Kirche ist, etwas Gutes für unser Volk. Euer eigenes pastorales Urteilsvermögen wird bestimmen, wie und wann das möglich ist, aber vielleicht zum ersten Adventssonntag in diesem Jahr, denn wenn wir beten „der Herr wird kommen und nicht zögern“ (siehe: Eröffnungsvers, Mittwoch der zweiten Adventwoche), könnte dies ein guter Zeitpunkt sein. Liebe Geistliche, wir sollten wieder der Klage des Propheten Jeremia erinnern: „Sie kehren mir den Rücken zu und nicht das Gesicht; sind sie aber in Not, dann rufen sie: Erheb dich und hilf uns!“ (Jer 2,27) Lasst uns wieder uns Gott zuwenden! Seit dem Tag seiner Taufe kennt der Christ nur eine Richtung: den Osten. „Gen Osten (ad Orientem) wendetest du dich; denn wer dem Teufel widersagt, wendet sich Christus zu, ihm schaut er geraden Blickes ins Auge“ (aus „Über die Mysterien“ des heiligen Ambrosius von Mailand).

Gerne würde ich auch, demütig und brüderlich, einen Appell an meine Brüder Bischöfe richten: Bitte führt Eure Priester und Euer Volk in diese Richtung, besonders bei großen Zelebrationen in Euren Diözesen und Euer Kathedrale. Bitte bildet Eure Seminaristen so aus, dass sie die Wirklichkeit lernen, dass wir nicht zum Priestertum berufen sind um selber im Mittelpunkt der liturgischen Verehrung zu stehen, sondern um Gottes Gläubige zu ihm zu führen, als Mit-Anbetende, vereint im gleichen Akt der Anbetung. Bitte ermöglicht diese einfache aber tiefgehende Reform in Euren Diözesen, Euren Kathedralen, Euren Pfarreien und Euren Seminaren.

Wir Bischöfe haben eine große Verantwortung, und eines Tages werden wir dem Herrn gegenüber Rechenschaft ablegen müssen für unser Verwalteramt. Wir besitzen nichts! Nichts gehört uns! Wie der heilige Paulus lehrt, sind wir nur „Diener Christi“ und „Verwalter von Geheimnissen Gottes. Von Verwaltern aber verlangt man, dass sie sich treu erweisen.“ (1 Kor 4,1-2). Es obliegt unserer Verantwortung sicherzustellen, dass sie heiligen Wirklichkeiten der Liturgie in unseren Diözesen geachtet werden und unsere Priester und Diakone nicht nur die liturgischen Gesetze beachten, sondern auch den Geist und die Macht der Liturgie kennen, aus denen sie hervorgehen. Ich war sehr ermutigt von der Lektüre des Vortrags „Der Bischof: Statthalter, Förderer und Beschützer des Liturgischen Lebens der Diözese“, den Erzbischof Alexander Sample von Portland (Oregon, USA) im Jahr 2013 bei der Sacra Liturgia-Konferenz in Rom gehalten hat, und brüderlich ermutige ich meine Brüder Bischöfe, dessen Überlegungen sorgfältig zu studieren.

Alle liturgischen Diener sollten in regelmäßigen Abständen ihr Gewissen prüfen. Dafür empfehle ich Teil II der Apostolischen Exhortation Sacramentum Caritatis von Benedikt XVI. (22. Februar 2007), „Eucharistie, ein Geheimnis, das man feiert.“ Vor bald zehn Jahren wurde dieses Schreiben als die kollegiale Frucht der Bischofssynode von 2005 veröffentlicht. Wie viel Fortschritt haben wir seitdem gemacht? Was müssen wir noch mehr tun? Wir müssen uns diese Fragen vor dem Herrn stellen, jeder nach seiner Verantwortung, und dann alles tun, was wir können und müssen, um diese Vision zu verwirklichen, die Papst Benedikt umrissen hat.

An dieser Stelle wiederhole ich, was ich anderswo schon gesagt habe, dass Papst Franziskus mich gebeten hat, die außergewöhnliche liturgische Arbeit fortzusetzen, die Papst Benedikt begann (siehe: Botschaft zur Sacra Liturgia-Konferenz in New York, 2015). Nur weil wir einen neuen Papst haben, heißt das nicht, dass die Vision seines Vorgängers nun ungültig wäre. Im Gegenteil, wie wir wissen, hat unser Heiliger Vater Franziskus den größten Respekt für die liturgische Vision und Maßnahmen, die Papst emeritus Benedikt XVI. implementierte, in äußerster Treue zu den Absichten und Zielen der Väter des Konzils.

Bevor ich schließe, erlaubt mir ein paar kleine Dinge zu erwähnen, die auch dazu beitragen können, dass Sacrosanctum Concilium treuer umgesetzt wird. Eines wäre, dass wir die Liturgie singen müssen, dabei die liturgischen Traditionen der Kirche achtend und uns erfreuend am Schatz sakraler Musik, der uns gehört, besonders die Musik, die dem Römischen Ritus zu eigen ist, Gregorianischer Gesang. Wir müssen heilige liturgische Musik singen, nicht nur religiöse Musik, oder schlimmer noch, profane Lieder.

Wir müssen eine gute Balance zwischen Landessprachen und Latein hinbekommen. Das Konzil wollte nie andeuten, dass der Römische Ritus ausschließlich in der Landessprache gefeiert werden sollte. Aber es beabsichtigte dessen stärkere Nutzung, vor allem für die Lesungen. Heute sollte es möglich sein, besonders dank der modernen Drucktechniken, das Verständnis aller zu erleichtern, wenn Latein verwendet wird, vielleicht für die Liturgie der Eucharistie, und natürlich ist dies besonders angemessen für internationale Zusammenkünfte, wo die Landessprache von vielen nicht verstanden wird. Und dort, wo die Landessprache verwendet wird, muss sie natürlich eine dem lateinischen Original getreue Übersetzung sein, wie Papst Franziskus mir gegenüber erst kürzlich bekräftigte.

Wir müssen sicherstellen, dass die Anbetung das Herzstück unserer liturgischen Feiern ist. Das Herz unserer Liturgie ist die Anbetung Gottes. Viel zu oft bewegen wir uns nicht von Feier hin zu Anbetung [von Zelebration zu Adoration]. Wenn wir aber dies nicht tun, so meine Sorge, haben wir vielleicht nicht immer an der Liturgie vollumfänglich teilgenommen, innerlich. Zwei körperliche Vorkehrungen sind hier hilfreich, um nicht zu sagen unentbehrlich. Die erste ist Stille. Wenn ich nie still bin, wenn die Liturgie mir keinen Platz läßt für stilles Gebet und Kontemplation, wie kann ich dann Christus anbeten, wie kann ich mich mit ihm im Herzen und der Seele verbinden? Stille ist sehr wichtig, und nicht nur vor und nach der Liturgie. Sie ist das Fundament eines tief spirituellen Lebens.

Ebenfalls unerlässlich ist das Niederknien bei der Wandlung (es sei denn, dass ich krank bin). Im Westen ist dies ein Akt körperlicher Anbetung, der uns vor unserem Herrn und Gott demütigt. Es ist an und für sich eine Gebetshandlung. Dort, wo Knien und Verbeugung aus der Liturgie verschwunden sind, müssen sie wieder hergestellt werden, besonders beim Empfang unseres Gesegneten Herrn in der Heiligen Kommunion. Liebe Geistliche wo auch immer möglich, und mit der gleichen pastoralen Klugheit, von der ich vorher gesprochen habe, bildet Euer Volk in diesem schönen Akt der Verehrung und Liebe aus. Lasst uns in Anbetung und Liebe wieder vor dem Eucharistischen Herrn knien! „Der Mensch ist nicht vollkommen Mensch, es sei denn er geht vor Gott in die Knie um Ihn anzubeten, um seine überwältigende Heiligkeit zu betrachten und sich nach seinem Bild und Gleichnis neu schaffen zu lassen“ (R. Sarah, On the Road to Ninive, Paulines Publications Africa 2012, S. 199).

Mit Blick auf den Empfang der Heiligen Kommunion auf den Knien möchte ich an das Schreiben aus dem Jahr 2002 der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erinnern, dass klarstellt, das „jede Weigerung, die Heilige Kommunion einem Gläubigen zu spenden weil er oder sie kniet ist ein schwerer Verstoß gegen eines der wichtigsten Grundrechte eines Christgläubigen“ (Brief, 1. Juli 2002, Notitiae, n. 436, Nov-Dez 2002, S. 583).

Die richtige Kleidung aller liturgischen Diener im Altarraum, Lektoren inbegriffen, ist ebenfalls sehr wichtig um sicherzustellen, dass solche Dienste als authentisch gesehen werden und mit der Würde begangen werden, die der heiligen Liturgie zusteht – auch damit die Helfer selber die rechte Ehrfurcht vor Gott und die Mysterien, denen sie dienen, erweisen.

Dies sind ein paar Vorschläge: Ich bin mir sicher, dass viele andere gemacht werden könnten. Ich lege sie Euch dar als mögliche Schritte einer „Bewegung zur Liturgie hin und in ihren rechten äußeren und inneren Vollzug hinein“, was natürlich das Anliegen von Kardinal Ratzinger am Anfang seines großen Werkes, Der Geist der Liturgie, war (Benedikt XVI. / Joseph Ratzinger, Der Geist der Liturgie, in Ders., Theologie der Liturgie. Die sakramentale Begründung christlicher Existenz (Gesammelte Schriften, Bd. 11), Freiburg, 2008, S. 31)

Ich ermutige Euch alle, alles zu tun, was Ihr könnt um dieses Ziel zu realisieren, das völlig übereinstimmt mit der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie.

ABSCHLUSS

Ich begann diesen Vortrg mit einer Betrachtung der Unterweisungen der Päpste des 20. Jahrhunderts in der heiligen Liturgie. Der erste, der heilige Pius X., hatte das persönliche Motto: instaurare omnia in Christo — Alles in Christus erneuern. Ich schlage vor, dass wir uns dieser Worte annehmen und sie uns zum eigenen Maßstab machen in unserem Trachten, auf eine treuere Umsetzung von Sacrosanctum Concilium hinzuarbeiten. Denn wenn wir zur heiligen Liturgie kommen, dann betreten wir die Mentalität Christi, wenn wir Christus anlegen wie wir unser Taufgewand oder die Paramenten anlegen, die unserem liturgischen Dienst zu eigen sind, dann können wir nicht weit danebenliegen.

Es ist leider wahr, dass in den den Jahrzehnten seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil es „neben diesen Lichtstrahlen nicht an Schatten“ fehlt im liturgischen Leben der Kirche, wie es der heilige Papst Johannes Paul II. in Ecclesia de Eucharistia (Nr.10) formulierte. Und es ist unsere Pflicht, die Ursachen dessen anzusprechen. Aber es ist eine Quelle großer Hoffnung und Freude dass heute, im fortschreitenden 21. Jahrhundert, viele gläubige Katholiken von der Wichtigkeit der Liturgie im Leben der Kirche überzeugt sind und sich dem liturgischen Apostolat, breiter gefaßt einer neuen liturgischen Bewegung, widmen.

Meine Brüder und Schwestern, ich danke Euch für Euer Engagement für die heilige Liturgie. Ich ermutige Euch und segne all Eure Bemühungen, große wie kleine, um „den richtigen Weg, die Liturgie zu feiern, innerlich wie äußerlich“. Haltet in diesem Apostolat durch: die Kirche und die Welt braucht Euch!

Ich bitte Euch um Euer Gebet für meinen geistlichen Dienst. Vielen Dank. Gott segne Euch.

Robert Kardinal Sarah, Präfekt der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung

(Aus dem Englischen übersetzt von Anian Christoph Wimmer. Publiziert mit freundlicher Genehmigung von Kardinal Sarah.)

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Quelle

ZU EINIGEN FRAGEN ÜBER DIE MITARBEIT DER LAIEN AM DIENST DER PRIESTER

Päpstlicher-Rat-für-die-Laien

INSTRUKTION
ZU EINIGEN FRAGEN
ÜBER DIE MITARBEIT DER LAIEN
AM DIENST DER PRIESTER

LIBRERIA EDITRICE VATICANA
VATIKANSTADT 1997


VORWORT

Dem Geheimnis der Kirche entspringt der an alle Glieder des mystischen Leibes gerichtete Ruf, gemäß den verschiedenen Ämtern und Charismen an der Sendung und am Aufbau des Volkes Gottes in einer organischen Gemeinschaft aktiv mitzuwirken. Ein Echo dieses Rufes ist besonders seit dem II. Vatikanischen Konzil(1) wiederholt in den Dokumenten des Lehramtes zu vernehmen. Vor allem in den drei letzten ordentlichen Vollversammlungen der Bischofssynode wurde die Identität, die den Laien, den Priestern und den Gottgeweihten eigen ist, in ihrer gemeinsamen Würde und in der Verschiedenheit ihrer Aufgaben neu bekräftigt. Alle Gläubigen wurden ermutigt, am Aufbau der Kirche für das Heil der Welt gemeinschaftlich mitzuarbeiten.

Es ist zu betonen, daß die apostolische Tätigkeit der Laien bei der Evangelisierung in Gegenwart und Zukunft wichtig und dringlich ist. Die Kirche kann von diesem Wirken nicht absehen, weil es zu ihrer Natur als Gottesvolk gehört und weil sie es braucht, um ihren eigenen Evangelisierungsauftrag zu erfüllen.

Der Ruf zur aktiven Mitarbeit aller Gläubigen an der Sendung der Kirche ist nicht ungehört geblieben. Die Bischofssynode 1987 hat festgestellt, »daß der Geist die Kirche weiterhin erneuert, indem er in zahlreichen Laien neue Impulse der Heiligkeit und der Teilnahme weckt. Zeugnis davon gibt unter anderem der neue Stil der Zusammenarbeit zwischen Priestern, Ordensleuten und Laien; die Mitwirkung in der Liturgie, in der Verkündigung des Wortes Gottes und in der Katechese; die vielen Dienste, die Laien anvertraut und von diesen übernommen werden; das vielfältige Entstehen von Gruppen, Vereinigungen und geistlichen Gemeinschaften sowie von gemeinsamen Initiativen der Laien; die umfassendere und bedeutsamere Teilnahme der Frauen am Leben der Kirche und an den Entwicklungen in der Gesellschaft«.(2) Ebenso ist man bei der Vorbereitung der Bischofssynode 1994 über das geweihte Leben »überall der ehrlichen Sehnsucht« begegnet, »zwischen Bischöfen, Instituten des geweihten Lebens, Weltklerus und Laien authentische Beziehungen der Gemeinschaft und der Zusammenarbeit aufzubauen«.(3) In dem nachsynodalen Apostolischen Schreiben bestätigt der Papst dann den spezifischen Beitrag des geweihten Lebens an der Sendung und Auferbauung der Kirche.(4)

Es gibt ein Zusammenwirken aller Gläubigen in beiden Ordnungen der Sendung der Kirche, in der geistlichen, um die Botschaft Christi und seine Gnade zu den Menschen zu bringen, wie auch in der weltlichen Ordnung, um die säkulare Wirklichkeit mit dem Geist des Evangeliums zu durchdringen und zu vervollkommnen.(5) Besonders in der ersteren — bei der Evangelisierung und beim Heiligungsdienst — »ergänzen einander das Apostolat der Laien und der Dienst der Hirten«.(6) Dabei haben Laien beiderlei Geschlechts unzählige Gelegenheiten, aktiv zu werden, und zwar durch das kohärente Zeugnis im persönlichen Leben, in Familie und Gesellschaft, durch die Verkündigung und Weitergabe des Evangeliums Christi in jedem Umfeld und durch das Bemühen, die christlichen Prinzipien bei den aktuellen Problemen herauszuarbeiten, zu verteidigen und richtig anzuwenden.(7) Besonders die Hirten sind aufgerufen, »die Dienste („ministeria“), Ämter („officia“) und Funktionen („functiones“) der Laien anzuerkennen und zu fördern. Diese haben ihre sakramentale Grundlage in Taufe und Firmung und vielfach auch in der Ehe«.(8)

In der Tat sind im Leben der Kirche auf diesem Gebiet erstaunliche pastorale Initiativen aufgeblüht, vor allem nach dem wichtigen Impuls, der vom II. Vatikanischen Konzil und vom päpstlichen Lehramt ausgegangen ist.

Heute erfordert besonders die vorrangige Aufgabe der Neuevangelisierung, die das gesamte Volk Gottes gemeinsam mit den Priestern als »Protagonisten« angeht, die neuerliche und volle Bewußtwerdung des Weltcharakters der Sendung der Laien.(9)

Dieses Vorhaben öffnet den Laien immense, manche noch zu erforschende Horizonte des Engagements in der Welt, im Bereich der Kultur, der Kunst und des Theaters, in der wissenschaftlichen Forschung, in der Arbeitswelt, in den Massenmedien, in der Politik, in der Wirtschaft usw. Ihr ganzer Unternehmungsgeist ist gefordert, um immer wirksamere Formen zu schaffen, damit diese Tätigkeitsfelder in Jesus Christus die Fülle ihrer Bedeutung finden.(10)

Innerhalb dieses weiten Feldes der gemeinsamen Tätigkeit, sei es in der spezifisch geistlichen bzw. religiösen Ordnung, sei es in der »consecratio mundi«, gibt es ein besonderes Gebiet, das den geistlichen Dienst (»sacrum ministerium«) des Klerus betrifft. Bei der Ausübung dieses Dienstes können Laien, Männer und Frauen, natürlich auch Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, die nicht das Weihesakrament empfangen haben, zur Mitarbeit beauftragt werden. Auf dieses besondere Gebiet bezieht sich das II. Vatikanische Konzil, wo es lehrt: »Schließlich vertraut die Hierarchie den Laien auch gewisse Aufgaben an, die enger mit den Ämtern der Hirten verbunden sind, etwa bei der Unterweisung in der christlichen Lehre, bei gewissen liturgischen Handlungen und in der Seelsorge«.(11)

Da es sich eben um Aufgaben handelt, die enger mit den Verpflichtungen der Hirten — die, um Hirten zu sein, das Weihesakrament empfangen haben müssen — verbunden sind, ist es erforderlich, daß alle, die in irgendeiner Weise davon betroffen sind, eine besondere Sorgfalt walten lassen, damit sowohl das Wesen und die Sendung des geistlichen Dienstes als auch die Berufung und der Weltcharakter der Laien gewahrt bleiben. Mitarbeiten bedeutet nämlich nicht ersetzen.

Mit großer Zufriedenheit können wir feststellen, daß sich die Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst des Klerus in vielen Teilkirchen auf sehr positive Weise darstellt und unter Beachtung der vom Wesen der Sakramente gesetzten Grenzen sowie der Verschiedenheit der Charismen und kirchlichen Funktionen reiche Früchte an Gutem hervorbringt; mit großherzigen und sinnvollen Lösungen wird Situationen begegnet, wo keine oder zu wenige geistliche Amtsträger (»sacri ministri«) vorhanden sind.(12) Es hat sich als vorteilhaft erwiesen, daß im Sinn der Gemeinschaft einige Glieder der Kirche, soweit es ihnen, ohne mit dem Weihesakrament ausgestattet zu sein, möglich ist, an der Abhilfe von Notsituationen und chronischen Erfordernissen mancher Gemeinden eifrig mitarbeiten.(13) Diese Gläubigen sind gerufen und beauftragt, bestimmte sehr wichtige und delikate Aufgaben zu übernehmen. Sie werden von der Gnade des Herrn gestärkt, von den geistlichen Amtsträgern begleitet und von den Gemeinden, zu deren Wohl sie ihren Dienst anbieten, gut aufgenommen. Die geistlichen Hirten anerkennen voll den Großmut, mit dem sich viele Gottgeweihte und Laien für diesen spezifischen Dienst zur Verfügung stellen, den sie mit treuem »sensus Ecclesiae« und aufrichtiger Hingabe leisten. Besondere Dankbarkeit und Ermutigung gebührt jenen, die diese Aufgaben in Situationen der Verfolgung der christlichen Gemeinschaft ausüben, in den territorialen oder kulturellen Missionsgebieten, dort, wo die Kirche noch wenig verwurzelt ist, oder wo die Präsenz des Priesters nur selten gegeben ist.(14)

Hier ist nicht der Ort, den ganzen theologischen und pastoralen Reichtum der Rolle der Laien in der Kirche zu vertiefen. Er wurde bereits durch das Apostolische Schreiben Christifideles laici ausführlich dargestellt.

Das Ziel dieses Dokuments besteht einfach darin, eine klare und verbindliche Antwort zu geben auf drängende und zahlreich bei unseren Dikasterien eingelangte Anfragen von Bischöfen, Priestern und Laien, die gebeten haben, hinsichtlich neuer Formen »pastoraler« Tätigkeiten von Laien im Bereich der Pfarreien und Diözesen aufgeklärt zu werden.

Oft handelt es sich nämlich um Praktiken, die in Notsituationen entstanden sind und sich häufig in der Absicht, eine großzügige Hilfe in der Pastoral zu leisten, entfaltet haben, aber schwerwiegende negative Folgen für das rechte Verständnis wahrer kirchlicher Gemeinschaft haben können. Solche Praktiken gibt es vor allem in einigen Gebieten; manchmal sind sie auch innerhalb desselben Gebietes sehr unterschiedlich.

Jedenfalls erinnern sie an die schwerwiegende pastorale Verantwortung derer, vor allem der Bischöfe,(15) die gerufen sind, die allgemeine Ordnung der Kirche auf der Basis einiger lehrmäßiger Prinzipien, die schon vom II. Vatikanischen Konzil(16) und vom nachfolgenden päpstlichen Lehramt(17) deutlich dargelegt worden sind, zu fördern und zu bewahren.

Innerhalb unserer Dikasterien wurden Überlegungen angestellt, und es wurde ein Symposion veranstaltet, an dem Vertreter der mit dem Problem hauptsächlich befaßten Episkopate teilgenommen haben. Schließlich wurde eine umfangreiche Befragung vieler Vorsitzender von Bischofskonferenzen und anderer Bischöfe und Experten verschiedener kirchlicher Fachbereiche und geographischer Herkunft durchgeführt. Das Ergebnis zeigte eine klare Übereinstimmung im Sinn der vorliegenden Instruktion. Diese beansprucht allerdings nicht, die Thematik erschöpfend zu behandeln, weil man sich auf die derzeit bekanntesten Probleme beschränken möchte und weil die besonderen Umstände, bei denen sich solche Probleme zeigen, extrem verschieden sind.

Der Text, der auf der sicheren Basis des außerordentlichen und des ordentlichen Lehramtes der Kirche verfaßt ist, wird zur treuen Anwendung den betroffenen Bischöfen anvertraut; aber er wird auch den Bischöfen jener Gebiete zur Kenntnis gebracht, in denen es zwar zur Zeit keine mißbräuchlichen Praktiken gibt, die aber wegen der raschen Ausbreitung der Phänomene bald ebenfalls betroffen sein könnten.

Bevor auf die konkreten an uns herangetragenen Probleme eingegangen wird, scheint es notwendig, einige kurze und grundlegende theologische Elemente hinsichtlich der Bedeutung des Weihesakramentes in der Verfassung der Kirche vorauszuschicken. Dabei geht es um ein fundiertes Verständnis der kirchlichen Ordnung, die mit Respekt für die Wahrheit und für die kirchliche Gemeinschaft die Rechte und Pflichten aller fördern will, weil »das Heil der Seelen in der Kirche das oberste Gesetz sein muß«.(18)

THEOLOGISCHE PRINZIPIEN

1. Gemeinsames Priestertum und Priestertum des Dienstes

Der ewige Hohepriester Jesus Christus wollte, daß seine Kirche an seinem einzigen und unteilbaren Priestertum teilhabe. Sie ist das Volk des Neuen Bundes, in dem »die Getauften durch die Wiedergeburt und die Salbung mit dem Heiligen Geist … zu einem geistigen Bau und einem heiligen Priestertum geweiht werden, damit sie in allen Werken eines christlichen Menschen geistige Opfer darbringen und die Machttaten dessen verkünden, der sie aus der Finsternis in sein wunderbares Licht gerufen hat (vgl. 1 Petr 2,4-10)«.(19) »Eines ist also das auserwählte Volk Gottes: „Ein Herr, ein Glaube, eine Taufe“ (Eph 4,5); gemeinsam die Würde der Glieder aus ihrer Wiedergeburt in Christus, gemeinsam die Gnade der Kindschaft, gemeinsam die Berufung zur Vollkommenheit«.(20) Während unter allen »eine wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi« waltet, sind einige nach Christi Willen als »Lehrer, Ausspender der Geheimnisse und Hirten für die anderen«(21) bestellt. Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen wie auch das Priestertum des Dienstes, das heißt das hierarchische Priestertum, »unterscheiden sich zwar dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach. Dennoch sind sie einander zugeordnet: das eine wie das andere nämlich nimmt je auf besondere Weise am Priestertum Christi teil«.(22) Zwischen beiden gibt es eine echte Einheit, weil der Heilige Geist die Kirche in der Gemeinschaft und in der Dienstleistung eint und ihr verschiedene hierarchische und charismatische Gaben schenkt.(23)

Der wesensmäßige Unterschied zwischen dem gemeinsamen Priestertum und dem Priestertum des Dienstes findet sich also nicht im Priestertum Christi, das immer einzig und unteilbar bleibt, und auch nicht in der Heiligkeit, zu der alle Gläubigen berufen sind: »Das Amtspriestertum bedeutet nämlich nicht an sich einen höheren Grad an Heiligkeit im Vergleich zum gemeinsamen Priestertum der Gläubigen; aber durch das Weihepriestertum wird den Priestern von Christus im Geist eine besondere Gabe verliehen, damit sie dem Volk Gottes helfen können, das ihm verliehene gemeinsame Priestertum getreu und vollständig auszuüben«.(24) Im Aufbau der Kirche, des Leibes Christi, gibt es eine Verschiedenheit der Glieder und Funktionen, aber einer ist der Geist, der zum Nutzen der Kirche seine vielfältigen Gaben entsprechend seinem Reichtum und gemäß den Erfordernissen der Dienste austeilt (vgl.1 Kor 12,1-12).(25)

Die Verschiedenheit betrifft die »Art« der Teilhabe am Priestertum Christi und berührt das Wesen in diesem Sinn: »Während das gemeinsame Priestertum der Gläubigen sich in der Entfaltung der Taufgnade, im Leben des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, im Leben gemäß dem Heiligen Geist vollzieht, steht das Amtspriestertum im Dienst dieses gemeinsamen Priestertums. Es bezieht sich auf die Entfaltung der Taufgnade aller Christen«.(26) Demzufolge ist das Amtspriestertum »vom gemeinsamen Priestertum dem Wesen nach verschieden, denn es verleiht eine heilige Vollmacht zum Dienst an den Gläubigen«.(27) Deswegen ist der Priester gerufen zu »wachsen im Bewußtsein der tiefen Gemeinschaft, die ihn an das Gottesvolk bindet«, um »die Mitverantwortung für die eine gemeinsame Heilssendung anzuregen und zu entfalten, mit lebhafter und herzlicher Anerkennung aller Charismen und Aufgaben, die der Geist den Gläubigen für die Auferbauung der Kirche schenkt«.(28)

Die Merkmale, die das Priestertum des Dienstes der Bischöfe und Priester vom gemeinsamen Priestertum der Gläubigen unterscheiden und in der Folge auch die Grenzen der Mitwirkung der Laien am geistlichen Dienst angeben, können folgendermaßen zusammengefaßt werden:

a) Das Priestertum des Dienstes hat seine Wurzel in der apostolischen Sukzession und ist mit einer heiligen Vollmacht(29) ausgestattet, die in der Befähigung und in der Verantwortung besteht, in der Person Christi, des Hauptes und Hirten, zu handeln.(30)

b) Das Priestertum des Dienstes macht die geistlichen Amtsträger zu Dienern Christi und der Kirche, und zwar durch die bevollmächtigte Verkündigung des Wortes Gottes, die Feier der Sakramente und die pastorale Leitung der Gläubigen.(31)

Ein Wesenszug der katholischen Lehre über die Kirche besteht darin, die Grundlagen des Weiheamtes in der apostolischen Sukzession zu verankern, insofern dieses Amt die Sendung weiterführt, welche die Apostel von Christus erhalten haben.(32)

Daher ist das Weiheamt auf dem Fundament der Apostel zur Auferbauung der Kirche konstituiert:(33) »Der Dienst des Priesters ist ganz für die Kirche da«.(34) »Mit der sakramentalen Natur des kirchlichen Amtes hängt innerlich sein Dienstcharakter zusammen. Weil die Amtsträger ganz von Christus abhängig sind, der Sendung und Vollmacht gibt, sind sie wahrhaft „Knecht Christi“ (Röm 1,1) nach dem Vorbild Christi, der für uns freiwillig „Knechtsgestalt“ angenommen hat (Phil 2,7). Weil das Wort und die Gnade, deren Diener sie sind, nicht von ihnen, sondern von Christus stammen, der sie ihnen für die anderen anvertraut hat, sollen sie sich freiwillig zu Sklaven aller machen«.(35)

2. Einheit und Verschiedenheit der amtlichen Aufgaben

Die Funktionen des Weiheamtes bilden in ihrer Gesamtheit aufgrund ihres einzigen Fundamentes(36) eine untrennbare Einheit. Wie in Christus(37) gibt es nämlich nur eine einzige Wurzel des Heilshandelns, vom Amtsträger bezeichnet und verwirklicht in der Ausübung der Funktionen des Lehrens, des Heiligens und des Leitens der anderen Gläubigen. Diese Einheit bestimmt wesentlich die Ausübung der Funktionen des geistlichen Dienstes, welche immer in verschiedener Hinsicht Ausübung der Rolle Christi, des Hauptes der Kirche, sind.

