Der Sedisvakantismus widerlegbar?

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Kommentator-Beitrag von Salvatore

Diese Artikelreihe richtet sich in erster Linie an Katholiken, welche der irrigen Hypothese der Sedisvakanz einige Sympathien entgegenbringen, jedoch noch nicht restlos davon überzeugt sind. Zu den vielen schon publizierten Artikeln sollen meine Beiträge weitere Argumente einbringen, um dieser fehlerhaften Auffassung auf Augenhöhe Paroli bieten zu können. Selbstverständlich beanspruche ich keine Irrtumslosigkeit. Den Sedisvakantisten kann ich jedoch versichern, dass ich Ihnen meinen Respekt und vor allem mein Gebet zukommen lasse.

 

Der Papst wird von niemandem gerichtet

Bei diversen Debatten und Diskussionen über den Papst, wird seitens aller Disputanten immer wieder vorgebracht, dass das alte Kirchenrecht im CIC 1556 festhält: Prima Sedes a nemine iudicatur [1], weil der Papst keinen höheren irdischen Richter hat.[2] Einige mögen denken, dieses Axiom zum Ersten Mal durch das I. Vatikanische Konzil vernommen zu haben, doch es kann bis ins 4. Jahrhundert zurückverfolgt werden.[3] Papst Nikolaus I. schreibt im Brief Propsueramus quidem an Kaiser Michael vom 28. September 865 folgendes:

„[…] Weder vom Kaiser, noch vom ganzen Klerus, noch von Königen, noch vom Volk wird der Richter gerichet werden… Der erste Sitz wird von niemandem gerichtet […]“[4]

Die Päpste, der Hl. Leo IX in der Epistel In Terra Pax Hominibus (1083 n. Chr.) und Gregor VII in Dictatus Papae (1075 n. Chr.), wiederholen die Lehre von Papst Nikolaus I. Weitere Theologen wie der Johannes von St. Thomas, Kardinal Thomas Cajetan und Francisco Suarez verteidigen dieselbe Lehre in ihren theologischen Schriften.[5]

Da der Papst nicht gerichtet werden kann, besitzt niemand die Autorität, den Papst als höchste Instanz zu richten, gemäss dem Prinzip ‚der Obere wird nicht vom Untergegeben gerichtet’. Trotzdem befinden sich in unserer verwirrten Zeit nun viele Katholiken, insbesondere die Sedisvakantisten, die ohne Skrupel ein privates Urteil über den Papst aussprechen können. Sie wenden das Kirchenrecht auf den Papst an, um ihre Konklusionen der „sede vacante“ zu stützen und behaupten gleichzeitig, dass das Kirchenrecht nicht auf den Papst anwendbar sei.[6]

In der ganzen katholischen Literatur sucht man vergeblich nach Aussagen des ordentlichen oder außerordentlichen „Magisteriums“, welches das private richterliche Entscheiden theologisch befürwortet, unterstützt oder lehrt. Wirft man jedoch einen Blick über den Tellerrand der eigenen Religion hinaus und bedient sich der Argumentation der Protestanten, dann ist privates Urteilen gleichermaßen ohne Einschränkung erlaubt.

 

Den richtigen Sinn von „Auctorem Fidei“ wiedergeben

Die richtige Bewertung der Apostolischen Konstitution „Auctorem Fidei von Papst Pius VI“ ist von großer Bedeutung. Im richtigen Licht gelesen bedeutet nachfolgende Verurteilung,

[…]„desgleichen (ist der Satz) der behauptet, es müsse nach den natürlichen und göttlichen Gesetzen bei der Exkommunikation und bei der Amtsenthebung eine persönliche Prüfung vorausgehen, und deshalb hätten die sogenannten „ipso facto“  – Verurteilungen (=aufgrund des Tatbestandes selbst) keine andere Bedeutung außer der einer ernsthaften Drohung ohne irgendeine tatsächliche Wirkung.“ [7] […]

 eben nicht, dass Exkommunikationen und Amtsenthebungen ohne persönliche Prüfung der kirchlichen Autoritäten durchgeführt werden, sondern die Synodenteilnehmer von Pistoia die die Meinung vertraten, dass „eintretende Urteile keine Gewalt haben“ und daher („ipso facto“) Verurteilungen keine tatsächliche Wirkung hätten. Diese Ansicht wurde berechtigterweise durch Papst Pius VI. mit der Apostolischen Konstitution „Auctorem Fidei“ gebrandmarkt und darum geht es heute noch. Vor der Exkommunikation und Amtsenthebung eines Klerikers geht weiterhin eine persönliche Prüfung voran, bevor der Kleriker des Amtes enthoben wird und die Jurisdiktion verliert.

 

Erklärungen zur Exkommunikation von Klerikern

Im kanonischen Recht gibt es zwei verschiedene Strafarten der Häresie. Die Beuge- und Sühnestrafe. Die kanonische Beugestrafe kann jemand durch eine von zwei Wegen zugezogen werden: Entweder ferendae sententiae (Spruchstrafe durch die kirchlichen Autoriät) oder latae sententiae (Tatstrafe tritt automatisch ein -> ipso facto, durch Kraft des Gesetzes selbst). Die Exkommunikation (latae sententiae) wird automatisch hervorgerufen, wenn jemand bewusst und wissentlich [8] eine Strafhandlung [9] begeht. Solche Exkommunikationen können öffentlich [10] oder verborgen [11] sein und brauchen per se keine Feststellung oder Warnung. Obschon die Beugestrafe der Exkommunikation von sich heraus nicht immer eine Spruchstrafe (ferendae sententiae) benötigt, gibt das Kirchenrecht klare Richtlinien, wann eine Spruchstrafe durch die kirchlichen Autoritäten erfolgen muss, nämlich dann, sobald es das kirchliche Allgemeinwohl erfordert. [12] Die Sünde der Häresie, wie viele Sedisvakantisten meinen, ist nicht der Grund für den Verlust des Amtes und der Jurisdiktion eines Klerikers, sondern die Feststellung der Straftat der Häresie im „forum externum“ durch kirchliche Autoritäten. Eine Häresie im „foro internum“ kann zwar zu einer verdeckten Exkommunikation (latae sententiae) führen, diese ist jedoch nur für Gott sichtbar und allein im Herzen des Menschen vorhanden. Die verdeckte Exkommunikation ist nur eine Beuge- und keine Sühnestrafe (Amtsverlust und Jurisdiktionsverlust) wegen der internen Sünde, weil die Kirche diesen Bereich gar nicht verurteilen kann. Da die verdeckte Exkommunikation wesentlich unsichtbar für andere bleibt, hat der Kleriker ebenso die Beugestrafe der Exkommunikation formaliter nicht erlitten. Die Frage des Amtsverlustes bei einer Exkommunikation beantwortet kanonische Recht so:

„Ein Akt der Jurisdiktion verursacht durch eine exkommunizierte Person, ob im internen oder im externen Forum, ist unerlaubt, und wenn eine verurteilende und deklaratorische Strafe ausgesprochen wurde, ist sie ebenfalls ungültig, ohne Präjudiz Kan. 2261, §3, ansonsten ist sie gültig.“ [13]

Wie wir jetzt festellen können, ist es tatsächlich möglich, dass ein Kleriker, welcher nicht im externen Forum verurteilt ist, das Amt und die Jurisdiktion weiterhin behält. Ebenso ist der Prälat als verborgener Häretiker (latae sententiae) eine Person, welche zwar unerlaubte aber gültige Akte setzt.

 

Fortsetzung folgt!

 

[1] CIC 1556 von 1917 (Uebersetzung: Der erste Sitz wird von niemanden gerichtet)

[2] Grundriss der katholischen Dogmatik, Ludwig Ott S. 405

[3] Als Beispiel, schrieb Cajetan über den Fall von Papst Marcellinus (304 A. D.): Als der Papst die Anklage wegen Götzenanbetung hat hinnehmen müssen und das Konzil welches sich gerade versammelt hatte, sein zerknirschtes Herz sah, sagten sie ihm: „Richte dich selbst. Der erste Sitz kann nicht gerichtet werden“ (Cajetan, De Comparatione Auctoritatis Papae et Concilii)

[4] DH 638

[5] True or False Pope, John Salza und Robert Siscoe S. 279

[6] Ci-Devant am 26. Oktober 2016 um 15:06: https://poschenker.wordpress.com/2016/10/23/kardinal-walter-kasper-amoris-laetitia-bruch-oder-aufbruch-eine-nachlese/#comment-30155

[7] DH 2647

[8] Ein formelle Häresie im „foro internum“ zunächst einmal, sie kann ins „forum interum“ übergehen

[9] darunter fallen unter anderem: die Apostasie, die Häresie und das Schisma

[10] öffentlich, Exkommunikation durch kirchliche Autorität, durch Bekannheit der Fakten für die Allgemeinheit, z.B. ein Priester wird geschlagen und Personen beobachten diese Straftat

[11] formelle Häresie im „forum internum“

[12] Kanon 2223, §4 von CIC 1917

[13] Kanon 2264 von CIC 1917

„DSpecht“: Partielle Widerlegung bzw. Korrektur der herkömmlichen Sedisvakanzthese aufgrund der Berücksichtigung von „Ecclesia supplet“

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Kommentator-Beitrag (vorgelegt von dspecht)

I. Ich neigte – und neige ja gerade unter Bergoglio immer noch – der Sedisvakanzthese zu, gehe also sicher unvoreingenommen an die Sache heran, ja wenn voreingenommen, dann sogar proSedisvakanz(these). Und hätte daher auch nichts dagegen, dass durch substantielle, sachliche Kritik sich meine Thesen hier als widerlegbar erweisen würde.

II. Es sind aber gerade sachliche und wie ich meine eindeutige, geradezu zwingende Gründe, die mich eben zwingen das zu schreiben, was ich nun schreibe – und eben neue Erkenntnisse, die bisher in der ganzen Debatte nicht ventiliert wurden, ja offenbar übersehen wurden, obgleich sie so klar und eindeutig sind, dass dies geradezu verwunderlich ist.

III. Es ist kurz gesagt der Umstand des error communis (und c. 209) wie auch der Umstand fehlender amtlicher (Feststellungs-)Urteile (und cc. 2264/65) [CIC 1917- im Folgenden immer dieser; parallel-analog dazu aber im CIC1983].

IV. Wie kam ich darauf? Nun, zuerst wurde ich auf den Gedanken des error communis in unserem Zush. durch Schriften des sog. „Sedisprivationismus“ („Cassiciacum-These“) aufmerksam, welchem ich ebenfalls zuneigte (was aber nicht mehr der Fall ist, zumindest nicht in allen seinen Punkten, weil ich diesen inwzischen als – zumindest eben in einigen Punkten, aber in Wesentlichen – als unhaltbar ansehe). Und auch der Sedisvakantist John Lane berücksichtig etwa den error communis.
Dort wird der error communis jedoch nur am Rande erwähnt und gemeint, über diesen würde nur für einige wenige Akte der vermeintlichen Amtsträger die fehlende Jurisdiktion suppliert,  sodass die Akte gültig wären, aber mitnichten für alle schlechthin. Mir selbst wurde dann durch Studium des c. 209 bzw. der katholischen Suppletionslehre dazu bald klar, dass diese Ansicht nicht haltbar ist: Denn entweder liegt kein error communis vor und dann wird eben gar nicht suppliert (bzw. zumindest nicht aufgrund von error communis) – oder aber ein solcher liegt vor, dann wird schlicht für alle Amtsakte suppliert bzw. alle fehlende Jurisdiktion wird suppliert. Der Wortlaut von c. 209 ist klar und ohne Einschränkung: Im Fall eines errror communis wird die fehlende Amtsgewalt pro foro interno wie auch por foro externo suppliert. Punkt. Ohne Einschränkung. –

Daher vertrat ich schon länger die Auffassung, dass die Amtsakte resp. die Jursidiktion der (nach)konziliaren Päpste (und Bischöfe), wenn man von Sedisvakanz bzw. Verlust der Amtsgewalt ausgeht, an sich suppliert würde, also alle Akte bzw. alle fehlende Jurisdiktion in allen Fällen — ausgenommen die unter die Unfehlbarkeit fallenden. Mit letzterer Ausnahme konnte ich den Sedisvakantismus als Lösung für die ekklesiologischen Probleme noch retten und dachte, diese Ausnahme sei auch inhaltlich angezeigt und somit rechtfertigbar (auch wenn c. 209 nicht darüber spricht), weil ich dachte, der Aspekt der Unfehlbarkeit wäre kein Aspekt der Jurisdikition selbst und würde daher eben nicht mitsuppliert.

