„TRADITIONELLE MODERNISTEN“?

Das ist die „Etikettierung“ unseres Mitkommentators „Stephan“, die er zusammenfassend für alle jene gebraucht, die den vermeintlichen „Mittelweg“ zwischen dem Sedisvakantismus und dem Anti-Sedisvakantismus der traditionsverbundenen Kleriker und Gläubigen beschreiten.

Demnach wären (implizit) namentlich Erzbischof Lefebvre und seine Priesterbruderschaft St. Pius X., seine Bischöfe, seine Priester und Gläubigen, aber auch die Petrusbruderschaft und die „Ecclesia-Dei-Gemeinschaften“ mit ihrer jeweiligen Geistlichkeit und Anhängerschaft „traditionelle Modernisten“; denn treu-gläubig katholisch kann nach seinen Prinzipien nur sein, wer erkennt und bekennt, dass die „Konzilspäpste“ allesamt formelle Häretiker und deshalb ungültige „Päpste“ und damit ihre Akte null und nichtig („nul et non avenu“, „null and void“) sind.

Damit eröffne ich hier einen eigenen Diskussions-Thread und bitte meine Leser, dazu ihre/n SACHLICHEN Kommentar/e und auf ebensolche SACHLICHEN Gegen-Kommentare ihre REPLIK(EN) abzugeben.

Einige Klarstellungen über die Sünde der Häresie und über jene des Schismas

Wie alle Sünden stecken jene der Häresie und des Schismas zunächst im Willen.

Diese Sünden können sehr wohl äußerlich nicht in Erscheinung treten. Dergestalt wäre die Sünde jenes, der freiwillig einen häretischen Gedanken oder einen Wunsch nach Häresie oder Schisma entgegennähme. Dies bedeutet dann eine geheime Sünde.

Sobald die Sünde auf irgendeine Weise äußerlich erkennbar wird, wird sie zu einer offenkundigen Sünde.

Die an den Tag gelegte Sünde ist öffentlich, wenn sie aus ihrer Natur heraus erkennbar ist. Dieser Art ist zum Beispiel die Sünde der Häresie oder des Schismas in einer Schrift oder vor Zeugen dargelegt.

Die manifestierte Sünde kann auch nach außen in Erscheinung treten, aber ohne irgend einen Zeugen. Dies wäre der Fall bei jenem, der seine Häresie oder sein Schisma in einer Schrift darlegte, die er nicht veröffentlichte. Die Sünde ist dann eine geheime per accidens, in Anbetracht besonderer Umstände.

Die manifestierte Sünde ist notorisch, wenn der Tatbestand bekannt wird durch eine wichtige Meinungsäußerung.

Betrachten wir nun hinsichtlich der verschiedenen Sünden, die der Mensch begehen kann, die Folge dieser Sünden in bezug auf die Zugehörigkeit zum mystischen Leibe, zur Kirche.

IN BEZUG AUF DIE ZUGEHÖRIGKEIT ZUR KIRCHE… … FOLGE EINER JEDEN SÜNDE

Die Glieder der streitenden Kirche, jene die vollständig zur Kirche gehören, sind jene, die am göttlichen Leben teilnehmen. Sie sind im Stande der Gnade, sie besitzen die übernatürlichen Tugenden des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe.

Die sündigen Glieder, jene die bloß die Liebe verloren haben, gehören immer noch zur Kirche, aber nicht vollständig. Sie gehören ihr noch an durch den Glauben, durch die Hoffnung durch die Unterwerfung unter die legitimen Hirten, aber sie besitzen nicht mehr den Gna­denzustand. Sie sind in der Kirche ohne hochzeitliches Gewand ; ihr Heil ist sehr gefährdet; aber die Gefahr wäre noch viel größer, wenn sie die Kirche verließen.

… FOLGE DER SÜNDE DES SCHISMAS UND DER HÄRESIE

Mehr noch als jene der Liebe lässt die Sünde der Häresie — sie sei geheim oder offen — den Glauben und die Hoffnung verlieren; sie zerstört den übernatürlichen Organismus und lässt jenen, der sie begeht, die Kirche verlassen. „Keine Schuld, selbst eine schwere Sünde“, erklärt Pius XII., „hat in sich — wie Schisma, Häresie oder Apostasie —­ zur Folge, daß sich der Mensch vom Körper der Kirche entfernt.“ (Enzykl. Mystici Corporis Christi)