Wenn daher die Ausübung des «munus docendi, sanctificandi et regendi» durch den geweihten Amtsträger das Wesen des pastoralen Dienstes ausmacht, können die verschiedenen Funktionen der geistlichen Amtsträger, die eine untrennbare Einheit bilden, nicht getrennt voneinander verstanden werden, vielmehr müssen sie in ihrer gegenseitigen Verbundenheit und Komplementarität betrachtet werden. Nur bei einigen dieser Funktionen können bis zu einem gewissen Grad auch nicht mit dem Weihesakrament ausgestattete Gläubige mit den Hirten zusammenwirken, wenn sie zur Ausübung dieser Mitarbeit von der rechtmäßigen Autorität und in der vorgesehenen Weise berufen sind. Jesus Christus »verfügt in seinem Leib, der Kirche, die Dienstgaben immerfort, vermöge deren wir durch seine Kraft uns gegenseitig Dienste leisten zum Heil«.(38) »Die Erfüllung einer solchen Aufgabe macht den Laien aber nicht zum Hirten: Nicht eine Aufgabe konstituiert das Amt, sondern das Sakrament der Weihe. Nur das Weihesakrament gewährt dem geweihten Amtsträger eine besondere Teilhabe am Amt Christi, des Hauptes und Hirten, und an seinem ewigen Priestertum. Die in Vertretung erfüllte Aufgabe leitet ihre Legitimation formell und unmittelbar von der offiziellen Beauftragung durch die Hirten ab. Ihre konkrete Erfüllung untersteht der Leitung der kirchlichen Autorität«.(39)

Man muß diese Lehre bekräftigen, weil einige Praktiken, die dem Mangel an geweihten Amtsträgern in der Gemeinde abhelfen möchten, in manchen Fällen ein Verständnis vom gemeinsamen Priestertum der Gläubigen aufkommen ließen, das seinen eigentlichen Sinn und seine spezifische Bedeutung verwischt. Dies führt unter anderem zu einem Rückgang der Kandidaten für das Priestertum und verdunkelt die besondere Stellung des Seminars als typischen Ort für die Ausbildung des geistlichen Amtsträgers. Es handelt sich um eng verflochtene Phänomene, über deren gegenseitige Zusammenhänge noch nachzudenken sein wird, um überlegte Schlußfolgerungen für die Praxis zu ziehen.

3. Unersetzbarkeit des Weiheamtes

Eine Gemeinschaft von Gläubigen kann ihre Leitung nicht von organisatorischen Kriterien aus dem Vereinswesen oder aus der Politik ableiten, wenn sie Kirche genannt werden und wahrhaft sein will. Jede Teilkirche verdankt ihre Leitung Christus, weil er selber der Kirche das apostolische Amt gewährt hat. Deshalb hat keine Gemeinde die Vollmacht, es sich selbst zu verleihen(40) oder es im eigenen Auftrag einzusetzen. Die Ausübung des Lehr- und Leitungsdienstes bedarf der kanonischen und rechtlichen Bestimmung durch die hierarchische Autorität.(41)

Das Priestertum des Dienstes ist also notwendig für die Existenz der Gemeinde als Kirche: »Man darf das Weihepriestertum nicht später als die kirchliche Gemeinschaft ansetzen, so als könnte deren Gründung ohne das Priestertum verstanden werden«.(42)Wenn nämlich in der Gemeinde kein Priester vorhanden ist, dann fehlt der Dienst und die sakramentale Funktion Christi, des Hauptes und Hirten, was für das Leben der kirchlichen Gemeinschaft unabdingbar ist.

Das Priestertum des Dienstes ist deshalb absolut unersetzbar. Von daher ergibt sich unmittelbar die Notwendigkeit einer Berufungspastoral, die eifrig, gut geordnet und andauernd darum bemüht ist, der Kirche die nötigen Amtsträger zu geben, sowie auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Ausbildung derer, die sich in den Seminaren auf das Priestertum vorbereiten. Jede andere Lösung für die Probleme, die sich aus dem Mangel an geistlichen Amtsträgern ergeben, kann nur bedenklich sein.

»Berufe zu fördern ist Aufgabe der gesamten christlichen Gemeinde. Sie erfüllt sie vor allem durch ein wirklich christliches Leben«.(43) Alle Gläubigen tragen Verantwortung, daß durch eine immer treuere Nachfolge Jesu Christi der Ruf zum Priestertum positiv angenommen und die Gleichgültigkeit der Umgebung, vor allem in den stark materialistisch geprägten Gesellschaften, überwunden wird.

4. Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst

In den Konzilsdokumenten wird unter den verschiedenen Aspekten der Mitwirkung der nicht mit dem Weihecharakter ausgestatteten Gläubigen an der Sendung der Kirche auch die direkte Mitarbeit an den spezifischen Aufgaben der Hirten behandelt.(44) »Wenn es zum Wohl der Kirche nützlich oder notwendig ist, können die Hirten entsprechend den Normen des Universalrechts den Laien bestimmte Aufgaben anvertrauen, die zwar mit ihrem eigenen Hirtenamt verbunden sind, aber den Charakter der Weihe nicht voraussetzen«.(45) Diese Zusammenarbeit ist von der nachkonziliaren Gesetzgebung und besonders vom neuen Codex des kanonischen Rechtes geregelt worden.

Der Codex behandelt nach den Aussagen über die Pflichten und Rechte aller Gläubigen(46) im darauf folgenden Abschnitt nicht nur die Pflichten und Rechte, die den Laien wegen ihres Weltcharakters eigen sind,(47) sondern auch weitere Aufgaben und Funktionen, die nicht ausschließlich ihnen zukommen. Einige davon betreffen alle Gläubigen, seien sie mit dem Weihesakrament ausgestattet oder nicht,(48) andere sind näher mit dem geistlichen Dienst der geweihten Amtsträger verbunden.(49) Im Hinblick auf diese letzteren Aufgaben und Funktionen haben die Laien kein Recht sie auszuüben. Aber sie »können von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen«.(50) Wenn nämlich »für diese Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen…, können auch Laien … nach Maßgabe der Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben derselben erfüllen«.(51)

Damit sich diese Zusammenarbeit harmonisch in den pastoralen Dienst einfügt, ist es zur Vermeidung pastoraler Abweichungen und disziplinärer Mißbräuche notwendig, daß die lehrmäßigen Prinzipien klar sind und die geltenden Vorschriften mit Entschiedenheit in der ganzen Kirche sorgfältig und loyal angewandt werden, ohne den Begriff der Ausnahme mißbräuchlich auf solche Fälle auszudehnen, die nicht als »Ausnahme« betrachtet werden können.

Falls irgendwo Mißbräuche und die Grenzen mißachtende Praktiken vorkommen, sollen die Hirten die notwendigen und angebrachten Mittel einsetzen, um deren Ausbreitung rechtzeitig zu verhindern und um zu vermeiden, daß das richtige Verständnis des Wesens der Kirche Schaden leidet. Insbesondere sollen sie die schon festgelegten disziplinären Vorschriften anwenden. Diese helfen, um den Unterschied und die Komplementarität der Funktionen, die für die kirchliche Gemeinschaft lebenswichtig sind, zu kennen und auch wirklich zu respektieren. Wo aber solche die Grenzen mißachtende Praktiken sich schon ausgebreitet haben, darf ein verantwortungsbewußtes Einschreiten der zuständigen Autorität absolut nicht aufgeschoben werden. So wird wahre Gemeinschaft gestiftet, denn diese kann nur auf der Wahrheit aufgebaut sein. Gemeinschaft, Wahrheit, Gerechtigkeit, Frieden und Liebe sind voneinander abhängige Begriffe.(52)

Im Licht der soeben erwähnten Prinzipien werden nun die entsprechenden Mittel genannt, die den unseren Dikasterien gemeldeten Mißbräuchen abhelfen sollen. Die folgenden Verfügungen sind den Rechtsvorschriften der Kirche entnommen.

PRAKTISCHE VERFÜGUNGEN

Artikel 1.

Notwendigkeit einer angemessenen Terminologie

Der Papst hat in seiner Ansprache an die Teilnehmer des Symposions über die »Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester« die Notwendigkeit unterstrichen, die verschiedenen Bedeutungen zu klären und zu unterscheiden, die der Begriff »Dienst« in der theologischen und kanonistischen Sprache angenommen hat.(53)

§ 1. »Seit einiger Zeit ist es üblich geworden, „Dienste“ nicht nur jene „officia“ (Ämter) und „munera“ (Aufgaben) zu nennen, die von den Hirten kraft des Weihesakraments ausgeübt werden, sondern auch solche, die von Laien kraft des in der Taufe gründenden Priestertums ausgeübt werden. Die terminologische Frage wird noch komplexer und heikler, wenn man die Möglichkeit anerkennt, daß alle Gläubigen — ersatzweise und von den Hirten amtlich beauftragt — manche Aufgaben ausüben können, die passender Klerikern zustehen, die aber nicht den Weihecharakter erfordern. Es ist festzustellen, daß der Sprachgebrauch jedesmal unsicher, konfus und daher zum Ausdruck der Glaubenslehre nicht nützlich erscheint, wenn man den Unterschied „dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach“, den es zwischen dem gemeinsamen Priestertum der Getauften und dem Weihepriestertum gibt, irgendwie verwischt«.(54)

§ 2. »Was erlaubt, in einigen Fällen den Begriff „Dienst“ auf die „munera“ auszudehnen, die den Laien eigen sind, ist das Faktum, daß auch diese in einem gewissen Maß Teilhabe am einzigen Priestertum Christi sind. Die ihnen zeitweilig anvertrauten „officia“ sind hingegen ausschließlich Frucht der Beauftragung durch die Kirche. Nur die beständige Bezugnahme auf den einen grundlegenden „Dienst Christi“ … erlaubt es in einem begrenzten Umfang, den Ausdruck „Dienst“ unmißverständlich auch auf Laien anzuwenden, d.h., ohne daß dies verstanden und erfahren wird als ein ungehöriges Streben nach dem „geistlichen Dienst“ oder als fortschreitende Aushöhlung seiner Besonderheit.

In diesem ursprünglichen Sinn drückt der Begriff „Dienst“ (servitium) nur ein Wirken aus, wodurch Glieder der Kirche in ihrem Innern und für die Welt die Sendung und den Dienst Christi fortsetzen. Wenn hingegen der Ausdruck differenziert wird hinsichtlich der Bezogenheit und Gegenüberstellung der verschiedenen „munera“ und „officia“ untereinander, dann muß man deutlich darauf verweisen, daß er nur kraft der Weihe jene Fülle und Eindeutigkeit in der Bedeutung erhält, die ihm die Tradition immer zugedacht hat«.(55)

§ 3. Der nicht mit dem Weihesakrament ausgestattete Gläubige erhält die allgemeine Bezeichnung »außerordentlicher Beauftragter« nur dann, wenn er von der zuständigen Autorität dazu beauftragt wurde, vertretungsweise die in can. 230, § 3 (56) bzw. in den cann. 943 und 1112 angeführten Aufgaben zu übernehmen. Natürlich kann die konkrete Bezeichnung verwendet werden, mit der die anvertraute Aufgabe kirchenamtlich bestimmt wird, wie zum Beispiel Katechet, Akolyth, Lektor usw.

Die zeitlich begrenzte Beauftragung bei liturgischen Handlungen gemäß can. 230, § 3 verleiht den Laien keinerlei besondere Titel.(57)

Daher ist es nicht zulässig, daß Laien mit Bezeichnungen versehen werden wie etwa »Pastor«, »Kaplan«, »Koordinator«, »Moderator« oder anderen Titeln, die zu Verwechslungen ihrer Rolle mit der des Hirten führen könnten, die einzig dem Bischof und dem Priester zukommt.(58)

Artikel 2.

Der Dienst am Wort(59)

§ 1. Der Inhalt dieses Dienstes besteht »in der seelsorglichen Verkündigung, in der Katechese und in der gesamten christlichen Unterweisung, in der die liturgische Homilie einen hervorragenden Platz haben muß«.(60)

Die eigentliche Ausübung dieser Aufgaben steht dem Diözesanbischof als Leiter des gesamten Verkündigungsdienstes in seiner Kirche zu,(61) und sie steht auch den Priestern als seinen Mitarbeitern zu.(62) Diesen Dienst versehen auch die Diakone in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium.(63)

§ 2. Laien haben gemäß ihrer Eigenart an dem prophetischen Dienst Christi teil. Sie sind zu seinen Zeugen bestellt und ausgestattet mit dem Glaubenssinn und der Gnade des Wortes. Alle sind berufen, immer mehr »wirksame Boten des Glaubens an die zu erhoffenden Dinge« (vgl.Hebr 11,1) (64) zu werden. Heute hängt besonders das katechetische Wirken sehr von ihrem Einsatz und von ihrer Großherzigkeit im Dienst der Kirche ab.

Daher können die Gläubigen und besonders die Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens berufen werden, in angemessener Weise bei der Ausübung des Dienstes am Wort mitzuwirken.(65)

§ 3. Damit die Zusammenarbeit gemäß § 2 wirksam sei, ist es notwendig, an einige Bedingungen bezüglich der Formen solchen Zusammenwirkens zu erinnern.

Can. 766 C.I.C. legt die Bedingungen fest, nach denen die zuständige Autorität Laien zur Predigt »in ecclesia vel oratorio« zulassen kann. Schon die Ausdrucksweise »admitti possunt« weist darauf hin, daß es sich keinesfalls um ein eigenes Recht wie jenes spezifische der Bischöfe(66) handelt, oder um eine Befugnis wie jener der Priester und Diakone.(67)

Die Nennung solcher Bedingungen — »wenn dies unter bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist« — weist auf den Ausnahmefall hin, bei dem überdies gemäß can. 766 immer »iuxta Episcoporum conferentiae praescripta« zu handeln ist. In dieser letztgenannten Klausel bestimmt der zitierte Kanon die primäre Quelle, um in konkreten Fällen bezüglich »Notwendigkeit« und »Nutzen« entsprechend zu entscheiden. Denn in den Vorschriften der Bischofskonferenz, die der »recognitio« des Apostolischen Stuhls bedürfen, müssen die Kriterien genannt werden, die dem Diözesanbischof helfen, geeignete pastorale Entscheidungen zu treffen, die zu seinem bischöflichen Amt gehören.

§ 4. In bestimmten Gebieten können, bedingt durch den Mangel an geistlichen Amtsträgern, andauernde objektive Situationen der Notwendigkeit und des Nutzens gegeben sein, die die Zulassung von Laien zum Predigtdienst nahelegen.

Die Predigt in Kirchen und Oratorien kann Laien als »Ersatz« für geistliche Amtsträger oder wegen besonderer nützlicher Gründe, die vom allgemeinen kirchlichen Recht oder der Bischofskonferenz in besonderen Fällen vorgesehen sind, gestattet werden. Sie kann daher kein einfach übliches Faktum und auch nicht als authentische Förderung der Laien verstanden werden.

§ 5. Insbesondere bei der Vorbereitung auf den Empfang der Sakramente, sollen die Katecheten auf die Rolle und Gestalt des Priesters als alleinigen Ausspender der göttlichen Geheimnisse, auf die man sich vorbereitet, aufmerksam machen.

Artikel 3.

Die Homilie

§ 1. Die Homilie ist als herausragende Form der Predigt, »qua per anni liturgici cursum ex textu sacro fidei mysteria et normae vitae christianae exponuntur«,(68) Teil der Liturgie selbst.

Daher muß die Homilie während der Eucharistiefeier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon,(69) vorbehalten sein. Ausgeschlossen sind Laien, auch wenn sie in irgendwelchen Gemeinschaften oder Vereinigungen Aufgaben als »Pastoralassistenten« oder Katecheten erfüllen. Es geht nämlich nicht um eine eventuell bessere Gabe der Darstellung oder ein größeres theologisches Wissen, sondern vielmehr um eine demjenigen vorbehaltene Aufgabe, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Deshalb ist nicht einmal der Diözesanbischof bevollmächtigt, von der Norm des Kanons(70) zu dispensieren. Es handelt sich nämlich nicht um eine bloß disziplinäre Verfügung, sondern um ein Gesetz, das die Aufgaben des Lehrens und Heiligens betrifft, die untereinander eng verbunden sind.

Man kann daher die gelegentlich geübte Praxis nicht gestatten, wonach die Homilie Seminaristen anvertraut wird, die als Theologiestudenten noch nicht das Weihesakrament empfangen haben.(71) Die Homilie kann nicht als Übung für den künftigen Dienst betrachtet werden.

Jegliche frühere Norm, die Laien die Homilie innerhalb der Messfeier gestattet hatte, ist durch can. 767, § 1 als aufgehoben anzusehen.(72)

§ 2. Erlaubt sind eine kurze Einführung, um ein besseres Verständnis der Liturgie zu fördern, und ausnahmsweise auch ein etwaiges Zeugnis, das, immer in Einklang mit den liturgischen Vorschriften, an besonderen Tagen (Tag des Seminars, Tag der Kranken usw.) in Eucharistiefeiern vorgetragen wird, wenn dies zur Veranschaulichung der vom zelebrierenden Priester regulär gehaltenen Homilie objektiv angebracht erscheint. Diese Einführungen und Zeugnisse dürfen keine Merkmale aufweisen, die zu Verwechslungen mit der Homilie führen könnten.

§ 3. Die Möglichkeit eines »Dialogs« in der Homilie(73) kann manchmal vom zelebrierenden Amtsträger in kluger Weise zur Erläuterung eingesetzt werden, ohne dadurch die Predigtpflicht an andere zu delegieren.

§ 4. Die Homilie außerhalb der Meßfeier kann von Laien in Einklang mit dem Recht und unter Beachtung der liturgischen Normen vorgetragen werden.

§ 5. Die Homilie kann keinesfalls Priestern oder Diakonen anvertraut werden, die den geistlichen Stand verloren oder die Ausübung des »geistlichen Dienstes« aufgegeben haben.(74)

Artikel 4.

Der Pfarrer und die Pfarrei

Laien können, wie es lobenswerterweise in zahlreichen Fällen geschieht, in den Pfarreien, im Bereich der Kranken-, Pflege-, Erziehungs- und Strafanstalten oder der Militärordinariate usw. Aufgaben übernehmen und somit in fruchtbarer Weise am pastoralen Dienst der Kleriker mitarbeiten. Eine außerordentliche Form der Mitarbeit ist unter den vorgesehenen Bedingungen jene gemäß can. 517, § 2.

§ 1. Das richtige Verständnis und die Anwendung dieses Kanons, »si ob sacerdotum penuriam Episcopus dioecesanus aestimaverit participationem in exercitio curae pastoralis paroeciae concredendam esse diacono aliive personae sacerdotali charactere non insignitae aut personarum communitati, sacerdotem constituat aliquem qui, potestatibus et facultatibus parochi instructus, curam pastoralem moderetur«, verlangt, daß diese außergewöhnliche Maßnahme unter genauer Beachtung der darin enthaltenen Bedingungen durchgeführt wird:

a) »ob sacerdotum penuriam« und nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder einer mißverständlichen »Förderung der Laien« usw.;

b) vorausgesetzt, es handelt sich um »participatio in exercitio curae pastoralis« und nicht darum, die Pfarrei zu leiten, zu koordinieren, zu moderieren oder zu verwalten; dies steht gemäß dem Text des Kanons nur einem Priester zu.

Eben weil es sich um Ausnahmefälle handelt, muß man vor allem die Möglichkeit in Betracht ziehen, zum Beispiel sich eines älteren noch rüstigen Priesters zu bedienen oder mehrere Pfarreien nur einem Priester oder einem »coetus sacerdotum«(75) anzuvertrauen.

Jedenfalls soll auch die Präferenz nicht übersehen werden, die derselbe Kanon für den Diakon festlegt.

Schließlich ist in denselben kanonischen Bestimmungen festgehalten, daß diese Formen der Teilhabe an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben in den Pfarreien in keiner Weise das Amt des Pfarrers ersetzen können. Die Vorschrift bekräftigt nämlich, daß in jenen Ausnahmefällen »Episcopus dioecesanus … sacerdotem constituat aliquem qui, potestatibus et facultatibus parochi instructus, curam pastoralis moderetur«. Das Amt des Pfarrers kann nur einem Priester gültig anvertraut werden (vgl. can. 521, § 1), auch in Fällen objektiven Priestermangels.(76)

§ 2. Diesbezüglich muß man auch bedenken, daß der Pfarrer der eigene Hirte(77) der ihm übertragenen Pfarrei ist und solange bleibt, bis er aus dem Amt scheidet.(78)

Die Erklärung des Amtsverzichts bei Vollendung des 75. Lebensjahres läßt den Pfarrer nicht »ipso iure« aus dem Amt scheiden. Dies geschieht erst, wenn der Diözesanbischof — nach reiflicher Überlegung sämtlicher Umstände — gemäß can. 538, § 3 definitiv seinen Amtsverzicht angenommen und es ihm schriftlich mitgeteilt hat.(79) Jedenfalls bedarf es im Licht des Priestermangels, der mancherorts existiert, besonderer Klugheit in dieser Hinsicht.

In Anbetracht des Rechts eines jeden Priesters, die mit dem Empfang der Weihe verbundenen Funktionen auch auszuüben, außer es gibt schwerwiegende gesundheitliche oder disziplinäre Gründe, wird daran erinnert, daß die Vollendung des 75. Lebensjahres keinen verpflichtenden Grund für die Annahme des Amtsverzichts durch den Diözesanbischof darstellt. Dies gilt auch, um eine funktionalistische Sicht des geistlichen Dienstes zu vermeiden.(80)

Artikel 5.

Organe der Mitarbeit in der Teilkirche

Diese Organe, die im Zuge der Erneuerung der Kirche gemäß dem II. Vatikanischen Konzil und entsprechend der kanonischen Gesetzgebung gefordert und positiv erprobt wurden, stellen eine Form der aktiven Teilnahme am Leben und an der Sendung der Kirche als Gemeinschaft dar.

§ 1. Die Bestimmungen des Codex über den «Priesterrat» legen fest, welche Priester Mitglieder sein können.(81) Er ist Priestern vorbehalten, weil er seine Grundlage in der gemeinsamen Teilhabe des Bischofs und der Priester an demselben Priestertum und Amt findet.(82)

Weder Diakone noch Laien können sich daher des aktiven und passiven Wahlrechts erfreuen, auch wenn sie Mitarbeiter der geistlichen Amtsträger sind, ebensowenig wie Priester, die aus dem Klerikerstand entlassen wurden oder die Ausübung des geistlichen Dienstes aufgegeben haben.

§ 2. Der diözesane und der pfarrliche »Pastoralrat«(83) sowie der pfarrliche »Vermögensverwaltungsrat«,(84) denen auch Laien angehören, haben nur beratendes Stimmrecht; sie können in keiner Weise zu Entscheidungsorganen werden. Für solche Aufgaben können nur jene Gläubigen gewählt werden, die den von den kanonischen Normen bestimmten Erfordernissen entsprechen.(85)

§ 3. Der Vorsitz der pfarrlichen Räte steht dem Pfarrer zu. Daher sind Entscheidungen, die von einem nicht unter dem Vorsitz des Pfarrers oder gegen ihn versammelten Rat gefällt wurden, ungültig und deshalb als nichtig zu betrachten.(86)

§ 4. Alle diözesanen Räte können die eigene Zustimmung zu einer Handlung des Bischofs gültig nur ausdrücken, wenn diese Zustimmung vom Recht ausdrücklich gefordert ist.

§ 5. Den örtlichen Verhältnissen entsprechend können die Ordinarien sich eigener Studien- oder Expertengruppen für besondere Fragen bedienen. Diese stellen jedoch keine Parallelorgane dar, die den diözesanen Priester- und Pastoralräten oder auch den Räten auf pfarrlicher Ebene die ihnen eigene Verantwortung entziehen, die vom allgemeinen kirchlichen Recht in den cann. 536, § 1 und 537 geregelt sind.(87) Wenn solche Organe in der Vergangenheit auf der Basis örtlicher Gewohnheiten oder besonderer Umstände entstanden sind, sind die nötigen Mittel anzuwenden, um sie mit dem geltenden Recht der Kirche in Einklang zu bringen.

§ 6. Der »Dechant«, der auch Dekan oder Erzpriester oder anders genannt wird und sein Vertreter, »Pro-Vikar«, »Pro-Dekan« usw. müssen immer Priester sein.(88) Daher können Nicht-Priester für diese Aufgaben gültig nicht ernannt werden.

Artikel 6.

Die liturgischen Feiern

§ 1. Liturgische Handlungen müssen klar die geordnete Einheit des Gottesvolkes als organische Gemeinschaft darstellen(89) und dementsprechend die innige Verflochtenheit, die zwischen der liturgischen Handlung und dem organisch strukturierten Wesen der Kirche vorhanden ist.

Dies geschieht, wenn alle Beteiligten treu und mit Hingabe die Rolle ausführen, die ihnen jeweils zukommt.

