CODEX DES KANONISCHEN RECHTES: BUCH III: VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE

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Can. 747 — § 1. Christus der Herr hat der Kirche das Glaubensgut anvertraut, damit sie unter dem Beistand des Heiligen Geistes die geoffenbarte Wahrheit heilig bewahrt, tiefer erforscht und treu verkündigt und auslegt; daher ist es ihre Pflicht und ihr angeborenes Recht, auch unter Einsatz der ihr eigenen sozialen Kommunikationsmittel, unabhängig von jeder menschlichen Gewalt, allen Völkern das Evangelium zu verkündigen.

§ 2. Der Kirche kommt es zu, immer und überall die sittlichen Grundsätze auch über die soziale Ordnung zu verkündigen wie auch über menschliche Dinge jedweder Art zu urteilen, insoweit die Grundrechte der menschlichen Person oder das Heil der Seelen dies erfordern.

Can. 748 — § 1. Alle Menschen sind gehalten, in den Fragen, die Gott und seine Kirche betreffen, die Wahrheit zu suchen; sie haben kraft göttlichen Gesetzes die Pflicht und das Recht, die erkannte Wahrheit anzunehmen und zu bewahren.

§ 2. Niemand hat jemals das Recht, Menschen zur Annahme des katholischen Glaubens gegen ihr Gewissen durch Zwang zu bewegen.

Can. 749 — § 1. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt kraft seines Amtes der Papst, wann immer er als oberster Hirt und Lehrer aller Gläubigen, dessen Aufgabe es ist, seine Brüder im Glauben zu stärken, eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend verkündet.

§ 2. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt auch das Bischofskollegium, wann immer die Bischöfe, auf einem Ökumenischen Konzil versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer und Richter über Glaube und Sitte für die ganze Kirche eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend erklären; oder wann immer sie, über die Welt verstreut, unter Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem Nachfolger Petri, zusammen mit eben dem Papst in authentischer Lehre über Sachen des Glaubens oder der Sitte zu ein und demselben, als definitiv verpflichtenden Urteil gelangen.

§ 3. Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht.

Can. 750 -§ 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.

§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist;

daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.

Can. 751 — Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche.

Can. 752 — Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser Verstandes und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen, die der Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen verkündigen, wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie diese Lehre nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die Gläubigen müssen also sorgsam meiden, was ihr nicht entspricht.

Can. 753 — Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums stehen, sind, sei es als einzelne, sei es auf Bischofskonferenzen oder auf Partikularkonzilien versammelt, wenn sie auch Unfehlbarkeit in der Lehre nicht besitzen, die authentischen Künder und Lehrer des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind gehalten, diesem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam zu folgen.

Can. 754 — Alle Gläubigen sind verpflichtet, die Konstitutionen und Dekrete zu befolgen, welche die rechtmäßige Autorität der Kirche zur Vorlage einer Lehre und zur Verwerfung irriger Auffassungen erläßt, vor allem aber solche des Papstes oder des Bischofskollegiums.

Can. 755 — § 1. Aufgabe des ganzen Bischofskollegiums und besonders des Apostolischen Stuhles ist es, die ökumenische Bewegung bei den Katholiken zu pflegen und zu leiten; Ziel der ökumenischen Bewegung ist die Wiederherstellung der Einheit unter allen Christen; sie zu fördern, ist die Kirche kraft des Willens Christi gehalten.

§ 2. Ebenso ist es Aufgabe der Bischöfe und, nach Maßgabe des Rechts, der Bischofskonferenzen, diese Einheit zu fördern und je nach Notwendigkeit oder Lage der Dinge, unter Beachtung der Vorschriften der höchsten Autorität der Kirche, praktische Normen zu erlassen.

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Quelle

ZUR KATHOLISCHEN LEHRE ÜBER DIE KIRCHE

HL. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

ERKLÄRUNG
ZUR KATHOLISCHEN LEHRE ÜBER DIE KIRCHE,
DIE GEGEN EINIGE HEUTIGE IRRTÜMER ZU VERTEIDIGEN IST

Das Geheimnis der Kirche, das durch das II. Vatikanische Konzil in neuem Licht erstrahlt, ist in zahlreichen nachfolgenden Veröffentlichungen der Theologen wiederholt erörtert worden. Während nicht wenige von ihnen zu seinem besseren Verständnis beigetragen haben, haben andere hingegen durch ihre unklaren oder auch irrigen Formulierungen die katholische Lehre verdunkelt und gingen zuweilen soweit, daß sie sich sogar in grundlegenden Fragen in Gegensatz zum katholischen Glauben stellten.

Aus diesem Grund hat es in verschiedenen Ländern nicht an Bischöfen gefehlt, die kraft ihres Auftrags, »das anvertraute Glaubensgut unverfälscht und unversehrt zu bewahren« und »unablässig die Frohbotschaft zu verkündigen«1, die ihrer Hirtensorge anvertrauten Gläubigen durch einander ähnlich lautende Erklärungen gegen die Irrtümer verteidigt haben. Ferner hat auch die zweite Generalversammlung der Bischofssynode bei ihren Beratungen über den priesterlichen Dienst einige Aspekte der Lehre dargelegt, die bezüglich der Konstitution der Kirche von Wichtigkeit sind.

In gleicher Weise beabsichtigt die Kongregation für die Glaubenslehre, deren Aufgabe es ist, »die Glaubens- und Sittenlehre in der ganzen katholischen Welt zu schützen«,2 vor allem in Anlehnung an die beiden Vatikanischen Konzilien einige Wahrheiten, die das Geheimnis der Kirche betreffen und heute geleugnet oder in Frage gestellt werden, aufzugreifen und zu erklären.

1

Über die einzige Kirche Christi

Eine einzige ist die Kirche, »die unser Heiland nach seiner Auferstehung der Hirtensorge Petri übertragen hat (vgl. Joh 21, 17), in der er ihm und den anderen Aposteln ihre Ausbreitung und Leitung anvertraute (vgl. Mt 18, 18 ff.) und sie für immer zur Säule und zum Halt der Wahrheit machte (vgl. 1 Tim 3, 15)«. Diese Kirche Christi, »in dieser Welt als Gesellschaft verfaßt und geordnet, ist verwirklicht in der katholischen Kirche, die vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird«.3 Diese Erklärung des II. Vatikanischen Konzils wird vom selben Konzil durch die Worte erläutert, nach denen man »nur… durch die katholische Kirche Christi, die das allgemeine Mittel des Heiles ist, Zutritt zu der ganzen Fülle der Heilsmittel haben kann«4 und daß dieselbe katholische Kirche »mit dem ganzen Reichtum der von Gott geoffenbarten Wahrheit und der Gnadenmittel beschenkt ist«,5 mit dem Christus die messianische Gemeinde ausstatten wollte. Das schließt nicht aus, daß sie während ihrer irdischen Pilgerschaft »Sünder in ihrem eigenen Schoße umfaßt. Sie ist zugleich heilig und stets der Reinigung bedürftig«.Ferner sind »außerhalb ihres Gefüges«, namentlich in den Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in vollkommener Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, »vielfältige Elemente der Heiligung und der Wahrheit zu finden, die als der Kirche Christi eigene Gaben auf die katholische Einheit hindrängen«.7

Aus diesem Grund »müssen die Katholiken die wahrhaft christlichen Güter aus dem gemeinsamen Erbe, die sich bei den von uns getrennten Brüdern finden, mit Freude anerkennen und hochschätzen«.8 Sie sollen sich in gemeinsamem Bemühen um Läuterung und Erneuerung für die Wiederherstellung der Einheit aller Christen einsetzen,9 damit sich der Wille Christi erfüllt und die Trennung der Christen nicht weiter ein Hindernis für die Verkündigung des Evangeliums in der Welt darstellt.10 Dennoch müssen dieselben Katholiken bekennen, daß sie durch das Geschenk der göttlichen Gnade zu jener Kirche gehören, die Christus gegründet hat und die von den Nachfolgern Petri und der übrigen Apostel geleitet wird. Diese sind die Träger der unverfälschten, lebendigen und ursprünglichen Ordnung und Lehre der apostolischen Gemeinde, die das unvergängliche Erbe der Wahrheit und Heiligkeit darstellt.11 Darum ist es den Gläubigen nicht erlaubt, sich die Kirche Christi so vorzustellen, als ob sie nichts anderes sei als irgendeine Summe – geteilt zwar, aber doch noch irgendwie eins – von Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften; noch steht es ihnen frei anzunehmen, daß die Kirche Christi heute nirgends mehr wirklich existiert, so daß sie nur noch als ein Ziel aufgefaßt werden kann, das alle Kirchen und Gemeinschaften zu suchen haben.

2

Die Unfehlbarkeit der ganzen Kirche

»Was Gott zum Heil aller Völker geoffenbart hatte, das sollte — so hat er in Güte verfügt — für alle Zeiten unversehrt erhalten bleiben«.12 Deshalb hat er den Schatz des Wortes Gottes der Kirche anvertraut, in der die Hirten und sein heiliges Volk sich gemeinsam darum bemühen, dieses zu bewahren, zu erforschen und ins Leben zu übertragen.13

Gott selbst, der gänzlich unfehlbar ist, hat sich gewürdigt, sein neues Volk, das die Kirche ist, mit einer gewissen Teilhabe an der Unfehlbarkeit auszustatten. Diese beschränkt sich auf den Bereich der Glaubens- und Sittenfragen und ist vorhanden, wenn das ganze Gottesvolk der festen Überzeugung ist, daß eine bestimmte Lehre zu diesem Fragenkreis gehört. Sie steht ferner ständig unter dem Einfluß der weisen göttlichen Vorsehung und der Gnade des Heiligen Geistes, der die Kirche bis zur glorreichen Wiederkunft ihres Herrn in alle Wahrheit einführt.14 Von dieser Unfehlbarkeit des Gottesvolkes sagt das II. Vatikanische Konzil: »Die Gesamtheit der Gläubigen, welche die Salbung von dem Heiligen haben (vgl. 1 Joh 2, 20 u. 27), kann im Glauben nicht irren. Und diese ihre besondere Eigenschaft macht sie durch den übernatürlichen Glaubenssinn des ganzen Volkes dann kund, wenn sie „von den Bischöfen bis zu den letzten gläubigen Laien“ (Hl. Augustinus, De Praed. Sanct. 14, 27) ihre allgemeine Übereinstimmung in Sachen des Glaubens und der Sitten äußert«.15

Der Heilige Geist aber erleuchtet das Gottesvolk und kommt ihm zu Hilfe, insofern es den Leib Christi darstellt, der in hierarchischer Gemeinschaft geeint ist. Dies deutet das II. Vatikanische Konzil an, indem es zu den bereits angeführten Worten noch hinzufügt: »Durch jenen Glaubenssinn nämlich, der vom Geist der Wahrheit geweckt und genährt wird, hält das Gottesvolk unter der Leitung des heiligen Lehramtes, in dessen treuer Gefolgschaft es nicht mehr das Wort von Menschen, sondern wirklich das Wort Gottes empfängt (vgl. 1 Thess 2, 13), „den einmal den Heiligen übergebenen Glauben“ (Jud 3) unverlierbar fest. Durch ihn dringt es mit rechtem Urteil immer tiefer in den Glauben ein und wendet ihn im Leben voller an«.16

In der Tat tragen die Gläubigen, die auf ihre Weise am Prophetenamt Christi teilnehmen17, vielfältig mit dazu bei, daß das Verständnis des Glaubens in der Kirche wächst. »Es wächst«, wie das II. Vatikanische Konzil sagt, »das Verständnis der überlieferten Dinge und Worte durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen, die sie in ihrem Herzen erwägen (vgl. Lk 2,19.51), durch die innere Einsicht, die aus geistlicher Erfahrung stammt, durch die Verkündigung derer, die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben«18. So kann Papst Paul VI. beobachten, daß das „Zeugnis“ der Hirten der Kirche, »fest verankert ist in der heiligen Überlieferung und in der Heiligen Schrift sowie genährt wird vom Leben des ganzen Gottesvolkes«.19

Durch göttliche Anordnung ist es jedoch allein die Aufgabe der Oberhirten, der Nachfolger Petri und der übrigen Apostel, die Gläubigen authentisch zu lehren, d. h. kraft der Autorität Christi, an der sie in verschiedener Weise teilhaben. Daher dürfen die Gläubigen sich nicht damit begnügen, sie nur als Experten der katholischen Lehre anzuhören; sie sind vielmehr verpflichtet, die ihnen im Namen Christi verkündete Lehre anzunehmen, und zwar entsprechend dem Grad der Autorität, die die Oberhirten besitzen und auszuüben beabsichtigen.20 Deshalb lehrt das II. Vatikanische Konzil im Anschluß an das I. Vatikanische Konzil, daß Christus Petrus zum »bleibenden und sichtbaren Prinzip und Fundament der Einheit des Glaubens und der Gemeinschaft« eingesetzt hat.21 Papst Paul VI. stellt fest: »Das Lehramt der Bischöfe ist für die Gläubigen ein Zeichen und ein Weg, durch den sie das Wort Gottes empfangen und erkennen«.22 Obgleich das kirchliche Lehramt aus der Betrachtung, dem Leben und dem Forschen der Gläubigen Nutzen zieht, so beschränkt sich seine Aufgabe nicht darauf, den von ihnen bereits zum Ausdruck gebrachten Konsens zu bestätigen. Es kann vielmehr, indem es das geschriebene oder überlieferte Gotteswort auslegt und erklärt, jenem Konsens auch zuvorkommen und ihn fordern.23 Das Gottesvolk selbst schließlich bedarf, damit es in dem einen Leib seines Herrn nicht die Gemeinschaft des einen Glaubens verliert (vgl. Eph 4, 4, n. 5), der Intervention und der Hilfe des Lehramtes vor allem dann, wenn innerhalb der Kirche bezüglich einer Lehre, die zu glauben oder an der festzuhalten ist, unterschiedliche Auffassungen entstehen und verbreitet werden.

3

Die Unfehlbarkeit des Lehramtes der Kirche

Jesus Christus hat gewollt, daß das Lehramt der Oberhirten, denen er die Sendung übertragen hat, seinem ganzen Volk und der gesamten Menschheitsfamilie das Evangelium zu verkünden, bezüglich Glaubens- und Sittenfragen mit dem entsprechenden Charisma der Unfehlbarkeit ausgestattet wurde. Da sich ein solches Charisma nicht aus neuen Offenbarungen herleiten läßt, deren sich der Nachfolger Petri und das Bischofskollegium erfreuen könnten,24 werden diese nicht von der Notwendigkeit befreit, mit geeigneten Mitteln den Schatz der göttlichen Offenbarung in den heiligen Büchern zu erforschen, in denen die Wahrheit, die Gott um unseres Heiles willen niederschreiben ließ,25 unverfälscht gelehrt wird; ferner auch jenes Offenbarungsgut, das in der lebendigen apostolischen Tradition enthalten ist.26 Bei der Ausübung ihres Amtes steht den Hirten der Kirche aber der Heilige Geist hilfreich zur Seite. Sein Beistand ist dann am wirksamsten, wenn sie das Gottesvolk in der Weise unterrichten, daß sie aufgrund der Verheißungen Christi an Petrus und die übrigen Apostel eine Lehre verkünden, die notwendig irrtumsfrei ist.

Das ist dann der Fall, wenn die Bischöfe, die über den Erdkreis verstreut sind, jedoch in Gemeinschaft mit dem Nachfolger Petri lehren, in einer bestimmten Lehre übereinstimmen und diese als endgültig verpflichtend vortragen.27 Dies wird noch offenkundiger, wenn die Bischöfe in einem kollegialen Akt – wie bei den Ökumenischen Konzilien – zusammen mit ihrem sichtbaren Haupt eine Lehre als verbindlich definieren;28 ferner auch, wenn der Papst »ex Cathedra spricht, d. h. wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten apostolischen Autorität feierlich erklärt, daß eine Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche zu halten ist«.29

Nach katholischer Lehre erstreckt sich die Unfehlbarkeit des kirchlichen Lehramtes nicht nur auf das überlieferte Glaubensgut, sondern auch auf alles, was zu seiner Bewahrung und Auslegung rechtmäßig erforderlich ist.30 Daß sich die Unfehlbarkeit auf das überlieferte Glaubensgut als solches bezieht, ist eine Wahrheit, von der die Kirche von Anfang an fest überzeugt war, daß sie in den Verheißungen Christi geoffenbart worden ist. Auf diese Wahrheit stützte sich das I. Vatikanische Konzil, als es den Gegenstand des katholischen Glaubens definierte: »Fide divina et catholica ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder überlieferten Gotteswort enthalten ist und von der Kirche in feierlicher Lehrentscheidung oder durch das ordentliche und allgemeine Lehramt als göttlich geoffenbart zu glauben vorgelegt wird«.31 Diese Aussagen des katholischen Glaubens, die wir Dogmen nennen, sind und waren zu allen Zeiten sowohl für den Glauben wie für die theologische Wissenschaft notwendig die unveränderliche Richtschnur.

4

Die Unfehlbarkeit der Kirche nicht abschwächen

Aus dem, was über den Umfang und die Voraussetzungen der Unfehlbarkeit des Gottesvolkes und des kirchlichen Lehramtes gesagt worden ist, folgt, daß es den Gläubigen in keiner Weise gestattet ist, in der Kirche nur ein »grundsätzliches« Bleiben in der Wahrheit anzuerkennen, das sich mit Irrtümern vereinbaren lasse, die sich hier und da in den vom Lehramt der Kirche verbindlich gelehrten Glaubenssätzen verstreut fänden oder auch im sicheren Konsens des Gottesvolkes in Glaubens- und Sittenfragen.

Es ist richtig, daß die Menschen sich durch den heilbringenden Glauben zu Gott bekehren,32 der sich in seinem Sohn Jesus Christus geoffenbart hat; falsch wäre es jedoch, davon ableiten zu wollen, daß man die Dogmen der Kirche, die andere Geheimnisse zum Ausdruck bringen, geringschätzen oder sogar leugnen könnte. Die Bekehrung zu Gott, zu der wir durch den Glauben angehalten werden, ist vielmehr ein Akt des Gehorsams (vgl. Röm 16, 26), der sich der Natur der göttlichen Offenbarung und ihren Forderungen anzugleichen hat. Die Offenbarung aber lehrt in der ganzen Heilsordnung das Geheimnis Gottes,33 der seinen Sohn in die Welt gesandt hat (vgl. 1 Joh 4, 14), und zeigt, welchen Einfluß es auf das Leben der Christen ausüben soll. Ferner fordert sie, daß wir, indem wir unseren Verstand und Willen dem sich offenbarenden Gott völlig unterordnen, der Heilsbotschaft so zustimmen, wie sie von den Hirten der Kirche auf unfehlbare Weise gelehrt wird. Die Gläubigen bekehren sich also, wie es notwendig ist, durch den Glauben zu Gott, der sich in Christus geoffenbart hat, wenn sie ihm in der ganzen Lehre des katholischen Glaubens anhängen.

Es gibt in der Tat eine Ordnung und gleichsam eine Hierarchie der Dogmen der Kirche, da ihre Verbindung mit dem Fundament des Glaubens unterschiedlich ist.34 Diese Hierarchie aber besagt, daß einige der Dogmen sich auf andere gründen, die gleichsam grundlegender sind, und von diesen erhellt werden. Alle Dogmen aber müssen, da sie geoffenbart wurden, mit demselben göttlichen Glauben geglaubt werden.35

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Den Begriff von der Unfehlbarkeit der Kirche nicht verfälschen

Die Weitergabe der göttlichen Offenbarung durch die Kirche begegnet verschiedenartigen Schwierigkeiten. Diese ergeben sich vor allem daraus, daß die unergründlichen Geheimnisse Gottes »ihrer Natur nach den menschlichen Intellekt in der Weise übersteigen, daß sie auch nach erfolgter Offenbarung und gläubiger Annahme dennoch vom Schleier des Glaubens bedeckt und gleichsam in Dunkel gehüllt bleiben«;36 ferner auch aus den geschichtlichen Umständen, in denen sich die Offenbarung ausdrücken mußte.

Hinsichtlich der geschichtlichen Bedingtheit ist vor allem zu beachten, daß der Sinn, den die Glaubensaussagen enthalten, zum Teil von der Aussagekraft der angewandten Sprache in einer bestimmten Zeitepoche und unter bestimmten Lebensverhältnissen abhängt. Es kann unter anderem geschehen, daß eine dogmatische Wahrheit zunächst in einer unvollkommenen, jedoch nicht falschen Weise ausgedrückt wird und dann später, wenn man sie im größeren Zusammenhang mit den übrigen Glaubenswahrheiten oder menschlichen Erkenntnissen betrachtet, vollständiger und vollkommener ausgesagt wird. Ferner beabsichtigt die Kirche durch ihre neuen lehrmäßigen Verlautbarungen, das, was in der Hl. Schrift oder in früheren Aussagen der Tradition schon in irgendeiner Weise enthalten ist, zu bekräftigen oder deutlicher herauszustellen; gleichzeitig aber bemüht sie sich gewöhnlich auch darum, bestimmte Fragen zu lösen oder Irrtümer zurückzuweisen. All diesen Umständen muß Rechnung getragen werden, damit jene Aussagen richtig verstanden werden. Wenn auch die Wahrheiten, die die Kirche durch ihre dogmatischen Formeln in der Tat zu lehren beabsichtigt, sich von den wandelbaren Begriffen einer gewissen Epoche unterscheiden und auch ohne diese ausgedrückt werden können, kann es andererseits mitunter geschehen, daß jene Wahrheiten ebenso vom kirchlichen Lehramt in Worten vorgetragen werden, die selbst Anzeichen einer solchen begrifflichen Bedingtheit an sich tragen.

Nach diesen Überlegungen muß gesagt werden, daß die dogmatischen Formeln des kirchlichen Lehramtes von Anfang an dazu geeignet waren, die geoffenbarte Wahrheit an andere weiterzugeben, und für immer geeignet bleiben, sie denen zu vermitteln, die diese richtig verstehen.37 Daraus folgt jedoch nicht, daß jede einzelne von ihnen dieses in gleichem Maße gewesen ist oder bleiben wird. Aus diesem Grunde bemühen sich die Theologen, genau aufzuzeigen, welches die Lehrabsicht ist, die jene verschiedenen Formeln wirklich enthalten, und bieten mit dieser ihrer Arbeit dem lebendigen Lehramt der Kirche, dem sie unterstehen, eine wertvolle Hilfe. Aus demselben Grunde kann es ferner geschehen, daß alte dogmatische Formeln und andere, die diesen eng verbunden sind, im alltäglichen Gebrauch der Kirche lebendig und fruchtbar bleiben, indem ihnen jedoch in geeigneter Weise neue Erklärungen und Aussagen hinzugefügt werden, die ihren ursprünglichen Sinn bewahren und erläutern. Andererseits ist mitunter schon der Fall eingetreten, daß in diesem alltäglichen Gebrauch der Kirche einige Formeln durch neue Ausdrucksweisen ersetzt worden sind, die vom kirchlichen Lehramt eingeführt oder approbiert wurden und denselben lehrmäßigen Inhalt deutlicher und vollständiger zum Ausdruck bringen.