 

Ich kam aber dann darauf, dass die Unfehlbarkeit doch ein solcher Aspekt der Jursidiktion selbst ist, ja einfach in der plena iurisdictio mit eingeschlossen ist – also die höchste Jurisditkionsgewalt mit der Unfehlbarkeit in eins fällt bzw. letztere wesenhaft mit dieser verbunden ist, von dieser ausgeht. Würde also die Jurisdiktion ersetzt, dann auch jene, die Unfehlbarkeit zur Folge hat. Damit wäre dann aber die Sedisvakanztheorie plötzlich als Problemlösung der ekklesiologischen Problem in sich zusammengebrochen und völlig untauglich, ja unhaltbar.

Dazu kam, dass ich auch auf die cc.2264/65 bzw. weitere rund um sie herum aufmerksam wurde, welche zum Thema die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei ipso facto Exkommunikationen, welche amtlich festgestellt sind einerseits und ipso facto Exkommunikationen, welche amtliche (noch) nicht festgestellt sind andererseits haben – und besagen, dass die Amtsakte letzterer, wenn auch unerlaubt, so dochgültig sind.

Und mir fiel auf, dass diese cc. ja in bester Harmonie zu meiner Erkenntnis bzgl. c. 209 standen, dass die betreffenden Amtsakte eben auch aufgrund von error communis allfenfalls unerlaubt, aber dennoch/jedenfalls gültig wären.

V. Was macht mich (inzwischen) so sicher? Nun, zunächst sind eben die soeben dargelegten Überlegungen an sich schon überzeugend, geradezu zwingend – und eben der Wortlaut der cc.
Dazu kommt aber – inzwischen – noch, dass ich auch auf (mein Auffassung) bestätigende Auslegungen von Kanonisten, und eben von mehreren und hervorragenden bzw. aus Standardwerken, gestoßen bin.
So etwa Miaskiewicz in seiner Doktorarbeit zu Eccl. supplet, dann stieß ich jüngst auf den Artikel „Excommuncation“ der Catholic Encyclopedia von 1913 und schließlich noch auf Laymann und Billuart.
Auch wurde mir – inzwischen – klar, dass auch Bellarmin und andere dem nicht widersprechen, wenn nicht sogar in völliger Harmonie damit argumentieren, zumindest was den error communis betrifft.

VI. Was ist denn nun kurz und prägnant zusammengefasst die neue Erkenntnis (aufgrund der genannten cc. und deren klarem Wortlaut wie auch der  Auslegung der besagtem Kanonisten)?

Nun, wie schon oben unter IV. angerissen, dass gleich aus zweifachem Grund bzw. unter zweifachem Aspekt die Amtsakte der (nach-)konziliaren Päpste, wenn denn Sedisvakanz herrschte bzw. sie ihr Amt verloren (resp. nie rechtsgültig angetreten) hätten, zwar (allenfalls) unerlaubt, aber (dennoch/jedenfalls) gültig wären:

Sowohl aufgrund des ohne Zweifels vorliegenden error communis (nach c. 209) als auch des Umstandes der ebenso sicher fehlenden amtlichen Urteile (nach den cc. 2264/65) – weil die an sich fehlende Jurisdiktion suppliert/rechtlich delegiert würde.

Also egal auf welchen Rechtsgrund man sich für den Verlust der Amtsgewalt (resp. die nie rechtsgültige Erlangung derselben) stützen wollte, sei es auf den Kirchenausschluss und somit den Verlust der Mitgliedschaft bzw. der Mitgliedschaftsrechte in der Kirche aufgrund einer Strafe, nämlich der Exkommunikation aufgrund von Häresie/Apostasie (nach c. 2314) oder aber den Verlust der Kirchenmitgliedschaft bzw. der Kirchenmitgliedschaftsrechte und der Amtsinhabe aufgrund eines stillschweigenden Amtsverzichtes aufgrund von Häresie/Apostasie (nach c. 188) – beides mal würde c. 209 greifen und die Amtsgewalt/Jursidiktionsgewalt suppliert werden und im ersteren Fall würde auch noch c. 2264/65 greifen (wahrscheinlich würden diese cc. indirekt / in zweiter Linie auch im zweiten Fall greifen, weil der stillschweigende Amtsverzicht nach c. 188 zugleich eine Exkommunkation nach c. 2314 nach sich zöge und der Betreffenden dann ebenfalls unter die Bestimmungen der cc. 2264 u. 2265 fallen würde).

So oder so wären jedenfalls die Amtsakte gültig (wenn auch – evtl – unerlaubt).

Bestätigend sei hier als ein Beispiel Laymann zitiert (nach http://www.trueorfalsepope.com/p/sedevacantist-watch-renowned.html):

„But note that, although we affirm that the Supreme Pontiff, as a private person, might become a heretic … nevertheless, for as long as he is tolerated by the Church, and is publicly recognized as the universal pastor, he is still endowed, in fact, with the pontifical power, in such a way that all his decrees have no less force and authority than they would if he were a truly faithful, as Dominic Barnes notes well (q.1, a. 10, doubt 2, ad. 3) Suarez bk 4, on laws, ch. 7.“

Das sind genau die beiden Punkte/Aspekte, die auch ich bisher genannt habe und wie sie in den cc.2264 u. 2265 resp. dem c. 209 festgehalten sind:
Die Amts- bzw. Jurisditkionsakte wären gültig und verpflichtend
1. solange der betreffende von der Kirche toleriert – weil nicht (hinreichend) amtlich verurteilt und daher auch nicht, zumindest was die Gültigkeit betrifft, aus dem Amt entfernt – würde (wie das nun im Codex von 1917 nach den cc. 2264 und 2265 der Fall ist)
und 2. solange eine error communis herrschte, der Betreffende also allgemein, wenn auch irrtümlich, als Amtsinhaber angesehen würde (wie das nun nach c.209 der Fall ist).

VII. Warum ist damit aber die Sedisvakanzthese a) widerlegt bzw. b) zumindest als untauglich zur Lösung der ekklesiologischen Probleme erwiesen?

– Nun, weil diese These eben sagt – und darin der Kern ihrer Argumentation besteht -, dass die Amtsakte der (nach)konziliaren – vermeintlichen – Amtsträger aufgrund von Amtsverlust (resp. nicht rechtsgültigem Amtsantritt) alle ungültig (gewesen) seien.

Nun, wie eben dargelegt und bisher von allen übersehen (! – ein fundamentales, schwerwiegendes Übersehen!) wären die Amtsakte aber selbst unter der Annahme dieses Amtsverlustes (resp. nicht-Antritts) gar nicht ungültig, sondern vielmehr gültig!

Damit bricht die Argumentation der Sedisvakanzthese in sich zusammen.

Die Sedisvakanzthese kann v.a. das nicht einlösen, was sie verspricht, nämlich das Problem der offenbar unfehlbaren bzw. mit dem Anspruch der Unfehlbarkeit auftretenden / unter diese Unfehlbarkeit fallenden, aber in sich schlechten / irrigen (nach)konziliaren – vermeintlichen – Amtsakte zu lösen.

VIII. Welches ist denn näherin die Argumentation des „Sedisvakantismus“ und warum ist diese also als gescheitert anzusehen?

Nun, die „Sedisvakantisten“ geben meist selbst zu, dass ein direkter Beweis für die Sedisvakanz nur schwer (bis unmöglich) sei, also der direkte Nachweis des Amtsverlustes aufgrund von Häresie/Apostasie (oder noch weiterer Umstände bzw. Gründe) – weil eben schwierig (bis unmöglich) ist, den (nach)konziliaren – vermeintlichen – Amtsinhabern eine klare, eindeutige materielle und dann v.a. auch nochhartnäckige (bzw. formelle) Häresie/Apostasie nachzuweisen.

Sie argumentieren, dass dies aber durch einen indirekten Beweis gehe, nämlich dass der Amtsverlust (resp. nicht-Antritt) die logisch einzig mögliche Lösung für das ekklesiologische Problem der – anscheindend – unfehlbaren, aber in sich schlechten / irrigen Akte der (nach)konzilaren Päpste sei.

Sie argumentieren nämlich so, dass diese Akte ungültig sein müssen und dass die einzig logische oder zumindest faktische Möglichkeit dafür die Sedisvakanz sei, also dass die vermeintlichen Amtsinhaberkeine wahren (gewesen) seien, dass sie ihr Amt verloren (resp. nie rechtsgültig angetreten) hätten.

Nun, abgesehen von der Problematik, die Sedisvakanz als logisch oder doch faktisch (und somit doch dann logisch in ihrem Syllogismus) einzige Möglichkeit der Lösung des ekklesiologischen Problems, alseinzige Möglichkeit des Nachweises der Ungültigkeit der Amtsakte hinzustellen:

Gerade faktisch hat sich nun das genaue Gegenteil ergeben, dass nämlich, die Sedisvakanzthese vom Amtsverlust (resp. nicht-Antritt) einmal angenommen, – unter den faktisch gegebenen Umständen – immer noch die Gültigkeit der Amts- bzw. Jurisdiktionsakte gegeben wäre.

Somit hat sich die Sedisvakanzthese also zumindest b) als untauglich zur Lösung der ekklesiologischen Probleme erwiesen – die Akte wären ja doch gültig (anders als von den „Sedis“ vermeint – weil sie eben die cc. 209 und 2264/65 übersehen bzw. in ihrer Tragweite nicht erkannt haben!), die Probleme also weiter da!

Und da somit der indirekte Beweis scheitert und wenn es richtig ist, dass der direkte schwer bis unmöglich ist, wäre damit a) auch die (gesamte) Sedisvakanzthese widerlegt.

Oder nochmal anders verdeutlicht:
Die Sedisvakantisten stellen normalerweise folgenden Syllogismus auf:
(1.) Viele vermeintlichen (nach-)konziliaren Amtsakte (Promulgation der Konzilstexte, der Neuen Messe, des Neuen Kirchenrechts, Kanonisationen, etc.) sind (in sich) schlecht / verderblich / unkatholisch / irrig, ja häretisch / falsch
(2.) Die heilige und unfehlbare Mutter Kirche – das (unfehlbare) Lehr- und Hirtenamt der Kirche – kann uns aber keine schlechten / verderblichen / unkatholischen / irrigen Lehren / Liturgien / Gesetze etc. vorlegen
(3.) Ergo: können es keine wahren Amtsakte des Lehr- und Hirtenamtes sein, keine gültigen.
(4.) Ergo: können die vermeintlichen Amtsträger, die sie promulgiert/vorgelegt haben,  keine wahren sein, müssen also ihr Amt verloren oder nie rechtsgültig angetreten haben.
Nun, der logische Fehler liegt beim Übergang von (3.) zu (4.) (wenn man denn mal die Prämisse (1.) „kauft“; Prämisse (2.) scheint unproblematisch): (4.) ist eben nicht die einzige mögliche Lösung um (3.), also die Ungültigkeit / nicht Rechtsverbindlichkeit der Akte zu, zu begründen. (4.) folgt also logisch nicht aus (3.).
Zudem hat nun unsere Arbeit hier gezeigt, dass sogar das Gegenteil der Fall ist und dieser indirekte Beweis für die Sedisvakanz sogar widerlegt ist (Die Sedisvkanzthese (4.) ist also nicht nur nicht die einzige mögliche Lösung für das ekklesiologische Problem welches sich aus (1.) und (2.) ergibt (und in (3.) mündet), sondern positiv erwiesener maßen keine Lösung dafür!):
Denn auch unter Annahme der Sedisvakanz, also (4.), wären die Akte wie gezeigt eben doch gültig (aufgrund zumindest supplierter Jurisdiktion – nach c. 209 bzw. c. 2264/65)!
Aus (4.) würde also – unter den gegebenen Umständen – nicht nur nicht zwingend (3.) folgen, sondern (3.) folgte sogar tatsächlich gar nicht daraus, ja  vielmehr sogar das kontradiktorische Gegenteil von (3.), nämlich das die Akte gültig wären!!
Damit ist also der Sedisvakantismus a) widerlegt bzw. b) zumindest als gerade nicht die Lösung des ekklesiologischen Problems seiend erwiesen, also als unhaltbar zur Lösung dieses ekklesilogischen Problems, was er versprach zu lösen (und damit eben, falls ein direkter Beweis nicht möglich wäre, indirekt widerlegt, s.o.).
Nur wenn ein direkter Beweis möglich wäre – und bei Bergoglio-Franz neige auch ich dazu, dass dem so ist – wäre die Sedisvakanzthese doch haltbar. Die ekklesiologischen Probleme könnte sie jedenfalls aber nicht lösen!

