Walter Kardinal Brandmüller: Der Papst: Glaubender – Lehrer der Gläubigen

Kardinal Walter Brandmüller zelebriert in Rom eine Messe nach dem alten Ritus am 15. Mai 2011.

Das Petrus-Bekenntnis von Caesarea Philippi „Du bist der Messias, der Sohn  des Lebendigen Gottes“ war Voraussetzung dafür gewesen, daß Jesus Simon,  den Sohn des Jonas, zum Felsen machte, auf den Er seine Kirche bauen wollte. Auf das Bekenntnis des Glaubens des Apostels antwortet Jesus mit der einzigartigen Berufung des Petrus.

Im Blick darauf wird klar, welch grundlegende Bedeutung dem Glauben des Petrus für die entstehende Kirche zukam. Das gilt natürlich in analoger Weise auch für den Petrusnachfolger, den Papst. Auch der Papst ist zuallererst „Hörer des Wortes“ (K. Rahner), ein Glaubender, und nur als solcher kann er Garant  und Lehrer des Glaubens für die Kirche sein. Aber auch als oberster Lehrer und Hirte steht er nicht der Kirche gegenüber – oder gar über ihr. Obgleich (sichtbares) Haupt der Kirche, ist der Papst doch in organischer Verbindung Glied an dem einen Leib.

Verhält es sich so, dann wird verständlich, daß es im vitalen Interesse der Kirche liegt, daß sie sich des genuinen, authentischen Glaubens eben jenes Mannes sicher sein kann, der Nachfolger des Apostelfürsten Petrus und Träger seiner Vollmacht ist.1

I.

Es sind ebensolche Überlegungen, die dazu geführt haben, daß schon seit dem Ende des 5. Jahrhunderts der Brauch bekannt ist, daß der neugewählte römische Bischof sein Glaubensbekenntnis mitteilt.2

Als bekanntestes Beispiel hierfür mag jene Synodica genannt werden, mit welcher Gregor der Große den Patriarchen des Ostens seine Wahl zum Nachfolger Petri bekanntgab3, und mit der ein ausführliches Glaubensbekenntnis verbunden war. Häufig wird daraus die Hervorhebung der ersten vier Konzilien zitiert, denen Gregor ebensolche Autorität zumißt wie den vier Evangelien.4

Als letzter scheint Leo III. (705-816) eine Synodica versandt zu haben.5

Dieser Brauch war Ausdruck des Wissens darum, daß die Gemeinschaft des Glaubens, die Zustimmung zum gemeinsamen Glauben, die entscheidende Grundlage und Voraussetzung kirchlicher Gemeinschaft ist: das consortium fidei apostolicae, die Gemeinsamkeit des Apostolischen Glaubens.6

Von der Versendung der Synodica ist indes zu unterscheiden die Professio fidei, die vor der Wahl zum Papst abzulegen war.

Diese Forderung ist erstmals durch den Liber Diurnus7 bezeugt. Wie auch immer im einzelnen die Redaktionsgeschichte dieser Formularsammlung von frühmittelalterlichen Papsturkunden etc. zu rekonstruieren ist – sie enthält Formulare für das Glaubensbekenntnis des neugewählten Papstes, das dieser vor und nach der Weihe zum Bischof abzulegen hatte.8

Es sind offenbar die Jahre 682-685 und des näheren die Weihe Benedikts II. am 26. Juni 684, denen diese Formulare zuzuordnen sind, Jahre, in denen die Nachwehen der christologischen Auseinandersetzungen und besonders der Verurteilung von Papst Honorius noch immer spürbar waren.9

Vor diesem Hintergrund ist also sowohl besonders die Tatsache, daß diese Texte überhaupt entstanden sind, als auch ihr Inhalt zu verstehen. Ihre erklärte Absicht war, dem consortium fidei apostolicae förmlichen Ausdruck zu verleihen – jener Gemeinschaft im apostolischen Glauben, die Papst und Gläubige der Kirche verbindet.