Wer also wissentlich es ablehnt für wahr und sicher anzunehmen alles oder zum Teil, was Christus gelehrt und uns überliefert worden ist, oder bloß das als wahr anzunehmen ablehnt, was die Tradition stets gelehrt hat, der begeht eine Sünde gegen den Glauben. „In der Tat ist die Natur des Glaubens dergestalten, daß es nicht mehr möglich ist, dieses zu glauben und jenes abzulehnen… Wer selbst in einem einzigen Punkte den von Gott geoffenbarten Wahrheiten seine Zustimmung verweigert, gibt in Wirklichkeit seinen ganzen Glauben preis; denn er lehnt es ab, sich Gott zu unterwerfen, der souveränen Wahrheit, dem eigentlichen Urgrund unseres Glaubens.“ (Leo XIII., „Satis cogni­tum“.) „Deswegen, so fährt Leo XIII. fort, betrachtete die Kirche stets als aus der kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen und von der Kirche abgefallen, die auch nur im geringsten von der durch das beglaubigte Lehramt vorgetragenen Lehren abgewichen sind… „Es gibt nichts Gefährlicheres als diese Irrlehrer; über alles reden sie zwar tadellos, mit einem Wörtchen aber verderben sie wie mit einem Tröpflein Gift den reinen und unverfälschten Glauben an die göttliche und folglich auch an die apostolische Überlieferung.

So hat die Kirche stets gehandelt, gestützt auf das einstimmige Urteil der Väter; diese waren immer der Überzeugung, es sei aus der katholischen Gemeinschaft ausgeschlossen und von der Kirche abge­fallen, wer auch nur im geringsten von der durch das beglaubigte Lehramt vorgetragenen Lehre abgewichen sei.“ (Satis cognitum.)

Ja, wer auch immer gegen den Glauben sündigt, trennt sich vom mystischen Leibe Christi, von der Kirche. „Schisma, Häresie, Apostasie trennen den Menschen vom Leibe der Kirche.“ (Pius XII.) — Er verlässt sie und gehört ihr nicht mehr an, denn „ohne Glauben ist es unmöglich Gott zu gefallen“. (Hl. Paulus, Hebr. XI, 6.) Dasselbe gilt in bezug auf die Sünden des Schismas und der Apostasie. Und der Bruch erfolgt „selbst wenn äußerlich nichts zum Vorschein kommt, „Denn das Reich Gottes ist in eurem Innern“ (Luk. V XVII, 21). Und die Sünden der Häresie, des Schismas oder der Apostasie, wie übrigens alle anderen Sünden haben ihren Sitz zunächst im Willen und können sehr wohl nach außen nicht in Erscheinung treten. (Lies Matth. V 27 und auf S.240 was wir von Pius IX. zitieren In bezug auf das Dogma von der Unbefleckten Empfängnis Mariens.)

Trotzdem nun aber die Sünden des Schismas, der Häresie und der Apostasie in Wirklichkeit (dh. in den Augen Gottes) jenen, der sie begeht, vom Leibe Christi trennen, werden Schismatiker, Häretiker und Apostat, da die Kirche eine sichtbare Gesellschaft ist, immer noch als Glieder des Leibes der Christi betrachtet, solange ein äußerer Akt diese Trennung nicht offenbart.

Dieser äußere Akt kann sein :

  • sei es eine Erklärung vom seiten der kirchlichen Behörde,
  • sei es die öffentliche Manifestation der Sünde des Schismas, der Häresie oder der Apostasie.

Das Kirchenrecht erklärt : „Man muss als Häretiker jenen betrachten, der als Getaufter und den Namen eines Christen bewahrend, eine der Wahrheiten, die man nach göttlichem und katholischen Glauben festzuhalten verpflichtet ist, hartnäckig leugnet oder in Zweifel zieht; als Apostaten jenen, der gänzlich den christlichen Glauben aufgibt; als Schismatiker jenen, der sich weigert, sich dem Papste zu unterwerfen, oder der es ablehnt, in Gemeinschaft mit den Gliedern der Kirche zu leben, die sich dem Papste unterziehen“ (Can. 1325 § 2).

Das Gesetzbuch bestimmt ebenso : „Alle vom christlichen Glauben abgefallenen (Apostaten), alle Häretiker oder Schismatiker und einen jeden von ihnen trifft „ipso facto“ die Exkommunikation, die für das Forum internum speziell dem Hl. Stuhle vorbehalten ist.“ (Can. 2314.)

„Die geheimen Häretiker haben vielleicht keinen äußeren Akt vollführt, auf Grund dessen sie ein kanonisches Exkommunikationsurteil treffen sollte. Aber sie haben sich selbst exkommuniziert, und zwar auf eine tiefere und gleichsam theologische Art, im Verborgenen ihres Herzens.“ (C. Journet, T. II, s. 821.)