IX. Erneute Darstellung des soeben in VI. Dargelegten, nochmal in Thesenform zweier Hauptthesen:

Thesen des Sedisvakantismus:

1. These (welche, wie selbst Sedisvakantisten zugeben, nur schwer bis unmöglich direkt zu beweisen ist):
Die (nach)konziliaren – vermeintlichen – Amtsinhaber haben aufgrund von Häresie/Apostasie ihr Amt verloren (resp. nie gültig angetreten).
2. These (welche (i) die ekklesiologischen Probleme / das ekklesiologische Problem der (nach)konziliraren – offenbar – schlechten – vermeintlichen – Amtsakte lösen soll und (ii) zugleich als indirekter Beweis für obige 1. These gilt):
Die 1. These muss stimmen, weil dies die einzig mögliche Lösung für das ekklesiologische Problem der offenkundig irrigen, in sich schlechten – vermeintlichen – (unfehlbaren) Amtsakte dieser – vermeintlichen – Amtsträger ist, weil dies Akte dadurch als ungültig erwiesen wären weil nicht von wahren Amtsträgern, Amtsinhabern herrührend.
Da wie gezeigt die Amts- bzw. Jurisdiktionsakte aber doch gültig wären, selbst unter Annahme der 1. These, so erweist sich die 2. These als falsch, als unhaltbar.
Sie macht den Fehler vom Umstand, dass die vermeintlichen Amtsträger keine wahren (gewesen) wären, darauf zu schließen, dass deren Amts- bzw. Jurisdiktionsakte – zwingend – ungültig (gewesen) wären (was eben, wie oben gezeigt, nicht der Fall ist, aufgrund von mind. supplierter Jurisdiktion!).
Der Sedisvakantismus schließt zwar richtig, dass scheinbare Amtsträger, die in Wirklichkeit keine sind, keine ordentliche Jurisdiktionsgewalt besäßen.
Sie schließen aber voreilig und unrichtig, dass daraus auch schon die Ungültigkeit der von diesen gesetzten Amtsakte folgte, weil sie, die „Sedis“, übersehen, dass die vermeintlichen Amtsträger doch wenigstens außerordentliche, supplierte Jurisdiktion besitzen würden, welche die Gültigkeit der Amtsakte zur Folge hätte!

Der Sedisvakantismus ist also zumindest b) bzw. (i) keine Lösung für die ekklesiologischen Probleme.

Da dies aber den eigentlichen Grund der Aufstellung und Begründung der Sedisvakanzthese überhaupt betrifft und diese These – die 1. These – eben nur schwer bis gar nicht direkt beweisbar, daher ist der Sedisvakantismus a) (bzw. über (ii) die Widerlegung des indirekten Beweises dafür) auch an sich widerlegt  (es sei denn im Einzelfall glückte eben ein direkter Beweis. Die ekklesiologischen Probleme wären damit aber immer noch nicht gelöst, dafür könnte die Sedisvakanzthese also jedenfalls nicht dienen, man muss sich also jedenfalls nach einer anderen Lösung dieser Probleme umschauen).

X. Fazit: Neben dem Fazit, dass die Sedisvakanzthese a) widerlegt (zumindest nach dem indirekten Beweis für sie) oder b) zumindest eben untauglich zur Lösung der ekklesiologischen Probleme ist, das soeben schon in der Klammer genannte: Die Lösung dieser Probleme (Promulgation der Neuen Liturgie etc. bis hin zu den jüngsten Heiligsprechungen bzw. „Heiligsprechungen“ [bzw. „Eiligsprechungen“], welche in der Tat unkatholisch scheinen, ja unserer Ansicht auch sind) muss anderweitig gesucht werden. Dazu dann in einer späteren Abhandlung.

Die Fehlurteile und Irrwege der „Sedis“ und „Semi-Sedis“ (1)

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(„Sedis“ sind Sedisvakantisten und „Semi-Sedis“ kann man diejenigen „Traditionalisten“ nennen, die einzelne oder alle Päpste [seit dem II. Vatikanischen Konzil] zwar als solche „anerkennen“, sie und ihr Tun aber in Vielem, in Wesentlichem verurteilen.)

 

Die Ökumene – der Ökumenismus

wird von ihnen als häretische Neuerung gesehen. Diese Neuerung verstoße insbesondere gegen die Enzyklika von Papst Pius XI. „Mortalium animos“ von 1928.

Nun ist es aber so, dass Pius XI. nicht die vom II. Vatikanum dekretierte Ökumene verurteilt hat, nicht verurteilt haben konnte, weil er unter Anderem ausdrücklich geschrieben hat:

Derartige Versuche [es werde sich bei aller Verschiedenheit der Völker bezüglich der religiösen Ansichten doch ohne Schwierigkeit eine brüderliche Übereinstimmung im Bekenntnis gewisser Wahrheiten als gemeinsamer Grundlage des religiösen Lebens erreichen lassen.] können von den Katholiken in keiner Weise gebilligt werden. Sie gehen ja von der falschen Meinung jener aus, die da glauben, alle Religionen seien gleich gut und lobenswert, weil alle, wenn auch in verschiedenen Formen, doch gleichermaßen dem uns angeborenen und natürlichen Sinn Ausdruck geben, durch den wir nach Gott verlangen und uns seiner Oberherrschaft gehorsam unterwerfen. Die Vertreter solcher Ansichten sind nun nicht nur in Irrtum und Selbsttäuschung befangen, sondern sie lehnen auch die wahre Religion ab, indem sie ihren Begriff verfälschen. Auf diese Weise kommen sie Schritt für Schritt zum Naturalismus und Atheismus. Daraus ergibt sich dann ganz klar die Folgerung, daß jeder, der solchen Ansichten und Bemühungen beipflichtet, den Boden der von Gott geoffenbarten Religion vollständig verläßt.

Und er verurteilte natürlich zurecht die sogenannten „Panchristen“:

Wie sollte man sich also einen Bund der Christenheit denken, dessen Mitglieder auch auf dem Gebiete der Glaubenswahrheiten ihre eigenen Gedanken und Meinungen beibehalten können, selbst wenn diese sich gegenseitig widersprechen? Und wie können, so fragen Wir, Menschen, die ganz gegenteilige Meinungen vertreten, ein und demselben Bund der Gläubigen angehören?

Die Päpste seit Johannes XXIII. haben jedoch klar gemacht, dass die von ihnen angestrebte Ökumene dem von Pius XI. verurteilten „Ökumene-Bild“ in keiner Weise entspricht. Was sie darunter verstehen, ist im Konzils-Dekret „Unitatis redintegratio“ und in der Enzyklika „Ut unum sint“ und in der Erklärung „Dominus Jesus“ der Kongregation für die Glaubenslehre, sowie im „Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus“ enthalten!

Der Ökumenismus ist die Schlüssel-Änderung in der Pastoral der katholischen Kirche.  Wer diesen/diese nicht akzeptiert, kann all die übrigen Neuerungen, die mit dem II. Vatikanum und in der Folge davon eingeführt worden sind, nicht verstehen und nicht überzeugt akzeptieren.

Dabei geht es nicht um irgendeinen Ökumenismus sondern um einen Ökumenismus in der Wahrheit und in der Liebe, keinesfalls jedoch  einen Ökumenismus um den Preis der Wahrheit (UR 11;  UUS 18; 36). Ziel ist die sichtbare Einheit der Kirche im Glauben, den Sakramenten, besonders der gemeinsamen Feier der Eucharistie, und in der kirchlichen Leitung (UR 2; UUS 9).

DIE LITURGIEREFORM DES ZWEITEN VATIKANUMS IST RECHTENS UND GÜLTIG

1.

Papst Pius XII. hält in seiner Enzyklika „MEDIATOR DEI ET HOMINUM“ vom 20. November 1947 Folgendes fest:

250. Die kirchliche Hierarchie hat jederzeit von ihrem Recht in liturgischen Dingen Gebrauch gemacht; sie hat den Gottesdienst eingeführt, geregelt und mit immer neuer Pracht und Würde zur Ehre Gottes und zur Erbauung der Gläubigen bereichert. Sie hat auch kein Bedenken getragen – immer unter strenger Wahrung der wesentlichen Eigenart des eucharistischen Opfers und der Sakramente – zu ändern, was sie nicht für angebracht hielt; hinzuzufügen, was geeignet schien zur größeren Verherrlichung Jesu Christi und der Heiligsten Dreifaltigkeit, wie zur Belehrung und heilsamen Aneiferung des christlichen Volkes [Vgl. Pius XI., Konstit. Divini cultus vom 20. Dezember 1928. AAS XXI (1929) 33-41.]
251. Die heilige Liturgie besteht nämlich aus menschlichen und göttlichen Bestandteilen; die letzteren lassen, da sie vom göttlichen Erlöser festgesetzt sind, natürlich in keiner Weise Änderungen durch Menschenhand zu; die ersteren hingegen können, den Forderungen der Zeiten, Verhältnisse und Seelen entsprechend, mannigfache Umgestaltungen erfahren, so wie sie die kirchliche Hierarchie unter dem Beistand des Heiligen Geistes gutheißt. Daher jene staunenswerte Vielfalt der morgen- und abendländischen Riten; daher die allmählich voranschreitende Entwicklung einzelner religiöser Bräuche und frommer Werke, von denen frühere Zeiten nur schwache Spuren aufweisen; daher aber auch die Erscheinung, daß bisweilen fromme Gepflogenheiten, die im Laufe der Zeit außer Übung gekommen waren, von neuem aufleben und wieder zu Ehren kommen. Das alles zeugt von der durch die vielen Jahrhunderte anhaltenden Lebenskraft der unversehrten Braut Jesu Christi; es ist das heilige Gespräch, das sie im Laufe der Zeiten mit ihrem göttlichen Bräutigam führte, um ihm ihren Glauben und den Glauben der ihr anvertrauten Völker, sowie ihre nicht zu erschöpfende Liebe zum Ausdruck zu bringen; es zeigt aber auch die Erziehungsweisheit, womit sie den „Geist Christi“ in den Gläubigen weckt und täglich wirksamer macht.

Darum sind jene Gläubigen (Kleriker und Laien) im Irrtum, die die Ansicht vertreten, an der von Papst Pius V. fixierten lateinischen Liturgie könne – auch von einem nachfolgenden Pontifex –  nichts (nicht das Geringste) (mehr) geändert werden, und dies wegen dieser Formel seiner Konstitution „Quo Primum„:

„Überhaupt keinem Menschen also sei es erlaubt, dieses Blatt, auf dem Erlaubnis, Beschluss, Anordnung, Auftrag, Vorschrift, Bewilligung, Indult, Erklärung, Wille, Festsetzung und Verbot von Uns aufgezeichnet sind, zu verletzen oder ihm im unbesonnenem Wagnis zuwiderzuhandeln. 
 