Der erste dieser Texte10 mit der Überschrift Indiculum Pontificis ist in der Form einer Anrede des eben zum Nachfolger Gewählten an den Vorgänger, den Erst-Apostel Petrus, stilisiert. Ihm bekennt der Gewählte den rechten durch Christus begründeten und Petrus übergebenen, durch dessen Nachfolger bis auf ihn, den unwürdigen Neugewählten, weitergereichten wahren Glauben, den er in der heiligen Kirche vorgefunden hat, den er bis aufs Blut beschützen wolle.

Dieser Glaube umfaßt die Mysterien der Trinität und der Inkarnation wie auch die übrigen „Dogmata“ der Kirche, wie sie durch die allgemeinen Konzilien, die constitutiones der Päpste und die bewährten Lehrer der Kirche niedergelegt sind. Da geht es um die Konzilien von Nicaea, Konstantinopel, Ephesus, Chalkedon und Konstantinopel II. Deren Lehre werde er usque ad annum (soll wohl heißen: unum) apicem unverkürzt bewahren. Ebenso wolle er es mit dem unter seinem Vorgänger gefeierten Konzil halten.

Nicht weniger verpflichtet sich der Electus, alle Dekrete seiner Vorgänger zu bestätigen und zu bewahren.

Es ist auffallend, wie nachdrücklich – besonders im letzten Absatz des Textes – das strikte Bewahren des Vorgefundenen, Überlieferten betont wird: Er verspricht, die heiligen Canones und Bestimmungen unserer Päpste als göttliche und himmlische Gebote zu bewahren.11 Dabei wird nicht einmal zwischen dem ein für allemal gültigen unantastbaren Glaubensgut und dem wandelbaren Zeitbedingten unterschieden. Der aus diesen Formulierungen sprechende Traditionalismus ist wohl Ausdruck der durch die dogmatischen Auseinandersetzungen – Dreikapitelstreit und Monotheletismus – verursachten Unsicherheit und Verwirrung, der es entgegenzuwirken galt.

Da der Text Papst Agatho als Vorgänger des Eidesleistenden nennt, könnte letzterer entweder der hl. Leo II. oder der hl. Benedikt II. gewesen sein.12

Damit aber nicht genug. Es folgt im Liber Diurnus das Formular für die päpstliche Professio fidei nach Empfang der Weihe zum Bischof in Form einer ausführlichen Encyclica: „Episcopus sanctae catholicae atque ecclesiae urbis et apostolicae Romae … universae plebi…“ (Bischof der heiligen katholischen Kirche und der Kirche der Stadt und des apostolischen Rom …).13

Der Papst teilt seine Wahl mit. Wenn er, so fährt der Text fort, auch des Amtes unwürdig sei, so ist in uns dennoch die heilbringende unversehrte Vollgestalt des evangelischen und apostolischen Glaubens.14 Ebenso werde er die spiritales regulas – die geistlichen Regeln – seiner Vorgänger bewahren und sich dabei auf ihre heilsamen Lehren stützen. Er wolle gewissenhaft um die Festigkeit der christlichen Religion und des katholischen Glaubens besorgt sein. Eben jenes Glaubens, den die Apostel überliefert und den deren Schüler und ihre Nachfolger, die Päpste, unverändert bewahrt und verteidigt haben, indem sie die Form dieser Apostolischen Überlieferung – „huius apostolice traditionis normam“ – unverbrüchlich bewahrt haben.

Und nun folgt die Reihe der Konzilien, die diesen Glauben formuliert haben. Bei deren Nennung werden jeweils die Namen der einberufenden Kaiser und der Päpste genannt, wie auch die Zahl der teilnehmenden Bischöfe. Insbesondere werden die dort formulierten Glaubenslehren im einzelnen genannt wie auch die Namen der diesen widersprechenden und darum verurteilten Irrlehrer. Damit folgt unser Text dem Vorbild früherer Konzilien, beginnend mit dem Chalcedonense (451), die in je verschiedener Form ebenso verfahren sind.15

Zudem enthält unsere Encyclica ausführliche Formulierungen der christologischen und trinitätstheologischen Aussagen namentlich des 2. und 3. Constantinopolitanums (553 und 680).16

Schließlich bedroht der Papst jeden mit dem Anathem, der es wagen sollte, etwas dieser evangelischen Überlieferung oder dem orthodoxen Glauben und der Unversehrtheit der christlichen Religion Entgegengesetztes zu behaupten.

