Pope’s Plan to Restrict Traditional Latin Mass Backed by Two Curial Cardinals

Written by  Diane Montagna

VATICAN CITY, June 1, 2021 — The Remnant has independently confirmed that a Vatican document restricting Pope Benedict XVI’s apostolic letter Summorum Pontificum is backed by at least two Vatican cardinals, is in its third draft, and threatens to thwart the growth of the Traditional Latin Mass and other sacraments particularly among diocesan clergy.

Two senior members of the hierarchy confirmed May 31 that the document, first reported by Messainlatino.it on May 25, is currently under review at the Congregation for the Doctrine of the Faith (CDF).

Multiple sources have also told The Remnant that Pope Francis wishes to soon publish the document, and that it is alleged to be receiving backing in varying degrees from two cardinal consultors to the Congregation for the Doctrine of the Faith: Cardinal Pietro Parolin, Vatican Secretary of State, and Cardinal Marc Ouellet, Prefect of the Congregation for Bishops.

The sources also said that these restrictive measures will most probably be carried out by the Congregation for Divine Worship and the Discipline of the Sacraments and its newly appointed under-secretary Msgr. Aurelio García Marcías, whom Pope Francis is said to have raised to the episcopate for the very purpose of executing these plans.

Several senior Vatican sources have also confirmed that the first draft document was preceded by an introductory letter from Pope Francis that is said to have been very harsh and acrimonious toward the Tridentine Mass.

The document is now in the third draft, the first two having been thought to be too severe. If it is eventually published, it is likely to roll back the liberalization of the Extraordinary Form of the Mass introduced by Pope Benedict XVI’s 2007 apostolic letter, Summorum Pontificum.

That document authorized any stable group of faithful attached to the “previous liturgical tradition” to ask their local priest for the Mass who “should willingly accede to their requests.” The decree stated that the older form of the Mass was “never abrogated” and that both the Extraordinary and Ordinary Forms were “two expressions” of “one Roman Rite.”

The Remnant has learned that the first draft put strict limitations on the age of the celebrants and is described as somewhat similar to the indult of Paul VI, which allowed elderly priests to continue offering the Tridentine Mass after the promulgation of the Novus Ordo Missae by Paul VI. It also discussed whether to allow or prohibit the administration of the other sacraments in the Extraordinary Form of the Roman Rite.

In its present form, communities and diocesan priests who already offer the Mass in the Extraordinary Form may continue to do so, but diocesan clergy who wish to begin offering the Traditional Mass would have to obtain authorization. Whether local bishops or the Holy See will be responsible for granting such permissions is still under discussion.

The administration of the other sacraments in the Extraordinary Form, i.e. marriage, baptism, confirmation, etc., would be maintained for those who already have permission to celebrate the Traditional Mass.

The third draft moves the office of recourse for matters pertaining to the Traditional Latin Mass and oversight of priestly societies and religious communities that use the pre-1970 Missal, from the fourth section of the Congregation for the Doctrine of the Faith (formerly the pontifical commission Ecclesia Dei) to the Congregation for Divine Worship and the Discipline of the Sacraments.

The first draft initially discussed placing these priestly societies (e.g. Fraternity of St. Peter, Institute of Christ the King, and Institute of the Good Shepherd) and other traditional communities under the Congregation for Institutes of Consecrated Life and Societies of Apostolic Life, two senior Vatican sources confirmed.

Such a move would be considered potentially more problematic for these communities, in light of the way the congregation has handled contemplative orders in the recent past, namely, through the 2018 Instruction Cor Orans, which requires autonomous female monasteries to belong to a wider federation, and asks novices and professed cloistered contemplative nuns to leave their enclosure for initial and ongoing formation, something alien to cloistered contemplative life.

Under the current plan, Msgr. García, who has served as head of office in the Congregation for Divine Worship since 2016, has been elevated to the episcopate in order to assume the responsibilities formerly carried out under Ecclesia Dei by its former president, Archbishop Guido Pozzo. A professor at the Pontifical Liturgical Institute at the Pontifical Athenaeum Sant’Anselmo, Msgr. García is not known to share Benedict XVI’s views on the sacred liturgy, one source describing him as “the most anti-Tridentine Mass person ever known.”

It is not clear yet whether the fourth section of the Congregation for the Doctrine of the Faith will continue to handle doctrinal matters and relations with the Society of St. Pius X.

Several senior Vatican sources have also confirmed that the first draft document was preceded by an introductory letter from Pope Francis that is said to have been very harsh and acrimonious toward the Tridentine Mass. Jesuit Cardinal Luis Ladaria, Prefect of the CDF, strongly opposed both the first draft and the letter, senior Vatican sources confirmed. The letter has since been revised.

Concerns over possible curtailments of the Extraordinary Form arose after the CDF sent a letter to the presidents of bishops’ conferences worldwide asking them to distribute a nine-point questionnaire about Summorum Pontificum. Cardinal Ladaria said the questionnaire was issued because the Pope wanted to be “informed about the current application” of the apostolic letter

Approximately thirty percent of the world’s bishops responded to the questionnaire, and more than half of those who responded had a favorable or neutral response, multiple sources confirmed.

One source familiar with the consultation document said that, although the questions were notably biased against Summorum Pontificum, or formulated in a manner that did not always elicit a clear and specific response, what emerged from the questionnaire is how the Traditional Latin Mass has taken root. It has revealed that even in unexpected places, the old Mass is embraced and loved by young people and families, is bearing fruit in flourishing parishes, priestly and religious vocations, and in greater prayer and devotion among the faithful.

On May 31, the French traditional website Paix Liturgique, which was among the first to report on the forthcoming document, published an article titled, “The Summorum Pontificum Galaxy Prepares to Resist!”

Describing Summorum Pontificum as “provisions for peace” that “sought to bring peace to a Church that was sinking deeper and deeper into crisis,” the authors note how “from the very beginning, the traditional movement has been grounded in the action of laymen.”

Their efforts, it continues, were “a surprising and providential manifestation of the sensus fidelium, of the instinct of the faith among the faithful, which defends tooth and nail the lex orandi’s expression of the doctrines of the Eucharistic Sacrifice, the Real Presence, the hierarchical priesthood, and more generally of the transcendence of the mystery: ‘Do this in memory of Me!’”

Should Pope Francis decide to restrict Summorum Pontificum by issuing such a document, Paix Liturgique asserts that “this capacity to resist ‘on the ground’… may well come to include powerful demonstrations and actions.

“Already now,” they add, “in various spots of the globe, they are being given serious consideration.”

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Editor’s Note:  Those who wish to write to the Vatican to express their concerns about potential restrictions to Pope Benedict XVI’s Summorum Pontificum may contact the Congregation for the Doctrine of the Faith here:

Email: cdf@cfaith.va

Postal address:

Congregation for the Doctrine of the Faith
Palazzo della Congregazione per la Dottrina della Fede
00120 Città del Vaticano

Those who wish to write to the Holy Father, Pope Francis, may do so at this address:

Postal address:

Sua Santità Papa Francesco
Domus Santa Marta
00120 Città del Vaticano

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Prof. Wolfgang Waldstein: Zur Frage der normativen Qualität des Verbots des Missale Romanum von 1962

Die schwerwiegenden Auswirkungen, die das „Verbot des Missale, das alle Jahrhunderte hindurch seit den Sakramentaren der alten Kirche kontinuierlich gewachsen war“1, für  die katholische Kirche gehabt hat, lassen es notwendig erscheinen, die normative Qualität dieses Verbots zu untersuchen. Dies umsomehr, als Kardinal Joseph Ratzinger bereits 1976 als Professor mir geschrieben hat, daß es sich dabei um einen „der kirchlichen Rechts- und Liturgiegeschichte durchaus fremden Typus von Verbot des Bisherigen“ handelt. Und er fügte hinzu: „Ich kann aus meiner Kenntnis der Konzilsdebatte und aus nochmaliger Lektüre der damals gehaltenen Reden der Konzilsväter mit Sicherheit sagen, daß dies nicht intendiert war.“ Als Konzilsperitus konnte Prof. Ratzinger damals sagen, daß ein solches Verbot vom Konzil „nicht intendiert war“. Das heißt, es widersprach dem Willen des Konzils. Dies wird auch durch Art. 4 der Liturgiekontitution (Sacrosanctum Concilium) bestätigt, der in den offiziellen Übersetzungen lautet: „Treu der Überlieferung erklärt das Heilige Konzil schließlich, daß die heilige Mutter Kirche allen rechtlich anerkannten Riten gleiches Recht und gleiche Ehre zuerkennt. Es ist ihr Wille, daß diese Riten in Zukunft erhalten und in jeder Weise gefördert werden, … .“ Die deutsche Übersetzung hat die lateinischen Worte fideliter obsequens, die „treu gehorsam“ bedeuten, einfach auf „treu“ verkürzt. Die richtige Übersetzung müßte deshalb lauten: „Der Überlieferung treu gehorsam erklärt das Heilige Konzil.“ Das auszusprechen war den Über-

1 Vgl. Joseph Ratzinger, Aus meinem Leben, 3. Aufl. April 1998, S. 173.

setzern damals offenbar nicht mehr möglich. Der Gehorsam gegenüber der Tradition war in der damaligen Situation kein Thema. Daher blieb der Art. 4 in der Folgezeit auch faktisch wirkungslos. Ich sage „faktisch“, denn rechtlich konnte dieser Artikel durch Maßnahmen einer Kongregation oder durch sie ermächtigter Bischofskonferenzen nicht aufgehoben werden, und er ist natürlich nach wie vor voll in Geltung. Rechtlich ist daher eine Vielfalt bewährter Formen durch das Konzil selbst abgesichert worden.

Um die normative Qualität des Verbots des Missale Romanum von 1962 besser beurteilen zu können, ist zunächst 1. ein Blick auf die von Ratzinger genannte „kirchliche Rechts- und Liturgiegeschichte“ nötig. Hier ist vor allem die Reform von Pius V. zu erwähnen. Hierauf sind 2. die Normen zu prüfen, die das Verbot eingeführt haben. Schließlich ist 3. die nach geltendem Kirchenrecht objektiv bestehende Rechtslage darzustellen.