Diese überlieferte Lehre erneuerte Papst Pius IX. in seiner Bulle Inefabilis Deus : „Sollte es aber solche geben, was Gott verhüten möge, die sich unterstünden, unserer eben vorgetragenenen Definition (Unbefleckte Empfängnis) zu widerstehen, so mögen sie vernehmen, daß sie sich durch eigenenes Urteil verdammen, daß sie in ihrem Glauben Schiffbruch erlitten und die Einheit der Kirche verlassen haben.“ (Denz. 1641.)

Die geheimen Häretiker „per accidens“ sind tatsächlich öffentliche Häretiker. Ihr äußerer Akt, obwohl zufällig nicht bekannt, stellt ein Vergehen dar, daß „ipso facto“ den Betreffenden in die Exkommunikation fallen lässt. (Journet, S. 1064.)

… FOLGE DER SÜNDE DER HÄRESIE

BEI DEN FÜHRENDEN GLIEDERN DER KIRCHE : PAPST, BISCHÖFEN, PRIESTERN

Wir wiederholen, was die Kirche von jeher gelehrt hat: Häretiker, Schismatiker, Apostaten, welche diese Sünde selbst in geheimer Weise begehen, exkommunizieren sich selber; sie gehören der Kirche nicht mehr an, weil sie sie durch diese Sünden verlassen. Immerhin, da niemand — außer Gott der alles weiß — ihre Sünden der Häresie, des Schismas oder der Apostasie kennt, solange sie geheim bleiben, werden diese Sünder immer noch von den Menschen als zur Kirche gehörig betrachtet, währenddem sie, wir wiederholen es, durch die Tatsache ihrer Sünde der Kirche nicht mehr angehören, sie verlassen haben.

Wenn diese Häretiker, Schismatiker, geheimen Apostaten führende Glieder der Kirche sind (Bischöfe, Priester, ein Papst), deren Exkom­munikation nur Gott allein kennt, und welche die Menschen immer noch als ihre führenden Glieder ansehen, da diese weiterhin als solche handeln, dann sind sie im schlimmsten Sinne des Wortes Heuchler. Sie können also ohne Verdacht zu erregen ihre Funktionen in der Kirche weiter ausüben. Dann stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit ihres Amtes. Ist sie gültig? Ist sie ungültig?

In bezug auf das Ministerium, das auf der bloßen Weihegewalt beruht (3) besteht kein Zweifel an der Gültigkeit der Ausübung, wenn sie auch unerlaubt geschieht. Sie begehen in der Ausübung ein Sakrileg; aber jene, die sie empfangen, empfangen sie wirksam.

Wie steht es mit dem Ministerium, das Juridiktionsgewalt erfordert? (4) Behalten Priester, Bischöfe und Papst, die der geheimen Häresie verfallen sind, ihre Jurisdiktionsgewalt oder verlieren sie sie?

„Einige Theologen, wie Turrecremata meinten, daß die geheimen Häretiker sie verlören, und zwar wegen der einzigen Tatsache ihrer Sünde“. (5)

Da solche Häretiker mit ihrer Häresie nicht nach außen treten und die Kirche über die rein internen Akte nicht urteilt, sondern das Innere bloß aus dem äußeren berührt, sind die meisten Theologen, worunter auch Cajetan, der Meinung, daß 1) die geheimen Häretiker nicht „ipso (6) facto“ exzkommuniziert sind ; und daß 2) sie umso weniger „ipso facto“ ihre Jurisdiktionsgewalt verlieren. Da die Kirche ihnen diese Vollmachten durch äußere Delegation übertragen hat, bleiben diese Vollmachten bestehen, solange sie nicht durch ein Urteil wiederrufen worden sind.“ (Journet, „L’Eglise du Verbe Incarné“, II, 1063.)

Trotz allem Anschein scheint kein Widerspruch zu bestehen zwischen dem was Turrecremata und dem was Cajetan lehrt. Wenn auch in der Tat solange ihre Sünde verborgen ist, die Häretiker, Schisma­tiker und Apostaten kanonisch nicht exkommuniziert sind, so sind sie es doch im theologischen Sinne. Auf diese Art exkommuniziert haben sie jegliche Jurisdiktion verloren, denn die Jurisdiktion verträgt sich nicht mit Häresie, Schisma oder Apostasie. „Bei jenen, die sich von der Kirche trennen, verbleibt absolut keine geistliche Macht über jene, die in der Kirche verbleiben.“ (J. Driedo.) Nichtsdestoweniger betrachtet die Kirche — sichtbare Gesellschaft, die die rein innerlichen Akten nicht beurteilt — die geheimen Häretiker, Schismatiker und Apostaten wie hauptsächliche Glieder und ihr Jurisdiktionsamt als gültig (wie wenn sie die Jurisdiktion immer gehabt hätten), denn sie leistet Ersatz für ihre Jurisdiktion, die sie verloren haben durch die Tatsache ihres Verbrechens, mag dieses auch bloß verborgen sein.