Dieses Glaubensbekenntnis sei abgelegt worden, damit die vollkommene Aufrichtigkeit unseres Glaubens der Klarheit eures Glaubens umso deutlicher aufscheine – ut sinceritas perfectae nostrae (sc. Fidei vestrae) claritati manifestius clareat. Nun legt der Papst diese Urkunde mit seiner Unterschrift versehen am Grab des hl. Petrus nieder.17

Wie lange dieser Brauch geübt wurde, ist schwer festzustellen. Jedenfalls hat Kardinal Deusdedit den Text in seine Collectio canonum aufgenommen, die er in den Jahren 1083-1087, also zur Zeit Gregors VII., veröffentlicht hat.18

II.

Es dauerte indes lange, ehe man sich um die Wende zum 15. Jahrhundert dieses Brauches, dieses Textes wieder erinnerte. Die Kirche war seit dem 20. September 1378 durch das sogenannte Abendländische Schisma zuerst in zwei, dann, nach dem Fehlschlag eines Konzils zu Pisa im Jahre 1409, in drei Blöcke – Obedienzen – zerbrochen. Am Vorabend des Konzils von Konstanz, das die Einheit wiederherstellen sollte, griffen die Reformer auf eine „Professio fidei“ zurück, deren Wortlaut man – fälschlich – Bonifaz VIII. (1294-1303) zuschrieb.19 In Wirklichkeit handelte es sich um einen damals ad hoc formulierten Text, der auf Vorlagen aus dem Liber Diurnus beruhte. Das so zustande gekommene Formular eines päpstlichen Glaubensbekenntnisses legte man denn auch den Beratungen  des  Konstanzer  Reformatoriums  zu  Grunde20,  als  deren  Ergebnis das Konzil am 9. Oktober 1417 in seiner 39. Sitzung das Dekret „Quanto Romanus Pontifex“ verbschiedete:21

„Je herausragender die Gewalt des Papstes unter den Sterblichen ist, desto mehr ziemt es sich für ihn, daß er durch klare Bande des Glaubens und durch die Beachtung der Regeln bei der Feier der kirchlichen Sakramente gebunden ist. Damit also beim künftigen römischen Bischof schon in den ersten Anfängen seiner Kreation der volle Glaube in seiner einzigartigen Leuchtkraft erstrahle, bestimmen und verordnen wir, daß hinfort jeder zum römischen Bischof zu Wählende vor der öffentlichen Verkündigung seiner Wahl folgendes feierliche Bekenntnis ablegt: Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit, des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen.

Im Jahre eintausend usw. Nach der Geburt unseres Herrn bekenne ich, N. N., nach meiner Wahl zum Papst vor dem allmächtigen Gott, dessen Kirche ich  unter seinem Schutz zur Leitung übernehme, und vor dem seligen Erstapostel Petrus feierlich mit Herz und Mund: Solange ich in meiner Zerbrechlichkeit hier auf Erden lebe, werde ich den katholischen Glauben standhaft bekennen und festhalten gemäß den Überlieferungen der Apostel, der Generalkonzilien und der übrigen heiligen Väter, besonders aber der heiligen acht Universalkonzillien, nämlich erstens des Konzils von Nicaea, zweitens des Konzils von Konstantinopel, drittens des Konzils von Ephesus, viertens des Konzils von Chalkedon, fünftens und sechstens der Konzilien von Konstantinopel, siebtens des Konzils von Nicaea und achtens des Konzils von Konstantinopel, dann aber auch der Generalkonzilien im Lateran, von Lyon und Vienne.