I. Die Rechtslage nach der Bulle Quo primum

Pius V. hat in der Bulle Quo primum, mit der am 14. Juli 1570 das von ihm überarbeitete Missale Romanum in Kraft gesetzt wurde,  im § 2 bestimmt, daß alle Riten, die von Anfang an vom Apostolischen Stuhl approbiert wor- den waren oder über 200 Jahre in den gleichen Kirchen zur Feier der heiligen Messe ununterbrochen gebraucht wurden, weiterhin gültig bleiben. Pius V. hat also mit der Einführung des überarbeiteten Missale Romanum die Vielfalt liturgischer Formen ausdrücklich bekräftigt. Das Verbot von Riten, die den genannten Kriterien nicht entsprachen, hing mit der Situation der Reformation zusammen. Zu dieser Bestimmung hat Kardinal Ratzinger im Zusammenhang mit der Einführung des Meßbuchs von 1969/70 folgendes erklärt:

„Daß nach einer Zeit des Experimentierens, das die Liturgie oft tief entstellt hatte, wieder ein verbindlicher liturgischer Text vorlag, war zu begrüßen. Aber ich war bestürzt über das Verbot des alten Missale, denn etwas Derartiges hatte es in der ganzen Liturgiegeschichte nie gegeben. Man erweckte zwar den Eindruck, als ob dies etwas ganz Normales sei. Das bisherige Missale sei von Pius V. 1570 im Anschluß an das Konzil von Trient geschaffen worden; so sei es normal, daß nach 400 Jahren und einem neuen Konzil ein neuer Papst ein neues Meßbuch vorlege. Aber die historische Wahrheit ist anders. Pius V. hatte lediglich das vorhandene Missale Romanum überarbeiten lassen, wie dies im lebendigen Wachstum der Geschichte die Jahrhunderte hindurch normal ist.“ Ratzinger sagt dann, daß auch die weitere Entwicklung „ein kontinuierlicher Prozeß des Wachsens und Reinigens“ war, „in dem doch die Kontinuität nie zerstört wurde. Ein Missale Pius V., das von ihm geschaffen worden wäre, gibt es nicht. Es gibt nur die Überarbeitung von Pius als Phase in einer langen Wachstumsgeschichte.“2

Ratzinger geht dann auf das „Neue nach dem Konzil von Trient“ ein, das „anderer Natur“ war als das 1969. Er sagt: „Der Einbruch der Reformation hatte sich vor allem in der Weise liturgischer »Reformen« vollzogen. Es gab ja nicht einfach katholische und protestantische Kirche nebeneinander; die Spaltung der Kirche vollzog sich fast unmerklich und am sichtbarsten wie geschichtlich wirksamsten in der Veränderung der Liturgie, die wieder lokal sehr verschieden ausfiel, so daß auch da die Grenzen zwischen noch katholisch und nicht mehr katholisch oft gar nicht

2 Aus meinem Leben, 3. Aufl. April 1998, S. 172.

auszumachen waren.“ Er sagt dann weiter: „In dieser Situation der Verwirrung, die durch das Fehlen einer einheitlichen liturgischen Gesetzgebung und den an sich bestehenden liturgischen Pluralismus des Mittelalters möglich geworden war, entschied der Papst, daß nun das Missale Romanum, das Meßbuch der Stadt Rom als zweifelsfrei katholisch überall dort einzuführen sei, wo man nicht auf Liturgien verweisen konnte, die wenigstens 200 Jahre alt waren. Wo dies der Fall war, konnte man bei der bisherigen Liturgie bleiben, weil ja dann deren katholischer Charakter als gesichert gelten durfte. Von einem Verbot eines bisherigen und bisher rechtmäßig gültigen Missale konnte also keine Rede sein.“3 Dann kommt die überaus ernste Feststellung: „Das nunmehr erlassene Verbot des Missale, das alle Jahrhunderte hindurch seit den Sakramentaren der alten Kirche kontinuierlich gewachsen war, hat einen Bruch in die Liturgiegeschichte getragen, dessen Folgen nur tragisch sein konnten.“4 So weit Ratzinger.

Um die Anwendbarkeit des Art. 4 der Liturgiekonstitution auf das Missale Romanum von 1962 auszuschließen, ist die Fiktion eingeführt worden, daß die neue Messe keine neue sei, sondern die im Auftrag des Konzils reformierte alte Messe. Daher gebe es die alte Messe nicht mehr, sie exitiere nur mehr in der reformierten Gestalt. Der damalige Erzbischof von Salzburg, Karl Berg, scheute nicht vor dem Vergleich mit der Herausgabe eines neuen Fahrplanes zurück mit der Nutzanwendung, daß nach Herausgabe eines neuen Fahrplanes der alte nicht in Kraft bleiben könne5. Über das, was in der neuen Reform

3 Aus meinem Leben S. 172 f.

4 Aus meinem Leben S. 173.

5 Vgl. dazu W. Waldstein, Hirtensorge und Liturgiereform, Eine Dokumentation, Verlag Stiftung »Lumen gentium«, Schaan 1977, S. 178.

im Gegensatz zu dem früheren organischen Wachsen tatsächlich geschah, sagt Kardinal Ratzinger Folgendes: „Aber nun geschah mehr: Man brach das alte Gebäude ab und baute ein anderes, freilich weitgehend aus dem Material des Bisherigen und auch unter Verwendung der alten Baupläne. Es gibt gar keinen Zweifel, daß dieses neue Missale in vielem eine wirkliche Verbesserung und Bereicherung brachte, aber daß man es als Neubau gegen die gewachsene Geschichte stellte, diese verbot und damit Liturgie nicht mehr als lebendiges Wachsen, sondern als Produkt von gelehrter Arbeit und von juristischer Kompetenz erscheinen ließ, das hat uns außerordentlich geschadet.“6

Daß es sich in der Tat beim Missale von 1969 um etwas Neues handelt, hat sogar Erzbischof Annibale Bugnini indirekt bestätigt. Er hat als Sekretär der Liturgiekongregation die Hauptrolle bei der Schaffung der neuen Liturgie gespielt. Papst Paul VI. hatte bekanntlich einen Rat (Consilium) zur Ausführung der Reformen eingesetzt. Das Ergebnis der Arbeit dieses Rates war die sogenannte „missa normativa.“ Über diese hatten die Väter der Bischofssynode von 1967 zu entscheiden. In seinem Buch über „Die Liturgiereform 1948 – 1975“ berichtet Bugnini, daß am 24. Oktober 1967 vor den versammelten Synodenvätern „in der Capella Sistina ein Experiment mit der »missa normativa«“ stattfand7. Er schildert auch selbst die Reaktionen der Väter. Bugnini gibt zu, „daß das Experiment mißlang“, und fügt hinzu: „Ja, in gewissem Sinn bewirkte es das Gegenteil und wirkte sich negativ auf die Abstimmung aus.“8 Und er meint: „Die Zelebrationsfeier muß bei

6 Aus meinem Leben S. 173 f.

7 A. Bugnini, Die Liturgiereform 1948 – 1975, Zeugnis und Testament, Deutsche Ausgabe hrsg. von Johannes Wagner unter Mitarbeit von François Raas, Herder, Freiburg im Breisgau 1988, S. 373.

8 Liturgiereform S. 374.

vielen Vätern den Eindruck von etwas Künstlichem erzeugt haben, es roch zu sehr nach Wissenschaft, zu wenig nach Pfarrei.“9 Und dieser Eindruck Bugninis trifft auch zweifellos den entscheidenden Punkt, zu dem Kardinal Ratzinger folgendes sagt: „Denn nun mußte der Eindruck entstehen, Liturgie werde »gemacht«, sie sei nichts Vorgegebenes, sondern etwas in unseren Entscheiden Liegendes. Und dann ist es wiederum logisch, … daß zuletzt jede »Gemeinde« sich ihre Liturgie selber geben will. Aber, wo Liturgie nur selbstgemacht ist, da eben schenkt sie uns nicht mehr, was ihre eigentliche Gabe sein sollte: die Begegnung mit dem Mysterium, das nicht unser Produkt, sondern unser Ursprung und die Quelle unseres Lebens ist.“10 So weit Ratzinger.

Wie Bugnini weiter berichtet, kam es nach der Vorführung in der Capella Sistina in der Bischofssynode zur Ablehnung der »missa normativa«. Für die Hauptfrage: „Ist man im allgemeinen für die Struktur der »missa normativa«“, lautete das Abstimmungsergebnis bei insgesamt 176 Stimmen folgendermaßen: 71 Jastimmen, 43 direkte Neinstimmen und 62 Stimmen „iuxta modum“, die kein Ja bedeuteten und den Neinstimmen zugerechnet werden mußten. Damit hatte die „missa normativa“ bei einem Stimmenverhältnis von 71 zu 105 mit beachtlicher Mehrheit nicht die Zustimmung jener Bischofssynode erhalten, die zu ihrer Einführung einberufen worden war. Knapp vier Jahre nach der Verabschiedung der Liturgiekonstitution des Konzils gab es also durch die zuständige Bischofssynode nicht die erforderliche Zustimmung dafür, was die Reformatoren als Erfüllung des Auftrages des Konzils darstellen wollten. Daher kann die „missa normativa“ noch viel weniger

9 Liturgiereform S. 375.

10 Joseph Kardinal Ratzinger, Aus meinem Leben, Stuttgart 31998, S. 173. Ausführlich dazu auch: Der Geist der Liturgie, Freiburg 2000, S. 141 – 144.

dem Konzil selbst zugerechnet werden. Die mit der Liturgiereform verbundenen Erscheinungen machen es jedoch verständlich, daß man sie gerne mit der Autorität des Konzils unanfechtbar machen wollte. Eine Liturgie des Konzils gibt es jedoch in Wahrheit nicht. Weniger als zwei Jahre später wurde das neue Missale Pauls VI. mit der Apostolischen Konstitution Missale Romanum vom 3. April 1969 veröffentlicht und mit Wirkung vom 30. November 1969 in Kraft gesetzt. Ich habe bereits wiederholt dargestellt, wie in dieser ersten Editio typica die Messe selbst in der Allgemeinen Einführung (Institutio generalis) zum neuen Meßbuch definiert wurde und was mit dieser Editio typica dann tatsächlich geschehen ist11. Es ist leider nötig, diese Tatsachen zu erwähnen, weil nur so die sich aus diesen Tatsachen ergebende Situation verständlich wird. Auf Anordnung von Papst Paul VI. mußte die Institutio generalis von 1969 eingestampft und durch eine korrigierte Fassung ersetzt werden, die mit Dekret vom 26. März 1970 „im Auftrag des Papstes“ veröffentlicht wurde12, also knapp ein Jahr nach der ersten Veröffentlichung der reformierten Liturgie.

Schon die Realitäten, die Ratzinger aufgezeigt hat, machen die Fiktion von der Identität der neuen Messe mit der alten völlig zunichte. Aber auch die Darstellung Bugninis betreffend die Bischofssynode 1967 und die Vorgänge um die Publikation der neuen Messe zeigen, welche Umbrüche mit diesen Vorgängen verbunden waren. Jeder aufmerksame Beobachter und leidvolle Teilnehmer an von Liturgiekreisen oder „autonomen“ Geistli-

11 Zuletzt in PRO MISSA TRIDENTINA, Rundbrief der Laienvereinigung für den klassischen römischen Ritus in der Katholischen Kirche e. V. Nr. 28, September 2004, S. 64 – 68.