Der Aussagegehalt der dogmatischen Formeln aber bleibt in der Kirche stets wahr und kohärent, auch wenn er mehr verdeutlicht und besser verstanden wird. Die Gläubigen müssen deshalb die Auffassung zurückweisen, nach der die dogmatischen Formeln (oder eine bestimmte Art von ihnen) nicht die Wahrheit genau auszudrücken vermöchten, sondern nur einige veränderliche und annähernde Teilaspekte von ihr, die sie selbst in gewisser Weise entstellten und verzerrten; und daß dieselben Formeln die Wahrheit nur unbestimmt zum Ausdruck brächten, welche ständig durch die gerade genannten approximativen Aussagen gesucht werden müsse. Die diese Meinung vertreten, entgehen nicht dem dogmatischen Relativismus und verfälschen den Begriff von der Unfehlbarkeit der Kirche, der sich auf eine genau zu lehrende und zu haltende Wahrheit bezieht.

Eine derartige Auffassung steht in offenem Gegensatz zu den Erklärungen des I. Vatikanischen Konzils, das obwohl es sich des Fortschritts der Kirche in der Wahrheitserkenntnis bewußt war,38dennoch gelehrt hat: »Von den hl. Dogmen muß stets der Aussagegehalt gewahrt werden, den die hl. Mutter Kirche einmal dargelegt hat, und niemals darf von diesem Inhalt nach Art und im Namen einer höheren Erkenntnis abgewichen werden«;39 ferner hat es den Satz verurteilt, nach dem es geschehen könne, »daß man den von der Kirche verkündeten Dogmen mitunter entsprechend dem Fortschritt der Wissenschaft einen anderen Sinn geben müsse, als den, welchen die Kirche verstanden hat und versteht«.40 Es besteht kein Zweifel darüber, daß nach diesen Texten des Konzils der Aussagegehalt der Dogmen, den die Kirche darlegt, genau festgelegt und nicht zu reformieren ist.

Die genannte Auffassung ist auch nicht mit dem zu vereinbaren, was Papst Johannes XXIII. bei der Eröffnung des II. Vatikanischen Konzils über die christliche Lehre gesagt hat: »Es ist notwendig, daß diese sichere und unwandelbare Lehre, der gläubiger Gehorsam entgegenzubringen ist, in der Weise erforscht und dargelegt wird, die unsere Zeit fordert. Etwas anderes ist nämlich das Depositum fidei, d. h. die Wahrheiten, die die ehrwürdige Lehre enthält, etwas anderes die Art und Weise, in der diese verkündet werden, stets jedoch mit demselben Aussagegehalt und mit derselben Bedeutung«.41 Da der Nachfolger des hl. Petrus hier von einer sicheren und unwandelbaren christlichen Lehre spricht, vom Depositum fidei, was gleichbedeutend ist mit den Wahrheiten, die in dieser Lehre enthalten sind, und schließlich von diesen Wahrheiten sagt, daß sie mit derselben Bedeutung bewahrt werden müssen, ist es offensichtlich, daß er einen Aussagegehalt der Dogmen anerkennt, der für uns genau erkennbar, wahr und unwandelbar ist. Die Neuerung, die er wegen der Erfordernisse unserer Zeit empfiehlt, bezieht sich nur auf die Art und Weise, in der jene Lehre mit ihrer stets gleichbleibenden Bedeutung erforscht, dargelegt und verkündet wird. Auf ähnliche Weise ermahnte Papst Paul VI. die Hirten der Kirche und erklärte: »Wir müssen uns aber entschlossen dafür einsetzen, daß die Lehre des Glaubens ihren vollen Aussagegehalt und ihre Bedeutung bewahrt, wenn sie auch in der Weise verkündet wird, die es ihr ermöglicht, den Geist und die Herzen der Menschen zu erreichen, an die sie sich richtet«.42

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Die Kirche verbunden mit dem Priestertum Christi

Der Herr Jesus Christus, der Mittler des neuen und ewigen Bundes, wollte das Volk, das er sich durch sein Blut erworben hat, mit seinem vollkommenen Priestertum (vgl. Hebr 7, 20-22 u. 26-28; 10, 14 u. 21) verbinden und es ihm gleichgestalten. Er hat deshalb seiner Kirche Anteil an seinem Priestertum gegeben durch das allgemeine Priestertum der Gläubigen und das hierarchische Amtspriestertum, die, obgleich sie nicht nur dem Grade, sondern ihrem Wesen nach voneinander verschieden sind, sich dennoch in der Gemeinschaft der Kirche gegenseitig zugeordnet sind.43

Das allgemeine Priestertum der Gläubigen, das zu Recht auch königliches Priestertum genannt wird (vgl. 1 Pt 2, 9; Apoc 1, 6; 5, 9 f.), da dieses die Gläubigen als Glieder des messianischen Volkes mit ihrem himmlischen König verbindet, wird durch das Sakrament der Taufe vermittelt. Durch dieses Sakrament werden die Gläubigen »in die Kirche eingegliedert,… zur christlichen Gottesverehrung bestellt »kraft des unauslöschlichen Merkmals, des sogenannten Charakters, und »wiedergeboren zu Söhnen Gottes, sind sie gehalten, den von Gott durch die Kirche empfangenen Glauben vor den Menschen zu bekennen«.44 Die durch die Taufe wiedergeboren wurden, »wirken kraft ihres königlichen Priestertums an der eucharistischen Darbringung mit und üben ihr Priestertum aus im Empfang der Sakramente, im Gebet, in der Danksagung, im Zeugnis eines heiligen Lebens, durch Selbstverleugnung und tätige Liebe«.45

Darüberhinaus hat Christus, das Haupt der Kirche, die sein mystischer Leib ist, seine Apostel zu Dienern seines Priestertums bestellt, die ihn selbst in der Kirche repräsentieren,46 und durch sie, als ihre Nachfolger, die Bischöfe, die dieses übernommene heilige Amt ihrerseits in untergeordnetem Grade rechtmäßig auch an Priester übertragen haben.47 Auf diese Weise ist in der Kirche zur Ehre Gottes und zum Dienst seines Volkes wie der ganzen Menschheitsfamilie, die zu Gott bekehrt werden soll, die apostolische Sukzession des Amtspriestertums entstanden.

Durch dieses Priestertum werden die Bischöfe und Priester »im Schoß des Gottesvolkes in gewisser Weise ausgesondert, aber nicht, um von ihm, auch nicht von irgendeinem Menschen, getrennt, sondern um gänzlich dem Werk, zu dem sie Gott gewählt hat, geweiht zu werden«,48 nämlich der Aufgabe zu heiligen, zu lehren und zu leiten, deren konkrete Ausübung durch die hierarchische Gemeinschaft genauer bestimmt wird.49 In diesem vielfältigen Werk bildet die ununterbrochene Verkündigung des Evangeliums den Ausgangspunkt und die Grundlage,50 den Höhepunkt und die Quelle des ganzen christlichen Lebens hingegen das eucharistische Opfer,51 das die Priester, die Christus als das Haupt vertreten, in ihrem eigenen Namen und im Namen der Glieder seines mystischen Leibes52 im Heiligen Geist Gott dem Vater darbringen; dieses wird durch das heilige Mahl ergänzt, durch das die Gläubigen, die an dem einen Leib Christi teilnehmen, alle ein Leib werden (vgl. 1 Kor 10, 16 f.).

Die Kirche hat die Natur des Amtspriestertums immer tiefer erforscht, von dem feststeht, daß es seit der apostolischen Zeit beständig durch einen heiligen Ritus übertragen worden ist (vgl. 1 Tim 4, 14; 2 Tim 1, 6). Unter dem Beistand des Heiligen Geistes ist sie allmählich zur klaren Erkenntnis gelangt, daß Gott ihr habe zeigen wollen, daß dieser Ritus den Priestern nicht nur die Gnade vermehrt, damit sie ihre kirchlichen Aufgaben in heiligmäßiger Weise erfüllen, sondern ihnen auch ein unauslöschliches Siegel Christi, den sogenannten Charakter, einprägt, durch das sie, mit einer angemessenen Vollmacht ausgestattet, die sich aus der höchsten Machtfülle Christi herleitet, für diese Aufgaben bestellt werden. Das Fortbestehen dieses Charakters, dessen Natur von den Theologen unterschiedlich erklärt wird, ist vom Konzil von Florenz gelehrt worden53 und wurde vom Tridentiner Konzil in zwei Dekreten bekräftigt.54 Auch jüngst hat das II. Vatikanische Konzil mehr als einmal darauf hingewiesen,55 und die zweite allgemeine Bischofssynode hat zu Recht bemerkt, daß das Fortbestehen des priesterlichen Charakters während des ganzen Lebens zur Glaubenslehre gehört.56 Die Existenz dieses bleibenden priesterlichen Charakters muß von den Gläubigen anerkannt und in gebührender Weise beachtet werden, damit sie über die Natur des Priesteramtes und die entsprechende Weise seiner Ausübung richtig urteilen.

In Übereinstimmung mit der kirchlichen Tradition und vielen Dokumenten des Lehramtes hat das II. Vatikanische Konzil über die dem Amtspriestertum innewohnende Vollmacht folgendes gelehrt: »Wenn auch jeder die Glaubenden taufen kann, so ist es doch Sache des Priesters, die Auferbauung des Leibes durch das eucharistische Opfer zu vollenden«;57 ferner: »Damit die Gläubigen zu einem Leib, in dem „nicht alle denselben Dienst verrichten“ (Röm 12, 4), zusammenwachsen, hat der gleiche Herr einige von ihnen zu Dienern eingesetzt, damit sie in der Gemeinde der Gläubigen heilige Weihevollmachten besäßen, das Opfer darzubringen und Sünden nachzulassen«.58 In gleicher Weise hat die zweite allgemeine Bischofssynode zu Recht bemerkt, daß allein der Priester beim Vorsitz und Vollzug des Opfermahles, in dem das Gottesvolk sich mit dem Opfer Christi verbindet, in der Person Christi zu handeln vermag.59 Ohne nun noch auf die Fragen nach den Spendern der einzelnen Sakramente einzugehen, steht es aufgrund des Zeugnisses der kirchlichen Tradition und des kirchlichen Lehramtes fest, daß die Gläubigen, die die Priesterweihe nicht empfangen haben und sich eigenwillig anmaßen, die Eucharistie zu feiern, dieses nicht nur unerlaubter-, sondern auch ungültigerweise tun. Es ist offensichtlich, daß derartige Mißbräuche, falls sie auftreten, von den Hirten der Kirche beseitigt werden müssen.

* * *

Die vorliegende Erklärung hat nicht beabsichtigt noch war es ihr Ziel, durch eine Untersuchung der Grundlagen unseres Glaubens zu beweisen, daß die göttliche Offenbarung der Kirche anvertraut ist, um durch sie in der Welt unverfälscht bewahrt zu werden. Dieses Dogma, das den Ausgangspunkt des katholischen Glaubens bildet, ist hingegen zusammen mit anderen Wahrheiten, die das Geheimnis der Kirche betreffen, in Erinnerung gerufen worden, damit bei der heutigen Verwirrung der Geister klar deutlich wird, welchen Glauben und welche Lehre die Gläubigen zu bekennen haben.

Die Hl. Kongregation für die Glaubenslehre stellt mit Freude fest, daß die Theologen mit Eifer immer mehr das Geheimnis der Kirche erforschen. Sie anerkennt auch, daß ihre Arbeit nicht selten Fragen berührt, die nur durch sich gegenseitig ergänzende Untersuchungen und durch verschiedene Versuche und Mutmaßungen geklärt werden können. Dennoch muß sich die berechtigte Freiheit der Theologen stets in den vom Gotteswort gesetzten Grenzen halten, wie dieses in der Kirche treu bewahrt und dargeboten und vom lebendigen Lehramt der Hirten, vor allem vom Hirten des ganzen Gottesvolkes, gelehrt und erklärt wird.60

Dieselbe Hl. Kongregation vertraut die vorliegende Erklärung der besonderen Aufmerksamkeit und Sorge der Bischöfe und all derer an, die in irgendeiner Weise an dem Auftrag teilhaben, das der Kirche von Christus und den Aposteln überantwortete Glaubensgut zu wahren. Schließlich richtet sie diese Erklärung auch vertrauensvoll an die Gläubigen, insbesondere wegen des in der Kirche von ihnen wahrgenommenen verantwortungsvollen Amtes an die Priester und die Theologen, damit alle einmütig im Glauben sind und in aufrichtiger Gesinnung mit der Kirche verbunden bleiben.

Diese Erklärung zur katholischen Lehre über die Kirche, die gegen einige heutige Irrtümer zu verteidigen ist, hat Papst Paul VI. in der Audienz, die er am 11. Mai 1973 dem unterzeichneten Präfekten der Hl. Kongregation für die Glaubenslehre gewährte, bestätigt und bekräftigt und deren Veröffentlichung angeordnet.

 

Gegeben zu Rom, von der Hl. Kongregation für die Glaubenslehre, am 24. Juni 1973, dem Fest des hl. Johannes des Täufers.

 

Franz Kard. Seper

Präfekt

 

+ Hieronymus Hamer

          Sekretär


1 Paul VI., Apost. Rundschr. Quinque iam anni, AAS 63 (1971), S. 99.

2 Paul VI., Apost. Konst. Regiminis Ecclesiae universae, AAS 59 (1967), S. 897.

3 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 8; Constitutiones Decreta Declarationes, editio Secretariae Generalis, Typis Polyglottis Vaticanis, 1966, S. 104 f.

4 II. Vat. Konzil: Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, Nr. 3; Const. Decr. Decl., S. 250.

5 Ebd., Nr. 4; Const. Decr. Decl., S. 252.

6 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 8; Const. Decr. Decl., S. 106.

7 Ebd.; Const. Decr. Decl., S. 105.

8 II. Vat. Konzil: Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, Nr. 4; Const. Decr. Decl, S. 253.

9 Vgl. ebd., Nr. 6-8; Const. Decr. Decl., S. 255-258.

10 Vgl. ebd., Nr. 1; Const. Decl. Decl., S. 243.

11 Vgl. Paul VI., Enzykl. Ecclesiam suam, AAS 56 (1964), S. 629.

12 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Nr. 7; Const. Decr. Decl., S. 428.

13 Vgl. ebd., Nr. 10; Const. Decr. Decl., S. 431.

14 Vgl. ebd., Nr. 8; Const. Decr. Decl., S. 430.

15 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 12; Const. Decr. Decl., S. 113 f.

16 Ebd.; Const. Decr. Decl., S. 114.

17 Vgl. ebd., Nr. 35; Const. Decr. Decl., S. 157.

18 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Nr. 8; Const. Decr. Decl., S. 430.

19 Paul VI., Apost. Rundschr. Quinque iam anni, AAS 63 (1971), S. 99.

20 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 25; Const. Decr. Decl., S. 138 f.

21 II. Vat. Konzil, ebd., Nr. 18; Const. Decr. Decl., S. 124 f. Vgl. I. Vat. Konzil: Dogm. Konst.Pastor aeternus, Prologus; Conciliorum Oecumenicorum Decreta3 ed. Istituto per le Scienze Religiose di Bologna, Herder, 1973, S. 812 (Dz-Sch 3051).

22 Paul VI., Apost. Rundschr. Quinque iam anni, AAS 63 (1971), S. 100.

23 Decr. S. Congr. S. Off. Lamentabili, Nr. 6, AAS 40 (1907), S. 471 (Dz-Sch 3406). Vgl. I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Pastor aeternus, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 815 f. (Dz-Sch 3069, 3074).

24 I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Pastor aeternus, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 816 (Dz-Sch 3070). Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, N. 25, und Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Nr. 4; Const. Decr. Decl., S. 141 und 426.

25 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Nr. 11; Const. Decr. Decl., S. 434.

26 Vgl. ebd., Nr. 9 f.; Const. Decr. Decl., S. 430-432.

27 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 2.5; Const Decr. Decl., S. 139.

28 Vgl. ebd., Nr. 25 und 22; Const. Decr. Decl., S. 139 und 133.

29 I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Pastor aeternus, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 816 (Dz-Sch 3074). Vgl. II. Vat. Konzil: ebd., Nr. 25.

30 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 25; Const. Decr. Decl., S. 139.

31 I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Dei Filius, Kap. 3; Conc. Oec. Decr.3, S. 807 (Dz-Sch 3011). Vgl. C.I.C., can. 1323, § 1 und 1325 § 2.

32 Vgl. Trid. Konzil, Sess. 6: Dekret über die Rechtfertigung, Kap. 6; Conc. Oec. Decr3,
S. 672 (Dz-Sch 1526); vgl. auch II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung
Dei Verbum, Nr. 5; Const. Decr. Decl., S. 426.

33 Vgl. I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Dei Filius, Kap. 3; Conc. Oec. Decr.3, S. 807 (Dz-Sch 3008); vgl. auch II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Nr. 5;Const. Decr. Decl., S. 426.

34 Vgl. II. Vat. Konzil: Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, Nr. 11; Const. Decr. Decl., S. 260.

35 Reflexions et suggestions concernant le dialogue cecumenique, IV, 4b, in Secretariat pour l’Unite des Chretiens: Service d’information, Nr. 12 (Dez. 1970, IV), S. 7 f.; Reflections and Suggestions Concerning Ecumenical Dialogue, IV, 4b, in The Secretariat for Promoting Christian Unity: Information Service, Nr. 12 (Dez. 1970, IV), S. 8.

36 I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Dei Filius, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 808 (Dz-Sch 3016).

37 Vgl. Pius IX, Breve Eximiam tuam, ASS 8 (1874-75), S. 447 (Dz-Sch 2831); Paul VI., Enzykl. Mysterium fidei, AAS 51 (1965), S. 757 f. und L’Oriente cristiano nella luce di immortali Concili, in Insegnamenti di Paolo VI, Bd. 5, Tip. Poligl. Vatic, S. 412 f.

38 Vgl. I. Vat. Konzil, Konst. Dei Filius, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 809 (Dz-Sch 3020).

39 Ebd.

40 Ebd., can. 3; Conc. Oec. Decr.3, S. 811 (Dz-Sch 3043).

41 Johannes XXIII, Eröffnungsansprache zum II. Vat. Konzil, AAS 54 (1962), S. 792. Vgl. II. Vat. Konzil: Pastoralkonst. über die Kirche in der Welt unserer Zeit Gaudium et Spes, Nr. 62;Const. Decr. Decl., S. 780.

42 Paul VI., Apost. Rundschr. Quinque iam anni, AAS 63 (1971), S. 100 f.

43 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche  Lumen Gentium, Nr. 10; Const Decr. Decl., S. 110.

44 Ebd., Nr. 11; Const. Decr. Decl., S. 111.

45 Ebd., Nr. 10; Const. Decr. Decl., S. 111.

46 Vgl. Pius XL, Enzykl. Ad catholici sacerdotii, AAS 28 (1936), S. 10 (Dz-Sch 3755). Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Lumen Gentium, Nr. 10, und Dekret über den Dienst und das Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 2; Const. Decr. Decl., S. 110 f., 622 f.

47 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche  Lumen Gentium, Nr. 28; Const. Decr. Decl, Nr. 145.

48 II. Vat. Konzil: Dekret über den Dienst und das Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 3; Const. Decr. Decl., S. 625.

49 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Lumen Gentium, Nr. 24, 27 f.; Const. Decr. Decl., S. 137, 143-149.

50 II. Vat. Konzil: Dekret über den Dienst und das Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 4; Const. Decr. Decl., S. 627.

51 Vgl. Dogm. Konst. über die Kirche  Lumen Gentium, Nr. 11; Const. Decr. Decl., S. 111 f. Vgl. auch Trid. Konzil, Sess. 22: Doctrina de Missae Sacrificio, Kap. 1 u 2; Conc. Oec. Decr.3,S. 732-734 (Dz-Sch 1739-1743).

52 Vgl. Paul VI., Sollemnis Professio fidei, Nr. 24, AAS 60 (1968), S. 442.

53 Flor. Konzil: Bulle über die Wiedervereinigung mit den Armeniern Exultate Deo; Conc. Oec. Decr.3, S. 546 (Dz-Sch 1313).

54 Trid. Konzil: Dekret über die Sakramente, can. 9 und Dekret über das Weihesakrament, Kap. 4 und can. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 685, 742, 744 (Dz-Sch 1609, 1767, 1774).

55 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche  Lumen Gentium, Nr. 21, und Dekret über den Dienst und das Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 2; Const. Decr. Decl., S. 130, 622 f.

56 Vgl. Documenta Synodi Episcoporum: I. De sacerdotio ministeriali, Erster Teil, Nr. 5, AAS 63 (1971), S. 907.

57 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche  Lumen Gentium, Nr. 17; Const. Decr. Decl., S. 123.

58 II. Vat. Konzil: Dekret über den Dienst und das Leben der Priester  Presbyterorum ordinis, Nr.2; Const. Decr. Decl., S. 621 f. Vgl. auch 1) Innozenz III., Brief Eius exemplo mit dem den Waldensern vorgeschriebenen Glaubensbekenntnis, P.L. vol. 215, col. 1510 (Dz-Sch 794); 2) IV. Lat. Konzil: Konst. 1: De Fide catholica; Conc. Oec. Decr3, S. 230 (Dz-Sch 802), die zitierte Stelle über das Altarssakrament ist mit dem nachfolgenden Text über das Taufsakrament zu lesen; 3) Flor Konzil: Bulle über die Wiedervereinigung mit den Armeniern Exultate Deo; Conc. Oec. Decr.3, S. 546 (Dz-Sch 1321), die zitierte Stelle über den Spender der Eucharistie ist mit den benachbarten Texten über die Spender der anderen Sakramente zu vergleichen; 4) Trid. Konzil, Sess. 23: Dekret über das Weihesakrament, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 742 f. (Dz-Sch 1767, 4469); 5) Pius XIL, Enzykl. Mediator Dei, AAS 39 (1947), S. 552-556 (Dz-Sch 3849-3852).

59 Documenta Synodi Episcoporum: I. De Sacerdotio ministeriali, Erster Teil, Nr. 4, AAS 63 (1971), S. 906.

60 Vgl. Synodus Episcoporum (1967), Relatio Commissionis Synodalis Constitutae ad examen ulterius peragendum circa opiniones periculosas et atbehmum, II, 4: De theologorum opera et responsabilitate, Typis Polyg. Vat., 1967, S. 11 (L’Osservatore Romano, 30.-31. Okt. 1967,
S. 3).

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Quelle: „Mysterium Ecclesiae

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Siehe ferner:

Bischof Richard Williamson: KIRCHLICHE UNFEHLBARKEIT – IV.

Eleison Kommentar Nummer CCCLVIII (358), 24. Mai 2014

Kardinal Newman wird ein weiser Kommentar über die Definition der Unfehlbarkeit des Papstes aus dem Jahre 1870 zugeschrieben: „Und sie verließ ihn so, wie sie ihn gefunden hatte“. Denn in der Tat kann diese Definition nichts an der Macht des Papstes, unfehlbar zu lehren, geändert haben, weil zur Natur der wahren Kirche Gottes es gehört, daß er sie vor Irrtümern schützt – jedenfalls dann, wenn ihre oberste Lehrautorität eingeschaltet ist. Dieses Einschalten wird seither als das „Außerordentliche Magisterium“ der Kirche bezeichnet. Allerdings konnte im Jahre 1870 nur der Name neu sein, wie auch der Name „Universelles Ordentliches Magisterium“. Weil das Erste Vatikanische Konzil dieses letztgenannte Magisterium ebenfalls für unfehlbar erklärte, so muß dies in der Kirche ebenfalls von Anfang an so gewesen sein. Um die Wirklichkeit hinter diesen zwei Namen zu erkennen, gehen wir zurück zu jenem Anfang.

