Chef der Glaubenskongregation: Kein Widerspruch zwischen Seelsorge, kirchlichem Eherecht

Jesuitenpater und Erzbischof Luis Ladaria ist Leiter der Glaubenskongregation.
Foto: CNA / Daniel Ibanez

Von CNA Deutsch

VATIKANSTADT , 29 April, 2021 / 10:16 AM (CNA Deutsch).- 

Der Präfekt der Glaubenskongregation betonte am Dienstag, dass in Fällen von Eheannullierung oder -auflösung das kirchliche Verfahrensrecht und die Seelsorge an den Menschen nicht im Widerspruch zueinander stehen.

Kardinal Luis Ladaria SJ, so berichtete die Catholic News Agency (CNA), sprach bei der Eröffnungssitzung eines Studientages, der von der Kongregation für die Glaubenslehre und der Päpstlichen Lateranuniversität veranstaltet wurde.

Der Studientag am 27. April war der Instruktion Potestas ecclesiae aus dem Jahr 2001 gewidmet, die das Verfahren der katholischen Kirche für die Auflösung einer früheren nichtsakramentalen Ehe „in favorem fidei“ (zu Gunsten des Glaubens) regelt.

Laut Ladaria ist sowohl in Auflösungs- als auch in Annullierungsfällen in der Kirche „die Bedeutung der Einbeziehung aller Realitäten der Ehe in einen pastoralen Rahmen“ bereits im Codex des kanonischen Rechts von 1983 enthalten.

Der Theologe zitierte can. 1063 und nannte ihn „einen der wahrscheinlich schönsten der canones über die Ehe im Codex des kanonischen Rechts.“

Can. 1063 besagt: „Die Seelsorger sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die eigene kirchliche Gemeinde den Gläubigen die Hilfe bietet, durch die der Ehestand im christlichen Geist bewahrt wird und in der Vollkommenheit vorankommt.“

Der Canon skizziert sodann die konkreten Wege, in denen ein Seelsorger diese Hilfe für seine Gemeinde leisten soll.

Ladaria sagte, die Seelsorge im Bereich der Ehe sei eine Verpflichtung nicht nur für die Seelsorger, sondern für die ganze christliche Gemeinde. Er wies die Vorstellung zurück, der juristische Prozess für eine Eheannullierung oder für die Gewährung einer Auflösung eines natürlichen Ehebandes stehe im Widerspruch zur geistlichen Sorge um die Seelen.

„Die Stellung der Eheprozesse im Kontext der Seelsorge wurde von Papst Franziskus selbst angedeutet, gerade in seinen apostolischen Schreiben in Form des Motuproprio Mitis Iudex Dominus Iesus und Mitis et Misericors Iesus“, sagte er.

„Der Papst lädt uns ein – in der Tat drückt er die Verpflichtung seitens der zuständigen kirchlichen Autoritäten aus – die Versuchung zu überwinden, eine Kluft zwischen der pastoralen Sphäre und der juristischen Sphäre zu schaffen“, betonte Ladaria.

Laut Kardinal hat Papst Franziskus in seinem Apostolischen Schreiben Amoris laetitia von 2016 sowohl den Aspekt der pastoralen Begleitung, der bereits im Gesetz enthalten ist, vertieft als auch die Aufmerksamkeit auf Ehekrisen gelenkt, die der seelsorgerischen Betreuung bedürfen, wobei das angestrebte Ergebnis immer die Erhaltung der Verbindung sei, sofern möglich.

Die Normen von Potestas ecclesiae aus dem Jahr 2001 besagen, dass „Ehen zwischen Nichtkatholiken, von denen mindestens einer nicht getauft ist, unter bestimmten Bedingungen vom Bischof von Rom zugunsten des Glaubens und zum Heil der Seelen aufgelöst werden können“.

Diese Auflösung und der damit verbundene Prozess, so Kardinal Ladaria, stelle „reine Gnade“ dar. „Es ist die Auflösung einer natürlichen, gültigen Ehe, die dem obersten Pontifex in seiner Rolle als oberster Hirte der katholischen Kirche anvertraut ist.“

Die Auflösung einer Ehe „in favorem fidei“ kann im Einzelfall und nur durch den Papst genehmigt werden. Auf diese Weise unterscheidet sie sich von dem, was man das „paulinische Privileg“ nennt, bei dem die Kirche die automatische Auflösung einer natürlichen Ehe zwischen zwei nicht getauften Personen anerkennt.

Die einzigartige Gunst der Gewährung der Auflösung aus diesem Grund unterscheidet sich auch von der Annullierung einer Ehe, die erklärt, dass eine gültige Ehe gar nicht erst zustande gekommen ist.

In seiner 16-minütigen Ansprache gab Ladaria einige Beispiele dafür, wie die seelsorgerische Begleitung in dem juristischen Prozess, der mit dem Antrag auf Auflösung des Ehebandes verbunden ist, selbstverständlich enthalten ist.

Ein vom Kardinal genanntes Beispiel war die in Artikel 4 von Potestas ecclesiae enthaltene Forderung, zum Zeitpunkt der Gewährung der Gunst müsse wahr sein, dass „keine Möglichkeit besteht, die Partnerschaft des ehelichen Lebens wiederherzustellen“.

Ladaria betonte, dass dies daran liegt, dass die katholische Kirche niemals die Auflösung einer Ehe begünstigen kann, sondern immer zuerst auf die Erhaltung der Lebensgemeinschaft hinwirken muss, wenn dies möglich ist.

Eine weitere Voraussetzung in Potestas ecclesiae sei das Vorhandensein eines neuen Ehevorhabens, entweder in der Gegenwart oder in der Zukunft, sagte er, „und das Vorhandensein eines solchen impliziert in der Regel die Auflösung, weil die vorangegangene [nichtsakramentale] Ehe bereits unwiderruflich gescheitert ist“.

Jeder Beteiligte, vom Ehepaar über die neuen Ehepartner bis hin zu den Kindern, bedürfe der pastoralen Begleitung, sagte er.

Wir müssen uns daran erinnern, fügte er hinzu, dass eine Person, die die Auflösung eines Ehebandes anstrebt, oft seelsorgerische Betreuung nicht nur auf der familiären und beziehungsmäßigen Ebene braucht, sondern auch auf anderen geistlichen Ebenen, weil sie zum Beispiel oft den Prozess des Katechumenats oder der Konversion in die katholische Kirche durchläuft oder ihre Beziehung zu Christus und der Kirche vertieft.

„Daher“, betonte Ladaria, „ist der juristische pastorale Aspekt der Auflösung der Ehe nur ein Element einer viel umfassenderen Pastoral, die eine Erneuerung aller Teile ihres Lebens gewährt.“

In den Dokumenten von Papst Franziskus zur Ehe sei „auch die Begleitung der Gläubigen in Krisensituationen, ja im Scheitern ihrer Verbindung, Teil eines einheitlichen familienpastoralen Konzepts“, sagte er.

„Die Begleitung muss von den Seelsorgern und eventuell auch von anderen Fachleuten auf lokaler Ebene erfolgen“, riet er. „Das setzt voraus, dass sowohl die Seelsorger als auch die Experten ausreichend vorbereitet werden.“

Er wies zudem darauf hin, dass Trennung und Scheidung oft mit viel Leid verbunden sind.

„Letztlich richtet die Kirche in den Normen über [das Konzept] ‚in favorem fidei‘ ihren Blick auch auf diejenigen, die nicht direkt am Verfahren beteiligt sind, sondern nur beobachten“, sagte er. „So ist einer der Gründe für die Gewährung der Eheauflösung ‚in favorem fidei‘ eine einmalige Gnade, das heißt, sie sollte nur einmal gewährt werden, wie es im sechsten Artikel der Normen geboten ist.“

Er betonte, die Kirche sollte sich bemühen, den Ausdruck einer Scheidungshaltung zu vermeiden, wenn man Zeuge ist, dass die Auflösung einer vollkommen gültigen Ehe erlaubt ist.

Die gleiche pastorale Sorge wird in Artikel 9 der Normen ausgedrückt, sagte er, wenn es heißt, ein Diözesanbischof solle sich mit der Glaubenskongregation beraten, wenn die Befürchtung bestehe, einen schweren Skandal zu verursachen, sollte die Auflösung gewährt werden.

„Offensichtlich sind alle Artikel der Normen, von denen wir gesprochen haben, als juristische Texte formuliert. Es sind Bestimmungen, die Aspekte aufzeigen, die zu beachten sind, die Fragen vorschlagen, die bei der Befragung der Parteien und der Zeugen zu stellen sind“, erklärte er.

„Aber“, so fuhr er fort, „trotz dieser direkten Funktion des Verbotsgebots zeigen diese kanonischen Bestimmungen einige Punkte auf, die für die pastorale Begleitung des Paares, anderer Beteiligter oder derjenigen, die den modus procedendi [Verfahrensweise] der Kirche nur aus der Ferne beobachten, von großer Bedeutung sind.“

Der Kardinal schloss mit den Worten, dass die kirchliche Institution der Auflösung eines nichtsakramentalen Ehebandes „in favorem fidei“ „nicht nur ein wirklich konventionelles Verfahren ist, sondern zugleich als ein der affektiven Seite angemessenes pastorales Werkzeug verstanden werden will und muss, um eine einheitliche Seelsorge an der Ehe und damit an der Familie zu sehen.“

Papst Benedikt XVI.: Eucharistie und Ehe

SACRAMENTUM+CARITATIS+The+Sacrament+of+Charity+(Cf

AUSZUG AUS DEM NACHSYNODALEN APOSTOLISCHEN SCHREIBEN

SACRAMENTUM CARITATIS

Die Eucharistie, ein bräutliches Sakrament

27. Die Eucharistie, das Sakrament der Liebe, steht in besonderer Beziehung zur Liebe zwischen Mann und Frau, die in der Ehe vereint sind. Diese Verbindung zu vertiefen, ist eine Notwendigkeit gerade unserer Zeit [83]. Papst Johannes Paul II. hatte mehrmals die Gelegenheit, den bräutlichen Charakter der Eucharistie und ihre besondere Beziehung zum Ehesakrament zu bekräftigen: „Die Eucharistie ist das Sakrament unserer Erlösung. Sie ist das Sakrament des Bräutigams und der Braut.“ [84] Im übrigen trägt „das ganze christliche Leben … die Handschrift der bräutlichen Liebe Christi und der Kirche. Schon die Taufe, der Eintritt in das Volk Gottes, ist ein bräutliches Mysterium; sie ist sozusagen das ,Hochzeitsbad‘, das dem Hochzeitsmahl, der Eucharistie, vorausgeht.“ [85] Die Eucharistie stärkt in unerschöpflicher Weise die unauflösliche Einheit und Liebe jeder christlichen Ehe. In ihr ist die eheliche Bindung kraft des Sakraments innerlich verknüpft mit der eucharistischen Einheit zwischen dem Bräutigam Christus und seiner Braut, der Kirche (vgl. Eph 5,31-32). Der gegenseitige Konsens, den Bräutigam und Braut in Christus einander geben und der ihre Lebens- und Liebesgemeinschaft begründet, hat ebenfalls eine eucharistische Dimension. Tatsächlich ist in der paulinischen Theologie die eheliche Liebe ein sakramentales Zeichen der Liebe Christi zu seiner Kirche – einer Liebe, die ihren Höhepunkt im Kreuz erreicht, das der Ausdruck seiner „Hochzeit“ mit der Menschheit und zugleich der Ursprung und das Zentrum der Eucharistie ist. Darum tut die Kirche all denen, die ihre Familie auf das Sakrament der Ehe gegründet haben, eine besondere geistliche Nähe kund. [86] Die Familie – eine Hauskirche [87] – ist ein vorrangiger Bereich des kirchlichen Lebens, speziell wegen der entscheidenden Rolle in bezug auf die christliche Erziehung der Kinder. [88] In diesem Zusammenhang hat die Synode auch empfohlen, die einzigartige Aufgabe der Frau in der Familie und in der Gesellschaft anzuerkennen – eine Aufgabe, die verteidigt, bewahrt und gefördert werden muß. [89] Ihr Dasein als Ehefrau und Mutter stellt eine unumgängliche Realität dar, die niemals abgewertet werden darf.