12 Die deutsche Übersetzung in Nachkonziliare Doku- mentation Bd. 19 ist in Trier 1974 als „2., veränderte Auflage“ erschienen.

chen „gestalteten“ Liturgien kann seit Jahrzehnten bezeugen, daß die neue Liturgie tatsächlich eine neue ist, und zwar auch dann, wenn sie korrekt gefeiert wird. Wenn sie aber nicht korrekt gefeiert wird, gibt es sozusagen fast nichts, was es nicht gibt. Kardinal Ratzinger mußte sogar feststellen: „Ich bin überzeugt, daß die Kirchenkrise, die wir heute erleben, weitgehend auf dem Zerfall der Liturgie beruht, die mitunter sogar so konzipiert wird, »etsi Deus non daretur«: daß es in ihr gar nicht mehr darauf ankommt, ob es Gott gibt und ob er uns anredet und anhört.“13 Völlig unberührt durch all diese Tatsachen wird an der Fiktion von der Identität der neuen Messe mit der alten nach wie vor festgehalten. Sie ist notwendig, um die Messe, die bis über das Konzil hinaus von der ganzen Kirche und auch noch von den Vätern der Bischofssynode von 1967 gefeiert wurde, nicht unter die Bestimmung des Art. 4 SC fallen zu lassen. Ein Mitstreiter Bugninis, P. Rinaldo Falsini OFM, hat Kardinal Castrillón Hoyos wegen dessen Erklärung, daß Artikel 4 der Liturgiekonstitution auch für den Ritus des Missale von 1962 gilt, scharf kritisiert. Falsini seinerseits erklärte, es gebe heute nur „einen einzigen legitimen römischen Ritus“, und zwar den … von Paul VI. in Kraft gesetzten14. Diese Aussage zeigt die völlige Mißachtung des kirchlichen Rechts, das, wie noch näher zu zeigen sein wird, den Ritus von 1962 inzwischen durch eine vom Papst erlassene Norm ausdrücklich anerkennt. Zudem hat Papst Johannes Paul II. in einer Ansprache vor den Mönchen von Le Barroux zu der Frage der Anerkennung des Missale von 1962 den Art. 37 der Liturgiekonstitution zitiert, der sagt: „In den Dingen, die den Glauben oder das Allgemeinwohl nicht betreffen, wünscht die Kirche nicht eine starre Einheit-

13 Aus meinem Leben S. 173 f.

14 Vgl. „Die Tagespost“ vom 8. Juli 2003, S. 4.

lichkeit der Form zur Pflicht zu machen, nicht einmal in ihrem Gottesdienst; im Gegenteil pflegt und fördert sie das glanzvolle geistige Erbe …“15. P. Falsini will dagegen gerade jene „starre Einheitlichkeit der Form“ durchsetzen, die das Konzil ausdrücklich abgelehnt hat. An solchen Beispielen zeigt sich, was das Konzil für diejenigen wirklich bedeutet, die sich sonst so gerne darauf berufen. Dr. Reiner Kaczynski hat in einem Vortrag vor der Katholischen Akademie in Bayern am 17. Oktober 1976 betreffend die Durchsetzung der Liturgiereform gesagt: „Die harte Linie setzte sich durch, wie ich persönlich meine, mit Recht.“16 Der „harten Linie“, die vor allem von Bugnini verkörpert wurde, ging es um Durchsetzung ihrer Vorstellungen ohne Rücksicht auf irgendwelche entgegenstehende Normen der Kirche. Auch „das Heil der Seelen…, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß“ (Can. 1752 CIC), konnte dabei keine Rolle spielen.

II. Die Normen, die das Verbot der Messe aller Jahrhunderte enthalten

Auf dem Hintergrund dessen, was bisher zu der von Kardinal Ratzinger betonten „kirchlichen Rechts- und Liturgiegeschichte“ gesagt werden konnte, ist nun die normative Qualität jener Normen zu prüfen, mit denen das Verbot eingeführt wurde. Zunächst ist jedoch zu sagen, daß die Apostolische Konstitution Missale Romanum vom 3. April 1969 kein Verbot anderer Riten enthält17. Vielmehr be-

15 Abgedruckt im Brief an die Freunde der Abtei Sainte Madeleine Nr. 41, vom 8. Dezember 1990, ohne Seitenzahlen, aber S. 11 f.

16 Kritische Einwände gegen die Liturgiereform – berechtigt oder nicht? Manuskriptdruck der Katholischen Akademie in Bayern, S. 16. Wiedergegeben bei Waldstein, Hirtensorge S. 105.

17 Vgl. dazu Waldstein, Hirtensorge und Liturgiereform, Eine Dokumentation, Verlag Stiftung »Lumen gentium«, Schaan 1977,  S. 101 f.

ginnt die Konstitution mit einem Text, der es verdient, hier wiedergegeben zu werden:

„Das Römische Meßbuch, auf Grund eines Beschlusses des Konzils von Trient von Unserem Vorgänger, dem heiligen Pius V., im Jahre 1570 herausgegeben, gehört nach allgemeinem Urteil zu den vielen segensreichen Ergebnissen, die dieses Konzil für die gesamte Kirche Christi zeitigte. Vier Jahrhunderte lang haben Priester des lateinischen Ritus sich seiner als Norm zur Feier des eucharistischen Opfers bedient, und Glaubensboten haben es in fast alle Länder gebracht. Zahllose heilige Menschen haben für ihr geistliches Leben aus seinen Schriftle- sungen und Gebeten in reichem Maß wertvolle Anregungen geschöpft, aus jenen Texten also, deren Ordnung im wesentlichen auf Gregor den Großen zurückgeht.“18 Obwohl Papst Paul VI. auch am Ende der Konstitution nochmals Pius V. zitiert, geht er nirgends auf die in der Bulle Quo primum geregelte Frage anderer Riten ein. Hinsichtlich des neuen Missale sagt er jedoch nur: „Der Anordnung des Zweiten Vatikanischen Konzils entsprechend, haben wir zwar im neuen Meßbuch berechtigter Vielfalt und Anpassung ihren Platz zuerkannt; dennoch geben wir der Hoffnung Ausdruck, daß das neue Buch von den Gläubigen als eine Hilfe zur gegenseitigen Bezeugung und Stärkung der Einheit angenommen werde.“19 Aus dieser Aussage kann kein Verbot des früheren und keine unbedingte Verpflichtung zur Annahme des neuen Missale abgeleitet werden. Papst Paul spricht nur die Hoffnung aus, daß es an- genommen werde. Was jedoch die „Stärkung der Einheit“ betrifft, so ahnte der Papst offen- bar im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Apostolischen Konstitution nicht, welches

18 Vgl. Dokumente zum Römischen Meßbuch, Nachkonziliare Dokumentation Bd. 19, „2., veränderte Auflage“ Trier 1974, S. 17.

19 Dokumente Bd. 19, S. 27.

Problem ihm durch die „Allgemeine Einführung“, die er als „die Einleitung des Buches“ bezeichnet, noch vor dem 30. November 1969 entstehen würde, mit dem das neue Missale in Kraft treten sollte. Der Papst realisierte offenbar nicht, daß in der Definition der hl. Messe in der Allgemeinen Einführung Nr. 7 das „eucharistische Opfer“, von dem er in der Konstitution spricht, nicht mehr vorkommt. Die dort enthaltene Definition lautet in der deutschen Übersetzung bekanntlich:

„Das Herrenmahl – die Messe – ist die heilige Versammlung des Volkes Gottes, die unter der Leitung des Priesters die Gedächtnisfeier des Herrn begeht.“20 Als dem Papst diese und andere Tatsachen vor Augen geführt wurden, sah er sich, wie Kardinal Stickler als Konzilsperitus der Liturgiekommission bezeugt 21, gezwungen, die gerade erst veröffentlichte Allgemeine Einführung des neuen Meßbuches einstampfen zu lassen und die Herausgabe einer korrigierten Fassung anzuordnen. Welche Folgen diese Definition für die Kirche in der Folgezeit hatte und bis heute hat, habe ich schon mehrfach aufzeigen müssen22. Das muß hier nicht wiederholt werden. Aber diese Tatsachen haben in einem bisher kaum ernsthaft zur Kenntnis genommenen Ausmaß die von Papst Paul VI. angestrebte „Stärkung der Einheit“ weithin ins Gegenteil gekehrt.

Was nun das Verbot selbst betrifft, so zeigt sich ein erstaunliches normatives Bild. Bei einer Tagung der Associatio Sanctus Benedictus Patronus Europae in Salzburg kurz nach der verbindlichen Einführung des neuen Missale wurde die Ablehnung der alten Mes-

20 Vgl. Dokumente zum Römischen Meßbuch, Nachkonziliare Dokumentation Bd. 19, Trier 1970, S. 31.

21  Vgl.  A.  M.  Kardinal  Stickler, Erinnerungen  und Erfahrungen eines Konzilsperitus der Liturgiekommission, in: Franz Breid (Hrsg.), Die heilige Liturgie, Referate der „Internationalen Theologischen Sommerakademie 1997“ des Linzer Priesterkreises, Steyr 1997, S.

22 Vgl. oben Anm.11.

se durch prominente Vertreter der Reform deutlich. Der längst verstorbene Klaus Dohrn hat am Ende der Diskussion in der großen Aula der Universität Salzburg, bei der die Frage der klassischen Liturgie bei maßgebli- chen Persönlichkeiten sichtliche Irritation auslöste, nach dem Grund für diese merkwürdige Irritation gefragt. Er gab dann selbst folgende Antwort: „Es gibt keine schlimmere Intoleranz als die siegreicher Revolutionäre.“ Das Verbot selbst hat sich sozusagen „schleichend“ entwickelt in einer Instructio und in Notificationes der Congregatio pro Cultu Divino. Die Instructio de constitutione Apostolica »Missale Romanum« gradatim ad effectum deducenda vom 20. Oktober 1969 bestimmte in der Nr. 7, daß die einzelnen Bischofskonferenzen den Tag festsetzen sollen, ab dem der Ordo Missae, ausgenommen in den in den Nummern 19 und 20 genannten Fällen, in Gebrauch genommen werden muß. In der Nr. 14 wird das etwas verschärft wiederholt. Dieser Tag darf nicht über den 28. November 1971 hinausgeschoben werden. Damit ist in der Instructio selbst kein direktes Verbot ausgesprochen. In der Nummer 19 heißt es: „Priester in fortgeschrittenem Alter, welche die Messe ohne Volk feiern, und die vielleicht größere Schwierigkeiten mit dem neuen Ordo Missae und den zu verwendenden Texten des Missale Romanum und der Leseordnung in der Messe haben, können, mit Zustimmung des eigenen Ordinarius, die jetzigen Riten und Texte weiter gebrauchen.“ Die Nr. 20 lautet: „Aber besondere Fälle, nämlich von gebrechlichen Priestern, oder von solchen, die durch Krankheiten oder andere Schwierigkeiten behindert sind, sollen dieser Heiligen Kongregation vorgelegt werden.“23 Das Verbot ergibt sich hier aus dem Umkehrschluß. Wenn es nur den  genannten