Als unser Herr in den Himmel auffuhr, hatte er mit seiner göttlichen Unfehlbarkeit seinen Aposteln einen Lehrbestand anvertraut und ihnen aufgetragen, diesen intakt an seine Kirche bis zum Ende der Welt weiterzugeben (Markus 28,19-20) – eine Glaubenslehre, welche unter Androhung ewiger Verdammnis von jeder Kreatur anzunehmen ist (Markus 16,15-16). Und Gott mußte dieses Glaubensgut der Kirche, auch Offenbarung genannt, jeder Seele guten Willens erkennbar und zugänglich machen, insofern der wahre Gott offenkundig niemals eine Seele, welche sich weigert, eine Unwahrheit zu glauben, für alle Ewigkeit verdammen kann. Beim Tod des letzten Apostels war dieses Glaubensgut nicht nur unfehlbar sondern auch vollständig abgeschlossen.

Heißt das allerdings, daß Gott nach den Aposteln bis zum heutigen Tag jeden einzelnen Kirchenmann davor bewahren würde, einen Irrtum zu lehren? Keineswegs. Vielmehr warnte unser Herr sogar vor „falschen Propheten“ (Matthäus 7,15), und auf ähnliche Weise sprach auch der Heilige Paulus von „reißenden Wölfen“ (Apostelgeschichte 20,29-30). Doch wie kann Gott zulassen, daß seine Herde der Gefahr von irrenden Hirten ausgesetzt ist? Weil er weder Roboter-Hirten, noch Roboter-Schafe in seinem Himmel haben will, sondern vielmehr Hirten und Schafe, welche beide ihren gottgegebenen freien Willen nutzen, um die Wahrheit zu lehren bzw. ihr zu folgen. Und selbst wenn der Großteil der Hirten den Glauben verrät, kann Gott zum Beispiel einen Heiligen Athanasius oder einen Erzbischof Lefebvre aufstehen lassen, um sicherzustellen, daß seine unfehlbare Wahrheit den Seelen auch weiterhin zugänglich bleibt.

Dennoch bleibt das Glaubensgut unaufhörlich den reißenden Wölfen ausgesetzt, welche ihm Irrtümer hinzufügen oder von ihm Wahrheiten weglassen wollen. Wie kann Gott dennoch das Glaubensgut schützen? Indem er sicherstellt, daß der Papst, sobald er alle vier Bedingungen seiner vollen Lehrautorität einschaltet und dann definiert, was zum erwähnten Glaubensgut gehört bzw. nicht gehört, bei diesem Akt durch den göttlichen Beistand vor Irrtümern geschützt ist. Diesen Vorgang nennen wir heute das „Außerordentliche Magisterium“ (beachten wir, wie dieses Außerordentliche Lehramt das unfehlbare Ordentliche Lehramt voraussetzt und ihm keine Wahrheit und keine Unfehlbarkeit hinzufügen, sondern nur eine höhere Gewißheit für uns Menschen bringen kann). Schaltet allerdings ein Papst nicht alle vier Bedingungen ein, so ist sein Lehren erst dann unfehlbar, wenn es dem von unserem Herrn übergebenen Glaubensgut entspricht (heute das „Universelle Ordentliche Lehramt“ genannt), während sein Lehren fehlbar ist, wenn es nicht in diesem Glaubensgut enthalten ist, d.h. nicht in der Tradition. Außerhalb der Tradition kann das Lehren eines Papstes also richtig oder falsch sein.

Aus diesem Grunde gibt es auch keinen Teufelskreis (siehe EC 357 von letzter Woche), weil unser Herr die Tradition autorisierte und die Tradition wiederum das Magisterium autorisiert. Tatsächlich ist es Aufgabe des Papstes, mit Autorität zu deklarieren, was zur Tradition gehört, und wenn er dabei seine volle Autorität einschaltet, so wird er durch den göttlichen Beistand vor Irrtümern geschützt. Allerdings kann er auch Deklarationen außerhalb der Tradition vornehmen, genießt dann jedoch keinen göttlichen Beistand. Weil nun die Neuerungen des Zweiten Vatikanischen Konzils, wie z.B. die Kultfreiheit oder der Ökumenismus, weit außerhalb der kirchlichen Tradition liegen, fallen sie weder unter das Ordentliche noch unter das Außerordentliche Magisterium des Papstes. Der ganze Unsinn der Konzilspäpste verpflichtet somit keinen einzigen Katholiken, Liberalist oder Sedisvakantist zu werden.

Kyrie eleison.

Die Tradition ist des Papstes Maßstab, Weil anfangs nur Gott allein sie gab.


 

Dazu die Originalversion in Englisch:

Eleison Comment Number CCCLVIII (358), 24th May 2014

CHURCH INFALLIBILITY — IV

To Cardinal Newman is attributed a wise comment on the 1870 definition of the Pope’s infallibility: “It left him as it found him.” Indeed that definition will have changed nothing in the Pope’s power to teach infallibly, because it belongs to the unchanging nature of God’s true Church that God will protect it from error, at least when its supreme teaching authority is engaged. All such engagement is now called the Church’s “Extraordinary Magisterium”, but only the name can have been new in 1870, just like the name of the “Ordinary Universal Magisterium”. If Vatican I declared the latter also to be infallible, it must also have been so from the beginning of the Church. To discern the realities behind the two names, let us go back to that beginning.

By the time Our Lord ascended to Heaven, he had with his divine infallibility entrusted to his Apostles a body of doctrine which they were to hand down intact to his Church to the end of the world (Mt. XXVIII, 19-20), doctrine which all souls were to believe on pain of damnation (Mk. XVI, 15-16). This Deposit of the Faith, or public Revelation, God was bound to make recognisable and accessible to souls of good will, because obviously the true God could never condemn eternally a soul for refusing to believe in an untruth. By the death of the last Apostle this Deposit was not only infallible but also complete.

Then from the Apostles onwards would God protect all churchmen from ever teaching error ? By no means. Our Lord warned us to beware of “false prophets” (Mt. VII, 15), and St Paul likewise warned against “ravening wolves” (Acts, XX, 29-30). But how could God permit such a danger to his sheep from erring pastors ? Because he wants for his Heaven neither robot pastors nor robot sheep, but pastors and sheep that will both have used the mind and free-will he gave them to teach or follow the Truth. And if a mass of pastors betray, he can always raise a St Athanasius or an Archbishop Lefebvre, for instance, to ensure that his infallible Truth remains always accessible to souls.

Nevertheless that Deposit will be unceasingly exposed to ravening wolves, adding error to it or subtracting truth from it. So how will God still protect it ? By guaranteeing that whenever a Pope engages all four conditions of his full teaching authority to define what does and does not belong to it, he will be divinely protected from error – what we call today the “Extraordinary Magisterium”. (Note how this Extraordinary Magisterium presupposes the infallible Ordinary Magisterium, and can add to it no truth or infallibility, but only a greater certainty for us human beings.) But if the Pope engages any less than all four conditions, then his teaching will be infallible if it corresponds to the Deposit handed down from Our Lord – today called the “Universal Ordinary Magisterium”, but fallible if it is not within that Deposit handed down, or Tradition. Outside of Tradition, his teaching may be true or false.

Thus there is no vicious circle (see EC 357 of last week) because Our Lord authorised Tradition and Tradition authorises the Magisterium. Indeed it is the function of the Pope to declare with authority what belongs to Tradition, and he will be divinely protected from error if he engages his full authority to do so, but he can make declarations outside of Tradition, in which case he will have no such protection. Now the novelties of Vatican II such as religious liberty and ecumenism are way outside of Church Tradition. So they come under neither the Pope’s Ordinary nor his Extraordinary Magisterium, and all the nonsense of all the Conciliar Popes does not oblige any Catholic to become either a liberal or a sedevacantist.

Kyrie eleison.

Tradition is of Popes the measuring-rod Because it came at first only from God.

Bischof Richard Williamson: KIRCHLICHE UNFEHLBARKEIT – III.

Eleison Kommentar Nummer CCCLVII (357), 17. Mai 2014

Die verrückten Worte und Taten des Papst Franziskus treiben derzeit viele gläubige Katholiken in die Hände des Sedisvakantismus, welcher jedoch gefährlich ist. Die Vorstellung, daß die konziliaren Päpste keine Päpste waren und sind, mag als bloße Meinung beginnen; doch allzu oft müssen wir bestätigen, wie diese Meinung erst zu einem Dogma und dann zu einem mentalen Fangeisen wird. Meines Erachtens macht der Verstand vieler Sedisvakantisten die Schotten dicht, weil die beispiellose Kirchenkrise durch das Zweite Vatikanische Konzil ihrem katholischen Verstand und Herzen solche Qualen verursacht hat, daß sie im Sedisvakantismus eine einfache Lösung gefunden zu haben glauben. Danach sind sie nicht mehr willens, die Qualen erneut auf sich zu nehmen, indem sie die grundlegenden Fragen erneut stellen. Sodann unternehmen sie einen regelrechten Kreuzzug, um für ihre einfache Lösung auch andere Katholiken zu gewinnen. Doch bei diesem Unternehmen zeigen viele – nicht alle – Sedisvakantisten am Ende einen Hochmut und eine Bitterkeit, welche keine Zeichen bzw. Früchte eines wahren Katholiken mehr sind.

Nun haben diese „Eleison-Kommentare“ zwar immer davon abgesehen, mit letztendlicher Sicherheit zu verkünden, daß die konziliaren Päpste auch gewiß Päpste seien. Doch gleichzeitig wiesen die „Kommentare“ darauf hin, daß die üblichen Argumente der Sedisvakantisten weder schlüssig noch für Katholiken verbindlich sind, so wie manche Sedisvakantisten uns glauben machen wollen. Kommen wir daher auf eines ihrer Hauptargumente zurück, jenes von der päpstlichen Unfehlbarkeit, welches sie so erklären: die Päpste sind unfehlbar; die Liberalisten jedoch sind fehlbar, und konziliare Päpste sind Liberalisten; daher sind sie keine Päpste.

Dagegen können wir einwenden, daß ein Papst nur dann mit Sicherheit unfehlbar ist, wenn er alle vier Bedingungen des Außerordentlichen Magisteriums der Kirche dadurch in Anspruch nimmt, daß er auf die folgenden vier Weisen lehrt: 1) als Papst, 2) bezüglich des Glaubens oder der Moral, 3) auf endgültige Weise und 4) für alle Katholiken bindend. Darauf antworten die Sedisvakantisten wie die Liberalisten gleichermaßen: weil nach der Lehre der Kirche das Ordentliche Magisterium unfehlbar ist, so müsse – und nun kommt der Schwachpunkt in der Argumentation – der Papst, selbst wenn er außerhalb seines Außerordentlichen Magisteriums feierlich lehrt, ebenfalls unfehlbar sein. Nun stelle aber das Lehren der konziliaren Päpste sich feierlich dar; daher müßten wir also entweder Liberalisten oder Sedisvakantisten werden, je nachdem, welche der beiden Seiten dieses Argument anführt.

Doch das Kennzeichen des Lehrens, welches zum ordentlichen universellen Magisterium der Kirche gehört, ist nicht die Feierlichkeit, mit welcher ein Papst außerhalb des Außerordentlichen Magisterium gelehrt hat, sondern ob sein Lehren dem entspricht bzw. nicht entspricht, was Unser Herr, seine Apostel und praktisch alle ihre Nachfolger, d.h. die Bischöfe der Weltkirche, zu allen Zeiten und an allen Orten gelehrt haben. Kurz gesagt zählt, ob die Lehre eines Papstes der Tradition entspricht. Nun stellt allerdings die konziliare Lehre (z.B. über die Kultfreiheit und den Ökumenismus) einen Bruch mit der Tradition dar, weswegen die heutigen Katholiken nicht verpflichtet sind, Liberalisten oder Sedisvakantisten zu werden.

Beide Seiten, die Liberalisten wie die Sedisvakantisten, klammern sich an ihre Übertreibung von der päpstlichen Unfehlbarkeit; und zwar aus durchaus interessanten Gründen, welche allerdings wieder eine andere Geschichte sind. Jedenfalls geben beide Seiten nicht einfach auf und bringen daher einen weiteren Einwand, welcher eine Antwort verdient. Beide Seiten behaupten, daß die Argumentation, wonach die Tradition das Kennzeichen des Ordentlichen Magisteriums sei, in einen Teufelskreis führe. Denn wenn die Lehrautorität der Kirche, das Magisterium, existiert um festzustellen, was die kirchliche Doktrin ist (was sie ja tut), wie könne dann gleichzeitig die traditionelle Lehre feststellen, was das Magisterium ist? Entweder müsse der Lehrer autorisieren, was gelehrt wird, oder das Gelehrte autorisiere den Lehrer, aber sie könnten nicht beide zur selben Zeit sich gegenseitig autorisieren. Somit sei die Argumentation falsch, wonach die gelehrte Tradition das lehrende Ordentliche Magisterium autorisiere, und deswegen sei der Papst nicht nur in seinem Außerordentlichen Magisterium unfehlbar. Also würden wir entweder Liberalisten oder Sedisvakantisten werden müssen.

Nächste Woche erklären wir, warum hier kein Teufelskreis vorliegt. Außerdem ist die Frage interessant, warum beide Seiten, also Liberalisten und Sedisvakantisten, denselben Irrtum bezüglich der Unfehlbarkeit begehen.

Kyrie eleison.

Sollten die vier Bedingungen vorliegen nicht,
Kann der Papst irren, wenn er lehrt und spricht.


 

Dazu die Originalversion in Englisch:

Number CCCLVII (357), 17th May 2014

CHURCH’S INFALLIBILITY — III

The crazy words and deeds of Pope Francis are presently driving many believing Catholics towards sedevacantism, which is dangerous. The belief that the Conciliar Popes have not been and are not Popes may begin as an opinion, but all too often one observes that the opinion turns into a dogma and then into a mental steel trap. I think the minds of many sedevacantists shut down because the unprecedented crisis of Vatican II has caused their Catholic minds and hearts an agony which found in sedevacantism a simple solution, and they have no wish to re-open the agony by re-opening the question. So they positively crusade for others to share their simple solution, and in so doing many of them – not all — end up displaying an arrogance and a bitterness which are no signs or fruits of a true Catholic.

Now these “Comments” have abstained from proclaiming with certainty that the Conciliar Popes have been true Popes, but at the same time they have argued that the usual sedevacantist arguments are neither conclusive nor binding upon Catholics, as some sedevacantists would have us believe. Let us return to one of their most important arguments, which is from Papal infallibility: Popes are infallible. But liberals are fallible, and Conciliar Popes are liberal. Therefore they are not Popes.

To this one may object that a Pope is certainly infallible only when he engages the four conditions of the Church’s Extraordinary Magisterium by teaching 1 as Pope, 2 on Faith or morals, 3 definitively, 4 so as to bind all Catholics. Whereupon sedevacantists and liberals alike reply that it is Church teaching that the Ordinary Universal Magisterium is also infallible, so – and here is the weak point in their argument – whenever the Pope teaches solemnly even outside of his Extraordinary Magisterium, he must also be infallible. Now their liberal Conciliar teaching is solemn. Therefore we must become either liberals or sedevacantists, depending of course on who is wielding the same argument.

But the hallmark of teaching which belongs to the Church’s Ordinary Universal Magisterium is not the solemnity with which the Pope teaches outside of the Extraordinary Magisterium, but whether what he is teaching corresponds, or not, to what Our Lord, his Apostles and virtually all their successors, the bishops of the Universal Church, have taught in all times and in all places, in other words whether it corresponds to Tradition. Now Conciliar teaching (e.g. religious liberty and ecumenism) is in rupture with Tradition. Therefore Catholics today are not in fact bound to become liberals or sedevacantists.

However, both liberals and sedevacantists cling to their misunderstanding of Papal infallibility for reasons that are not without interest, but that is another story. In any case they do not give up easily, so they come back with another objection which deserves to be answered. Both of them will say that to argue that Tradition is the hallmark of the Ordinary Magisterium is to set up a vicious circle. For if the Church’s teaching authority, or Magisterium, exists to tell what is Church doctrine, as it does, then how can the Traditional doctrine at the same time tell what is the Magisterium ? Either the teacher authorises what is taught, or what is taught authorises the teacher, but they cannot both at the same time authorise each other. So to argue that Tradition which is taught authorises the Ordinary Magisterium which is teaching, is wrong, and so the Pope is infallible not only in his Extraordinary teaching, and so we must become either liberals or sedevacantists , they conclude.

Why there is no vicious circle must wait until next week. It is as interesting as why both sedevacantists and liberals fall into the same error on infallibility.

Kyrie eleison.

If four conditions are not all in play. The Popes can err in what they teach or say.

Fortes in Fide: EINE FRAGE DES GLAUBENS

Ein beträchtlicher Teil des Klerus von Campos (Brasilien) hat an den neuen Ortsbischof Dom Navarro einen Brief gerichtet, um ihm die Gründe für seine gemeinsame Zurückweisung der neuen Messe darzu­legen. Die Unterzeichner dieses Briefes, die diese ihre Zurückweisung damit begründen, dass es sich um «eine Frage des Glaubens» handle, legen ihren Gewissenskonflikt, der sie innerlich zerreißt, in einer bis ins Einzelne gehenden Art und Weise dar. Führen wir ihre hauptsäch­lichen Argumente an: «Auf der einen Seite verdunkelt der neue Mess­ordo die Ausdrücke, die die eucharistischen Dogmen übersetzen, in­dem er die Messe dem protestantischen Mal annähert und auf ein kla­res Bekenntnis des katholischen Glaubens verzichtet. Auf der andern Seite wird uns die Messe dargeboten als solche, die vom hl. Vater auf­erlegt ist. Angesichts dieser beängstigenden Situation haben mehrere von uns dem Papst geschrieben, um ihm zu erklären, dass es für uns moralisch unmöglich ist, die neue Messe anzunehmen. In der Tat wür­de es sich hier weder um einen Akt handeln, der nach den Erklärungen von Paul VI. selbst (Rede am 19. November 1969) die Unfehlbarkeit beansprucht, noch um einen Akt, der im Gewissen verpflichtend wäre; denn der neue Messordo, da er zweideutig ist, könnte als solcher nicht Gott wohlgefällig sein. Wir wissen, dass die Macht des Papstes in der Kirche die höchste bleibt, ohne indessen unbegrenzt zu sein.» …

«Obwohl wir durch diese Glaubensgründe gezwungen sind, den neuen Messordo zurückzuweisen, hören wir dennoch nicht auf, gehorsam zu sein gegenüber jeglicher Autorität, und zwar in dem vom Dogma und Recht vorgeschriebenen Maße. In der Tat versichert uns die weise Lehre der Kirche, dass man gegenüber einem Dokument, und käme es auch vom höchsten Lehramt, das nicht den Charakter der Unfehl­barkeit an sich trägt und sich von der traditionellen Lehre des Glau­bens entfernt, dass es gegenüber einem solchen Dokument rechtmäßig ist, selbst für den einfachen Gläubigen, nicht nur seine Zustimmung auszusetzen, sondern auch, unter Umständen, ihm Widerstand zu lei­sten».

Die Unterzeichner des Briefes ziehen daraus die Schlussfolgerung, in­dem sie schreiben: «Durch das, was wir gerade dargelegt haben, können Eure Exzellenz feststellen, dass unser Festhalten an der überliefer­ten Messe und unsere Zurückweisung der neuen Messe eine Frage des Glaubens bleibt, die wir nicht übergehen können. Diese Haltung schließt in keiner Weise den geringsten Ungehorsam, noch die gering­ste Missachtung gegenüber Ihrer Person und der des Papstes ein».

Dieser Beschluss der Unterzeichner dieses öffentlichen Briefes bezeugt unbestreitbar ihren Mut und ihren Willen zur Treue gegenüber dem kath. Glauben, «ohne den niemand gerettet wird» (Symbolum — Glau­bensbekenntnis des hl. Athanasius). Trotz der Sympathie, die diese Er­klärung einflößt, bekundet sie doch auch, dass diese Priester falschen Theorien über das Lehramt anhängen, was ihren Darlegungen viel an Kraft wegnimmt und sie selbst in eine heikle Lage versetzt gegenüber dem örtlichen Repräsentanten von Johannes Paul II.

Diese Theorien sind heute im traditionalistischen Milieu weit verbrei­tet, wie man weiß. Sie laufen darauf hinaus, zu bekennen, dass der Papst sich in seinem ordentlichen, universalen Lehramt nicht der Un­fehlbarkeit erfreue, und dass man auf der anderen Seite, indem man trotzdem die Rechtmäßigkeit des Inhabers des heiligen Stuhles aner­kennt, den Umfang seiner disziplinären Gewalt einschränken kann, indem man selbst über die Günstigkeit der Maßnahmen urteilt, die er auf diesem Gebiete trifft. Die Folge davon ist, dass es erlaubt ist, ihm Widerstand zu leisten, «ohne dass man im geringsten ungehorsam oder respektlos ist».

Diese Ideen werden zur Zeit oft verschwommen ausgedrückt; aber sie gehen hauptsächlich auf einen brasilianischen Autor zurück, auf Ar­naldo Vigidal Xavier da Silveira, dessen Studien in einem Buch zusam­mengefasst sind, das in Französisch übersetzt wurde und unter dem Ti­tel erschienen ist: «Was soll man von der neuen Messe Paul VI. den­ken?» Es ist wahrscheinlich, dass die Unterzeichner des öffentlichen Briefes, von dem wir gerade sprachen, diesen Autor kennen. Deshalb halten wir uns noch mehr an ihn, um zu zeigen, dass die Treue gegen­über der vollständigen katholischen Lehre den einzigen Ausweg in der jetzigen Situation uns zeigt, und dass jeder andere Weg nach mehr oder weniger kurzer Zeit scheitern muss und in den Widerspruch und ins Verderben führt.

Das Unternehmen von A. da Silveira

Im ersten Teil seines Werkes übt A. da Silveira Kritik am neuen Mess­ordo von Paul VI. und schlussfolgert sehr richtig, dass «die Texte der Messe von 1970 wie die von 1969 im Gewissen nicht angenommen wer­den können» (S. 124). Der Grund für diese Zurückweisung ist nicht einfach ein Grund, der in der Ordnung der Klugheit liegt: der Autor weiß nur allzugut, dass in der Materie der Disziplin allein der Papst über die Zweckmäßigkeit einer neuen liturgischen Verfügung ent­scheidet. Der Grund für diese Zurückweisung ist viel eher ein Glau­bensgrund, nämlich ein solcher, wie ihn die Schlussfolgerung der kur­zen kritischen Untersuchung, dargelegt durch die Kardinäle Bacci und Ottaviani, zum Ausdruck bringt: «Der neue Messordo entfernt sich auf beeindruckende Weise, in seinem Gesamt sowie im Einzelnen, von der katholischen Theologie der heiligen Messe, so wie sie auf der XXII. Sitzung des Konzils von Trient formuliert wurde».