… FOLGE FÜR DEN PAPST

DIE SICH AUS DER OFFENSICHTLICHEN SÜNDE DER HÄRESIE ERGIBT

Unsere Leser französischer Zunge erinnern sich daran, daß diese Frage bereits behandelt worden ist in Nr. 15, 18, 22 und 45  unserer Revue (7). In der deutschen Ausgabe „Fortes in Fide“ wurde sie behandelt in Nr. 5. Dabei haben wir uns leiten lassen von der ausgezeichneten Arbeit des Brasilianers Arnaldo Vidigal Xavier da Silveira, und wir haben die fünf Meinungen vorgelegt, so wie sie der hl. Robert Bellarmin ausgeführt hatte. In der vorliegenden Studie wiederholen wir, was wir in der letzten Arbeit gesagt haben ; dazu werden wir einige Erläuterungen beifügen in bezug auf das Problem, das sich wegen der Eventualität eines häretischen Papstes stellt.

Alle Kirchenväter lehren, daß „offensichtliche Häretiker unmittelbar jegliche Jurisdiktion verlieren“. Vidigal erklärt hiezu, daß auch die neueren Lehrer folgendes vertreten : „Die Häretiker und die Schismatiker entfernen sich selber von der Kirche und widerstehen ihr… In jenen, die sich von der Kirche trennen, verbleibt keine geistliche Gewalt über jene, die in der Kirche verbleiben“. (S. „Forts dans la Foi“, Nr. 45, S. 202.)

Da die offensichtlichen Häretiker, die die Kirche verlassen, „ipso facto“ jegliche Jurisdiktion verlieren, wie steht es dann mit dem Papste, der häretisch geworden ist? Verliert er die päpstliche Gewalt kraft der Tatsache seiner Häresie? Wie soll man die Meinung des hl. Robert Bellarmin verstehen, der erklärt : „Papa haereticus est depositus“? Hören wir zwei Erklärungen: des Paters G. des Lauriers, O.P., und jene des Arnaldo Vidigal.

* * *

Für P. Guérard des Lauriers muß man sich daran erinnern, daß unter den hauptsächlisten Gliedern der Kirche der Bischof von Rom eine besondere Stellung einnimmt. Ohne Zweifel besitzt der Papst in bezug auf das Weihesakrament nichts, was auch die übrigen Bischöfe besäßen. Aber in bezug auf das Amt, als Bischof dieser Kirche „Mutter und Lehrerin aller andern Kirchen“ unterscheidet er sich von allen andern Bischöfen durch das Oberste Hirtenamt: Er ist der Bischof der Bischöfe, der Hirt der Hirten, der Lehrer des Lehrer.

Welches ist die Aufgabe der Hirten in der Kirche, wenn nicht den Glauben zu lehren, Lehrer, Unterweiser ihrer Kirche zu sein? Der Papst als oberster Hirte ist in gleicher Weise der oberste Lehrer, wie Vatikanum I. es darlegt (Denzinger 3068, 3074). Er steht an der Spitze des persönlichen Charismas (8) der Unfehlbarkeit. Aber diese ist unabhängig von diesem Charisma, der Papst besitzt sie für die Gesamtkirche.

Die Bischöfe haben die Aufgabe, die ihnen anvertraute Herde wirksam zu nähren; über ihre Lehrgewalt hinaus, kraft deren sie am Prophetenamt Christi teilnehmen, besitzen sie ein jeder in seiner Kirche eine Regierungsgewalt, die sie an der Gewalt Christi des Königs teilnehmen läßt. Damit beauftragt, die Herde des Herrn zu weiden, besitzt der Papst ebenfalls über das oberste Lehramt hinaus (Lehrer der Lehrer) eine direkte und unmittelbare Jurisdiktion über die ganze Kirche und über jeden Gläubigen im besondern.

Die Jurisdiktionsgewalt unterliegt der Lehrgewalt, in deren Diensten sie steht. So hat der Herr die direkte Jurisdiktionsgewalt über die ganze Herde und über jeden einzelnen im besonderen anvertraut, damit er Schafe und Lämmer in gleicher Weise lehren kann (9).