23 Lateinischer Originaltext bei Waldstein, Hirtensorge

Priestern und nur mit Zustimmung des eigenen Ordninarius gestattet ist, dann ist es allen anderen verboten. Und jene, die es noch dürfen, müssen „die Messe ohne Volk feiern.“ Das Volk darf mit dieser Messe nicht mehr in Berührung kommen. Die Notificationes vom 14. Juni 1971 Nr. 2 und vom 28. Oktober 1974 enthalten jedoch Gebote, die neue Liturgie ab dem Zeitpunkt der Einführung volkssprachlicher Ausgaben anzunehmen. In der nicht in den AAS (Acta Apostolicae Sedis), sondern nur in den Notitiae der Kongregation publizierten Notificatio vom 28. Oktober 1974, S. 353, wurde erklärt, daß von dem Zeitpunkt an, in dem Bischofskonferenzen die volkssprachlichen Ausgaben des Missale Romanum in Kraft gesetzt haben, die Messe, sei es in lateinischer Sprache oder in der Volkssprache, zu feiern nur (tantummodo) im Ritus des von Paul VI. am 3. April 1969 veröffentlichten Missale Romanum erlaubt ist. Dies ist in der Tat ein faktisches Verbot, aber nicht nur des klassischen Missale Romanum, sondern stillschweigend eines jeden anderen Ritus. Von den in der Bulle Quo primum formulierten Ausnahmen ist keine Rede, auch nicht vom Art. 4 der Liturgiekonstitution. Weil jedoch eine Notificatio der Kongregation, die auch nicht in den AAS publiziert wurde, nicht als kirchliches Gesetz angesehen werden kann, ist sie auch nur als Verwaltungsmaßnahme zu verstehen. Dabei kommt noch das Problem hinzu, daß nicht die von der Notificatio genannte Editio typica von 1969 maßgeblich ist, sondern die von 1970. Wie immer man die normative Qualität dieser Notificatio beurteilen mag, so vermochte sie keinesfalls den Art. 4 der Liturgiekonstitution aufzuheben. Sie widerspricht vielmehr radikal dieser feierlichen Erklärung des Konzils. Weil Papst Paul VI. in seiner Apostolischen Konstitution zwar die Bulle Quo primum zitiert und Pius V. mehrfach erwähnt, aber zur Frage anderer Riten nicht Stellung nimmt, könnte zumindest davon ausgegangen werden, daß er die Bestimmungen von Quo primum § 2 unangetastet gelassen hat. Er hat jedenfalls selbst nichts gesagt, das dem widersprechen würde. Unabhängig davon genügt jedoch die Tatsache, daß die entscheidende Notificatio der Kongregation dem Art. 4 der Liturgiekonstitution klar widerspricht, um festzustellen, daß es sich bei den beiden Notificationes um rechtswidrige Verordnungen handelt. Diese Tatsache wurde mit der Fiktion verschleiert, daß die neue Liturgie keine neue sei. Sie sind jedenfalls keine kirchlichen Gesetze im formellen Sinne. Daher hat es auch kein im formellen Sinne rechtliches Verbot der alten Liturgie gegeben. Das Verbot beruhte auf administrativen Maßnahmen einer Kongregation. Can. 34 § 2 CIC bestimmt: „Anordnungen von Instruktionen heben Gesetze nicht auf, und wenn irgendwelche mit Vorschriften von Gesetzen nicht in Einklang gebracht werden können, entbehren sie jeder Rechtskraft.“ Das Verbot der früheren Liturgie kann jedenfalls mit Art. 4 der Liturgiekonstitution nicht in Einklang gebracht werden.

Die Ausnahme für alte und kranke Priester wurde dahin eingeengt, daß nunmehr eine „Erlaubnis vom Ordinarius zugestanden werden kann“ (patet facultatem ab Ordinario con cedi posse). Der Bischof mußte also nunmehr um Erlaubnis gebeten werden. Wie solche Bitten in der Regel faktisch behandelt wurden, ist hier nicht näher zu erörtern. Die Kongregation wollte aber sicher gehen und hat zusätzlich bestimmt, daß die Bischöfe diesen alten und kranken Priestern keine Erlaubnis geben dürfen, diese Messe „cum populo“, also mit dem Volk, zu feiern. Diese Bestimmung widerspricht auch dem katholischen Verständnis der heiligen Messe. Ein Verbot für den Priester, die heilige Messe mit Gläubigen zu feiern, und die Folge, ihn mit der ihm erlaubten Messe in die Isolation zu verbannen, machen deutlich, aus welchem Geist diese Anordnung der Kongregation stammt. Sie folgt aus der in der ersten Ausgabe der Allgemeinen Einführung sich offen zeigenden Auffassung von der heiligen Messe als „heilige Versammlung des Volkes Gottes, die unter der Leitung des Priesters die Gedächtnisfeier des Herrn begeht“. Auch wenn diese Notificatio vom damaligen Präfekten Kardinal Iacobus Robertus Knox unterzeichnet wurde, so stammt sie zweifellos vom mitunterzeichnenden Sekretär A. Bugnini. Die Schritt für Schritt zunehmende Einengung einer Erlaubnis macht deutlich, wie sich in der Tat die „harte Linie“24 durchsetzte. Wenn man die Leidenswege vieler Priester und Gläubigen kennt, die mit dieser „harten Linie“ begonnen haben, dann weiß man, wie berechtigt die Aussage Kardinal Ratzingers zum Verbot der Liturgie aller Jahrhunderte ist, wenn er sagt: „das hat uns außerordentlich geschadet.“25

III. Die nach geltendem Kirchenrecht objektiv bestehende Rechtslage

Eine entscheidende Wende in der Frage der Zulässigkeit der Verwendung des Missale von 1962 ist mit dem Motu proprio Ecclesia Dei vom 2. Juli 1988 eingetreten. Seit diesem Motu proprio, das vom obersten kirchlichen Gesetzgeber erlassen wurde, kann es keinen Zweifel daran geben, daß das Missale von 1962 zu den rechtlich anerkannten Riten gehört. Es gibt den Ritus in der Editio typica von 1962 noch, den Ritus Romanus, den es seit Jahrhunderten gegeben hat. Es hat daneben auch nach der Bulle Quo primum von 1570 ausdrücklich anerkannte andere Riten gegeben und gibt sie noch heute. Aber dieser Ritus Romanus zeichnet sich dadurch aus, daß er seit der Antike zu den „rechtlich anerkannten Riten“ im Sinne des Art. 4 der Liturgie-

24 Vgl. oben bei Anm. 16.

25 Aus meinem Leben S. 173 f.

Konstitution gehört und nicht ein ad hoc „gemachter“ Ritus ist. Wenn es also diesen Ritus in Wahrheit noch gibt, dann kann es nach Sinn und Wortlaut des Art. 4 der Liturgiekonstitution keinen sachlich gerechtfertigten Grund geben, ihn vom Schutz des Art. 4 auszuschließen. Darío Cardinal Castrillón Hoyos hat in seiner Ansprache bei dem feierlichen  Pontifikalamt im alten Ritus am 24. Mai 2003 in der Papstbasilika Santa Maria Maggiore ausdrücklich bestätigt, daß Art. 4 der Liturgiekonstitution auch für das Missale von 1962 gilt. Er sprach vom „verehrungswürdigen Ritus des heiligen Pius V.“ und sagte dazu: „Man kann nicht sagen, daß der Ritus des heiligen Pius V. erloschen sei, und die Autorität des Heiligen Vaters hat seine wohlwollende Aufnahme gegenüber jenen Gläubigen ausgedrückt, die, bei gleichzeitiger Anerkennung der Legitimität des römischen Ritus, wie er nach den Vorgaben des II. Vatikanischen Konzils26 erneuert wurde, dem vorhergehenden Ritus verbunden bleiben und darin eine solide geistliche Nahrung finden für ihren Weg der Heiligung. Im übrigen hat dasselbe II. Vatikanische Konzil erklärt, daß »… die heilige Mutter Kirche allen rechtlich anerkannten Riten gleiches Recht und gleiche Ehre zuerkennt. Es ist ihr Wille, daß diese Riten in Zukunft erhalten und in jeder Weise gefördert werden, …« (Sacrosanctum Concilium Nr. 4). Der alte römische Ritus behält also in der Kirche sein Bürgerrecht im Rahmen der Vielfalt der katholischen Riten, sowohl der lateinischen wie der orientalischen. Was die Verschiedenheit dieser Riten einigt, ist derselbe Glaube an das eucharistische Geheimnis, dessen Bekenntnis stets die Einheit der heili-

26 Hier folgt Kardinal Castrillón Hoyos leider der offiziellen Sprachregelung. Das „nach den Vorgaben“ ist jedoch nur im zeitlichen Sinne richtig. Inhaltlich wurden die Vorgaben dagegen, wie bereits oben bei Anm. 5 bemerkt, weithin nicht beachtet.

gen, katholischen und apostolischen Kirche sichergestellt hat.“27

Daß jedoch gerade diese Einheit im Zusammenhang mit der neuen Liturgie vielfach von Liturgiewissenschaftlern sogar ausdrücklich bestritten wird, zeigen Aussagen wie etwa  die von Franz Nikolasch, der erklärt hat, daß die Entwicklung des Glaubens in der Kirche seit Jahrhunderten eine „Fehlentwicklung“ war. Und dafür wieder sei das falsche  vorkonziliare

„Liturgieverständnis“ verantwortlich. Der konziliare Fortschritt habe endlich bewirkt, daß, wie Nikolasch wörtlich sagt, „unser heutiges Liturgieverständnis in diametralem Gegensatz zum vorkonziliaren Verständnis“ steht28. Das kann jedoch im Klartext nur heißen, daß die neue lex orandi nach diesem Verständnis „in diametralem Gegensatz“ zur katholischen lex credendi steht, die nach dem Konzil keine andere sein kann als vor dem Konzil. Die neue lex orandi soll demnach gerade auch eine neue lex credendi hervorbringen und die Kirche in einen anderen als den katholischen Glauben führen. Dieses Ziel ist inzwischen zweifellos weitgehend erreicht. Das beweist eine 2003 beim Ökumenischen Kirchentag in Berlin veröffentlichte Statistik nur zu sehr erschütternd. Leo Kardinal Scheffczyk mußte in „Theologisches“ feststellen, daß nach dieser Statistik „88 % der Katholiken Deutschlands keinen Unterschied mehr zwischen der katholischen Eucharistie, dem heiligen Me opfer, und dem evangelischen Abendmahl erkennen würden.“29

Wenn Kardinal Hoyos sagt, daß diejenigen, die dem alten Ritus verbunden bleiben, „darin eine solide geistliche Nahrung finden für ihren

27 Vgl. Pro Missa Tridentina, Rundbrief der Laienvereinigung für den klassischen römischen Ritus in der Katholischen Kirche e.V. Nr 26, Juni 2003, S. 75 f.

28 Vgl. F. Nikolasch, Liturgie – gelebter Glaube, in: R. Schermann (Hrsg.), Wider den Fundamentalismus, Kein Zurück hinter das II. Vatikanische Konzil, Mattersburg-Bad Sauerbrunn 1990, S. 64 f.