Für da Silveira wie für uns, das ist ganz sicher, muss die neue Messe von Paul VI. zurückgewiesen werden, weil sie dem katholischen Ge­wissen widerspricht. Aber da stellt sich ein Problem, dessen wir uns recht gut bewusst sind: diese Messordnung wurde von Paul VI. verord­net, der allem Anschein nach Inhaber des päpstlichen Stuhles war. Von daher kommt die Schwierigkeit, die man lösen muss: kann ein Papst ein häretisches, liturgisches Gesetz für die ganze Kirche verordnen?

Man weiß, dass die Parteigänger der neuen Messe diese annehmen, weil diese, wie sie sagen, vom Papste kommt in seinem Amt als dem allgemeinen und daher unfehlbaren Hirten. Für sie heißt, die neue Messe annehmen, sich Christus zu unterwerfen, der seinen Willen durch seinen Stellvertreter zum Ausdruck bringt. Diese Stellungnah­me erscheint lobenswert; indessen gibt es aber eine unleugbare Tatsa­che, die durch die Schlussfolgerung der kurzen kritischen Untersu­chung ans Licht gebracht wurde: nämlich, dass die neue Messordnung der traditionellen Lehre über die Messe widerspricht, und so schließt eben diese scheinbar lobenswerte Haltung eine häretische Haltung ein: den Begriff einer fremdartigen Entwicklung des Dogmas. Diese Haltung eines scheinbaren Gehorsams führt dazu, die Unfehlbarkeit geradezu in ihrem eigenen Namen zu leugnen.

A. da Silveira verwirft offensichtlich diese falsche Schlussfolgerung. Er weiß zu gut, da er es ausführlich bewiesen hat, dass die neue Messord­nung den Glaubenswahrheiten widerspricht. Auf der anderen Seite aber stellt er fest, dass diese Messordnung vom offiziellen Inhaber des päpstlichen Stuhles kommt, von Paul VI. Wie wird er aus einer solchen ausweglosen Situation herauskommen?

Zwei Vernunftschlüsse sind möglich.

Entweder man hält die Lehre von der Unfehlbarkeit des römischen Oberhirten bei der Ausübung seiner universalen, pastoralen Voll­macht als sichere Wahrheit fest, und man stellt dabei fest, dass der neue Messordo dem katholischen Glauben entgegengesetzt ist: dann muss man schließen, dass derjenige, der einen solchen Messordo verordnet hat, durch diese Tatsache selbst kundtut, dass er nicht der Papst sein kann. Diese Hypothese (Annahme) ist keinesfalls unsinnig; sie wurde von der klassischen Theologie ausdrücklich selbst ins Auge gefasst: «Es ist außer Zweifel, dass, wenn ein Papst ein erklärter Häretiker wä­re, wie dies zum Beispiel derjenige wäre, der öffentlich eine dem göttli­chen Glauben entgegengesetzte Lehre definieren würde, dass dieser nicht von einem Konzil abgesetzt werden könnte, sondern als seines Pontifikates verlustig gegangen erklärt würde und zwar in seiner Ei­genschaft als Häretiker»2.

Oder aber, man schließt aus irgendeinem Grunde diese Möglichkeit aus und hält nichts desto weniger das Häretische der neuen Messord­nung fest; dann muss man versuchen, durch irgendeinen Kunstgriff die Lehre der Unfehlbarkeit des Papstes selbst zu modifizieren (ändern), um den zu schützen, der eine solche Messordnung erlassen hat.

Dies Letztere ist der Weg, den da Silveira gewählt hat, mit einigen Nu­ancen (feinen Unterschieden), die ihn von den Pseudotheologen unterscheiden, die keine Skrupel kennen: «Wir sind keineswegs von dem Willen getrieben, das Prinzip der Autorität in der heiligen Kirche in Frage zu stellen … Wir fühlen uns dazu in der Lage, um in wissen­schaftlichen und immer respektvollen Ausdrücken eine Analyse zu machen darüber, in welchem Maße gemäß der katholischen Theolo­gie und dem kirchlichen Recht bestimmte Akte des Papstes eine wirk­same Verpflichtung darstellen» (Seite 7). Das Vorhaben des Autors ist es also, die Reichweite der Unfehlbarkeit des Papstes zu begrenzen und natürlich dieser Unfehlbarkeit auch die Verordnung einer neuen Messordnung zu entziehen, selbst wenn sie für die ganze Kirche ver­pflichtend ist. Wie stellt er es nun an, seine These sicherzustellen?

Nachdem er seine kritische Studie über die Messe abgeschlossen hat, handelt da Silveira in einem umfangreichen Anhang über «die Un­fehlbarkeit der Kirche in ihren liturgischen Gesetzen». Aus den sehr zahlreichen Texten, die er anführt, muss man schließen, dass die Kir­che in ihren universalen Gesetzen (= Gesetzen für die ganze Kirche) immer unfehlbar ist. Das ist übrigens die Schlussfolgerung, die er selbst zieht: «Wie wir es gesehen haben, scheint die These, nach der die disziplinären und liturgischen Dekrete (= Bestimmungen), die für die ganze Kirche promulgiert werden, unfehlbar sind, das Zeugnis der gesamten Tradition für sich zu haben» (Seite 172).

In dieser Darlegung bedauern wir nur ein Wort, das Wort «scheint», das ganz und gar nicht passt nach all den angeführten Zeugnissen, die kategorisch (bedingungslos) die Unfehlbarkeit der disziplinären und liturgischen Dekrete (= Bestimmungen) für die ganze Kirche behaup­ten.

Aber der Autor, der sich in eine heikle Situation gebracht hat, sucht verzweifelt nach einem Ausweg. Nun, nachdem er ohne Grund in der Sache seine Schlussfolgerung durch das Wort «scheint» abgeschwächt hat, erschüttert er das Ganze durch einen Zweifel: «indessen scheint es uns, dass man zweifeln kann und zweifeln muss, dass die These von der Unfehlbarkeit in den liturgischen und disziplinären Dekreten den Umfang habe, den gewisse Theologen denken, ihnen zuteilen zu kön­nen» (ebenda). Aber warum schlägt er eine solche Bresche, offenbar ohne Grund? Das ist deshalb so, weil da Silveira ein Ziel verfolgt, das er klar angibt: «Wir versuchen nur zu beweisen, dass die liturgischen Verordnungen nicht notwendigerweise die Unfehlbarkeit der Kirche beanspruchen» (Seite 207, Note 173).

Einem solchen Vorgehen fehlt die Beweiskraft, es ist riskant. Tatsäch­lich hat es diese Auswirkung, obwohl sich der Autor Seite 308 dagegen verwahrt, «die Grundlagen für anfechtbare Behauptungen zu legen, die Irrlehren nach sich ziehen» im traditionalistischen Milieu. Nehmen wir als Beispiel den Beweis, den da Silveira aus der Definition des Er­sten Vaticanischen Konzils ziehen will. Er behauptet: «Wenn wir jetzt zu den päpstlichen Dokumenten übergehen, werden wir zuallererst se­hen, dass man im Prinzip darin irgendeinen Irrtum finden kann, selbst auf dem Gebiet des Glaubens und der Sitten. Das kann man aus der Definition des Konzils selbst ableiten, die das Erste Vaticanum von der Unfehlbarkeit gegeben hat. Dort sind die Bedingungen angegeben, unter denen der Papst unfehlbar ist» (S. 301). Aber anstatt die Schlussfolgerung zu ziehen: es ist also klar, dass, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, wir uns nicht dem universalen Lehrer gegenübersehen, der ex cathedra spricht, sondern, dass wir uns dann dem Papst gegenüber­sehen, der sich nur als privater Lehrer äußert — statt dessen sagt da Sil­veira: «Es ist also klar, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann man im Prinzip Irrtümer in einem päpstlichen Dokument finden» (ebenda).

Der Ausdruck «päpstliches Dokument» ist zweideutig und führt zum Irrtum; denn wenn auch der private Lehrer irren kann, so kann es doch der universale Lehrer nicht (= der Papst, wenn er die ganze Kirche lehrt). Dass der Papst als privater Lehrer irren kann, dies bezweifelt niemand, selbst nicht Autoren wie Billot S. J., Bellarmin, Cajetan usw…. Diese denken nur in frommem Sinn, dass Christus niemals sei­nen Stellvertreter in die Häresie fallen lassen wird, auch nicht als priva­ten Lehrer. Sie lassen indessen diese Möglichkeit zu, weil die Kirche sie immer zugelassen hat. Der Einwand, den man aus der Fehlbarkeit des Papstes als privaten Lehrer erhebt, um die These der Unfehlbarkeit des Lehramtes in seinen Dekreten für die ganze Kirche zu schwächen, ist nicht zulässig und sie hat nur dazu gedient, einen Zweifel auf eine sichere Lehre zu werfen.

Übrigens, dem Autor ist es nicht recht wohl dabei und er gibt sich selbst darüber Rechenschaft, dass die Neuigkeit, die er unter der Hand eingeführt hat, in der Tradition kein Echo findet. Unbefangen widmet er dem eine ganze Passage, die den Titel trägt: «Eine vergessene Hypo­these», um festzustellen, dass sein dritter Weg bei den guten Theologen nicht zu finden ist. Lesen wir dies lieber bei ihm selber: «Wenn man die Frage des häretischen Papstes studiert, so haben sowohl die Alten wie die modernen nur zwei Arten päpstlicher Akte in Erwägung gezo­gen: die unfehlbaren Erklärungen und die privaten Erklärungen. Die offiziellen, aber nicht unfehlbaren Dokumente scheinen nicht zu exi­stieren» (Seite 312). Unglücklicherweise ist diese recht offenkundige Feststellung für unseren Autor kein Hindernis, trotz den Texten, die er zitiert, und so zieht er trotzdem den Schluss, dass seine Leitidee, die als Grundlage für das ganze System dient und die sehr stark der Qua­dratur des Kreises gleicht, sehr wohl begründet ist. «Nach den darge­legten Gründen sehen wir es nicht ein, warum man im Prinzip die Hy­pothese (Annahme) einer Häresie in den offiziellen Dokumenten des Lehramtes ausschließen soll …» (Seite 318). Nicht nur die von da Sil­veira dargelegten Gründe schließen diese Gedanken aus, sondern mehr noch und vor allem die Lehre der Kirche selbst, die besonders ausgesprochen wurde beim Ersten Vaticanischen Konzil, wie wir es weiter unten sehen werden. Wenn man aber diese Idee als «eine immer rechtmäßige Hypothese» anerkennt und sie gar zur Grundlage eines bedingten Gehorsams gegenüber der neuen Kirche und ihren Hirten macht, dann stellt dies einen Weg dar, der nicht nur verwegen und irrig ist, sondern auch eine wirkliche Gefahr für diejenigen ist, die ihm fol­gen.

Man könnte sich fragen, aus welchen Gründen ein so gelehrter und ge­diegener Autor wie da Silveira dahin kommen konnte, sich so fest an einen solchen Ausweg zu klammern. Er selbst bringt uns auf die Spur durch die Schlussfolgerung seines X. Kapitels: «Wenn eines Tages in einem offiziellen päpstlichen oder konziliaren Dokument, das aber nicht unfehlbar ist, eine Häresie entdeckt würde, so wäre man nicht verpflichtet, daraus zu schließen, dass der Heilige Geist der Kirche ge­fehlt hat» (Seite 318). Das Glied des Satzes «und nicht unfehlbar» drückt den dritten Weg aus, den der Autor eingeschlagen hat. Halten wir es noch einmal fest: was bleibt dann eigentlich? — Es bleibt die un­sinnige und gotteslästerliche Hypothese der Irrtumsfähigkeit der Kir­che. Darin liegt das ganze Drama. Indem er den einzig möglichen Aus­weg aufgibt, der darin besteht, festzustellen, dass derjenige, der von der Höhe des päpstlichen Lehrstuhles aus Häresien verkündet und der Kirche auferlegt, durch diese Tatsache selbst bekundet, dass er seine Jurisdiktion (=Amtsgewalt) verloren hat, fängt sich da Silveira in sei­ner eigenen Falle. Um dem Skandal im Glauben zu entgehen, bleibt ihm nur noch übrig, irgendeinen Kompromiss zu suchen. Wie er zurecht «die Unsinnigkeit der Hypothese, die jemand verpflichten wür­de, um jeden Preis eine nicht-häretische Auslegung zu finden für einen Text, den man als in Gegensatz zum Glauben stehend gekennzeichnet hat» zurückweist, so flüchtet er jetzt in einen anderen Ausweg, den der «vergessenen Hypothese».

Wie soll man da nicht denken, dass der Autor Angst hat vor der Leere (= isoliert zu sein) wie so viele andere! Ist es denn so schwer, sich bei all dem an die Glaubenslehre zu halten und die Folgen auf sich zu neh­men, selbst wenn es sehr viel kostet? Haben die Bekenner und Märtyrer dies nicht auch getan? Festzustellen, dass derjenige, der irrige Lehren lehrt, die schon einmal formell von der Kirche verurteilt wurden, nicht Papst sein kann, selbst wenn er dessen Gewänder trägt, dies erscheint kleingläubigen Geistern wie ein Schritt zu einer Trennung im Schisma. Aber dieser Eindruck, der ohne Zweifel von einer übertriebenen Empfindlichkeit herkommt oder von einer geheimen Achtung der Großen dieser Welt herrührt, hat keinen sachlichen Grund. Allein die sichere Lehre der Kirche befreit wahrhaftig, weil sie die Wahrheit Got­tes selber ist. Von dieser Wahrheit muss man nur getreu Kenntnis neh­men bei den hauptsächlichen Quellen und man muss mit der Einstel­lung eines einfältigen Herzen daraus die Schlussfolgerungen ziehen, selbst wenn sie schmerzlich sind, selbst wenn sie ein Ärgernis sind für die Juden und eine Torheit für die Heiden.

Die Kirche und ihr Lehramt

Die Kirche ist ein Geheimnis; denn sie ist die Verlängerung des Ge­heimnisses der Menschwerdung. Der Sohn Gottes ist Mensch gewor­den, damit die Menschen Kinder Gottes werden können: «Wir heißen Kinder Gottes und sind es auch» (1 Joh 3,11). Die Kirche ist also eine seinsmäßige Wirklichkeit, durch Christus selbst gegründet, und sie ist die Menge der Gläubigen, die er mit sich vereint hat (Röm 11,17), wie die Zweige mit dem Rebstock (Joh 15,5) oder wie die Glieder mit dem Leibe (1 Kor 4,15), und die der Heilige Geist belebt. Aus dieser Menge der Gläubigen, die seinen mystischen Leib bilden, wählt Christus ge­wisse Glieder aus und macht sie zu Hauptgliedern seiner Kirche und zu Werkzeugen seines eigenen Handelns unter ihnen und in ihnen.

Wer begreift da nicht, dass ein solcher Organismus, eine solche Gesell­schaft, dessen Glieder, belebt vom Heiligen Geist, zugleich geeint sind mit ihrem Chef, dem Gott-Menschen, und die untereinander geeint sind durch eine übernatürliche Wirklichkeit, die sie der «göttl. Natur teilhaftig macht» (2 Petr 1,4), wer versteht da nicht, dass diese Gesell­schaft notwendig einig, heilig und unfehlbar ist. Diese drei Attribute: die Einheit, die Heiligkeit und die Unfehlbarkeit, sind keine Privile­gien, die ihr von der göttlichen Freigebigkeit gewährt worden sind, sondern sie sind eine notwendige Folge ihrer Natur selbst. Da Gott sich entschlossen hat, aus der Kirche den mystischen Leib seines Sohnes zu machen (Eph 1,22-23), den der Heilige Geist beleben würde, so konn­te er nicht anders, als sie einig, heilig und unfehlbar zu machen. Wenn die Kirche wahrhaft der Leib Christi ist, und sie ist es wirklich; wenn der Gott-Mensch ihr Haupt ist, und er ist es wirklich; wenn der Heilige Geist wahrhaft ihre Seele ist, und er ist es wirklich, dann kann diese Kirche nicht vielfältig sein (multiple), so wenig wie sie auf irgendeine Art und Weise unter der Herrschaft des Teufels sein kann. Notwendi­gerweise, wir wiederholen es, muss die Kirche einig, heilig und vor je­dem Irrtum geschützt sein.

Wir werden hier weder von der Einheit der Kirche sprechen, noch von ihrer Heiligkeit, sondern von der Unfehlbarkeit ihres Lehramtes, weil gerade dies das Problem ist, das sich denen stellt, die an der These von da Silveira festhalten und noch für viele andere.

Mission der Kirche

Entnehmen wir die Antwort bei Papst Leo XIII. in seiner Enzyklika Satis Cognitum: «Was hat Christus bei der Gründung und der Aufrecht­erhaltung seiner Kirche gesucht, was hat er gewollt? Eine einzige Sa­che: seiner Kirche die Fortsetzung derselben Sendung zu übergeben, desselben Auftrages, den er selbst vom Vater empfangen hatte. Das ist es, was er getan hat: ‹Wie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch› … ‹Wie du mich in die Welt gesandt hast, so habe ich sie in die Welt gesandt› »4 (Seite 1).

«Als nun die Zeit seiner Rückkehr in den Himmel herannahte, sandte er die Apostel, mit derselben Gewalt ausgerüstet, die er selbst vom Va­ter empfangen hatte, aus, und trug ihnen auf, seine Lehre überall zu verkünden. ‹Mir ist alle Gewalt gegeben im Himmel und auf Erden. Darum geht hin und lehret alle Völker, … lehret sie alles halten, was ich euch geboten habe›. Wer den Aposteln gehorchte, sollte selig sein; wer nicht, sollte zugrundegehen. ‹Wer glaubt und sich taufen lässt, der wird selig werden; wer aber nicht glaubt, der wird verdammt werden›.Und weil es durchaus der Vorsehung Gottes entspricht, dass er, wenn er jemand zu einem wichtigen und erhabenen Amt befördert, ihn auch in den Stand setzt, demselben würdig vorzustehen, deshalb versprach Christus seinen Jüngern, den Geist der Wahrheit zu senden, der immer bei ihnen bleiben wird». (…)

«Deshalb befiehlt er, die Lehre der Apostel mit derselben Gewissen­haftigkeit anzunehmen und zu beobachten wie seine eigene. ‹Wer euch hört, der hört mich; wer euch verachtet, der verachtet mich›.Wie Jesus Christus Gesandter des Vaters war, so sind auch die Apostel Gesandte Christi. ‹Wie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch›. Wie deshalb die Apostel und Jünger das Wort Christi annehmen mussten, so waren auch alle, die von den Aposteln auf Befehl Gottes belehrt wurden, verpflichtet, den selben Glauben zu schenken. Und ebenso­wenig, als man in irgendeinem Punkte die Lehre Christi zurückweisen durfte, so wenig durfte man in einem Punkt die Lehre der Apostel ver­werfen» (Seite 19).

«Wie wir aber schon an einer anderen Stelle gesagt haben, konnte die­ses Amt der Apostel nicht mit den Aposteln aufhören und mit der Zeit in Wegfall kommen; denn es ging alle an und war zum Heile des Men­schengeschlechtes verordnet … Ja, er versprach, bei der Ausübung die­ses hohen Amtes bei ihnen zu sein, und zwar nicht für einige Jahre oder Zeiten, sondern ‹bis zur Vollendung der Weltzeit›. … Es war also durch höhere Macht vorgesehen, dass das Lehramt, das Jesus Christus gestiftet hat, nicht auf die Lebensdauer der Apostel beschränkt war, sondern immer dauern sollte. In der Tat sehen wir ja, wie es sich fort­pflanzte und von Hand zu Hand überging im Laufe der Zeit».

«Die Apostel weihten in der Tat Bischöfe und bezeichneten im Einzel­nen die, die ihnen ‹im Dienste des Wortes› zunächst folgen sollten. Nicht bloß das; sie befahlen auch ihren Nachfolgern, dass sie taugli­che Männer sich zugesellten, die mit derselben Gewalt ausgestattet, das Predigtamt versehen sollten. ‹Sei du nun stark, mein Sohn, durch die Gnade, die in Christo Jesu ist; und was du von mir vermittels vieler Zeugen gehört hast, das vertraue treuen Menschen an, welche tauglich sind, auch andere zu lehren›. So sind denn, wie Christus von Gott und wie die Apostel von Christus, auch die Bischöfe und alle Nachfolger der Apostel von den Aposteln gesandt» (…).

«Fortdauern muss also einerseits ununterbrochen und unabänderlich die Pflicht, alles zu lehren, was Christus gelehrt hat, sowie andererseits die fortwährende und unveränderliche Pflicht, die ganze Lehre Christi anzunehmen und zu bekennen» (Seite 21).

«Die Kirche hat denn auch im vollen Bewusstsein dieses Auftrages des Herrn und ihrer Amtspflicht für nichts sich mehr Eifer und Anstren­gung kosten lassen, als diese Unversehrtheit des Glaubens nach allen Seiten zu schützen. So behandelte sie alle, die in was immer für einem Punkt der Lehre nicht mit ihr übereinstimmten, als Hochverräter und schied sie von sich aus» (Seite 23).

«Jesus Christus hat also, wie aus dem Gesagten klar hervorgeht, in der Kirche ein lebendiges, beglaubigtes und fortdauerndes Lehramt mit selbständiger Gewalt eingesetzt; er hat es mit seiner eigenen Gewalt bekleidet, es mit dem Geiste der Wahrheit ausgerüstet, durch Wunder bestätigt und hat dessen Lehrvorschriften gerade wie seine eigenen zu beobachten befohlen».

Lehramt der Kirche, Lehramt des Petrus

«So oft also dieses Lehramt erklärt, dieser oder jener Punkt gehöre zum Umfang der göttlich überlieferten Lehre, muss jeder fest glauben, dass es wahr ist; denn wenn dem nicht so wäre, folgte daraus, was ein reiner Widersinn ist, dass Gott selbst Urheber des Irrtums im Menschen wä­re: ‹Herr, wenn es ein Irrtum ist, dann sind wir von dir betrogen wor­den›» (Seite 25). (…)

«Somit haben die Väter der Vaticanischen Kirchenversammlung nichts Neues festgesetzt, sondern bloß der göttlichen Anordnung, der alten und beständigen Lehre der Kirche Rechnung getragen, wenn sie folgendes Dekret erliessen: ‹Mit göttlichem und katholischem Glau­ben ist also alles anzunehmen, was in dem geschriebenen oder überlie­ferten Worte Gottes enthalten ist und was von der Kirche in feierli­chem Entscheid oder durch gewöhnliche und allgemeine Lehrverkün­digung als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird › » (Seite 27).

Hier glauben gewisse Leute, sie könnten die Träger des feierlichen Lehramtes — der Papst allein oder mit dem Konzil — und des universa­len, ordentlichen Lehramtes voneinander trennen; letzteres (das or­dentliche Lehramt) wäre nach ihnen gegeben in den Bischöfen der ganzen Welt oder auch in dem Zusammenhang der Päpste in der Ge­schichte (Anm.: so dass ruhig einmal ein Papst irren könnte).

Dieser Einwand ist nichts anderes als eine Spitzfindigkeit ohne Wert, wenn man die theologische Stellung des Papstes betrachtet.