§ 2. Um auch auf diesem Gebiet die kirchliche Identität jedes einzelnen zu wahren, sind Mißbräuche verschiedener Art abzuschaffen, die der Bestimmung des can. 907 entgegenstehen, demgemäß es den Diakonen und Laien in der Eucharistiefeier nicht erlaubt ist, Gebete oder Gebetsteile — insbesondere das eucharistische Hochgebet und die Doxologie — vorzutragen oder Handlungen und Gesten zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester vorbehalten sind. Ein schwerer Mißbrauch ist es überdies, wenn Laien gleichsam den »Vorsitz« bei der Eucharistiefeier übernehmen und dem Priester nur das Minimum belassen, um deren Gültigkeit zu garantieren.

Auf derselben Linie liegt der offensichtliche Verstoß, falls jemand, der das Weihesakrament nicht empfangen hat, bei liturgischen Feiern Paramente verwendet, die Priestern und Diakonen vorbehalten sind (Stola, Meßgewand oder Kasel, Dalmatik).

Schon der bloße Anschein von Verwirrung, die durch abweichendes liturgisches Verhalten entstehen kann, ist zu vermeiden. Wie die geistlichen Amtsträger an ihre Pflicht zu erinnern sind, alle vorgeschriebenen sakralen Paramente anzuziehen, so können Laien nicht tragen, was ihnen nicht zusteht.

Um Verwirrung zu vermeiden zwischen sakramentalen Feiern unter dem Vositz eines Priesters oder Diakons und anderen von Laien geleiteten liturgischen Handlungen, ist es notwendig, daß dafür klar unterschiedene Formulierungen verwendet werden.

Artikel 7.

Sonntagsgottesdienste bei Abwesenheit des Priesters

§ 1. Weil Priester oder Diakone fehlen, finden mancherorts Sonntagsgottesdienste(90) unter der Leitung von Laien statt. Dieser wertvolle und delikate Dienst wird gemäß dem Geist und den besonderen Vorschriften erfüllt, die dazu von der zuständigen kirchlichen Autorität erlassen wurden.(91) Um die genannten Gottesdienste zu leiten, müssen Laien eine spezielle Beauftragung des Bischofs haben, der dafür sorgen wird, die entsprechenden Anweisungen bezüglich Dauer, Ort, Bedingungen und verantwortlichem Priester zu geben.

§ 2. Solche Gottesdienste, deren Texte von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert sein müssen, stellen immer nur vorläufige Lösungen dar.(92) Es ist verboten, in ihrer Struktur Elemente aus der Opferliturgie, vor allem das »eucharistische Hochgebet«, einzufügen, auch nicht in narrativer Form, um bei den Gläubigen keine Irrtümer aufkommen zu lassen.(93) Zu diesem Zweck muß den Teilnehmern an solchen Gottesdiensten immer erklärt werden, daß sie das eucharistische Opfer nicht ersetzen und daß man das Sonntagsgebot nur durch die Mitfeier der heiligen Messe erfüllt.(94) In jenen Fällen, wo es die Entfernungen und physischen Umstände gestatten, müssen die Gläubigen angeregt und unterstützt werden, das Gebot möglichst zu erfüllen.

Artikel 8.

Außerordentliche Kommunionspender

Schon seit geraumer Zeit arbeiten Laien auf verschiedenen Gebieten der Pastoral mit den geistlichen Amtsträgern zusammen, damit »das unschätzbare Geschenk der Eucharistie immer tiefer erkannt werde und damit man an seiner heilbringenden Wirkung mit immer größerer Intensität teilnimmt«.(95)

Es handelt sich um einen liturgischen Dienst, der objektiven Erfordernissen der Gläubigen entspricht und der vor allem für die Kranken bestimmt ist und für liturgische Versammlungen, wo Gläubige besonders zahlreich sind, die die heilige Kommunion empfangen möchten.

§ 1. Die kanonische Ordnung hinsichtlich des »außerordentlichen Kommunionspenders« muß richtig angewandt werden, um keinerlei Verwirrung zu stiften. Sie legt fest, daß ordentlicher Kommunionspender der Bischof, der Priester und der Diakon ist,(96) während außerordentlicher Kommunionspender sowohl der Akolyth ist als auch ein anderer dazu gemäß can. 230, § 3 beauftragter Gläubiger.(97)

Wenn Gründe echter Notwendigkeit es nahelegen, können Laien vom Bischof beauftragt werden, als außerordentliche Kommunionspender auch außerhalb der Eucharistiefeier die heilige Kommunion auszuteilen, »ad actum vel ad tempus« oder auf Dauer; dazu ist der dafür vorgesehene liturgische Ritus anzuwenden. In Ausnahme- und unvorhergesehenen Fällen kann die Bevollmächtigung »ad actum« vom Priester gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht.(98)

§ 2. Damit der außerordentliche Kommunionspender während der Eucharistiefeier die heilige Kommunion austeilen kann, ist es notwendig, daß entweder keine ordentlichen Kommunionspender anwesend sind oder daß diese, obzwar anwesend, wirklich verhindert sind.(99) Er kann dieselbe Aufgabe auch ausüben, wenn wegen der besonders zahlreichen Teilnahme von Gläubigen, die die heilige Kommunion empfangen möchten, die Eucharistiefeier sich allzusehr in die Länge ziehen würde, weil zu wenige ordentliche Kommunionspender verfügbar sind. (100)

Diese Aufgabe ist ersatzweise und außerordentlich (101) und sie muß gemäß den Rechtsvorschriften ausgeübt werden. Dazu ist es angebracht, daß der Diözesanbischof in Übereinstimmung mit dem allgemeinen kirchlichen Recht Partikularnormen erläßt, die die Ausübung dieser Beauftragung regeln. Man muß unter anderem vorsehen, daß ein zu diesem Dienst beauftragter Gläubiger gebührend unterrichtet wird über die eucharistische Lehre, über den Charakter seines Dienstes, über die zu beachtenden Rubriken hinsichtlich der dem so hohen Sakrament geschuldeten Verehrung und über die Ordnung bezüglich der Zulassung zur Kommunion.

Um keine Verwirrung zu stiften, sind einige Praktiken zu vermeiden und abzuschaffen, die seit einiger Zeit in manchen Teilkirchen aufgekommen sind, wie etwa:

— der Kommunionempfang der Kommunionspender, als ob sie Konzelebranten wären;

— bei der Erneuerung der Bereitschaftserklärung zum priesterlichen Dienst in der Chrisam-Messe am Gründonnerstag auch solche Gläubige einbeziehen, die ihre Ordensgelübde erneuern oder die Beauftragung als außerordentliche Kommunionspender erhalten;

— der gewohnheitsmäßige Einsatz von außerordentlichen Kommunionspendern in der heiligen Messe unter willkürlicher Ausweitung des Begriffs der »zahlreichen Teilnahme«.

Artikel 9.

Das Apostolat für die Kranken

§ 1. Auf diesem Gebiet können Laien eine wertvolle Mitarbeit leisten. (102) Unzählig sind die Zeugnisse von karitativen Werken und Gesten, die von Laien, sei es einzeln oder in Formen gemeinschaftlichen Apostolats an den Kranken vollbracht werden. Dies bildet eine vorrangige christliche Präsenz in der Welt des Leidens und der Krankheit. Wo Laien die Kranken in den schwersten Momenten begleiten, ist es ihre hauptsächliche Aufgabe, das Verlangen nach den Sakramenten der Buße und der Krankensalbung zu wecken und die Bereitschaft dazu zu fördern sowie bei der Vorbereitung auf eine gute sakramentale Einzelbeichte und auch auf den Empfang der Krankensalbung zu helfen. Hinsichtlich der vielfältigen Formen der Sakramentalien haben die Laien darauf zu achten, daß deren Feier nicht zur Meinung verführt, es würde sich um jene Sakramente handeln, deren Spendung ausschließlich dem Bischof und Priester zusteht. Keinesfalls können Nicht-Priester Salbungen vornehmen, weder mit dem für die Krankensalbung geweihten noch mit dem nicht geweihten Öl.

§ 2. Bezüglich der Spendung dieses Sakraments greift die kanonische Rechtsordnung auf die theologisch sichere Lehre und auf die jahrhundertealte Praxis der Kirche zurück, (103) wonach die Krankensalbung gültig nur der Priester spendet. (104) Diese Bestimmung steht in völliger Übereinstimmung mit dem Glaubensgeheimnis, das durch die Ausübung des priesterlichen Dienstes bezeichnet und verwirklicht wird.

Es ist zu betonen, daß der ausschließlich dem Priester vorbehaltene Dienst der Krankensalbung in enger Verbindung dieses Sakramentes mit der Sündenvergebung und mit dem würdigen Empfang der Eucharistie zu sehen ist. Niemand sonst kann als ordentlicher oder außerordentlicher Spender des Sakraments fungieren; jedwede derartige Handlung stellt eine Simulation des Sakraments dar. (105)

Artikel 10.

Assistenz bei der Trauung

§ 1. Die Möglichkeit, Laien zur Eheschließungsassistenz zu delegieren, kann sich unter ganz besonderen Umständen bei schwerwiegendem Mangel an geweihten Amtsträgern als notwendig erweisen.

Sie ist jedoch von drei Voraussetzungen abhängig. Der Diözesanbischof kann eine solche Delegation einzig in den Fällen erteilen, in denen Priester oder Diakone fehlen, und nur, nachdem er für die eigene Diözese eine empfehlende Stellungnahme der Bischofskonferenz und die erforderliche Erlaubnis des Heiligen Stuhls erhalten hat. (106)

§ 2. Auch in diesen Fällen ist die kanonische Bestimmung über die Gültigkeit der Delegation (107) sowie über die Eignung, Fähigkeit und Haltung der Laien zu beachten. (108)

§ 3. Abgesehen von dem außerordentlichen Fall, der in can. 1112 C.I.C. bei Fehlen von Priestern oder Diakonen, die der Trauung assistieren könnten, vorgesehen ist, kann kein geistlicher Amtsträger einen Laien zu dieser Assistenz und zur Entgegennahme des Ehekonsenses gemäß can. 1108, § 2 bevollmächtigen.

Artikel 11.

Der Spender der Taufe

Angesichts der Abwesenheit von geistlichen Amtsträgern ist die Glaubenstreue besonders lobenswert, mit der nicht wenige Christen in schmerzlichen Situationen der Verfolgung, aber auch in Missionsgebieten und in anderen Fällen besonderer Not, das Sakrament der Taufe den neuen Generationen bewahrt haben und immer noch bewahren. Außer im Notfall kann gemäß der kanonischen Bestimmung, falls der ordentliche Spender fehlen oder verhindert sein sollte, (109) ein Laie zum außerordentlichen Spender der Taufe bestimmt werden. (110) Auf eine allzu großzügige Auslegung ist zu achten und eine gewohnheitsmäßige Erteilung dieser Befugnis zu vermeiden.

So können zum Beispiel für die Abwesenheit oder die Verhinderung, die die Beauftragung von Laien mit der Taufspendung gestatten würden, nicht die Überlastung des geistlichen Amtsträgers oder seine außerhalb des Pfarrgebiets liegende Wohnung angeführt werden, wie auch nicht seine fehlende Verfügbarkeit für den von der Familie vorgesehenen Tag der Taufe. Solche Begründungen sind nicht hinreichend.

Artikel 12.

Die Leitung kirchlicher Begräbnisfeiern

Unter den gegenwärtigen Bedingungen wachsender Entchristlichung und religiöser Entfremdung kann der Moment des Todes und des Begräbnisses manchmal eine sehr günstige pastorale Gelegenheit für eine direkte Begegnung der geistlichen Amtsträger mit jenen Gläubigen bieten, die die religiöse Praxis aufgegeben haben.

Daher ist es wünschenswert, daß die Priester und Diakone auch unter Opfern persönlich den Begräbnisfeiern gemäß den örtlichen Bräuchen vorstehen, um für die Verstorbenen zu beten und sich auch den Familien zu nähern und die sich bietende Gelegenheit für eine angemessene Evangelisierung zu nutzen.

Laien können kirchliche Begräbnisse nur im Fall tatsächlichen Fehlens von geweihten Amtsträgern und unter Beachtung der diesbezüglichen liturgischen Normen leiten. (111) Für diese Aufgabe müssen sie lehrmäßig und liturgisch gut vorbereitet werden.

Artikel 13.

Notwendige Auswahl und angemessene Ausbildung

Es ist Pflicht der zuständigen Autorität, falls die in den vorhergehenden Artikeln angeführten Fälle objektiver Notwendigkeit eines »Supplierens« eintreten sollte, Gläubige auszuwählen, die sich durch gesunde Lehre und vorbildlichen Lebenswandel auszeichnen. Daher können zur Ausübung dieser Aufgaben Katholiken nicht zugelassen werden, die keinen würdigen Lebenswandel führen, sich keines guten Rufes erfreuen oder sich in einer nicht mit der kirchlichen Morallehre übereinstimmenden familiären Situation befinden. Außerdem müssen sie eine für die angemessene Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben erforderliche Ausbildung haben.

Gemäß dem Partikularrecht sollen sie ihre Kenntnisse vervollkommnen und möglichst die Ausbildungskurse besuchen, die die zuständige Autorität im Bereich der Teilkirche abhalten wird (112) — allerdings nicht in den Seminaren, die ausschließlich den Kandidaten für das Priesteramt vorbehalten sein müssen. (113) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die dargebotene Lehre vollständig mit dem kirchlichen Lehramt übereinstimmt und sich in einem wirklich geistlichen Klima abwickelt.

SCHLUSSWORT

Der Heilige Stuhl empfiehlt das vorliegende Dokument dem pastoralen Eifer der Diözesanbischöfe der verschiedenen Teilkirchen und der anderen Ordinarien im Vertrauen darauf, daß seine Umsetzung reiche Frucht trage für das Wachstum der Gemeinschaft zwischen den geistlichen Amtsträgern und den Laien.

Wie der Heilige Vater angemerkt hat, »muß die besondere Gabe eines jeden Glieds der Kirche mit Klugheit und Bestimmtheit anerkannt, verteidigt, gefördert, hervorgehoben und koordiniert werden ohne Vertauschung der Rollen, der Aufgaben oder der theologischen und kanonischen Bedingungen«.(114)

Wenn einerseits der Priestermangel in manchen Zonen besonders zu spüren ist, so zeigt sich in anderen ein vielversprechendes Aufblühen von Berufungen, das positive Aussichten für die Zukunft erkennen läßt. Daher können die vorgelegten Lösungen für den Mangel an geistlichen Amtsträgern nur vorübergehend sein. Zugleich ist der Förderung der Priesterberufungen in der Pastoral Vorrang einzuräumen. (115)

Diesbezüglich erinnert der Heilige Vater daran, daß »in einigen örtlichen Situationen großzügige und sinnvolle Lösungen geschaffen wurden. Die Bestimmungen des Codex des kanonischen Rechtes haben neue Möglichkeiten eröffnet, die jedoch richtig anzuwenden sind, um nicht dem Mißverständnis zu unterliegen, normative Lösungen, die wegen Fehlens oder mangels geistlicher Amtsträger für außerordentliche Situationen vorgesehen wurden, als gewöhnlich und normal zu betrachten«. (116)

Dieses Dokument beabsichtigt, genaue Richtlinien zu erteilen, um eine wirksame Mitarbeit der Laien in solchen Umständen und unter Beachtung der Integrität des pastoralen Dienstes der Priester zu sichern. »Man muß verständlich machen, daß diese Präzisierungen und Klärungen nicht aus dem Bemühen erwachsen, klerikale Privilegien zu verteidigen, sondern aus der Notwendigkeit, dem Willen Christi gehorsam zu sein und die von ihm seiner Kirche unauslöschlich eingeprägte Grundgestalt zu respektieren«. (117)

Deren rechte Anwendung wird im Rahmen der lebendigen hierarchischen »communio« den Laien von Nutzen sein. Sie sind ja gerufen, all die reichen Möglichkeiten ihrer eigenen Begabungen zu entfalten und sie mit »immer größerer Verfügbarkeit in der Erfüllung der eigenen Sendung zu leben«. (118)

Die leidenschaftliche Empfehlung des Völkerapostels an Timotheus: »Ich beschwöre dich bei Gott und bei Christus Jesus …: Verkünde das Wort, tritt dafür ein, ob man es hören will oder nicht; weise zurecht, tadle, ermahne …, sei in allem nüchtern … erfülle treu deinen Dienst« (2 Tim 4,1-5) möge besonders die geistlichen Hirten angehen, die gerufen sind, die ihnen eigene Aufgabe zu erfüllen, »die allgemeine Ordnung der ganzen Kirche zu fördern … und auf die Einhaltung aller kirchlichen Gesetze zu drängen«. (119)

Diese schwerwiegende Pflicht bildet das nötige Instrument, damit die reichen Energien, die jedem Stand des kirchlichen Lebens eignen, gemäß den wunderbaren Fügungen des Geistes richtig gelenkt werden und die »communio« auf dem täglichen Weg der ganzen Gemeinschaft zur wirksamen Realität werde.

Die Jungfrau Maria, Mutter der Kirche, deren Fürbitte wir dieses Dokument anvertrauen, möge allen helfen, dessen Absichten zu verstehen und für die treue Anwendung, die auf eine größere apostolische Fruchtbarkeit hinzielt, alle Kräfte aufzubringen.

Partikulargesetze und geltendes Gewohnheitsrecht, die diesen Normen entgegenstehen, sowie etwaige Befugnisse, die der Heilige Stuhl oder irgendeine andere ihm untergebene Autorität »ad experimentum« gewährt hat, sind widerrufen.

Der Papst hat die vorliegende Instruktion am 13. August 1997 «in forma specifica» approbiert und deren Promulgation angeordnet.

Aus dem Vatikan, am 15. August 1997, am Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel.

Kongregation für den Klerus

Darío Castrillón Hoyos
Pro-Präfekt

Crescenzio Sepe
Sekretär

Päpstlicher Rat für die Laien

James Francis Stafford
Präsident

Stanislaw Rylko
Sekretär

Kongregation für die Glaubenslehre

Joseph Card. Ratzinger
Präfekt

Tarcisio Bertone SDB
Sekretär

Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung

Jorge Arturo Medina Estévez
Pro-Präfekt

Geraldo Majella Agnelo
Sekretär

Kongregation für die Bischöfe

Bernardin Card. Gantin
Präfekt

Jorge María Mejía
Sekretär

Kongregation für die Evangelisierung der Völker

Jozef Card. Tomko
Präfekt

Giuseppe Uhac
Sekretär

Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens

Eduardo Card. Martínez Somalo
Präfekt

Piergiorgio Silvano Nesti CP
Sekretär

Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten

Julián Herranz
Präsident

Bruno Bertagna
Sekretär

 


(1) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 33; Dekr. Apostolicam actuositatem, 24.

(2) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 30. Dezember 1988, 2: AAS 81 (1989) 396.

(3) Bischofsynode, IX. Ordentliche Vollversammlung über das geweihte Leben, Instrumentum laboris, 73.

(4) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vita consecrata, 25. März 1996, 47: AAS 88 (1996) 420.

(5) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 5.

(6) Ebd., 6.

(7) Vgl. ebd.

(8) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23: AAS 81 (1989) 429.

(9) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 31; Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 15: AAS 81 (1989) 413-416.

(10) Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 43.

(11) II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 24.

(12) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über »Die Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester«, 22. April 1994, 2, in: L’Osservatore Romano, 23. April 1994.

(13) Vgl. C.I.C., cann. 230, § 3; 517, § 2; 861, § 2; 910, § 2; 943; 1112; Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23 und Anm. 72: AAS 81 (1989) 430.

(14) Vgl. Johannes Paul II., Enzykl. Redemptoris missio, 7. Dezember 1990, 37: AAS 83 (1991) 282-286.

(15) Vgl. C.I.C., can. 392.

(16) Vgl. besonders II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, Konst. Sacrosanctum Concilium, Dekr. Presbyterorum Ordinis und Dekr. Apostolicam actuositatem.

(17) Vgl. besonders die Apost. Schreiben Christifideles laici und Pastores dabo vobis.

(18) C.I.C., can. 1752.

(19) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 10.

(20) Ebd., 32.

(21) Ebd.

(22) Ebd., 10.

(23) Vgl. ebd., 4.

(24) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 25. März 1992, 17: AAS 84 (1992) 684.

(25) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 7.

(26) Katechismus der Katholischen Kirche (= KKK), 1547.

(27) Ebd., 1592.

(28) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 74: AAS 84 (1992) 788.

(29) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 10, 18, 27, 28; Dekr. Presbyterorum Ordinis, 2, 6; KKK 1538, 1576.

(30) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 15: AAS 84 (1992) 680; KKK 875.

(31) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 16: AAS 84 (1992) 681-684; KKK 1592.

(32) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 14-16: AAS 84 (1992) 678-684; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Sacerdotium ministeriale, 6. August 1983, III, 23: AAS 75 (1983) 1004-1005.

(33) Vgl. Eph 2,20; Apg 21,14.

(34) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 16: AAS 84 (1992) 681.

(35) KKK, 876.

(36) Vgl. ebd., 1581.

(37) Vgl. Johannes Paul II., Schreiben Novo incipiente, 8. April 1979, 3: AAS 17 (1979) 397.

(38) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 7.

(39) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23: AAS 81 (1989) 430.

(40) Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Sacerdotium ministeriale, III, 2: AAS 75 (1983) 1004.

(41) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, Nota explicativa praevia, 2.

(42) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 16: AAS 84 (1992) 682.

(43) II. Vat. Konzil, Dekr. Optatam totius, 2.

(44) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 24.

(45) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23: AAS 81 (1989) 429.

(46) Vgl. C.I.C., cann. 208-223.

(47) Vgl., ebd., cann. 225, § 2; 226; 227; 231, § 2.

(48) Vgl. ebd., cann. 225, § 1; 228, § 2; 229; 231, § 1.

(49) Vgl. ebd., can. 230, §§ 2-3, was den liturgischen Bereich betrifft; can. 228, § 1, was andere Bereiche des geistlichen Dienstes anbelangt; letzterer Paragraph bezieht sich auch auf Bereiche außerhalb des Amtes der Kleriker.

(50) Ebd., can. 228, § 1.

(51) Ebd., can. 230, § 3; vgl. cann. 517, § 2; 776; 861, § 2; 910, § 2; 943; 1112.

(52) Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Inaestimabile donum, 3. April 1980, proemio: AAS 72 (1980) 331-333.

(53) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über die »Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester«, 3.

(54) Ebd.

(55) Ebd.

(56) Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium, 1. Juni 1988: AAS 80 (1988) 1373.

(57) Vgl. Päpstlicher rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Responsio ad propositum dubium, 11. Juli 1992: AAS 86 (1994) 541-542. Wenn Pastoralassistenten im Rahmen einer Feier zur Mitarbeit am pastoralen Dienst der Priester beauftragt werden, soll diese Feier zeitlich nicht mit der Spendung des Weihesakramentes zusammenfallen. Auch ein Ritus, der jenem für die Beauftragung zum Akolythat und Lektorat ähnlich ist, muß vermieden werden.

(58) In diese Aufzählung von Beispielen muß man alle sprachlichen Ausdrücke einbeziehen, die entsprechend dem Sprachgebrauch der verschiedenen Ländern analog oder äquivalent sind und eine Leitungs- oder Stellvertretungsrolle bezeichnen.

(59) Bezüglich der verschiedenen Predigtformen vgl. C.I.C., can. 761; Missale Romanum, Ordo lectionum Missae, Praenotanda. Editio typica altera, Vatikan 1981.

(60) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Dei Verbum, 24.

(61) Vgl. C.I.C., can. 756, § 2.

(62) Vgl. ebd., can. 757.

(63) Ebd.

(64) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 35.

(65) Vgl. C.I.C., cann. 758-759; 785, § 1.

(66) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25; C.I.C., can. 763.

(67) Vgl. C.I.C., can. 764.

(68) II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 52; C.I.C., can. 767, § 1.

(69) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Catechesi tradendae, 16. Oktober 1979, 48: AAS 71 (1979) 1277-1340; Päpstliche Kommission für die Interpretation der Dekrete des II. Vat. Konzil, Responsum, 11. Januar 1971; Kongregation für den Gottesdienst, Instr. Actio pastoralis, 15. Mai 1969, 6d: AAS 61 (1969) 809; Kongregation für den Gottesdienst, Institutio Generalis Missalis Romani, 26. März 1970, 41, 42, 165; Kongregation für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes, 15. September 1970, 2a: AAS 62 (1970) 696; Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum: AAS 72 (1980) 331.

(70) Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium, 20. Juni 1987: AAS 79 (1987) 1249.

(71) Vgl. C.I.C., can. 266, § 1.

(72) Vgl. ebd., can. 6, § 1, 2o.

(73) Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Directorium de Missis cum pueris Pueros baptizatos, 1. November 1973, 48: AAS 66 (1974) 44.

(74) Was die Priester angeht, die eine Dispens vom Zölibat erhalten haben, vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Normae de dispensatione a sacerdotali coelibatu ad instantiam partis, 14. Oktober 1980, »Normae substantiales«, art. 5.

(75) Vgl. C.I.C., can. 517, § 1.

(76) Man vermeide daher den Titel »Gemeindeleiter« oder andere Ausdrücke mit derselben Bedeutung als Bezeichnung für Laien, wenn sie an der Wahrnehmung der Seelsorgstätigkeit beteiligt sind.

(77) Vgl. C.I.C., can. 519.

(78) Vgl. ebd., can. 538, §§ 1-2.

(79) Vgl. ebd., can. 186.

(80) Vgl. Kongregation für den Klerus, Direktorium für Dienst und Leben der Priester Tota Ecclesia, 31. Januar 1994, 44.

(81) Vgl. C.I.C., cann. 497-498.

(82) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Presbyterorum Ordinis, 7.

(83) Vgl. C.I.C., cann. 514 und 536.

(84) Vgl. ebd., can. 537.

(85) Vgl. ebd., can. 512, §§ 1 und 3; KKK 1650.

(86) Vgl. C.I.C., can. 536.

(87) Vgl. ebd., can. 135, § 2.

(88) C.I.C., can. 553, § 1.

(89) Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 26-28; C.I.C., can. 837.

(90) Vgl. C.I.C., can. 1248, § 2.

(91) Vgl. C.I.C., can. 1248, § 2; Ritenkongregation, Instr. Inter oecumenici, 26. September 1964, 37: AAS 66 (1964) 885; Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, 10. Juni 1988: Notitiae 263 (1988).

(92) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Ad-Limina-Besuch der nordamerikanischen Bischöfe, 5. Juni 1993: AAS 86 (1994) 340.

(93) Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, 35; vgl. auch C.I.C., can. 1378, § 2, 1o und § 3; can. 1384.

(94) Vgl. C.I.C., can. 1248.

(95) HL. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis, 29. Januar 1973, proemio: AAS 65 (1973) 264.

(96) Vgl. C.I.C., can. 910, § 1; vgl. auch Johannes Paul II., Schreiben Dominicae coenae, 24. Februar 1980, 11: AAS 72 (1980) 142.

(97) Vgl. C.I.C., can. 910, § 2.

(98) 5 Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis, 1: AAS 65 (1973) 264; Missale Romanum, Appendix: Ritus ad deputandum ministrum S. Communionis ad actum distribuendae; Pontificale Romanum: De institutione lectorum et acolytorum.

(99) Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio, 1. Juni 1988: AAS 80 (1988) 1373.

(100) Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis, 1: AAS 65 (1973) 264; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Inaestimabile donum, 3. April 1980, 10: AAS 72 (1980) 336.

(101) C.I.C., can. 230, §§ 2 und 3 legen fest, daß die dort beschriebenen liturgischen Dienste von Laien nur «ex temporanea deputatione» oder aushilfsweise geleistet werden können.