29 Theologisches 33, Nr. 8/9 (2003), Sp. 347.

Weg der Heiligung“30, so bestätigt er damit, was Papst Paul VI. in der Apostolischen Konstitution Missale Romanum selbst über diese Liturgie sagt31. Zweifellos könnte diese „solide geistliche Nahrung“ auch das Verständnis der neuen Liturgie befruchten und die Katholiken vor dem Abdriften in Richtung der 88 % bewahren, die das katholische Verständnis der Eucharistie nicht mehr teilen. Papst Johannes Paul II. hatte in einer Ansprache vor den Mönchen von Le Barroux dazu den Art. 37 der Liturgiekonstitution zitiert, der sagt: „In den Dingen, die den Glauben oder das Allgemeinwohl nicht betreffen, wünscht die Kirche nicht eine starre Einheitlichkeit der Form zur Pflicht zu machen, nicht einmal in ihrem Gottesdienst; im Gegenteil pflegt und fördert sie das glanzvolle geistige Erbe …“32. In der Ansprache vor der Plenaria der Kongregation für den Gottesdienst vom 21. September 2001 hat Papst Johannes Paul II. das Missale Pius V. neben verschiedenen orientalischen als Beispiel für eine Liturgie hervorgehoben, deren Texte die eigentliche Substanz jeder Liturgie offenbaren.

Die Aussagen von Kardinal Castrillón Hoyos betreffend den Willen des Konzils sind zweifellos sachlich unanfechtbar. Sie stehen auch vollkommen im Einklang mit dem, was Pius V. seinerzeit hinsichtlich der anderen Riten bestimmt hat und was in der ganzen Tradition der Kirche selbstverständlich war und vom Konzil feierlich bekräftigt wurde. Die Aussagen von Kardinal Hoyos haben den Weg zu jener „liturgischen Versöhnung“ gezeigt, von der Kardinal Ratzinger sprach und „die wieder die Einheit der Liturgiegeschichte anerkennt, das Vatikanum   nicht   als  Bruch,

30 Rundbrief S. 75.

31 Vgl. oben bei Anm. 18.

32 Abgedruckt im Brief an die Freunde der Abtei Sainte Madeleine Nr. 41, vom 8. Dezember 1990, ohne Seitenzahlen, aber S. 11 f.

sondern als Entwicklungsstufe versteht.“ Und weiter: sie „ist für das Leben der Kirche dringend vonnöten.“33 Kardinal Stickler hatte am Ende seines Vortrages von 1997 die Hoffnung ausgesprochen, daß Papst Johannes Paul II. nach dem Motu proprio Ecclesia Dei den dort „aufgezeigten Weg weiter beschreiten wird, um die berechtigte Aussöhnung zwischen der unabdingbaren Tradition und der gerechten zeitbedingten Weiterentwicklung herzustellen.“34 Dazu ist es nicht gekommen. Jetzt dürfen wir hoffen und Gott bitten, daß er unserem Heiligen Vater die Kraft gibt, das zu realisieren, wovon er klar gesehen hat, daß es „für das Leben der Kirche dringend vonnöten“ ist. Es gibt bereits hoffnungsvolle Anzeichen für eine bevorstehende „liturgische Versöhnung“. Dann könnte endlich die feierliche Erklärung des Konzils im Art. 4 der Liturgiekonstitution wirksam werden.

33 Aus meinem Leben S. 174

34 Erinnerungen S. 195.


Was der Mensch nicht sagen oder nicht einmal denken kann und was er nicht zu verlangen gewagt hätte, das hat Gott in seiner unendlichen Liebe gedacht, gesagt und ausgeführt. Oder hätten wir je gewagt, von Gott zu verlangen, er solle seinen Sohn für uns sterben lassen, er solle uns sein Fleisch zu essen und sein Blut zu trinken geben? Von einer so großen Liebe Gottes zu den Menschen konnte der Mensch keinen Begriff haben.

Hl. Johannes Vianney, Pfarrer von Ars

 

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’Ich bin die Nahrung der Starken; glaube, und du wirst mich genießen. Du wirst mich aber nicht in dich verwandeln wie die Nahrung deines Körpers, sondern du wirst in mich verwandelt werden.’ (Worte, die der heilige Augustinus Jesus in den Mund legt, Kap 20 § 1)

 

Der hl. Augustinus schreibt darüber in den Confessiones: „Dieses Brot ist die Nahrung der Starken. Die normalen Nahrungsmittel sind weniger stark als der Mensch, sie dienen ihm: Sie werden dazu aufgenommen, daß sie in den Körper des Menschen assimiliert werden und ihn aufbauen. Diese besondere Nahrung aber, die Eucharistie, steht genau umgekehrt über dem Menschen, ist stärker als er. Und so ist auch der Vorgang, auf den das Ganze abzielt, umgekehrt: Der Mensch, der dieses Brot aufnimmt, wird ihm assimiliert, von ihm aufgenommen, wird eingeschmolzen in dieses Brot und wird Brot wie Christus selbst. ‚Weil ein Brot, sind wir ein Leib, die vielen.‘“

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Quelle

Papst: Die Liturgiereform des Konzils ist unumkehrbar

Ansprache von Papst Franziskus in der Audienzhalle

Die liturgische Reform des Zweiten Vatikanischen Konzils ist unumkehrbar, das könne er mit Lehrautorität sagen: Papst Franziskus sprach an diesem Donnrstag über Liturgie, Anlass war die Italienische „Woche der Liturgie“.

Mit diesem Treffen kehrte der „übliche Arbeitsalltag“ im Vatikan wieder zurück: Papst Franziskus war zwar nicht im Urlaub, doch in den vergangenen Sommerwochen fanden wenige öffentliche und offizielle Termine mit dem Papst statt. An diesem Donnerstag gab es dagegen gleich drei wichtige Treffen im Vatikan. Zuerst traf Franziskus den Generalsekretär des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK), Pastor Olav Fykse Tveit. Nach diesem ökumenischen Treffen fand ein „diplomatischer Austausch“ mit dem Apostolischen Nuntius in Buenos Aires, dem Schweizer Erzbischof Emil Paul Tscherrig, statt. Der Vatikandiplomat erläuterte dem Papst die Lage in der Heimat von Franziskus. Und als dritter Tagestermin stand eben die Audienz mit den rund 800 Teilnehmern der italienischen Liturgie-Woche in der Halle Paolo VI auf dem Programm.

Nicht plötzlich vom Himmel gefallen

In seiner Ansprache ging der Papst auf die Bedeutung des Zweiten Vatikanischen Konzils und auf die Liturgiereform ein. Sie seien nicht plötzlich vom Himmel gefallen, sondern die Frucht eines langen Weges. Ein Zeichen hierfür seien die sogenannten „Liturgischen Bewegungen“ gewesen, die früher bei den Päpsten um Unterstützung baten. Seine Vorgänger seien aber weise genug gewesen, keine Schnellschüsse in die Wege zu bringen sondern einen Weg in die Zukunft aufzubauen. Franziskus nannte Pius X., der Änderungen in der sakralen Musik und der Messordnung für den Sonntag einführte. Dieser Papst hatte auch eine Kommission für die „Generalreform der Liturgie“ einberufen und es sei ihm bewusst gewesen, dass dies eine „große und gleichzeitig schwierige Aufgabe“ sei.

Die Reformen von Pius XII.

Einen weiteren Vorgänger, den Franziskus nannte, war Pius XII. mit der Enzyklika Mediator Dei und der Gründung einer Studienkommission für die Überprüfung des Psalters, der Bedeutung des eucharistischen Fastens und der Benützung der gesprochenen Sprache im Messritus. Auch seine Reform zur Ostervigil und der Karwoche dürften nicht vergessen werden, so Franziskus. Pius XII. hatte die Messe zur Auferstehung in die Osternacht verlegt, zuvor war sie über Jahrhunderte am Karsamstag-Morgen gefeiert worden. Der Papst verlegte auch den Gründonnerstags-Gottesdienst auf den Abend und die Feier des Leidens und Sterbens Jesu in den Nachmittag des Karfreitag, zu den „angemessenen Stunden“.

Das Zweite Vatikanische Konzil sei somit die „Phase der Reife“ dieser Reformvorhaben gewesen und die Frucht sei die Konstitution Sacrosanctum Concilium gewesen. Diese Reform hätten den konkreten Bedürfnissen der Gläubigen entsprochen, damit eine „lebendige Liturgie“ für die gesamte Kirche gelebt werden konnte.

Das große Anliegen sei es gewesen, den Gläubigen eine aktive Rolle zu geben und ihn nicht einfach als „fremden Zuschauer“ in der Kirche aufzunehmen, wie es Paul VI. einmal gesagt habe.

Respekt für die Tradition

Die Richtung des Konzils sei es gewesen, im Respekt für die „gesunde Tradition“ einen legitimen Weg aufzuzeigen, die seit nun mehr als 50 Jahren für die Weltkirche gültig seien. Unter Applaus sagte er: „Wir können mit Sicherheit und Lehrautorität sagen, dass die liturgische Reform unumkehrbar ist“. Ihm sei bewusst, dass dieser Weg aber noch nicht abgeschlossen sei. Es gehe heute darum, die Gründe für die damalige Reform wieder zu entdecken und über sie nachzudenken, fuhr Franziskus fort. Man müsse sich vor oberflächlichen Lektüren hüten. Die Liturgie-Woche, wie sie seit mehreren Jahren in Italien durchgeführt werde, sei ein gutes Mittel dazu.

Lebendige Liturgie, Liturgie als Leben und lebendige Kirche

Ausgehend vom diesjährigen Motto der italienischen Liturgie-Woche „Eine lebendige Liturgie für eine lebendige Kirche“ ging der Papst auf drei Punkte ein:

Die Liturgie sei lebendig, weil sie durch die Erinnerung und Feier rund um den auferstandenen Herrn Leben schenke. Zweitens sei die Liturgie selber Leben, weil sie nicht nur für sondern auch vom Volk Gottes stammt, sei sei nicht klerikal. Und der dritte Punkt betrifft die Kirche. Sie sei lebendig, weil sie nicht einfach eine Ideologie oder etwas Abstraktes sei sondern eben ein lebendiger Körper. Die Kirche sei eine Mutter, die Leben schenke und Mitmenschen treffe und für sie da sei. Es gehe nicht darum, „Macht in der Welt“ zu suchen. Für das sei die Kirche nicht da.

Andere Riten nicht vergessen

Ein Reichtum in der katholischen Kirche seien die verschiedenen Riten und Gebete, die es durch die Einheit mit anderen kirchlichen Traditionen und Ostkirchen gibt. Dadurch werde der Heilige Geist einer „einzigartigen Stimme“ gegeben, durch das Gebet für, mit und in Christus und für den Ruhm des Vaters und des Heiles für die gesamte Welt.

(rv 24.08.2017 mg)

Papst: Keine Rücknahme der Liturgiereform

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Eine „Reform der Reform“ hatte Kardinal Robert Sarah mit Blick auf die Liturgie angekündigt. Der Papst widerspricht diesem Vorhaben nun erneut – und erklärt, was es mit der „Alten Messe“ auf sich hat.