Wenn aber jemand sich herausnehmen sollte, dies anzutasten, so soll er wissen, dass er den Zorn des Allmächtigen Gottes und Seiner Heiligen Apostel Petrus und Paulus auf sich ziehen wird.“

2.

Ebenfalls sind all jene im Irrtum, die die Überzeugung haben, dass der Kanon 13 der 7. Sitzung des Konzils von Trient, zu deutsch (Ausgabe 1832, mir vorliegend) lautend:

„Wenn Jemand sagt, die von der katholischen Kirche angenommenen und genehmigten, in der feyerlichen Verwaltung der Sakramente zu beobachten üblichen Gebräuche können entweder mißachtet, oder, ohne Sünde, von den Verwaltern nach Belieben weggelassen, oder von jeglichem Kirchenhirten in andere Neue umgeändert werden, der sey im Banne.“

und lateinisch:

Si quis dixerit receptos et approbatos Ecclesiae catholicae ritus in solemni sacramentorum administratione adhiberi consuetos aut contemni aut sine peccato a ministris pro libito omitti aut in novos alios per quemcumque ecclesiarum pastorem mutari posse: a[nathema] s[it].

ebenfalls keinen späteren Papst legitimiere, bzw. jedem späteren Papst verbiete, an der Liturgie Änderungen vorzunehmen!

3.

Der sogenannte „Krönungseid des Papstes“ soll [Quelle] folgenden Passus enthalten haben:

Ich gelobe,
nichts an der Überlieferung, nichts an dem, was ich von meinen gottgefälligen Vorgängern bewahrt vorgefunden habe, zu schmälern, zu ändern oder darin irgendeine Neuerung zuzulassen; vielmehr mit glühender Hingabe als ihr wahrhaft treuer Schüler und Nachfolger mit meiner ganzen Kraft und Anstrengung das überlieferte Gut ehrfurchtsvoll zu bewahren; alles, was im Widerspruch zu der kanonischen Ordnung auftauchen mag, zu reinigen; die heiligen Canones und Verordnungen unserer Päpste gleichwie göttliche Aufträge des Himmels zu hüten, da ich mir bewusst bin, Dir, Dessen Platz ich durch göttliche Gnade einnehme, Dessen Stellvertretung ich mit Deiner Unterstützung innehabe, strengste Rechenschaft über alles, was ich bekenne, im göttlichen Gericht ablegen zu müssen.
Wenn ich es unternehmen sollte, in irgendetwas nach anderem Sinn zu handeln oder zulassen sollte, daß es unternommen wird, so wirst Du mir an jenem furchtbaren Tag des göttlichen Gerichts nicht gnädig sein.
Daher unterwerfen Wir auch dem Ausschluss des strengsten Bannes:
wer es wagen sollte – seien es Wir selbst, sei es ein anderer – irgendetwas Neues im Widerspruch zu dieser so beschaffenen evangelischen Überlieferung und der Reinheit des orthodoxen Glaubens und der christlichen Religion zu unternehmen, oder durch seine widrigen Anstrengungen danach trachten sollte, irgendetwas zu ändern, oder von der Reinheit des Glaubens zu unterschlagen, oder jenen zuzustimmen, die solch lästerliches Wagnis unternehmen.

Als Quelle dieses Textes wird gewöhnlich angegeben:
LIBER DIURNUS ROMANORUM PONTIFICUM P.L. Io5, S.54 – Korrigiert müsste das wohl heißen: LIBER DIURNUS ROMANORUM PONTIFICUM M.P.L. 105, S. 54, wobei M.P.L. die Abkürzung ist für Migne Patrologia Latina, und die Ziffer 105 sollte auf den Band 105 verweisen, Seite 54. – Es ist jedoch hoffnungslos, hier einen entsprechenden lateinischen Text zu finden.

Es wird behauptet, dieser Krönungseid sei noch bis und mit Papst Paul VI. abgelegt worden; doch es gibt dazu keinen einzigen brauchbaren, echten Beleg/Beweis!

Dieser Eid ist aber auch in sich unsinnig. Jeder Papst untersteht direkt, unmittelbar GOTT, der HEILIGSTEN DREIFALTIGKEIT. Er hat keine andere Autorität über sich als DEN HEILIGEN GEIST IN PERSON. In allen kirchlich wichtigen ENTSCHEIDEN wird er direkt und unfehlbar geführt von IHM. In allem, was nicht GÖTTLICHE Festsetzung ist, ist er nicht gebunden und kann er sich nicht binden lassen durch das, was seine Vorgänger dekretiert haben.

„A pope cannot make an oath of fidelity to God when it is God himself who has assured the Church that the „gates of hell“ will not prevail against the one chosen as Christ’s vicar on earth.“

Man lese hierzu:

Und im Zusammenhang mit der Papstwahl:

Damit ist genügend klar gemacht, dass die HEILIGE LITURGIE jederzeit mittels der höchsten kirchlichen Autorität, des PAPSTES, in allem, was nicht göttlich festgesetzt ist, geändert werden kann.

Und damit ist die Liturgiereform des II. Vatikanischen Konzils grundsätzlich gerechtfertigt!


CONCILIUM TRIDENTINUM

SESSIO VII [Decretum I de sacramentis]

3 mart. 1547

[Prooemium] Ad consummationem salutaris de iustificatione doctrinae quae in praecedenti proxima sessione uno omnium patrum consensu promulgata fuit consentaneum visum est de sanctissimis Ecclesiae sacramentis agere per quae omnis vera iustitia vel incipit vel coepta augetur vel amissa reparatur. Propterea sacrosancta oecumenica et generalis Tridentina Synodus in Spiritu Sancto legitime congregata praesidentibus in ea eisdem Apostolicae Sedis legatis ad errores eliminandos et exstirpandas haereses quae circa ipsa sanctissima sacramenta hac nostra tempestate tum de damnatis olim a patribus nostris haeresibus suscitatae tum etiam de novo adinventae sunt quae Catholicae Ecclesiae puritati et animarum saluti magnopere officiunt: sanctarum scripturarum doctrinae apostolicis traditionibus atque aliorum conciliorum et patrum consensui inhaerendo hos praesentes canones statuendos et decernendos censuit reliquos qui supersunt ad coepti operis perfectionem deinceps (divino Spiritu adiuvante) editura.

[Canones de sacramentis in genere]

1. Si quis dixerit sacramenta novae legis non fuisse omnia a Iesu Christo Domino nostro instituta aut esse plura vel pauciora quam septem videlicet baptismum confirmationem Eucharistiam poenitentiam extremam unctionem ordinem et matrimonium aut etiam aliquod horum septem non esse vere et proprie sacramentum: a[nathema] s[it].

2. Si quis dixerit ea ipsa novae legis sacramenta a sacramentis antiquae legis non differre nisi quia caeremoniae sunt aliae et alii ritus externi: a[nathema] s[it].

3. Si quis dixerit haec septem sacramenta ita esse inter se paria ut nulla ratione aliud sit alio dignius: a[nathema] s[it].

4. Si quis dixerit sacramenta novae legis non esse ad salutem necessaria sed superflua et sine eis aut eorum voto per solam fidem homines a Deo gratiam iustificationis adipisci licet omnia singulis necessaria non sint: a[nathema] s[it].

5. Si quis dixerit haec sacramenta propter solam fidem nutriendam instituta fuisse: a[nathema] s[it].

6. Si quis dixerit sacramenta novae legis non continere gratiam quam significant aut gratiam ipsam non ponentibus obicem non conferre quasi signa tantum externa sint acceptae per fidem gratiae vel iustitiae et notae quaedam christianae professionis quibus apud homines discernuntur fideles ab infidelibus: a[nathema] s[it].

7. Si quis dixerit non dari gratiam per huiusmodi sacramenta semper et omnibus quantum est ex parte Dei etiam si rite ea suscipiant sed aliquando et aliquibus: a[nathema] s[it].

8. Si quis dixerit per ipsa novae legis sacramenta ex opere operato non conferri gratiam sed solam fidem divinae promissionis ad gratiam consequendam sufficere: a[nathema] s[it].

9. Si quis dixerit in tribus sacramentis baptismo scilicet confirmatione et ordine non imprimi characterem in anima hoc est signum quoddam spirituale et indelebile unde ea iterari non possunt: a[nathema] s[it].

10. Si quis dixerit christianos omnes in verbo et omnibus sacramentis administrandis habere potestatem: a[nathema] s[it].

11. Si quis dixerit in ministris dum sacramenta conficiunt et conferunt non requiri intentionem saltem faciendi quod facit Ecclesia: a[nathema] s[it].

12. Si quis dixerit ministrum in peccato mortali exsistentem modo omnia essentialia quae ad sacramentum conficiendum aut conferendum pertinent servaverit non conficere aut conferre sacramentum: a[nathema] s[it].

13. Si quis dixerit receptos et approbatos Ecclesiae catholicae ritus in solemni sacramentorum administratione adhiberi consuetos aut contemni aut sine peccato a ministris pro libito omitti aut in novos alios per quemcumque ecclesiarum pastorem mutari posse: a[nathema] s[it].

Quelle


BISCHOF RICHARD WILLIAMSON: VERNÜNFTIGE VAKANZ — II.

Eleison Kommentar Nummer CDVII (407)

Selbst ein Häresie-Papst bleibt kirchlicher Hauptmann,
wenngleich als Kirchenglied er geistig tot ist fortan.

Bischof Richard WilliamsonZum Thema Amtsenthebung eines häretisches Papstes erwiesen die traditionell dominikanischen Patres im französischen Avrillé einen guten Dienst durch ihre Veröffentlichung der klassischen Überlegungen sowohl von anderen hervorragenden Theologen als auch vom spanischen Johannes von St. Thomas (vergleiche EC 405). Kurz gesagt lehren die besten Kirchentheologen, daß die simple und heute beliebte Theorie, wonach ein häretischer Papst nicht mehr Glied der Kirche und daher umso weniger ihr Haupt sein könne, etwas zu einfach ist. Kurzum, beim Papst gilt nicht derselbe Ansatz wie wenn ein individueller Katholik in die Häresie fällt, dadurch den wahren Glauben verliert und somit nicht mehr Glied der Kirche ist. Denn die Kirche stuft den Papst deutlich höher ein als nur einen einzelnen Katholiken. Der Klarheit zuliebe wollen wir die Argumente der Theologen als Fragen und Antworten darstellen:

Ist es zunächst überhaupt möglich, daß ein Papst in die Häresie fällt?

Wenn er alle vier Bedingungen seines Außerordentlichen Lehramtes in Anspruch nimmt, so kann er keine Häresie lehren. Doch daß er persönlich in die Häresie fallen kann, ist die wahrscheinlichere Meinung zumindestens der älteren Theologen.

Wenn der Papst nun in die Häresie fällt, hört er dann auf, ein Glied der Kirche zu sein?

Als eine einzelne katholische Person schon, doch als Papst nicht notwendigerweise, weil der Papst viel mehr ist als nur ein einzelner Katholik. Wie der hl. Augustinus sagte, ist der Priester für sich ein Katholik, aber er ist Priester für die anderen. Nun ist der Papst für die gesamte Kirche Papst.

Nehmen wir an, daß die große Mehrheit der Katholiken sähe, daß der Papst ein Häretiker sei, weil es offensichtlich wäre. Würde dann nicht seine Häresie es ihm unmöglich machen, länger Papst zu sein?