(102) Vgl. Rituale Romanum – Ordo Unctionis Infirmorum, Praenotanda, 17. Editio typica, Vatikan 1972.

(103) Vgl. Jak 5,14-15; Thomas von Aquin, In IV Sent. d. 4 q. un.; Konzil von Florenz, Bulle Exultate Deo (DS 1325); Konzil von Trient, Doctrina de sacramento extremae unctionis, cap. 3 (DS 1697; 1700) und can. 4 de extrema unctione (DS 1719); KKK 1516.

(104) Vgl. C.I.C., can. 1003, § 1.

(105) Vgl. ebd., cann. 1379 und 392, § 2.

(106) Vgl. ebd., can. 1112.

(107) Vgl. ebd., can. 1111, § 2.

(108) Vgl. ebd., can. 1112, § 2.

(109) Vgl. C.I.C., can. 861, § 2; Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda generalia, 16-17.

(110) Vgl. C.I.C., can. 230.

(111) Vgl. Ordo Exsequiarum, Praenotanda, 19.

(112) Vgl. C.I.C., can. 231, § 1.

(113) »Integrierte« Seminare sind nicht zulässig.

(114) Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über die »Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester«, 3.

(115) Vgl. ebd., 6.

(116) Ebd., 2.

(117) Ebd., 5.

(118) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 58: AAS 81 (1989) 507.

(119) C.I.C., can. 392.

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Quelle

INSTRUKTION Redemptionis sacramentum über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind

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Kapitel IV

Die heilige Kommunion

1. Die Disposition für den Empfang der heiligen Kommunion

80. Die Eucharistie soll den Gläubigen gereicht werden auch «als Gegenmittel, durch das wir von der täglichen Schuld befreit und vor Todsünden bewahrt werden»,[160] wie in verschiedenen Teilen der Messe hervorgehoben wird. Der an den Anfang der Messe gesetzte Bußakt hat zum Ziel, alle darauf vorzubereiten, die heiligen Mysterien in rechter Weise zu feiern;[161] er hat jedoch «nicht die Wirkung des Bußsakramentes»[162] und kann nicht als Ersatz für das Bußsakrament im Hinblick auf die Vergebung schwerer Sünden betrachtet werden. Die Seelsorger müssen bei der katechetischen Unterweisung sorgfältig darauf achten, daß den Gläubigen die christliche Lehre zu dieser Frage vermittelt wird.

81. Nach kirchlicher Gewohnheit ist es darüber hinaus notwendig, daß sich jeder sehr gründlich prüfe,[163] damit keiner, der sich einer schweren Sünde bewußt ist, ohne vorherige sakramentale Beichte die Messe feiert oder den Leib des Herrn empfängt, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es besteht keine Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muß er sich der Verpflichtung bewußt sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den Vorsatz mit ein schließt, sobald wie möglich zu beichten.[164]

82. Außerdem hat die Kirche «Normen erlassen, die den häufigen und fruchtbaren Zutritt der Gläubigen zum Tisch des Herrn fördern und die objektiven Bedingungen festlegen, unter denen von der Spendung der Kommunion abgesehen werden muß».[165]

83. Es ist sicherlich am besten, wenn alle, die an der Feier der heiligen Messe teilnehmen und die notwendigen Bedingungen erfüllen, die heilige Kommunion empfangen. Es kommt aber bisweilen vor, daß die Christgläubigen massenweise und ohne Unterscheidung zum heiligen Tisch hinzutreten. Es ist Aufgabe der Hirten, diesen Mißbrauch mit Klugheit und Festigkeit zu korrigieren.

84. Wenn die heilige Messe für eine große Menge gefeiert wird, beispielsweise in Großstädten, muß man darauf achten, daß nicht aus Unwissenheit auch Nichtkatholiken oder sogar Nichtchristen zur heiligen Kommunion hinzutreten, ohne daß dem Lehramt der Kirche in Bezug auf Lehre und Disziplin Rechnung getragen wird. Es obliegt den Hirten, die Anwesenden zu gegebener Zeit darauf hinzuweisen, daß Wahrheit und Ordnung streng zu beachten sind.

85. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen von can. 844 §§ 2, 3 und 4 sowie von can. 861 § 2.[166] Die Bedingungen, die von can. 844 § 4 festgesetzt sind und die in keiner Weise aufgehoben werden können,[167] können ferner nicht voneinander getrennt werden; deshalb ist es notwendig, daß sie immer alle zugleich verlangt werden.

86. Die Gläubigen sollen dringend dazu angehalten werden, außerhalb der Messe, vor allem zu den festgesetzten Zeiten, zum Bußsakrament hinzutreten, so daß sie es mit Ruhe und wirklichem Nutzen empfangen können und nicht von der tätigen Teilnahme an der Messe abgehalten werden. Jene, die täglich oder sehr oft kommunizieren, sollen angeleitet werden, ihren Möglichkeiten entsprechend in angemessenen Zeitabständen das Bußsakrament zu empfangen.[168]

87. Der Erstkommunion der Kinder muß immer eine sakramentale Beichte und Lossprechung vorausgehen.[169] Außerdem soll die Erstkommunion immer von einem Priester gereicht werden, und zwar nie außerhalb der Meßfeier. Von Ausnahmefällen abgesehen, ist es wenig passend, die Erstkommunion bei der Messe vom Letzten Abendmahl am Gründonnerstag zu spenden. Man soll vielmehr einen anderen Tag wählen, wie etwa den 2. – 6. Sonntag in der Osterzeit oder das Hochfest des Leibes und Blutes Christi oder einen Sonntag im Jahreskreis, denn der Sonntag wird mit Recht als Tag der Eucharistie betrachtet.[170] Zum Empfang der heiligen Eucharistie sollen keine Kinder hinzutreten, «die den Vernunftgebrauch noch nicht erlangt haben» oder nach dem Urteil des Pfarrers «nicht ausreichend darauf vorbereitet sind».[171] Wenn es aber vorkommt, daß ein Kind in einer Ausnahmesituation bezüglich seines Alters für den Empfang des Sakramentes als reif erachtet wird, soll ihm die Erstkommunion nicht verwehrt werden, wenn es nur hinreichend vorbereitet ist.

2. Die Spendung der heiligen Kommunion

88. Die Gläubigen sollen die sakramentale eucharistische Kommunion gewöhnlich während der Messe und zu dem im Ritus der Feier vorgeschriebenen Zeitpunkt empfangen, also direkt nach der Kommunion des zelebrierenden Priesters.[172] Es obliegt dem zelebrierenden Priester, eventuell unter Mithilfe anderer Priester oder Diakone, die Kommunion auszuteilen; er darf die Messe nicht fortsetzen, bevor die Kommunion der Gläubigen beendet ist. Nur dort, wo eine Notlage es erfordert, können außerordentliche Spender dem zelebrierenden Priester nach Maßgabe des Rechts helfen.[173]

89. Damit «die Kommunion auch dem Zeichen nach klarer als Teilnahme am Opfer erscheint, das gefeiert wird»,[174] ist es wünschenswert, daß die Gläubigen sie in Hostien empfangen, die in derselben Messe konsekriert wurden.[175]

90. «Die Gläubigen empfangen die Kommunion kniend oder stehend, wie es die Bischofskonferenz festgelegt hat», deren Beschluß vom Apostolischen Stuhl rekognosziert werden muß. «Wenn sie stehend kommunizieren, wird empfohlen, daß sie vor dem Empfang des Sakramentes eine angemessene Ehrerbietung erweisen, die von denselben Normen festzulegen ist».[176]

91. Bezüglich der Austeilung der heiligen Kommunion ist daran zu erinnern, daß «die geistlichen Amtsträger […] die Sakramente denen nicht verweigern» dürfen, «die zu gelegener Zeit darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind».[177] Jeder getaufte Katholik, der rechtlich nicht gehindert ist, muß deshalb zur heiligen Kommunion zugelassen werden. Es ist also nicht gestattet, einem Christgläubigen die heilige Kommunion beispielsweise nur deshalb zu verweigern, weil er die Eucharistie kniend oder stehend empfangen möchte.

92. Obwohl jeder Gläubige immer das Recht hat, nach seiner Wahl die heilige Kommunion mit dem Mund zu empfangen,[178] soll in den Gebieten, wo es die Bischofskonferenz erlaubt und der Apostolische Stuhl rekognosziert hat, auch demjenigen die heilige Hostie ausgeteilt werden, der das Sakrament mit der Hand empfangen möchte. Man soll aber sorgfältig darauf achten, daß der Kommunikant die Hostie sofort vor dem Spender konsumiert, damit niemand mit den eucharistischen Gestalten in der Hand weggeht. Wenn eine Gefahr der Profanierung besteht, darf die heilige Kommunion den Gläubigen nicht auf die Hand gegeben werden.[179]

93. Es ist notwendig, die kleine Patene für die Kommunion der Gläubigen beizuhalten, um die Gefahr zu vermeiden, daß die heilige Hostie oder einzelne Fragmente auf den Boden fallen.[180]

94. Es ist den Gläubigen nicht gestattet, die heilige Hostie oder den heiligen Kelch «selbst zu nehmen und noch weniger von Hand zu Hand unter sich weiterzugeben».[181] Außerdem ist in diesem Zusammenhang der Mißbrauch zu beseitigen, daß die Brautleute bei der Trauungsmesse sich gegenseitig die heilige Kommunion spenden.

95. Ein christgläubiger Laie, der «die heiligste Eucharistie schon empfangen hat, darf sie am selben Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie, an der er teilnimmt, ein zweites Mal empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. 921 § 2».[182]

96. Zu verwerfen ist der Brauch, daß entgegen den Vorschriften der liturgischen Bücher während oder vor der Meßfeier nicht konsekrierte Hostien oder andere eßbare oder nicht eßbare Dinge nach Art der Kommunion ausgeteilt werden. Dieser Brauch entspricht nicht der Tradition des römischen Ritus und bringt die Gefahr mit sich, bei den Christgläubigen Verwirrung zu stiften bezüglich der Lehre der Kirche über die Eucharistie. Wenn an einigen Orten aufgrund einer Konzession die besondere Gewohnheit besteht, Brot zu segnen und nach der Messe auszuteilen, soll dieser Brauch durch eine gute Katechese sorgfältig erklärt werden. Es dürfen aber keine anderen ähnlichen Praktiken eingeführt und für den genannten Brauch auf keinen Fall nicht konsekrierte Hostien verwendet werden.

3. Die Kommunion der Priester

97. Sooft der Priester die heilige Messe zelebriert, muß er am Altar zu dem vom Meßbuch festgesetzten Zeitpunkt kommunizieren, die Konzelebranten aber, bevor sie zur Kommunionausteilung gehen. Niemals darf der zelebrierende oder konzelebrierende Priester bis zum Ende der Kommunion des Volkes warten, bevor er selbst kommuniziert.[183]

98. Die Kommunion der konzelebrierenden Priester hat gemäß den in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu erfolgen, wobei immer Hostien zu verwenden sind, die in derselben Messe konsekriert wurden,[184] und alle Konzelebranten die Kommunion stets unter beiden Gestalten empfangen müssen. Wenn ein Priester oder ein Diakon den Konzelebranten die heilige Hostie oder den Kelch reicht, ist darauf zu achten, daß er nichts sagt, also nicht die Worte ausspricht: «Der Leib Christi» oder «Das Blut Christi».

99. Die Kommunion unter beiden Gestalten ist «den Priestern, die selbst das Meßopfer nicht zelebrieren oder konzelebrieren können»,[185] immer gestattet.

4. Die Kommunion unter beiden Gestalten

100. Um den Gläubigen die Fülle der Zeichenhaftigkeit im eucharistischen Gastmahl klarer bewußt zu machen, werden in den Fällen, die in den liturgischen Büchern erwähnt sind, auch die christgläubigen Laien zur Kommunion unter beiden Gestalten zugelassen, wobei eine entsprechende Katechese über die dogmatischen Grundsätze, die vom Ökumenischen Konzil von Trient festgelegt wurden, vorausgehen und beständig weitergeführt werden muß.[186]

101. Damit den christgläubigen Laien die heilige Kommunion unter beiden Gestalten gespendet werden kann, sind die Umstände entsprechend zu berücksichtigen, über die in erster Linie die Diözesanbischöfe zu urteilen haben. Diese Art der Kommunionspendung ist gänzlich auszuschließen, wenn auch nur die geringste Gefahr der Profanierung der heiligen Gestalten besteht.[187] Für eine eingehendere Regelung haben die Bischofskonferenzen Normen zu erlassen, die vom Apostolischen Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung rekognosziert werden müssen, vor allem im Hinblick auf «die Art, den Gläubigen die heilige Kommunion unter beiden Gestalten auszuteilen, sowie die Ausweitung dieser Befugnis».[188]

102. Der Kelch soll den christgläubigen Laien nicht gereicht werden, wo die Zahl der Kommunikanten so groß ist,[189] daß es schwierig wird, die für die Eucharistie notwendige Menge an Wein abzuschätzen und die Gefahr besteht, daß «am Ende der Feier eine Menge des Blutes Christi übrigbleibt, die über das rechte Maß hinausgeht, das konsumiert werden kann»;[190] ebenso nicht, wo der Zugang zum Kelch nur schwer geregelt werden kann oder wo eine entsprechende Menge an Wein erforderlich wird, deren sichere Herkunft und Qualität nur schwer festgestellt werden kann, oder wo keine angemessene Zahl an geistlichen Amtsträgern oder außerordentlichen Spendern der heiligen Kommunion mit geeigneter Ausbildung vorhanden ist, oder wo ein beträchtlicher Teil des Volkes aus verschiedenen Gründen beharrlich nicht zum Kelch hinzutreten will, so daß das Zeichen der Einheit in gewisser Weise verloren geht.

103. Die Normen des Römischen Meßbuches kennen die Regelung, daß in den Fällen, in denen die Kommunion unter beiden Gestalten ausgeteilt wird, «das Blut Christi direkt aus dem Kelch oder durch Eintauchen der Hostie oder mit einem Röhrchen oder mit einem Löffel getrunken werden kann».[191] Was die Kommunionspendung für die christgläubigen Laien betrifft, können die Bischöfe die Kommunion mit einem Röhrchen oder einem Löffel ausschließen, wo dies nicht örtlicher Brauch ist, wobei aber immer die Möglichkeit der Kommunionspendung durch Eintauchen der Hostie bestehen bleibt. Wenn diese Form zur Anwendung kommt, sollen allerdings Hostien verwendet werden, die nicht zu dünn und nicht zu klein sind, und der Kommunikant darf das Sakrament vom Priester nur mit dem Mund empfangen.[192]

104. Es ist dem Kommunikanten nicht erlaubt, selbst die Hostie in den Kelch einzutauchen oder die eingetauchte Hostie mit der Hand zu empfangen. Die Hostie, die eingetaucht wird, muß aus gültiger Materie bereitet und konsekriert sein; streng verboten ist die Verwendung von nicht konsekriertem Brot oder anderer Materie.

105. Wenn ein einziger Kelch zur Spendung der Kommunion unter beiden Gestalten an konzelebrierende Priester oder Christgläubige nicht ausreicht, steht dem nichts entgegen, daß der zelebrierende Priester mehrere Kelche verwendet.[193] Es ist nämlich daran zu erinnern, daß alle Priester, die die heilige Messe zelebrieren, zur Kommunion unter beiden Gestalten verpflichtet sind. Der Zeichenhaftigkeit wegen ist es zu begrüßen, daß ein größerer Kelch zusammen mit anderen kleineren Kelchen verwendet wird.

106. Es ist jedoch gänzlich zu vermeiden, daß das Blut Christi nach der Wandlung aus einem Gefäß in ein anderes gegossen wird, damit nichts passiert, was diesem so großen Mysterium unangemessen ist. Um das Blut des Herrn aufzunehmen, dürfen niemals Flaschen, Krüge oder andere Gefäße verwendet werden, die den festgesetzten Normen nicht voll entsprechen.

107. «Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich» gemäß der von den Canones festgesetzten Norm «die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen».[194] Jedwede Handlung, durch welche die heiligen Gestalten mutwillig und schwerwiegend entehrt werden, muß diesem Fall zugerechnet werden. Wenn daher jemand gegen die genannten Normen handelt, indem er zum Beispiel die heiligen Gestalten in das Sacrarium oder an einen unwürdigen Ort oder auf den Boden wirft, zieht er sich die festgesetzten Strafen zu.[195] Darüber hinaus sollen alle daran denken, daß nach Abschluß der Spendung der heiligen Kommunion innerhalb der Meßfeier die Vorschriften des Römischen Meßbuches zu befolgen sind; was eventuell vom Blut Christi noch übrig ist, muß vom Priester oder, gemäß den Normen, von einem anderen Diener sofort gänzlich konsumiert werden; die konsekrierten Hostien, die übriggeblieben sind, müssen entweder am Altar vom Priester konsumiert oder an den für die Aufbewahrung der Eucharistie bestimmten Ort gebracht werden.[196]

(25. März 2004)

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[160] Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XIII (11. Oktober 1551), Dekr. über das Sakrament der Eucharistie, Kap. 2: DS 1638; vgl. Sessio XXII (17. September 1562), Über das Meßopfer, Kap. 1-2: DS 1740, 1743; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 35: AAS 59 (1967) 560.

[161] Vgl. Missale Romanum, Ordo Missae, Nr. 4, 505.

[162] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 51.

[163] Vgl. 1 Kor 11, 28.

[164] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 916; Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XIII (11. Oktober 1551), Dekr. über das Sakrament der Eucharistie, Kap. 7: DS 1646-1647; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 36: AAS 95 (2003) 457-458; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 35: AAS 59 (1967) 561.

[165] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 42: AAS 95 (2003) 461.

[166] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 844 § 1; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nrn. 45-46: AAS 95 (2003) 463-464; vgl. auch Päpstl. Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus (25. März 1993), Nrn. 130-131: AAS 85 (1993) 1039-1119, hier 1089.

[167] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 46: AAS 95 (2003) 463-464.

[168] Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 35: AAS 59 (1967) 561.

[169] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 914; Hl. Kongr. für die Sakramentenordnung, Erklärung Sanctus Pontifex (24. Mai 1973): AAS 65 (1973) 410; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst und Hl. Kongr. für den Klerus, Litt. ad Praesides Conf. Episcoporum In quibusdam (31. Mai 1977): Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae, II, Rom 1988, 142-144; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst und Hl. Kongr. für den Klerus, Responsum ad propositum dubium (20. Mai 1977): AAS 69 (1977) 427.

[170] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostol. Schreiben Dies Domini (31. Mai 1998), Nrn. 31-34: AAS 90 (1998) 713-766, hier 731-734.

[171] Codex Iuris Canonici, can. 914.

[172] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55.

[173] Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 31: AAS 59 (1967) 558; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (1. Juni 1988): AAS 80 (1988) 1373.

[174] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 85.

[175] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 31: AAS 59 (1967) 558; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 85, 157, 243.

[176] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 160.

[177] Codex Iuris Canonici, can. 843 § 1; vgl. can. 915.

[178] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 161.

[179] Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Dubium: Notitiae 35 (1999) 160-161.

[180] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 118.

[181] Ebd., Nr. 160.

[182] Codex Iuris Canonici, can. 917; vgl. Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (11. Juli 1984): AAS 76 (1984) 746.

[183] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 158-160; 243-244; 246.

[184] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 237-249; vgl. auch Nrn. 85, 157.

[185] Ebd., Nr. 283a.

[186] Vgl. Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XXI (16. Juli 1562), Dekr. über die Kommunion, Kap. 1-3: DS 1725-1729; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 282-283.

[187] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 283.

[188] Ebd.

[189] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Sacramentali Communione (29. Juni 1970): AAS 62 (1970) 665; Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 6a: AAS 62 (1970) 699.

[190] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 285a.

[191] Ebd., Nr. 245.

[192] Vgl. ebd., Nrn. 285b u. 287.

[193] Vgl. ebd., Nrn. 207 u. 285a.

[194] Codex Iuris Canonici, can. 1367.

[195] Vgl. Päpstl. Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Responsio ad propositum dubium (3. Juli 1999): AAS 91 (1999) 918.

[196] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 163, 284.

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Quelle

DER GEBRAUCH DER VOLKSSPRACHEN IN DER RÖMISCHEN LITURGIE

Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung

Der Gebrauch der Volkssprachen
bei der Herausgabe der Bücher der römischen Liturgie

Fünfte Instruktion
„zur ordnungsgemäßen Ausführung der Konstitution
des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie“

(Zu Art. 36 der Konstitution)

Rom 2001

1. Die authentische Liturgie, die aus der lebendigen und ältesten geistlichen Tradition der Kirche hervorgegangen ist, wollte das Heilige Ökumenische Zweite Vatikanische Konzil mit Eifer bewahren und an die Eigenart der verschiedenen Völker mit pastoraler Klugheit anpassen, so dass die Gläubigen in der vollen, bewussten und tätigen Teilnahme an den heiligen Handlungen vor allem an der Feier der Sakramente, eine reiche Quelle an Gnaden finden und die Möglichkeit, sich fortwährend auf das christliche Geheimnis hin zu formen.(1)

2. Von da begann unter der Obhut der Päpste das große Werk der Erneuerung der liturgischen Bücher des römischen Ritus. Es schloss die Übersetzung(2) in die Volkssprachen ein mit der Absicht, eine höchst sorgfältige Erneuerung der heiligen Liturgie zu erreichen, also eine der wichtigsten Absichten des oben genannten Konzils.

3. Die liturgische Erneuerung hatte bisher gute Erfolge durch die Arbeit und die Fähigkeit vieler, vor allem der Bischöfe, deren Sorge und Eifer dieses große und schwierige Werk anvertraut ist. Ebenso werden höchste Klugheit und Sorgfalt verlangt bei der Herausgabe der liturgischen Bücher, damit sie sich durch gesunde Lehre auszeichnen, in der Sprache genau und von jeder ideologischen Tendenz frei sind. Im übrigen sollen sie sich durch jene Eigenschaften auszeichnen, durch die die heiligen Mysterien des Heils und der unversehrte Glaube der Kirche mit Hilfe der menschlichen Sprache wirksam in Gebet gefasst werden und Gott, der der höchste ist, der angemessene Kult erwiesen wird.(3)

4. Das Zweite Ökumenische Vatikanische Konzil wies in Beratungen und Dekreten den liturgischen Riten sowie den kirchlichen Traditionen und der Disziplin des christlichen Lebens eine einzigartige Bedeutung zu, die jenen Teilkirchen, vor allem des Ostens, eigen sind, die wegen ihres ehrenwerten Alters hervorragen und deswegen auf verschiedene Weise die durch die Väter von den Aposteln empfangene Tradition deutlich machen.(4) Das Konzil wünschte, dass die Traditionen einer jeden dieser Teilkirchen unversehrt und unberührt gewahrt blieben; daher forderte es, die verschiedenen Riten auf ihre gesunde Tradition hin zu überprüfen, und stellte den Grundsatz auf, nur jene Änderungen einzuführen, durch die ein wirklicher und organischer Fortschritt gefördert werde.(5) Dieselbe wache Sorge ist durchaus gefordert, um die liturgischen Riten, die kirchlichen Traditionen und die Disziplin der Lateinischen Kirche, besonders des römischen Ritus, zu bewahren und auf authentische Art und Weise weiter zu entwickeln. Dieselbe Sorgfalt ist ebenfalls bei dem Unternehmen anzuwenden, liturgische Texte in die Volkssprachen zu übersetzen, vor allem das Missale Romanum, das unverändert als hervorragendes Zeichen und Instrument der Unversehrtheit und Einheit des römischen Ritus zu gelten hat.(6)

5. Tatsächlich darf man aber behaupten, dass gerade der römische Ritus ein kostbares Beispiel und Instrument wahrer Inkulturation ist. Denn der römische Ritus zeichnet sich durch seine bemerkenswerte Fähigkeit aus, Texte, Gesänge, Gesten und Riten aus den Gewohnheiten und der Eigenart verschiedener Völker und Teilkirchen des Ostens und des Westens aufzunehmen, um eine passende und angemessene Einheit zu bewirken, die die Grenzen eines jeden Gebietes übersteigt.(7) Diese Eigenschaft ist besonders deutlich sichtbar in seinen Gebeten, die es ermöglichen, die Grenzen ihrer Entstehungssituation zu überschreiten, so dass sie zu Gebeten der Christen jeden Ortes und jeden Alters werden. Die Identität des römischen Ritus und der einheitliche Ausdruck sind bei allen Arbeiten zur Übersetzung der liturgischen Bücher mit größter Sorgfalt zu wahren,(8) nicht gleichsam als eine Art historischer Erinnerung, sondern als Ausdruck der theologischen Gegebenheiten der kirchlichen Gemeinschaft und Einheit.(9) Das Werk der Inkulturation, von dem die Übersetzung in die Volkssprachen einen Teil ausmacht, soll daher nicht gleichsam für einen Weg gehalten werden, um neue Arten oder Familien von Riten einzuführen. Im Gegenteil ist zu beachten, dass alle Anpassungen, die eingeführt wurden, um den kulturellen und pastoralen Erfordernissen entgegen zu kommen, Teile des römischen Ritus und darum ihm harmonisch einzufügen sind.(10)

6. Seit der Veröffentlichung der Konstitution über die heilige Liturgie brachte die vom Apostolischen Stuhl geförderte Arbeit der Übersetzung der liturgischen Texte in die Volkssprachen auch die Formulierung von Normen und Empfehlungen an die Bischöfe mit sich. Dennoch aber wurde erkannt, dass die Übersetzungen der liturgischen Texte an verschiedenen Orten einer Verbesserung durch Korrekturen oder durch eine neue Ausgabe bedürfen.(11) Auslassungen oder Irrtümer, mit denen gewisse Übersetzungen in die Volkssprachen bis heute behaftet sind, haben in der Tat den nötigen Fortschritt der Inkulturation behindert, besonders in einigen Sprachen. Dadurch blieb es der Kirche verwehrt, Fundamente für eine vollere, gesündere und wahrere Erneuerung zu legen.

7. Deswegen erscheint es nun notwendig, auf reifere Erfahrung gestützt, aufs Neue die Prinzipien der Übersetzung darzulegen, die sowohl bei künftig neu zu erstellenden Übersetzungen als auch bei der Verbesserung der bereits in Gebrauch befindlichen Texte zu beachten sein werden. Ebenso sind gewisse schon veröffentlichte Normen unter Berücksichtigung vielfältiger Fragen und Umstände unserer Zeit genauer festzulegen. Um die seit dem Konzil gewonnenen Erfahrungen umfassend zu nutzen, scheint es dem Anliegen dienlich, wenn die Normen gelegentlich in denjenigen Tendenzen ausgedrückt werden, die es in früheren Übersetzungen augenscheinlich gibt und die in künftigen zu meiden sind. Es scheint wirklich notwendig, den wahren Begriff „liturgische Übersetzung“ neu zu bedenken, so dass die Übersetzungen der heiligen Liturgie in die Volkssprachen als authentische Stimme der Kirche Gottes verlässlich sind.(12) Diese Instruktion möchte dafür sorgen und Maßnahmen treffen, dass eine neue Zeit der Erneuerung anbricht, die mit der Eigenart und der Tradition der Teilkirchen übereinstimmt, aber auch den Glauben und die Einheit der gesamten Kirche Gottes sicherstellt.