Papst Franziskus hat einer teilweisen Rücknahme der Liturgiereform erneut eine Absage erteilt. Es sei ein „Irrtum, von einer ‚Reform der Reform‘ zu sprechen“, sagte er in einem am Donnerstag veröffentlichten Interview. Er bekräftigte zugleich, dass die Feier der Messe nach dem vorkonziliaren Messbuch von 1962 eine Ausnahme bleibe. Man müsse das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) und sein Dokument zur Liturgie „Sacrosanctum concilium“ ihrem Sinn nach in die Praxis umsetzen, so der Papst.

Sein Vorgänger Benedikt XVI. habe „eine richtige und großzügige Geste vollzogen“, sagte Franziskus mit Blick auf dessen Wiederzulassung der „Alten Messe“ als außerordentliche Form des römischen Ritus im Jahr 2007. Mit seiner Entscheidung sei Benedikt XVI. „einer bestimmten Mentalität verschiedener Gruppen und Einzelpersonen“ entgegengekommen, „die nostalgisch waren und sich entfernt hatten“. Dies bleibe jedoch die Ausnahme. „Deswegen sprechen wir ja auch von der außerordentlichen Form des Ritus. Das ist nicht die ordentliche Form,“ sagte Franziskus im Gespräch mit dem italienischen Jesuiten Antonio Spadaro.

Papst widerspricht Kardinal Sarah

Der vatikanische Liturgie-Verantwortliche, Kardinal Robert Sarah, hatte im Juli gesagt, der Papst habe ihn mit einer „Reform der Reform“ beauftragt, also mit einer teilweisen Rücknahme der Liturgiereform nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil. Der Präfekt der Gottesdienst-Kongregation hatte Priestern in demselben Vortrag in London vorgeschlagen, die Messe probeweise wieder mit dem Rücken zum Kirchenvolk zu zelebrieren.

Als Reaktion auf das große Medienecho dieser Äußerungen stellte der Vatikan klar, dass eine Änderung der Zelebrationsrichtung nicht geplant sei. Zudem hätten sich der Papst und Sarah darauf verständigt, dass der Begriff „Reform der Reform“ nicht verwendet werden sollte, weil er Missverständnisse hervorrufe.

Das Gespräch des Chefredakteurs der italienischen Jesuiten-Zeitschrift „Civilta Cattolica“ mit dem Papst ist Teil eines Bandes mit Predigten, die der heutige Papst als Erzbischof von Buenos Aires hielt. Das Buch wurde am Donnerstag im Vatikan von Spadaro, Kardinalstaatssekretär Pietro Parolin, dem neuen Generaloberen der Jesuiten, Pater Arturo Sosa, sowie dem ehemaligen Pressesprecher des Papstes, Jesuitenpater Federico Lombardi, vorgestellt. (KNA)

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Quelle

Erzbischof Annibale Bugnini C.M. – Pionier der Liturgiereform [1]

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Einleitung

In seinem Rückblick auf die erste Sitzungsperiode des Zweiten Vatikanischen Konzils aus dem Jahre 1963 schreibt Professor Joseph Ratzinger, dass zwei Faktoren gleichsam den Durchbruch beim Konzil ermöglicht hätten: zunächst einmal die Tatsache, dass sich die Konzilsväter als eine “eigene Größe mit eigener Verantwortung entdeckt“ hätten und dann, dass „mit dem Liturgieschema anstelle des alten Anti, der Negation, eine neue positive Möglichkeit vor ihnen aufgetaucht“ war, „die Möglichkeit, aus der Defensive heraus zu kommen und christlich offensiv zu werden, positiv zu denken und zu handeln“2. Das Liturgieschema war bekanntlich das einzige vorbereitete Arbeitsdokument, das von den Konzilsteilnehmern angenommen wurde. Die Vorarbeiten dieses Schemas gehen auf die Liturgiereformkommission Pius XII. zurück, der mit seiner Enzyklika Mediator Dei im Jahre 1947 der Liturgischen Bewegung des 20. Jahrhunderts mit ihrer pastoralen Ausrichtung ihre höchstamtliche Anerkennung gegeben hatte.3 Am 28. Mai 1948 wurde die oben genannte Kommission ernannt, die dann bis zum 8. Juli 1960 82 Sitzungen abhalten wird. Mitglied und Sekretär dieser Kommission war der Lazarist (Vinzentiner) Annibale Bugnini.4 Er wird in der Folge bis 1962 auch Sekretär der Liturgischen Vorbereitungskommision des 2.Vatikanischen Konzils und dann ab 1964 Sekretär des von Papst Paul VI. eingesetzten Consiliums zur Durchführung der Liturgiekonstitution, deren Aufgabe v. a. in der Erarbeitung erneuerter liturgischer Bücher bestand. Weltweit tragen alle liturgischen Bücher, die in der Folge bis 1975 erschienen sind, auf der Seite der römischen Approbation Bugninis Namen. In jenem Jahr musste er dann auf eine für ihn sehr schmerzliche Weise seine liturgische Aktivität beenden und er wurde zum Nuntius ernannt, wohl gemäß dem alten römischen Ausspruch „Promoveatur ut amoveatur“5.

Nach seinem Tod am 3. Juli 1982 in einer römischen Klinik ist Bugnini allgemein in Vergessenheit geraten, bzw. in erster Linie von den Gegnern der Liturgiereform weiterhin mit nie bewiesenen Vorwürfen bedacht worden.

Die Liturgiereform des 20. Jahrhunderts, die insgesamt in der Weltkirche positiv aufgenommen worden ist, die aber auch eine Reihe bisher noch nicht gelöster Konflikte

1 Vortrag von Alexander Jernej CM bei der Megvis-Tagung 2013 in Untermarchtal.
2 Vgl. Joseph Ratzinger, Die erste Sitzungsperiode des Zweiten Vatikanischen Konzils [Broschiert], Verlag: Bachem (1963), 41 f. Zitiert nach Herder Korrespondenz Spezial, Oktober 2012, 42.1 Vortrag von Alexander Jernej CM bei der Megvis-Tagung 2013 in Untermarchtal.
3 Vgl. Karl Rahner, Herbert Vorgrimmler, Kleines Konzilskompendium, 35. Aufl., Herder 2008, 37.
4 Vgl. Annibale Bugnini, La riforma liturgica (1948-1975), Nuova Edizione, Edizioni Liturgiche, Roma 1997, 24, 25.
5 Er möge befördert werden, um ihn loszuwerden.

gebracht hat,6 ist zutiefst mit dem Vinzentiner Annibale Bugnini verbunden, der „alles, was er in der Kirche und für die Kirche getan hat, als Priester der Mission getan hat“7.

Wer war Annibale Bugnini?  Zunächst ein paar

 

Biographische Daten [8]

Annibale Bugnini wurde am 14. Juni 1912 in Civitella de’ Pazzi (heute Civitella del Lago) in Umbrien geboren. Nach der Grundschule wurde er in das Kleine Seminar der Vinzentiner in Rom aufgenommen. Er besuchte die Schule des Päpstlichen Kleinen Seminars im Vatikan und wurde am 5. Oktober 1928 in das Innerere Seminar (Noviziat) der Vinzentinerprovinz von Rom im Collegio Leoniano aufgenommen. Zwei Jahre später legte er dort in der Gemeinschaft die Ewigen Gelübde ab. Es folgten drei Jahre Philisopiestudium im Collegio Alberoni in Piacenza, anschließend Studium der Theologie am Angelikum der Dominikaner in Rom, das er mit dem Doktorat zum Thema „Die Liturgie zur Zeit des Tridentinischen Konzils“9 abschloss.

Am 26. Juli 1936 wurde er von seinem Mitbruder Bischof Alcide Marina C.M. zum Priester geweiht. Dieser war in Piacenza bereits sein Hausoberer und später in Rom sein Provinzial gewesen. Jetzt war er vor kurzem zum Nuntius im Iran ernannt worden.

Während seines Doktoratsstudiums arbeitete Bugnini einige Jahre als Seelsorger am Stadtrand von Rom. Der Kontakt mit den Menschen, besonders den Kindern weckte in ihm das Verlangen eine fruchtbarere Mitfeier der Hl. Messe durch die Gläubigen zu fördern.

1939 wurde auf Wunsch der zuständigen vatikanischen Stellen im Collegio Leoniano ein Konvikt für Priester eröffnet, die in Rom ihren Studien nachgingen. Bugnini wurde dessen erster Direktor. Viele seiner Convittori wurden später Bischöfe und hohe Mitarbeiter der vatikanischen Kurie.10 Während des Krieges studierte der junge Direktor des Konviktes selbst nebenher christliche Archeologie, im besonderen interessierte er sich für das Studium der Quellen der Liturgie, ein Gebiet auf dem er es schließlich zur Meisterschaft bringen sollte.

Seit 1946 war Bugnini auch Schriftleiter der international anerkannten liturgischen Zeitschrift Ephemerides liturgicae, die er allerdings nach dem Krieg erst wieder neu in Schwung bringen musste. Er unternimmt Reisen zu liturgischen Zentren in Belgien, Frankreich und Spanien, er startet nach Rücksprache mit dem Sekretär der Ritenkongregation eine detailierte Umfrage unter etwa hundert internationalen

6 Vgl. Benedikt Kranemann, In die Zeit gesetzt, Diskussionen um die Liturgiereform, in: Herder Korrespondenz Spezial, Oktober 2012, 31.
7 Nicola Albanesi, C.M., Prefazione, in: Annibale Bugnini, C.M., Memorie autobiografiche, Edizioni Liturgiche, Roma 2012, 6.6 Vgl. Benedikt Kranemann, In die Zeit gesetzt, Diskussionen um die Liturgiereform, in: Herder Korrespondenz Spezial, Oktober 2012, 31.
8 Vgl. die Kurzbiographie über Mons. Annibale Bugnini von Erzbischof von G.F. Rossi C.M. auf der Homepage der römischen Provinz der Vinzentiner: http://www.cmroma.it/index.php?option=com_content&view=article&id=78:mons-bugnini-annibale-1912-1983&catid=28&Itemid=189
9 De liturgia eiusque momento in Concilio Tridentino.
10 Vgl. Bugnini, Memorie, 42f.

Liturgieexperten über deren Vorstellungen einer Gesamtreform der Liturgie.11 Die eingetroffenen 40 Antworten wird er zu Artikeln verarbeiten und veröffentlichen. Bugnini war auch daran gelegen, die liturgiewissenschaftlichen Ergebnisse einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Er begründete daher wissenschaftliche Reihen und betätigte sich als deren Verleger. Ebenso machte er es mit liturgischen Handreichungen für die Gläubigen. Er selbst schrieb ein kleines Büchlein „Unsere Messe“12, das mehrfach übersetzt und verlegt wurde und eine Gesamtauflage von einer Million Exemplaren erreichte.

1948 wurde Bugnini, wie bereits oben erwähnt, zum Sekretär der von Pius XII. einberufenen Kommission für die Liturgiereform ernannt.13  „Die Erneuerung der Osternachtfeier (1951) und der übrigen Feiern der Heiligen Woche (1955), der Rubrikenkodex (1960) und die letzten „Editiones Typicae“ der vorkonziliaren liturgischen Bücher (1962) Missale, Brevier, Pontificale – waren dieser Kommission anvertraut.“14 Bereits in dieser Funktion wurde Bugnini von einem Kardinal einmal öffentlich ein „Bilderstürmer“, ein Progressist genannt.15 Derselbe Kardinal sollte dann für sein sog. „Erstes Exil“ während des II. Vatikanischen Konzils verantwortlich sein.16

Ab 1948 lehrte Bugnini auch als Professor für Liturgik an verschiedenen päpstlichen Hochschulen. Am längsten, bis 1967 verblieb er an der Urbaniana.