Ich werde diesen Glauben bis zum kleinsten Häkchen unversehrt bewahren und ihn mit Leib und Leben bekräftigen, verteidigen und predigen. Ich werde auch die in der katholischen Kirche überlieferte Form der Feier der kirchlichen Sakramente in jeder Hinsicht befolgen und beachten.

Dieses mein feierliches Bekenntnis, auf mein Geheiß vom Notar und Skriniar der heiligen römischen Kirche geschrieben, habe ich eigenhändig unterzeichnet. Ich bringe es dir, dem allmächtigen Gott, mit reinem Sinn und demütigem Gewissen auf dem Altar N. N. aufrichtig dar. In Gegenwart folgender Personen ….. Geschehen am usw.“

Dieser Text ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Vergleicht man ihn mit der Vorlage im Liber diurnus und mit den Entwürfen des Konstanzer Reformausschusses22, fällt auf, daß von den Kompetenzansprüchen der Kardinäle und anderen die in Entwürfen enthaltenen, die Kirchenregierung betreffenden rechtlichen Themen im Konstanzer Dekret nichts mehr zu finden ist.

Besonders fällt nun ins Auge, daß im Unterschied zu den Formularen des Liber Diurnus in der Konstanzer Professio fidei keine Glaubensinhalte – wie etwa Trinität oder Inkarnation – Gegenstand des Bekenntnisses sind. Es werden hier vielmehr nur Autoritäten aufgelistet, die den apostolischen Glauben dargelegt und gegenüber den verschiedenen im Laufe der Zeit aufgetretenen Irrtümern abgegrenzt haben, und eben diesen Glauben verbürgen. Darum genügte es, sich in diesem eher theologisch-technischen Text auf Autoritäten zu berufen.

Diese sind die Apostolische Tradition, Allgemeine Konzilien und „andere heilige Väter“. Im Einzelnen geht es um die acht ökumenischen Konzilien des Altertums – unter die merkwürdigerweise das Konzil von 869/70 gezählt wird – denen das Lateranense IV., das II. Konzil von Lyon 1276 und das Konzil von Vienne 1311/12 gleichgeordnet werden. Daß bei dieser Aufzählung die ersten drei Lateranensia und das 1. Lugdunense (1245) fehlen, soll nicht bedeuten, daß man diese nicht als ökumenisch betrachtet hätte: Es war vielmehr die Tatsache, daß auf ihnen keine Glaubensfragen entschieden wurden, der Grund dafür, daß sie in einem Glaubensbekenntnis nicht zu nennen waren.23

Nun also hatte der Neugewählte zu bekennen und zu beschwören, daß er den von diesen Konzilien etc. verkündeten Glauben bis zum kleinsten Buchstaben bekräftigen, predigen und verteidigen werde bis aufs Blut. Dasselbe verspricht er bezüglich der Sakramente und deren in der katholischen Kirche überliefertem Ritus.

Nun ist zum näheren Verständnis dieses Dekrets zu beachten, daß es in einer Situation formuliert und verabschiedet wurde, die durch heftige Spannungen im Verhältnis von Primat, Kardinälen und Episkopat charakterisiert war. Diese finden Ausdruck in der Einleitung des Dekrets. Dort wird einerseits die unter Sterblichen einmalige Gewaltenfülle des Papstes hervorgehoben, zugleich aber betont, daß er eben deswegen durch die Bande des Glaubens gebunden und zur Beobachtung des Ritus der kirchlichen Sakramente verpflichtet sei. „Damit aber beim künftigen Römischen Bischof … der volle Glaube in seiner einzigartigen Leuchtkraft erstrahle“, habe er beim Amtsantritt das oben genannte Glaubensbekenntnis abzulegen. Der Papst steht also nicht über ihr, sondern in der Kirche, auch er ist Glaubender unter Gläubigen.