Die Lehrgewalt setzt unbedingt den Glauben voraus. Christus hat diese Vollmacht Petrus und seinen Nachfolgern nicht verliehen, damit sie eine neue Lehre verkündeten, sondern damit sie predigten, was er ihnen geoffenbart hat : „Gehet, lehret alle Völker‚ lehret sie alles halten, was ich euch befohlen habe.“ Wie alle Bischöfe so muß auch der Bischof von Rom zunächst das Wort Gottes empfangen, um es seinerseits weitergeben zu können (10). Das Wort Gottes entgegennehmen, das heißt daran glauben.

Für P. Guérar des Lauriers verliert der Papst, wenn er häretisch wird, „ipso facto“ seine Lehrgewalt. Wie könnte er denn, ohne den Glauben zu haben, Lehrer der Lehrer sein?

Da er nicht mehr fähig ist, sein Lehramt auszuüben, verliert er durch die Tatsache selber seine Jurisdiktionsgewalt, welche ja das Lehramt voraussetzt.

Wenn er also den Glauben verliert, der Häresie anheimfällt, dann ist der Papst nicht mehr dazu befähigt, seine spezielle Aufgabe zu erfüllen: Hirte, und Lehrer der Gesamtkirche; er verliert also „ipso facto“ das Papsttum, selbst bevor seine Häresie offenkundig ist“ (11).

Nun die Ansicht von Arnaldo Vidigal. (Implicaciones Teologicas y Morales del nuevo „Ordo Missae“, S. 177ff.)

„Schrift und Tradition bezeugen klar, daß in der Wurzel tiefe Unvereinbarkeit besteht zwischen dem Zustand der Häresie und des Besitzes der kirchlichen Jurisdiktion, denn der Häretiker hört auf Glied der Kirche zu sein.“

„Diese Unvereinbarkeit ist derart, daß normalerweise der Zustand in der Häresie nicht zugleich mit dem Besitz der kirchlichen Jurisdiktion bestehen kann. Nichtsdestoweniger ist diese Unverträglichkeit keine absolute: sie ist nicht derart, daß in allen Fällen und unmittelbar jener, der der innern oder selbst äussern Häresie verfällt, „ipso facto“ die kirchliche Jurisdiktion verliere.

(…)

Deswegen sprechen wir nicht von einer absoluten Unvereinbarkeit, sondern von einer Unvereinbarkeit in der Wurzel. Die Häresie zer­schneidet die Wurzel und das Fundament der Jurisdiktion, sie zerschneidet den Glauben, ohne welchen man nicht Glied der Kirche sein kann.

Aber immerhin eliminiert sie nicht „ipso facto“ und notwendigerweise die Jurisdiktion. Wie ein Baum sein Leben eine zeitlang bewahren kann, nachdem man ihm die Wurzel zerschnitten hat, so kann in vielen Fällen beim Inhaber die Jurisdiktion weiterbestehen, selbst nachdem er der Häresie verfallen ist. Immerhin verbleibt in der Person des Häretikers die Jurisdiktion in unsicherer Weise, im Zustand der Gewalt, und nur in dem Maße, als es ein bestimmter und einleuchtender Grund erheischt, wie es das Wohl der Kirche oder der Seelen verlangt.

„Infolgedessen kann man in bezug auf die Jurisdiktion des Häretikers sagen : Die Jurisdiktion des Häretikers, von der Wurzel abgeschnitten, besteht nur in dem Maße, als sie gestützt und ergänzt wird durch einen Vorgesetzten. So hält der Papst für das Heil der Seelen und zur Bewahrung der Jurisdiktionsordnung die Jurisdiktion des häretischen Bischof, bevor er seine kanonische Entsetzung vornimmt.“

Welcher Vorgesetzter wird die Jurisdikiton des Papstes, der der Häersie verfällt, aufrecht erhalten können? Die Kirche? Selbstverständ­lich nicht, denn die Kirche steht nicht über dem Papste (12). Christus? Ja, in dem Maße als es gestattet ist, ihm die Absicht zuzubilligen, die Jurisdiktion in der Person des häretischen Papstes zu erhalten.

Es stellt sich eine Frage, welche Vidigal als „zentrale“ bezeichnet, nämlich :

Gäbe es Umstände, unter denen man erklären könnte oder müßte, daß Unser Herr bestimmt hätte, zum mindesten während einer gewissen Zeit, die Jurisdiktion eines eventuell häretischen Papstes aufrecht zu erhlaten ?

Da hierüber weder in der Schrift noch in der Tradition etwas vorzufinden ist, gibt Vidigal folgende Überlegung :

„Die Kirche ist eine sichtbare und vollkommene Gesellschaft.

„Nun aber werden die Taten des offiziellen und öffentlichen Lebens einer sichtbaren und vollkommenen Gesellschaft nur vollzogen, wenn sie offenkundig und öffentlich bekannt gemacht werden.