— Petrus, das Fundament der Kirche

In der Tat, worin ruht in erster Linie und in ihrer Fülle die Unfehlbar­keit, wenn nicht in Petrus? Er und nur er allein wurde vom Meister gekennzeichnet als das Fundament seiner Kirche: «Und auf diesen Fel­sen will ich meine Kirche bauen» (Mt 16,18).

«Die Bedeutung und Wichtigkeit eines Fundamentes aber besteht da­rin, dass es das Gebäude durch festen Anschluss der Teile zusammen­halte und dass es dem ganzen Bauwerk als sicheres und festes Band diene, weil ohne ein solches alles auseinanderfallen muss. Petrus ist es also, der die Kirche trägt und sie durch ein unlösbares Band einigt, stärkt und erhält.» (Satis cognitum, Seite 35).

«Weil nun alle Christen durch die Gemeinschaft des einen, unverän­derlichen Glaubens miteinander verbunden sein müssen, hat Christus, der Herr, durch die Kraft seines Gebetes für Petrus auch erlangt, dass er in der Ausübung seines Amtes nie Schiffbruch im Glauben erlitte. ‹Ich habe für dich gebetet, dass dein Glaube nicht wanke›. Überdies trug er ihm auf, so oft es die Umstände forderten, seinen Brüdern Belehrung und Stärke zukommen zu lassen. ‹Bestärke deine Brüder!› Nach dem Willen Christi sollte er zugleich Fundament der Kirche und Stütze des Glaubens sein. Den Glauben desjenigen, dem er aus eigener Machtvollkommenheit das Reich übergab, brauchte er nicht noch zu stärken. Damit, dass er ihn Fels nennt, bezeichnet er ihn als Funda­ment der Kirche» (Seite 37).

Und in der Tat «wurde die katholische Religion immer vom dem apo­stolischen Stuhl ganz makellos bewahrt» (Seite 34).

— Die an die Ausübung des Amtes gebundene Unfehlbarkeit

Die Unfehlbarkeit des römischen Papstes ist also an sein Amt gebun­den (sie ist ihm eigentümlich) und kann nicht übertragen werden (sie ist einzeln).

Das Privileg der Unfehlbarkeit ist ein Charisma zum Dienst, das Chri­stus seinem Stellvertreter gewährt, nicht für diesen selbst, sondern zur Erbauung der Kirche, deren allgemeiner und unmittelbarer Hirte er ist. Dies geht klar hervor aus der Konstitution (= dogmatische Erklärung) Pastor Aeternus und aus den nachfolgenden päpstlichen Lehren: «Diese Gnadengabe der Wahrheit und des nie versiegenden Glaubens ist dem Petrus und seinen Nachfolgern auf diesem Stuhl von Gott verliehen worden, auf dass sie ihr erhabenes Amt zum Heile aller aus­üben, dass die gesamte Herde Christi durch sie von der vergifteten Speise des Irrtums ferngehalten werde und mit der Speise der himmlischen Lehre genährt werde; dass jede Gelegenheit zur Spaltung besei­tigt werde, die ganze Kirche einig erhalten bleibe und, gestützt auf ihre Grundfeste, stark dastehe gegen die Tore der Unterwelt.

Da es aber gerade in dieser Zeit, wo die heilbringende Wirksamkeit des apostolischen Amtes so dringend erfordert ist, nicht wenige gibt, die seiner Amtsgewalt entgegenarbeiten, halten wir es für unbedingt not­wendig, den Vorzug, den der einziggeborene Sohn Gottes mit dem höchsten Hirtenamt zu verbinden sich gewürdigt hat, feierlich zu er­klären» (Denz. 1837/1838).

Weil dieses Charisma (= Gnadengabe) des Dienstes ein Privileg ist, das dem Papste nur zukommt, wenn er in seiner Funktion als universa­ler Hirte der Kirche ist, erfreut er sich nicht der Unfehlbarkeit, wenn er nicht als universaler Hirte der Kirche handelt. Er ist dann, gemäß dem gebräuchlichen Ausdruck, ein privater Lehrer, der sich nur in sei­ner eigenen Person äußert.

Wenn er aber die Gesamtheit der Herde, die ihm anvertraut ist, lehrt und weidet, erfreut sich der Papst dieses Charismas, das mit der Aus­übung dieses seines Amtes verbunden ist. Nichts anderes will der Aus­druck ex cathedra besagen, der oft im Gegensinn gebraucht wird. Ex cathedra sprechen will für den Papst besagen, dass er von seinem Lehr­stuhl aus in der Ausübung seines höchsten Amtes selbst als universaler Lehrer und Hirte spricht, der den Auftrag hat, die Schafe und die Läm­mer zu lehren. Dass dieses Lehren mit oder ohne Feierlichkeit ge­schieht, ändert nichts an der Sache. Jedesmal, wenn der Papst die ge­samte Kirche lehrt, übt er sein spezifisches Amt aus, spricht er ex cathe­dra. So versteht es die dogmatische Konstitution Pastor Aeternus: Wenn der römische Bischof ex cathedra spricht, das heißt, wenn er sei­nes Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen waltend in höchster apo­stolischer Amtsgewalt entscheidet, dass eine Lehre über Glaube oder Sitten von der ganzen Kirche festzuhalten ist, so besitzt er aufgrund des göttlichen Beistandes, der ihm im heiligen Petrus verheißen ist, jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei Entschei­dungen in Glaubens- und Sittenlehren ausgerüstet haben wollte. Und solche Entscheidungen des römischen Bischofs sind daher aus sich und nicht aufgrund der Zustimmung der Kirche unabänderlich» (Denz. 1839).

Bemerken wir hierzu, dass die Unfehlbarkeit, deren sich der Papst er­freut bei der Ausübung seines ihm eigentümlichen Amtes, die Unfehlbarkeit ist, deren sich die Kirche in ihrem Gesamt erfreut. Die ins Ein­zelne gehenden Erklärungen von Satis Cognitum lassen leicht verste­hen, warum dies so ist: Petrus, Stellvertreter Jesu Christi, ist das Fun­dament selbst der Kirche und durch seine (aktive) Unfehlbarkeit wird die (passive) Unfehlbarkeit der Kirche durch die Zeiten hindurch grundgelegt und aufrechterhalten. Deshalb ergibt sich daraus eine Folgerung: nämlich, dass es unsinnig ist, einen Gegensatz zu konstru­ieren zwischen einem außerordentlichen Lehramt des Papstes, das al­lein von jedem Irrtum garantiert frei wäre, und einem ordentlichen, universalen Lehramt, das nicht unfehlbar wäre. Das, was von der Kir­che gesagt wird, gilt genauso für den Papst: «Mit göttlichem und katho­lischem Glauben ist also all das zu glauben, was im geschriebenen oder überlieferten Worte Gottes enthalten ist, und was von der Kirche in feierlichem Entscheid oder durch gewöhnliche, allgemeine Lehrverkün­digung als von Gott geoffenbart vorgelegt wird» (Denz. 1792).

Sollte noch irgendein Zweifel weiterbestehen über die Natur des or­dentlichen, universalen Lehramtes, so würde es genügen, sich auf fol­genden Text zu beziehen, der von Pius XI. stammt, um diesen Zweifel zu beheben: »Das Lehramt der Kirche ist ja nach Gottes Ratschluss auf Erden begründet worden, damit die geoffenbarten Lehren für alle Zei­ten unversehrt bewahrt würden und damit sie leicht und sicher zur Kenntnis der Menschen kämen. Wenn dieses Lehramt auch durch den Papst und die mit ihm in Gemeinschaft stehenden Bischöfe durch die tägliche Lehrverkündigung ausgeübt wird, so hat es doch die Aufgabe, unter gewissen Feierlichkeiten und mit klaren Lehrformeln eine Glaubensentscheidung (Definition) vorzunehmen, so oft sich die Notwen­digkeit ergibt, den Irrtümern und Angriffen der Irrlehrer entgegenzutreten, oder den Gläubigen einzelne Wahrheiten der heiligen Lehre klarer und eingehender erklärt vorzulegen. Durch die Ausübung die­ses außerordentlichen Lehramtes werden keine neu erfundenen Leh­ren eingeführt, es wird auch nicht dem von Gott der Kirche anvertrauten Glaubensschatz etwas Neues hinzugefügt, was nicht wenigstens einschlussweise immer darin enthalten war, sondern es wird nur eine Wahrheit, die bisher noch einigen dunkel erscheinen konnte, einge­hender erklärt, oder es wird eine Wahrheit als Glaubenssatz festge­stellt, über die bisher noch bei einigen Meinungsverschiedenheiten be­standen» (Mortalium animos).

Es besteht also nur eines und ein einziges unfehlbares Lehramt der Kirche, dessen Ausdruck der Papst als solcher ist, das heißt wenn er sich ex cathedra an die gesamte Kirche wendet, sei es auf eine ordentli­che Weise (= tägliche Lehrverkündigung) oder auf eine außerordent­liche Art und Weise.

Schwierigkeiten und ihre Lösung

Es ist sehr wichtig, das bisher Dargelegte in sich zu verstehen, damit man es vermeidet, irrige Lehren zu bekennen. Und dann ist es auch noch deshalb sehr wichtig, weil die Folgen für die betreffenden Perso­nen, die uns hier beschäftigen, schwerwiegend und unmittelbar sind. Zwei Dinge wird man davon festhalten müssen, die in direkter Bezie­hung zum offenen Brief des Klerus von Campos (Brasilien) stehen.

Die neue Messordnung: Lösung einer Glaubensfrage

Auf den ersten Blick gesehen betrifft der Text von Pastor Aeternus den Papst nur als Lehrer und nicht als Gesetzgeber. Aber diese beiden Ämter kann man nicht trennen, so verführerisch es in der Sicht eines Au­tors wie da Silveira ist; eine solche Trennung kann nicht aufrechterhalten werden.

Wie wir weiter oben gesehen haben, besteht das Wesen des Dogmas darin, dass es eine Wahrheit ist, die in der Offenbarung enthalten ist und die uns die Kirche als solche verbürgt, um sie uns zum Glauben vorzule­gen. Sie tut dies durch den prophetischen Dienst des höchsten Lehrers, des Papstes in Rom. Und damit er dieses Amt in seinem Namen erfül­len kann, hat ihn Christus mit dem Charisma der Unfehlbarkeit ausgezeichnet.

Aber, wenn er nur dies (Unfehlbarkeit im Lehren) hätte, so wäre dieses Charisma ungenügend für das Leben der Kirche; so hat denn auch Christus seinem Stellvertreter eine spezielle Teilnahme an seiner kö­niglichen Gewalt gegeben, indem er ihn zum obersten Hirten machte.

Daraus geht klar hervor, dass man die königliche Vollmacht des Hirten nicht vom Lehrer trennen kann, da die königliche Vollmacht im Dien­ste der prophetischen Vollmacht (Lehrvollmacht) steht. Deshalb sehen wir auch in allem, was Glauben und Sitten betrifft, kein einziges Ge­setz, keine einzige Entscheidung, keine einzige Richtlinie für die ge­samte Kirche, die nicht zum mindesten einschlussweise irgendeine Lehre enthält. So ist die Veröffentlichung eines Messordo für die ganze Kirche ein Akt des Papstes als Hirte, und dieser schließt notwendig ei­ne Lehre ein, die den Papst als Lehrer verpflichtet, nicht wegen der Ge­genseitigkeit zwischen der Regel des Gebetes und dem Gesetz des Glaubens (lex orandi, lex credendi), sondern um eines noch viel all­gemeineren Grundes willen. Jedes Gesetz des obersten Hirten als sol­ches, wobei er sich also an die ganze Kirche wendet, um sie zu leiten und sie zu regieren, bringt einschlussweise das Lehramt des höchsten Lehrers zum Ausdruck.

Infolgedessen ist es ganz und gar unmöglich, eine Messordnung anzu­nehmen, die regelrecht durch einen wahren Papst veröffentlicht wor­den wäre und die zugleich dem katholischen Glauben widersprechen würde.

Vaticanum II und die Wortfalle

Vaticanum II war von Anfang an bis zum Schluss von allen Arten von Zweideutigkeiten gekennzeichnet. Zwei von ihnen war indessen ein besonderer Erfolg beschieden: die Behauptung, die hundertmal wie­derholt wurde, dass das Konzil nur ein Pastoralkonzil war; und die ver­wirrenden Aussagen von Paul VI. über die Tragweite der Texte, die er selbst verordnet (promulgiert) hat.

— Ein pastorales Konzil?

Worin sollte denn dieses Konzil pastoral gewesen sein, und vor allem, worin hätte sich dieses Konzil von den anderen ökumenischen Konzi­lien unterschieden? Von Rechts wegen war es sehr wohl pastoral gewe­sen, und zwar in dem Sinn, in dem es die andern Konzilien auch waren: es war zusammengerufen worden, um die der Kirche eigentümlichen Fragen in einem gegebenen Augenblick der Geschichte zu regeln. Das Konzil von Nizäa war zusammengekommen, um das Problem des Arianismus zu regeln; das Konzil von Trient, um das Problem des Pro­testantismus zu regeln; und Vaticanum II war erfolgt, um … die Kirche der Welt zu öffnen. In der Tat, dieses Konzil war pastoral in gewissen Punkten (Leben der Priester, Seminarien, Liturgie (…), aber alle diese Punkte ergeben sich doch nur aus einer allgemeinen Lehre. Anderseits und vor allem war Vaticanum II hauptsächlich lehrmäßig, das heißt dogmatisch im strengen Sinn des Wortes. Es genügt übrigens, sich auf die Texte zu beziehen, um sich von dieser Offenkundigkeit zu überzeu­gen: die rein disziplinären Entscheidungen sind mengenmäßig unbe­deutend, während die lehrmäßigen Stellen den wesentlichen Teil aus­machen. Was die Formeln anbetrifft, durch welche die in Frage kom­menden Lehren veröffentlicht worden sind, so lassen diese keinen Zweifel zu.

Nehmen wir ein Beispiel, das von größter Bedeutung ist, das der Reli­gionsfreiheit. Wir lesen in der Konzilserklärung: «Die Kirche also, ge­treu der Wahrheit des Evangeliums, folgt dem Wege, dem Christus und die Apostel gefolgt sind, wenn sie das Prinzip der Religionsfreiheit als übereinstimmend mit der Würde des Menschen und der göttlichen Offenbarung anerkennt, und wenn sie eine solche Freiheit ermutigt. Diese Lehre, empfangen von Christus und den Aposteln, hat sie im Laufe der Zeiten bewahrt und überliefert ».7

«Das Gesamt und jeder der einzelnen Punkte, die in dieser Erklärung verordnet sind, hat den Vätern des Konzils gefallen. Und Wir, kraft unserer apostolischen Vollmacht, die Wir von Christus erhalten haben, in Vereinigung mit den ehrwürdigen Vätern, Wir billigen, setzen fest und beschließen sie im Heiligen Geiste, und Wir ordnen an, dass das, was vom Konzil aufgestellt wurde, zum Ruhme Gottes veröffentlicht werde.

Rom, in St. Peter, den 7. Dezember 1965. Ich, Paul, Bischof der katholi­schen Kirche».8

Papst und Konzilsväter behaupten also, dass «das Prinzip der Reli­gionsfreiheit» in Übereinstimmung ist «mit der göttlichen Offenba­rung», dass es «empfangen wurde von Christus und den Aposteln», und dass es ein wesentlicher Bestandteil des hinterlassenen Glaubensgutes ist, das «im Laufe der Zeiten bewahrt und von der Kirche überliefert wur­de». Mehr noch, Paul VI., der die kirchl. Gebräuche kannte, gibt die Quelle seiner Autorität an und von da her die verpflichtende Kraft sei­ner Definition, nämlich Christus selber: «in der Kraft der apostolischen Vollmacht, die Wir von Christus haben».

Endlich ist die Veröffentlichung das Ergebnis einer Entscheidung, die gefasst wurde mit dem Willen, die Gläubigen zu verpflichten, wie dies die Ausdrücke «statuimus» und «decernimus» beweisen; der erste Ausdruck «wir setzen fest» ist der rechtliche Ausdruck der Entschei­dung, und der zweite «wir beschließen» ist der rechtliche Ausdruck, der näherhin den Willen, eine Verpflichtung auszusprechen, bezeich­net.

Das Prinzip der Religionsfreiheit, erarbeitet durch die Väter von Vati­canum II und promulgiert von Paul VI., ist also sehr wohl, in der Tat, in seiner rechtlichen Form ein katholisches Dogma.

Dies stellt eine Tatsache dar, von der man ausgehen muss. Bleibt noch zu wissen, ob der Papst, der Paul VI. sein wollte, die Vollmacht hat, etwas als Dogma unseres Glaubens zu definieren, was einer seiner Vor­gänger mit einer ähnlichen Strenge als Irrtum verurteilt hat. 9. Diese Frage stellen, heißt auch schon, darauf zu antworten: wenn man nicht die päpstliche Unfehlbarkeit leugnen will — nach der Art eines Hans Küng — und die Relativität der Dogmen zulässt, was der verderblichste Aspekt der modernistischen Häresie ist, dann gibt es nur eine Lösung. Es ist diejenige, die wir schon aufgezeigt haben, indem wir uns auf den heiligen Alfons von Liguori bezogen: «Wenn ein Papst ein erklärter Häretiker wäre, es derjenige wäre, der öffentlich eine dem göttl. Gesetz entgegengesetzte Lehre definieren würde, so könnte er nicht durch ein Konzil abgesetzt werden, sondern als ein solcher erklärt wer­den, der seines Pontifikates verlustig gegangen ist aufgrund seiner Eigenschaft als Häretiker (Irrlehrer)»

— Ein Konzil von einem neuen Typ?

Gehen wir eine letzte (Wort-)Falle an, für die Paul VI. selbst verant­wortlich ist, und auf die die Verfasser des Briefes des Klerus von Cam­pos hereingefallen sind. Es handelt sich um folgenden Text:

«Gewisse Leute fragen sich, welches die Autorität ist, welches die theo­logische Einschätzung ist, die das Konzil beabsichtigt hat, seinen Leh­ren zuzuteilen, da es gezögert hat, feierliche dogmatische Definitionen zu geben, indem es dadurch das unfehlbare Lehramt der Kirche in An­spruch genommen hätte. Jeder, der sich auf die konziliare Erklärung vom 6. März 1964 bezieht, die am 16. November wiederholt wurde, weiß, welches die Antwort ist. Da das Konzil einen pastoralen Charak­ter hatte, hat dieses es vermieden, gemäß der außerordentlichen Art und Weise Dogmen zu verkünden, versehen mit der Note der Unfehl­barkeit. Dennoch hat dieses Konzil seinen Lehren die Autorität des höchsten ordentlichen Lehramtes zuerkannt, welche so offenkundig authentisch (echt) ist, dass es von allen Gläubigen angenommen wer­den muss gemäß den Normen, die das Konzil bezeichnet hat, wobei der Natur und dem Ziel eines jeden Dokumentes Rechnung zu tragen ist» (Mittwochaudienz, 12. Januar 1966).

Durch diesen Text von einem bewundernswerten Hell-Dunkel hat Paul VI. ohne weiteres in Irrtum geführt. Die Versammlung eines ökumenischen Konzils (Vaticanum II wäre das 21. Konzil der Geschichte), ist dies nicht schon eine außerordentliche Art und Weise, das päpstliche Lehramt auszuüben?

Mehr noch, mit dem Vorurteil spielend, das wir weiter oben angespielt haben, behauptet er zugleich, dass «das Konzil es vermieden hat, nach außergewöhnlicher Art Dogmen zu verkünden, versehen mit der Note der Unfehlbarkeit» und dass «diese Lehre des Konzils von allen Gläubigen angenommen werden muss». Wie könnte es denn eine Ver­pflichtung für die Gläubigen geben, eine nicht unfehlbare Lehre anzunehmen, das heißt eine Lehre, die irgendeinen Irrtum enthalten kann?

Und trotz dieser Verwirrungen, und man muss sagen, zu ihrer Sicher­heit, haben sich viele damit beruhigt. Von dem Augenblick an, da Vaticanum II nach dem Ausspruch Paul VI., der ja in dieser Materie Fachmann war, nicht die ganze Kirche auf außerordentliche Weise gelehrt hätte, wäre alles möglich geworden, selbst das Unmögliche. Ein wahrer Papst könnte von nun an von der Höhe seines Lehrstuhles aus (vorausgesetzt, dies geschehe auf gewöhnliche und nicht auf außeror­dentliche Art) gleich welche Häresie auch immer lehren, und dies so­gar, wenn er von einem ökumenischen Konzil unterstützt wird. Aber einmal vorausgesetzt, was noch zu beweisen wäre, dass Vaticanum II nur auf gewöhnliche Art und Weise gelehrt hat, so ist es nicht in Über­einstimmung mit der kath. Lehre, an die zuvor erinnert wurde, eine solche Schlussfolgerung zu ziehen.

Zum Schluss der Studie möchten wir, dass jeder verstehen möge, dass das Abenteuer in der Lehre voller Gefahren ist. Die christliche Lehre aber ist einfach und lichtvoll. Jeder, der sich bemüht, ehrlich in sie ein­zudringen, hat nichts davon zu befürchten; denn sie ist für den Geist befreiend. Umgekehrt aber führen ungewisse Berechnungen zu Un­sinnigkeiten und, was noch schwerwiegender ist, wenn man sich daran klammert, bringen sie einen auf den fatalen Weg der Häresie 10 und des Schismas. Dies ist gerade erst vorgekommen im schmerzlichen Fall von Mgr. Lefebvre und seiner Bruderschaft“.

Für viele verbindet sich die Kleingläubigkeit mit einem Mangel an Treue der Lehre gegenüber, und gerade dies hindert sie an einem Aufschwung in Richtung zur Wahrheit hin. Aber für die, die mehr als alles andere an die Liebe zur Wahrheit gebunden sind — und die Wahr­heit des Glaubens, das ist die Person des menschgewordenen Wortes selbst —, für diese ist es niemals zu spät, um wiedergutzumachen. Wir sind der Überzeugung, dass die Unterzeichner des öffentlichen Briefes des Klerus von Campos zu diesen gehören, und wir rechnen damit, dass diese bescheidene Arbeit dazu beitragen wird, ihnen zu helfen. Wir sind uns selber nur allzusehr bewusst, dass wir selbst eine Zeitlang ta­stend gesucht haben, als dass wir zu hastig diejenigen richten wollten, die ihrerseits nun tastend umhersuchen. Indessen ist es unsere Aufga­be, ihnen ins Gedächtnis zu rufen, dass man gegenüber dem Anruf Gottes nicht taub bleiben darf und dass es sich geziemt, dass man ihm bereitwillig diene.

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1 Diffusion de la Pensée Française, 1975. Dieses Buch enthält eine ganze Menge von Auskünften über die Lehre der Theologen, bekannter und nicht bekannter, und aus diesem Grunde haben wir uns schon gelegentlich dieses Buches bedient. Aber es beinhaltet nicht nur dieses, wie wir sehen werden.