Nein, denn selbst wenn seine Häresie offensichtlich wäre, könnten immer noch viele Katholiken dieses abstreiten, z.B. aus Gründen ihrer „Pietät“ dem Papst gegenüber. Um also eine ausbreitende Verwirrung in der Gesamtkirche zu vermeiden, müßte eine offizielle Feststellung über die Häresie des Papstes erfolgen, um die Katholiken daran zu binden, vereint zu bleiben. Doch erst ein Kirchenkonzil, das für diesen Zweck zusammengerufen würde, könnte eine solche Feststellung treffen.

Doch wenn die Häresie öffentlich und offensichtlich wäre, würde das dann nicht genügen, den Papst abzusetzen?

Nein, denn erstens muß jeder Häretiker offiziell gewarnt werden, bevor er abgesetzt werden kann, falls er seine Häresie widerrufen möchte. Zweitens dient jeder höhere Amtsträger in Kirche oder Staat dem Gemeinwohl, und um diesen Gemeinwohls willen muß dieser Träger in seinem Amt bleiben, bis er diesem offiziell enthoben worden ist. So wie ein Bischof so lange im Amt bleibt, bis er vom Papst abgesetzt worden ist, so bleibt auch der Papst solange im Amt, bis die offizielle Feststellung seiner Häresie durch ein Kirchenkonzil unserem Herrn Jesus Christus anheimgestellt hat, den Papst abzusetzen (vergleiche EC 405).

Aber wenn ein Häretiker kein Glied der Kirche mehr ist, wie kann er dann noch ihr Kopf und damit ihr wichtigstes Glied sein?

Weil seine persönliche Mitgliedschaft von seinem offiziellen obersten Leitungsamt verschieden ist. Durch seine persönliche Mitgliedschaft empfängt er die Heiligung von der Kirche. Durch sein oberstes Leitungsamt gibt er der Kirche die offizielle Regierung. Empfangen heißt nicht geben. Fällt er in die Häresie, so hört er gewiß auf, ein lebendiges Glied der Kirche zu sein, doch raubt dieses geistliche Absterben ihm nicht die Befähigung, die Kirche zu regieren. Seine Mitgliedschaft in der Kirche durch den Glauben und die Nächstenliebe ist unvereinbar mit der Häresie, doch sein Regieren der Kirche über seine Jurisdiktion braucht nicht notwendigerweise den Glauben oder die Nächstenliebe, und ist selbst mit der Häresie vereinbar.

Aber ein früherer Papst hat durch seine Häresie doch sein Papstamt hinweggeworfen . . .

Persönlich und privat trifft dies zu, aber offiziell und öffentlich gilt es erst, wenn ein Kirchenkonzil die Häresie des Papstes öffentlich und offiziell festgestellt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt muß der Papst wie ein Papst behandelt werden, weil zum Frieden und dem Gemeinwohl der Kirche unser Herr Jesus Christus seine päpstliche Jurisdiktion aufrechterhält.

Kyrie eleison.

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Quelle

DAS SIEBEN VON PÄPSTEN – Schwierigkeiten mit den Sedisvakantisten

Von Laszlo Szijarto

Laszlo Szijarto war ein FSSPX-Seminarist
(St. Thomas Aquinas Winona) von 1989 – 1991

Entnommen dem „Angelus Press Magazine“, Oktober 1995

(Aus dem Englischen übersetzt von P. O. Schenker)

(Fortsetzung vom ersten Teil)

Das Sieben von Päpsten

Sedisvakantisten haben jene „traditionellen“ Katholiken kritisiert, die sich nicht an ihre Denkschule halten, wegen „Siebens“ des Lehramtes, d.h. das Herauslesen und Wählen aus Verlautbarungen, die (vermeintlich) von ihm veröffentlicht worden sind, auf der Basis privaten Urteils über ihre Rechtgläubigkeit. Der Sedisvakantismus führt jedoch zum Sieben von Päpsten, d.h. dem Auslesen und Wählen unter Päpsten aufgrund privaten Urteils über ihre Rechtgläubigkeit.

Johannes vom hl. Thomas

Nachdem ich den Hauptteil dieses Textes verfasst hatte, stieß ich auf den Cursus Theologicus von Johannes vom hl. Thomas – genauer den Traktat mit dem Titel „De Auctoritate Summi Pontificis [Von der Autorität des Pontifex]. In einem überraschend detaillierten Kommentar zum Problem eines häretischen Papstes kam er abschließend zum genau gleichen Argument, das ich dargelegt habe. Anstatt  Zitate seines Werkes an geeigneter Stelle in meine [schriftliche] Arbeit einzuweben, entschloss ich mich, ihm einen separaten Abschnitt zu widmen. Ich fühlte, dass das Argument überzeugender sein würde, wenn die Leser wüssten, dass beide von uns zur gleichen Schlussfolgerung gekommen sind unabhängig von einander,  d.h. dass ich nicht bloß „wiederkäue“, was er geschrieben hat. Vielmehr sind wir beide nur einer Denklinie gefolgt, die von einer eigenen inneren Logik bestimmt war.

…[Depositio] facienda est post declarativam criminis sententiam… (disp. II, art. III 17).
…[die Absetzung] ist durchzuführen nach einem erklärenden Urteil über den Frevel…

…Concilium congregari potest auctoritate Ecclesiae, quae est in ipsis episcopis, vel majore eorum parte; habet enim jus Ecclesia ad segregandum se a papa haeretico ex jure divino, et consequenter ad adhibendum omnia media ad talem segregationem per se necessaria; medium autem necessarium, et per se est ut juridice constet tale crimen; non potest autem juridice constare nisi formetur competens judicium, non potest autem in re tam gravi competens esse judicium, nisi per Concilium generale, qua tractatur de universali capite Ecclesiae, unde pertinet hoc ad juidicium universales Ecclesiae, quod est Concilium generale (disp. II, art. III 19).

…Aufgrund der Autorität der Kirche kann ein Konzil einberufen werden. Diese Autorität wohnt inne in den Bischöfen oder einer Mehrheit von ihnen. Denn die Kirche hat das Recht von Gott, sich von einem häretischen Papst zu trennen, und folgerichtig sämtliche Mittel anzuwenden, die in und an sich nötig sind für eine solche Abtrennung. Aber es ist ein notwendiges Mittel – in sich und aus sich selbst, dass ein solcher Frevel gerichtlich festgestellt wird. Doch kann es nicht gerichtlich festgestellt werden solange nicht ein kompetentes Urteil gefällt wird. In einer so gravierenden Sache jedoch kann es kein kompetentes Urteil geben außer durch ein Allgemeines Konzil. Da diese Sache das universelle Haupt der Kirche betrifft, untersteht sie dem Urteil der Universellen Kirche. Und dieses Gericht ist ein Allgemeines Konzil.

Et ex his concordantur jura, quae aliquando dicunt Pontificis depositionem pertinere ad solum Deum, aliquando in causa haeresis posse judicar ab inferioribus, utrumque enim verum est, et quod ejectio, seu depositio Pontificis soli Deo reservatur auctoritative, et principaliter…; ministerialiter autem, et dispositive declarando crimen, et proponendo papam, ut evitandum Ecclesia judicat de Pontifice… (disp. II, art. III 24).

Als ein Ergebnis werden die Prinzipien – die manchmal festhalten, dass die Absetzung eines Pontifex einzig Gott allein zusteht und bei anderen Malen dass er gerichtet werden kann durch Untergebene im Falle von Häresie – versöhnt. Beide sind wahr. Gott allein ist der Hinauswurf oder die Absetzung eines Pontifex vorbehalten (autoritativ und prinzipiell). Jedoch (ministeriell und ausführend) fällt die Kirche ein Urteil über einen Pontifex, indem sie den Frevel erklärt und vorschlägt, dass der Papst gemieden werden soll…

Respondetur haereticum esse evitandum propter duas correptiones juridic scilicet factas, et ab Ecclesiae auctoritate, et non secundum privatum judicium; sequeretur enim magna confusio in Ecclesia si sufficeret hanc correptionem esse factam ab homine private… Unde sic videmus practicatum in Ecclesia, quod in casu depositionis papae causa ipsa in generali Concilio prium tractata est quam pro non papa habitus… Nec Hierornymus quando dicit haereticum per se discedere a corpore Christi, excludit ipsum Ecclesiae judicium praesertim in re tam gravi, qualis est depositio papae, sed criminis judicat qualitatem, quod per se sine alia censura superaddita excludit ab Ecclesia, dummodo tamen per Ecclesiam declaretur; licet enim ex se separet ab Ecclesia, tamen quoad nos non intelligitur facta separatio sine ista declaratione… … [Q]uoad nos autem adhuc non fit juridice declaratus, ut infidelis, vel haereticus, quantumcumque manifestus sit secundum privatum judicium, adhuc quoad nos est membrum Ecclesiae, et consequenter caput. Requiritur ergo judicium Ecclesiae, quo proponatur, ut non Christianus, et evitandus, et tunc desinit quoad nos esse papa, et consequenter antea non desierat etiam in se, quia omnia quae faciebat erant valida in se (disp. II, art III 26).

Die Übersetzung der drei vorangehenden Paragraphen ist wie folgt :

In Antwort darauf muss ein Häretiker vermieden werden als ein Ergebnis von zwei Zurechtweisungen, die rechtlich gemacht worden sind – durch die Autorität der Kirche und nicht gemäß privatem Urteil. Eine große Verwirrung würde in der Kirche entstehen, wenn es genügen würde, dass diese Zurechtweisung von einer privaten Einzelperson gemacht werden sollte… Der heilige Hieronymus  – wenn er sagt, dass ein Häretiker von sich aus aus dem Leib Christi ausscheidet – verhindert nicht das Urteil der Kirche, besonders in einer so gravierenden Sache wie die Absetzung eines Papstes. Er bezieht sich eben auf die Natur dieses Frevels, die solcherart ist, dass sie jemand von sich aus und ohne eine andere zusätzliche Zensur von der Kirche abschneidet – jedoch nur so lange als sie durch die Kirche erklärt werden soll. Obwohl sie von sich aus von der Kirche trennt, wird die Tatsache der Separierung sich uns nicht selber bekannt machen ohne diese Erklärung.

Solange er nicht uns gegenüber gerichtlich als ein Ungläubiger oder Häretiker erklärt worden ist, sei er noch so manifest häretisch gemäß privatem Urteil, bleibt er, soweit es uns betrifft, ein Glied der Kirche und folglich ihr Haupt. Gerichtliches Urteil ist erforderlich von der Kirche, also ein Gerichtsurteil, durch das er als ein Nicht-Christ und zu meiden vorgeschlagen wird. Erst dann hört er auf Papst zu sein, soweit es uns betrifft. Als ein Resultat jedoch würde er nicht aufgehört haben so zu sein auch in und aus sich selbst, da alles, was er verordnet hat Kraft hatte in und durch sich selbst [meine Hervorhebung].

Ich habe den Ausdruck „quoad nos“ durchgehend sehr locker/unbestimmt übersetzt. Tatsächlich stellt er ein hochtechnischer Terminus dar – das Äquivalent  zu „kriteriologisch“. Manche Theologen würden wahrscheinlich nicht zustimmen zum allerletzten Zitat oben, d.h. dass ein manifest häretischer Papst Papst bleiben würde, sogar ontologisch, bis er anders beurteilt worden ist kriteriologisch. Ich halte jedoch aufrecht, dass Johannes von St. Thomas recht brilliant ein bereits von den meisten Theologen, die sich mit der Frage beschäftigt haben, gefundenes Prinzip zu seinem logischen Schluss geführt hat. In der Tat haben nur wenige Theologen aufrechterhalten, dass ein geheim häretischer Papst ipso facto abgesetzt sein würde, aus dem Grund, weil die Mitgliedschaft in der Kirche sichtbare Wirklichkeit sein muss (so dass sie kriteriologisch verifiziert werden kann). Andernfalls müsste die Kirche ins Chaos fallen, wenn die Aktivitäten geheimer Häretiker in Wirklichkeit null und nichtig wären. Ontologisch jedoch würde sogar ein geheimer Häretiker aufhören vor Gott ein Katholik zu sein. Jedoch Mitgliedschaft in der Kirche stellt nicht  bloß eine sichtbare – auch wenn nicht ontologisch manifeste – Realität dar, sondern eine juridisch sichtbare Wirklichkeit. D.h., kriteriologisch manifeste – offensichtlich im wahren Sinne dieses Terminus. Rechtliche Zuständigkeit innehaben hängt von der rechtlichen Wirklichkeit der Mitgliedschaft in der Kirche ab. Mit diesem Prinzip versöhnte Johannes vom heiligen Thomas erfinderisch den langanhaltenden Disput zwischen der papa haereticus ipso facto depositus [ein häretischer Papst ist ipso facto abgesetz) und papa haeritus deponendus [ein häretischer Papst ist abzusetzen] Schule.

