Kommentator-Beitrag von Salvatore
Diese Artikelreihe richtet sich in erster Linie an Katholiken, welche der irrigen Hypothese der Sedisvakanz einige Sympathien entgegenbringen, jedoch noch nicht restlos davon überzeugt sind. Zu den vielen schon publizierten Artikeln sollen meine Beiträge weitere Argumente einbringen, um dieser fehlerhaften Auffassung auf Augenhöhe Paroli bieten zu können. Selbstverständlich beanspruche ich keine Irrtumslosigkeit. Den Sedisvakantisten kann ich jedoch versichern, dass ich Ihnen meinen Respekt und vor allem mein Gebet zukommen lasse.
Der Papst wird von niemandem gerichtet
Bei diversen Debatten und Diskussionen über den Papst, wird seitens aller Disputanten immer wieder vorgebracht, dass das alte Kirchenrecht im CIC 1556 festhält: Prima Sedes a nemine iudicatur [1], weil der Papst keinen höheren irdischen Richter hat.[2] Einige mögen denken, dieses Axiom zum Ersten Mal durch das I. Vatikanische Konzil vernommen zu haben, doch es kann bis ins 4. Jahrhundert zurückverfolgt werden.[3] Papst Nikolaus I. schreibt im Brief Propsueramus quidem an Kaiser Michael vom 28. September 865 folgendes:
„[…] Weder vom Kaiser, noch vom ganzen Klerus, noch von Königen, noch vom Volk wird der Richter gerichet werden… Der erste Sitz wird von niemandem gerichtet […]“[4]
Die Päpste, der Hl. Leo IX in der Epistel In Terra Pax Hominibus (1083 n. Chr.) und Gregor VII in Dictatus Papae (1075 n. Chr.), wiederholen die Lehre von Papst Nikolaus I. Weitere Theologen wie der Johannes von St. Thomas, Kardinal Thomas Cajetan und Francisco Suarez verteidigen dieselbe Lehre in ihren theologischen Schriften.[5]
Da der Papst nicht gerichtet werden kann, besitzt niemand die Autorität, den Papst als höchste Instanz zu richten, gemäss dem Prinzip ‚der Obere wird nicht vom Untergegeben gerichtet’. Trotzdem befinden sich in unserer verwirrten Zeit nun viele Katholiken, insbesondere die Sedisvakantisten, die ohne Skrupel ein privates Urteil über den Papst aussprechen können. Sie wenden das Kirchenrecht auf den Papst an, um ihre Konklusionen der „sede vacante“ zu stützen und behaupten gleichzeitig, dass das Kirchenrecht nicht auf den Papst anwendbar sei.[6]
In der ganzen katholischen Literatur sucht man vergeblich nach Aussagen des ordentlichen oder außerordentlichen „Magisteriums“, welches das private richterliche Entscheiden theologisch befürwortet, unterstützt oder lehrt. Wirft man jedoch einen Blick über den Tellerrand der eigenen Religion hinaus und bedient sich der Argumentation der Protestanten, dann ist privates Urteilen gleichermaßen ohne Einschränkung erlaubt.
Den richtigen Sinn von „Auctorem Fidei“ wiedergeben
Die richtige Bewertung der Apostolischen Konstitution „Auctorem Fidei von Papst Pius VI“ ist von großer Bedeutung. Im richtigen Licht gelesen bedeutet nachfolgende Verurteilung,
[…]„desgleichen (ist der Satz) der behauptet, es müsse nach den natürlichen und göttlichen Gesetzen bei der Exkommunikation und bei der Amtsenthebung eine persönliche Prüfung vorausgehen, und deshalb hätten die sogenannten „ipso facto“ – Verurteilungen (=aufgrund des Tatbestandes selbst) keine andere Bedeutung außer der einer ernsthaften Drohung ohne irgendeine tatsächliche Wirkung.“ [7] […]
eben nicht, dass Exkommunikationen und Amtsenthebungen ohne persönliche Prüfung der kirchlichen Autoritäten durchgeführt werden, sondern die Synodenteilnehmer von Pistoia die die Meinung vertraten, dass „eintretende Urteile keine Gewalt haben“ und daher („ipso facto“) Verurteilungen keine tatsächliche Wirkung hätten. Diese Ansicht wurde berechtigterweise durch Papst Pius VI. mit der Apostolischen Konstitution „Auctorem Fidei“ gebrandmarkt und darum geht es heute noch. Vor der Exkommunikation und Amtsenthebung eines Klerikers geht weiterhin eine persönliche Prüfung voran, bevor der Kleriker des Amtes enthoben wird und die Jurisdiktion verliert.