Weisen wir noch darauf hin, dass dieses Buch eine bewegte Geschichte hat. Kaum gedruckt, wurde es vom Verkauf zurückgezogen, und zwar auf Anweisung seines Verfassers, aus Gründen, die noch nicht recht geklärt sind. Und dann wurde es plötzlich, neulich erst, aufs neue von dem Herausgeber verbreitet: dieses Mal aus weniger klaren Gründen vielleicht, wie aus den Umständen hervorgeht. Wie dem auch sei, es sind genügend Exemplare im Umlauf und zwar unter dem Vorwand, dass viele die Gelegenheit hätten, davon Kenntnis zu nehmen. Unter anderem gibt es davon eine spanische Übersetzung (vervielfaltigt, fotokopiert), und wohlverstan­den das Original in Portugiesisch, aufgeteilt in Form einzelner, getrennter Artikel.

2 Heiliger Alfons von Liguori, vollständige Werke (oeuvres complètes), Bd. IX, S. 262.

3 Bemerken wir im vorübergehen, dass der gelehrte Verfasser sich fast ausschließlich auf Texte von Theologen stützt, die im allgemeinen zu den bedeutendsten gehören, aber praktisch niemals auf die Lehre des Lehramtes selbst. Diese Methode hat etwas Überraschendes an sich und bringt ein großes Risiko mit sich: das Risiko, die Gege­benheiten des Glaubens zu relativieren dadurch, dass sie unmerklich in den Rang theologischer Meinungen zurückgeführt werden. Wir unsererseits hüten uns davor, zu einem solchen Vorgehen Zuflucht zu nehmen, und wir ziehen es immer vor, vom Lehramt auszugehen und die Theologen nur im Zweifelsfall zu befragen oder in den Fällen, wo es noch eine Lücke gibt in den Formeln des Lehramtes.

4 Die Angabe der Seitenzahl bezieht sich auf: Akte Leo XIII., Bd. 5, Editions de la Bonne Presse.

5 Der Papst, insofern er allgemeiner Lehrer ist, hat seine Autorität von Christus emp­fangen, um in seinem Namen zu lehren. Seine Rolle besteht vor allem darin, das Depositum Fidei (Glaubensgut) authentisch auszusagen oder, anders ausgedrückt, dessen genauen Inhalt zu definieren (bestimmen). Der Papst sagt das Wort Gottes, und dieses Wort Gottes, da es in voller Sicherheit empfangen wurde, muss von der ganzen Kirche geglaubt werden, da es in der Lehre dargelegt wird. Bemerken wir noch, dass das Wort «definieren», wie auch einige andere Worte, eine scheinbare Schwierigkeit mit sich bringt, an der sich aber einige hartnäckig stoßen, die den ge­nauen Sinn gewisser abstrakter Ausdrücke nicht kennen. «Bestimmen oder unfehl­bar den wahren Sinn des göttlichen Glaubensgutes festlegen, das ist es, was man eine Glaubensdefinition nennt», sagt Martin Sola (La evolucion homogenes, n. 35). Eine solche Bestimmung (Festlegung) ereignet sich jedesmal, wenn der Papst, sich an die ganze Kirche wendend, diese oder jene Wahrheit als zu glaubende lehrt, das heißt, dass der oder jener Punkt zum Glaubensgut gehört.

6 Wenn es eine Lehre vorträgt, dann dogmatisiert das Lehramt in dem Sinne, dass es für das, was es erklärt, einen Charakter der absoluten Wahrhaftigkeit annimmt. Das ist der Grund, warum die Feinde der Kirche einen solchen Hass haben für das, was sie gerechterweise ihren «Dogmatismus» nennen. Die Gläubigen, die heute (um, wie sie glauben, die päpstliche Unfehlbarkeit zu retten) diesen absoluten Cha­rakter relativieren, täuschen sich. Sie müssen sich davon Rechenschaft geben, dass das Dogma im täglichen Lehrunterricht der Kirche viel häufiger ist, als sie es denken möchten. «Ein Dogma (dogma catholicum) ist jede durch Gott übernatürlich ge­offenbarte religiöse Wahrheit, die als solche von der Kirche unserem Glauben vor­gelegt wird. Bei jedem Dogma muss man also einen doppelten Charakter unter­scheiden: einen inneren oder objektiven Charakter, nämlich die Tatsache, dass es in der Offenbarung enthalten ist, und einen äußeren rechtlichen Charakter, näm­lich die Proklamation (Verkündigung) durch die Kirche. (…) Die gewöhnliche Ver­kündigung geschah von Anfang an durch die fortwährenden Predigten, durch die Auferlegung der Glaubensregel vor der Taufe (Glaubensbekenntnis der Taufe, Symbol der Apostel, ‹Regula Fidei›), durch die Worte und Handlungen der Litur­gie, durch die Einführung von Katechismen. Die außerordentliche Verkündigung beschränkt sich gewöhnlich auf gewisse wichtige Glaubenswahrheiten, die durch die Häresie bedroht sind. Dann definiert die Kirche die Glaubenswahrheiten in ei­nem feierlichen Urteil (solemni judicio). So zum Beispiel die Gottheit Christi auf dem Konzil von Nicäa 325. Indessen sind die von dem ordentlichen Lehramt vorgeleg­ten Glaubenswahrheiten genauso wie diejenigen vom außerordentlichen Lehramt definierten wahre Dogmen im eigentlichen Sinn des Wortes» (Barthmann, Abriss der Theologie, Bd. 1, Seite 22).

7 «Ecclesia igitur, evangelicae veritate fidelis viam Christi et Apostolorum sequitur, quando rationem libertatis religiosae tamquam dignitati hominis et Dei revelationi consonam agnoscit eamque fovet. Doctrinam a Magisterio et ab Apostolis accep­tam, decursu temporum, custodivit et tradidit» (Nr. 12 Typis Polyglotta Vaticanis).

8 «Haec omnia et singula, quae in hac declaratione edicta sunt, placuerunt Sacrosanc­tum Concilli Patribus. Et Nos, Apostolica a Christo Nobis tradita potestate, illa, una cum Venerabilibus Patribus, in Spiritu Sancto approbamus, decernimus ac statui­mus et quae ita synodaliter statuta sunt ad Dei gloriam promulgari iubemus. Ro­mae, apud S. Petrum die VII mensis decembris anno MCMLXV. Ego PAULUS Ca­tholicae ecclesiae Episcopus (Nr. 15, ebenda).

9 Syllabus, sechzehnter verurteilter Satz: «Es steht jedem Menschen frei, diejenige Religion anzunehmen und zu bekennen, die er im Lichte seiner Vernunft als wahr betrachtet.»

[Libertas praestantissimus Leo XIII: «Richten wir unser Augenmerk auf das, was für den einzelnen verlangt wird und was so sehr der Tugend der Religion widerstrei­tet, nämlich auf die sogenannte Kultusfreiheit. Sie besteht in ihrem innersten Wesen darin, dass es einem jeden überlassen bleibt, eine beliebige Religion oder gar keine zu bekennen.

Nun ist aber unter allen menschlichen Pflichten ohne Zweifel jene die höchste und heiligste, die uns Menschen befiehlt, Gott fromm und gläubig zu ehren. Es folgt dies notwendig daraus, dass wir stets in der Gewalt Gottes sind, durch Gottes Willen und Vorsehung geleitet werden und zu ihm zurückkehren müssen, von dem wir ausge­gangen sind. (…) Wenn aber die Frage aufgeworfen wird, welcher von den vielen bestehenden und sich widersprechenden Religionen wir zu folgen haben, so ant­worten Vernunft und Natur: jener, die Gott vorgeschrieben hat! … Jene Freiheit, von der wir reden (Kultusfreiheit), würde dem Menschen das Recht zugestehen, die hei­ligste Pflicht ungestraft zu verletzen und zu vergessen, um sich alsdann vom unwandel­baren Guten dem Bösen zuzuwenden. Wir sagten schon, dass dies keine Freiheit ist, sondern das Verderben der Freiheit und die Knechtschaft des Geistes, der unter die Gewalt der Sünde geraten ist. (…) Ein gottloser Staat oder, was schließlich auch auf Gottesleugnung hinausläuft, ein Staat, der, wie man sagt, gegen alle Religionen gleich­mäßig wohlwollend gesinnt ist und allen ohne Unterschied die gleichen Rechte zuer­kennt, versündigt sich gegen die Gerechtigkeit wie gegen die Vernunft». (109/ 110/ 111, Seiten 101, 102 und 103: «Menschen und Gesellschaft in christlicher Schau» Doku­mente, Dr. Marmy, Paulusverlag, Freiburg: Schweiz 1945.]

10 Wie wir es weiter oben gesehen haben, behaupten gewisse Leute, entgegen der ka­tholischen Lehre, die wir gerade in Erinnerung gerufen haben, dass der Papst in sei­nem ordentlichen, universalen Lehramt nicht notwendigerweise vor dem Irrtum be­wahrt wäre. Wenn man ihnen glauben will, so wäre der Papst nur unfehlbar, wenn seine Lehre mit der ganzen Tradition oder mit der Lehre des Episkopates (der Bi­schöfe) übereinstimmt. Diese Behauptung ist aber unsinnig und schließt in sich eine Häresie mit ein. Sie läuft in der Tat darauf hinaus, dass man sagt:

1. dass der Papst unfehlbar ist, wenn er sich nicht irrt, was eine lächerliche Ver­wechslung ist zwischen Unfehlbarkeit und Irrtumslosigkeit. Aber wer urteilt dann unfehlbar über die Irrtumslosigkeit? Das ist der breite Weg, der hinführt zum freien Urteil (wie im Protestantismus);

2. dass der Papst unfehlbar ist, wenn er durch seine Brüder bestärkt wird. Dann ist es also nicht mehr er, der sie bestärkt, da er ihre Zustimmung benötigt, um bestärkt zu sein (konzilare oder gallikanische Theorie).

Es ist nicht ohne Interesse, darauf hinzuweisen, dass eine internationale angli­kanisch-katholische Kommission einen abschließenden Bericht ihrer Arbeiten ver­öffentlicht hat (Windsor 1981), in welchem man besonders dies lesen kann: «Die Lehre der Kirche wird verkündet, weil sie wahr ist: sie ist nicht einfachhin wahr, weil sie verkündet worden ist. … Weder die allgemeinen Konzilien noch die univer­salen Primaten (d. h. die Päpste) sind unfehlbar bewahrt vor dem Irrtum, selbst nicht in den offiziellen Erklärungen». Solche Formulierungen und einige andere mehr gleichen sehr stark jenen, die so mancher Bewunderer des Erzbischofs Lefebvre glaubt heute aussprechen zu können, um ihn zu verteidigen. Solche Darlegungen widersprechen derart der katholischen Lehre, dass der kluge Kardinal Ratzinger, der gegenwärtig das Ex-Offizium leitet, sich verpflichtet sah, solche Darlegungen als wenig vereinbar mit der traditionellen Lehre zu kennzeichnen (Documentation catholique, N. 1830, 16. Mai 1982, Seiten 497-514).

11 Siehe, Ecône Schlusspunkt, «Fortes in Fide», Nr. 21-22.

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Quelle: FORTES IN FIDE – SEPARATA, Jahrgang 1982 – vollständiges Heft. Verantwortlich für diese [deutschsprachige] Ausgabe: Dr. Pierre Cuttat, Basel.

DIE UNFEHLBARKEIT DES PAPSTES

Um bezüglich des scheinbar geheimnsiumwitterten Terminus‘ „ex cathedra“ nochmals die Mißverständnisse und teilweisen Falschdarstellungen und Verzerrungen gewisser Kreise zu korrigieren bzw. auszuräumen, seien hier Auszüge aus einer höchst aufschlußreichen vorkonziliaren Abhandlung von Monsignor van Noort dargelegt:

Die Unfehlbarkeit des Papstes

Die Unfehlbarkeit des kirchlichen Lehramtes, als Ganzes betrachtet, wurde bereits gezeigt (siehe Nr. 79-99). Aufgrund dieser Tatsache muss der Primat des Papstes, da er sowohl die Lehr- als auch die Regierungsgewalt umfasst, ebenso das Privileg der Unfehlbarkeit einschließen. Wenn das Lehramt der Kirche nicht irren kann, und wenn der Papst selbst die volle Gewalt dieses Lehramtes besitzt, dann folgt daraus zwangsläufig, dass der Papst bei der Ausübung dieses Lehramtes vor Irrtum bewahrt wird. Mit anderen Worten: er ist unfehlbar. Dennoch ist die Angelegenheit so ernst, dass sie ex professo diskutiert werden muss.

I. Das katholische Dogma

Das katholische Dogma ist in den folgenden Worten des (1.) Vatikanischen Konzils dargelegt:

„Im treuen Anschluss also an die Überlieferung, wie Wir sie von der ersten Zeit des Christentums an überkommen haben, lehren Wir zur Ehre Gottes unsres Heilandes, zur Verherrlichung der katholischen Religion und zum Heil der christlichen Völker, unter Zustimmung des heiligen Konzils, und erklären es als von Gott geoffenbartes Dogma: Wenn der römische Papst „ex Cathedra“ spricht, – das heißt, wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen mit seiner höchsten Apostolischen Autorität erklärt, dass eine Lehre, die den Glauben oder das sittliche Leben betrifft, von der ganzen Kirche gläubig festzuhalten ist, – dann besitzt er kraft des göttlichen Beistandes, der ihm im heiligen Petrus verheißen wurde, eben jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei Entscheidungen in der Glaubens- und Sittenlehre ausgerüstet wissen wollte. Deshalb lassen solche Lehrentscheidungen des römischen Papstes keine Abänderung mehr zu, und zwar schon von sich aus, nicht erst infolge der Zustimmung der Kirche. Wer sich aber vermessen sollte, was Gott verhüte, dieser Unserer Glaubensentscheidung zu widersprechen: der sei im Bann.“ [Hervorhebungen jeweils von mir]

II. Erklärung des Dogmas

1. Die Bedeutung der päpstlichen Unfehlbarkeit. Der Begriff der Unfehlbarkeit wurde früher in diesem Buch erläutert (siehe Nr. 77 und 79). Viele Nicht-Katholiken [und leider auch Katholiken; Hinzufügung von mir] aber haben noch verzerrte Vorstellungen über diese Angelegenheit. Es kann daher hilfreich sein, durch die Darlegung der folgenden Punkte einige Missverständnisse zu klären: (a) Der Papst wurde in seiner Lehrtätigkeit als unfehlbar erklärt, nicht in seinen anderen Aktivitäten. Es wäre also reine Schamlosigkeit, den Begriff der Unfehlbarkeit mit Makellosigkeit zu verwirren. Wie Unfehlbarkeit einen indirekten Einfluss auf die Regierungsgewalt der Kirche haben kann, wurde oben erläutert (siehe Nr. 91 und 93). (b) Das Privileg der Unfehlbarkeit des Papstes macht seinen Willen nicht zum ultimativen Maßstab der Wahrheit oder Güte. (c) Unfehlbarkeit ist nicht Allwissenheit. (d) Schließlich impliziert Unfehlbarkeit auch nicht Inspiration. Ein unfehlbares Dekret besitzt nicht die gleiche Art von Würde wie die Heilige Schrift.

2. Die effiziente Ursache der päpstlichen Unfehlbarkeit ist Gottes Beistand. Dieser Beistand wurde dem römischen Pontifex in der Person des hl. Petrus versprochen. Zu beachten ist jedoch, dass die Päpste in der Vorbereitung eines unfehlbaren Dekretes nicht die gewöhnlichen Mittel der Untersuchung, Forschung, Diskussion, Beratung oder Bedachtsamkeit vernachlässigen:

Die römischen Päpste ihrerseits – je nachdem wie es die Bedingungen der Zeiten und Umstände diktieren, rufen manchmal ökumenische Konzilien zusammen  oder sondieren den Geist der Kirche in der ganzen Welt, manchmal durch Regionalsynoden, oder manchmal auch durch die Verwendung anderer Hilfen, die  die göttliche Vorsehung zur Verfügung stellt – definierten mit der Hilfe Gottes als festzuhalten jene Dinge, die sie mit der Heiligen Schrift und mit der apostolischen Tradition in Einklang gefunden hatten.

3. Jene mit dem Privileg der Unfehlbarkeit ausgestattete Person, ist der jeweilig regierende römische Papst. Deshalb kann die gallikanische Theorie unmöglich mit der Definition des (1.) Vatikanischen Konzils zusammengehen. Die Gallikaner unterscheiden zwischen dem Stuhl [Petri] und seinem Inhaber. Demgemäß könnten die einzelnen Päpste irren, aber Gott würde es verhindern, dass im römischen Stuhl oder der römisch-katholischen Kirche „der Irrtum tiefe Wurzel schlägt“. Mit anderen Worten, Gott würde bewirken, dass ein Irrtum eines Papstes  schnell wieder behoben werden würde, entweder vom gleichen Papst oder zumindest von seinem Nachfolger. Offensichtlich ist diese Meinung weder vereinbar mit der Aussage des Konzils, dass es „der römische Papst“ ist, der unfehlbar ist, wenn er ex cathedra spricht, noch mit der notwendigen Schlussfolgerung desselben Konzils: „Deshalb lassen solche Lehrentscheidungen des römischen Papstes keine Abänderung mehr zu, und zwar schon von sich aus, nicht erst infolge der Zustimmung der Kirche.“

Die Gallikaner appellieren fälschlicherweise an jenes Epigramm Leos des Großen: „Stühle sind eine Sache, jene, die auf ihnen sitzen eine andere“ (Epistula 106.6). Mit dieser Aussage meinte Leo lediglich, dass die Rechte eines Stuhles nicht von der Heiligkeit der Inhaber abhängen: „Denn auch wenn die Inhaber von Stühlen sich von Zeit zu Zeit in ihren Verdiensten unterscheiden, so verbleiben doch die Rechte dieser Stühle“ (Epistula 119.3).

Zu beachten ist jedoch, dass nur der Papst persönlich die Unfehlbarkeit genießt; nicht andere Menschen, an welche er einen Anteil an seinem Lehramt delegiert. Auch wenn z.B. die römischen Kongregationen Organe des Papsttums sind, so sind sie nicht der Papst selbst. Der Grund für diese Einschränkung ist folgender: der Papst kann den göttlichen Beistand – der ihm persönlich versprochen ist – nicht veranlassen, um einen anderen Menschen damit zu begünstigen. Es sollte somit klar sein, was mit der Aussage gemeint ist, dass die Unfehlbarkeit ein persönliches Privileg ist. Sie ist insoweit persönlich, als dass sie zu jedem Papst individuell gehört und nicht auf andere Personen übertragen werden kann; sie ist nicht in jenem Sinne persönlich, dass sie zum Papst als Privatperson gehörte, etwa auf Grund seiner persönlichen Qualifikationen.

4. Der Umfang der päpstlichen Unfehlbarkeit ist genau der gleiche wie für die Kirche als Ganzes: „[er besitzt] jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei Entscheidungen in der Glaubens- und Sittenlehre ausgerüstet wissen wollte.“ Die Väter des (1.) Vatikanischen Konzils wollten mit jenen Worten NICHT die genauen Grenzen der päpstlichen Unfehlbarkeit abstecken: „eine Lehre, die den Glauben oder das sittliche Leben betrifft, von der ganzen Kirche gläubig festzuhalten„, denn es war ihre Absicht, diesen Punkt später zu behandeln. Darum haben sie den Umfang seiner Unfehlbarkeit nur in einer allgemeinen Weise durch jene Formel angegeben, die in der Regel von den Theologen verwendet wird. Es war jedoch bewusste Absicht, dass sie folgende Formulierung verwendeten: „festzuhalten ist“ (tenendam) anstelle der Formulierung: „zu glauben ist“ (credendam). Sie verwendeten die erstere Formulierung, so dass es NICHT erscheine, als würden sie das Privileg der Unfehlbarkeit ausschließlich auf jene Wahrheiten beschränken, die als geoffenbart gelten.

5. Die Bedingungen für die päpstliche Unfehlbarkeit werden zusammengefasst in den Worten: „Wenn der römische Papst „ex Cathedra“ spricht“. Ein Thron (cathedra – Stuhl – Gerichtsbank) ist normalerweise ein Symbol der Autorität und insbesondere der Lehrautorität. Die geweihten Formeln: „ex cathedra sprechen“, oder „eine ex-cathedra-Definition“ waren an theologischen Schulen schon lange vor dem (1.) Vatikanischen Konzil in Gebrauch. Sie bezeichneten die volle Ausübung des päpstlichen Lehramtes. Das (1.) Vatikanum fügte jedoch diese präzise Erklärung hinzu: „das heißt, wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen mit seiner höchsten Apostolischen Autorität erklärt, dass eine Lehre, die den Glauben oder das sittliche Leben betrifft, von der ganzen Kirche gläubig festzuhalten ist“.

Wenn man bedenkt, was bereits in der Diskussion über das Objekt der Unfehlbarkeit erläutert wurde (siehe Nr. 85-96 ), so bedeutet „ex cathedra sprechen“ zwei Dinge: (a) der Papst macht tatsächlich Gebrauch von seinem päpstlichen Amt „als Hirte und Lehrer aller Christen“, (b) der Papst gebraucht seine päpstliche Autorität in seiner höchsten Gewalt. Diese beiden Tatsachen müssen klar und unbestritten kenntlich gemacht werden. Es macht aber keinen Unterschied, ob sie durch die Worte, die der Papst gebraucht, oder durch die Umstände des Falles kenntlich gemacht werden. Kurz gesagt, ist KEINE feste Formel und KEINE bestimmte Art von Feierlichkeit für eine ex-cathedra-Verkündigung erforderlich.

[…]

Wenn der Papst lediglich als Privatperson oder als privater Theologe oder als weltlicher Souverän spricht, oder gerade als Ordinarius der Diözese Roms, oder eben als Metropolit der Provinz Rom, sollte er nicht als unfehlbar betrachtet werden. Er kann zum Beispiel als Privatperson seine privaten Ansichten äußern – politischer, wirtschaftlicher oder geistiger Art. Als privater Theologe könnte er ein Buch über einige Aspekte des geistlichen Lebens schreiben. Als weltlicher Souverän des Vatikanstaats könnte er Dekrete über Steuern oder eine Wirtschaftsreform erlassen…

[…]

Was daher für eine unfehlbare Erklärung erforderlich ist, ist, dass der Papst tatsächlich als Papst agiert, d.h. „als Hirte und Lehrer aller Christen“, so dass seine Entscheidung auf die Weltkirche abzielt und für das Wohl der universellen Kirche gegeben wurde. Es ist  jedoch für das Dokument, welches  eine unfehlbare Entscheidung enthält, NICHT notwendig, dass es direkt an die universelle Kirche adressiert ist. Eine Entscheidung, die für die ganze Kirche bestimmt ist, kann zum Beispiel an die Bischöfe einer bestimmten Region adressiert sein, in der gerade ein verurteilter Irrtum floriert.