Die Behandlung des Problems der Unfehlbarkeit

Theologen (ohne Ausnahme) geben zu, dass es in der Tat gewisse Arten von lehrmäßigen Erklärungen gibt, die nicht das Prärogativ der Unfehlbarkeit besitzen, und die präzisen Grenzen zwischen dem, was eine unfehlbare Definition ist oder nicht ist, wurden heftig angefochten fast seit dem Abschluss des I. Vatikanischen Konzils. Vermutlich einer der entscheidendsten Faktoren bei einer unfehlbaren Entscheidung jedoch schließt die Absicht/Intention eines Papstes ein, die universale Kirche zu binden. Paul VI. selber erklärte, dass Vatikan II nicht beabsichtigte, irgendetwas unfehlbar zu definieren.

Es ist unstrittig, dass das Vorgehen von nicht-sedisvakantistischen „traditionellen“ Katholiken viele Schwierigkeiten verursacht. Es beruht jedoch auf theoretisch haltbaren Prinzipien. Kardinal Newman, zum Beispiel, hielt an einer sehr engen Interpretation betreffend die Art von Dingen, welche unfehlbare Beschlüsse darstellen würden, fest. Er blieb in gutem Ruf als Katholik – und seine Meinungen wurden nie verurteilt.

Unter den andern Widersprüchen, in die sich Sedisvakantisten verwickeln: viele verwerfen die von Pius XII. geänderten Riten der Heiligen Woche. Gleichzeitig halten sie an der Legitimität von Pius XII. fest. Wenn Pius XII eine mit modernistischen Prinzipien infizierte Liturgie, wie sie sagen, promulgieren kann, wie könnte Paul VI. nicht dasselbe getan haben (mit Bezug auf den Novus Ordo) und dennoch ein legitimer Pontifex bleiben? Schließlich würde es zwischen ihnen nur eine graduelle Differenz geben. Die Ablehnung der reformierten Riten der Heiligen Woche, die nebenbei bemerkt ohne irgend einen Protest von der Universalen Kirche angenommen worden sind – bleibt absolut unerklärlich im Licht ihres Arguments von der Unfehlbarkeit.

Wie immer man die Unfehlbarkeits-Frage löst, jene letzte Entscheidung über die Legitimität von Johannes XXIII, Paul VI, Johannes Paul I., Johannes Paul II, oder irgend eine anderen Papstes steht nicht uns zu, sondern der Autorität der Heiligen Mutter Kirche.

Früchte des Sedisvakantismus

Ich bin einst selber Sedisvakantist gewesen. Nur im Rückblick kann ich ehrlich die große Bitterkeit und den Mangel an Nächstenliebe sehen, wozu dies meinerseits geführt hatte. Ich habe nichts als geistige Unordnung gefunden – in verschiedenem Maß – bei allen Sedisvakantisten, welchen ich begegnet bin (mich eingeschlossen und am meisten von ihnen). Es wäre am besten die zahlreichen Niederlagen – in sakandalöser Art – wegzulassen von verbitterten Sedisvakantisten. Unser Herr sagte, dass man Seine wahren Nachfolger erkennen würde an ihrer Liebe für einander. Hass gegen das Böse wird ungeordnet, wenn er nicht direkt aus der Liebe für das Gute entspringt und im richtigen Verhältnis zu ihm. Wenn wir die Konzilsreformen ablehnen, sollte dies von einer brennenden Liebe für Gott und für unseren Nächsten herrühren. Papst Johannes XXIII pflegte zu sagen, dass wenn wir uns als wahre Christen benähmen, es keine Heiden mehr geben würde. Wenn wir „Traditionalisten“ uns als wahre Christen betragen würden, gäbe es keine Modernisten mehr. Lasst uns also jegliche Bitterkeit aus unseren Herzen vertreiben, jeglichen pharisäischen Geist von Anhänglichkeit an Minutiae (kleinen Dingen), als ob sie Zwecke in sich selbst wären, jede selbstgerechte Verachtung/Geringschätzung jener, die irregeführt worden sind, als ob es irgend etwas anderes gäbe als die Gnade Gottes, die uns davor behütet, selber vom Wege abzukommen, wenn wir dies nicht bereits sind. Wir müssen uns in Erinnerung rufen, dass unser Urteil auch über die behaupteten „Irrtümer“ von Vatikan II nicht die Autorität der Kirche hinter sich hat – und deshalb dem Irrtum unterliegt. Folglich ist alles, was wir in diesen verworrenen Zeiten als Katholiken tun können und müssen, das, was wir zu tun haben, um unsere Seelen zu retten. Lasst uns vorgehen mit intellektueller Demut, mit Nächstenliebe, mit Vertrauen in Gottes Vorsehung, und, wie Erzbischof Lefebvre sagte, „ohne Bitterkeit“.

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Die Übersetzung der Fußnoten folgt später!

DAS SIEBEN VON PÄPSTEN – Schwierigkeiten mit den Sedisvakantisten

Von Laszlo Szijarto

Laszlo Szijarto war ein FSSPX-Seminarist
(St. Thomas Aquinas Winona) von 1989 – 1991

Entnommen dem „Angelus Press Magazine“, Oktober 1995

(Aus dem Englischen übersetzt von P. O. Schenker)

Einige Theologen halten dafür, dass ein Papst sein Amt ipso facto [durch den Tatbestand selbst] verlieren würde , wenn er in eine manifeste (offenkundige, augenscheinliche) Häresie fällt. [1] Sedisvakantisten haben viel Zeit und Mühe darauf verwendet, dies herauszustellen. Gemäß dem Prinzip „papa a nemine judicandus“ [2], [der Papst kann von niemandem gerichtet werden] könnte keine Erklärung durch die Kirche die Absetzung eines Papstes bewirken. Katholiken haben jedoch nicht das Recht, für sich selbst eine Entscheidung zu fällen, ob die Absetzung in dieser Art wirklich stattgefunden hat.

Obwohl offenkundige Häresie ontologisch (seinsgemäß) die Absetzung ipso facto bewirken würde, müsste eine Entscheidung durch die universelle [weltumspannende] Kirche getroffen werden über die Tatsache selbst, die enthalten ist in dem Ausdruck „ipso facto“, am wahrscheinlichsten durch die Erklärung eines Allgemeinen Konzils, ehe individuelle Katholiken zu einem solchen Schluss  in ihrer Kritik kommen könnten.

Das Erkennen, WANN eine Absetzung stattgefunden hat

Kanonisten (Gelehrte des Kirchenrechts) unterscheiden zwischen einer sententia (iudicalis) privationis [eines Gerichtsurteils mit Amtsentzug und eines nur feststellenden (deklaratorischen) Richterspruches. Papst Innozentz III. wandte diese Unterscheidung zum ersten Mal an im Falle eines häretischen Höchsten Pontifexes. [4] Indes die Kirche nicht eine sententia privationis verfügen könnte, um die Absetzung eines häretischen Papstes (iudicare) [richterlich festzustellen], würde es dennoch nichts geben, sie daran zu hindern, dass ein Papst seinem Amt ipso facto nicht genügt hat (judicatum ostendere) [ihm zu zeigen, dass er bereits gerichtet ist] [5], aber sie würde dies tun müssen, ehe Katholiken für sich selbst eine Entscheidung treffen könnten. [6]

Warum haben Katholiken kein Recht, eigenmächtig zu einem solchen Schluss zu kommen? Lasst mich diesen Punkt mit einigen seiner praktischen Implikationen illustrieren. Bei einer Gelegenheit empfahl mir einer meiner sedisvakantistischen Freunde, dass Papst Pius IX. von der pästlichen Würde abgefallen war. Aus welchen Gründen? Er hatte eine „Häresie“ entdeckt in einem päpstlichen Rundschreiben, das vom höchsten Pontifex hausgegeben worden war – eine Schlussfolgerung gegründet natürlich auf seinem Missverständnis des Dokumentes. Er kam von da zur Überzeugung, dass sogar der hl. Petrus selber an einem gewissen Punkt die Autorität verloren habe (nämlich als er unseren Herrn verleugnete). Zum Glück jedoch gewann der hl. Petrus sein Amt nachher zurück. Verschiedene Sedisvakantisten haben die Rechtmäßigkeit Pius XII. [7 ], Pius XI., Benedikt XV. und (ja!) sogar Pius X. abgestritten. Nun Pius IX. und St. Petrus sogar? Wo wird das enden? Man nehme Pius XII. heraus, und man entwurzelt das Dogma der Aufnahme Unserer Lieben Frau in den Himmel . Man entferne Pius IX. und man untergräbt die Unbefleckte Empfängnis, die Unfehlbarkeit des Papstes und das gesamte Erste Vatikanische Konzil. Sollen wir auf diese Weise das Lehramt verteidigen?

Legitimität als eine dogmatische feststehende Gegebenheit

Theologen klassifizieren die päpstliche Legitimität unter dogmatische Tatsachen, d.h. theologische Schlussfolgerungen so eng verknüpft mit dem Glauben, dass ihre Bestreitung/Ablehnung zur Unterminierung von offenbarter Lehre führen würde. Man versuche nur einmal, sich das Chaos vorzustellen, das unvermeidbar resultieren würde, wenn individuellen Katholiken das Recht konzediert würde, über die Legitimität zu entscheiden. Lasst uns hypothetisch annehmen, dass ein gewisser Papst eben ein Dogma definiert hat. Nach Prüfung des Dogmas (im Lichte privaten Urteils) entscheidet ein bestimmter Katholik, dass das Dogma der Tradition widerspricht. Der besagte Katholik fühlt sich gebunden, daraus zu schließen, dass der genannte Papst aus dem Papstamt gefallen ist. Gemäß diesem Prinzip (das absolut fundamental ist für den Sedisvakantismus), würde jede dogmatische Erklärung dem privaten Urteil individueller Katholiken unterworfen sein als ihrem letzten Kriterium.

Wer hat die Autorität, über eine solche Frage zu entscheiden?

Dogmatische (feststehende) Tatsachen die Legitimität betreffend haben a priori [vorausgehende] Auswirkung auf dogmatische Definitionen. Wenn es möglich wäre, a posteriori [nachgehend]  aus einer wahrgenommenen „falschen“ Lehre auf die Nicht-Legitimität eines Papstes zu argumentieren, würde die Apriori-Unfehlbarkeit einer jeglichen dogmatischen Definition komplett unterminiert. Dogmatische Definitionen würden letztlich mit Bezug auf ein privates Urteil über ihre Wahrheit oder Falschheit entgegengenommen. Der Sedisvakantismus macht jegliche Apriori-Unfehlbarkeit unmöglich, selbst im Falle feierlicher Definitionen.

Quid prodesset enim in abstracto profiteri infallibilem concilioreum oecumenicorum aut Pontificum R. auctoritatem, si licitum esset dubitare de legitimitate cuiuslibet concilii aut Pontificis? [8] Was würde es nützen, die unfehlbare Autorität von Oekumenischen Konzilen oder Römischer Pontifices im Abstrakten zu bekennen, wenn es erlaubt wäre, Zweifel zu hegen über die Legitimität irgendeines Konzils oder Pontifexes?