8. Das, was in der vorliegenden Instruktion bestimmt wird, soll alle bisher in der selben Sache ergangenen Normen ersetzen, mit Ausnahme der Instruktion Varietates legitimae, die von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung am 25. Januar 1994 veröffentlicht worden ist; die neuen Normen sind mit jener Instruktion als zusammengehörig zu betrachten.(13) Die Normen der vorliegenden Instruktion gelten für die Übersetzung der für den liturgischen Gebrauch bestimmten Texte im römischen Ritus und, mit den nötigen Abänderungen, in den übrigen vom Recht anerkannten Riten der Lateinischen Kirche.

9. Wo es die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für angebracht hält, soll nach Beratung mit den betroffenen Bischöfen eine so genannte „Übersetzungsordnung“ verfasst werden, die unter der Autorität dieses Dikasteriums festzulegen ist. Sie soll die in dieser Instruktion dargelegten Übersetzungsprinzipien auf eine bestimmte Sprache genauer anwenden. Dieses Dokument kann gegebenenfalls verschiedene Teilen umfassen, z.B. ein Verzeichnis volkssprachlicher Ausdrücke, die die entsprechenden lateinischen Wörter wiedergeben, eine Darstellung der speziell diese Sprache betreffenden Prinzipien usw.

I
DIE AUSWAHL DER VOLKSSPRACHEN,
DIE IN DER LITURGIE GEBRAUCHT WERDEN KÖNNEN

10. Zuerst ist die Auswahl der Sprachen zu bedenken, die in den liturgischen Feiern verwendet werden dürfen. In jedem Gebiet soll nämlich sinnvoller Weise eine pastorale Ordnung erstellt werden, die die wichtigsten dort bestehenden Idiome berücksichtigt. Sie soll unterscheiden zwischen Sprachen, die das Volk spontan spricht, und solchen, die nur Gegenstand kulturellen Interesses bleiben, weil sie nicht der natürlichen Kommunikation im Rahmen der Pastoral dienen. Bei der Erarbeitung und Durchführung dieser Ordnung möge man in gebührender Weise sicherstellen, dass durch die Auswahl der Volkssprachen, die in der Liturgie gebraucht werden sollen, die Gläubigen nicht in kleine Gruppen gespalten werden. Sonst besteht die Gefahr, dass unter den Bürgern Zwietracht gefördert wird zum Schaden für die Einheit der Völker sowie für die Einheit der Teilkirchen und der Gesamtkirche.

11. In dieser Ordnung unterscheide man klar einerseits zwischen Sprachen, die allgemein in der pastoralen Kommunikation zugelassen, und anderseits denen, die in der heiligen Liturgie verwendet werden sollen. Bei der Erarbeitung dieser Ordnung muss man ebenso die Voraussetzungen in Betracht ziehen, die der Gebrauch einer bestimmten Sprache erfordert, wie etwa die Anzahl der Priester, der Diakone und der Laienmitarbeiter, die die Sprache beherrschen; die Anzahl der Fachleute und derjenigen, die erfahren und befähigt sind, in Übereinstimmung mit den hier dargelegten Grundsätzen Übersetzungen aller liturgischen Bücher des Römischen Ritus zu erarbeiten; die finanziellen und technischen Mittel zur Erstellung der Übersetzungen und zum Druck von Büchern, die sich zum Gebrauch in der Liturgie wirklich eignen.

12. Als notwendig erweist sich außerdem, im liturgischen Bereich zwischen Sprachen und Dialekten zu unterscheiden. Aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit können Dialekte, die sich für die allgemeine akademische und kulturelle Kommunikation nicht eignen, nicht in den vollen liturgischen Gebrauch aufgenommen werden; denn ihnen fehlen die Beständigkeit und die Weite, die für liturgische Sprachen innerhalb eines größeren Gebietes erforderlich sind. Jedenfalls soll die Zahl der partikulären liturgischen Sprachen nicht zu sehr vermehrt werden.(14) Das ist notwendig, damit in den liturgischen Feiern innerhalb des Gebietes derselben Nation eine gewisse Einheit der Sprache gefördert wird.

13. Eine Sprache aber, die nicht in den vollen liturgischen Gebrauch aufgenommen wird, ist deshalb nicht ganz vom liturgischen Gebrauch ausgeschlossen. Sie kann, wenigstens gelegentlich, im Allgemeinen Gebet, in Texten, die gesungen vorgetragen werden, in Monitionen oder in Teilen der Homilie gebraucht werden, vor allem wenn es sich um die eigene Sprache der teilnehmenden Christgläubigen handelt. Es bleibt jedoch immer die Möglichkeit, die lateinische Sprache oder eine andere in derselben Nation weit verbreitete Sprache zu verwenden, auch wenn sie weder die Sprache aller noch der meisten Christgläubigen ist, die hier und jetzt an der liturgischen Feier teilnehmen, sofern dadurch Zwietracht unter den Gläubigen vermieden wird.

14. Weil der Gebrauch von Sprachen in der Liturgie durch die Kirche die Entwicklung der Sprache selbst prägt, ja sie bestimmen kann, soll man dafür sorgen, dass jene Sprachen gefördert werden, die, auch wenn sie vielleicht keine lange literarische Überlieferung kennen, offensichtlich von der Mehrzahl der Leute gebraucht werden können. Ein Zersplittern in Dialekte ist zu vermeiden, zumal wenn irgendwo ein Dialekt von der rein mündlichen zur schriftlichen Form übergeht. Im Gegenteil: Es ist immer zu wünschen, dass die den Gemeinschaften der Menschen gemeinsamen Sprachformen unterstützt und gefördert werden.

15. Den Bischofskonferenzen kommt es zu festzulegen, welche in ihrem Gebiet vorkommenden Sprachen voll oder teilweise in den Gebrauch zu übernehmen sind. Diese Beschlüsse benötigen vom Apostolischen Stuhl die recognitio, bevor jegliche Übersetzungsarbeit beginnt.(15) Ehe die Bischofskonferenz einen diesbezüglichen Beschluss fasst, soll sie es nicht unterlassen, die Meinung von Fachleuten und anderen Beteiligten auf schriftlichem Wege einzuholen. Diese Stellungnahmen sollen zusammen mit den übrigen Akten schriftlich und mit einem Bericht an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden, gemäß unten Nr.

16. Bezüglich des Urteils der Bischofskonferenz über die Aufnahme der Volkssprache in den liturgischen Gebrauch ist Folgendes zu beachten (vgl. Nr. 79):(16)
a) Damit ein rechtsgültiges Dekret erlassen wird, sind zwei Drittel der geheim abgegebenen Stimmen all derer erforderlich, die in der Bischofskonferenz entscheidendes Stimmrecht haben.
b) Alle Akten, die vom Apostolischen Stuhl zu approbieren sind, sollen in zweifacher Ausfertigung vom Vorsitzenden und vom Sekretär der Konferenz unterschrieben und ordnungsgemäß mit dem Siegel versehen werden; sie sind an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu übersenden. Diese Akten sollen enthalten:
i)  die Namen der Bischöfe oder der ihnen rechtlich Gleichgestellten, die an der Versammlung teilgenommen haben;
ii)   einen Bericht über das Verfahren; er muss den Ausgang der Abstimmungen über jedes Dekret enthalten unter Angabe der Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen.
iii) eine klare Darlegung aller einzelnen Teile der Liturgie, für welche der Vortrag in der Volkssprache festgesetzt wird;
c) In einem besonderen Bericht soll eindeutig die Sprache bezeichnet werden, um die es sich handelt, sowie die Gründe für die Einführung der betreffenden Sprache in den liturgischen Gebrauch.

17. Was den Gebrauch „künstlicher“ Sprachen betrifft, der im Lauf der Zeit zuweilen vorgeschlagen wurde, wird die Approbation der Texte sowie die Gewährung der Erlaubnis, sie in liturgischen Handlungen zu verwenden, streng dem Heiligen Stuhl reserviert; diese Erlaubnis wird nur unter besonderen Umständen und um des seelsorglichen Wohls der Gläubigen willen erteilt, nachdem der Rat der Bischöfe, die es besonders angeht, eingeholt worden ist.(17)

18. In Feiern, die für fremdsprachige Personen gehalten werden, wie Zugezogene, Migranten, Pilger usw., darf man mit Zustimmung des Diözesanbischofs die heilige Liturgie in der diesen Menschen bekannten Volkssprache feiern. Dabei ist das liturgische Buch zu verwenden, das von der zuständigen Autorität schon approbiert und vom Apostolischen Stuhl die recognitio erhalten hat.(18) Wenn solche Feiern zu bestimmten Zeiten häufiger vorkommen, soll der Diözesanbischof einen kurzen Bericht an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung senden, in dem die Umstände, die Zahl der Teilnehmenden und die verwendeten Bücher dargelegt werden.

II
DIE ÜBERSETZUNG LITURGISCHER TEXTE IN DIE VOLKSSPRACHEN

 

1. ALLGEMEINE PRINZIPIEN, DIE FÜR JEDE ÜBERSETZUNG GELTEN

19. Die Worte der Heiligen Schrift sowie andere Worte, die in den liturgischen Feiern, vor allem bei der Feier der Sakramente, vorgetragen werden, zielen nicht in erster Linie darauf ab, gewissermaßen die innere Verfassung der Gläubigen widerzuspiegeln, sondern sie drücken Wahrheiten aus, welche die Grenzen von Zeit und Ort überschreiten. Denn durch diese Worte spricht Gott beständig mit der Braut seines geliebten Sohnes, führt der Heilige Geist die Christgläubigen in die ganze Wahrheit ein und lässt Christi Wort überreich in ihnen wohnen; die Kirche setzt alles, was sie selbst ist, und alles, was sie glaubt, fort und gibt es weiter, indem sie die Gebete aller Gläubigen durch Christus und in der Kraft des Heiligen Geistes an Gott richtet.(19)

20. Indem die lateinischen liturgischen Texte des römischen Ritus aus der Jahrhunderte langen kirchlichen Erfahrung in der Weitergabe des von den Vätern empfangenen Glaubens der Kirche schöpfen, sind sie selbst die jüngste Frucht der liturgischen Erneuerung. Damit dieses so große Erbe und die so großen Reichtümer bewahrt und durch die Jahrhunderte hindurch überliefert werden, soll man vor allem den Grundsatz beachten, dass die Übersetzung der liturgischen Texte der römischen Liturgie nicht in erster Linie ein kreatives Werk ist, sondern vielmehr erfordert, die Originaltexte in die Volkssprache getreu und genau zu übertragen. Zwar mag es erlaubt sein, die Worte so anzuordnen und Satzbau wie Stil so zu gestalten, dass ein flüssiger und dem Rhythmus des Gemeindegebetes angepasster volkssprachiger Text entsteht. Doch muss der Originaltext, soweit möglich, ganz vollständig und ganz genau übertragen werden, das heißt ohne Auslassungen und Zusätze, was den Inhalt betrifft, und ohne Paraphrasen oder Erklärungen. Die Anpassungen an die Eigenart und den Charakter der verschiedenen Volkssprachen müssen besonnen sein und behutsam vorgenommen werden.(20)

21. Vor allem bei Übersetzungen, die für neu zum christlichen Glauben geführte Völker bestimmt sind, muss man manchmal um der Treue zum und der Übereinstimmung mit dem Sinn des Originaltextes willen bereits in allgemeinem Gebrauch befindliche Wörter auf neue Weise verwenden, neue Wörter oder Ausdrücke schaffen, Wörter der Originaltexte anders schriftlich wiedergeben beziehungsweise sie der Aussprache in der Volkssprache anpassen,(21) oder Redefiguren verwenden, die den eigentlichen Sinn der lateinischen Aussage vollständig ausdrücken, selbst wenn sie in Wortlaut und Syntax von dieser abweichen. Solche Maßnahmen sollen, zumal es sich um sehr bedeutende Dinge handelt, allen betroffenen Bischöfen zur Beratung vorgelegt werden, bevor man sie in den endgültigen Text aufnimmt. Außerdem sollen sie detailliert im Bericht dargelegt werden, von dem unten in Nr. 79 die Rede ist. Besondere Sorgfalt soll man auf die Aufnahme von Wörtern verwenden, die aus heidnischen Religionen stammen.(22)

22. Unter Anpassungen von Texten gemäß Art. 37-40 der Konstitution Sacrosanctum Concilium sind solche zu verstehen, die echten kulturellen und pastoralen Notwendigkeiten entsprechen und nicht aus dem bloßen Wunsch nach Neuem und nach Abwechslung entstanden sind. Auch soll man sie nicht als Methode betrachten, die editiones typicae zu verbessern oder das Wesentliche von deren theologischen Inhalten zu verändern; vielmehr sollen sie von den Normen und den Vorgehensweisen bestimmt sein, die in der oben genannten Instruktion Varietates legitimae enthalten sind.(23) Deshalb sollen volkssprachliche Übersetzungen der liturgischen Bücher, die der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zur Erteilung der recognitio vorgelegt werden, außer der Übersetzung selbst samt allen möglichen Anpassungen, wie sie in den editiones typicae ausdrücklich festgelegt sind, nur Anpassungen bzw. Änderungen enthalten, denen dieses Dikasterium bereits schriftlich zugestimmt hat.

23. Bei der Übersetzung von Texten der kirchlichen Tradition mag es sich zwar empfehlen, die etwa vorhandene Quelle dieses Textes zu konsultieren sowie historische und andere wissenschaftliche Hilfsmittel heranzuziehen, dennoch muss immer eben dieser Text der lateinischen editio typica übersetzt werden.
Immer wenn in einem biblischen oder liturgischen Text Wörter aus anderen alten Sprachen bewahrt sind (z. B. die Wörter Halleluja und Amen, aramäische Vokabeln, die sich im Neuen Testament finden, griechische Vokabeln aus dem Trishagion, die in den Improperien des Karfreitags vorgetragen werden, das Kyrie eleison des Ordo Missae, abgesehen von vielen Eigennamen), ist zu überlegen, ob diese auch in der neuen volkssprachlichen Übersetzung beibehalten werden sollen, wenigstens als Wahlmöglichkeit. Ja, der sorgsame Respekt vor dem Originaltext wird es manchmal erfordern, so vorzugehen.

24. Außerdem ist es grundsätzlich nicht gestattet, Übersetzungen aus bereits vorhandenen Übersetzungen in andere Sprachen zu erstellen. Denn diese muss man unmittelbar aus den Originaltexten nehmen: liturgische Texte der kirchlichen Tradition aus dem Latein, Texte der Heiligen Schrift je nachdem aus dem Hebräischen, dem Aramäischen oder dem Griechischen.(24) Ebenso soll man bei der Erarbeitung von Übersetzungen der Heiligen Schrift für den liturgischen Gebrauch normalerweise den Text der vom Apostolischen Stuhl promulgierten Nova Vulgata als Hilfe heranziehen, um die exegetische Tradition zu wahren, vor allem hinsichtlich der lateinischen Liturgie, wie an anderer Stelle dieser Instruktion dargelegt ist.

25. Damit der Inhalt des Originaltextes auch weniger gebildeten Gläubigen zugänglich und verständlich ist, sollen die Übersetzungen sich dadurch auszeichnen, dass sie in Worte gefasst werden, die dem Verständnis angepasst sind und doch zugleich die Würde, die Schönheit und den genauen Lehrinhalt solcher Texte bewahren.(25) Durch Worte des Lobpreises und der Anbetung, die die Ehrfurcht und die Dankbarkeit gegenüber Gottes Majestät und Macht, Barmherzigkeit und Transzendenz fördern, sollen die Übersetzungen dem Hunger und Durst nach dem lebendigen Gott gerecht werden, die das Volk unserer Zeit empfindet; auf diese Weise tragen sie zugleich zur Würde wie Schönheit der liturgischen Feier bei.(26)

26. Die Eigenart der liturgischen Texte als eines sehr wirksamen Mittels, die Grundlagen des Glaubens und der christlichen Sittenlehre im Leben der Christgläubigen einzuprägen,(27) soll in den Übersetzungen mit aller Sorgfalt bewahrt werden. Ebenso muss die Übersetzung der Texte mit der gesunden Lehre übereinstimmen.

27. Zwar muss man Wörter oder Ausdrücke meiden, die wegen ihres allzu ungewohnten oder schroffen Charakters das leichte Verstehen behindern. Trotzdem sind die liturgischen Texte in erster Linie als Stimme der betenden Kirche, nicht als diejenige bestimmter Gruppen oder einzelner Personen zu verstehen. Deshalb müssen sie frei sein von allzu modischen Ausdrücken. Wenn aber Wörter und Ausdrücke bisweilen in liturgischen Texten verwendet werden können, die von der gewohnten und alltäglichen Redeweise abweichen, führt das nicht selten dazu, dass Texte tatsächlich leichter im Gedächtnis behalten werden und sich als wirksamer erweisen, um übernatürliche Dinge auszudrücken. Ja, offensichtlich fördert das Befolgen der in dieser Instruktion dargelegten Grundsätze in jeder Volkssprache die allmähliche Entwicklung eines sakralen Stils, der auch als speziell liturgische Redeweise anerkannt wird. Ebenso kann es geschehen, dass eine bestimmte Ausdrucksweise, die in der Umgangssprache eher als überholt gilt, im liturgischen Kontext weiterhin bewahrt wird. Ähnlich soll man beim Übersetzen von Bibelstellen, die unelegante Wörter oder Ausdrücke enthalten, das unbedachte Bemühen vermeiden, diese Eigenart zu beseitigen. Diese Grundsätze sollen die Liturgie von der Notwendigkeit häufiger Überarbeitungen entlasten, auch wenn es um verschiedene Ausdrucksweisen geht, die im Volk außer Gebrauch kommen.

28. Die heilige Liturgie beansprucht nicht nur den Verstand des Menschen, sondern auch die ganze Person, die „Subjekt“ der vollen und bewussten Teilnahme an der liturgischen Feier ist. Die Übersetzer mögen deshalb die Zeichen und Bilder der Texte und die rituellen Handlungen aus sich selbst sprechen lassen und nicht danach trachten, allzu explizit wiederzugeben, was im Originaltext implizit gesagt wird. Aus demselben Grund vermeide man klugerweise, Erklärungen des Textes hinzuzufügen, die in der editio typica nicht vorhanden sind. Außerdem achte man darauf, dass in den Ausgaben für das Volk wenigstens einige lateinische Texte erhalten bleiben, besonders aus dem unvergleichlichen Schatz des Gregorianischen Chorals, den die Kirche als den der römischen Liturgie eigenen Gesang betrachtet und der darum, gleiche Bedingungen vorausgesetzt, in den liturgischen Handlungen den ersten Platz einnehmen soll.(28) Denn dieser Gesang trägt in höchstem Maße dazu bei, den menschlichen Geist zum Übernatürlichen zu erheben.

29. Aufgabe von Homilie und Katechese ist es, die Bedeutung der liturgischen Texte so zu erschließen, dass zum Ausdruck kommt,(29) was die Kirche genau denkt in Bezug auf die Mitglieder der Teilkirchen oder kirchlicher Gemeinschaften, die von der vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche getrennt sind, den Gemeinschaften der Juden oder der Anhänger anderer Religionen, ebenso in Bezug auf die wahre Würde und Gleichheit aller Menschen.(30) Ebenso ist es Aufgabe der Katechisten und desjenigen, der die Homilie hält, das rechte Verständnis der Texte zu vermitteln, das frei ist von – in den Texten der heiligen Liturgie auf keinen Fall begegnenden – Vorurteilen oder aller ungerechten Diskriminierung bezüglich Personen, Geschlecht, sozialer Bedingung, Herkunft usw. Auch wenn eine solche Überlegung bei der Wahl zwischen verschiedenen Übersetzungen eines bestimmten Ausdrucks bisweilen eine Hilfe ist, soll dies dennoch nicht als Grund dafür gelten, den rechtmäßig promulgierten biblischen oder liturgischen Text zu verändern.

30. In vielen Sprachen gibt es Substantive und Pronomina, die für das männliche und weibliche Genus dieselbe Form aufweisen. Darauf zu bestehen, dass dieser Sprachgebrauch geändert wird, darf nicht notwendigerweise als Wirkung oder Zeichen echten Fortschritts der jeweiligen Sprache gelten. Obwohl mit Hilfe der Katechese dafür zu sorgen ist, dass solche Wörter weiterhin in diesem „inklusiven“ Sinn verstanden werden, kann es in den Übersetzungen selbst dennoch nicht oft vorkommen, dass verschiedene Wörter verwendet werden, ohne dass die im Text geforderte Genauigkeit, der Zusammenhang seiner Wörter und Ausdrücke und seiner Stimmigkeit Schaden nehmen. Wenn z. B. der Originaltext nur ein Wort verwendet, das den Zusammenhang zwischen einem einzelnen Menschen und der Gesamtheit und Einheit der Menschheitsfamilie oder -gemeinschaft ausdrückt (wie das hebräische Wort adam, das griechische anthropos, das lateinische homo), muss diese sprachliche Eigenart des Originaltextes in der Übersetzung erhalten werden. Wie es in anderen Perioden der Geschichte geschehen ist, muss die Kirche selbst frei die Art der Sprache festlegen, die ihrer Lehraufgabe am besten dient, und man darf sie nicht von außen herangetragenen sprachwissenschaftlichen Normen unterwerfen, die dieser Aufgabe schaden.

31. Im einzelnen: Systematisch angestellte Überlegungen, zu unbesonnenen Lösungen Zuflucht zu nehmen, sind zu vermeiden, wie etwa Wörter übereilt zu ersetzen, statt den Singular den Plural zu nehmen, eine inklusive Bezeichnung in einen männlichen und einen weiblichen Teil aufzuspalten und unpersönliche oder abstrakte Wörter einzuführen. Dies alles kann bewirken, dass derselbe volle Sinn eines Wortes oder einer Redeweise des Originaltextes nicht ausgedrückt wird. Solche Lösungen bergen die Gefahr in sich, dass theologische und anthropologische Schwierigkeiten in die Übersetzung hineingetragen werden. Weitere besondere Normen sind folgende:
a) Wo es sich um den allmächtigen Gott oder um einzelne Personen der Heiligsten Dreifaltigkeit handelt, sind die Wahrheit der Tradition und der feste Gebrauch jeder Sprache bezüglich des Genus beizubehalten.
b) Besondere Sorgfalt ist darauf zu verwenden, dass die Wortverbindung Filius hominis (Menschensohn) getreu und genau wiedergegeben wird. Die große christologische und typologische Bedeutung dieses Begriffs verlangt auch, in der gesamten Übersetzung den Begriff zu verwenden, damit die Wortverbindung im Kontext der ganzen Übersetzung verstanden werden kann.
c) Das Wort patres (Väter), das in vielen Bibelstellen und liturgischen Texten der kirchlichen Tradition vorkommt, soll mit dem entsprechenden männlichen Wort in die Volkssprachen übertragen werden, je nachdem wie es sich nach dem Zusammenhang auf die Patriarchen, die Könige des auserwählten Volkes im Alten Testament oder auf die Kirchenväter bezieht.
d) Soweit es in einer bestimmten Volkssprache möglich ist, ist für „Kirche“ eher der Gebrauch des weiblichen Pronomens als des Neutrums beizubehalten.
e) Wörter, die Familienverwandtschaften oder andere Beziehungen bezeichnen, wie frater (Bruder), soror (Schwester) usw., die je nach Zusammenhang klar entweder männlich oder weiblich sind, sollen in der Übersetzung gewahrt werden.
f) Das grammatische Genus von Engeln, Dämonen und heidnischen Göttern bzw. Göttinnen soll in der Volkssprache, soweit es geschehen kann, gemäß dem Originaltext beibehalten werden.
g) In all diesen Dingen muss man sich sinngemäß an die Grundsätze halten, die oben in Nr. 27 und Nr. 29 dargelegt sind.

32. Die Übersetzung darf die volle Bedeutung des Originaltextes nicht eingrenzend umschreiben. Zu vermeiden sind deshalb Ausdrücke, die charakteristisch sind für kommerzielle Werbung, politische oder ideologische Programme, vorübergehende Moden oder solche, die mit regionalen Dialekten oder Mehrdeutigkeiten verbunden sind. Da wissenschaftliche Stil-Handbücher oder ähnliche Publikationen manchmal diesen Tendenzen erliegen, können sie nicht als beispielhaft für die liturgische Übersetzung gelten. Werke aber, die allgemein in der betreffenden Volkssprache als „Klassiker“ gelten, können als geeignetes Vorbild für den Wortschatz und seinen Gebrauch nützlich sein.

33. Die Verwendung von Großbuchstaben in den liturgischen Texten der lateinischen editiones typicae sowie in der liturgischen Bibelübersetzung – sei es als Ausdruck der Ehre oder sonst der Wichtigkeit hinsichtlich der theologischen Bedeutung – soll in der Volkssprache beibehalten werden, wenigstens soweit es die Struktur einer Sprache erlaubt.

2. WEITERE NORMEN FÜR DIE ÜBERSETZUNG DER HEILIGEN SCHRIFT UND FÜR DIE ERSTELLUNG DER LEKTIONARE

34. Sehr zu wünschen ist eine Übersetzung der Heiligen Schrift, bei der die Grundsätze der gesunden Exegese und einer hervorragenden literarischen Qualität gewahrt bleiben, in der aber auch sorgfältig auf die besonderen Erfordernisse des liturgischen Gebrauchs geachtet wird – hinsichtlich Stil, Wortwahl und Entscheidung zwischen mehreren möglichen Interpretationen.

35. Wo eine solche Übersetzung der Bibel in eine bestimmte Sprache nicht existiert, wird man eine bereits vorhandene Ausgabe heranziehen und diese Übersetzung entsprechend verändern müssen, damit sie gemäß den in dieser Instruktion dargelegten Grundsätzen für den liturgischen Gebrauch geeignet ist.

36. Damit die Gläubigen wenigstens die bedeutsamsten Texte der Heiligen Schrift, durch die sie auch im privaten Gebet geformt werden, im Gedächtnis behalten können, ist es sehr wichtig, dass die für den liturgischen Gebrauch bestimmte Bibelübersetzung eine gewisse Einheitlichkeit und Beständigkeit aufweist; d. h. man soll im ganzen Gebiet eine einzige approbierte Übersetzung gebrauchen, die in allen Teilen der verschiedenen liturgischen Bücher verwendet wird. Eine solche Beständigkeit ist besonders für die Übersetzung der biblischen Schriften wünschenswert, die häufiger verwendet werden, wie für den Psalter, der das grundlegende Gebetbuch des christlichen Volkes ist.(31) Die Bischofskonferenzen werden dringend ermuntert, in ihren Gebieten für die Verlagsrechte und die vollständige Ausgabe einer mit dem in der Liturgie verwendeten Text übereinstimmenden Bibelübersetzung zum privaten Studium und zur persönlichen Schriftlesung der Gläubigen zu sorgen.

37. Wenn die Bibelübersetzung, aus der das Lektionar schöpft, Lesarten aufweist, die von denjenigen des lateinischen liturgischen Textes abweichen, ist darauf zu achten, daß sich alles, was die Festlegung des kanonischen Schrifttextes betrifft, nach der Norm der Nova Vulgata richtet.(32) In den deuterokanonischen Texten und anderswo, d. h. wo verschiedene handschriftliche Überlieferungen vorliegen, muss deshalb die liturgische Übersetzung gemäß derselben Tradition erstellt werden, der die Nova Vulgata gefolgt ist. Wenn eine schon erstellte Übersetzung eine der Nova Vulgata entgegengesetzte Option enthält, was die zugrunde liegende Textüberlieferung, die Versfolge und ähnliches betrifft, muss dies bei der Erarbeitung eines Lektionars korrigiert werden, so dass die Übereinstimmung mit dem approbierten liturgischen lateinischen Text bestehen bleibt. Bei neu zu erarbeitenden Übersetzungen wird es nützlich, wenngleich nicht verpflichtend sein, dass die Nummerierung der Verse möglichst eng diesem Text folgt.