[…]

Es kann nützlich sein, ein paar Punkte über rein theologische Meinungen hinzuzufügen – Meinungen in Bezug auf den Papst, wenn er nicht ex cathedra spricht. Alle Theologen geben zu, dass der Papst einen Fehler in Fragen des Glaubens und der Moral wie folgt begehen kann: entweder, indem er eine falsche Meinung in einer noch nicht definierten Angelegenheit äußert oder durch unschuldige Abweichung von einer bereits definierten Lehre. Die Theologen differieren jedoch bei der Frage, ob der Papst tatsächlich ein formeller Häretiker  durch stures Festhalten an einem Irrtum in einer bereits definierten Angelegenheit werden kann. Die wahrscheinlichere und respektvolle Meinung, vertreten von Suarez, Bellarmin und vielen anderen, besagt, dass, so wie Gott bis zu diesem Tag so etwas nicht passieren lassen hat, so wird Er auch niemals zulassen, dass ein Papst ein formeller und öffentlicher Häretiker wird. Dennoch, einige kompetente Theologen räumen ein, dass der Papst, wenn er nicht ex cathedra spricht, in formelle Häresie fallen könnte. Sie fügen hinzu, dass, sollte ein solcher Fall der öffentlichen Häresie eintreten, der Papst, sei es durch die Tat selbst oder zumindest durch eine spätere Entscheidung eines ökumenischen Konzils, durch göttliches Recht seine Jurisdiktion verlieren würde. Offenkundig kann niemand weiterhin das (sichtbare) Haupt der Kirche sein, wenn er aufgehört hat, auch nur ein Glied der Kirche zu sein.

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„TRADITIONELLE MODERNISTEN“?

Das ist die „Etikettierung“ unseres Mitkommentators „Stephan“, die er zusammenfassend für alle jene gebraucht, die den vermeintlichen „Mittelweg“ zwischen dem Sedisvakantismus und dem Anti-Sedisvakantismus der traditionsverbundenen Kleriker und Gläubigen beschreiten.

Demnach wären (implizit) namentlich Erzbischof Lefebvre und seine Priesterbruderschaft St. Pius X., seine Bischöfe, seine Priester und Gläubigen, aber auch die Petrusbruderschaft und die „Ecclesia-Dei-Gemeinschaften“ mit ihrer jeweiligen Geistlichkeit und Anhängerschaft „traditionelle Modernisten“; denn treu-gläubig katholisch kann nach seinen Prinzipien nur sein, wer erkennt und bekennt, dass die „Konzilspäpste“ allesamt formelle Häretiker und deshalb ungültige „Päpste“ und damit ihre Akte null und nichtig („nul et non avenu“, „null and void“) sind.

Damit eröffne ich hier einen eigenen Diskussions-Thread und bitte meine Leser, dazu ihre/n SACHLICHEN Kommentar/e und auf ebensolche SACHLICHEN Gegen-Kommentare ihre REPLIK(EN) abzugeben.

Kirchenlexikon Wetzer und Welte [1901]: Begriff und Wesen der kirchlichen Unfehlbarkeit

1. Die bloße Tatsache der Irrtumslosigkeit begründet an sich ebenso wenig eine innere Unfehlbarkeit im Erkennen, wie die faktische Sündenfreiheit (impeccantia) eine innere Unsündlichkeit (impeccabilitas) im Willen. Von Natur aus ist Gott allein wie unsündlich so unfehlbar, da bei ihm jeder Irrtum, auch der allergeringste, einen metaphysischen Widerspruch einschließt (s. d. Art. Gott V, 877 ff.). Von dieser absoluten Unfehlbarkeit (infallibilitas absoluta s. increata) ist die von Gott seinen Vernunftgeschöpfen mitgeteilte (infallibilitas relativa s. creata) wesentlich verschieden nicht nur nach dem Erkenntnisprinzip, sondern auch hinsichtlich des Gegenstandes, insofern dieselbe ihrer innersten Natur gemäß sich bloß auf einen beschränkten Kreis von Wahrheitserkenntnissen erstreckt. Dieser Wesensunterschied ist so durchgreifend, dass er für die natürliche und übernatürliche Ordnung in Geltung bleibt. Auch die menschliche Vernunft ist, als Ausfluss und Abbild des göttlichen Geistes, in allen denjenigen natürlichen Erkenntnissen wahrhaft unfehlbar, welche auf dem allgemeinen Wahrheitskriterium der Evidenz beruhen, namentlich bezüglich der grundlegenden Axiome der Logik, Metaphysik, Mathematik, Religion und Sittlichkeit; jeder ernsthaft Versuch, die Möglichkeit solcher unfehlbaren Wahrheitserkenntnisse zu erschüttern, führt geradeswegs zum Skeptizismus (s. d. Art. Toleranz XI, 1859 f.). Die Unfehlbarkeit des kirchlichen Lehramtes gehört selbstverständlich der übernatürlichen Ordnung an, da sie der Kirche bzw. den Trägern der Lehrgewalt als ein Charisma zur Bewahrung, Bezeugung und authentischen Erklärung des in Schrift und Tradition hinterlegten Glaubensschatzes von Gott verliehen ist. Von dieser aktiven Unfehlbarkeit (infallibilitas activa s. in docendo) des kirchlichen Lehrkörpers unterscheidet sich die passive des Glaubenskörpers (infallibilitas passiva s. in credendo) genau so, wie die lehrende von der hörenden Kirche, nur dass beide sich zu einander verhalten wie das Mittel zum Zweck; denn die Unfehlbarkeit des Lehramtes hat die Aufgabe, den wahren Glauben in der ganzen Kirche Christi stetsfort zu bewirken, zu erhalten und zu gewährleisten. Hieraus erhellt der enge Kausalzusammenhang zwischen den beiden Grundeigenschaften der Kirche, der Infallibilität und Indefektibilität; denn die Kirche wäre notwendig in dem Augenblick von ihrem Sein und Wirken abgefallen, in welchem sie vom wahren Glauben, d. h. von der unfehlbaren Erkenntnis und Verkündigung der Lehre Christi und seiner Apostel, abwiche. Folglich steht und fäll die Indefektibilität der Kirche mit ihrer Infallibilität (vgl. d. Art. Kirche VII, 493 ff.).

2. Zum Wesen der aktiven Unfehlbarkeit, die hier allein in Betracht kommt, genügt ein besonderer Beistand des Heiligen Geistes (assistentia Spiritus S.), wie ihn Christus der Kirche tatsächlich verheißen hat. Obschon dieser übernatürliche Einfluss gewiss nicht ohne eine positive göttliche Tätigkeit zu denken ist, so ist doch der Zweck der Assistenz primär ein negativer: Abwehr des Irrtums. Hierdurch unterscheidet sich die kirchliche Infallibilität wesentlich von der göttlichen Offenbarung einer- und der Inspiration andererseits (s.d. Art.). Während den das Glaubensdepositum erzeugenden Offenbarungsorganen neue Wahrheiten mitgeteilt worden sind, welche der im Entstehen begriffenen Glaubenshinterlage ein substantielles Wachstum sicherten, beschränkt sich die Assistenz des Heiligen Geistes auf die Aufgabe, zu verhindern, dass bei der Erhaltung, Bezeugung und Geltendmachung des für alle Zeiten unwiderruflich abgeschlossenen Offenbarungsschatzes sich irgend ein Irrtum einschleiche (vgl. Vatican. Sess. IV, cap. 4, bei Denzinger, Enchir. n. 1679: Neque enim Petri successoribus Spiritus S. promissus est, ut eo revelante novam doctrinam patefacerent, sed ut, eo assistente, traditam per Apostolos revelationem seu fidei depositum sancte custodirent et fideliter exponerent). Dazu gesellt sich noch ein zweiter, subjektiver Unterschied; während der die neuen Offenbarungen aufnehmende Geist der Apostel sich lediglich rezeptiv zu verhalten, d. h. auf die Mitteilungen Christi und des Heiligen Geistes sozusagen nur aufzuhorchen brauchte, ist das kirchliche Lehramt an Schrift und Tradition gebunden, insofern es keine Wahrheiten unfehlbar zu verkünden im Stande ist, welche nicht ausdrücklich oder einschlussweise im depositum fidei niedergelegt sind. Durch letztere Forderung, bezw. die Notwendigkeit des Forschens in den Glaubensquellen, ist die lehramtliche Infallibilität auch von der Inspiration grundsätzlich geschieden. Weder ein ökumenisches Konzil noch der Papst können nach reiner Willkür Glaubens- und Sittenentscheidungen treffen, sie müssen vielmehr sich an Schrift und Tradition als die unveränderlich gegebene Grundlage ihrer Erlasse halten.  Was Unkundigen als „neues Dogma“ erscheinen könnte, das ist tatsächlich nichts Anderes als der konsequente Ausdruck, die logische Fortbildung einer alten allgemeineren Offenbarungswahrheit, in welcher das anscheinend Neue wie die Frucht im Keime vorgebildet lag (s. d. Art. Dogmenentwicklung). Somit schließt eine unfehlbare Glaubensentscheidung die menschliche Tätigkeit des Lehramtes so wenig aus, dass sie dieselbe vielmehr zur notwendigen Voraussetzung hat (vgl. Melchior Canus, De locis theol. 5, 5 [Patav. 1734, 161]: Perspicuum est, non dormientibus aut oscitantibus Patribus [in Concilio congregatis] Spiritum S. assistere, sed diligenter humana via et ratione quaerentibus rei, de qua disseritur, veritatem). In dieser Gebundenheit liegt der tiefste Grund dafür, dass die lehrende Kirche es nicht nötig hat, gleich den Propheten und Aposteln die Göttlichkeit ihrer Lehre erst durch Zeichen und Wunder zu beweisen; denn der geforderte Wahrheitsbeweis ruht in der bloßen Tatsache, dass die gegen jede Möglichkeit des Irrtums übernatürlich geschützte Kirche es ist, welche durch den Mund der rechtmäßigen Träger der Lehrgewalt autoritativ im Namen Christi spricht. Nach einer anderen Richtung ist die Assistenz von der Inspiration dadurch verschieden, dass letztere den inspirierten Schriftsteller positiv anregt zur Aufzeichnung aller, selbst der unwichtigsten Wahrheiten und Tatsachen, welche den Gesamtinhalt der betreffenden Schrift ausmachen, wohingegen erstere sich mit einer Erleuchtung des Verstandes und der äusseren Leitung begnügt, um die Lehrorgane vor Irrtum allein in Glaubens- und Sittenfragen zu bewahren. Die kirchlichen Glaubenserlasse sind deshalb nicht, wie die Bibel, inspiriertes Wort Gottes, sondern formell bloßes Wort der Kirche, aber kraft der Unfehlbarkeit in notwendiger Übereinstimmung mit dem Inhalt des Wortes Gottes, wie es in Schrift und Tradition sich verkörpert (vgl. Möhler, Symbolik § 40).

3. Vorstehende Begriffsbestimmung sieht von den einzelnen Trägern der Lehrgewalt gänzlich ab, passt also gleichmäßig auf die Infallibilität der Kirche überhaupt, mag sie sich im magisterium ordinarium, oder auf den ökumenischen Synoden, oder in den Päpsten verkörpern. Nur weil die päpstliche Unfehlbarkeit vor und nach dem Vaticanum in ganz unverantwortlicher Weise entstellt worden ist, erheischt sie hier noch eine besondere Erläuterung (vgl. Schulte, Die Stellung der Konzilien, Päpste und Bischöfe, Prag 1871, 7: „Der Papst ist die leibhaftige, inspirierte, absolute, göttliche Unfehlbarkeit“). Wenn dieselbe vielfach eine „persönliche“ genannt wird, so will man dem Papste selbstverständlich weder eine göttliche Irrtumslosigkeit noch eine direkte Inspiration beilegen, sondern lediglich den von Bossuet (s. d. Art.) ersonnenen Unterschied zwischen sedes und sedens, d. h. zwischen der ganzen Reihenfolge aller Päpste und dem jeweiligen Inhaber des Stuhles Petri, als eine unberechtigte Fiktion zurückweisen; denn die abstrakte sedes ist nur in und durch den konkreten sedens unfehlbar (vgl. Fanzelin, De Ecclesia, Romae 1887, thes. 13; Chr. Pesch, Praelectiones dogmat. I, 2. ed., Friburgi 1898, 301 sq.). Aber diese dem jeweiligen Papste zukommende Unfehlbarkeit ist für ihn keine persönlich, sondern eine Amtsgnade (gratia gratis data), die von seiner Wissenschaft und Tugend gänzlich unabhängig ist. Deswegen betonen die Theologen den Satz, dass der Papst weder als Privatgelehrter, noch als weltlicher Souverän, noch als bloßer Bischof der Stadt Rom, noch als Primas von Italien, noch als Patriarch des Abendlandes, sondern einzig und allein als oberstes Haupt der Gesamtkirche für sich Unfehlbarkeit beanspruchen kann. allein selbst wo der Papst als Papst auftritt, ist er nicht eher unfehlbar, als bis er ex cathedra spricht, d. h. cum omnium christianorum Pastoris et Doctoris munere fungens pro suprema sua apostolica auctoritate doctrinam de fide vel morbus ab universa Ecclesia tenendam definit (Vatcan. Sess. IV, cap 4, bei Denzinger n. 1682). An dieser authentischen Feststellung des Ausdruckes ex cathedra ist vor Allem hervorzuheben, dass die päpstliche Unfehlbarkeit erst unter der zweifachen Beschränkung einsetzt: einerseits muss der Gegenstand einer unfehlbaren Definition auf eine doctrina de fide vel moribus eingeengt bleiben, andererseits muss die Ausübung der Lehrgewalt sich in ihrer höchsten Intensitätsstufe vollziehen. Wo immer also Anordnungen lehrpolizeilicher, kirchenpolitischer, administrativer Natur oder Anwendungen eines Lehrprinzips auf Spezialfälle in Frage kommen, da kommt die päpstliche Infallibilität ebenso wenig ins Spiel, als wenn der Papst als Oberhaupt der Kirche eine doktrinelle Frage entscheidet, nicht aber in der feierlichen, allgemeinen verbindlichen Form einer unwiderruflichen Kathedralentscheidung (vgl. Calixt. III. Ep. ad Fridericum regem Rom., bei Aeneas Sylv., Ep. 385 [al. 371]: Possumus enim et nos ut homines aliquando labi atque errare, in his maxime, quae fa[c]ti sunt [ed. Basil. s. a. (1571), 842]). Ein wichtiges Korollar hieraus bildet die Forderung allseitiger Freiheit von äußerem Zwang, unbehinderter Selbstbestimmung: eine durch Gefangenschaft, Einschüchterung, Zwangsmaßregeln erpresste Entscheidung, auch wenn sie die Gesamtheit der Gläubigen feierlich zu verpflichten versuchen möchte, besäße offenbar nicht jene ethisch-juridische Qualifikation, die sie als eine bindende und authentische Äußerung der obersten Lehrgewalt erscheinen lassen könnte (vgl. Palmieri, De Romano Pontifice, Romae 1877, 628: Si constat, decretum aliquod fidei vel suscriptionem formulae fidei vi sive physica sive morale extortam esse, eo ipso constat, definitionem non esse ex Cathedra). Auch tragen die Theologen nicht das geringste Bedenken, die Möglichkeit eines Glaubensirrtums zuzugestenen, wenn der Papst als Privatmann spricht (vgl. d. Art. Johannes XXII., ob VI, 1590 f.). ja aus dem Vaticanum lässt sich nicht einmal die Unmöglichkeit eines förmlichen Glaubensabfalls des Papstes folgern, wie denn das kanonische Recht für einen solchen (wohl imaginären) Fall den sofortigen Verlust der päpstlichen Würde vorgesehen hat (Decret. Grat. dist. 39, c. 6; vgl. Phillips, Kirchenrecht I, 261 f., Scheeben, Dogmatik I, 214) Manche Theologen halten freilich mit triftigen Gründen dafür, dass die göttliche Vorsehung über die Kirche Christi niemals eine solche Schmach hereinbrechen lassen werde (vgl. Suarez, De fide disp. 10, sect. 6, n. 11: Mihi magis pium et probabilius videtur, posse quidem Papam ut privatam personam errare ex ignorantia, non tamen ex contumacia. Quamvis enim efficere Deus possit, ut haereticus Papa non noceat Ecclesiae, suavior tamen modus providentiae est, ut, quia Deus promisit Papam definientem numquam erraturum, consequenter provideat, ne umquam ille haereticus sit). Weil auch die päpstliche Infallibilität weder auf Offenbarung noch auf Inspiration neuer Glaubenswahrheiten beruht, so liegt dem Papste die selbstverständliche Pflicht ob, in inständigem Gebet um Erleuchtung, in eifriger Erforschung der Glaubensquellen, durch Befragung der Kardinäle und gelehrter Theologen, durch Abhaltung partikulärer Synoden, bei besonders wichtigen und schwierigen Fragen aber auch durch Einberufung eines allgemeinen Konzils Alles aufzubieten, um zur klaren Erkenntnis des zu entscheidenden Glaubenspunktes zu gelangen (vgl. Vatican. I. c., bei Denzinger n. 1679: Romani autem Pontifices, prout temporum et rerum conditio suadebat, nunc convocatis oecumenicis Conciliis aut explorata Ecclesiae per orbem dispersae sententia, nunc per Synodos particulares, nunc aliis, aquae divina suppeditabat providentia, adhibitis auxiliis, ea tenende definiverunt, quae s. Scripturis et apostolicis traditionibus consentanea, Deo adjutore, cognoverant). Die Frucht einer Überstürzung ist bei ihm so grundlos wie bei einem ökumenischen Konzil, da did vorgängige Befragung der Quellen nicht weniger unter göttlichen Schutz gestellt erscheint wie die Entscheidung selbst (vgl. Bellarmin. De Roman. Pontif. 4, 2: Parum prodesset scire, Pontificem non erraturum, quando non temere definit, nisi etiam sciremus, non permissuram Dei providentiam, ut ille temere definiat). Gegen den Gallikanismus ist schließlich festzuhalten, dass eine Kathedralentscheidung ex sese, d. h. unabhängig vom nachfolgenden Konsens der Bischöfe, das Gewissen bindet, gerade so, wie wenn die ganze lehrende Kirche die Entscheidung getroffen hätte (vgl. Vatican. I. c., bei Denzinger n. 1682: Definimus ex sese, non autem ex consensu Ecclesiae, irreformabiles esse). Das arg missdeutete ex sese will nicht besagen, wovor schon der hinzugefügte Gegensatz non ex consensu Ecclesiae warnen sollte, dass der Papst aus eigener Kraft und „dogmatischer Schöpfermacht“, statt durch göttlichen Beistand, oder in volllständiger Isolierung von der Kirche, anstatt als deren sichtbares Oberhaupt, oder in gänzlicher Unabhängigkeit von Schrift und Tradition, anstatt in strenger Bindung an die Offenbarungsquellen, die Prärogative der Unfehlbarkeit besitzt; denn das Vaticanum selber hat durch ausdrückliche Zurückweisung allen diesen aus Bosheit oder Unverstand stammenden Entstellungen den Boden entzogen. (Vgl. noch J. Fessler, Die wahre und falsche Unfehlbarkeit der Päpste, Wien 1871; Martin, Der wahre Sinn der vatikanischen Lehrentsheidung über das unfehlbare päpstliche Lehramt, 3. Aufl., Paderborn 1871, Hergenröther, Katholische Kirche und christlicher Staat, Freiburg 1872, 9927 ff.; Heinrich, Dogmat. Theologie II, 2. Aufl., Mainz 1882, §§ 88-90; Norbert. a Tux O. Cap., Theologia fundamentalis II, Brixinae 1891, 25 sqq. 119 sqq.)

Simar: Dogmatik [1899]: Die Unfehlbarkeit des kirchlichen Lehramtes

C. Das Subjekt der lehramtlichen Unfehlbarkeit oder die Träger des unfehlbaren Lehramtes.

Wie bei der äußeren und inneren Organisation der Kirche überhaupt, so sind auch bei der Frage nach dem Subjekt (den Inhabern) der lehramtlichen Unfehlbarkeit die Anordnungen und Verheißungen Christi allein maßgebend. Es handelt sich hier um ein im freien Willen Gottes allein begründetes, aller menschlichen Bestimmung entrücktes übernatürliches Privilegium.

1. Der Episkopat in seiner von Christus ihm verliehenen Organisation ist der Träger des unfehlbaren Lehramtes, d.i. der Papst als Inhaber des Primats über die ganze Kirche und die Gesamtheit der Bischöfe in Verbindung mit dem Papst und in Unterordnung unter seinen Primat. Dieser Satz ergibt sich aus den Anordnungen und Verheißungen Christi bezüglich des kirchlichen Lehramtes. Er betraut das Apostelkollegium mit dem (für alle Zeiten bestimmten) kirchlichen Lehramt, nachdem zuvor schon Petrus mit dem Primat bekleidet worden war, und die Verheißung seines immerwährenden Beistandes richtet sich an das in solcher Weise organisierte, d.h. mit dem Primat verbundene und ihm untergeordnete Kollegium. Die den Aposteln verliehenen Aufträge und Verheißungen galten aber zugleich dem Episkopat als dem Erben und Nachfolger des Apostelkollegiums.

2. Die Verheißungen Christi bezüglich der lehramtlichen Unfehlbarkeit gelten nur dem rechtmäßigen Gebrauch des bischöflichen Lehramtes. Rechtmäßig ist aber nur der Gebrauch desselben, welcher der von Christus der Kirche verliehenen Verfassung entspricht. Letzteres ist auch für die Gläubigen das unentbehrliche Kriterium zur Unterscheidung der gültigen und bindenden Lehraussprüche. Hieraus ergibt sich der oben schon angedeutete Satz, dass der Episkopat nur dann als Träger des unfehlbaren Lehramtes anzusehen ist, wenn er in Unterordnung unter die höhere Autorität des Primates sich betätigt, möge er nun auf einem Konzil versammelt sein oder zerstreut das Lehramt ausüben. In beiden Fällen ist seine von Christus geordnete Stellung zum Primat wesentlich dieselbe (§ 134, 2). Es gilt demnach kein unfehlbares Lehramt der Bischöfe (weder ein magisterium ordinarium noch ein magisterium extraordninarium; siehe oben §  9, 2) ohne den Papst. Es können keine Glaubensentscheidungen der Bischöfe als unfehlbar und definitiv gelten, welche nicht die ausdrückliche oder stillschweigende Gutheißung des Papstes gefunden haben. Solche müssen aber auch als unfehlbar angesehen werden. Dies gilt insbesondere von den vom Papst approbierten Glaubensdekreten allgemeiner Konzilien. Ihre Unfehlbarkeit bestreiten hieße die Unfehlbarkeit des kirchlichen Lehramtes überhaupt leugnen.

3. Der römische Bischof ist allein unter allen Bischöfen der persönliche Amtsnachfolger eines Apostels in der ganzen Fülle der apostolischen Gewalten. Er ist der persönliche Nachfolger und Erbe des hl. Petrus in Bezug auf die volle und höchste Regierungsgewalt der ganzen Kirche gegenüber. Es eignet ihm also auch der Primat in Bezug auf das kirchliche Lehramt. Bei der Ausübung seines höchsten und universalen Lehramtes erfreut er sich mithin auch des göttlichen Beistandes, welcher dem kirchlichen Lehramt überhaupt und speziell dem hl. Petrus von Christus verheißen wurde. Durch diesen Beistand ist die Unfehlbarkeit seiner desfallsigen Lehrakte gesichert. Sie sind darum auch schon an und für sich unwiderruflich (ex sese irreformabiles). Es bedarf nicht erst der Zustimmung der Kirche, um ihnen jenen Charakter zu verleihen.