Das auf Konstanz folgende Konzil von Pavia-Siena (1423/24) hat das Thema der Professio fidei Papae nicht noch einmal aufgegriffen, wohl aber tat dies das Konzil von Basel und zwar in seiner 23. Sitzung vom 26. März 1436 – also vor dem Bruch mit Papst Eugen IV.

In dieser Sitzung, die dem Thema der „Reform des Hauptes“ gewidmet war, wurde zunächst der Konstanzer Text wiederholt, wobei der Reihe der verbindlichen Konzilien das gegenwärtig tagende Basiliense hinzugefügt wurde. Dann aber auch das Versprechen, den katholischen Glauben zu schützen, Häresien und Irrtum zu bekämpfen sowie für Sittlichkeit und Frieden im christlichen Volk Sorge zu tragen. Ebenso verspricht der Papst – offenbar in Befolgung des Konstanzer Dekrets Frequens –, die Reihe der Konzilien fortzusetzen.

Nun aber folgt eine Neuerung: Diese seine Professio fidei und die dazugehörigen Versprechen sollten dem Papst jeweils an seinem Wahl- bzw. Krönungstag in  der Messe vom Ersten der Kardinäle laut vorgelesen, ja vorgehalten werden. So sollte der Papst an das erinnert werden, was er einst bei seiner Wahl bekannt und gelobt hatte. Es ist eine lange, ausführliche, eindrucksvolle Ermahnung an den Papst, der nicht vergessen solle, daß er die Stelle dessen vertritt, der sein Leben für seine Schafe hingegeben hat.24

Obgleich nun dieses Dekret mit aller Autorität, die einem Konzilsdekret zukommt, ausgestattet war, hat es dennoch keine historische Wirkung gezeitigt. Es ist auch nicht in die kirchenrechtliche Überlieferung oder Gesetzgebung eingegangen. Grund dafür war wohl der Umstand, daß mit der endgültigen Bereinigung des Schismas und der Wiederherstellung der Einheit kein Anlaß mehr gegeben war, das Dekret zu urgieren.

III.

Blicken wir nun zurück, so zeigt es sich, daß alle die erwähnten Professiones fidei der Päpste – jene des Liber Diurnus, die der Konzilien von Konstanz, Basel und Trient wie schließlich jene Pauls VI. jeweils Reaktionen auf ernste, bedrohliche Krisen des Glaubens waren. Antworten der Päpste auf Gefährdungen des genuinen katholischen Glaubens in je gewandeltem historischem Kontext.

Für die im Liber Diurnus enthaltene Professio fidei des zu wählenden und dann des gewählten Papstes wurde der historische Kontext durch die seit dem Konzil von Nicaea (325) nicht mehr zur Ruhe gekommenen christologischen bzw. trinitätstheologischen Auseinandersetzungen und zuletzt den Streit um den Monotheletismus bestimmt. Diese hatten sich in heftigen Konflikten geäußert, und noch das 3. Konzil von Konstantinopel beschäftigt. In dieser Situation wurden die Päpste Leo II. (682) und Benedikt II. (684)25 gewählt – Jahre, in denen mit großer Wahrscheinlichkeit unser Text formuliert wurde. Unter eben diesen Umständen war ein eindeutiges, artikuliertes Glaubensbekenntnis des neugewählten Papstes für die Einheit der Kirche auf der Grundlage des wahren, klar formulierten Glaubens von existentieller Bedeutung.