38. Oft kann man, anhand übereinstimmender Vorschläge kritischer Ausgaben und aufgrund der allgemeinen Empfehlung der Fachleute, eine andere Lesart eines Verses aufnehmen. Doch ist dies bei liturgischen Texten dann nicht erlaubt, wenn es um Elemente der Lesung geht, die wegen ihres Bezugs zum liturgischen Kontext bedeutsam sind oder wenn sonst gegen die Prinzipien dieser Instruktion verstoßen würde. Bei den Stellen, welche die Textkritik nicht einheitlich beurteilt, soll man besonders die Optionen berücksichtigen, die der approbierte lateinische Text enthält.(33)

39. Die Abgrenzung der biblischen Perikopen muss sich ganz nach dem Ordo lectionum Missae oder gegebenenfalls nach anderen approbierten und mit der recognitio ausgestatteten liturgischen Texten richten.

40. Unter Wahrung der Erfordernisse einer gesunden Exegese soll alle Sorgfalt darauf verwandt werden, den Wortlaut von Bibelstellen beizubehalten, die man allgemein in der Katechese und in Gebeten, in denen die Volksfrömmigkeit zum Ausdruck kommt, gebraucht. Anderseits muss man sich mit ganzer Kraft darum bemühen, dass nicht ein Wortschatz oder ein Stil übernommen wird, die das katholische Volk mit dem Sprachgebrauch nichtkatholischer kirchlicher Gemeinschaften oder anderer Religionen verwechseln könnte, damit dadurch nicht Verwirrung oder Ärgernis entsteht.

41. Man soll sich darum bemühen, dass die Übersetzungen demjenigen Verständnis biblischer Schriftstellen angeglichen werden, welches durch den liturgischen Gebrauch und durch die Tradition der Kirchenväter überliefert ist, besonders wenn es sich um Texte von großer Bedeutung handelt, wie die Psalmen und die Lesungen zu besonderen Feiern des Kirchenjahres. In diesen Fällen muss man äußerst gewissenhaft dafür sorgen, dass die Übersetzung den überlieferten christologischen, typologischen oder geistlichen Sinn wiedergibt sowie die Einheit und den Zusammenhang zwischen den beiden Testamenten verdeutlicht.(34) Deshalb gilt:
a) Um einen Text am besten so wiederzugeben, wie er in der lateinischen liturgischen Tradition gelesen und rezipiert wurde, ist es, wenn man zwischen verschiedenen Textvarianten wählen muss, empfehlenswert, sich an die Nova Vulgata zu halten.
b) Um dieses Ziel zu erreichen, soll man sich auch auf die ältesten Bibelübersetzungen beziehen, wie die gewöhnlich Septuaginta genannte griechische Übersetzung des Alten Testaments, die die Christen schon seit den ältesten Zeiten der Kirche verwendet haben.(35)
c) Nach der seit unvordenklicher Zeit überlieferten Tradition, die ja schon in der genannten Septuaginta-Übersetzung sichtbar ist, soll der Name des allmächtigen Gottes – hebräisch das heilige Tetragramm, lateinisch Dominus – in jeder Volkssprache durch ein Wort derselben Bedeutung wiedergegeben werden.
Deshalb soll man die Übersetzer eindringlich mahnen, die Auslegungsgeschichte aufmerksam zu erforschen, die man aus den in den Werken der Kirchenväter angeführten Schriftstellen schöpfen kann, aber auch aus den biblischen Bildern, welche in der christlichen Kunst und Hymnendichtung häufiger verwendet werden.

42. Zwar muss man darauf achten, den historischen Kontext von Bibelstellen nicht zu verdunkeln, doch soll der Übersetzer bedenken, dass das in der Liturgie verkündete Wort Gottes nicht etwas wie ein bloß historisches Dokument ist. Denn der Bibeltext handelt nicht nur von den berühmten Menschen und Ereignissen des Alten und des Neuen Testamentes, sondern auch von den Heilsmysterien und betrifft die Gläubigen unserer Zeit und deren Leben. Wenn ein Wort oder ein Ausdruck die Wahl zwischen mehreren Übersetzungsmöglichkeiten bietet, soll man sich unter steter Wahrung der Treue gegenüber dem Originaltext darum bemühen, dass die gewählte Variante den Zuhörer befähigt, sich selbst und Züge seines Lebens möglichst lebendig in den Personen und Ereignissen des Textes wiederzuerkennen.

43. Alle Formulierungen, die Bilder und Taten himmlischer Wesen auf menschliche Weise darstellen oder durch klar umrissene oder „konkrete“ Bezeichnungen wiedergeben, wie es in der biblischen Sprache sehr oft geschieht, behalten manchmal ihre Kraft nur, wenn man sie wörtlich übersetzt, wie z. B. in der Nova Vulgata die Wörter ambulare (gehen), brachium (Arm), digitus (Finger), manus (Hand), vultus (Angesicht) Gottes, caro (Fleisch), cornu (Horn), os (Mund), semen (Same), visitare (heimsuchen). Es ist tatsächlich besser, sie nicht erklärend oder interpretierend durch eher ‚abstrakte‘ oder vage Begriffe wiederzugeben. Was gewisse Wörter betrifft wie diejenigen, die in der Nova Vulgata mit anima und spiritus übersetzt sind, muss man sich an die oben, Nr. 40-41, dargelegten Grundsätze halten. Daher muss man vermeiden, für sie ein Personalpronomen oder ein „abstrakteres“ Wort einzusetzen, außer es wäre in einem Fall wirklich notwendig. Denn man sollte bedenken, dass eine wörtliche Übersetzung von Ausdrücken, die in der Volkssprache als seltsam wahrgenommen werden könnten, gerade dadurch die Wissbegierde des Hörers herausfordert und Gelegenheit zu einer katechetischen Erschließung bietet.

44. Damit die Übersetzung sich besser für den Vortrag in der Liturgie eignet, muss man jeden Ausdruck vermeiden, der beim Hören mehrdeutig wirkt oder so rätselhaft ist, dass der Hörer den Sinn nicht versteht.

45. Über die Bestimmungen der praenotanda des Ordo lectionum Missae hinaus soll man bei der Erstellung des volkssprachlichen biblischen Lektionars Folgendes beachten:
a) Die in den praenotanda zitierten Schriftstellen müssen vollständig der Übersetzung derselben Stellen in den Schriftlesungen des Lektionars entsprechen.
b) Ebenso müssen die den Lesungen vorangehenden thematischen Überschriften die in der Lesung verwendete Übersetzung genau beibehalten, wenn diese Übereinstimmung im Ordo lectionum Missae besteht.
c) Auch sollen schließlich die Einleitungsformeln der Lesung (Incipit), wie sie im Ordo lectionum Missae vorgeschrieben sind, so genau wie möglich der volkssprachlichen Bibelübersetzung folgen, der sie normalerweise entnommen sind, und sollen sich nicht an andere Übersetzungen halten. Solche Elemente aber, die nicht dem Bibeltext selbst entstammen, sollen bei der Erstellung von Lektionaren genau aus dem Latein in die Volkssprache übertragen werden, es sei denn die Bischofskonferenz hätte zuvor die Erlaubnis der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erbeten und erhalten, bei der Einleitung der Lesungen anders zu verfahren.

3. NORMEN FÜR DIE ÜBERSETZUNG DER ÜBRIGEN LITURGISCHEN TEXTE

46. Die oben festgesetzten Normen und diejenigen bezüglich der Heiligen Schrift sollen mit entsprechenden Abänderungen auch auf die liturgischen Texte der kirchlichen Tradition angewandt werden.

47. Weil die Übersetzung den unvergänglichen Schatz der Gebete in einer Sprache wiedergeben muss, die im jeweiligen „kulturellen Zusammenhang“ verstanden werden kann, soll sie sich auch von der Überzeugung leiten lassen, dass das wahre liturgische Gebet nicht nur vom Geist der Kultur geprägt wird, sondern dass es selbst zur Prägung der Kultur beiträgt. Deshalb verwundert es nicht, dass es von der Umgangssprache abweichen kann. Die liturgische Übersetzung, welche in gebührender Weise die Autorität und den vollständigen Sinn der Originaltexte wiedergibt, trägt zur Entstehung einer volkstümlichen Sakralsprache bei, deren Wörter, Satzbau und Grammatik für den Gottesdienst charakteristisch sein sollen; dabei ist nicht ausgeschlossen, dass sie ihrerseits auf die Alltagssprache großen Einfluss haben, wie es bei den Sprachen der schon lange evangelisierten Völker geschehen ist.

48. Die Texte der besonderen Feiern des Kirchenjahres sollen den Gläubigen in einer Übersetzung dargeboten werden, die man leicht im Gedächtnis behält, so dass man sie auch beim privaten Gebet verwenden kann.

A. Wortschatz

49. Es ist ein Kennzeichen der römischen liturgischen Tradition sowie anderer katholischer Riten, dass in deren Gebeten ein zusammenhängendes System von Wörtern und Formulierungen besteht, die durch die Bücher der Heiligen Schrift und die kirchliche Tradition festgelegt sind, vor allem aber durch die Werke der Kirchenväter. Die Methode, die liturgischen Bücher zu übersetzen, soll den Zusammenhang zwischen dem Bibeltext selbst und den liturgischen Texten der kirchlichen Tradition, die reich sind an biblischen Begriffen oder zumindest an einschlussweisen biblischen Anspielungen, verdeutlichen.(36) Bei solchen Texten empfiehlt es sich, dass der Übersetzer sich von der der Bibelübersetzung eigenen Sprechweise leiten lässt, die für den liturgischen Gebrauch in den Gebieten bereits approbiert ist, für welche die Übersetzung erstellt wird. Zugleich soll man sorgfältig vermeiden, den Text zu überfrachten, indem man eher subtile biblische Andeutungen unangemessen breit wiederzugeben sucht.

50. Da die liturgischen Bücher des römischen Ritus viele grundlegende Ausdrücke aus der theologischen und spirituellen Tradition der römischen Kirche enthalten, soll man danach trachten, dass die Eigenart dieser Ausdrücke erhalten bleibt und sie nicht durch andere Wörter ersetzt werden, die dem liturgischen und katechetischen Gebrauch des Volkes Gottes in einem bestimmten kulturellen und kirchlichen Kontext fremd sind. Deshalb sind besonders folgende Grundsätze zu beachten:
a) Beim Übersetzen theologisch besonders bedeutsamer Wörter soll man eine angemessene Verbindung suchen zwischen dem liturgischen Text und der approbierten Übersetzung des Katechismus der Katholischen Kirche in die Volkssprachen, wenn eine solche Übersetzung in die betreffende oder in eine ihr nahe verwandte Sprache existiert oder erstellt wird.
b) Wenn es nicht passend ist, dasselbe Wort oder denselben Ausdruck im liturgischen Text wie im Katechismus beizubehalten, dann muss der Übersetzer dafür sorgen, dass der ganze lehrhafte und theologische Inhalt der Wörter und des Textes insgesamt wiedergegeben wird.
c) Wörter, die im Zuge der Entwicklung in einer Volkssprache herangezogen wurden, um die einzelnen liturgischen Dienste, Gefäße, Geräte und Gewänder von Personen und ähnlichen Dingen des täglichen Lebens und Gebrauchs zu unterscheiden, soll man beibehalten und nicht durch Wörter ersetzen, denen ein solcher sakraler Charakter fehlt.
d) Bei der Übertragung bedeutsamer Wörter ist gemäß Nr. 53 (s.u.) Einheitlichkeit in den verschiedenen Teilen der Liturgie einzuhalten.

51. Im Übrigen soll der Verschiedenheit der Wörter im Originaltext soweit möglich Verschiedenheit in den Übersetzungen entsprechen. Zum Beispiel kann der Gebrauch desselben volkssprachlichen Wortes einerseits für verschiedene Formen lateinischer Verben – wie satiari, sumere, vegetari, pasci -, anderseits für Nomina wie caritas und dilectio oder ebenso für die Wörter anima, animus, cor, mens und spiritus, wenn diese wiederholt werden, den Text verdünnen und gewöhnlich machen. Ebenso kann eine unzureichende Übersetzung der verschiedenen Anredeweisen Gottes, wie Domine, Deus, Omnipotens aeterne Deus, Pater usw., oder verschiedener Verben, welche Bitten ausdrücken, die Übersetzung langweilig machen und die reiche und herrliche Weise verdunkeln, durch die im lateinischen Text die Beziehung zwischen den Gläubigen und Gott bezeichnet wird.

52. Der Übersetzer soll sich bemühen, die Denotation – den ursprünglichen Sinn der Wörter und Ausdrücke des Originaltextes – zu bewahren, aber ebenso die Konnotation – kleine Bedeutungsnuancen oder durch sie hervorgerufene Assoziationen -, damit so der Text für andere Bedeutungsschichten, die vielleicht im Originaltext bewusst gesucht worden waren, offen bleibt.

53. Sooft ein lateinisches Wort einen gewichtigen Sinn enthält, der in die Gegenwartssprache schwer zu übertragen ist (wie die Wörter munus, famulus, consubstantialis, propitius usw.), kann man in der Übersetzung verschiedene Methoden anwenden: Entweder man gibt das lateinische Wort mit einem Wort oder mit mehreren verbundenen Wörtern wieder, oder man schafft ein neues Wort, das im Vergleich zum Original (vgl. oben Nr. 21) vielleicht angepasst oder anders geschrieben ist, oder man nimmt ein Wort auf, das schon mehrere Bedeutungen trägt.(37)

54. In den Übersetzungen vermeide man die Tendenz zur Psychologisierung; sie zeigt sich vor allem, wenn Ausdrücke für theologische Tugenden durch solche ersetzt werden, die nur menschliche Gemütsbewegungen bezeichnen. Was Wörter oder Redeweisen betrifft, welche die theologische Vorstellung von der spezifisch göttlichen Kausalität wiedergeben (z. B. im Lateinischen mit praesta, ut…), vermeide man, sie durch Wörter oder Redeweisen zu ersetzen, die nur eine äußerliche oder profane Weise der Hilfe ausdrücken.

55. Einige Wörter, die im lateinischen liturgischen Text auf den ersten Blick nur um des Metrums willen oder aus anderen literarisch-technischen Gründen aufgenommen worden zu sein scheinen, enthalten in Wirklichkeit oft eine eigentlich theologische Bedeutung; deshalb sind sie in den Übersetzungen möglichst beizubehalten. Wörter, die Aspekte der Mysterien des Glaubens und der rechten inneren Einstellung der Christen ausdrücken, müssen auf das genaueste übersetzt werden.

56. Bestimmte Wörter, die zum Bestand der gesamten oder eines großen Teils der frühen Kirche gehören, sowie andere, die dem Erbe der menschlichen Geisteskultur eigen sind, sollen in der Übersetzung, soweit möglich, wörtlich beibehalten werden, wie die Gemeindeantwort Et cum spiritu tuo oder der Ausdruck mea culpa, mea culpa, mea maxima culpa im Bußakt der Feier der Heiligen Messe.

B. Satzbau, Stil und literarisches Genus

57. Die besondere Eigenart des römischen Ritus, der die Dinge klar, kurz und knapp ausdrückt, soll in der Übersetzung möglichst bewahrt werden. Außerdem ist in den verschiedenen Teilen der liturgischen Bücher nach Möglichkeit dieselbe Art und Weise bei der Übersetzung ein und desselben Ausdrucks zu wahren. Folgende Prinzipien sind zu beachten:
a) Der bestehende Zusammenhang zwischen den Aussagen, z. B. in Neben- und Relativsätzen, in der Wortstellung und verschiedenen Arten des Parallelismus, soll, wenn möglich, auf eine der Volkssprache angepasste Weise voll gewahrt werden.
b) Bei der Übersetzung der Wörter, die im Originaltext enthalten sind, sollen möglichst dieselbe Person, dieselbe Zahl (Einzahl oder Mehrzahl) und dasselbe Genus gewahrt werden.
c) Die theologische Bedeutung der Wörter, die eine Kausalität, eine Absicht oder eine Wirkung ausdrücken, wie ut (dass), ideo (daher), enim (nämlich) und quia (weil), soll, selbst wenn die verschiedenen Sprachen sich einer unterschiedlichen Ausdrucksweise bedienen, gewahrt werden.
d) Die oben unter Nr. 51 dargelegten Prinzipien, die die Verschiedenheit der Wörter betreffen, sollen auch eingehalten werden in Bezug auf die Unterschiede in Syntax und Stil (z. B. in der Stellung der Wörter innerhalb des Tagesgebetes, die im Vokativ an Gott gerichtet werden).

58. Das literarische und rhetorische Genus der verschiedenen Texte der römischen Liturgie soll gewahrt werden.(38)

59. Weil es von ihrem Wesen her der Zweck der liturgischen Texte ist, dass sie mündlich vorgetragen und in der liturgischen Versammlung gehört werden, sind ihnen gewisse Sprechweisen eigen, die sich von der allgemeinen Sprechgewohnheit oder von Texten, die still gelesen werden, unterscheiden wie wiederkehrende und wiedererkennbare Beispiele der Satzbau und des Stils, ein feierlicher oder erhabener Ton, Alliteration und Assonanz, konkrete und lebendige Bilder, Wiederholung, Parallelismus und Verschiedenheit, ein gewisser Rhythmus und schließlich die lyrische Kraft dichterischer Werke. Wenn es nicht möglich ist, dieselben Stilelemente des Originaltextes in der Volkssprache zu gebrauchen (was häufig zutrifft, etwa bei Alliteration und Assonanz), muss der Übersetzer nichtsdestoweniger auf den beabsichtigten Effekt dieser Elemente in der Seele des Hörers achten hinsichtlich des Inhalts oder des Unterschieds zwischen Begriffen oder der Eindringlichkeit usw. Ferner soll er mit Kunstfertigkeit alle Möglichkeiten der Volkssprache ausschöpfen, damit er so vollständig wie möglich dieselbe Wirkung erzielt, nicht nur hinsichtlich des Inhalts selbst, sondern auch hinsichtlich der anderen Aspekte. In poetischen Texten ist eine größere Beweglichkeit bei der Übersetzung erforderlich, damit bei der Wiedergabe des Textinhalts die Aufgabe der literarischen Form deutlich bleibt. Nichtsdestoweniger sollen Ausdrücke, die eine besondere lehrmäßige oder geistliche Bedeutung haben, oder jene, die besonders bekannt sind, wenn möglich wörtlich übersetzt werden.

60. Ein großer Teil der liturgischen Texte ist mit der Absicht erstellt, dass er vom zelebrierenden Priester, vom Diakon, vom Kantor, vom Volk oder vom Chor gesungen wird. Deswegen muss der Text so übersetzt werden, dass er für Vertonungen geeignet ist. Dennoch ist beim Anpassen des Textes an die Musik die Autorität des Textes voll zu wahren; d. h. weder Texte aus der Heiligen Schrift noch jene, die aus der Liturgie genommen und schon die recognitio erhalten haben, dürfen durch Umschreibungen ersetzt werden, die auf leichtere Singbarkeit abzielen; es dürfen nicht Hymnen genommen werden, die man allgemein für gleichwertig hält.(39)

61. Die für den Gesang bestimmten Texte sind von besonderer Bedeutung, weil sie den Gläubigen das Gefühl der Festlichkeit der Feier vermitteln und die Einheit im Glauben und in der Liebe durch die Einheit der Stimmen zum Ausdruck bringen.(40) Die Hymnen und Gesänge, die sich in den heutigen editiones typicae finden, machen nur einen sehr kleinen Teil des unermesslichen historischen Schatzes der Lateinischen Kirche aus; darum ist es sehr angemessen, dass sie in den volkssprachlichen Ausgaben verwendet werden, auch zusammen mit anderen, die unmittelbar in der Volkssprache entstanden sind. Für den Gesang bestimmte unmittelbar in der Volkssprache selbst erstellte Texte sollen insbesondere aus der Heiligen Schrift und dem Schatz der Liturgie schöpfen.

62. Gewisse liturgische Texte der kirchlichen Tradition sind mit verschiedenen rituellen Handlungen verbunden, die ihren Ausdruck in einer besonderen Körperhaltung, in Gesten und in der Verwendung von Zeichen finden. Daher ist es bei der Erarbeitung geeigneter Übersetzungen ratsam, auf Elemente zu achten wie die für den Vortrag des Textes notwendige Zeit, seine Eignung für Rezitation oder Gesang oder für ständige Wiederholungen usw.

4. NORMEN FÜR BESONDERE ARTEN VON TEXTEN

A. Eucharistische Hochgebete

63. Der Höhepunkt des gesamten liturgischen Handelns ist die Feier der Messe, in der jeweils das Eucharistische Hochgebet (Anaphora) den vornehmsten Platz einnimmt.(41) Deswegen sind die Übersetzungen der approbierten Eucharistischen Hochgebete mit größter Sorgfalt zu erarbeiten vor allem hinsichtlich der sakramentalen Formeln; die eigens für sie geltende Verfahrensweise wird unten unter Nr. 85-86 beschrieben.

64. Revisionen von Übersetzungen, die späterhin folgen, dürfen ohne hinreichende Gründe den bereits approbierten volkssprachlichen Text der Eucharistischen Hochgebete, den die Gläubigen sich allmählich eingeprägt haben, nicht in bemerkenswerter Weise verändern. Immer wenn eine ganz neue Übersetzung notwendigerweise verlangt wird, sollen die Bestimmungen von unten, Nr. 74, eingehalten werden.

B. Das Symbolum oder Glaubensbekenntnis

65. Das Symbolum oder Glaubensbekenntnis dient dazu, dass das ganze versammelte Volk auf das in den Lesungen aus der Heiligen Schrift verkündete und in der Homilie ausgelegte Wort Gottes antwortet; indem das Volk diesen Text als Glaubensregel spricht, ruft es sich – in der für den liturgischen Gebrauch genehmigten Formel – die großen Mysterien des Glaubens von Neuem ins Gedächtnis und bekennt sie.(42) Das Symbolum ist genau mit den Worten zu übersetzen, die die Tradition der Lateinischen Kirche ihm zugewiesen hat, wobei der Gebrauch der ersten Person Singular zu wahren ist, durch den deutlich erklärt wird: „Das Glaubensbekenntnis wird im Symbolum gleichsam aus der Person der ganzen Kirche übergeben, die durch den Glauben geeint wird“.(43) Überdies sind, immer wenn das Apostolische Glaubensbekenntnis in der Liturgie vorgeschrieben ist oder genommen werden kann, die Worte „Auferstehung des Fleisches“ wörtlich zu übersetzen.(44)

C. Die „Praenotanda“ sowie Texte rubrikalen oder rechtlichen Charakters

66. Alle Teile eines jeden liturgischen Buches sind in derselben Reihenfolge wiederzugeben, in der sie im lateinischen Text der editio typica erscheinen; das gilt auch für die institutio generalis, die praenotanda und die den verschiedenen Riten vorangestellten Vorschriften sowie die einzelnen Rubriken, die eine Stütze der ganzen Struktur der Liturgie sind.(45) Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen liturgischen Aufgaben und der Bezeichnung der liturgischen Dienste mit ihren je eigenen festgelegten Titeln soll in der Übersetzung unter angemessener Beachtung dessen, was oben unter Nr. 50c gesagt wird, wie in den Rubriken der editio typica genau beibehalten werden.(46)

67. Wo solche praenotanda oder andere Texte der editiones typicae ausdrücklich Anpassungen oder präzisierende Bestimmungen verlangen, die von den Bischofskonferenzen vorzunehmen sind, z. B. Teile des Messbuches, die von der Bischofskonferenz genauer zu bestimmen sind,(47) ist es erlaubt, derartige Vorschriften in den Text einzufügen, sofern die betreffenden Teile die recognitio des Apostolischen Stuhles erhalten haben. Von der Natur der Sache her ist es in diesem Fall nicht ratsam, dass die Teile genau so übersetzt werden, wie sie in der editio typica stehen. Nichtsdestoweniger sollen die Dekrete der Approbation durch die Bischofskonferenz und der von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gewährten recognitio erwähnt werden.

68. An den Anfang der volkssprachlichen Ausgaben soll man die Dekrete stellen, durch die die editiones typicae vom zuständigen Dikasterium des Apostolischen Stuhles promulgiert wurden, unter Berücksichtigung der in Nr. 78 dargelegten Vorschriften. Es sollen auch die Dekrete hinzugefügt werden, durch die den Übersetzungen die recognitio des Heiligen Stuhles gewährt wurde, oder wenigstens die gewährte recognitio genannt werden unter Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie Protokoll-Nummer des vom Dikasterium erlassenen Dekrets. Weil diese auch historische Zeugnisse sind, müssen die Namen der Dikasterien oder anderer Einrichtungen des Apostolischen Stuhles genau übersetzt werden, wie es dem Tag der Promulgation des Dokuments entspricht; sie dürfen nicht an den gegenwärtig geltenden Namen derselben oder der ihr entsprechenden Institution angepasst werden.

69. Die volkssprachlichen Ausgaben der liturgischen Bücher müssen in allen Teilen mit den Titeln, der Anordnung der Texte, den Rubriken und der Nummerierung der editio typica übereinstimmen, außer es wäre in den praenotanda derselben Bücher etwas anderes bestimmt. Überdies sollen alle von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung approbierten Zusätze eingefügt werden, sei es in einer Ergänzung bzw. einem Anhang oder an der betreffenden Stelle selbst, wie es der Apostolische Stuhl bestimmt hat.

III
DIE VORBEREITUNG VON ÜBERSETZUNGEN UND DIE ERRICHTUNG VON KOMMISSIONEN

 

1. DIE VORGEHENSWEISE BEI DER VORBEREITUNG EINER ÜBERSETZUNG

70. Aufgrund der den Bischöfen übertragenen Aufgabe, liturgische Übersetzungen zu besorgen,(48) wird diese Arbeit in besonderer Weise der von der Bischofskonferenz pflichtgemäß eingerichteten Liturgiekommission übertragen. Wo eine solche Kommission nicht besteht, soll die Aufgabe, eine Übersetzung zu erstellen, zwei oder drei Bischöfen anvertraut werden, die in Liturgiewissenschaft, Bibelwissenschaft, Sprachwissenschaft und Musikwissenschaft kundig sind.(49) Was aber die genaue Untersuchung und die Approbation der Texte betrifft, müssen alle Bischöfe einzeln diese Aufgabe als eine unmittelbare, gewichtige und persönliche Vertrauensangelegenheit erachten.

71. In Ländern, in denen mehrere Sprachen gesprochen werden, sollen Übersetzungen in die einzelnen Volkssprachen angefertigt und der besonderen Überprüfung durch die betroffenen Bischöfe unterworfen werden.(50) Nichtsdestoweniger behält die Bischofskonferenz als solche das Recht und die Vollmacht, alle Akte zu setzen, die gemäß dieser Instruktion einer solchen Konferenz zustehen; daher kommt es der ganzen Konferenz zu, den Text zu approbieren und dem Apostolischen Stuhl zur Erteilung der recognitio vorzulegen.