Eucharistie und Einzigkeit der Ehe

28. Gerade im Licht dieser inneren Beziehung von Ehe, Familie und Eucharistie kann man einige pastorale Probleme betrachten. Die treue, unauflösliche und ausschließliche Bindung, die Christus und die Kirche miteinander vereint und die ihren sakramentalen Ausdruck in der Eucharistie findet, entspricht einer ursprünglichen anthropologischen Gegebenheit, nach der der Mann sich definitiv an eine einzige Frau binden soll und umgekehrt (vgl. Gen 2,24; Mt 19,5). In diesem gedanklichen Zusammenhang hat sich die Synode auseinandergesetzt mit dem Thema der pastoralen Praxis gegenüber denjenigen, die aus Kulturen stammen, in denen die Polygamie praktiziert wird, und die dann der Verkündigung des Evangeliums begegnen. Solchen Personen muß, wenn sie sich dem christlichen Glauben öffnen, geholfen werden, ihr menschliches Vorhaben in die radikale Neuheit Christi zu integrieren. Während des Katechumenats holt Christus sie in ihrer spezifischen Lage ab und ruft sie im Hinblick auf die vollkommene kirchliche Gemeinschaft über den Weg der notwendigen Verzichte zur vollen Wahrheit der Liebe. Die Kirche begleitet sie mit einer liebevoll-milden und zugleich kompromißlosen Seelsorge, [90] vor allem, indem sie ihnen zeigt, in welchem Licht die christlichen Mysterien die menschliche Natur und die menschlichen Gefühle erstrahlen lassen.

Eucharistie und Unauflöslichkeit der Ehe

29. Wenn die Eucharistie die Unwiderruflichkeit der Liebe Gottes in Christus zu seiner Kirche ausdrückt, wird verständlich, warum sie in Beziehung zum Sakrament der Ehe jene Unauflöslichkeit einschließt, nach der sich jede wahre Liebe unweigerlich sehnt. [91]Darum ist die pastorale Aufmerksamkeit mehr als gerechtfertigt, die die Synode den schmerzlichen Situationen gewidmet hat, in denen sich nicht wenige Gläubige befinden, die sich nach einer sakramentalen Trauung haben scheiden lassen und eine neue Verbindung eingegangen sind. Es handelt sich um ein dornenreiches und kompliziertes pastorales Problem, eine wahre Plage des heutigen sozialen Umfelds, die in zunehmendem Maße auch auf katholische Kreise übergreift. Die Hirten sind aus Liebe zur Wahrheit verpflichtet, die verschiedenen Situationen genau zu unterscheiden, um den betroffenen Gläubigen in angemessener Weise geistlich zu helfen. [92] Die Bischofssynode hat die auf die Heilige Schrift (vgl. Mc 10,2-12) gegründete Praxis der Kirche, wiederverheiratete Geschiedene nicht zu den Sakramenten zuzulassen, bestätigt, weil ihr Status und ihre Lebenslage objektiv jener Liebesvereinigung zwischen Christus und seiner Kirche widersprechen, die in der Eucharistie bedeutet und verwirklicht wird. Die wiederverheirateten Geschiedenen gehören jedoch trotz ihrer Situation weiter zur Kirche, die ihnen mit spezieller Aufmerksamkeit nachgeht, in dem Wunsch, daß sie so weit als möglich einen christlichen Lebensstil pflegen durch die Teilnahme an der heiligen Messe, wenn auch ohne Kommunionempfang, das Hören des Wortes Gottes, die eucharistische Anbetung, das Gebet, die Teilnahme am Gemeindeleben, das vertrauensvolle Gespräch mit einem Priester oder einem geistlichen Führer, hingebungsvoll geübte Nächstenliebe, Werke der Buße und den Einsatz in der Erziehung der Kinder.

Wo berechtigte Zweifel an der Gültigkeit der sakramental geschlossenen Ehe aufkommen, muß das Notwendige unternommen werden, um deren Fundierung zu überprüfen. Sodann ist es nötig, unter voller Beachtung des kanonischen Rechts [93] das Vorhandensein kirchlicher Gerichte im jeweiligen Gebiet sowie ihren pastoralen Charakter und ihr korrektes und schnelles Handeln sicherzustellen. [94] Für eine zügige Arbeitsweise der kirchlichen Gerichte bedarf es in jeder Diözese einer ausreichenden Anzahl entsprechend ausgebildeter Personen. Ich erinnere daran, daß es „eine dringende Pflicht ist, den Gläubigen das institutionelle Wirken der Kirche in den Gerichten immer näher zu bringen.“ [95] Es ist jedoch unbedingt zu vermeiden, daß die pastorale Sorge als Gegenposition zum Recht mißdeutet wird. Man sollte vielmehr von der Voraussetzung ausgehen, daß der grundlegende Berührungspunkt zwischen Recht und Pastoral die Liebe zur Wahrheit ist: Diese ist nämlich niemals abstrakt, sondern „fügt sich in den menschlichen und christlichen Weg jedes Gläubigen ein.“ [96] Wo schließlich die Ehenichtigkeit nicht anerkannt wird und objektive Bedingungen gegeben sind, die das Zusammenleben tatsächlich irreversibel machen, ermutigt die Kirche jene Gläubigen, ihre Beziehung entsprechend den Anforderungen des Gesetzes Gottes als Freunde, wie Bruder und Schwester, zu leben; so können sie – unter Berücksichtigung der bewährten kirchlichen Praxis – wieder am eucharistischen Mahl teilnehmen. Damit ein solcher Weg möglich ist und fruchtbar wird, muß er durch die Hilfe der Seelsorger und durch geeignete kirchliche Initiativen unterstützt werden, wobei in jedem Fall zu vermeiden ist, diese Verbindungen zu segnen, damit unter den Gläubigen keine Verwirrungen in bezug auf den Wert der Ehe aufkommen. [97]

Angesichts der Vielschichtigkeit des kulturellen Umfelds, in der die Kirche in vielen Ländern lebt, hat die Synode zudem empfohlen, in der Vorbereitung der Brautleute und in der vorausgehenden Prüfung ihrer Ansichten über die für die Gültigkeit des Ehesakraments unverzichtbaren Verpflichtungen größte pastorale Sorgfalt walten zu lassen. Durch eine ernsthafte Klärung in diesem Punkt kann vermieden werden, daß emotive Impulse oder oberflächliche Gründe die beiden jungen Leute dazu führen, Verantwortungen zu übernehmen, denen sie dann nicht gerecht werden können. [98] Das Gute, das die Kirche und die ganze Gesellschaft von der Ehe und der auf sie gegründeten Familie erwarten, ist zu groß, um sich in diesem spezifischen pastoralen Bereich nicht bis zum Grunde einzusetzen. Ehe und Familie sind Einrichtungen, die gefördert und gegen jegliches Mißverständnis bezüglich ihrer Grundwahrheit verteidigt werden müssen, denn jeder Schaden, der ihnen zugefügt wird, ist in der Tat eine Verletzung, die dem menschlichen Zusammenleben als solchem beigebracht wird.

 

 [83]Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Familiaris consortio (22. November 1981), 57: AAS 74 (1982), 149-150.

 [84]Apostolisches Schreiben Mulieris dignitatem (15. August 1988), 26: AAS 80 (1988), 1715-1716.

 [86]Vgl. Propositio 8.

 [87]Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 11.

 [88]Vgl. Propositio 8.

 [89]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Mulieris dignitatem (15. August 1988): AAS 80 (1988), 1653-1729; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der Katholischen Kirche über die Zusammenarbeit von Mann und Frau in der Kirche und in der Welt (31. Mai 2004): AAS 96 (2004), 671-687.

 [90]Vgl. Propositio 9.

 [92]Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Familiaris consortio (22. November 1981), 84: AAS 74 (1982), 184-186; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der Katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten Geschiedenen Annus Internationalis Familiae (14. September 1994): AAS 86 (1994), 974-979.

 [93]Vgl. Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Instruktion, die von den diözesanen und interdiözesanen Gerichten bei Ehenichtigkeitsverfahren zu beachten ist Dignitatis connubii (25. Januar 2005), Vatikanstadt 2005.

 [94]Vgl. Propositio 40.

 [96]Vgl. Propositio 40.

 [97]Vgl. Ebd.

 [98]Vgl. Ebd.

_______

Quelle

Die besondere Beziehung, welche die Ehe der Getauften zum Geheimnis Gottes hat

ANSPRACHE VON PAPST JOHANNES PAUL II.
ZUR ERÖFFNUNG DES GERICHTSJAHRES
DER RÖMISCHEN ROTA

Donnerstag, 30. Januar 2003

1. Die feierliche Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota gibt mir Gelegenheit, euch, geehrte Prälaten-Auditoren, Kirchenanwälte, Ehebandverteidiger, Offiziale und Anwälte, den Ausdruck meiner Wertschätzung und meiner Dankbarkeit für eure Arbeit zu erneuern. Dem Hochwürdigsten Herrn Dekan danke ich herzlich für die Empfindungen, die er im Namen aller bekundet hat, und für die Überlegungen, die er hinsichtlich der Natur und der Zielsetzungen eurer Arbeit dargelegt hat.

Die Tätigkeit eures Gerichts wurde von meinen verehrten Vorgängern immer hochgeschätzt. Sie versäumten nie herauszustellen, daß die Rechtspflege bei der Römischen Rota eine direkte Teilhabe an einem wichtigen Aspekt der Funktionen des Hirten der universalen Kirche ist.

Daraus ergibt sich im kirchlichen Bereich die besondere Bedeutung eurer Entscheidungen, die, wie ich in Pastor Bonus bekräftigt habe, einen sicheren und konkreten Bezugspunkt für die Rechtspflege in der Kirche bilden (vgl. Art. 126).

2. In Anbetracht der deutlichen Überzahl von an die Rota herangetragenen Ehenichtigkeitsverfahren hat der Hochwürdigste Herr Dekan die tiefgehende Krise hervorgehoben, in der Ehe und Familie sich derzeit befinden. Ein wichtiger Faktor, der aus dem Studium der Verfahren hervorgeht, ist die zwischen den Partnern festzustellende Verdunklung dessen, was beim Abschluß der christlichen Ehe deren Sakramentalität mit sich bringt, die heute in ihrer tiefsten Bedeutung, in dem ihr innewohnenden übernatürlichen Wert und in ihren positiven Auswirkungen auf das Eheleben sehr oft nicht beachtet wird.

In den vorhergehenden Jahren habe ich über die natürliche Dimension der Ehe gesprochen. Heute möchte ich eure Aufmerksamkeit auf die besondere Beziehung lenken, welche die Ehe der Getauften zum Geheimnis Gottes hat, eine Beziehung, die im neuen und endgültigen Bund in Christus die Würde des Sakramentes erhält.