Unter wesentlich anderen, doch für die Einheit der Kirche gleichermaßen bedeutenden Umständen – nämlich des Schismas – verabschiedete das inzwischen tatsächlich ökumenisch gewordene Konzil von Konstanz am 9. Oktober 1417 sein  Dekret  über  die  vom  neugewählten  Papst  zu  leistende  Professio  fidei Quanto Romanus Pontifex“ samt dem Text dieser Professio.26 Das Konzil befand sich am Vorabend der endlich möglichen Wahl eines neuen, allgemein anerkannten Papstes vor dem – hoffentlich gelingenden – letzten Schritt hin zur Wiedervereinigung der Kirche, mit der nach vier Jahrzehnten der Verwirrungen und Konflikte neue Einheit und Frieden erhofft wurde. Im Rückblick auf diese schlimme Zeit war die Notwendigkeit eines festen Bezugspunktes, in der Gestalt des neuen Papstes, und seines öffentlichen Glaubensbekenntnisses evident. Dieses Dekret – ebenso wie das Dekret „Frequens“ mit seinem Kapitel „Si vero“,  die in der gleichen Sitzung verkündet wurden, – waren Instrumente eines Krisenmanagements, das schließlich zum Erfolg führte.27

In derselben Perspektive ist die Professio fidei Tridentina Papst Pauls IV. zu sehen, die dieser mit der Bulle Iniunctum nobis vom 13. November 1565 der Kirche vorgelegt hat. Dies war der entscheidende Schritt, mit dem der Papst die Kirche aus einer Zeit konfessioneller Verwirrung zu neuer Klarheit des Glaubensbekenntnisses herausgeführt hat. Da, wo die  verantwortlichen  geistlichen wie  weltlichen  Amtsträger,  besonders Priester  und  Lehrer,  den Eid auf dieses Bekenntnis abgelegt hatten, begann der neue Aufschwung der Kirche, die Tridentinische Reform.28

In einer vergleichbaren Situation, nämlich in den Wirren um das rechte Verständnis des 2. Vatikanischen Konzils, da der selige Papst Paul VI. im Rückblick am 30. Juni 1972 sogar beklagen mußte, daß der Rauch Satans bis ins Innere der Kirche eingedrungen sei29, hat er in großer Sorge um die Wahrheit und Klarheit des Glaubens zum Abschluß des „Jahres des Glaubens“ am 30. Juni 1968 sein

„Credo des Gottesvolkes“ verkündet.30 Als erster hat er damit vor Zehntausenden von Gläubigen sein persönliches Glaubensbekenntnis abgelegt und dieses dann der gesamten Kirche vorgelegt. Es war dies auf dem Höhepunkt der 1968er-Kulturrevolution, die auch in der Kirche tiefgreifende Auswirkungen hatte. Diese gingen so weit, daß es auf dem Deutschen Katholikentag desselben Jahres zu Essen31 zu wütenden Demonstrationen gegen die Enzyklika Pauls VI. Humanae vitae kam (25.7.1968) – ein lehramtliches Dokument, dessen prophetischer Charakter, dessen providentielle Bedeutung seither mehr und mehr erkannt werden.

Wieder einmal in der Geschichte hatte sich die Unerschütterlichkeit des Felsens Petri, hatte sich die Cathedra Petri als Leuchtturm über der Brandung der Zeitirrtümer erwiesen.

IV.

Wer immer diesen historischen Befund im Lichte unserer Gegenwart bedenkt, mag sich fragen, welche Folgerungen sich daraus für die Kirche unserer Tage ergeben könnten.

 