Anderseits bedeutet der Verlust des Pontifikates eine Tatsache des öffentlichen und offiziellen Lebens der Kirche.

„Also ist der Verlust des obersten Pontifikates juristisch vollkommen, wenn er offenkundig und öffentlich bekannt gemacht worden ist.

* * *

P. Guérard des Lauriers läßt diese Meinung nicht zu.

Einig mit der gesamten Tradition geht er in der Auffassung, daß ein häretischer Papst „ipso facto“ seine Jurisdiktion verliert. ja er verliert sie bevor selbst seine Häresie offenkundig und öffentlich bekannt wird. Und das deshalb, weil die Jurisdiktionsgewalt der Lehrgewalt unterliegt, und diese den Glauben voraussetzt. Der Glaube stellt also die conditio sine qua non für die Jurisdiktion dar.

Der Papst verliert sein Amt, wenn er der offensichtlichen Häresie verfällt, selbst bevor seine Häresie publik wird.

Was erklärt, was veröffentlicht werden muss, ist, dass der Papst seine Jurisdiktion verloren hat von jenem Augenblick an, dass er in die Häresie gefallen ist, denn die Auswirkung seiner Häresie ist rückwirkend.

Währenddem man nach Ansicht von Vidigal die Häresie des Papstes bekannt machen muss, damit sie öffentlich und notorisch werde, und damit so der Papst das Papsttum verliere und die Kirche von ihm befreit werde, dient nach P. Guérard des Lauriers die Bekanntmachung der Häresie des Papstes lediglich dazu, die rückwirkende Wirkung seines Verbrechens bekannt zu machen, dh. den Verlust des päpstlichen Amtes durch jenen, der den Stuhl innehat.

Ohne Zweifel, solange die Häresie eines Hauptgliedes nicht bekannt ist, solange sie „verborgen ist per accidens“, oder keine Exkommunikation stattgefunden hat, nehmen die Autoren eine Ergänzung von seiten der Kirche an, um die Akten eines solchen Prälaten zu validieren, welche sich aus der Jurisdiktionsgewalt ergeben, die er nicht mehr besitzt.

P. Guérard des Lauriers nimmt eine solche Ergänzung für den häretischen Papst von Seiten Christi an, aber allein in bezug auf die Akte, welche die Gnadenvermittlung angehen; denn diese ist der Seins­grund der Kirche, nie aber zur Ausübung der Lehrgewalt.

Übrigens durch die Tatsache, daß man annimmt, daß Christus Ersatz leistet für die Jurisdiktion eines häretischen Papstes, gibt man doch zugleich zu, daß der häretische Papst mit dem Verlust der Glau­ben die Jurisdiktion verloren hat. Wozu denn sonst ein Ersatz ?

Vergessen wir übrigens nicht, daß der Fall eines häretischen Papstes ein anderer ist als jener aller anderen häretischen Bischöfe, denn der Papst allein ist der Doctor Doctorum.

Die Häresie beraubt ihn völlig seines Lehramtes, infolgedessen seines Jurisdiktionsgewalt, denn diese ist jener untergeordnet.

Schließlich deckt sich die Auffassung des P. Guérard des Lauriers völlig mit jener des hl. Robert Bellarmin : Wenn der Papst der Häresie verfällt, so verliert er « ipso facto » seine päpstliche Gewalt. « PAPA HAERETICUS EST DEPOSITUS ».

* * *

Hypothese eines schismatischen Papstes

Auf den ersten Blick erscheint die Möglichkeit, daß ein Papst dem Schisma verfalle, als eine Absurdität. Was bedeutet denn das Schisma anderes, als dass ein Gläubiger mit dem Papste bricht ? Und wie kann ein Papst mit sich selber brechen, denn « Ubi Petrus, ibi Ecclesia, Wo Petrus ist, da ist die Kirche » ?

Doch haben zahlreiche Autoren, der scheinbaren Unmöglichkeit zuwider, diese Hypothese aufrecht erhalten und studiert. Führen wir einige ihrer Studien zur Kenntnis an :

Suarez.

…Es könnte jemand ebenfalls dem Schisma verfallen, wenn er sich vom Leibe der Kirche trennen würde, indem er sich weigerte, mit ihr an den Sakramenten teilzunehmen… Der Papst könnte auf solche Weise Schismatiker werden, wenn er nicht wünschte, mit dem ganzen Leibe der Kirche in normaler Verbindung zu bleiben ; dies könnte eintreten, wenn er versuchen sollte, die ganze Kirche zu exkommuni­zieren, oder, wie Cajetan und Torquemada erklären, wenn er alle kirch­lichen Zeremonien, die auf der apostolischen Tradition beruhen, um­stürzen wollte.