Am 11. Juli 1960 wurde Bugnini zum Sekretär der international besetzten Liturgischen Vorbereitungskommission für das 2. Vatikanische Konzil bestellt. Diese ersetzte auch die viel kleinere von Pius XII eingesetzte Liturgiekommission. Dieser Vorbereitungskommission gelang es das bereits erwähnte Arbeitsdokument, Schema genannt, zu verfassen, das für das gesamte Konzil richtungweisend werden sollte. Am 16. Oktober 1962 wurde es von den Konzilsvätern angenommen und auf den ersten Tagesordnungspunkt gesetzt. Präsident der Liturgischen Kommission des Konzils wurde dann der konservativ eingestellte Kardinal Larraona, Präfekt der Ritenkongregation, der es durchsetzte, dass Bugnini als einziger Sekretär einer Vorbereitungskommission nicht Sekretär der entsprechen Konzilskommission wurde.17 Für ihn war Bugnini nicht nur ein Progressist, sondern auch übereifrig und übereilig18. Zur gleichen Zeit versuchte man auch die Tätigkeit Bugninis als Professor an den römischen Hochschulen zu beenden, was aber nur im Falle der Lateranuniversität gelang.19 Cardinal Bea schrieb ihm zum Trost am 2. November dieses Jahres: „Ich hoffe, Sie können diese Ihre fruchtbare Arbeit auch in Zukunft fortsetzen, trotz der schmerzlichen Ereignisse

11 Vgl. ebd. 49
12 La nostra messa. Dieses Büchlein ist leider vergriffen. Vgl. ebd. 50.11 Vgl. ebd. 49.
13 Ihr gehörte von Anfang an der österreichische Redemptorist P. Joseph Löw an, der als Mitarbeiter der Ritenkongregation bereits an den Vorarbeiten für diese Kommission beteiligt war. Vgl. Annibale Bugnini, La riforma liturgica (1948-1975), Nuova Edizione, Edizioni Liturgiche, Roma 1997, 23.
14 Reiner Kaczynski, Zum Gedächtnis an Erzbischof Bugnini CM, in: „Gottesdienst“ 1982 Nr. 14.
15 Vgl. A. Bugnini, Memorie, 73.
16 Vgl. Bugnini, La riforma liturgica, 44.
17 Ebd.
18 Troppo spinto. Vgl. Bugnini, Memorie, 73.
19 Vgl. Bugnini, Memorie, 58f., Bugnini, La riforma liturgica, 44 (Fußnote 5).

der letzten Wochen.“20 Bugnini arbeitete als einer von 26 Periti (Konzilstheologen) in der Liturgischen Kommission des Konzils. Am 21. Juni 1963 wurde während des Konzils ein neuer Papst gewählt: Paul VI. Am 4. Dezember dieses Jahres erfolgte dann die feierliche Schlussabstimmung der Konstitution „Sacrosanctum Concilium“, die zu einem großen Teil das vorbereitete Schema wiedergibt und die mit 2147 Ja- gegen 4 Nein-Stimmen angenommen worden ist. Kardinal Döpfner hat später einmal in einem Gespräch gemeint: „Ich bin überzeugt, dass wir die Liturgiekonstitution nicht bekommen hätten, wenn es P. Bugnini nicht gegeben hätte.“21  Prof. Reiner Kaczynski (Liturgiker in München) kommentiert diesen Ausspruch so: „Das sollte nicht heißen, dass alle guten Gedanken der Konstitution von ihm gekommen wären. Aber jedermann wusste: Um gute Ideen durchzusetzen, war jemand nötig, der nicht nur den Kontakt mit Wissenschaft und Seelsorge hatte, sondern auch in der Vatikanischen Verwaltung zu Hause war, der bereit war, auf seine Freunde und Kollegen aus Liturgiewissenschaft und Praxis zu hören und von ihnen zu lernen, der den nüchternen Blick für die Realität hatte und ein Gespür dafür, was durchsetzbar war und was nicht, der die Wege kannte, auf denen etwas zu erreichen war, und sich den Gegebenheiten anpassen konnte, ohne das Gesicht zu verlieren, der sich nicht entmutigen ließ, wenn von irgendwoher eine negative Antwort kam, sondern vielmehr sofort überlegte, wie man bei einem erneuten Anlauf zu einem positiven Ergebnis kommen konnte.“22 Diese außergewöhnliche Effizienz an zentraler Stelle im Bereich der Liturgiereform wird Bugnini schließlich im Zusammenhang mit seinem Zweiten Exil zur Zielscheibe größter Anfeindungen und Verleumdungen machen. (Vinzenz: effektive Liebe; Bugnini: effektive Liebe im Bereich der Liturgie! – seine Gegener hatten sicher affektive Liebe für Liturgie, aber nicht für Bugnini)

Noch im Dezember 1963 beauftragte Paul VI die Schaffung eines Gremiums zur Durchführung der Liturgiekonstitution. Das Sekretariat der Liturgischen Kommission des Konzils auf der einen und Kardinal Lercaro, ein Liturgist, auf der anderen Seite sollten jeweils einen Vorschlag bezüglich der Zusammensetzung und Wirkweise dieses Gremiums erarbeiten. Kardinal Lercaro lässt im Geheimen Bugnini einen solchen ausarbeiten. Dieser wird vom Papst angenommen und Bugnini selbst wird als Sekretär eingesetzt und beauftragt, das Consilium zur Durchführung der Liturgiekonstitution unter der Leitung von Kardinal Giacomo Lercaro zu organisieren. Bugnini machte sich nun erneut an die Arbeit und sah sich in seinen Rechten vollkommen rehabilitiert.23 Es galt die alten internationalen Kontakte in der liturgischen Fachwelt wieder herzustellen, die Kompetenzen des Consiliums innerhalb der römischen Kurie zu klären, die Arbeitsschritte zu entwerfen, die Arbeiten zu verteilen und zu koordinieren, etc. Aus dem Consilium wurde von 1969 bis 1975 die Kongregation für den Gottesdienst. Bugnini verblieb auch hier als Sekretär, während die Kardinäle als

20 Ebd. 74.
21 Vgl. Kaczynski, Gedächtnis.20 Ebd. 74.
22 Ebd.
23 Vgl. Bugnini, Memorie, 78; Bugnini, La riforma, 74f.

Präsidenten, bzw. Präfekten sich ablösten, bzw. zwischenzeitlich fehlten, sodass er vieles persönlich mit Papst Paul VI besprach, den er regelmäßig traf und zu dem er freien Zutritt hatte. Am 6. Januar 1972 wurde Bugnini zum Titularerzbischof ernannt und am 13. Februar 1972 von Papst Paul VI persönlich geweiht.

Die wahrnehmbaren Veränderungen im Bereich der Liturgie waren in dieser Zeit enorm. Der Vollzug der Liturgie in den Landessprachen, die Ausrichtung des Altares zur Gemeinde hin, sodass diese mit dem Priester um den Altar versammelt ist, die Neuordnung des Ritus und die Herausgabe neuer liturgischer Bücher, ein erneuerter liturgischer Kalender, etc. Aus der römischen Einheitsliturgie wurde eine römisch katholische mit neuen Kompetenzen für die Ortskirchen. Das neue Kirchenverständnis des II. Vatikanischen Konzils erlebte seine erste Belastungsprobe.

Am 14. Juli 1975 wurde Erbischof Bugnini ins Staatsekretariat gerufen und ihm mitgeteilt, dass er zum Nuntius in Uruguay ernannt worden ist und dass die Kongregation für den Gottesdienst mit der Kongregation für die Sakramente zusammengelegt wird. Bugnini ist schockiert, er überlegt und lehnt die neue Aufgabe wegen mangelnder Spanischkenntnisse ab. Ein halbes Jahr lebt er zurückgezogen, schreibt an den Papst, sucht eine Erklärung und findet keine andere als Intrigen in der Kurie, die offene Feindschaft des Präfekten der Glaubenskongregation (siehe unten) und die Verleumdungen von Gegnern der Liturgiereform, er wäre – neben vielen anderen in der Kurie – ein Freimaurer. Bei einer kurzen persönlichen Begegnung mit dem Papst, wagt er ihm keine großen Fragen zu stellen.

Er erkennt, dass Paul VI noch stärker bedrückt und am Boden war als er selbst.24 Bugnini macht sich nun an die Arbeit für sein Standartwerk La riforma liturgica, das er fast vollendet. Es wird erst 1981 veröffentlicht werden.25 Anfang Dezember 1975 wird ihm mitgeteilt, dass ein Posten frei wäre, der das Französische als Arbeitssprache erfordert. Der Papst bitte ihn diesen anzunehmen. Am 5. Janaur 1976 wird die Ernennung Erzbischof Bugninis zum Nuntius im Iran öffentlich bekannt gegeben. Am 3. Februar reist er ab. Er wird dort ab 1978 die islamische Revolution unter Chomeini miterleben. Das Wirken Bugninis als Nuntius im Iran, eine Tätigkeit, zu der er sich nicht berufen fühlte, die er aber zur größten Zufriedenheit aller, besonders Roms, mit großem persönlichen Einsatz ausführte,

wäre ein Thema für einen eigenen Vortrag. Jetzt geht es um den Pionier der Liturgiereform, der niemals wirklich erfahren hat, warum er sein Werk in diesem Bereich so jäh abbrechen musste. Sei Gewissen war rein. Vor seiner Abreise in den Iran verabschiedete er sich von seinen Freunden mit einem Rundbrief. Er schrieb darin: „Als Arbeiter des neuen Heiligtums, als treue Besteller des Ackers Gottes, zuweilen als unbekannte Soldaten des guten Kampfes (wenn auch nicht immer siegreich) haben wir mit großmütiger Hingabe, Freiheit des Geistes,

24 Vgl. Bugnini, Memorie, 81.
25 Es wurde u. a. auch ins Deutsche übersetzt:

redlichem Mut und promptem Gehorsam für die liturgische Erneuerung und die Verteidigung der erreichten Ziele gearbeitet.“26

 