[Facta dogmatica] „[e]jus modi sunt, e.g., Scripturam s., qua utimur, esse genuinam; concilia nicaenum, ephesinum, tridentinum etc., fuisse legitima; PiusIX, Leonem XIII etc. legitime fuisse electos ac proinde legitimos Petri in episcopatu romano successores. Sane fac quidpiam horum in dubium vocetur, illico consequetur, editas definitiones in conciliis incertas, incertum esse centrum unitatis catholicae, scil. consequetur ipsius fidei excidium revelationisque pernicies… [9]

[Dogmatische Fakten] schließen Dinge dieser Art ein: dass die Heiligen Schriften, die wir gebrauchen, echt sind, dass die Konzile von Nizäa, Ephesus, Trient, usf. legitim waren, dass Pius IX., Leo XIII., etc. legitim gewählt wurden und folglich legitime Nachfolger Petri als Bischöfe von Rom waren. Man sehe nur, was daraus folgen würde, wenn wir irgend eines dieser Dinge in Zweifel ziehen lassen würden. Definitionen, die während Konzilen erlassen würden, hätten keine Gewissheit. Es gäbe keinen sicheren Weg, das Zentrum der Katholischen Einigkeit festzustellen. Kurz, was daraus folgen würde, ist die Entwurzelung des Glaubens selber und die Zerstörung der Offenbarung. [Meine Hervorhebung]

Der Sedisvakantismus verteidigt das unfehlbare Lehramt nicht, sondern unterminiert es in einer schwerwiegenden Weise! Der Glaube hängt von der Autorität der Kirche ab. Die Heilige Schrift selber würde keinerlei Gewicht haben, hätte die Kirche sie nicht vorgelegt als Gottes Offenbarung enthaltend. Wenn Lehren mit der Autorität der Kirche ausgerüstet sein müssen, muss die Legitimität jener, die sie promulgieren ebenfalls auf keiner geringeren Autorität gegründet sein. Umgekehrt, wenn die Legitimität jener, die Lehren promulgieren dem privaten Urteil individueller Katholiken überlassen bliebe, würde keine Lehre je ausgestattet sein mit dieser Autorität, die den formalen Grund des Glaubens ausmacht (gemäß dem Prinzip der Logik priorem semper partem sequitur conclusio) Schlussfolgerungen gründen auf den schlechtesten Fakten].

…[H]isce factis ita implexae veritates revelatae, ut illis nutantibus hae ipsae nequeant consistere: revelationis depositum unitasque fidei sarta tectaque servari non peterit, nisi Ecclesia judicio supra omnem dubium [facta dogmatica] judicare possit. [10]

Geoffenbarte Wahrheiten sind so miteinander verflochten mit [dogmatischen] Fakten, dass, wenn diese letzteren nicht auf einem sicheren Fundament ruhen, die ersteren ebenfalls nicht bestehen können. Weder die Hinterlage der Offenbarung, noch die Einheit des Glaubens könnten sicher und gesund/intakt bewahrt werden, es sei denn wenn die Kirche fähig wäre, über [dogmatische Fakten] mit einem Urteil jenseits jeglichen Zweifels zu urteilen.

Wenn Fragen über die Legitimität vom Urteil einzelner Katholiken abhängen (würden), dann – da individuelle Katholiken nicht mit einem „Urteil über jeglichem Zweifel“ „über sie urteilen“ können – könnte weder die Offenbarungs-Hinterlage noch die Einheit des Glaubens gesichert und gesund/intakt bewahrt werden.“

Was konstituiert ein Urteil durch die Kirche?

Probleme mit der Indefektibilität

Nur die Universelle Kirche kann Urteile fällen über die Legitimität – nicht Individuen, noch Teile der Kirche, auch keine Mehrheit, sondern nur die Universelle Kirche. Warum? Weil nur die universelle Kirche über solche Dinge „jenseits jeglichen Zweifels“, d.h. unfehlbar, entscheiden kann.

„Papa dubius, Papa nullus.“ Porro verum est duntaxat, si dubium et propter dubium secessio est totius Ecclesiae; non autem potest admitti, si, postquam Pontifex legitime est constitutus, in parte, imo in parte etiam majori Ecclesiae, propter inductas perturbationes dubia et secessiones oriantur. [11]

„Zweifelhafte Päpste sind gar keine Päpste.“ Doch dies wäre wahr nur, wenn es einen Zweifel und aufgrund dieses Zweifels eine Abspaltung durch die ganze Kirche gäbe. Es kann jedoch nicht eingeräumt werden, wenn – nachdem ein Pontifex legitim eingesetzt worden ist – Zweifel und Abspaltung eintreten würden in einem Teil, auch im größeren Teil der Kirche aufgrund von Wirren/Unruhen, die eingeführt worden wären.

Folglich bewirkt der Sedisvakantismus ernsthaftge Schwierigkeiten für die Indefektibilität der Kirche. Es wäre völlig unvereinbar mit dieser Indefektibilität, wenn die Universale Kirche entweder einem falschen Papst anhangen oder einen wahren zurückweisen könnte.

Unde, si universalis Ecclesia a Pontifice quodam secedit, signum est infallibile, iuxta superius dicta, non illum, antea Papam, nunc a potestate sua privari ista defectione, sed illum numquam fuisse verum et legitimum Pontificem, cum Christus, in promissis fidelis, permittere non possit ut total Ecclesia falso adhaereat pontifici aut verum reiiciat. [12]

Weshalb, wenn die Universelle Kirche je von einem Pontifex sich abtrennt, dieser Tatbestand ein unfehlbares Zeichen darstellt, gemäß dem, was oben gesagt wurde, nicht dass jener, der einst Papst gewesen wäre nun seiner Macht beraubt worden wäre aufgrund dieser Abtrünnigkeit, sondern dass er nie ein wahrer und legitimer Pontifex gewesen ist, da Christus, treu in seinen Versprechen, nicht fähig ist zuzulassen, dass die gesamte Kirche einem falschen Papst anhängt oder einen wahren abweist.

Omnes admittunt Ecclesiam infallibilitate audere circa legitimitatem S. Pontificis, proinde errare non posse quando unanimiter hunc Papam et legitimum agnoscit; secus enim Ecclesiae corpus a capite separaretur; quod contrarium est ejus indefectiilitati et unitate. [13]

Alle bestätigen, dass die Kirche sich der Indefektibilität erfreut  im Hinblick auf die Legitimität eines Heiligen Vaters, und deshalb nicht irren kann, wenn sie einmütig diesen Papst als legitim anerkennt. Sonst würde der Leib der Kirche getrennt von ihrem Haupt. Das wäre konträr zu ihrer Indefektibilität und Einheit.

Nebst dem gänzlichen Verwerfen dieses Prinzips, würden nur zwei mögliche Alternativen bleiben. Entweder die Vatikan II-Päpste waren legitim oder was von der Heiligen Katholischen Kirche übrigbleibt ist anwesend (nur) in sedisvakantistischen Gruppen. Non datur tertium [es gibt keine dritte Wahl].

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(Fortsetzung [mit allen Fußnoten] folgt)

(Zelozelavi’s Blog:) Kirche in der Zerstreuung

Auf diesen Artikel bin ich gestern per E-Mail aufmerksam gemacht worden. Ich veröffentliche ihn hiermit in meinem Blog gerne zur Information meiner Leser, weil er eine gute, ausführliche Zusammenfassung der derzeitigen Lage der katholischen Kirche gemäß der Sicht der (meisten) Sedisvakantisten gibt.

Ich persönlich widersetze mich entschieden dieser Gesamtschau. Für mich ist klar, dass das II. Vatikanische Konzil ein gültiges Konzil war und dass die Päpste Johannes XXIII., Paul VI., Johannes Paul I., Johannes Paul II., Benedikt XVI. und Franziskus gültige Päpste waren/sind. Und ich bin überzeugt, dass alle „Häresien“, die dem Konzil und ihnen [den Päpsten] von den Sedisvakantisten angelastet werden, keine solchen sind, die es [das Konzil] und ihre Wahl und ihr Pontitikat ungültig machen (würden). Dies zu beweisen anhand heute leicht zugänglicher offizieller – vor allem päpstlicher – Texte, soll auch (weiterhin) meine Aufgabe mit diesem Blog sein.

ROM* hat den Glauben noch nicht verloren!

Die Sedisvakantisten, die grundsätzlich keine Marienerscheinungen und -Botschaften nach dem II. Vatikanum anerkennen, weil es solche, die zu ihren Gunsten sprächen erfahrungsgemäß nicht gibt, berufen sich aber oft und gerne auf das „Große Geheimnis“, welches die Muttergottes dem Sehermädchen Mélanie Calvat 1846 auf La Salette anvertraut hatte und in dem die Prophezeiung herausragt:

„ROM WIRD DEN GLAUBEN VERLIEREN UND SITZ DES ANTICHRISTEN WERDEN.“

Und die meisten Sedisvakantisten glauben denn auch, dass diese Prophezeiung mit dem II. Vatikanischen Konzil eingetroffen ist. Für sie sind sämtliche Päpste nach oder einschließlich Pius XII. bis heute ungültige, häretische, apostatische Pseudo-Päpste. Und für sie ist der Stuhl Petri seither vakant. Für sie ist das II. Vatikanum ein ungültiges Konzil, eine Räubersynode und die papssttreue katholische Kirche eine Sekte, ja mitunter gar „die Hure Babylons“. Überdies gibt es laut ihnen keine gültige Hierarchie und keine gültigen Sakramente mehr, außer der Taufe und dem Ehesakrament. Die „Pforten der Hölle“ haben demnach die Kirche „überwältigt“!

Tatsach ist, laut Kathpedia:

Im Oktober 1917 entrollten Freimaurer auf dem Petersplatz in Rom, unter den Fenstern des Vatikans, ein Satansbanner, auf dem in grässlicher Verzerrung der Erzengel Michael dargestellt war, der sich in den Klauen Luzifers befand und von diesem zu Boden geworfen wurde. Auf einem Transparent standen die Worte: „Satan muss herrschen im Vatikan und der Papst muss sein Sklave sein!“ Dabei wurde die Satanshymne Carduccis (vgl. Tiara) gesungen. Unter den Augenzeugen, die das teuflische Schauspiel auf dem Petersplatz miterlebten, befand sich ein junger Theologiestudent aus Polen; Frater Maximilian Kolbe. Er reagierte auf die Provokation der „Söhne der Finsternis“ und entschloss sich, gegen den Kampfbund Satans, die Freimaurerei, einen Kampfbund Mariens zu gründen. Zusammen mit sechs gleichgesinnten Gefährten weihte er sich am 16. Oktober 1917, drei Tage nach der letzten Erscheinung der Gottesmutter in Fatima und neun Tage vor dem Ausbruch der Oktoberrevolution in Russland, gänzlich und bedingungslos der Unbefleckten Jungfrau. Unter ihrer Führung wollten sie Werkzeuge sein, über die Maria nach Belieben verfügen konnte. Es entstand die „Miliz der Immakulata, die 1918 von Papst Benedikt XV. gesegnet, 1922 als „fromme Vereinigung“ und 1927 als „Erzbruderschaft“ kirchenrechtlich errichtet wurde.

Es ist klar, dass Satan allzeit am Werk ist, die Kirche Christi zu besiegen. Und es ist auch einleuchtend, dass z.B. insbesondere die Freimaurerei den Heiligen Stuhl erobern möchte. Aber gelungen ist es diesen Kräften bis jetzt nicht, die Päpste für sich zu gewinnen. Diese herrschen immer noch souverän unter dem besonderen Gnadenschirm CHRITI und der MUTTERGOTTES.