Anmerkungen

  1. Zum Verhältnis Papst–Kirche vgl. umfassend G. Müller, Der Papst – Sendung und Auftrag, Freiburg i. Br. 2017.
  2. G. Buschbell, Die Professiones fidei der Päpste, in: Römische Quartalschrift 10 (1896) 251-297; 421-450. Eine Reihe von Beispielen findet sich bei Ph. JAFFÉ, Regesta Romanorum Pontificum, 2. Aufl. hrsg. v. S. Löwenfeld, F. Kaltenbrunner, P. E. Wahl, I Leipzig 1885.
  3. Die Synodica (sc. Epistula), mit der Gregor seine Wahl anzeigt (Februar 591): CCSL 140, 22-32, hier 32.
  4. Ibidem.
  5. Buschbell 264.
  6. Zu diesem Begriff vgl. P. Conte, Il „Consortium fidei Apostolicae“ tra Vescovo di Roma e vescovi nel secolo VII, in: Il primato del Vescovo di Roma nel primo millennio, ed. M. Maccarrone (= Pontificio Comitato di Scienze Storiche) 1991, 363-431.
  7. Vgl. Th. FRENZ, Papsturkunden des Mittelalters und der Neuzeit, Stuttgart 22000, 50f.: I documenti pontifici nel medioevo e nell’età moderna, Città del Vaticano 1989; Repertorium fontium historiae medii aevi, VII Romae 1997, 260f.
  8. H. Foerster, Liber Diurnus Romanorum Pontificum, Bern 1958, 221-231.
  9. Conte 416f. Zu Benedikt II. vgl. O. Bertolini, in: Enciclopedia dei Papi, I Roma 2000, 621-624; G. Kreuzer, Die Honoriusfrage im Mittelalter und in der Neuzeit (= Päpste und Papsttum 8) Stuttgart 1975f.
  10. Foerster 421-424. Der Text endet: „…Ego qui supra xx indignus presbiter et dei gratia electus huius apostolicae sedis rome ecclesiae hanc professionem meam … faciens et ius iurandum corporaliter offerens tibi beatae petre apostolorum princeps pura mente et conscientia obtulit.“ Man beachte das fehlerhafte Latein dieser Texte! Der Begriff „Indiculum“ ist wohl eine späte Nebenform von Indiculus, was indes „Verzeichnis“ bedeutet.
  11. „Sacrosque canones et constituta pontificum nostrorum ut divina et caelestia mandata.“
  12. Conte 416.
  13. Foerster 224-231.
  14. „Evangelicae tamen atque apostolicae fidei salutaris integritas inlibata… in nobis est“
  15. Vgl. Conciliorum oecumenicorum generaliumque Decreta… = COGD I 133-138.
  16. COGD I 175-188; 195-202.
  17. Foerster, 221.
  18. Repertorium fontium historiae medii aevi IV (1976) 182.
  19. Vgl. Ph. H. Stump, The Reforms of the Council of Constance (1414-1418), Leiden – New York – Köln 1994, 115f. Der Bonifaz-Text ebd. 321-323.
  20. Zum Gang der Verhandlungen Stump 125-127.
  21. Stump 388; COGD II/1 (2013) 614f. Der deutsche Text: Dekrete der oekumenischen Konzilien II, Hrsg. V. J. Wohlmuth etc., Paderborn 2000, 442.
  22. Vgl. Stump, 321-323.
  23. Zu diesem Problem W. Brandmüller, Zum Problem der Ökumenizität von Konzilien, in: Annuarium Historiae Conciliorum 41(2009) 275-312, hier 309.
  24. COGD II/2 965-968.
  25. Susi, in: EP I 617-620; Bertolini, in: EP I 621-624.
  26. COGD II/1 614f.
  27. Zum Kontext: W. Brandmüller, Das Konzil von Konstanz 1414-1418, II Paderborn etc.; Text der Dekrete: COGD II/1 608f. – 610 – 614; vgl. Brandmüller, Konstanz II 335- 355.
  28. Text: Denzinger – P. Hünermann, Enchiridion symbolorum etc., Friburgi i. Br. 37 1991, 587-589.
  29. Homilie Pauls VI. vom 29.6.1972.
  30. Acta Apostolicae Sedis 60 (1968) 433-445; N. Suffi (a cura), Tutti i principali documenti, Latino-Italiano, Vaticano 2002, 912ff.
  31. Vgl. D. A. Seeber – G. Adler, Katholikentag im Widerspruch. Ein Bericht über den 82. Katholikentag in Essen, Freiburg 1968.

 

Walter Kardinal Brandmüller lehrte Neuere und Mittelalterliche Kirchengeschichte an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Augsburg und war von 1998 bis 2009 Präsident des Päpstlichen Komitees für Geschichtswissenschaft in Rom.

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Quelle: PDF-Datei „Der Papst: Glaubender – Lehrer der Gläubigen“