Natürliche Dimension und Beziehung zu Gott sind nicht zwei nebeneinandergestellte Aspekte. Sie sind vielmehr so eng miteinander verwoben, wie es die Wahrheit über den Menschen und die Wahrheit über Gott sind. Dieses Thema liegt mir besonders am Herzen. Darauf werde ich in diesem Kontext noch zurückkommen, weil auch die Perspektive der Gemeinschaft des Menschen mit Gott für die Tätigkeit der Richter, der Anwälte und aller in der Rechtspflege der Kirche Tätigen überaus nützlich, ja sogar notwendig ist.

3. Der Zusammenhang zwischen der Säkularisierung und der Krise von Ehe und Familie ist nur allzu offenkundig. Die Krise bezüglich des Sinnes für Gott und bezüglich des Sinnes für das moralische Gute und Böse ist so weit fortgeschritten, daß sie die Erkenntnis der Stützpfeiler der Ehe selbst und der auf ihr gründenden Familie verdunkelt. Zur tatsächlichen Wiedererlangung der Wahrheit in diesem Bereich ist es notwendig, die transzendente Dimension, die der vollen Wahrheit über die Ehe und die Familie innewohnt, wiederzufinden, indem jede Dichotomie überwunden wird, die darauf abzielt, die weltlichen von den religiösen Aspekten zu trennen, so als gäbe es zwei Ehen, eine weltliche und eine sakrale.

»Gott schuf den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn. Als Mann und Frau schuf er sie« (Gen 1, 27). Das Abbild Gottes findet sich auch in der Dualität Mann-Frau und in ihrer interpersonalen Gemeinschaft. Deshalb wohnt dem Wesen der Ehe die Transzendenz inne, schon von Anfang an, weil sie dem natürlichen Unterschied zwischen Mann und Frau in der Schöpfungsordnung innewohnt. Dadurch daß sie »ein Fleisch« sind (Gen 2, 24), haben Mann und Frau sowohl in ihrer gegenseitigen Hilfe als auch in ihrer Fruchtbarkeit an etwas Heiligem und Religiösem teil. Das hat mein Vorgänger Leo XIII., indem er sich auf das Eheverständnis der Völker in der Antike berief, in der Enzyklika Arcanum divinae sapientiae deutlich herausgestellt (10. Februar 1880, in Leonis XIII P. M. Acta, vol. II, S. 22). Diesbezüglich merkte er an, daß die Ehe »von Anfang an gleichsam eine Andeutung (adumbratio) der Menschwerdung des Wortes Gottes ist« (ebd.). Adam und Eva besaßen in ihrem Stand der ursprünglichen Schuldlosigkeit bereits das übernatürliche Geschenk der Gnade. Auf diese Weise wurde schon, noch bevor sich die Menschwerdung des Wortes geschichtlich ereignete, ihre heiligende Wirkung auf die Menschheit ausgegossen.

4. Leider droht als Auswirkung der Erbsünde das, was in der Beziehung zwischen Mann und Frau natürlich ist, in einer Weise gelebt zu werden, die dem Plan und dem Willen Gottes nicht entspricht, und die Abwendung von Gott impliziert an sich eine entsprechende Entmenschlichung aller familiären Beziehungen. Aber »als die Zeit erfüllt war«, hat Jesus den ursprünglichen Plan für die Ehe wiederhergestellt (vgl. Mt 19, 1-12), und so kann im Stande der erlösten Natur die Vereinigung zwischen dem Mann und der Frau nicht nur die ursprüngliche Heiligkeit wiedererlangen, indem sie sich von der Sünde befreit, sondern sie wird wirklich in das Geheimnis des Bundes Christi mit der Kirche eingefügt.

Der Brief des hl. Paulus an die Epheser bringt den Bericht der Genesis direkt mit diesem Geheimnis in Verbindung: »Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau binden, und die zwei werden ein Fleisch sein. Dies ist ein tiefes Geheimnis;ich beziehe es auf Christus und die Kirche« (Eph 5, 31-32). Der innere Zusammenhang zwischen der am Anfang gestifteten Ehe und der Einheit des menschgewordenen Wortes mit der Kirche zeigt sich durch den Begriff des Sakraments in seiner ganzen Heilswirksamkeit. Das II. Vatikanische Konzil bringt diese Glaubenswahrheit aus der Sicht der Eheleute folgendermaßen zum Ausdruck: »Die christlichen Gatten bezeichnen das Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche und bekommen daran Anteil (vgl. Eph 5, 32). Sie fördern sich kraft des Sakramentes der Ehe gegenseitig zur Heiligung durch das eheliche Leben sowie in der Annahme und Erziehung der Kinder und haben so in ihrem Lebensstand und in ihrer Ordnung ihre eigene Gabe im Gottesvolk« (Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 11). Die Verflechtung zwischen der natürlichen Ordnung und der übernatürlichen Ordnung wird gleich danach vom Konzil auch in bezug auf die Familie hervorgehoben, die von der Ehe nicht zu trennen ist und als »Hauskirche« betrachtet wird (vgl. ebd.).

5. Das christliche Leben und Denken findet in dieser Wahrheit eine unerschöpfliche Quelle des Lichts. Die Sakramentalität der Ehe ist in der Tat ein fruchtbarer Weg, um in das Geheimnis der Beziehungen zwischen der menschlichen Natur und der Gnade einzudringen. In der Tatsache, daß dieselbe Ehe »des Anfangs« im Neuen Gesetz zum Zeichen und Werkzeug der Gnade Christi geworden ist, wird die konstituierende Transzendenz von allem offenbar, was zum Wesen der menschlichen Person gehört, insbesondere zu ihrer natürlichen Beziehungsdynamik entsprechend dem Unterschied und der Komplementarität zwischen Mann und Frau. Das Menschliche und das Göttliche sind auf wunderbare Weise miteinander verwoben.

Die heutige stark säkularisierte Mentalität neigt dazu, die menschlichen Werte der Institution der Familie zu bekräftigen, indem sie diese von den religösen Werten trennt und als völlig unabhängig von Gott erklärt. Unter dem Einfluß der von den Medien allzu oft aufgezeigten Lebensmodelle fragt sie sich: »Warum muß man seinem Ehepartner immer treu sein?« Diese Frage wird in kritischen Situationen zum existentiellen Zweifel. Die Eheprobleme können verschiedenster Art sein, aber alle sind letztlich auf ein Problem der Liebe zurückzuführen. Die oben angeführte Frage könnte man deshalb so stellen: Warum muß man den anderen immer lieben, auch wenn so viele scheinbar berechtigte Motive Anlaß gäben, ihn zu verlassen?

Es lassen sich mehrere Anworten geben, unter denen sicher das Wohl der Kinder und das Wohl der ganzen Gesellschaft großes Gewicht haben, aber die radikalste Antwort führt vor allem über die Anerkennung der Objektivität des Ehegatten-Seins, das – alsgegenseitiges Sich-Schenken betrachtet – von Gott selbst ermöglicht und bestätigt wurde. Der letzte Grund der Pflicht zur treuen Liebe ist deshalb kein anderer als derjenige, der die Basis des Bundes Gottes mit dem Menschen bildet: Gott ist treu! Um also die Treue des Herzens gegenüber dem eigenen Ehepartner möglich zu machen, auch in den schwierigsten Fällen, muß man sich an Gott wenden in der Gewißheit, von ihm Hilfe zu erlangen. Der Weg der gegenseitigen Treue führt zudem über die Offenheit gegenüber der Liebe Christi, die »alles erträgt, alles glaubt, alles hofft, allem standhält« (1 Kor 13, 7). In jeder Ehe wird das Geheimnis der Erlösung gegenwärtig, als Wirkung einer wirklichen Teilhabe am Kreuz des Erlösers, nach dem christlichen Paradoxon, das die Glückseligkeit an die Annahme des Leidens im Geist des Glaubens bindet.

6. Aus diesen Prinzipien können vielfache praktische Konsequenzen pastoraler, moralischer und rechtlicher Natur gezogen werden. Ich beschränke mich darauf, einige zu nennen, die mit eurer richterlichen Tätigkeit in besonderer Weise verknüpft sind.

Insbesondere dürft ihr nie vergessen, daß ihr in euren Händen jenes große Geheimnis haltet, von dem der hl. Paulus spricht (vgl.Eph 5, 32, sowohl wenn sich um ein Sakrament im engeren Sinn handelt, als auch wenn diese Ehe den heiligen Wesenscharakter des Anfangs in sich trägt und berufen ist, durch die Taufe der beiden Eheleute Sakrament zu werden. Die Betrachtung der Sakramentalität rückt die Transzendenz eurer Aufgabe ins Licht, den inneren Zusammenhang, der sie wirksam mit der Heilsökonomie verbindet. Der religiöse Sinn soll deshalb eure ganze Arbeit durchdringen. Von den wissenschaftlichen Studien über diese Materie bis hin zur täglichen Arbeit in der Rechtspflege gibt es in der Kirche keinen Platz für eine rein immanente und weltliche Sicht der Ehe, einfach weil diese Sicht weder in theologischer noch in rechtlicher Hinsicht wahr ist.

7. Unter diesem Blickwinkel ist es zum Beispiel notwendig, die dem Richter durch can. 1676 formell auferlegte Pflicht sehr ernst zu nehmen, aktiv die mögliche Gültigmachung der Ehe und die Wiederversöhnung zu fördern und anzustreben. Natürlich soll diese für die Ehe und Familie förderliche Haltung bereits vor der Inanspruchnahme des Gerichts bestehen. In der pastoralen Begleitung sind die Gewissen von der Wahrheit über die transzendente Pflicht der Treue geduldig zu erleuchten, die auf förderliche und anziehende Weise dargestellt werden soll. Beim Mitwirken zur positiven Überwindung der Ehekonflikte und bei der Hilfe für Gläubige in ungeregelten Ehesituationen ist es notwendig, eine Synergie zu schaffen, die alle in der Kirche miteinbezieht:die Seelsorger, die Juristen, die Experten in den psychologischen und psychiatrischen Wissenschaften sowie die übrigen Gläubigen, insbesondere die verheirateten und jene mit Lebenserfahrung. Alle müssen sich dessen bewußt werden, daß sie es mit einer heiligen Wirklichkeit und mit einer Frage, die das Heil der Seelen betrifft, zu tun haben!

8. Die Bedeutung der Sakramentalität der Ehe und der Notwendigkeit des Glaubens, um diese Dimension voll zu erkennen und zu leben, könnten auch zu manchen Mißverständnissen führen sowohl hinsichtlich der Zulassung zur Eheschließung als auch des Urteils über ihre Gültigkeit. Die Kirche verweigert die Feier der Eheschließung demjenigen nicht, der, wenn auch vom übernatürlichen Standpunkt aus ungenügend vorbereitet, »bene dispositus« ist, vorausgesetzt, er hat die rechte Absicht, entsprechend der natürlichen Wirklichkeit des Angelegtseins auf die Ehe zu heiraten. Denn man kann nicht neben der natürlichen Ehe ein anderes christliches Ehemodell mit besonderen übernatürlichen Eigenschaften gestalten.