Jean de Torquemada (13) ein tapferer Kämpfer für die päpstlichen Vorrechte im 15. Jahrh. und Autor von Abhandlungen über die Kirche, deren Beweisführung immer noch maßgebend ist (seine « Summa de Ecclesia », schreibt P.Y. Congar, ist eine Abhandlung « von realem und dauerhaftem Werte »).

Um zu zeigen, daß der Papst sich auf unerlaubte Weise von der Einheit der Kirche und vom Gehorsam gegen das Haupt der Kirche trennen kann, entwickelt Kardinal Torquemada drei Argumente. Es folgen die beiden ersten.

1. …Durch Ungehorsam kann sich der Papst von Christus trennen ; und dies als Haupt der Kirche, denn durch die Beziehung zu Christus konstituiert sich vor allem die Einheit der Kirche. Und der Papst kann sich von ihr trennen, sei es dass er sich gegenüber dem Gesetze Christi als ungehorsam (14) erweist, sei es daß er etwas anordnet, das dem na­türlichen oder göttlichen Rechte widerspricht. Wenn der Papst derart handelte, würde er sich vom Körper der Kirche trennen, indem dieser Körper Christus durch Gehorsam unterworfen ist. Auf solche Weise könnte der Papst ohne jeden Zweifel dem Schisma verfallen.

2. Der Papst könnte sich auch, ohne vernünftigen Beweggrund, aber aus eigenem Willen, von der Kirche und von der Gemeinschaft der Priester trennen. Er würde das tun, wenn er nicht das beobachten würde, was die allgemeine Kirche beobachtet, indem sie sich auf die Tradition der Apostel stützt (gemäss Kapitel « Ecclesiasticarum » 11), oder wenn er nicht das beobachten würde, was durch die allgemeinen Konzilien oder durch die Autorität des apostolischen Stuhles angeordnet worden ist, vor allem, was den göttlichen Kult betrifft. Wenn er zum Beispiel, persön­lich nicht beobachten wollte, was die allgemeinen Gewohneiten der Kirche oder den allgemeinen Ritus der Kirche betrifft. Das würde jenen angehen, der nicht in priesterlichen Kleidern zelebrieren wollte, oder an geheiligten Orten, oder mit Kerzen, oder wenn er sich weigerte, das Kreuzzeichen zu vollziehen wie die andern Priester oder ähnliche Dinge, die allgemein den ewigen Übungen entsprechen, konform mit den Kanons » « Quae ad perpetuum », « Violatores », « Sunt quidam » und « Contra statuta » (25, 1). Wenn er sich auf diese Weise und hartnäckig von den allgemeinen Satzungen der Kirche entfernte, könnte der Papst dem Schisma verfallen. Die Konsequenz ist richtig und die Vorbeding­ungen sind nicht zweifelhaft, denn wie der Papst der Häresie verfallen kann, so kann er auch ungehorsam sein und hartnäckig übertreten, was für die gemeinschaftliche Ordnung der Kirche festgelegt worden ist. Deswegen erklärt Innozenz (« De consuetudine ») daß man dem Papste in allem solange gehorchen muss, als er nicht gegen die allgemeine Ordnung der Kirche vertösst. Denn in diesem Falle (wenn er gegen die allgemeine Ordnung der Kirche verstößt) darf man dem Papste nicht folgen, außer es bestände ein vernünftiger Grund dazu es zu tun.

Verliert ein schismatischer Papst sein Pontifikat?

Die Autoren, welche zugeben, ein Papst könne dem Schisma ver­fallen, zweifeln im allgemeinen nicht daran, dass er in diesem Falle sein Amt verliere. Der Grund zu dieser Folgerung ist einleuchtend : Die Schismatiker sind aus der Kirche ausgeschlossen gerade wie die Häre­tiker.

In dieser Hinsicht bildet unter den Theologen ein einziger eine Ausnahme, nämlich Suarez. Für ihn ist ein schismatischer Papst seines Amtes nicht enthoben und kann es auch nicht sein. Seine Meinung kann nicht aufrecht erhalten werden, denn sie beruht auf einer These, die ihm wohl eigen ist, die aber heutzutage von allen Theologen aufgegeben ist, daß nämlich selbst die öffentlichen Schismatiker trotzdem nicht aufhören Glieder der Kirche zu sein.