72. Die Bischöfe sollen bei der Ausführung des ihnen anvertrauten Dienstes, die Übersetzungen der liturgischen Texte vorzubereiten, sorgfältig dafür sorgen, dass die Übersetzungen mehr eine Frucht wahrhaft gemeinsamen Bemühens sind als die irgend einer einzelnen Person oder einer kleinen Gruppe.

73. Nach jeder Veröffentlichung der editio typica eines lateinischen liturgischen Buches muss möglichst schnell dessen Übersetzung erarbeitet werden; diese soll die Bischofskonferenz, nach der erforderlichen Approbation, an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung senden; ihr obliegt es, nach den in dieser Instruktion dargelegten Normen, unter Wahrung des sonstigen Rechtes, die recognitio zu erteilen.(51) Sollen aber auch nur ein Teil der lateinischen editio typica verändert oder gewisse neue Elemente eingefügt werden, sind diese Neuerungen in allen folgenden volkssprachlichen Ausgaben voll und getreu zu wahren.

74. Eine gewisse Beständigkeit muss, soweit möglich, in aufeinander folgenden Ausgaben in einer lebenden Sprache gewährleistet sein. Die Teile, die das Volk auswendig können soll, sollen vor allem in Ausgaben für den Gesang nur aus einem gerechten und schwerwiegenden Grund verändert werden. Wenn dennoch wichtigere Änderungen notwendig sind, um einen Text an die Normen dieser Instruktion anzupassen, wird es am besten sein, alles gleichzeitig durchzuführen. In diesem Fall muss die Veröffentlichung des neuen Textes von einer angemessenen Zeit der Katechese begleitet werden.

75. Die Übersetzung der liturgischen Bücher erfordert nicht nur ein außerordentliches Maß an Sachkenntnis, sondern auch den Geist des Gebets und das Vertrauen auf Gottes Hilfe, die nicht nur den Übersetzern gewährt wird, sondern der Kirche selbst auf dem ganzen Weg, der bis zur Approbation eines gesicherten und definitiven Textes führt. Die innere Bereitschaft hinzunehmen, dass das eigene Werk von anderen beurteilt und überarbeitet wird, ist eine unbedingt notwendige Haltung, in der sich jeder auszeichnen muss, der den Dienst übernimmt, liturgische Bücher zu übersetzen. Außerdem müssen alle Übersetzungen oder Texte, die in der Volkssprache erarbeitet werden, einschließlich der praenotanda und der Rubriken, ohne Autorennamen sein – seien es Personen oder seien es Einrichtungen, die aus mehreren Personen bestehen -, so wie es in den editiones typicae der Fall ist.(52)

76. Um die Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie zu verwirklichen, zeigt die Erfahrung, die in fast vier Jahrzehnten der liturgischen Erneuerung seit dem Ökumenischen Konzil gereift ist, dass die Sorge um die Übersetzungen der liturgischen Texte – wenigstens hinsichtlich der weiter verbreiteten Sprachen – nicht nur den in den Teilkirchen regierenden Bischöfen obliegt, sondern auch dem Apostolischen Stuhl selbst, damit er die universale Sorge gegenüber den Christgläubigen in der Stadt Rom und weltweit wirksam wahrnimmt. Denn in der Diözese Rom, vor allem in den vielen Kirchen und Einrichtungen der Stadt, die von der Diözese oder von Organen des Heiligen Stuhles auf irgendeine Weise abhängen, sowie in der Tätigkeit der Dikasterien der Römischen Kurie und der Päpstlichen Repräsentanten werden die größeren Sprachen recht umfangreich und häufig angewandt, auch in liturgischen Feiern. Daher hat sich gezeigt, dass künftig für die oben genannten größeren Sprachen die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung beim Erarbeiten der Übersetzungen deutlicher und eingehender beteiligt sein soll.

77. Außerdem soll in den Hauptsprachen eine vollständige Übersetzung aller liturgischen Bücher in angemessener Zeit erstellt werden. Bisher „ad interim“ approbierte Übersetzungen sollen vervollkommnet oder gegebenenfalls vollständig revidiert und dann den Bischöfen zur endgültigen Approbation vorgelegt werden, wie es in dieser Instruktion dargelegt ist; schließlich sollen sie an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden, um die recognitio vom Apostolischen Stuhl zu erbitten.(53)

78. Bei weniger verbreiteten Sprachen, die zum liturgischen Gebrauch zugelassen sind, ist es möglich, nach den pastoralen Erfordernissen und mit Zustimmung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zunächst nur die wichtigeren der liturgischen Bücher zu übersetzen. Die dementsprechend ausgewählten einzelnen Bücher sind ganz zu übersetzen, wie oben unter Nr. 66 gesagt. Was die Dekrete, die institutio generalis, die praenotanda und die Instruktionen anbelangt, dürfen sie in einer Sprache gedruckt werden, die sich von der in der Feier verwendeten Sprache unterscheidet, aber trotzdem von den Zelebranten und Diakonen in diesem Gebiet ohne weiteres verstanden wird. Es ist erlaubt, den lateinischen Text der Dekrete entweder zusätzlich zur Übersetzung oder an deren Stelle abzudrucken.

2. DIE APPROBATION DER ÜBERSETZUNG UND DAS GESUCH UM RECOGNITIO DURCH DEN APOSTOLISCHEN STUHL

79. Die Approbation liturgischer Texte, sei sie endgültig, „ad interim“ oder „ad experimentum“, muss durch Dekret geschehen. Damit sie rechtmäßig gewährt wird, ist Folgendes einzuhalten:(54)
a) Damit ein rechtsgültiges Dekret erlassen wird, sind zwei Drittel der geheim abgegebenen Stimmen all derer erforderlich, die in der Bischofkonferenz entscheidendes Stimmrecht haben.
b) Alle Akten, die vom Apostolischen Stuhl zu approbieren sind, sollen in zweifacher Ausfertigung vom Vorsitzenden und vom Sekretär der Konferenz unterschrieben und ordnungsgemäß mit dem Siegel versehen werden; sie sind der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu übersenden. Diese Akten sollen enthalten:
i) die Namen der Bischöfe oder der ihnen rechtlich Gleichgestellten, die an der Versammlung teilgenommen haben;
ii) einen Bericht über das Verfahren; er muss den Ausgang der Abstimmung über jedes Dekret enthalten unter Angaben der Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltung.
c) Es sollen zwei Exemplare der in der Volkssprache erstellten liturgischen Texte eingesandt werden; wenn möglich soll der Text auch auf einer Computer-Diskette geliefert werden.
d) In dem besonderen Bericht soll das Folgende deutlich erklärt werden:(55)
i) das bei der Übersetzung eingehaltene Verfahren bzw. die Kriterien;
ii) eine Liste der Personen, die an den einzelnen Arbeitsschritten beteiligt waren, zusammen mit einer kurzen Bemerkung über die Qualität der Fähigkeit und die Sachkenntnis eines jeden von ihnen;
iii) eventuelle Änderungen gegenüber einer früheren Übersetzung desselben liturgischen Buches sollen eigens gekennzeichnet werden zusammen mit der Begründung, warum die Änderungen vorgenommen wurden;
iv) eine Darstellung einer jeden Änderung, die gegenüber dem Inhalt der lateinischen editio typica vorgenommen wurde, zusammen mit den Begründungen, weshalb dies notwendig war, und mit Nennung der früheren vom Apostolischen Stuhl erteilten Erlaubnis, eine solche Änderung einzuführen.

80. Der Brauch, für alle Übersetzungen liturgischer Texte die recognitio durch den Apostolischen Stuhl zu erbitten,(56) gewährt die notwendige Sicherheit, die erkennen lässt, dass die Übersetzung authentisch ist und mit den Originaltexten übereinstimmt; er manifestiert und bewirkt das wahre Band der Gemeinschaft zwischen dem Nachfolger des heiligen Petrus und seinen Brüdern im Bischofsamt. Diese recognitio ist zudem keine reine Formalität, sondern ein Akt der Leitungsgewalt, der unbedingt notwendig ist (ohne ihn hat der Beschluss der Bischofskonferenz keine Gesetzeskraft) und durch den – auch substantielle – Änderungen auferlegt werden können.(57) Daher ist es nicht erlaubt, irgendwelche übersetzte oder neu verfasste liturgische Texte für den Gebrauch durch die Zelebranten oder das Volk überhaupt zu drucken, wenn die recognitio fehlt. Weil immer das Gesetz des Betens mit dem Gesetz des Glaubens (lex orandi – lex credendi) übereinstimmen und den Glauben des christlichen Volks ausdrücken und stärken muss, können liturgische Übersetzungen nicht Gottes würdig sein, wenn sie nicht getreu den Reichtum der katholischen Lehre vom Originaltext in die volkssprachliche Übersetzung übertragen, so dass die heilige Rede an ihren dogmatischen Inhalt angepasst wird.(58) Darüber hinaus ist das Prinzip zu beachten, demzufolge eine jede Teilkirche mit der Universalkirche übereinstimmen muss, nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen, sondern auch hinsichtlich der universalen von der apostolischen und fortdauernden Überlieferung angenommenen Bräuche;(59) also hat die gebührende recognitio durch den Apostolischen Stuhl den Zweck, darüber zu wachen, dass die Übersetzungen selbst sowie gewisse rechtmäßig in ihr vorgenommene Änderungen nicht der Einheit des Volkes Gottes schaden, sondern ihr vielmehr immer dienen.(60)

81. Die vom Apostolischen Stuhl gewährte recognitio muss in der gedruckten Ausgabe ausdrücklich angegeben werden zusammen mit dem Satz „concordat cum originali“, den der Vorsitzende der Liturgiekommission der Bischofskonferenz unterschrieben hat, und nicht ohne das Wort „imprimatur“, unterschrieben vom Vorsitzenden derselben Konferenz.(61) Außerdem sollen zwei Exemplare jeder gedruckten Ausgabe an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden.(62)

82. Jegliche Änderung in einem liturgischen Buch, welches von der Bischofskonferenz bereits approbiert und anschließend mit der recognitio des Apostolischen Stuhles ausgestattet wurde, die die Auswahl von Texten aus bereits veröffentlichten liturgischen Büchern oder eine Änderung in der Anordnung der Texte betrifft, muss nach der oben unter Nr. 79 festgesetzten Vorgehensweise und unter Berücksichtigung der oben unter Nr. 22 dargelegten Vorschriften geschehen. Eine andere Vorgehensweise kann in besonderen Fällen nur angewandt werden, wenn sie durch die Statuten der Bischofskonferenz oder eine gleichwertige Gesetzgebung mit Approbation des Apostolischen Stuhles genehmigt ist.(63)

83. Was die volkssprachlichen Ausgaben der liturgischen Bücher betrifft, ist zu beachten: die Approbation der Bischofskonferenz sowie die recognitio des Apostolischen Stuhles gilt nur für das Gebiet eben dieser Konferenz, und diese Ausgaben dürfen ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhles nicht in einem anderen Gebiet verwendet werden, außer unter besonderen Umständen, wie sie oben unter Nr. 18 und 76 genannt sind, unter Beachtung der dort dargelegten Normen.

84. Wo einer Bischofskonferenz die ausreichenden finanziellen Mittel und Instrumentarien zur Erarbeitung und zum Druck eines liturgischen Buches fehlen, soll der Vorsitzende der Konferenz die Angelegenheit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung darlegen; ihr kommt es zu, eine andere Anordnung zu treffen oder zu approbieren hinsichtlich der Verwendung von liturgischen Büchern, die gemeinsam mit anderen Bischofskonferenzen herausgegeben wurden oder schon andernorts gebraucht werden. Diese Erlaubnis des Heiligen Stuhles wird aber nur im Einzelfall erteilt.

3. DIE ÜBERSETZUNG UND APPROBATION DER SAKRAMENTALEN FORMELN

85. Im Zusammenhang mit der Übersetzung der sakramentalen Formeln, die die Kongregation für den Gottesdienst dem Urteil des Papstes unterwerfen muss, ist außer dem, was für die Übersetzung der anderen liturgischen Texte erforderlich ist, das Folgende einzuhalten:(64)
a) Wenn es sich um die Sprachen Englisch, Französisch, Deutsch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch handelt, sollen alle Akten in den jeweiligen Sprachen vorgelegt werden.
b) Wenn die Übersetzung von einem in derselben Sprache schon erstellten und approbierten Text abweicht, ist der Grund anzugeben, weswegen die Änderung vorgenommen wurde.
c) Der Vorsitzende und der Sekretär der Bischofskonferenz müssen bezeugen, dass die Übersetzung von der Bischofskonferenz approbiert ist.

86. Bei weniger verbreiteten Sprachen soll alles gemacht werden wie oben dargelegt. Die Akten sollen jedoch in einer der oben genannten, weiter verbreiteten Sprachen mit höchster Sorgfalt bearbeitet werden, so dass die Bedeutung eines jeden einzelnen Wortes der Volkssprache wiedergegeben wird. Der Vorsitzende und der Sekretär der Bischofskonferenz sollen, nachdem sie vertrauenswürdige Fachleute zu Rate gezogen haben, falls dies notwendig ist, die Authentizität dieser Übersetzung bezeugen.(65)

4. EINE EINZIGE FASSUNG DER LITURGISCHEN TEXTE

87. Es wird empfohlen, dass es im Einvernehmen unter den Bischöfen der Gebiete, in denen dieselbe Sprache in Gebrauch ist, für jede Volkssprache eine einzige Fassung der liturgischen Bücher und anderer liturgischer Texte gibt.(66) Wenn dies wegen der Umstände tatsächlich nicht möglich ist, sollen die einzelnen Bischofskonferenzen nach vorausgehender Konsultation des Heiligen Stuhles festlegen, ob die bereits bestehende Übersetzung anzupassen oder eine neue zu erstellen ist. In beiden Fällen ist die recognitio der Akten durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erforderlich.

88. Beim Ordo Missae und jenen Teile der heiligen Liturgie, die eine direkte Teilnahme des Volkes verlangen, soll es nur eine einzige Übersetzung in einer bestimmten Sprache geben,(67) wenn nicht, in Einzelfällen, etwas anderes vorgesehen ist.

89. Texte, die mehreren Konferenzen gemeinsam sind (vgl. oben Nr. 87-88), sind in der Regel von allen Bischofskonferenzen, die sie verwenden müssen, einzeln zu approbieren, bevor die recognitio dieser Texte vom Apostolischen Stuhl gewährt wird.(68)

90. Aus gebührender Rücksicht auf die katholischen Traditionen und alle in dieser Instruktion enthaltenen Grundsätze und Normen wird, wo immer dies möglich ist, zwischen allen für den allgemeinen Gebrauch in den verschiedenen Riten der Katholischen Kirche bestimmten Übersetzungen, vor allem bezüglich der Texte der Heiligen Schrift, eine gewisse angemessene Verbindung bzw. Koordination dringend gewünscht. Die Bischöfe der Lateinischen Kirche sollen dies im Geist gehorsamer und brüderlicher Zusammenarbeit fördern.

91. Eine ähnliche Übereinstimmung wird auch mit den Orientalischen, nicht Katholischen Teilkirchen oder mit den Autoritäten der protestantischen kirchlichen Gemeinschaften gewünscht,(69) sofern es sich nicht um einen liturgischen Text handelt, der bisher noch strittige Lehrinhalte betrifft, und wenn die betreffenden Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften genügend Mitglieder haben und die konsultierten Personen diese kirchlichen Gemeinschaften wirklich vertreten können. Um die Gefahr eines Ärgernisses oder der Verwirrung unter den Christgläubigen gänzlich zu vermeiden, muss die katholische Kirche bei derartigen Übereinkünften die volle Handlungsfreiheit, auch im bürgerlichen Recht, wahren.

5. DIE „GEMISCHTEN“ KOMMISSIONEN

92. Damit eine Einheit unter den auch in die Volkssprachen übersetzten liturgischen Büchern besteht und nicht das ganze Unternehmen und die damit verbundenen Bemühungen der Kirche ins Leere gehen, hat der Apostolische Stuhl unter anderen möglichen Lösungen die Errichtung „gemischter“ Kommissionen gefördert, d. h. solcher, an deren Arbeit mehrere Bischofskonferenzen auf eine bestimmte Weise teilhaben.(70)

93. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung errichtet auf Bitten der betreffenden Bischofskonferenzen eine derartige „gemischte“ Kommission; danach wird die Kommission gemäß den vom Apostolischen Stuhl approbierten Statuten geleitet.(71) In der Regel ist zwar zu wünschen, dass über die vorgenannte Errichtung sowie über die Abfassung der Statuten alle an der Kommission auf gewisse Weise beteiligten Bischofskonferenzen einzeln entscheiden, bevor ein diesbezügliches Gesuch der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vorgelegt wird; wenn jedoch wegen der großen Zahl der Konferenzen oder wegen der langen Dauer, die vielleicht zur Durchführung der Abstimmung erforderlich ist, oder aus einer besonderen pastoralen Notwendigkeit es dem vorgenannten Dikasterium angebracht erscheint, ist keineswegs ausgeschlossen, dass – möglichst nach Konsultation wenigstens einiger Bischöfe, die es betrifft – von ihm Statuten errichtet und approbiert werden.

94. Die „gemischte“ Kommission bietet von ihrer Eigenart her den Bischöfen Hilfe und ersetzt für sie nicht, was zu ihrem pastoralen Dienst oder zu ihren Beziehungen zum Apostolischen Stuhl gehört.(72) Denn die „gemischte“ Kommission begründet nicht etwas Drittes zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Bischofskonferenzen und ist nicht als Kommunikationsweg zwischen ihnen zu betrachten. Die Mitglieder der Kommission sind immer Bischöfe oder wenigstens dem Bischof rechtlich Gleichgestellte. Es ist überdies Sache von Bischöfen, als Mitglieder der Kommission diese zu leiten.

95. Es ist angemessen, dass zu den Bischöfen, die an der Arbeit einer solchen „gemischten“ Kommission beteiligt sind, wenigstens einige gehören, die in ihren Konferenzen für die Behandlung liturgischer Angelegenheiten zuständig sind, wie z. B. die Vorsitzenden der liturgischen Kommission der Konferenz.

96. Denn diese Kommission übt, soweit möglich, mit Hilfe der liturgischen Kommissionen, die von den einzelnen an der Angelegenheit beteiligten Bischofskonferenzen abhängen, ihr Amt aus; das gilt sowohl für die Fachleute als auch für die zu verwendenden technischen Hilfsmittel als auch für die Hilfe des Sekretariats. Sie ist vor allem durch Koordination der Arbeit tätig, z. B. derart, dass von der liturgischen Kommission einer Bischofskonferenz die erste Übersetzungsvorlage vorbereitet und anschließend von den anderen Kommissionen, nicht zuletzt wegen der Verschiedenheit der Ausdrucksweise in derselben Sprache in den einzelnen beteiligten Gebieten, verbessert wird.

97. Es ist angemessen, dass an den einzelnen Arbeitssitzungen wenigstens einige Bischöfe teilhaben, bis der ausgereifte Text der Vollversammlung der Bischöfe zur Prüfung und zur Approbation vorgelegt wird und unmittelbar danach vom Vorsitzenden der Konferenz, zusätzlich mit der Unterschrift auch des Generalsekretärs versehen, gemäß der Norm des Rechts dem Apostolischen Stuhl zur Erteilung der recognitio zugesandt wird.

98. Überdies sollen die „gemischten“ Kommissionen insofern ihre Arbeit eingrenzen, als sie nur die Texte der editiones typicae behandeln und jegliche theoretische Frage, die sich nicht unmittelbar auf diese ihre Aufgabe bezieht, beiseite lassen; sie sollen auch nicht Beziehungen mit anderen „gemischten“ Kommissionen pflegen und keine neuen Texte erstellen.

99. Denn es bleibt eine dringende Notwendigkeit, Kommissionen für die Liturgie, die Kirchenmusik und die sakrale Kunst gemäß der Norm des Rechtes in jeder Diözese und im Gebiet einer Bischofskonferenz zu errichten.(73) Sie alle sollen selbst auf ihr eigenes Ziel hin arbeiten, damit die ihnen übertragenen Aufgaben nicht auf irgendeine „gemischte“ Kommission zur Behandlung übergehen.

100. Aus jeder „gemischten“ Kommission bedürfen alle wichtigen Mitarbeiter, die nicht Bischöfe sind und denen von dieser Kommission ein Auftrag auf Dauer erteilt wird, vor Aufnahme ihres Dienstes der von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erteilten Erklärung des „Nihil obstat“; dabei sind die die Eignung betreffenden akademischen Titel und Zeugnisse zu berücksichtigen sowie Empfehlungsschreiben des eigenen Diözesanbischofs zu beachten. Bei der Erstellung der Statuten, von denen oben unter Nr. 93 die Rede war, soll genauer beschrieben werden, auf welche Weise dieses Gesuch vorzubringen ist.

101. Alle, einschließlich der Fachleute, müssen ihre Arbeit ohne Nennung des Namens ausführen und Stillschweigen beachten, wozu alle außer den Bischöfen durch einen Vertrag zu verpflichten sind.

102. Es ist auch angemessen, dass in von den Statuten festgelegten zeitlichen Abständen die Aufgaben der Mitglieder, der Mitarbeiter und der Fachleute erneuert werden. Aufgrund von Notwendigkeiten, durch die einige Kommissionen erfahrungsgemäß unter Druck stehen, wird die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, wenn dies von ihr erbeten wird, durch ein Indult gewähren können, dass der für einige Mitglieder, Mitarbeiter und Fachleute festgelegte Zeitraum verlängert wird.

103. Was die bereits bestehenden „gemischten“ Kommissionen angeht, sind ihre Statuten nach der Norm Nr. 93 und den übrigen Vorschriften dieser Instruktion innerhalb von zwei Jahren, angefangen vom Tag, an dem diese Instruktion in Kraft tritt, zu revidieren.

104. Um des Wohls der Gläubigen willen reserviert sich der Heilige Stuhl das Recht, Übersetzungen in jede beliebige Sprache anzufertigen und für den liturgischen Gebrauch zu approbieren.(74) Doch soll, auch wenn zuweilen der Apostolische Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung notgedrungen in die Erstellung von Übersetzungen eingreift, für die Approbation zum liturgischen Gebrauch innerhalb der Grenzen eines kirchlichen Gebietes die betreffende Bischofskonferenz zuständig bleiben, wenn nicht in dem vom Apostolischen Stuhl erlassenen Approbationsdekret für jene Übersetzung etwas anderes ausdrücklich vorgesehen wird. Danach soll die Konferenz das Approbationsdekret für ihr Gebiet zur Erteilung der recognitio an den Heiligen Stuhl zurückschicken, zusammen mit dem Text selbst gemäß der Norm dieser Instruktion und der übrigen rechtlichen Bestimmungen.

105. Aus den oben unter Nr. 76 und 84 dargestellten Gründen und aus anderen dringenden pastoralen Notwendigkeiten werden die Kommissionen, Räte, Ausschüsse oder Arbeitsgruppen, die Übersetzungen einzelner oder auch mehrerer liturgischer Bücher in einer oder mehreren Sprachen behandeln und die direkt vom Apostolischen Stuhl abhängen, durch Dekret der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung errichtet. In diesem Fall werden, soweit möglich, wenigstens einige der Bischöfe, die es betrifft, konsultiert werden.

6. NEUE IN DER VOLKSSPRACHE ZU ERSTELLENDE LITURGISCHE TEXTE

106. Beim Verfassen neuer in den Volkssprachen zu erstellender liturgischer Texte, die möglicherweise zu denen aus dem lateinischen übersetzten editiones typicae hinzugefügt werden sollen, sind die bereits geltenden Normen zu beachten, insbesondere jene der Instruktion Varietates legitimae.(75) Jede Bischofskonferenz soll eine oder mehrere Kommissionen einrichten, um die Texte zu erstellen oder um sich mit der geeigneten Anpassung der Texte zu befassen; sie sollen die Texte zur Erteilung der recognitio an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung übermitteln, bevor sie in irgend welchen Büchern für den Gebrauch der Zelebranten und der Gläubigen insgesamt herausgegeben werden.(76)

107. Es ist im Bewusstsein zu halten, dass die Erstellung neuer Texte von Gebeten oder Rubriken ihr Ziel nicht in sich selbst hat, sondern in der Absicht geschehen soll, einer besonderen kulturellen oder pastoralen Notwendigkeit entgegenzukommen. Deswegen ist sie strikt Aufgabe der örtlichen oder nationalen liturgischen Kommissionen, nicht aber der oben unter Nr. 92-104 behandelten Kommissionen. Neue volkssprachlich erstellte Texte dürfen genauso wie andere rechtmäßig eingeführte Anpassungen nichts enthalten, was der Aufgabe, der Bedeutung, der Struktur, dem Stil, dem theologischen Gehalt oder dem überlieferten Wortbestand und anderen wichtigen Eigenschaften der Texte widerspricht, die sich in den editiones typicae finden.(77)

108. Die liturgischen Gesänge und Hymnen sind von besonderer Bedeutung und Wirksamkeit. Vor allem am Sonntag, dem „Tag des Herrn“, verkünden die Gesänge des zur Feier der heiligen Messe versammelten gläubigen Volkes nicht weniger als die Gebete, die Lesungen und die Homilie die authentische Botschaft der Liturgie, wenn sie den Sinn des gemeinsamen Glaubens und der Gemeinschaft in der Liebe fördern.(78) Wenn sie beim gläubigen Volk weiter verbreitet sind, sollen sie von hinreichend fester Gestalt sein, so dass im Volk eine Verwirrung vermieden wird. Innerhalb von fünf Jahren ab der Herausgabe dieser Instruktion sollen die Bischofskonferenzen die erforderliche Arbeit den zuständigen nationalen oder diözesanen Kommissionen und anderen Fachleuten übertragen, um ein Direktorium oder eine Sammlung der für den liturgischen Gesang bestimmten Texte herauszugeben. Eine solche Sammlung soll für die notwendige recognitio an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden.

IV
DIE HERAUSGABE DER LITURGISCHEN BÜCHER

109. Als editio typica (authentische Ausgabe) der liturgischen Bücher des römischen Ritus, die nur den lateinischen Text bieten, wird jene bezeichnet, die aufgrund des Dekrets der zu der Zeit zuständigen Kongregation herausgegeben wird.(79) Die vor dieser Instruktion veröffentlichten editiones typicae wurden von der Typis Polyglottis Vaticanis (Vatikanische Druckerei) oder der Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) vertrieben; in Zukunft aber werden sie in der Regel von der Typis Polyglottis Vaticanis (Vatikanische Druckerei) zu drucken sein, während die Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) das Alleinvertriebsrecht besitzt.

110. Die Normen dieser Instruktion beziehen sich hinsichtlich aller Rechte auf die herausgegebenen oder noch herauszugebenden editiones typicae sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Teilen; dies sind die Ausgaben des Missale Romanum, des Ordo Missae, des Lectionarium Missalis Romani, des Evangeliarium Missalis Romani, des Missale parvum (Auszug aus dem Missale Romanum und dem Lectionarium), der Passio Domini Nostri Iesu Christi, der Liturgia Horarum, des Rituale Romanum, des Pontificale Romanum, des Martyrologium Romanum, der Collectio Missarum und des Lectionarium de Beata Maria Virgine, des Graduale Romanum, des Antiphonale Romanum sowie der anderen Bücher für den Gregorianischen Gesang. Sie beziehen sich außerdem auf die Ausgaben der Bücher des römischen Ritus, die gleichsam als editiones typicae per Dekret veröffentlicht wurden, wie z. B. das Caeremoniale Episcoporum und das Calendarium Romanum.