Diese Wahrheit darf nicht vergessen werden, wenn die Ausschließung der Sakramentalität (vgl. can. 1101 Abs. 2) und der die sakramentale Würde bestimmende Irrtum (vgl. can. 1099) als eventuelle Nichtigkeitsgründe umschrieben werden. Für die beiden Tatbestände ist es wichtig, sich zu vergegenwärtigen, daß eine Haltung der Eheschließenden, die nicht der übernatürlichen Dimension in der Ehe Rechnung trägt, diese nur ungültig machen kann, wenn sie deren Gültigkeit auf der natürlichen Ebene berührt, in die das sakramentale Zeichen eingegossen ist. Die katholische Kirche hat die Ehen zwischen Nichtgetauften immer anerkannt, die durch die Taufe der Eheleute christliches Sakrament werden, und sie hegt keine Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der Ehe eines Katholiken mit einer nichtgetauften Person, wenn sie mit der notwendigen Dispens gefeiert wird.

9. Zum Abschluß dieser Begegnung gehen meine Gedanken zu den Eheleuten und den Familien, um für sie den Schutz der Gottesmutter zu erbitten. Bei dieser Gelegenheit erneuere ich gern die Aufforderung, die ich schon im Apostolischen Schreiben Rosarium Virginis Mariae an sie gerichtet habe: »Eine Familie, die vereint betet, bleibt eins. Seit altersher wird der Rosenkranz in besonderer Weise als Gebet gepflegt, zu dem sich die Familie versammelt« (Nr. 41).

Euch allen, liebe Prälaten-Auditoren, Offizialen und Anwälte der Rota Romana, erteile ich von Herzen meinen Segen.

_______

Quelle

Kardinal Müller: Nein zu aktiver Sterbehilfe

ansa1094030_articolo

Kardinal Gerhard Ludwig Müller

„Schlimm“ und „traurig“: So kommentiert Kardinal Gerhard Ludwig Müller die Tatsache, dass in Belgien aktive Sterbehilfe gesetzlich erlaubt ist und immer mehr Gruppen offensteht. Der Präfekt der vatikanischen Glaubenskongregation betonte in einem Interview mit der belgischen Zeitung „Tertio“, das Leben sei ein Geschenk und stehe nicht in der Verfügung des Einzelnen. Wörtlich sagte der deutsche Kurienkardinal: „Es ist nicht unsere Aufgabe, zu entscheiden, ob ein Leben noch Wert hat.“

Müller äußert sich in dem Interview auch zum christlichen Verständnis von Barmherzigkeit, einer Schlüsselvokabel im Denken des Papstes. Barmherzigkeit sei „kein Freibrief, um zu sündigen oder weiter in Sünde zu leben“, so der Kardinal. Er betonte auch, dass die Kirche keinesfalls an der Unauflöslichkeit der Ehe rüttle. Es gebe „keine Umstände, in denen Ehebruch keine Todsünde wäre“, sagte Müller. Dem habe auch Papst Franziskus in seinem Schreiben Amoris Laetitia nicht widersprochen.

(pm tertio 01.03.2017 sk)

Ehepastoral: Priester sollen Diener des Friedens und des Trostes sein

aaa0159-800x533

Papst Franziskus, Audienz Seminar „Rota Romana“, 25. Februar 2017

Papstansprache an die Teilnehmer eines Weiterbildungsseminars
der „Römischen Rota“

‪„‪‪‪Ihr seid berufen Wegbegleiter jeder Person und jeder Situation zu sein, um Zeugnis zu geben und zu unterstützen“, sowie ‪„Diener des Friedens und des Trostes“. Dies hat Papst Franziskus am Samstag gegenüber den Teilnehmern eines von der „Römischen Rota“ für Pfarrer der ganzen Welt organisierten Weiterbildungsseminars betont.

Thema des am Mittwoch im ‪„Palazzo della Cancelleria“ im römischen Stadtzentrum begonnenen Seminars waren die von Franziskus mit den beiden Motu proprio „Mitis Iudex“ und „Misericors Jesus“ eingeführten Vereinfachungen im Verfahren für eine Nichtigkeitserklärung einer kirchlich geschlossenen Ehe.

Franziskus rief die Pfarrer insbesondere auf, den nicht kirchlich verheirateten und zusammenlebenden jungen Paaren nahe zu sein, weil „‪‪‪in geistlicher und moralischer Hinsicht  ‪gehören sie ‪‪‪zu den Armen und Kleinen“. Pfarrer und Priester sollen diese Paare mit einem ‪„‪‪‪Blick der Zärtlichkeit und des Mitgefühls“ betrachten, denn auch sie seien ‪„vom Herzen Christi geliebt“.

Die Sorge um die Geringsten, genau weil sie direkt aus dem Evangelium komme, sei deshalb ein wesentlicher Bestandteil ihrer Arbeit zur Förderung und Verteidigung des Ehesakraments, unterstrich Franziskus.

Der Papst erinnerte daran, dass die Pfarrer nicht nur in den meisten Fällen ‪„die ersten Ansprechpartner“ für junge Leute seien, die eine neue Familie gründen und mit dem Ehesakrament heiraten wollen, sondern auch für jene Eheleute, die in Krise sind und den Glauben neu beleben und die Gnade des Sakraments wiederentdecken müssen.

Statt ‪als „‪‪‪Experten für bürokratische Abläufe oder Rechtsnormen“ sollen Pfarrer und Priester auf Eheleute in Krise als ‪„‪‪‪Brüder“ und „mit einer Haltung des Hörens und Verstehens“ eingehen.

‪‪„‪‪‪Niemand kennt besser als ihr und ist in Kontakt mit der Realität des sozialen Gewebes auf dem Gebiet und erfährt deren vielfältige Komplexität: in Christus geschlossenen Ehen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften, zivilrechtlichen Partnerschaften, gescheiterten Ehen, glücklichen und unglücklichen Familien und Jugendlichen“, betonte der Papst.

Deswegen solle es die Sorge eines Pfarrers sein, die Gnade des Ehesakraments zu bezeugen und  auch das grundlegende Wohl der Familie, lebendige Zelle der Kirche und der Gesellschaft, durch die Verkündigung, dass die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau Zeichen der ehelichen Verbindung zwischen Christus und seiner Kirche ist.

Die Ehe sei ‪„‪‪‪Ikone Gottes, von ihm für uns geschaffen, die vollkommene Kommunion der drei Personen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes“, erinnerte Franziskus, der für ‪„ein wahres Katechumenat für das Ehesakrament“ plädierte. Wieviele Jugendliche, die an den Ehevorbereitungskursen teilnehmen, hätten wirklich die Bedeutung der christlichen Ehe verstanden, so fragte er.

_______

Quelle

Vatikan: Amoris laetitia „respektiert“ die kirchliche Lehre

afp4495630_articolo

Kardinal Francesco Coccopalmerio, oberster päpstlicher Kirchenrechtler

Franziskus‘ nachsynodales Schreiben Amoris laetitia respektiert die katholische Lehre. Zu diesem Schluss kommt Kardinal Francesco Coccopalmerio, der Präsident des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, in einem Buch, das an diesem Dienstag im Vatikan präsentiert wurde. Der päpstliche „Justizminister“ nimmt sich in seinem Text das achte Kapitel von Amoris laetitia vor. Darin geht Papst Franziskus auf die kirchliche Begleitung wiederverheirateter Geschiedener und anderer Gläubiger in „irregulären“ Situation ein und erörtert die Frage, unter welchen (strengen) Bedingungen solche Gläubige wieder die Sakramente empfangen dürfen. Amoris laetitia enthalte, so schreibt Coccopalmerio in seinem Buch, „mit absoluter Klarheit alle Elemente“ der kirchlichen Ehelehre, und zwar „in voller Kohärenz und Treue zur traditionellen Kirchenlehre“. Die Exhortation bestätige wiederholt den „festen Willen, der kirchlichen Lehre zu Ehe und Familie treu zu bleiben“, hält der Kardinal fest. Coccopalmerios Buch mit dem italienischen Titel „Das achte Kapitel der post-synodalen apostolischen Exhortation Amoris laetitia“ erscheint im Vatikanverlag LEV, deren Direktor Giuseppe Costa es – allerdings in Abwesenheit des Autors – am Sitz von Radio Vatikan in Rom der Presse vorstellte.„Lehre wird respektiert“

Es ist Zuspruch für das päpstliche Schreiben von hoher Stelle im Vatikan und ein Abwenden von Zweifeln daran, ob Amoris laetitia die kirchliche Lehre aufweiche: „Ich glaube, wir können mit sicherem und ruhigen Gewissen sagen, dass die Lehre in diesem Fall respektiert wird“, schreibt Coccopalmerio, der in seinem Buch Passagen aus Amoris laetitia aufgreift und analysiert. Der Kardinal bezieht sich hier auf einen Angelpunkt der Argumentation im postsynodalen Schreiben: auf die ehrliche Reue und den Vorsatz zur Änderung der eigenen „irregulären“ Lebenssituation auf Seiten jener Gläubiger, die sich um eine Zulassung zu den Sakramenten bemühen.

Wenn solche wiederverheiratete Geschiedene sich der eigenen „irregulären“ Situation bewusst sind und diese aufrichtig ändern möchten, könnten sie in Zukunft zu den Sakramenten zugelassen werden, stellt Kardinal Coccopalmerio klar – zunächst müsse aber eine „aufmerksame und glaubwürdige Unterscheidung (ihrer Situation, Anm.) von Seiten der kirchlichen Autorität“ stattfinden. Um sorgfältige Prüfung statt Beliebigkeit geht es: So schlägt der Kardinal in seinem Buch vor, in den Bistümern entsprechende Anlaufstellen einzurichten, die solche Einzelfälle untersuchen. Coccopalmerio spricht in diesem Zusammenhang sowohl von „Beratung“ für Betroffene als auch von einer „spezifischen Autorisierung“ durch den Bischof.

Neue Schuld vermeiden

Als Fallbeispiel nennt der Präsident des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte die Lage einer Frau, die seit zehn Jahren mit einem verheirateten Mann zusammenlebt, der von seiner Frau mit drei kleinen Kindern verlassen wurde. Die neue Partnerin kümmere sich um den Mann, die Kinder sowie ein weiteres Kind, das aus der neuen Verbindung hervorging. Sie sei sich der eigenen irregulären Situation „voll bewusst“ und würde ihr Leben gern ändern, könne dies aber aufgrund der neuen Lebenslage nicht tun, ohne der neuen Familie großes Leid aufzubürden: „Diese Verbindung hinter sich zu lassen würde bedeuten, den schwerwiegenden Pflichten gegenüber Personen nicht nachzukommen, die an sich schuldlos sind. Es ist deshalb klar, dass dies nicht ,ohne eine neue Schuld‘ passieren könnte“, hält Kardinal Coccopalmerio in seinem Buch fest.

Die Unauflöslichkeit der Ehe gelte in diesem Fall nach wie vor, präzisiert Coccopalmerio: „Die Doktrin von der Unauflöslichkeit der Ehe ist in dem Fall respektiert, denn die Gläubigen (…) befinden sich in nicht-legitimen Verbindungen, genauer: sie können ohne Frage versichern, dass ihre Lage objektiv schwere Sünde bedeutet.“ Gleichwohl sei aber eben auch die „Doktrin der ehrlichen Reue“ gegeben, also die „notwendige Voraussetzung“, um das Sakrament der Beichte empfangen zu können. Fazit: der Weg wäre frei für eine Zulassung des genannten Paares zu Buße und später eventuell zur Kommunion, ihr Fall freilich müsse zuvor geprüft werden.