Gestützt auf die Tatsache, daß diese einzige Ausnahme nicht aufrecht erhalten werden kann, geben wir hier die Folgerung aus der allgemeinen Ansicht nach Cajetan : « Die Kirche ist im Papste, wenn er sich als Papst benimmt, das heißt als Haupt der Kirche ; wenn er sich aber weigert, als Haupt der zu handeln, dann wäre die Kirche nicht in ihm, noch wäre er in der Kirche. »

* * *

Es ist angebracht, hier auf einige bekannte Wahrheiten hinzuwei­sen : « Wer hartnäckig im Schisma verharrt, unterscheidet sich prak­tisch nicht vom Häretiker. » — « Kein Schismatiker hat es je unterlassen, eine Häresie herauszuarbeiten, um seine Trennung von der Kirche zu rechtfertigen ». — « Das Schisma macht für die Häresie empfänglich ». Weisen wir ebenfalls hin auf das kanonische Recht und auf das Natur­recht, der Schismatiker ist der Häresie verdächtig.

In welchem Moment verliert der schismatische Papst sein Amt?

Was oben gesagt worden ist über den Verlust des Pontifikates durch den häretischen Papst gilt ebenfalls für den Papst, der Schismatiker geworden ist.

Wie ein Schismatiker aus der Kirche ausgeschlossen ist, so wie der Häretiker, so verliert auch der Papst, der dem Schisma verfallen ist, ipso facto sein Amt, denn er kann nicht Haupt der Kirche sein, der er nicht mehr angehört.

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3 Die Zelebration der hl. Messe, die Verwaltung der Sakramente der Taufe, der Firmung der letzten Ölung, der Weihe fordern zu ihrer Gültigkeit keine Jurisdiktionsgewalten.

4 Die Absolutionsgewalt (Beichte), Gewalt zu befehlen, zu binden, zu lösen erfordern Jurisdiktionsgewalten.

5 Es wird eingewendet, daß ein geheimer Häretiker eine Jurisdiktion weiter ausüben könne, deren Ungültigkeit außer ihm niemand kenne — zB. wenn ein Bischof, der geheim der Häresie verfallen ist, Priestern seiner Diozese Beichtvollmacht erteilte. Darauf antwortet Turrecremata, daß der HI. Geist, der die Kirche leitet, ihr immer gewähre, was sie nötig habe, um die Menschen zum Heile zu führen : indem er in diesem Falle erlaubt, daß die geheime Häresie zur Zeit entdeckt würde, oder indem direkt ersetze, was unterlassen worden sei.

6 Durch die Tat selber.

7 In unseren Bureaux immer noch erhältlich für Fr. 5.

8 Das Lehramt bedeutet die Teilnahme am Prophetenamt Christi. Es gestattet, im Namen Gottes zu sprechen, zu lehren.

9 Vgl. Guérard des Lauriers, „Dimensions de la Foi“ ; Kap. IV ; Anm. 504, 628, 820. (Ed. du Cerf, Paris, 1952.)

10 „Wie könnte das Lehramt, das nicht damit beginnt zu hören, die lebendige Weitergabe der Lehre verbürgen, die offen durch die Apostel gelehrt worden ist ?… Die erste Pflicht des erklärenden Lehramtes besteht darin, sich belehren zu lassen, damit man seinerseits lehren kann ; sich vollauf aufmerksam durch­dringen zu lassen vom Lehramt der verflossenen Jahrhunderte, um es den kommenden Jahrhunderten weitergeben zu können… Vor allem verlangt das Lehramt, daß man sich belehren lässt, bevor man selber lehrt.“ (Journet, „Eglise du Verbe Incarné“, Bd. il, S.637-639.)

11 Wir haben diese Zeilen P. Guérard des Lauriers mitgeteilt. Worauf er antwortete, daß sich darin seine Meinung getreu ausdrücke.

12 Dieser Ausdruck : „Die Kirche steht nicht über dem Papste“ ist nicht ganz richtig. Die Kirche ist der Leib Christi „Corpus Christi quod est Ecclesia.“ In dieser Beziehung steht sie über dem Papste, wie das Ganze über dem Teile. Zweifelsohne ist der Papst der Vornehmere des Leibes, das Haupt, aber er ist das Haupt bloss in Stellvertretung. Das wahre Haupt der Kirche ist Christus.

13 Jean de Torquemada, dessen Abhandlung wir bringen, darf nicht ver­wechselt werden mit seinem Neffen, span. Inquisitor, Tomas de Torquemada.

14 Es handelt sich hier nicht um irgendwelchen Ungehorsam, sondern um einen solchen, der das Autoritätsprinzip in der Kirche selber leugnet und so die Einheit in der Kirche zerbricht.

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Quelle: FORTES IN FIDE, Nr. 6. Übersetzung aus dem Französischen von Dr. Pierre Cuttat, Basel