Erklärungen zur Exkommunikation von Klerikern
Im kanonischen Recht gibt es zwei verschiedene Strafarten der Häresie. Die Beuge- und Sühnestrafe. Die kanonische Beugestrafe kann jemand durch eine von zwei Wegen zugezogen werden: Entweder ferendae sententiae (Spruchstrafe durch die kirchlichen Autoriät) oder latae sententiae (Tatstrafe tritt automatisch ein -> ipso facto, durch Kraft des Gesetzes selbst). Die Exkommunikation (latae sententiae) wird automatisch hervorgerufen, wenn jemand bewusst und wissentlich [8] eine Strafhandlung [9] begeht. Solche Exkommunikationen können öffentlich [10] oder verborgen [11] sein und brauchen per se keine Feststellung oder Warnung. Obschon die Beugestrafe der Exkommunikation von sich heraus nicht immer eine Spruchstrafe (ferendae sententiae) benötigt, gibt das Kirchenrecht klare Richtlinien, wann eine Spruchstrafe durch die kirchlichen Autoritäten erfolgen muss, nämlich dann, sobald es das kirchliche Allgemeinwohl erfordert. [12] Die Sünde der Häresie, wie viele Sedisvakantisten meinen, ist nicht der Grund für den Verlust des Amtes und der Jurisdiktion eines Klerikers, sondern die Feststellung der Straftat der Häresie im „forum externum“ durch kirchliche Autoritäten. Eine Häresie im „foro internum“ kann zwar zu einer verdeckten Exkommunikation (latae sententiae) führen, diese ist jedoch nur für Gott sichtbar und allein im Herzen des Menschen vorhanden. Die verdeckte Exkommunikation ist nur eine Beuge- und keine Sühnestrafe (Amtsverlust und Jurisdiktionsverlust) wegen der internen Sünde, weil die Kirche diesen Bereich gar nicht verurteilen kann. Da die verdeckte Exkommunikation wesentlich unsichtbar für andere bleibt, hat der Kleriker ebenso die Beugestrafe der Exkommunikation formaliter nicht erlitten. Die Frage des Amtsverlustes bei einer Exkommunikation beantwortet kanonische Recht so:
„Ein Akt der Jurisdiktion verursacht durch eine exkommunizierte Person, ob im internen oder im externen Forum, ist unerlaubt, und wenn eine verurteilende und deklaratorische Strafe ausgesprochen wurde, ist sie ebenfalls ungültig, ohne Präjudiz Kan. 2261, §3, ansonsten ist sie gültig.“ [13]
Wie wir jetzt festellen können, ist es tatsächlich möglich, dass ein Kleriker, welcher nicht im externen Forum verurteilt ist, das Amt und die Jurisdiktion weiterhin behält. Ebenso ist der Prälat als verborgener Häretiker (latae sententiae) eine Person, welche zwar unerlaubte aber gültige Akte setzt.
Fortsetzung folgt!
[1] CIC 1556 von 1917 (Uebersetzung: Der erste Sitz wird von niemanden gerichtet)
[2] Grundriss der katholischen Dogmatik, Ludwig Ott S. 405
[3] Als Beispiel, schrieb Cajetan über den Fall von Papst Marcellinus (304 A. D.): Als der Papst die Anklage wegen Götzenanbetung hat hinnehmen müssen und das Konzil welches sich gerade versammelt hatte, sein zerknirschtes Herz sah, sagten sie ihm: „Richte dich selbst. Der erste Sitz kann nicht gerichtet werden“ (Cajetan, De Comparatione Auctoritatis Papae et Concilii)
[4] DH 638
[5] True or False Pope, John Salza und Robert Siscoe S. 279
[6] Ci-Devant am 26. Oktober 2016 um 15:06: https://poschenker.wordpress.com/2016/10/23/kardinal-walter-kasper-amoris-laetitia-bruch-oder-aufbruch-eine-nachlese/#comment-30155
[7] DH 2647
[8] Ein formelle Häresie im „foro internum“ zunächst einmal, sie kann ins „forum interum“ übergehen
[9] darunter fallen unter anderem: die Apostasie, die Häresie und das Schisma
[10] öffentlich, Exkommunikation durch kirchliche Autorität, durch Bekannheit der Fakten für die Allgemeinheit, z.B. ein Priester wird geschlagen und Personen beobachten diese Straftat
[11] formelle Häresie im „forum internum“
[12] Kanon 2223, §4 von CIC 1917
[13] Kanon 2264 von CIC 1917