Zweifel an Klarheit von Amoris laetitia

Kritiker hatten die Ausführungen im nachsynodalen Schreiben zum Thema wiederverheiratete Geschiedene als Aufweichung der katholischen Lehre bezeichnet. Offene Zweifel an dem Dokument hatten die vier Kardinäle Walter Brandmüller, Raymond L. Burke, Carlo Caffarra und Joachim Meisner angemeldet: In einem an den Papst adressierten, später veröffentlichten Brief mit dem Titel „Dubia“ – Zweifel – sprachen sie davon, das nachsynodale Schreiben erzeuge „Ungewissheit, Verwirrung und Verunsicherung“.

(rv/vatican insider 14.02.2017 pr)

_______

Quelle

Schweiz: Kommunion „nicht subjektivem Entscheid überlassen“

rv9409_articolo

Ein Thema in Amoris laetitia: die Bedeutung des Ehesakramentes – RV

Der Kommunionempfang für wiederverheiratete Geschiedene darf nicht der subjektiven Entscheidung überlassen werden. Das schreibt der Bischof von Chur, Vitus Huonder, in einem Brief an die Priester seiner Diözese vom Donnerstag. Bei der Frage nach der Zulassung zu den Sakramenten müsse man sich „auf objektive Gegebenheiten stützen können“, so der Schweizer. „Ausgangspunkt der Begleitung, Unterscheidung und Eingliederung muss die Heiligkeit des Ehebandes sein“, das schon von der Schöpfung her heilig sei. Das Bewusstsein „bezüglich dieser Wahrheit“ sei ein „dringender Auftrag unserer Zeit“, so Huonder.

Bei einer seelsorglichen Begleitung wiederverheiratet Geschiedener sei zunächst die Gültigkeit der kirchlich geschlossenen Ehe zu prüfen. Dies sei Aufgabe des Offizials und nicht des einzelnen Priesters. Eine „gescheiterte Verbindung“ müsse immer „menschlich und glaubensmäßig aufgearbeitet werden“, schreibt Huonder. Da der Papst „keine neuen gesetzlichen Regeln kanonischer Art“ vorsehe, sei die Bereitschaft „wie Bruder und Schwester miteinander zu leben“ Voraussetzung für eine Wiederzulassung. Diese Vorgabe entnimmt Huonder einem Schreiben von Papst Johannes Paul II. aus dem Jahr 1981.

Die deutschen Bischöfe schreiben in einem Hirtenwort zu „Amoris laetita“, das am Mittwoch veröffentlicht wurde, dass Geschiedene, die wiedergeheiratet haben, im Einzelfall zur Beichte und Kommunion zugelassen werden könnten. Eine solche Entscheidung dürfe aber nicht leichtfertig getroffen werden und brauche genaue Selbstprüfung sowie einen von einem Seelsorger begleiteten „Prozess der Entscheidungsfindung“.

(pm 03.02.2017 dh)

Papst über Ehevorbereitung: „Neues Katechumenat“

ansa729948_articolo

Feierliche Eröffnung des Gerichtsjahres: Papst und Vatikan-Richter der Rota Romana

Der Papst wünscht sich eine bessere und systematischere Begleitung von Eheleuten. In einer Rede an Richter des zweithöchsten Vatikangerichtshofes, der „Rota Romana“, sprach sich Franziskus an diesem Samstag im Vatikan dafür aus, die Ehevorbereitung in Form eines „neuen Katechumenats“ fester in das Ehesakrament einzubinden. Zudem müsse man die Paare auch nach der Hochzeit pastoral besser unterstützen. Die „Rota Romana“ ist unter anderem mit Ehenichtigkeitsverfahren befasst.

Paare, die sich für die katholische Ehe entschieden hätten, lebten oft in ganz unterschiedlichen Glaubenssituationen, hielt Papst Franziskus in seiner Rede fest: „Einige nehmen aktiv am Gemeindeleben teil, andere nähern sich ihm zum ersten Mal, einige haben ein intensives Gebetsleben, andere wiederum sind durch ein allgemeines religiöses Empfinden geleitet, und manchmal hat man es mit glaubensfernen oder glaubenslosen Menschen zu tun.“

Auch für die Ehe gelte: Je mehr sich der Mensch vom Glauben entferne, desto größer sei die Gefahr des Irrtums, so Franziskus mit Verweis auf Ausführungen des heiligen Johannes Paul II. zum Thema. Glaubensferne führe zu einem „tiefen Ungleichgewicht in allen menschlichen Beziehungen, inklusive der Ehe“, zitierte er weiter Papst Benedikt XVI.

„Neues Katechumenat“ für Paare in Ehe-Vorbereitung 

Eine gute Ehevorbereitung sei vor diesem Hintergrund das geeignete Mittel, um die Bedeutung und Tiefe des Sakramentes zu garantieren und neu zu entdecken, so Franziskus. Paare, die sich auf das Ehesakrament vorbereiten, sollten hierbei, vergleichbar mit dem Katechumenat beim Taufsakrament, innerhalb der sakramentalen Ordnung einen eigenen Stand erhalten, plädierte er: „In diesem Geiste möchte ich hier die Notwendigkeit eines ,neuen Katechumenates‘ in Vorbereitung auf die Ehe unterstreichen.“ Vorstöße in diese Richtung habe es im nachsynodalen Schreiben Johannes Paul II. von 1981 und auf der letzten Synode zu Ehe und Familie im Vatikan gegeben, referierte er.

Die Ehevorbereitung sei „heute mehr denn je eine echte Gelegenheit zur Evangelisierung Erwachsener und oft der sogenannten kirchenfernen Menschen“, hielt der Papst weiter fest. „Es gibt in der Tat viele junge Leute, für die die sich nähernde Hochzeit eine Gelegenheit ist, ihren Glauben neu zu entdecken, den sie lange Zeit an den Rand ihres Lebens gedrängt haben.“ Die Zeit der Eheschließung sei durch besondere Offenheit und die Bereitschaft der Paare geprägt, eigene Lebensweisen zu überdenken.

„Konkrete Nähe“ der Kirche

Damit die Ehevorbereitung gelingen kann, sei eine gute „Synergie“ der Priester im Verhältnis zu den Paaren und eine gute Ausbildung der kirchlichen Mitarbeiter nötig, so Franziskus. Überhaupt könne es hilfreich sein, wenn erwachsene Laien den Priester bei der Aufgabe der Ehebegleitung unterstützten, fügte Franziskus an, der in diesem Kontext dazu anregte, im Kontakt mit den Paaren einen nur auf Gesetze und Formfragen fixierten Ansatz hinter sich zu lassen. Angesichts der Flüchtigkeit und Vorläufigkeit der heutigen Kultur erfordere es „großen Mut“ zu heiraten, erinnerte der Papst: „Und diejenigen, die die Kraft und Freude an den Tag legen, diesen wichtigen Schritt zu tun, müssen an ihrer Seite die Zuneigung und konkrete Nähe der Kirche spüren.“

Darüber hinaus bräuchten die jungen Eheleute auch nach der Hochzeit Unterstützung. Es brauche Ausbildungsprojekte und Initiativen, die sich gerade an diese Gruppe richteten, und die mit „Mut und Kreativität“ Wege suchten, zu einem „wachsenden Bewusstsein um das empfangene Sakrament“ beizutragen. Der Papst rief hier dazu auf, auf die Paare zuzugehen, vor allem wenn diese durch ihre Lebenslage sehr in Anspruch genommen seien: „oft werden junge Eheleute sich selbst überlassen, vielleicht einfach weil sie sich weniger in der Kirche sehen lassen. Das passiert vor allem mit den Geburt der Kinder. Aber es ist gerade in diesen ersten Momenten des Familienlebens, in denen größere Nähe und starke geistliche Unterstützung garantiert sein muss, auch mit Blick auf die Erziehung der Kinder.“

Eröffnung des neuen Gerichtsjahres der Rota Romana

Die Audienz markierte zugleich die Eröffnung des neuen Gerichtsjahres der Rota. Die anwesenden Richter, darunter der Dekan der Römischen Rota Pio Vito Pinto, begingen den Festakt nach der Audienz gemeinsam in der Sala Clementina im Vatikan.

(rv 21.01.2017 pr)

Vier Kardinäle bitten Papst um Klärung zu Wiederverheirateten

ap3393165_articolo

Amoris Laetitia

Vier Kardinäle haben offenbar an Papst Franziskus appelliert, mehr Klarheit über den kirchlichen Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen zu schaffen. Nach dem päpstlichen Schreiben „Amoris laetitia“ gebe es „eine ernste Verunsicherung vieler Gläubiger und eine große Verwirrung“, heißt es in einem Brief, den mehrere Online-Medien am Montag im Wortlaut veröffentlichten.

Auch unter Theologen und Bischöfen gebe es einander widersprechende Interpretationen. Die Unterzeichner bitten den Papst, „die Ungewissheiten zu beseitigen und Klarheit zu schaffen“. Sie selbst lassen Zweifel daran erkennen, dass eine Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen nun möglich sei.

Die angeblich vier Unterzeichner sind der frühere Kölner Erzbischof, Kardinal Joachim Meisner, der emeritierte deutsche Kurienkardinal Walter Brandmüller, der frühere Erzbischof von Bologna, Carlo Caffarra, und US-Kardinal Raymond Leo Burke, der geistliche Patron des Malteserordens. Das im April veröffentlichte päpstliche Schreiben „Amoris laetitia“ bildete den Abschluss der beiden Bischofssynoden über Ehe und Familie.

Die Unterzeichner betonen, dass sie keine „Gegner des Heiligen Vaters“ seien. Ihre Anfrage entspringe vielmehr „der tiefen kollegialen Verbundenheit mit dem Papst und aus der leidenschaftlichen Sorge für das Wohl der Gläubigen“. Sie legen dem Papst insgesamt fünf Punkte mit Bitte um Klärung vor. Hierbei geht es neben dem Kommunionempfang für wiederverheiratete Geschiedene auch um grundsätzliche Fragen, etwa ob die von Johannes Paul II. (1978-2005) verkündete Lehre von ausnahmslos gültigen absoluten moralischen Normen weiter Bestand hat.

(kna 14.11.2016 sk)

Siehe auch:

Kardinal Walter Kasper „Amoris laetitia“: Bruch oder Aufbruch? Eine Nachlese

ap3393165_articolo

Immer wieder Objekt des Studiums und der Kommentare: Das Papstschreiben Amoris Laetitia – AP

Kaum ein anderes päpstliches Schreiben ist so sehr erwartet worden wie das nachsynodale Apostolische Schreiben „Amoris laetitia“, das Papst Franziskus als Ergebnis der Außerordentlichen Bischofssynode 2014 und der Ordentlichen Bischofssynode 2015 zum Thema Familie unter dem Datum vom 19. März 2016 veröffentlicht hat. Nach den teilweise kontroversen Debatten während des synodalen Prozesses waren die Erwartungen an die definitive Antwort des Papstes hoch.

Streit um die Deutungshoheit

Wie zu erwarten, setzten sich die Auseinandersetzungen, die während der Synode ausgetragen wurden, nachsynodal in einem Streit um die Deutungshoheit über das vom Papst vorgelegte Ergebnis der Synode fort. Kardinal Raymond Leo Burke bestritt rundweg den lehramtlich verbindlichen Charakter von „Amoris laetitia“ und wertete es als Ausdruck der persönlichen Meinung des Papstes. Diese Position widerspricht sowohl formal dem Charakter eines Apostolischen Schreibens wie seinem Inhalt nach.