111. Hinsichtlich der liturgischen Bücher des römischen Ritus, die aufgrund eines Dekrets der zur betreffenden Zeit zuständigen Kongregation als editio typica vor oder nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil veröffentlicht wurden, hat der Apostolische Stuhl durch seine Administratio Patrimonii (Güterverwaltung) oder in deren Namen oder Auftrag durch die Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) das Eigentumsrecht (gemeinhin „Copyright“ genannt) inne und behält es sich vor. Die Erlaubnis für Nachdrucke obliegt jedoch der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung.

112. Von Ausgaben iuxta typicam liturgischer Bücher des römischen Ritus spricht man, wenn es sich um in lateinischer Sprache erarbeitete Bücher handelt, die mit Genehmigung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung von einem Verlag nach der editio typica hergestellt werden.

113. Bezüglich der für den liturgischen Gebrauch bestimmten Ausgaben iuxta typicam gilt: Das Recht, liturgische Bücher herzustellen, die nur lateinischen Text enthalten, wird der Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) reserviert sowie jenen Verlagen, denen es die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung durch eigene Verträge zugestehen wollte, wenn sich nicht aus den Normen, die in die editio typica selbst eingefügt sind, etwas anderes ergibt.

114. Das Recht, die liturgischen Bücher des römischen Ritus in die Volkssprachen zu übertragen oder wenigstens zum liturgischen Gebrauch rechtmäßig zu approbieren sowie sie herauszugeben oder sie für das eigene Gebiet im Druck zu veröffentlichen, bleibt allein bei der Bischofskonferenz; dabei sind jedoch die auch in dieser Instruktion dargelegten Rechte sowohl der recognitio80 als auch des Eigentums des Apostolischen Stuhles zu wahren.

115. Hinsichtlich der Herausgabe der liturgischen Bücher aber, die in volkssprachlicher Übersetzung Eigentum einer Bischofskonferenz sind, wird das Recht zur Herausgabe den Verlagen reserviert, denen es die Bischofskonferenz durch ausdrückliche Verträge erteilt hat; dabei sind sowohl die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes als auch die in jedem Land für die Herausgabe von Büchern geltenden rechtlichen Gepflogenheiten zu beachten.

116. Damit ein Verlag den Druck von für den liturgischen Gebrauch bestimmten Ausgaben iuxta typicam vornehmen kann, muss er:
a) wenn es sich um Bücher handelt, die nur den lateinischen Text enthalten, jedesmal die Erlaubnis von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung besitzen, und dann mit der Administratio Patrimonii Sedis Apostolicae (Güterverwaltung des Apostolischen Stuhles) oder mit der Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung), die im Namen und Auftrag dieser Administratio handelt, einen Vertrag schließen über die Bedingungen für den öffentlichen Vertrieb dieser Bücher;
b) wenn es sich um Bücher mit dem volkssprachlichen Text handelt, je nach den Umständen die Erlaubnis des Vorsitzenden der Bischofskonferenz oder des Instituts oder der Kommission erhalten, die mit Erlaubnis des Apostolischen Stuhles im Namen mehrerer Bischofskonferenzen die Geschäfte führt; der Verlag muss zugleich mit diesem Vorsitzenden über die Bedingungen für den öffentlichen Vertrieb dieser Bücher einen Vertrag schließen, unter Beachtung der im eigenen Land geltenden Normen und Gesetze;
c) wenn es sich um Bücher handelt, die vorwiegend den volkssprachlichen Text, aber auch verbreitet lateinischen Text bieten, soll für diesen lateinischen Anteil alles gemäß Nr. 116a geschehen.

117. Für alle Übersetzungen liturgischer Texte sollen die Herausgeber- und Eigentumsrechte oder wenigstens die Rechte des Bürgerlichen Rechts, die zur Wahrung der vollen Freiheit bezüglich der Veröffentlichung und Korrektur der Texte notwendig sind, bei den Bischofskonferenzen oder ihren nationalen liturgischen Kommissionen bleiben.(81) Dieselbe Einrichtung soll das Recht genießen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einem Missbrauch der Texte vorzubeugen oder ihn zu korrigieren.

118. Wo das Eigentumsrecht an den in die Volkssprache übersetzten liturgischen Texten bei mehreren Bischofskonferenzen gemeinsam liegt, soll die Form der den einzelnen Konferenzen zu gewährenden Erlaubnis nach Möglichkeit so gefasst werden, dass die Angelegenheiten von den einzelnen Konferenzen selbst entsprechend dem Recht verwaltet werden. Andernfalls wird, nach Beratung mit den Bischöfen, vom Apostolischen Stuhl ein Gremium zur Verwaltung errichtet werden.

119. Die Übereinstimmung der liturgischen Bücher mit den für den liturgischen Gebrauch approbierten editiones typicae muss, wenn es sich um einen nur in lateinischer Sprache verfassten Text handelt, durch eine Bestätigung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung festgestellt werden; wenn es sich aber um einen in der Volkssprache verfassten Text handelt oder um einen Fall wie oben in Nr. 116c dargestellt, muss sie festgestellt werden durch eine Bestätigung des Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher veröffentlicht werden.(82)

120. Die Bücher, die dazu dienen, die liturgischen Texte zusammen mit dem Volk und für es in der Volkssprache vorzutragen, sollen würdig ausgestattet sein, damit schon die äußere Gestalt des Buches die Gläubigen zu größerer Ehrfurcht vor dem Wort Gottes und den heiligen Dingen anleite.(83) Darum muss – wo auch immer – sobald wie möglich jenes provisorische Stadium überwunden werden, für das gesammelte Blätter und Hefte charakteristisch sind. Alle für den liturgischen Gebrauch der Zelebranten bzw. Diakone bestimmten Bücher sollen von ausreichender Größe sein, damit sie sich von Büchern zum persönlichen Gebrauch der Gläubigen unterscheiden. In ihnen soll allzu großer Luxus vermieden werden, der notwendigerweise – für manche übermäßige – Kosten mit sich brächte. Ebenso sollen die grafische Gestalt des Einbandes und Bilder im Inneren des Buches vornehme Einfachheit ausdrücken und nur solche Stile verwenden, die im kulturellen Umfeld eine dauerhafte und universale Anziehungskraft besitzen.

121. Auch in den zum privaten Gebrauch der Gläubigen herausgegebenen pastoralen Hilfsmitteln, die die Teilnahme an den liturgischen Handlungen fördern sollen, müssen die Verlage das Eigentumsrecht beachten:
a) das des Heiligen Stuhles, wenn es sich um den lateinischen Text handelt oder um Gregorianischen Choral, der in den Gesangbüchern vor oder nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil veröffentlicht ist, ausgenommen jedoch jene, die zum allgemeinen Gebrauch zugestanden sind oder in Zukunft zugestanden werden;
b) das einer einzelnen Bischofskonferenz oder mehrerer Bischofskonferenzen zugleich, wenn es sich um einen in der Volkssprache verfassten Text handelt und um eine Vertonung dieses Textes und wenn dies Eigentum der Konferenz oder der Konferenzen ist.
Auf diese Hilfsmittel ist, vor allem wenn sie in Buchform herausgegeben werden, die Erlaubnis des Diözesanbischofs auszudehnen gemäß der Norm des Rechts.(84)

122. Bei der Auswahl der Verlage, denen der Druck der liturgischen Bücher übertragen wird, ist darüber zu wachen, dass jene ausgeschlossen werden, deren bereits erschienene Bücher erkennbar nicht dem Geist und den Normen der katholischen Tradition entsprechen.

123. Hinsichtlich der Texte, die kraft Übereinkunft zwischen Teilkirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die von der vollen Gemeinschaft mit dem Heiligen Stuhl getrennt sind, verfasst wurden, müssen die uneingeschränkten und gesetzlichen Rechte der katholischen Bischöfe und des Apostolischen Stuhles gewahrt werden, irgendwelche Änderungen oder Korrekturen einzuführen, die für den Gebrauch unter Katholiken für notwendig gehalten werden.

124. Nach dem Urteil der Bischofskonferenz können Hefte oder Zettel mit liturgischen Texten für den Gebrauch der Gläubigen von der allgemeinen Regel ausgenommen werden, gemäß der die in der Volkssprache verfassten liturgischen Bücher alles enthalten müssen, was im lateinischen textus typicus oder in der editio typica steht. Hinsichtlich offizieller Ausgaben aber, die der Priester, der Diakon oder ein zuständiger beauftragter Laie gebraucht, ist das oben unter Nr. 66-69 Gesagte zu beachten.(85)

125. Außer dem, was die editio typica enthält oder vorsieht oder was in dieser Instruktion im einzelnen ausgeführt ist, soll der volkssprachlichen Ausgabe kein Text hinzugefügt werden, wenn nicht zuvor eine Approbation von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erteilt wurde.

V
DIE ÜBERSETZUNG LITURGISCHER EIGENTEXTE

1. DIÖZESANPROPRIEN

126. Bei der Übersetzung von Texten des liturgischen Diözesanpropriums, die vom Apostolischen Stuhl als textus typici approbiert sind, ist das Folgende einzuhalten:
a) Die Übersetzung soll durch die diözesane Liturgiekommission geschehen(86) oder durch eine andere vom Diözesanbischof dazu eingesetzte Kommission und dann vom Diözesanbischof approbiert werden, nachdem der Rat des Klerus und von Fachleuten eingeholt wurde.
b) Die Übersetzung soll der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung der recognitio wegen vorgelegt werden; dazu sind drei Exemplare des textus typicus zusammen mit der Übersetzung einzusenden.
c) Überdies soll ein Bericht abgefasst werden, der enthalten muss:
i) das Dekret, durch das der textus typicus vom Apostolischen Stuhl approbiert wurde;
ii) das bei der Übersetzung eingehaltene Verfahren bzw. die Kriterien;
iii) eine Liste der Personen, die an den einzelnen Arbeitsschritten beteiligt waren, zusammen mit einer kurzen Beschreibung ihrer Erfahrung oder der Befähigungen und ihrer akademischen Grade.
d) Wenn es sich um weniger verbreitete Sprachen handelt, muss die Bischofskonferenz bezeugen, dass der Text genau in die betreffende Sprache übertragen wurde (vgl. oben, Nr. 86).

127. Die gedruckten Texte sollen die Dekrete enthalten, durch die den Übersetzungen die recognitio des Heiligen Stuhles gewährt wurde, oder es soll wenigstens die gewährte recognitio genannt werden mit von Tag, Monat und Jahr sowie Protokoll-Nummer des vom Dikasterium erlassenen Dekrets, unter Beachtung der oben Nr. 68 genannten Normen. Zwei Exemplare der gedruckten Texte sollen an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden.

2. DIE PROPRIEN VON ORDENSGEMEINSCHAFTEN

128. Bei der Erstellung der Übersetzung der vom Apostolischen Stuhl als textus typici approbierten Texte des liturgischen Propriums einer Ordensgemeinschaft, d. h. eines Instituts des geweihten Lebens oder einer apostolischen Gemeinschaft oder eines anderen Verbandes oder einer approbierten Gemeinschaft, die dieses Recht hat, ist das Folgende einzuhalten:
a) Die Übersetzung soll durch die allgemeine liturgische Kommission geschehen oder durch eine vom obersten Leiter oder wenigstens in seinem Auftrag vom Provinzialoberen dazu eingesetzten Kommission und dann vom obersten Leiter approbiert werden mit einer entscheidenden Stellungnahme seines Consiliums, gegebenenfalls nachdem der Rat von Fachleuten und geeigneten Mitgliedern des Instituts oder der Gemeinschaft eingeholt wurde.
b) Die Übersetzung soll der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung der recognitio wegen vorgelegt werden; dazu sind drei Exemplare des textus typicus zusammen mit der Übersetzung einzusenden.
c) Überdies soll ein Bericht abgefasst werden, der enthalten muss:
i) das Dekret, durch das der textus typicus vom Apostolischen Stuhl approbiert wurde;
ii) das bei der Übersetzung eingehaltene Verfahren bzw. die Kriterien;
iii) eine Liste der Personen, die an den einzelnen Arbeitsschritten beteiligt waren, zusammen mit einer kurzen Beschreibung ihrer Erfahrung oder der Befähigungen und ihrer akademischen Grade.
d) Wenn es sich um weniger verbreitete Sprachen handelt, muss die Bischofskonferenz bezeugen, dass der Text genau in die betreffende Sprache übertragen wurde (vgl. oben, Nr. 86).
e) Bei Ordensgemeinschaften diözesanen Rechts ist die gleiche Verfahrensweise einzuhalten, außer dass der Text vom Diözesanbischof zusammen mit dem Bescheid seiner Approbation an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung einzusenden ist.

129. In liturgischen Proprien von Ordensgemeinschaften soll die zum liturgischen Gebrauch in derselben Sprache für dieses Gebiet rechtmäßig approbierte Bibelübersetzung verwendet werden. Wenn sich dies als schwierig erweist, ist die Angelegenheit an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu senden.

130. Die gedruckten Texte sollen die Dekrete enthalten, durch die den Übersetzungen die recognitio des Heiligen Stuhles gewährt wurde, oder es soll wenigstens die gewährte recognitio genannt werden mit Tag, Monat und Jahr sowie Protokoll-Nummer des vom Dikasterium erlassenen Dekrets, unter Beachtung der oben Nr. 68 genannten Normen. Zwei Exemplare der gedruckten Texte sollen an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden.

SCHLUSS

131. Eine in der Vergangenheit einzeln gewährte Approbation für liturgische Übersetzungen verliert nicht ihre Gültigkeit, auch wenn ein Grundsatz oder ein Kriterium angewandt wurde, das von denen abweicht, die in dieser Instruktion enthalten sind. Vom Tag der Veröffentlichung dieser Instruktion an beginnt jedoch ein neuer Zeitabschnitt bezüglich Verbesserungen, die vorzunehmen sind, oder hinsichtlich neu anzustellender Überlegungen über die Aufnahme von Volkssprachen bzw. Idiomen in den liturgischen Gebrauch sowie bezüglich volkssprachlicher Übersetzungen, die bisher erstellt wurden und die zu überprüfen sind.

132. Binnen fünf Jahren ab dem Tag, an dem diese Instruktion veröffentlicht wurde, sind die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen sowie die obersten Leiter der Ordensgemeinschaften und der Institute desselben Rechtes gehalten, der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung einen vollständigen Plan für die Bearbeitung der in jedem Gebiet oder Institut in die Volkssprache übertragenen liturgischen Bücher vorzulegen.

133. Außerdem sollen die in dieser Instruktion aufgestellten Normen volle Gültigkeit für die Verbesserung bereits vorhandener Übersetzungen erlangen, und es ist zu vermeiden, solche Verbesserungen weiter aufzuschieben. Dieses neue Bemühen wird, so ist zu hoffen, von Bedeutung sein für Beständigkeit im Leben der Kirche, so dass eine feste Grundlage entsteht, auf die sich der liturgische Eifer des Volkes Gottes stützt und durch die eine bedeutende Erneuerung der Katechese in Gang gesetzt wird.

Diese Instruktion, die im Auftrag des Papstes durch einen Brief des Kardinalstaatssekretärs vom 1. Februar 1997 (Prot. Nr. 408.304) von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erarbeitet worden ist, hat Papst Johannes Paul II. in der dem Kardinalstaatssekretär gewährten Audienz vom 20. März 2001 selbst approbiert und mit Seiner Autorität bestätigt und angeordnet, dass sie veröffentlicht wird und am 25. April desselben Jahres zu gelten beginnt.

Am Sitz der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, den 28. März 2001

Jorge A. Cardinal MEDINA ESTÉVEZ
Präfekt

+ Francesco Pio TAMBURRINO
Erzbischof – Sekretär

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1 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 1, 14, 21, 33; vgl. Ökum. Konzil v. Trient, 22. Sitzung, 17. September 1562, Doctr. De ss. Missae sacrif., Kap. 8: Denz.-Schönm., Nr. 1749.

2 Ein in einer anderen Sprache wiedergegebener Text wird auf Latein häufiger mit den Wörtern versio, conversio, interpretatio, redditio oder auch mutatio bzw. transductiobezeichnet; der Übersetzungsvorgang selbst wird mit verwandten Verben ausgedrückt. Das ergibt sich aus der Konstitution Sacrosanctum Concilium und den meisten Dokumenten des Apostolischen Stuhles in heutiger Zeit. Dennoch aber legt nicht selten der Sinn, der solchen Begriffen in den modernen Sprachen beigegeben wird, die Vorstellung nahe, als beinhalte dieser Begriff auch gewisse Unterschiede oder Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Text und seiner Bedeutung. Um jede Zweideutigkeit auszuschließen, werden in dieser Instruktion, in der ausdrücklich dieser Sachverhalt behandelt wird, vor allem das Wort translatio und verwandte Worte verwendet. Auch wenn deren Gebrauch bezüglich des lateinischen Sprachstils ein wenig hart klingt oder wie ein „Neologismus“ wirkt, haben diese Wendungen einen gewissermaßen internationalen Charakter, und sie können die Absicht des Apostolischen Stuhles in unserer Zeit mitteilen und leichter ohne die Gefahr eines Irrtums in viele Sprachen übernommen werden.

3 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis», 5. Juni 1976:Notitiae 12 (1976) 300-302.

4 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, Art. 1.

5 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 4; Dekr. Orientalium Ecclesiarum, Art. 2, 6.

6 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 38; Papst Paul VI., Apost. Konst. Missale Romanum: AAS 61 (1969) 217-222; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 399.

7 Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. IV „zur ordnungsgemäßen Ausführung der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie“ Varietates legitimae, 25. Januar 1994, Nr. 17: AAS 87 (1995) 294-295;Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397.

8 II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 38; Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397.

9 Vgl.  Papst Paul VI., Ansprache an das Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, 14. Oktober 1968: AAS 60 (1968) 736.

10 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 36: AAS 87 (1995) 302; vgl. auch Missale Romanum, editio typica tertia:Institutio Generalis, Nr. 398.

11 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 20: AAS 81 (1989) 916.

12 Vgl.  Papst Paul VI., Ansprache an die Übersetzer liturgischer Texte in die Muttersprache, 10. November 1965: AAS 57 (1965) 968.

13 Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae: AAS 87 (1995) 288-314.

14 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-301.

15 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36 § 3; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-301.

16 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36 § 3; Papst PaulVI., Apost. Schreiben Sacram Liturgiam, 25. Januar 1964: AAS 56 (1964) 143; Hl.Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 27-29: AAS 56 (1964) 883; vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302.

17 Vgl. z.B. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Normen zur Feier der Messe in „Esperanto“, 20. März 1990: Notitiae 26 (1990) 693-694.

18 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 41: AAS 56 (1964) 886.

19 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 33; Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Art. 8; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia:Institutio Generalis, Nr. 2.

20 Vgl. Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, 21. Juni 1967: Notitiae 3 (1967) 296;Kardinalstaatssekretär, Brief an den Pro-Präfekten der Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, 1. Februar 1997.

21 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 53: AAS 87 (1995) 308.

22 Ebd., Nr. 39: AAS 87 (1995) 303.

23 Ebd.: AAS 87 (1995) 288-314; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397.

24 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 a: AAS 56 (1964) 885.

25 Vgl.  Papst Paul VI., Ansprache an die Übersetzer liturgischer Texte in die Muttersprache: AAS 57 (1965) 968; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 53: AAS 87 (1995) 308.

26 Vgl. Papst Johannes Paul II., Ansprache an einige nordamerikanische Bischöfe anlässlich ihres Ad-limina-Besuchs, 4. Dezember 1993, Nr. 2: AAS 86 (1994) 755-756.

27 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 33.

28 Vgl. ebd., Art. 116; Hl. Ritenkongr., Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nr. 50: AAS 59 (1967) 314; Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Bischöfe anlässlich der Übersendung des Gesangbuchs «Iubilate Deo», 14. April 1974: Notitiae 10 (1974) 123-124;Papst Johannes Paul II., Brief Dominicae Cenae, 24. Februar 1980, Nr. 10: AAS 72 (1980) 135; Ansprache an einige Bischöfe aus den USA anlässlich ihres «Ad-limina-Apostolrum»Besuchs, 9. Oktober 1998, Nr. 3: AAS 91 (1999) 353-354; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 41.

29 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 35, 52; Hl.Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 54: AAS 56 (1964) 890; vgl. Papst Johannes PaulII., Apost. Mahnschreiben Catechesi tradendae, 16. Oktober 1979, Nr. 48: AAS 71 (1979) 1316; Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 65.

30 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Ökumenismusdekr. Unitatis redintegratio; Erkl. über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen Nostra aetate.

31 Vgl. Papst Paul VI., Apost. Konst. Laudis canticum, 1. November 1970, Nr. 8: AAS 63 (1971) 532-533; Officium Divinum, Liturgia Horarum iuxta Ritum Romanum, editio typica altera 1985: Institutio Generalis de Liturgia Horarum, Nr. 100; Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 8: AAS 81 (1989) 904-905.

32 Vgl. Ökum. Konzil v. Trient, 4. Sitzung, 8. April 1546, De libris sacris et de traditionibus recipiendis, und De vulgata editione Bibliorum et de modo interpretandi s. Scripturam: Denz.-Schönm., Nr. 1501-1508; Papst Johannes Paul II., Apost. Konst.Scripturarum thesaurus, 25. April 1979: AAS 71 (1979) 558-559.

33 Vgl.  Papst Paul VI., Ansprache an die Kardinäle und die Prälaten der Römischen Kurie, 23. Dezember 1966, Nr. 11: AAS 59 (1967) 53-54; vgl. Ansprache an die Kardinäle und die Prälaten der Römischen Kurie, 22. Dezember 1977: AAS 70 (1978) 43; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Scripturarum thesaurus: AAS 71 (1979) 558; Nova Vulgata Bibliorum Sacrorum, editio typica altera 1986, Praefatio ad Lectorem.

34 Vgl. Officium Divinum, Liturgia Horarum iuxta Ritum Romanum, editio typica altera 1985: Institutio Generalis de Liturgia Horarum, Nr. 100-109.

35 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Dei Verbum, Art. 22.

36 Vgl. Papst Paul VI., Apost. Mahnschreiben Marialis cultus, 11. Februar 1974, Nr. 30: AAS 66 (1974) 141-142.

37 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 53: AAS 87 (1995) 308.

38 Vgl. ebd.; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 392.

39 Vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 53, 57.

40 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, 31. Mai 1998, Nr. 50: AAS 90 (1998) 745.

41 Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 78.

42 Vgl. ebd., Nr. 67.

43 Hl. Thomas von Aquin, Summa Theologiae, IIa IIae, I, 9.

44 Vgl. Hl. Kongr. für die Glaubenslehre, Mitteilung, 2. Dezember 1983: Notitiae 20 (1984) 181.

45 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 63 b; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Erklärung «De interpretationibus popularibus novorum textuum liturgicorum», 15. September 1969: Notitiae 5 (1969) 333-334.

46 Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, 15. August 1997, Art. 1-3, 6-12: AAS 89 (1997) 861-865, 869-874.

47 Vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 389.

48 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36; vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3.

49 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 44; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 b, 44: AAS 56 (1964) 885-886.

50 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 d: AAS 56 (1964) 886.

51 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838.

52 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Declaratio, 15. Mai 1970: Notitiae 6 (1970) 153.

53 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 20: AAS 81 (1989) 916.

54 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36; Papst Paul VI., Apost. Schreiben Sacram Liturgiam, Nr. IX: AAS 56 (1964) 143; Hl. Ritenkongr., Instr.Inter Oecumenici, Nr. 27-29: AAS 56 (1964) 883; Päpstliche Kommission für die Interpretation der Dekrete des Zweiten Vatikanischen Konzils, Antwort auf vorgelegten Zweifel: AAS 60 (1968) 361-362; vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302.

55 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 30: AAS 56 (1964) 883; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 302.

56 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 20-21, 31: AAS 56 (1964) 882, 884; Codex Iuris Canonici, can. 838.

57 Vgl. Päpstliche Kommission für die Überprüfung des kirchlichen Rechtsbuches, Acta:Communicationes 15 (1983) 173.

58 Vgl. Papst Paul VI., Ansprache an die Mitglieder und Berater des Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, 13. Oktober 1966: AAS 58 (1966) 1146; Ansprache an die Mitglieder und Berater des Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“: AAS 60 (1968) 734.

59 Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397.

60 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Art. 13; vgl.Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben (Motu proprio) Apostolos suos, 21. Mai 1998, Nr. 22: AAS 90 (1998) 655-656.

61 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3.

62 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 302.

63 Vgl. ebd., 300-302.

64 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De normis servandis quoad libros liturgicos in vulgus edendos, illorum translatione in linguas hodiernas peracta», 25. Oktober 1973: AAS 66 (1974) 98-99; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302.

65 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De normis servandis quoad libros liturgicos in vulgus edendos, illorum translatione in linguas hodiernas peracta»: AAS 66 (1974) 98-99; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302.

66 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Normen «De unica interpretatione populari textuum liturgicorum», 6. Februar 1970: Notitiae 6 (1970) 84-85; vgl. Hl. Ritenkongr., Instr.Inter Oecumenici, Nr. 40 c: AAS 56 (1964) 886.

67 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Normen «De unica interpretatione populari textuum liturgicorum»: Notitiae 6 (1970) 84-85.

68 Vgl. ebd., 85.

69 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Dei Verbum, Art. 22; Codex Iuris Canonici, can. 825 § 2; Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Directorium Oecumenicum, 25. März 1993, Nr. 183-185, 187: AAS 85 (1993) 1104-1106; vgl. Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 655 § 1.

70 Vgl. Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, Brief des Vorsitzenden «De unica interpretatione liturgica populari in linguis pluribus in locis usitatis», 16. Oktober 1964: Notitiae 1 (1965) 195; Papst Paul VI., Ansprache an die Übersetzer liturgischer Texte in die Muttersprache: AAS 57 (1965) 969; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Normen «De unica interpretatione populari textuum liturgicorum»: Notitiae 6 (1970) 84-85.

71 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 23 c: AAS 56 (1964) 882; Codex Iuris Canonici, cann. 94, 117, 120; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor Bonus, 28. Juni 1998, Art. 65: AAS 80 (1988) 877.

72 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Apostolos suos, Nr. 18-19: AAS 90 (1998) 653-654.

73 Vgl. Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei, 20. November 1947: AAS 39 (1947) 561-562; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 44-46; Papst Paul VI., Apost. Schreiben Sacram Liturgiam: AAS 56 (1964) 141; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 44-46: AAS 56 (1964) 886-887.

74 Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 333, 360; Papst Johannes Paul II., Apost. Konst.Pastor Bonus, Art. 62-65: AAS 80 (1988) 876-877; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De normis servandis quoad libros liturgicos in vulgus edendos, illorum translatione in linguas hodiernas peracta», Nr. 1: AAS 66 (1974) 98.

75 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae: AAS 87 (1995) 288-314.

76 Vgl. ebd., Nr. 36: AAS 87 (1995) 302.

77 Vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 398.

78 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, Nr. 40, 50: AAS 90 (1998) 738, 745.

79 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 2.

80 Vgl. ebd., can. 838 § 3.

81 Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Declaratio: Notitiae 6 (1970) 153.

82 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 826 § 2; vgl. auch oben Nr. 111.

83 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 122; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 e: AAS 56 (1964) 886.

84 Codex Iuris Canonici, can. 826 § 3.

85 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 63 b; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Erklärung «De interpretationibus popularibus novorum textuum liturgicorum»: Notitiae 5 (1969) 333-334.

86 Vgl. Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 561-562; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 45.

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Quelle