*) d.h. der Heilige Stuhl

 

Brief Johannes Pauls II.

an Msgr. Louis Dufaux, Bischof von Grenoble
zum 150. Jahrestag
der Erscheinung Marias in La Salette

Die Diözese Grenoble, die Missionare von La Salette und viele Gläubige in der ganzen Welt feiern in diesem Jahr den 150. Jahrestag der Erscheinung der seligen Jungfrau Maria, an diesem Ort in den Alpen, von wo ihre Botschaft nicht aufhört auszustrahlen. Eine solche Gedenkfeier kann reich an Gnaden sein; darum möchte auch ich daran teilhaben in der Verbundenheit mit den Pilgern, die kommen, um die Mutter des Herrn zu verehren unter dem Titel Unsere Liebe Frau Versöhnerin der Sünder.

Als Mutter des Erlösers, Mutter der Kirche und Mutter der Menschen begleitet Maria jeden Menschen auf dem Pilgerweg des Lebens. In der Zeit, in der wir uns intensiver auf das grosse Jubiläum der Erlösung vorbereiten, stellt dieses Jahr, das dem Jahrestag der Erscheinung Marias an Maximin und Melanie gewidmet ist, eine bedeutende Etappe dar.

Maria, die Mutter voll der Liebe, hat an diesem Ort ihre Trauer über das moralische Elend der Menschen gezeigt. Durch ihre Tränen hilft sie uns besser zu verstehen den Ernst der Sünde, die Ablehnung Gottes, aber auch die leidenschaftliche Treue, die ihr Sohn gegenüber ihren Kindern behält. Er ist der Erlöser, dessen Liebe durch die Vergessenheit und die Ablehnung verletzt wird.

Die Botschaft von La Salette wurde zwei jungen Hirten anvertraut, in einer Zeit, da viele Menschen zu leiden hatten unter Hunger und infolge der Ungerechtigkeit. Mehr noch, die Gleichgültigkeit und die Feindseligkeit gegenüber dem Evangelium nahmen zu. Die Mutter Gottes denkt darüber nach und zeigt sich mit dem Bild ihres gekreuzigten Sohnes auf der Brust. Dadurch zeigt sie, dass sie am Werk der Erlösung mitbeteiligt ist, dass sie mit ihren Kindern leidet, wenn sie sieht, wie sie sich von der Kirche Christi entfernen, indem sie die Gegenwart Gottes in ihrem Leben und die Heiligkeit seines Namens vergessen oder ablehnen.

Die Ausstrahlung des Ereignisses von La Salette bestätigt uns, dass die Botschaft Marias sich nicht nur im Leid erschöpft, das die Tränen ausdrücken. Maria ruft zur Selbstbeherrschung auf: sie lädt uns ein zur Busse, zur Ausdauer im Gebet und besonders zur Treue zu den sonntäglichen Praktiken; sie bittet, dass ihre Botschaft ihrem ganzen Volk mitgeteilt werde, durch das Zeugnis der beiden Kinder. Und in Wirklichkeit hört man schnell auf ihre Stimme. Die Pilger kommen, es geschehen viele Bekehrungen. Maria ist in einem Licht erschienen, das an den Glanz der durch die Auferstehung Christi verwandelten Menschlichkeit erinnert: La Salette ist eine Botschaft der Hoffnung. Unsere Hoffnung wird gestärkt durch die Fürbitte jener Frau, die die Mutter der Menschen ist. Die Risse sind nicht unheilbar. Die Nacht der Sünde weicht vor dem Licht der göttlichen Barmherzigkeit.

Menschliches Leid kann, wenn es gläubig angenommen wird, zur Reinigung und zum Heil beitragen. Wer demütig die Wege des Herrn geht, auf dem wird der Arm des Sohnes Marias nicht lasten um zu verurteilen, vielmehr wird er die Hand ergreifen, die sich ihm entgegenstreckt, um die Sünder, die durch die Gnade des Kreuzes versöhnt sind, in ein neues Leben eintreten zu lassen.

Die Worte Marias in La Salette belieben durch ihre Klarheit und ihren Ernst, aktuell in einer Welt, die immer ertragen muss die Geissel des Krieges und des Hungers, und viel Unglück, die Zeichen und oft auch Folgen der Sünde der Menschen sind. Auch heute noch will jene, die alle Nationen selig preisen werden (Lk 1,48), ihr ganzes Volk führen, das von den Prüfungen dieser Zeit zur Freude übergeht, die dort entsteht, wo man in aller Stille die Sendung erfüllt, die Gott dem Menschen aufgetragen hat.

Die Missionare von La Salette haben nicht aufgehört, das Studium der Botschaft von La Salette zu vertiefen. Sie bemühen sich, dem kommenden dritten Jahrtausend den universellen Wert dieser Botschaft aufzuzeigen. Sie sind in besonderer Weise verantwortlich, den Aufruf zur Erneuerung des christlichen Lebens dem Volk zu überbringen, der am Anfang ihrer Gründung in der Diözese Grenoble steht. In diesem Jubiläumsjahr lade ich sie ein, mit Eifer ihre Sendung fortzusetzen, in den verschiedenen Gegenden der Welt, wo sie tätig sind. Ebenso richte ich Worte der Ermutigung an die Schwestern von La Salette und an die andern Stiftungen und Institute, deren Gründung und Spiritualität mit dem Ereignis in La Salette in Verbindung stehen. Ich bete, dass die Mutter Christi in diesem besonderen Jahr ihnen beistehe in der geistlichen Erneuerung, die sie sich wünschen, und ihnen helfe, sich ihren Evangelisationsaufgaben mit jenem missionarischen Schwung zu widmen, den die Kirche von ihnen erwartet.

Aus der Region Savoyen und der Dauphiné, wo Maria ihre Botschaft vor anderthalb Jahrhunderten verkündet hat, ertönt auch heute derselbe Anruf an die vielen Pilger, die zu diesem Heiligtum aufsteigen, wie auch an jene, die andere salettinische Heiligtümer besuchen.

Ich ermutige sie alle, der Unbefleckten Jungfrau die Nöte und die Hoffnungen dieser Welt anzuvertrauen, wenige Jahre vor dem grossen Jubiläum.

Mögen sie alle Zeugen der Versöhnung sein, dieser Gabe Gottes und der Frucht der Erlösung für die einzelnen Menschen, für die Familien und für alle Völker! Möge die Wallfahrt ihnen helfen, ihr christliches Leben in Lauheit oder in Gleichgültigkeit fallen zu lassen und nie zu vergessen, dem auferstandenen Christus den ersten Platz in ihrem Leben einzuräumen! Mögen sie in der Welt Erbauer dieses Friedens sein, den der Herr versprochen hat (Joh 14,27), und immer überzeugt sein vom unveräusserlichen Wert der einfachsten aller menschlichen Personen.

Maria ist in der Kirche zugegen wie am Tag der Kreuzigung, am Tag der Auferstehung und am Pfingsttag.

In La Salette hat sie ganz deutlich die Beständigkeit ihres Gebetes für die Welt offenbart. Sie wird die Menschen nie aufgeben, die nach dem Bild und Gleichnis Gottes geschaffen sind und denen es gegeben ist, Kinder Gottes zu werden (Joh 1,12). Möge sie alle Völker der Erde zu ihrem Sohn führen!

Ich vertraue das Bistum Grenoble, die Missionare von La Salette und alle Ordensleute, welche die gleiche Spiritualität teilen, Unserer Lieben Frau, der Mutter der Versöhnung an und gewähre allen von Herzen den Apostolischen Segen.

Vatikan, 6. Mai 1996

Johannes Paul II.

Quelle – französischer Originaltext


Ferner: interessant zu lesen, vor allem wegen der Zeit-Einteilung: L’Apocalypse de Notre Dame, le secret de la Salette – Etude du message par l’abbé Joseph Grumel

WENN DIE (konsequenten) SEDISVAKANTISTEN RECHT HÄTTEN…

… dann würde (mehr oder weniger) Folgendes zutreffen:

  1. Wir hätten (im Extremfall) seit 1939 (dem Jahr meiner Geburt n.b.!), also seit 75 Jahren, keinen Papst mehr, mithin 75 Jahre Sedisvakanz; denn die Rechtgläubigkeit Pius XII. wird von vielen von ihnen ebenfalls in Frage gestellt.
  2. Die Bischofsweihen wären (zusätzlich) seit der Ritusänderung derselben, also seit 1968, ungültig. (Siehe dazu dieses PDF-Dokument!)
  3. Der heute noch lebende Bischof mit dem ältesten Weihedatum ist geweiht worden am 24. August 1951, also unter Pius XII.! (Ján Chryzostom Cardinal Korec, S.J.)
  4. Damit gäbe es heute keine Hierarchie mehr, d.h. keine gültigen Bischöfe und Kardinäle und ebenfalls keine gültig geweihten Priester.

4.1.    Laut diesem Verzeichnis gibt es 5290 Bischöfe, die derzeit leben. Anfang 2014 gab es laut dieser Statistik insgesamt 4974 Bischöfe, davon 218 Kardinäle.
4.3.    Auch die Gültigkeit der Weihe von Erzbischof Marcel Lefebvre wird von vielen von ihnen bezweifelt wegen seines angeblich freimaurerischen Konsekrators Kardinal Achille Liénart.
4.4.    Sämtliche Kardinäle, die heute wahlberechtigt sind, wurden zum Kardinalat erhoben ab dem 28. Juni 1991 und später (also von den „Nicht-Päpsten Johannes Paul II., Benedikt XVI. und Franziskus I.“) !

  1. Sämtliche Sakramente gemäß dem neuen Ritus wären ungültig, außer der Taufe.

5.1.    Die Gültigkeit der Taufe wird jedoch zumindest bezweifelt.
5.1.1. Für etliche von ihnen gibt es zudem keine Bluttaufe und keine Begierdetaufe!
5.1.2. Die Priesterweihen wären ungültig. (Vgl. „Einsicht aktuell“!)
5.1.2.1.             Laut dieser Statistik gab es Anfang 2013 weltweit 412.236 katholische Priester!
5.2.    Die Novus-Ordo-Messen (Eucharistiefeiern) wären ungültig. (Vgl. „Einsicht aktuell“!)
5.2.1. Das würde bedeuten, dass täglich gegen/rund 400.000 ungültige Messen gelesen werden! Und wenn wir einen Durchschnitt von 20 Kommunizierenden annehmen, würde das heißen, dass täglich 8.000.000 ungültige Kommunionen gespendet werden.

  1. Ohnehin gäbe es außerhalb der (katholischen) Kirche (derzeit für rund 6.000.000.000 Menschen!) kein Heil (Extra Ecclesiam nulla salus!)
  2. Und damit wäre die KIRCHE CHRISTI, die römisch-katholische, apostolische Kirche, die einzige Heilsanstalt GOTTES, nicht mehr sichtbar; sie hätte also ein unabdingbares Kennzeichen verloren, ausgerechnet in dieser letzten Endzeit, da die gutwilligen Menschen zu ihr finden können müssten.

Online-Daten über die katholische Hierarchie und die Kirche insgesamt:

Sedisvakantistische Bischöfe:

Sedisvakantistische Priester:

Sedisvakantistische Priesterbruderschaften: 

Sedisvakantistische Theologen/Wissenschaftler/Publizisten:

Sedisvakantistische Websites:

Sedisvakantitische Verlage/Zeitschriften: 

Sedisvakantistische Online-Dokumente:

Online-Daten zu einzelnen Bischöfen:


Offizielle kirchliche Texte:


Vorausgehende (provisorische) Übersichten:


Lesen Sie ferner (nochmals):

  1. Meine aktuelle Position in der Frage der Sedisvakanz
  2. Um katholisch zu sein, muss (und soll) man nicht Sedisvakantist sein
  3. Meine Argumente gegen den Sedisvakantismus – Stand 1989 – obsolet?

Diese Listen sind selbstverständlich unvollständig. Ich werde sie nach Möglichkeit im Laufe der nächsten Zeit ergänzen. Für nützliche, sachdienliche Hinweise aus dem Leserkreis danke ich im voraus.

Dieser Artikel ist – wie die verwandten vorausgehenden – gedacht als Diskussionsgrundlage!

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