4. Da die höchste Lehrgewalt des Papstes (suprema magisterii potestas) gemäß der beständigen Überlieferung der Kirche und der Natur der Sache einen wesentlichen Bestandteil des Primates bildet, so sind alle Zeugnisse der Heiligen Schrift und der Tradition, welche die göttliche Einsetzung des Primates des römischen Bischofs dartun, ebenso viele direkte Beweise für die göttliche Einsetzung seines höchsten und universalen Lehramtes. Andererseits müssen sie als indirekte Beweise für die Unfehlbarkeit des päpstlichen Lehramtes gelten; denn die Verheißungen Christi waren ja an das von ihm für alle Zeiten eingesetzte Lehramt gerichtet (a). Deinen direkten biblischen Beweis hat die kirchliche Tradition, wie das Vaticanum andeutet, in der vom hl. Petrus bezüglich seines Glaubens zuteil gewordenen Verheißung und dem sich daran anschließenden Auftrag gefunden (b).

5. Der beständige Glaube der Kirche an den Lehrprimat des Papstes und die Unfehlbarkeit seines Lehramtes ist zunächst durch die Tatsache bezeugt, dass der Apostolische Stuhl zu allen Zeiten Lehrentscheidungen für die ganze Kirche gegeben und die Kirche sich denselben stets unterworfen, sie mithin als definitiv und irreformabel betrachtet hat (a). Von den heiligen Vätern wird die Notwendigkeit dieser Unterwerfung oder der Einheit des Glaubens mit dem Apostolischen Stuhl auch ausdrücklich aus dem Wesen des Primates abgeleitet oder durch den Hinweis auf denselben begründet (b). Auch wird die Indefektibilität des Glaubens der römischen Kirche oder der Nachfolger des hl. Petrus, d.i. die Unfehlbarkeit der von ihnen der Kirche gepredigten Lehre, direkt von ihnen bezeugt (c). In einmütiger Weise hat auch die spätere kirchliche Wissenschaft bis zum Anfang der neueren Zeit (14. und 15. Jahrhundert) die Unfehlbarkeit des päpstlichen Lehramtes verfochten (d).

Simar: Dogmatik [1899]: Die Unfehlbarkeit des kirchlichen Lehramtes

(Fortsetzung des 1. Beitrages)

B. Das Objekt oder der Umfang der lehramtlichen Unfehlbarkeit der Kirche

Als das Objekt, auf welches sich die Unfehlbarkeit des kirchlichen Lehramtes bezieht, nennt das Vaticanum die den Glauben und die Sitten betreffenden Lehren (doctrina de fide vel moribus; siehe § 140, 3). Wie dieser Ausdruck zu verstehen sei, ergibt sich teils aus sonstigen Lehrentscheidungen oder kirchlichen Urteilen, teils aus allgemein von der kirchlichen Wissenschaft angenommenen Sätzen, teils aus der Natur der Sache oder dem Zweck des kirchlichen Lehramtes. Es ist klar, dass das, was notwendig nach Gottes Absicht in den Bereich der kirchlichen Lehrverkündigung fällt und wofür demnach die Kirche gläubige Zustimmung von ihren Gliedern fordert, auch notwendig Objekt der Unfehlbakeit der Kirche sein müsse (siehe oben § 138, 1).

1. Das erste Objekt der unfehlbaren kirchlichen Lehrverkündigung (bzw. Lehrentscheidung) bildet hiernach das apostolische Glaubensdepositum selbst, d.h. die in der Heiligen Schrift oder in der Tradition direkt oder formell geoffenbarten Glaubens- und Sittenlehren (dogmata fidei vel morum), mögen sie nun an sich zum Gebiet der natürlichen oder der übernatürlichen Wahrheit gehören. Sie sind Gegenstand des sogen. göttlichen Glaubens (fides divina; siehe § 2, 2; 14, 3). Als ein zweites Objekt schließen sich hieran unmittelbar an die nur virtuell oder implizit geoffenbarten Wahrheiten, welche die Kirche aus formell geoffenbarten Sätzen durch logische Schlussfolgerung ableitet (conclusiones theologicae). Ferner die natürlichen nicht geoffenbarten Wahrheiten und Tatsachen, welche mit den geoffenbarten Glaubens- und Sittenlehren in einem derartigen inneren Zusammenhang stehen, dass die Reinheit und Unversehrtheit des kirchlichen Glaubens und Lebens durch sie bedingt ist (res ad integritatem fidei pertinentes; daher auch die sogen. censurae infra haeresim). Dahin gehören auch die sogen. facta docmatica (vgl. § 13). Dieses an zweiter Stelle beschriebene Gebiet ist Gegenstand der sogen. fides ecclesiastica (§ 14, 3).

Alle kirchlichen Theologen stimmen darin überein, dass die lehramtliche Unfehlbarkeit der Kirche sich auch auf das oben bezeichnete Gebiet nicht formell geoffenbarter Wahrheiten und Tatsachen erstrecke. Zur Begründung dieses Satzes weisen sie darauf hin, dass die Lehrtätigkeit der Kirche notwendig auch jenes Gebiet umfassen müsse, wenn der gottgewollte Zweck des kirchlichen Lehramtes vollkommen erfüllt werden soll (§ 13, 2); ferner darauf, dass die Kirche diese Unfehlbarkeit tatsächlich für sich in Anspruch nehme, indem sie auch für jenes Gebiet den Gehorsam des Glaubens oder der innerlichen Zustimmung von den Ihrigen fordert (vgl. die kirchlichen Lehrentscheidungen § 13, 3). Die beständige Tradition der Kirche bezüglich der facta dogmatica prägt sich tatsächlich aus in der durch alle Jahrhunderte hindurchgehenden lehramtlichen Beurteilung häretischer Lehren und Schriften sowie in der häufig vorkommenden Erscheinung, dass orthodoxe kirchliche Lehrer dem Apostolischen Stuhl ihre Schriften zur entscheidenden Prüfung ihres dogmatischen Inhaltes unterbreiten (siehe oben § 133, 4 b).

Kleutgen, Theol. der Vorzeit I, 144: „Würden die Verheißungen ihres göttlichen Stifters noch wahr sein, wenn die Kirche in den Entscheidungen, welche sie kraft ihres Lehramtes erlässt, dem Irrtum unterläge? Hat die Kirche Gewalt, nicht bloß jene Lehren, durch welche die geoffenbarte Wahrheit geradezu und ausdrücklich geleugnet wird, sondern auch diejenigen, welche ihr mittelbar widersprechen oder  wie immer mit ihr unvereinbar sind, zu verwerfen und zu verbieten: so ist auch die ganze Christenheit verpflichtet, dieselben mit ihr zu verwerfen und als schlechte Lehren zu meiden. Wenn also, was die Kirche für irrtümlich, folglich für solches erklärt, das mit der Glaubenslehre, wenn auch nur mittelbar, streitet, mit der Glaubenslehre vereinbar und daher nicht irrtümlich; wenn, was sie für falsch erklärt, wahr; wenn, was sie als den Glauben und die guten Sitten gefährend bezeichnet, eine gesunde und heilsame Lehre wäre, so würde die ganze Christenheit, und zwar gerade dadurch, dass sie der ihr Lehramt rechtmäßig übenden Kirche Gehör gäbe, in Irrtum geführt. Und wäre dann diese Kirche noch die Säule und Grundfeste der Wahrheit? Wäre sie noch das auf den Felsen gegründete Gebäude, welches die Mächte der Finsternis nicht zu erschüttern vermögen? Sie hat die Verheißung, dass der Geist Gottes sie alle Wahrheit lehren, in alle Wahrheit einführen werde: ist denn diese Verheißung nicht von all der Wahrheit zu verstehen, über welche sie uns belehren soll, und wir, um dem Zweck der Offenbarung zu entsprechen, der Belehrung bedürfen? … Es ist außer allem Zweifel, dass die Kirche ebensowohl in der Sittenlehre als in der Glaubenslehre unfehlbar ist. …  Nun aber enthalten die Entscheidungen, von denen wir reden, die Erklärung, dass es sündhaft sei, den Meinungen, welche in ihnen verworfen werden, anzuhangen. Denn, wie oben schon bemerkt wurde, die Kirche verbietet nicht bloß, dieselben vorzutragen, sondern verwirft sie und bezeichnet sie durch die Zensuren als solche, die wir aus Liebe und Hochschätzung der reinen Lehre des Glaubens meiden und fliehen sollen. Oder welchen anderen Sinn können jene Benennungen: sententia temeraria, scandalosa, de haeresi suspecta, haeresim sapiens u.s.w. haben? Verdiente also eine Meinung diese Benennung nicht, welche die Kirche ihr gibt, ja wäre dies derselbe Fall, als wenn ein Vertrag, den die Kirche für ungerecht erklärt, gerecht, oder eine sinnliche Handlung, die sie für unkeusch erklärt, keusch wäre.“

Ferner ist es einstimmige Lehre aller Theologen, dass die Unfehlbarkeit der Kirche in Bezug auf die formell geoffenbarten Glaubens- und Sittenlehre selbst auch direkt in der Offenbarung ausgesprochen sei (siehe oben S. 734 f.) und darum fide divina geglaubt werden müsse. Bezüglich des zweiten obengenannten Gebietes sind die Ansichten geteilt. Eine strengere Theorie (u.a. von Viva vertreten) behauptet, auch bezüglich dieses Gebietes sei die lehramtliche Unfehlbarkeit der Kirche fromell geoffenbart; sie müsse darum ebenfalls fide divina geglaubt werden; sie zu leugnen sei häretisch. Nach der zweiten, milderen Theorie (Lugo’s u.a.) ist es zwar formell geoffenbart, dass die Kirche unfehlbar sei in Bestimmung dessen, was Dogma im engeren Sinne und was Häresie sei; hingegen beruhe die Annahme ihrer Unfehlbarkeit in Bezug auf die übrigen in Rede stehenden Gebiete nur auf einer conclusio theologica. Sie sei daher unzweifelhaft als eine theologisch gewisse Lehre (veritas theologice certa; doctrina ecclesiasstica) festzuhalten; da sie jedoch nicht Gegenstand der fides divina sei, so wäre auch die Leugnung derselben nicht als Häresie, sondern als ein theologischer Irrtum (error in fide; siehe § 15, 2) zu bezeichnen.

2. Es ist ferner eine theologisch gewisse Lehre (veritas catholica), dass die Unfehlbarkeit der Kirche sich auch erstrecke auf die Kanonisation der Heiligen (a), die Approbation religiöser Ordensregeln (b) und die allgemeinen kirchlichen Disziplinarvorschriften (c). Nur von wenigen Theologen wurde dieser Satz bestritten. Hingegen wurde auch von einigen angenommen, die Unfehlbarkeit der Kirche in Bezug auf die genannten Punkte sei Gegenstand der fides divina oder ein Dogma im engeren Sinne. Im allgemeinen wird die Unfehlbarkeit der Kirche für das in Rede stehende Gebiet in ähnlicher Weise begründet wie in Bezug auf die früher (n. 1) bezeichneten nicht formell geoffenbarten Wahrheiten und Tatsachen.

a) Die Kanonisation ist das feierliche offizielle Urteil der Kirche (seit Alexander III. [1159-1181] ein Reservatrecht des Papstes), dass ein Verstorbener zu den Heiligen zu zählen und als solcher zu verehren sei, womit sich die Anordnung eines bestimmten kirchlichen Kultes verbindet. Die Unfehlbarkeit der Kirche in diesen Urteilen bedingt die Reinheit der kirchlichen Sittenlehre und die Integrität des inneren kirchlichen Lebens.

Auf die kirchlichen Beatifikationsurteile findet die obige Lehre von der Unfehlbarkeit der Kirche nach der fast allgemeinen Ansicht der Theologen keine Anwendung. In ihnen will die Kirche kein definitives, unabänderliches Urteil fällen; durch sie wird auch nicht die ganze Kirche zur Verehrung der Seliggesprochenen verpflichtet. Sie tragen vielmehr den Charakter eines Indultes an sich.

Doch nehmen auch wieder alle Theologen an, es sei temerär, in einem gegebenen Falle (ohne evidente, zwingende Gründe) zu behaupten, die Kirche habe tatsächlich in einem solchen Urteil geirrt. Bened. XIV. §. c. n. 9 Vgl. Al. Schmid a. a. O. S. 147.

Der in Rede stehende Glaube an die Unfehlbarkeit der Kirche bezüglich der Kanonisation der Heiligen ist keineswegs auch auf die in den liturgischen Büchern insbesondere dem Brevier, enthaltenen historischen Berichte oder Legenden über das Leben der Heiligen auszudehnen. Dies ist aus dem Grund nicht statthaft, weil die Kirche hier von ihrem unfehlbaren Lehramt durchaus keinen Gebrauch machen will. Jene Erzählungen nehmen nur den Glauben für sich in Anspruch, welchen historische Berichte überhaupt fordern. Es steht daher jedem frei, wofern er entscheidende Gründe dafür besitzt, deren Glaubwürdigkeit in geziemender Form zu bestreiten. Ohne solche Gründe dies zu tun, würde ebensosehr den Gesetzen der Wissenschaft wie der Ehrerbietung, die man der kirchlichen Überlieferung und den kirchlichen Vorgesetzten schuldet, widersprechen.

b) bezüglich der Approbation religiöser Orden unterscheidet man das kirchliche Urteil über die Orthodoxie und den sittlichen Charakter der Ordensregel und des Ordenszwecks und anderseits die Frage nach der Zweckmäßigkeit einer bestimmten Ordensstiftung oder nach der Opportunität der Gründung bzw. der Erhaltung oder Aufhebung eines Ordens. Das erstgenannte Urteil berührt unmittelbar die Glaubens- und Sittenlehre, mithin den Zweck des kirchlichen Lehr- und Hirtenamtes, und ist darum für die ganze Kirche von entscheidender Bedeutung. Aus diesen Gründen wird in Bezug auf dieses Urteil die Infallibilität der Kirche in dem gleichen Sinne allgemein angenommen wie bezüglich der facta dogmatica u.s.f. Die Lösung der zweiten Frage schließt nur ein Urteil über tatsächliche Verhältnisse oder Zeitbedürfnisse und über die tatsächliche Beziehung eines menschlichen Instituts zu denselben ein. Die kirchliche Glaubens- und Sittenlehre wird dadurch nicht berührt. Die Grundlage ihrer Lösung (die Zeitumstände, die sozialen Verhältnisse u.s.f.) ist auch an sich dem Wechsel unterworfen. Daher kann das Urteil der Kirche bezüglich dieser Frage nicht für alle Zeiten gültig und irreformabel sein. Die Unfehlbarkeit desselben ist aber auch an sich in keinem Zeitpunkt durch den Zweck der Kirche notwendig gefordert.

c) Unter kirchlicher Disziplin ist nicht die das natürliche und übernatürliche göttliche Gesetz umfassende Sittenlehre der Kirche zu verstehen; auch werden damit nicht die von Christus selbst für alle Zeiten getroffenen Anordnungen über das äußere Verhalten der Kirche in Kultus, Leben und Verfassung (disciplina iuris divini) bezeichnet. Diese wie jene gehören zum wesentlichen Gegenstand des göttlichen Glaubens und darum auch notwendig zum Bereich der Unfehlbarkeit der Kirche (siehe n. 1).

Unter kirchlicher Disziplin versteht man vielmehr die das äußere Verhalten der Gläubigen in Kultus und Leben regelnden Vorschriften der Kirche (disciplina iuris ecclesiastici), welche sie kraft ihrer göttlichen Sendung für die Gesamtheit der Gläubigen erlässt (Anordnung von Fastagen, Festen, Andachten u. dgl.).

Weil und insoweit solche Vorschriften der praktische Ausdruck einer Glaubenswahrheit oder eines Sittengesetzes sind, muss auch auf sie die Unfehlbarkeit der Kirche sich erstrecken. Das Gleiche gilt von allgemeinen kirchlichen Gewohnheiten, welche sich ausdrücklicher oder stillschweigender Gutheißung der Kirche erfreuen. Siehe n. 1.

Hinsichtlich der Opportunität kirchlichen Disziplinarmaßnahmen gilt dasselbe, was über die Approbation religiöser Orden bemerkt wurde (b). Über die Veränderlichkeit der kirchlichen Disziplin siehe § 6, 4. Bened. XIV., De Syn. dioec. IX, S. 1: ut aliqua constituio, licet plerisque orbis christiani dioecesibus utile,  allieni tamen provinciae aut peculiari dioecesi minus opportuna dignoscatur.

3. Die Unfehlbarkeit des kirchlichen Lehramtes erstreckt sich so weit, als es der von Gott gewollte Zweck desselben fordert, d.h. so weit, als es zur Reinerhaltung der Glaubens- und Sittenlehre und zum ewigen heile der Menschheit notwendig ist. Aus diesem Grunde bezieht sich dieselbe (im Unterschied von der Inspiration der biblischen Schriftsteller) nur auf die geoffenbarte Glaubens- und Sittenlehre und die anderen damit wesentlich zusammenhängenden Punkte, welche oben genannt wurden, nicht aber auf das Gebiet des rein profanen Wissens (a). Auch fallen nicht unter ihren Bereich sogen. partikuläre oder persönliche Tatsachen, wodurch der allgemeine Glaube und die Sittenlehre der Kirche prinzipiell nicht berührt werden, sowie bloß private (nur einzelne Personen oder Kirche betreffende) Disziplinarvorschriften oder richterliche Urteile (b). Endlich bezieht sich die Unfehlbarkeit der Kirche auch nicht auf die Beurteilung rein politischer Fragen und Tatsachen als solcher, d.h. abgesehen von ihrem sittlichen Charakter. Die Kirche hat auch niemals eine solche Beurteilung als ein göttliches Recht für sich in Anspruch genommen und letzteres demgemäß als ein unveräußerliches reklamiert, wenn es ihr vorenthalten wurde. Wo ihr in früheren Zeiten rein politische Befugnisse zugestanden wurden, war dies nur ein Ausfluss des menschlichen Rechtes (ius humanum), d.h. eine Frucht der natürlichen Entwicklung der staatlichen und völkerrechtlichen Verhältnisse unter dem Einfluss des christlichen Glaubens und der allgemeinen Glaubenseinheit (c). Zu den Wirkungen der Infallibilität gehört vor allem auch, dass die Kirche niemals willkürlich oder irrigerweise das Gebiet ihrer unfehlbaren Lehrgewalt über die von Gott ihr gezogenen Grenzen ausdehnen kann. Die desfallsige Grenzbestimmung ist schlechthin göttlichen Rechtes und gehört zu dem der Kirche unmittelbar von Gott anvertrauten Wahrheitsschatz. Sie ist darum auch vor allem Gegenstand der Infallibilität.

Daher hat auch die profane Wissenschaft, solange sie auf ihrem eigenen Gebiete sich bewegt und der geoffenbarten religiös-sittlichen Wahrheit nicht zu nahe tritt, keinerlei Einschränkung ihrer Freiheit und Selbständigkeit von der Kirche zu befürchten; vielmehr wünscht und fördert die Kirche allzeit den Fortschritt der Wissenschaften.

b) Nur für solche Tatsachen nimmt die Kirche die Unfehlbarkeit in Anspruch, welche eine allgemeine oder prinzipielle Bedeutung für die kirchliche Glaubens- und Sittenlehre besitzen (facta dogmatica universalia), nicht aber für rein private oder privatrechtliche Fragen. Das Gleiche gilt von bloß persönlichen Vorschriften und privatrechtlichen Urteilen.

Solche Vorschriften oder Urteile tragen den Charakter einer conclusio theologica an sich, deren eine Prämisse (die faktischen Verhältnisse) ungewiss ist oder doch Gegenstand des Irrtums und der Täuschung sein kann.

c) Über die historische Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Kirche und den Staaten vgl. Philipps, Kirchenr. III, § 117-119. Lehrb. des Kirchenr. S. 1233 Hergenröther, Kath. Kirche und christl. Staat S. 1-372. Über die Frage nach der direkten und indirekten Gewalt der Kirche über das Zeitliche siehe ebd. S. 373 ff. Ebd. S. 417: „Dass diese Doktrin (von der direkten Gewalt der Kirche über das Zeitliche) ganz unhaltbar ist, haben die Theologen in ihrer entschiedenen Mehrzahl wohl eingesehen und weitläufig gezeigt (vgl. Bellarm., De Rom. Pont. V 2-4). Sie weisen darauf hin, dass, wenn auch Christus alle Gewalt besitzt im Himmel und auf Erden, und der Papst auch als sein Statthalter betrachtet werden muss, doch diese Statthalterschaft sich nur auf das religiöse Gebiet erstreckt und keine unumschränkte weltliche Herrschaft in sich schließt, wenn auch mit ihr eine weltliche Herrschaft in einem bestimmten Umkreis zweckmäßig verbunden ist. Die ungläubigen Fürsten gehören nicht zu den Schafen Christi (Joh. 21, 15 ff.), und überhaupt hat die Kirche über die Ungläubigen keine Jurisdiktion (1 Kor. 5, 12); sicher würde der Papst  auch nicht Heiden zu seinen Vikarien machen. Es hat derselbe auch nicht die Schlüssel der irdischen Reiche, sondern des Himmelreiches zu verwalten. Sodann haben die christlichen Herrscher durch die Annahme und Einführung des Christentums nicht ihre Herrschergewalt verloren; Christus, der himmlische Reiche verleiht, entreißt nicht die irdischen. Wäre der Papst allgemeiner Herrscher, so müssten auch die Bischöfe in ihren Städten und Diözesen überall Herrscher sein. Die praktischen Konsequenzen dieser Lehre zeigen ihre Absurdität. Die hierfür angeführten Stellen des kanonischen Rechtsbuches sind keineswegs beweisend, und die Päpste haben sich niemals eine solche Gewalt beigelegt, sondern sehr wohl die Juridiktion der weltlichen Fürsten anerkannt.“ Ebd. S. 421: „Weit zahlreicher sind die Vertreter dieses zweiten Systems (der bloß indirekten Gewalt), welches lehrt: direkt hat die Kirche nur eine geistliche Gewalt, keine weltliche; sie ist gesetzt zur Regierung der Gläubigen in der übernatürlichen Heilsordnung; ihr unterstehen an sich nur die religiösen Angelegenheiten, und in die weltlichen mischt sie sich nicht ein. Nur insofern das Zeitliche dem übernatürlichen Ziele entgegensteht oder zu dessen Erreichung notwendig ist, hat sich die Kirche um dasselbe zu bekümmern und ihre Macht zu äußern (Bellarm. 1. c. c. 6. 7). Sie hat die weltliche Gewalt da zurechtzuweisen, zu leiten und nötigenfalls zu strafen, wo sie von der rechten Bahn des göttlichen Rechtes abweicht, die Erreichung des übernatürlichen Zieles hindert, den Bestand der Religion und der Kirche gefährdet. … Diese indirekte Gewalt der Kirche über das Zeitliche ist keine weltliche, sondern eine geistliche Gewalt. Objekt derselben ist das Zeitliche nur, wenn und soweit es in die Religion eingreift und dmit aufhört, rein weltlich zu sein.“ Über das System der sogen. direktiven Gewalt siehe ebd. S. 448. Vgl. Leo XIII., Enzykl. Immortale Dei (1. Nov. 1885). Hammerstein S.J., De Ecclesia et Statu iuridice consideratis. Trevir. 1886.

(Fortsetzung folgt)