Die meisten Stellungnahmen gehen nicht auf seinen Gesamtinhalt ein, sondern beißen sich am achten Kapitel über die irregulären Situationen fest und reduzieren dieses Thema nochmals auf die Frage der Zulassung zur Kommunion für die wiederverheiratet Geschiedenen. Das wird dem reichen biblischen und pastoralen Gehalt des Schreibens in keiner Weise gerecht1. Denn: „Wichtiger als die Seelsorge für die Gescheiterten“ – so der Papst – „ist heute das pastorale Bemühen, die Ehen zu festigen und so den Brüchen zuvorzukommen.“ (AL 307)

Bei den Stellungnahmen zu Kapitel 8 gibt es nicht nur mehr „konservative“ und mehr „progressive“ Interpretationen. Sowohl die „konservative“ wie die „progressive“ Seite sind gespalten. Auf der erstgenannten Seite gibt es solche, welche „Amoris laetitia“ als Bruch mit der lehramtlichen Tradition sehen (Robert Spaemann); andere, welche sagen, durch dieses Schreiben habe sich an der lehramtlichen Position nichts geändert (Kardinal Gerhard Müller); und schließlich eine Interpretation, welche eine lehramtliche Weiterentwicklung feststellt, aber sagt, sie liege auf der von Papst Johannes Paul II. vorgezeichneten Linie (Rocco Buttiglione). Auf der anderen Seite erkennen viele eine vorsichtige Weiterentwicklung, die sie jedoch mehr oder weniger in zwei Anmerkungen versteckt sehen; sie bedauern darum, dass keine konkreten Weisungen gegeben werden. Andere sehen die Tür offen für eine neue pastorale Praxis, welche es den zivil wiederverheiratet Geschiedenen überlässt, in ihrem Gewissen selber zu entscheiden, ob sie an der Kommunion teilnehmen können (Norbert Lüdecke).

Als maßgebend kann die Interpretation von Kardinal Christoph Schönborn OP gelten, die er bei der offiziellen Vorstellung des Schreibens am 8. April 2016 im Auftrag von Papst Franziskus vorlegte2 und die von diesem ausdrücklich gutgeheißen wurde3. Seine Interpretation stimmt grundsätzlich mit der Position von Rocco Buttiglione überein, der als vorzüglicher Kenner der Theologie von Johannes Paul II. gilt; sein Beitrag wurde in voller Länge im „L’Osservatore Romano“ veröffentlicht4. Beide werden unterstützt von der sorgfältigen Analyse des Schreibens durch Antonio Spadaro SJ, einem engen Mitarbeiter des Papstes, in der offiziösen Zeitschrift „La Civiltà Cattolica“5. Diesen gemäßigt konservativen (oder auch gemäßigt progressiven) Positionen kann ich mich grundsätzlich anschließen.

Der Papst hat sich präzise an die Vorgaben in den abschließenden, mit Zwei-Drittel-Mehrheit abgestimmten Voten der Synode gehalten, und er hat den Glaubenssinn der großen Mehrheit der Gläubigen auf seiner Seite. Durch die offiziösen Interpretationen ist für die, welche hören und nicht nur Recht behalten wollen, für die notwendige Klarheit gesorgt. Die angebliche Verwirrung kommt von dritter Seite, die sich vom Glaubenssinn und vom Leben des Volkes Gottes entfremdet hat.

Ein neuer realistischer, biblischer und pastoraler Ton

„Amoris laetitia“ ist geprägt von einem neuen, frischen, geradezu befreienden Ton, wie man ihn aus Lehrschreiben kaum kennt6. Es spricht nicht von einem am Schreibtisch ausgedachten abstrakten Familienbild, sondern realistisch von den Freuden wie Schwierigkeiten im Leben der Familien heute. Es will nicht kritisieren und moralisieren, auch nicht indoktrinieren, sondern spricht Sexualität und Erotik offen und unverkrampft an, drückt Verständnis und Wertschätzung für das Gute aus, das sich auch in Situationen finden kann, die der kirchlichen Lehre und Ordnung nicht oder nicht voll entsprechen. Es will auf der Grundlage der Heiligen Schrift Mut machen und einen Weg nach vorne, zum Glück und zur Freude der Liebe, weisen. Charakteristisch für die biblische Orientierung ist das vierte Kapitel, dem Papst zufolge das Herz des ganzen Schreibens, mit der eindrücklichen Auslegung des Hohelieds der Liebe (1 Kor 13).

Aus dieser Grundlegung folgt eine pastorale Konzeption, für die nicht der erhobene Zeigefinger, sondern die ausgestreckte helfende Hand charakteristisch ist. Hinhören, wertschätzen, begleiten, integrieren, ist für diese Pastoral maßgebend. Dazu gibt „Amoris laetitia“ viele hilfreiche Anregungen, die von einer reichen pastoralen Erfahrung und Weisheit wie von tiefer, biblisch geprägter Spiritualität zeugen. Besonders die Ausführungen über die pastorale Vorbereitung und Begleitung der Ehe verdienen Beachtung. In dieser Hinsicht ist Deutschland, verglichen mit Erfahrungen, die man in den USA wie in einzelnen römischen Gemeinden machen kann, weitgehend noch ein Entwicklungsland!

Hinter dem pastoralen Ton steckt eine theologisch durchdachte Position. Das zeigen die vielen Verweise auf Thomas von Aquin, in denen Papst Franziskus die thomistische Lehre von denpassiones, den Leidenschaften, aufgreift7. In einer ganzheitlichen Sicht wertet er die Leidenschaften als vom Schöpfer dem Menschen gegebenen Kräfte. Sexualität und Erotik sind positive Gaben, welche den Menschen aus sich herausführen, ihn für die Partnerschaft sowie zum Dienst am Fortleben der Familie, des Volkes und des Menschengeschlechts öffnen. Cum grano salis kann man sagen: „Amoris laetitia“ nimmt Abstand von einer vorwiegend negativen, augustinischen Sicht der Sexualität und wendet sich der schöpfungsbejahenden thomistischen Sicht zu.

Zur ganzheitlichen Sicht kommt eine dynamische Sicht des Mensch- und Christseins: Für Papst Franziskus ist das biblische Weg-Motiv maßgebend. Christsein bedeutet, sich mit Jesus auf den Weg zu machen. Dabei gilt das Gesetz der Schritte (lex gradualitatis), was keine nur schrittweise Gültigkeit des Gesetzes (gradualitas legis) bedeutet8. Das Gesetz gilt immer. Es ist kein fernes Ideal; es orientiert jeden einzelnen Schritt auf das Ziel hin. Nach aristotelisch-scholastischer Lehre ist es die Zielursache (causa finalis), die alle anderen Ursachen ins Werk setzt, sie leitet und bestimmt. Meist können Menschen – und wir alle sind solche Menschen – nicht das Optimum, sondern nur das in ihrer Situation Bestmögliche tun; oftmals müssen wir das kleinere Übel wählen. Im gelebten Leben gibt es nicht nur schwarz oder weiß, sondern sehr unterschiedliche Nuancen und Schattierungen.

An dieser Stelle erheben sich grundsätzliche Fragen und Einwände. Hart auf den Punkt gebracht: Gibt es nur das relativ Gute, das auch in jeder Unvollkommenheit steckt, oder gibt es nicht auch ein auf jeden Fall auszuschließendes sündhaftes Verhalten und Tun? Gibt es nicht auch die Sünden, welche vom Reich Gottes ausschließen, zu denen der Ehebruch gehört (vgl. 1 Kor 6,9 f.)9? Das sind ernstzunehmende Fragen.

Rückbesinnung auf Thomas von Aquin

Man wird „Amoris laetitia“ nur verstehen, wenn man den Paradigmenwechsel nachvollzieht, den dieses Schreiben unternimmt. Ein Paradigmenwechsel ändert nicht die bisherige Lehre; er rückt sie jedoch in einen größeren Zusammenhang. So ändert „Amoris laetitia“ kein Jota an der Lehre der Kirche und ändert doch alles. Der Paradigmenwechsel besteht darin, dass „Amoris laetitia“ den Schritt tut von einer Gesetzes- hin zur Tugendmoral des Thomas von Aquin. Damit steht das Schreiben in bester Tradition. Das Neue ist in Wirklichkeit das bewährte Alte.

Nach Thomas liegt Tugend in der Mitte zwischen den Extremen, auch zwischen den Extremen des Rigorismus und Laxismus10. Diese Überlegung war bereits in meinem Vortrag vor dem Konsistorium leitend. Als dann die Kontroverse heftiger wurde, habe ich zwischen den beiden Synoden versucht, auf der Grundlage des Thomas von Aquin, der als doctor communis gilt, über eine Basis für einen möglichen breiten Konsens nachzudenken. Ich suchte das Gespräch mit Thomas-Fachleuten11 und war überrascht, als ich gesprächsweise den Konsens mit Kardinal Christoph Schönborn entdeckte, der seinerseits mit Kardinal Georges Cottier (langjähriger Theologe des Päpstlichen Hauses) im Gespräch war. Beide sind Dominikaner und hervorragende Thomas-Kenner12. Im deutschsprachigen Synodenkreis fand dieser Ansatz allgemeine Zustimmung und ist dann in das achte Kapitel von „Amoris laetitia“ eingegangen.

Thomas unterscheidet zwischen der spekulativen und der praktischen Vernunft. Die spekulative Vernunft leitet aus den Prinzipien logisch stringent Folgerungen ab. Im praktischen Bereich ist das nicht möglich. Denn im praktischen Bereich sind die objektiven Normen immer unvollständig, da sie nie alle konkreten Umstände berücksichtigen können. Die Anwendung geschieht darum nicht durch zwingende logische Deduktion, sondern vermittelst der Tugend der Klugheit. Sie ist die recta ratio agibilium, die Maßgabe der Vernunft für das Handeln13. Als solche ist die Klugheit Wurzel, Maß, Richtschnur und Mutter aller Tugenden14. Sie wendet das durch die Vernunft erkannte Ziel des Menschen, das Gute, in den konkreten Situationen an15.

Josef Pieper, den wohl niemand des Relativismus bezichtigen wird, nennt die Klugheit das Situationsgewissen16. Das hat mit Situationsethik nichts zu tun17. Denn die Klugheit begründet die Norm nicht aus der Situation; die Klugheit schafft keine Norm, sie setzt sie voraus und bringt sie in der konkreten Situation zur Anwendung. Die Klugheit will sagen, was die Norm im Hier und Heute bedeutet. Sie tut das mit Verantwortung im Blick auf die Norm wie im realistischen Blick auf die Wirklichkeit.

Letztlich ist die Klugheit von der Liebe geleitet. Gleich zu Beginn des Traktats über die Klugheit handelt Thomas über das Verhältnis von Klugheit und Liebe18. Er legt dar, dass die Ausrichtung der Vernunft auf das Gute ein Akt der Liebe zum Guten ist. So ist es letztlich die Liebe, welche die Klugheit innerlich bewegt und inspiriert. Sie ist Wurzel und prägende Form aller Tugenden19.

Die Liebe ist Freundschaft mit Gott20 und Freundschaft mit dem Nächsten21. Die Liebe steht darum den menschlichen Situationen nicht kalt berechnend gegenüber; sie wendet sich ihnen mit Empathie und Sympathie zu; sie lässt sich von der Situation betreffen, um das Gute in bestmöglicher Weise zu verwirklichen. Die Barmherzigkeit, die Thomas im Traktat über die Liebe behandelt22, ist die Grundtugend des Christen und, soweit es die äußeren Werke betrifft, die Summe der christlichen Religion23. Sie ist kein Weichspüler, sondern Augenöffner für das, was in einer Situation wirklich gerecht ist und dem Guten entspricht.

All das wird im achten Kapitel von „Amoris laetitia“ breit ausgeführt und mit vielen Thomaszitaten belegt. Als Fazit ergibt sich: Die Norm lässt sich nicht gleichsam mechanisch auf jede Situation anwenden. Für ihre angemessene Anwendung bedarf es des Augenmaßes der Klugheit und der Augen der Liebe und der Barmherzigkeit.

Ein Bruch mit der Tradition?

Die von der Liebe und Barmherzigkeit inspirierte Klugheit hebt das Evangelium nicht auf, aber sie inspiriert dessen konkrete Anwendung. Sie hebt die Worte des Evangeliums über den Ehebruch (Mt 5,31 f.; 19, 3-12 parr.) nicht auf, sondern wendet sie an. Darum ist auch die Aussage von Johannes Paul II. unumstößlich gültig, wonach eine zivile Ehe bei Fortbestand einer ersten gültigen sakramentalen Ehe in objektivem Widerspruch steht zum unauflöslichen sakramentalen Band der ersten Ehe (vgl. FC 84). Das ist unverrückbare katholische Tradition, die in „Amoris laetitia“ nicht bestritten, sondern bekräftigt wird (AL 73, 77, 123, 214, 297, 319 u. a.).

Dieser Grundsatz ist keine folgenlose abstrakte Aussage. Aus ihr folgt, dass eine zivile Ehe bei Fortbestand der ersten sakramentalen Ehe keine sakramentale Ehe sein kann. Um Missverständnisse und Zweideutigkeiten zu vermeiden, sollte man eine zivile Wiederheirat nicht mit einer nichtsakramentalen liturgischen Segenshandlung verbinden; das würde den Eindruck einer kirchlichen Trauung zweiter Klasse erwecken und die Unauflöslichkeit der Ehe ins Zwielicht rücken.

Wer die Geschichte der Theologie der Ehe kennt, weiß freilich, dass diese grundsätzliche Position schon in der bisherigen Geschichte nicht ausgeschlossen hat, in der pastoralen Anwendung den wandelnden Situationen Rechnung zu tragen. Wiederverheiratet Geschiedene galten lange Zeit als exkommuniziert und wurden als ehrlose Bigamisten betrachtet; noch im CIC/1917 (can. 2356) wurden sie mit der Exkommunikation bedroht. Der CIC/1983 kennt solche Strafandrohungen nicht mehr. Heute wird ausdrücklich betont, solche Christen seien nicht exkommuniziert, sondern vielmehr eingeladen, sich als lebendige Glieder am kirchlichen Leben zu beteiligen (vgl. FC 84)24.

Papst Benedikt XVI. hat an der Entscheidung von Johannes Paul II. festgehalten, wiederverheiratet Geschiedene nicht zur Kommunion zuzulassen; er tat dies, indem er von einer Ermutigung der zivil wiederverheirateten Geschiedenen zu einem enthaltsamen Leben sprach. Damit setzte er auf einen Prozess der Reifung und des geistlichen Wachstums25. In dieser dynamischen Sichtweise geht nun Papst Franziskus einen Schritt weiter, indem er das Problem in den Prozess einer umfassenderen Pastoral des stufenweisen Integrierens stellt. Entsprechend gibt „Amoris laetitia“ zu überlegen, welche Formen des Ausschlusses von kirchlichen, liturgischen, pastoralen, erzieherischen, institutionellen Diensten überwunden werden können (vgl. AL 297, 299).

Zuvor hatte schon Johannes Paul II. die Tür ein Stück weit geöffnet. Er hat dem genannten Grundsatz die Klausel angefügt, wonach wiederverheiratet Geschiedene dann zur Absolution und Kommunion zugelassen werden können, wenn sie in ihrer bürgerlich geschlossenen Ehe wie Bruder und Schwester leben. Diese Klausel ist im Grunde ein Zugeständnis. Denn die Enthaltsamkeit gehört dem Intimbereich an und hebt den objektiven Widerspruch zwischen dem fortbestehenden Eheband der ersten sakramentalen Ehe und der öffentlich rechtlich geschlossenen zweiten Ehe nicht auf. Diese Klausel hat offensichtlich nicht das gleiche Gewicht wie der genannte Grundsatz; jedenfalls ist sie keine letztverbindliche lehramtliche Aussage. Sie zeigt vielmehr, dass es in der konkreten Ausgestaltung der praktischen pastoralen Konsequenzen des dogmatischen Prinzips einen Spielraum gibt26.

Um diesen Spielraum auszuloten, greift „Amoris laetitia“ nochmals mit Thomas auf die traditionelle Unterscheidung zwischen der objektiv schweren Sünde und deren subjektiven schuldhaften Anrechnung zurück (vgl. AL 304 f.). Diese Unterscheidung war selbstverständlich auch Johannes Paul II. geläufig27. Unterschiedlich ist nur, dass dieser in Auseinandersetzung mit damaligen moraltheologischen Tendenzen (teleologische Moral) den Nachdruck auf den objektiven Charakter der ethischen Normen legte. Franziskus dagegen spricht aus der reichen Erfahrung und Weisheit des Beichtvaters und hebt mehr den subjektiven Aspekt hervor, ohne dabei den objektiven Aspekt zu übergehen (vgl. AL 297, 307).

Beide Päpste nehmen auf die Frage des irrigen Gewissens Bezug und wissen, dass es sich dabei oft nicht nur um einen persönlichen Irrtum handelt, sondern um einen unüberwindbaren Irrtum, der durch die soziale und kulturelle Mentalität mitbedingt ist (vgl. AL 37, 42, 222, 305). Wahrscheinlich hat schon jeder Seelsorger einmal die Erfahrung gemacht, dass es Situationen gibt, in denen man, auch wenn man mit Engelszungen reden könnte, Menschen von der objektiven Norm nicht überzeugen kann, weil ihnen diese unüberwindbar als welt- und wirklichkeitsfremd vorkommt. Das Gewissen vieler Menschen ist oft gleichsam blind und taub für das, was man ihnen als Gebot Gottes darzustellen versucht. Das bedeutet keine Rechtfertigung des Irrtums, wohl aber Verständnis und Barmherzigkeit mit dem Irrenden (vgl. AL 307 f.).

Was bleibt, ist der Weg der Gewissensbildung und der persönlichen Gewissenserforschung (vgl. AL 302 f.). Das bedeutet, dass ein Christ seine objektive Sünde nicht gleichsam zur Schau stellen und so tun darf, als ob sie kirchliche Lehre sei oder dass er sie gar als solche durchzusetzen versucht. Er muss der Einladung des Evangeliums zur Umkehr Gehör schenken (vgl. AL 297). Das Gespräch im Forum internum soll ihm zur Bildung einer rechten Beurteilung helfen, was die Möglichkeit einer volleren Teilnahme am Leben der Kirche behindert und Wege zu finden, diese zu begünstigen und wachsen zu lassen. Der Priester hat die Aufgabe, einen solchen Christen entsprechend der Lehre der Kirche und den Richtlinien des Bischofs auf dem Weg der Unterscheidung zu begleiten, in der Gewissenserforschung zum Nachdenken und zur Reue zu bewegen und ihn sich seiner Situation vor Gott bewusst werden zu lassen (vgl. AL 300). Aber niemals kann sich der Seelsorger an die Stelle des Gewissens setzen (vgl. AL 37). Die Ehrfurcht vor dem persönlichen Gewissen als „verborgenste Mitte und Heiligtum im Menschen“ (GS 16) ist für „Amoris laetitia“ maßgebend.

Zulassung zur Kommunion der wiederverheiratet Geschiedenen?

„Amoris laetitia“ legt Prämissen zugrunde, welche im begründeten Einzelfall eine veränderte pastorale Praxis erlauben. Doch das päpstliche Schreiben zieht aus diesen Prämissen an keiner Stelle klare praktische Folgerungen. Papst Franziskus sagt sogar ausdrücklich, dass er solche Normen nicht vorlegen kann (vgl. AL 296, 300; vgl. AL 2). Das Schreiben gibt kein Patentrezept an die Hand, das es in Wirklichkeit auch gar nicht geben kann (vgl. AL 298). Es lässt die konkrete Frage der Zulassung zur Absolution und Kommunion offen. Damit ist der Papst dem Weg einer bewährten Tradition des Lehramts gefolgt, manche strittige Fragen nicht übers Knie zu brechen, sondern sie um der Einheit der Kirche willen offen zu lassen. Das bedeutet nicht, wie manche meinen, dass das Lehramt sich selbst abschafft; eine Frage offen zu lassen, ist selbst eine lehramtliche Entscheidung von großer Tragweite28.

Die Richtung, in welche Papst Franziskus weisen möchte, scheint indessen klar: Man braucht dazu nicht auf zwei Anmerkungen zu verweisen29. Viel wichtiger ist, dass die schrittweise Integration, die als Schlüssel zur Lösung der Frage bezeichnet wird, von ihrem Wesen her auf Zulassung zur Eucharistie als Vollform der Teilnahme am Leben der Kirche ausgerichtet ist. Am deutlichsten hat sich Papst Franziskus geäußert, als er auf dem Rückflug von Lesbos am 16. April 2016 auf die Frage eines Journalisten, ob nach „Amoris laetitia“ unter bestimmten Bedingungen die Zulassung von wiederverheiratet Geschiedenen zur Kommunion möglich sei, geantwortet hat: „Ja. Punkt.“30 Das ist eine Antwort, die sich in dieser Klarheit in „Amoris laetitia“ nicht findet, die aber dem Gesamtduktus des Schreibens entspricht.

Diese Interpretation lässt sich ohne Schwierigkeiten mit dem gültigen Kirchenrecht vereinbaren. Der maßgebende Canon 915 CIC/1983 schließt die von der Absolution und Kommunion aus, welche „hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren“. Diese Bestimmung ist inhaltlich völlig einleuchtend; sie bedarf, was die quaestio iuris angeht, keiner Änderung, sondern im Lichte von „Amoris laetitia“ lediglich der Interpretation hinsichtlich derquaestio facti. Denn die Frage, ob tatsächlich Hartnäckigkeit in der schweren Sünde vorliegt oder trotz allen guten Willens immer wieder neue menschliche Schwäche, ergibt sich nicht aus der Norm selbst. Ebenso verhält es sich mit dem Urteil, ob tatsächlich schwere Sünde (schwerwiegende Sache, Bewusstsein der Sündhaftigkeit, Absicht gegen Gottes Gebot zu handeln, gegebenenfalls mildernde Umstände) vorliegt oder ob nicht Zeichen für ein Leben aus und in Gottes Gnade und ernsthafte Sehnsucht nach dem Brot des Lebens sichtbar sind.

In dem zuletzt genannten Fall stellt sich die Frage: Mit welchem Recht darf die Kirche Christen die Hilfe der Gnadenmittel verweigern, die sich, von der Gnade bewegt, nach besten Kräften durch Gebet, christliche Erziehung der Kinder, Mitarbeit in der Pfarrei, karitativ-sozialen Einsatz usw. um ein christliches Leben bemühen? Sicher muss man Ärgernis und Missverständnisse vermeiden. Aber es gibt auch Situationen, in denen nicht die Zulassung, sondern die Verweigerung der Sakramente von vielen als Skandal empfunden wird. In solchen Fällen stehen wir vor einer ähnlichen Situation wie Petrus, als er von Joppe nach Caesarea gerufen wurde: Er erkannte, dass Heiden den Heiligen Geist empfangen haben. Wie konnte er also denen das Sakrament der Taufe verweigern, welche den Heiligen Geist schon empfangen haben (Apg 10,47)? Auf unsere Frage angewandt: Kann es sein, dass der Geist Gottes sich als wirkkräftig gegenwärtig erweist, die Kirche aber wie Pilatus die Hände sich in Unschuld wäscht und bedauert, nichts tun zu können? Gilt es in solchen Situationen nicht auch für die Kirche, barmherzig zu sein, wie unser Vater barmherzig ist (vgl. Lk 6,36)?

Künftige pastorale Aufgaben

„Amoris laetitia“ gibt kein Jota der traditionellen Lehre der Kirche auf. Und doch verändert dieses Schreiben alles, indem es die traditionelle Lehre in eine neue Perspektive stellt. Dieses päpstliche Schreiben ist kein Traditionsbruch, sondern die Erneuerung einer großen Tradition. Es handelt sich um Kontinuität in der Reform, wie sie Benedikt XVI., auf der Spur von John Henry Newman, dargelegt hat31.

Die Ortskirchen stehen nun vor der Frage, wie sie den Weg, den „Amoris laetitia“ grundsätzlich eröffnet hat, pastoral konkret beschreiten können. Dabei dürfen sie sich nicht allein auf das Problem der wiederverheiratet Geschiedenen fixieren. Vorrangig ist, das katholische Ehe- und Familienverständnis vor allem jungen Menschen in seiner ganzen Schönheit neu zu Bewusstsein zu bringen und sie auf diesem Weg zu begleiten. Vor allem Ehevorbereitung und Ehebegleitung müssen im Sinne von „Amoris laetitia“ neu geordnet werden. Außerdem dürfen wir in der gegenwärtigen Krise der Pastoral das Potenzial, das in dem Verständnis der Familie als Hauskirche steckt, nicht gering schätzen.

In der Pastoral bei irregulären Situationen, besonders bei wiederverheiratet Geschiedenen, stellt uns „Amoris laetitia“ vor keine leichte Aufgabe. Das Schreiben führt uns nicht auf den bequemen Weg von Patentrezepten, die es in Wirklichkeit nicht geben kann. Aus dem verantworteten Gewissen in christlicher Freiheit zu entscheiden, ist im Vergleich zu einer Praxis nach kasuistischen Regeln nicht das Leichtere, sondern das weit Schwerere. Das stellt an Bischöfe, Priester und pastorale Mitarbeiter, besonders an Beichtväter, hohe Anforderungen. Geistliche Unterscheidung verlangt geistliche Kompetenz. Sie ist eine Gabe des Heiligen Geistes (1 Kor 12,10; 1 Joh 4, 1-6) wie eine Frucht geistlicher Erfahrung und des Lernens von den großen Meistern des geistlichen Lebens. Diesem Anliegen wird man in der Aus- und Fortbildung des Klerus und der pastoralen Mitarbeiter künftig verstärkt Rechnung tragen müssen.

Das alles wird Zeit brauchen: Zeit zum Umdenken und Zeit zum Umsetzen. Wir können die Synode noch lange nicht abhaken. Es bleibt noch viel zu tun. Die Synode ist vorbei, die heftigen Debatten werden hoffentlich auch bald vorbei sein, die konkrete Arbeit beginnt jetzt. Wir müssen „Amoris laetitia“ zu einem Aufbruch der Familienpastoral machen. Ehe und Familie müssen in der Pastoral zum Schwerpunktthema werden. Denn die Familie ist der Weg der Kirche.

 

ANMERKUNGEN

1 Dieselbe Reduktion und partielle Wahrnehmung ist auch meinem Vortrag vor dem Konsistorium am 20. / 21. Februar 2014 widerfahren (Walter Kardinal Kasper, Das Evangelium von der Familie. Die Rede vor dem Konsistorium. Freiburg 2014). Er hatte fünf Kapitel, bei denen die ersten vier ausführlich die biblische und kirchliche Lehre über Ehe und Familie darlegten; auf dieser Grundlage trug das fünfte Kapitel Überlegungen (nicht Forderungen, wie teilweise behauptet wurde) zur Pastoral der wiederverheiratet Geschiedenen vor. Er überließ die Entscheidung darüber ausdrücklich der Synode in Gemeinschaft mit dem Papst. Zur nachfolgenden Diskussion habe ich Stellung genommen: Walter Kardinal Kasper, Nochmals: Zulassung von wiederverheiratet Geschiedenen zu den Sakramenten?, in: Stimmen der Zeit 233 (2015) 435-445.

2 Vgl. Präsentation des Nachsynodalen Apostolischen Schreibens „Amoris Laetitia“ von Papst Franziskus durch Kardinal Christoph Schönborn, in: Papst Franziskus, Amoris Laetitia. Freude der Liebe. Nachsynodales Apostolisches Schreiben Amoris Laetitia über die Liebe in der Familie. Freiburg 2016, 19-30; zuvor: Christoph Kardinal Schönborn (Hg.), Berufung und Sendung der Familie. Die zentralen Texte der Bischofssynode. Mit einem Kommentar von P. Michael Sievernich SJ. Freiburg 2015.

3 „Ich empfehle Ihnen allen, die Präsentation zu lesen, die Kardinal Schönborn gehalten hat, der ein großer Theologe ist. Er ist Mitglied der Kongregation für die Glaubenslehre und kennt die Lehre der Kirche gut.“ Zit. nach: http://w2.vatican.va/content/francesco/de/speeches/2016/april/documents/papa-francesco_20160416_lesvos-volo-ritorno.html›.

4 Rocco Buttiglione, La gioia dell’amore e lo sconcerto dei teologi, in: L’Osservatore Romano, 20. 7. 2016, 7 (deutsche Fassung: L’Osservatore Romano. Wochenausgabe in deutscher Sprache. Nr. 30/31, 29. 7. 2016, 12: „Die Freude der Liebe und die Bestürzung der Theologen“). Ein weiterer Artikel im gleichen Sinn: Rodrigo Guerra López, Fedeltà creativa (Kreative Treue), in: L’Osservatore Romano, 22. 7. 2016, 5.

5 Antonio Spadaro, „Amoris laetitia“. Struttura e significato dell’Esortazione apostolica post-sinodale di Papa Francesco, in: La Civiltà Cattolica (no. 3980) 167 (2016/II) 105-128.

6 Vgl. Heiner Koch, Amoris Laetitia. Eine Erläuterung, in: Stimmen der Zeit 234 (2016) 363-373.

7 Vgl. Thomas v. Aquin, Summa theologiae I/II q. 22-48.

8 Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben „Familiaris consortio“ (1981), 34 [= FC]; AL 293-295, 300.

9 Zu den in sich schlechten Handlungen vgl. Katechismus der Katholischen Kirche (1993), 1755-1761; Johannes Paul II., Enzyklika „Veritatis splendor“ (1993), 78-83 [= VS].

10 S. th. I/II q. 64 a. 1; De Virtutibus a. 13.

11 Vgl. Adriano Oliva, Essence et finalité du mariage selon Thomas d’Aquin. Pour un soin pastoral renouvelé, in: Revue des sciences philosophiques et théologiques 98 (2014) 601-668. – Es liegen auch ein einschlägiges Gutachten von Eberhard Schockenhoff sowie ein Gutachten von Peter Walter zu Eucharistie und Sündenvergebung nach dem Konzil von Trient vor, in denen auf Thomas von Aquin (S. th. III q. 80 a. 4) Bezug genommen wird.

12 Georges Cottier / Christoph Schönborn / Jean-Miguel Garrigues, Verità e misericordia. Conversazioni con p. Antonio Spadaro. Milano 2015.

13 S. th. I/II q. 57 a. 4; II/II q. 47 a 2 s.c.; a. 6; vgl. dazu: Deutsche Thomasausgabe, Bd. 17 B. Heidelberg 1966, 383 (Nr. 73).

14 S. th. I/II q. 57 a. 6; q. 58 a. 4; vgl. Josef Pieper, Das Viergespann. Klugheit – Gerechtigkeit – Tapferkeit – Maß. München 1964, 21.

15 S. th. II/II q. 47 a. 2-6.

16 Pieper (Anm. 14) 25.

17 Zu Klugheit und Situationsethik vgl. Deutsche Thomasausgabe, Bd. 17 B, 502-504; zu Klugheit und Kasuistik: ebd. 524-526.

18 S. th. II/II q. 47 a. 1 ad 1; vgl. Pieper (Anm. 14) 56-61.

19 S. th. q. 23 a. 8.

20 20 S. th. q. 23 a. 1.

21 S. th. q. 25, a. 1.

22 S. th. II/II q. 30.

23 S. th. q. 30 a. 4 ad 2.

24 Benedikt XVI., Nachsynodales Apostolisches Schreiben „Sacramentum caritatis“ (2007), 29 [= SC]; AL 299.

25 SC 29.

26 Viele Exegeten zeigen solche Spielräume schon innerhalb des Neuen Testaments auf, in Bezug auf die Überlieferungsvarianten des Herrenwortes, besonders in Bezug auf die sogenannten Ehebruchsklauseln: Mt 5,32; 19,9; Mk 10,11 f.; Lk 16,18; 1 Kor 7,10 f.

27 Wichtig die Enzyklika „Veritatis splendor“, vor allem die differenzierten Ausführungen im Kapitel II/2 „Gewissen und Wahrheit“, wo u. a. vom unüberwindbar irrenden Gewissen gesagt wird, dass ihm eine objektive Schuld subjektiv nicht anrechenbar ist (vgl. VS 62 f.).

28 Die Praxis, Kontroversen offen zu lassen, entspricht lehramtlicher Tradition, von der auch Konzilien Gebrauch gemacht haben. So hat das Konzil von Trient gehandelt in der damals höchst kontroversen Frage des Primats, ebenso das Zweite Vatikanum in vielen Fragen, was dann Ursache vieler, teilweise bis heute nicht abschließend geklärter nachkonziliarer Diskussionen wurde. Man denke vor allem an die kluge Entscheidung von Papst Paul V. im Gnadenstreit von 1607 (vgl. DH 1997).

29 Es scheint mir verwegen, die Schlussfolgerung in zwei Anmerkungen (AL 300, Anm. 340 u. 305, Anm. 355) versteckt finden zu wollen. Auch ein Papst kann nicht im Handumdrehen in einer Anmerkung bestehende Regelungen außer Kraft setzen. Beide Anmerkungen sind zudem allgemein gehalten; sie beziehen sich nicht ausdrücklich auf die wiederverheiratet Geschiedenen, sondern auf die irregulären Situationen allgemein.

30 Vgl. ‹http://w2.vatican.va/content/francesco/de/speeches/2016/april/documents/papa-francesco_20160416_lesvos-volo-ritorno.html›; der Papst antwortete dabei auf eine Frage von Francis Rocca vom „Wall Street Journal“.

31 Ansprache an das Kardinalskollegium und die Mitglieder der römischen Kurie beim Weihnachtsempfang am 22. Dezember 2005: ‹http://w2.vatican.va/content/benedict-xvi/de/speeches/2005/december/documents/hf_ben_xvi_spe_20051222_roman-curia.html›. – Praktisch hat sich Papst Benedikt XVI. damit weitgehend die Position von John Henry Newman (An Essay on the Development of Christian Doctrine, 1878) zu eigen gemacht.

_______

Quelle