Bugninis Vermächtnis

Prof. Balthasar Fischer aus Trier hielt im Oktober 1982 bei einer Gedenkfeier für den Verstorbenen im Collegio Leoniano der Vinzentiner in Rom eine Ansprache zum Thema Annibale Bugnini und die Zukunft der Kirche.27 Er sagte u. a.: „Wir alle, die wir ihn gekannt, geachtet und geliebt haben, sind Zeugen dafür, dass dieses siebzigjährige Leben von einer Leidenschaft erfüllt war, die ihn die übermenschliche Mühsal einer ungewöhnlichen täglichen Arbeitslast gelassen tragen ließ und die sich durch bösen Gegenwind, durch Verständnislosigkeit, ja durch Gehässigkeit nicht irremachen ließ: von der Leidenschaft für die Kirche.“28 … wir als liturgiewissenschaftliche Experten aus den Kirchen der Peripherie haben in all den Jahren der Zusammenarbeit …[von den 50-er Jahren an] „mit wachsender Genugtuung gespürt, wie hier ein italienischer Kollege, der unter weniger günstigen Vorausetzungen angetreten war als wir, bereit war, unsere Zukunftsvorstellungen von der Liturgie ernstzunehmen: er hatte in erstaunlichem Maß die in unserem Beruf seltene Tugend, dass er zuhören konnte und immer wieder zu lernen und umzulernen bereit war. … Niemand fand ein offeneres Ohr bei ihm als die Bischöfe von der Peripherie, die ihn bei ihrem Besuch ad limina in Rom aufsuchten und von den Erfolgen aber auch den Misserfolgen der Liturgiereform an der Basis berichteten.“29 Bugninis Haltung gegenüber den Lokalkirchen, die Peripherie, von der er so oft sprach – finden wir in zwei seiner Aussprüche bestens zusammengefasst: „Häufig muss die Autorität reagieren, indem sie Missbräuchen vorbeugt und sie nicht erst nachträglich unterdrückt. Was objektiv nicht zu beanstanden ist, das wird eine gute Regierung nicht von vornherein verbieten oder behindern, sondern sie wird den Bischöfen die Möglichkeit geben, es nach sachlichen und menschlichen Gegebenheiten zu

ordnen.“ Und weiters: „Gilt etwa das Urteil, das aus der Ferne, am grünen Tisch entstanden ist, mehr als das einer verantwortungsbewussten Bischofskonferenz, die um das ihr anvertraute Volk besorgt ist? Ich meine, es wird unsere Aufgabe sein, umsichtig, Fall für Fall, zu prüfen und dann mit brüderlichem Verständnis und Liebe mehr nach dem Geist als

26 Bugnini, Memorie, 83.
27 Ansprache bei der Gedenkfeier für den am 3. 7. 1982 verstorbenen Erzbischof Annibale Bugnini, die am 20. 10. 1982 im Collegio Leoniano der Vinzentiner in Rom in italienischer Sprache gehalten wurde. Der deutsche Text ist veröffentlicht unter: Fischer B., Annibale Bugnini (1912-1982) und die Zukunft der Kirche, in: Liturgisches Jahrbuch Münster, 1983, vol. 33, no2, S 69-75.
28 Ebd. 69.
29 Ebd. 70.

nach dem Buchstaben des Gesetzes den Willen, den die Lokalkirchen durch ihre Hirten zum Ausdruck bringen, zu unterstützen.“30

Prof. Fischer verwies in seiner Ansprache auf zwei Projekte, an denen er persönlich beteiligt war, auf die Erarbeitung der neuen Richtlinien für das Erwachsenenkatechumenat und des Direktoriums für Kindermessen und der neuen Kinderhochgebete. Er sagte: „Man muss es schon bewundernswert nennen, wie dieser Mann, der nie in seinem Leben mit Katechumenen und wohl auch kaum mit Kindern seelsorglich zu tun hatte, sich die an ihn herangetragenen Wünsche nach einer Reform der Eingliederung in die Kirche und nach einer kindgemäßen Messfeier zu eigen gemacht und sie gegen alle Widerstände durchgehalten hat, bis jene Ordnungen da waren, die die Genehmigung aller zuständigen Dikasterien und zuletzt des Papstes erhalten hatten.“31

Für so manche, auch Kardinäle, war das nicht mehr Liturgiereform, sondern Liturgiezerstörung. Dazu kamen Klagen über liturgische Missbräuche, die in dieser Zeit nicht selten waren.

In den Auseinandersetzungen zwischen der holländischen Bischofskonferenz und Rom Anfang der 70-er Jahre auch in liturgischen Fragen hat sich Bugnini aber immer für eine moderate Linie ausgesprochen, er hat sie als päpstlicher Gesandter für liturgische Fragen auch praktiziert und geriet damit in krassem Gegensatz zur Ritenkongregation und besonders zur Glaubenskongregation.32

Immer wieder wurden und werden Bugnini Eigenmächtigkeiten in seinem Handeln im Bereich der Liturgiereform vorgeworfen. Kardinal Ratzinger hat in einem Brief an P. Pasqualetti IMC, noch am 3. Januar 2003 geschrieben: „Ich kann den Namen eines Liturgieprofessors nennen, der sich damit rühmt wie sie [wohl gemeint: Bugnini und seine Mitarbeiter] es verstanden haben, den Papst bei der Ausführung der Reform zu hintergehen.“ Unterstellt wird u.a., dass im Messbuch von 1970 Eigenmächtigkeiten Bugninis vorhanden wären, die im Detail nicht dem Willen Pauls VI entsprechen würden. Es ist hier allerdings immer bei allgemeinen Anschuldigungen geblieben, es wurden nie konkrete Beweise erbracht. Bugnini selbst war immer bereit, ja bestrebt alle Fragen zu beantworten. Er hatte dazu nie Gelegenheit, was ihn sehr bedrückte. Dennoch hat er seinen inneren Frieden mit der ganzen Angelegenheit geschlossen. Er war überzeugt, dass seine Gegner in gutem Glauben

gehandelt haben, und hoffte, dass sie sich gemeinsam im Paradies darüber unterhalten werden.33

Prof . Fischer hat seine Ansprache bei der Gedenkfeier für den verstorbenen Pionier der Liturgiereform, Erzbischof Bugnini, mit den Worten beendet: „Einer seiner engsten langjährigen Mitarbeiter hat in der Festschrift, die zu unser aller Schmerz nach Gottes Willen

30 Ebd. 71 (Fn 1 und 2).
31 Ebd. 72.
32 Vgl. Bugnini, Memorie, 86-87, Fn 12.
33 Vgl. ebd. 8.

eine Gedenkschrift geworden ist, Leben und Werk des Mannes, den er aus nächster Nähe und täglicher Zusammenarbeit kannte, in das wunderbare Sätzchen zusammengefaßt:

Amo e servi la Chiesa. Ich möchte am Ende meiner Ausführungen und als ihr Ergebnis ein kleines Wörtchen hinzufügen: Amo e servi la Chiesa e il suo futuro.

Dafür gebührt ihm die Dankbarkeit dieser seiner Kirche über das Grab hinaus.“34

34 Fischer, 75. Deutsche Übersetzung der zwei kurzen Sätze: Er liebte und diente der Kirche bzw. Er liebte und diente der Kirche und ihrer Zukunft.

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Quelle

Kardinal Sarah: „Towards an authentic implementation of ‹Sacrosanctum Concilium›“

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ADDRESS OF HIS EMINENCE,

ROBERT CARDINAL SARAH

PREFECT OF THE CONGREGATION FOR DIVINE WORSHIP
AND DISCIPLINE OF THE SACRAMENTS
TO THE CONFERENCE “SACRA LITURGIA UK 2016”
LONDON, ENGLAND, 5 JULY 2016

“TOWARDS AN AUTHENTIC IMPLEMENTATION OF
SACROSANCTUM CONCILIUM

(Deutsche vollständige Version dieser Ansprache)

 

GREETINGS

Your Excellencies, dear Fathers, deacons and dear religious men and women, dear brothers and sisters in Christ:

In the first place I wish to express my thanks to His Eminence, Vincent Cardinal Nichols, for his welcome to the Archdiocese of Westminster and for his kind words of greeting. So too I wish to thank His Excellency, Bishop Dominique Rey, Bishop of Fréjus-Toulon, for his invitation to be present with you at this, the third international “Sacra Liturgia” conference, and to present the opening address this evening. Your Excellency, I congratulate you on this international initiative to promote the study of the importance of liturgical formation and celebration in the life and mission of the Church.

I am very happy to be here with you all today. I thank each of you for your presence which reflects your appreciation of the importance of what the then Cardinal Ratzinger once called “the question of the liturgy” today, at the beginning of the twenty-first century. This is a great sign of hope for the Church.

 

INTRODUCTION

In his message dated 18th February 2014 to the symposium celebrating the 50th anniversary of the Second Vatican Council’s Constitution on the Sacred Liturgy, Sacrosanctum Concilium, the Holy Father, Pope Francis, observed that the marking of fifty years since the promulgation of the Constitution should push us “to revive the commitment to accept and implement [the] teaching [of Sacrosanctum Concilium] in an ever fuller way.” The Holy Father continued:

It is necessary to unite a renewed willingness to go forward along the path indicated by the Council Fathers, as there remains much to be done for a correct and complete assimilation of the Constitution on the Sacred Liturgy on the part of the baptized and ecclesial communities. I refer, in particular, to the commitment to a solid and organic liturgical initiation and formation, both of lay faithful as well as clergy and consecrated persons.

The Holy Father is correct. We have much to do if we are to realise the vision of the Fathers of the Second Vatican Council for the liturgical life of the Church. We have very much to do if today, some fifty years after the Council concluded, we are to achieve “a correct and complete assimilation of the Constitution on the Sacred Liturgy.”

In this address I wish to place before you some considerations on how the Western Church might move towards a more faithful implementation of Sacrosanctum Concilium. In doing so I propose to ask “What did the Fathers of the Second Vatican Council intend in the liturgical reform?” Then I would like to consider how their intentions were implemented following the Council. Finally, I would like to put before you some suggestions for the liturgical life of the Church today, so that our liturgical practice might more faithfully reflect the intentions of the Council Fathers.

 

A. WHAT IS THE SACRED LITURGY?

But first we must consider a preliminary question. That is the question: “What is the Sacred Liturgy?” Because if we do not understand the nature of Catholic liturgy,  as distinct from the rites of other Christian communities and of other religions, we cannot hope to understand the Second Vatican Council’s Constitution on the Sacred Liturgy, or to move towards a more faithful implementation of it.

In his Motu Proprio Tra le sollecitudini (22 November 1903) Pope Saint Pius X, taught that “the holy mysteries” and “the public and solemn prayer of the Church,” that is, the Sacred Liturgy, are the “foremost and indispensible fount” for acquiring “the true  Christian spirit.” St Pius X therefore called for a real and fruitful participation in the Church’s liturgical rites by all. As we know, this teaching and this exhortation would be repeated by article 14 of Sacrosanctum Concilium.

Pope Pius XI raised his voice to the same end some twenty-five years later in his Apostolic Constitution Divini Cultus (20 December 1928), teaching that “the liturgy is indeed a sacred thing, since by it we are raised to God and united to Him, thereby professing our faith and our deep obligation to Him for the benefits we have received and the help of which we stand in constant need.”

Pope Pius XII devoted an Encyclical letter, Mediator Dei (20 November 1947) to the Sacred Liturgy, in which he taught that:

The Sacred Liturgy is…the public worship which our Redeemer as Head of the Church renders to the Father, as well as the worship which the community of the faithful renders to its Founder, and through Him to the heavenly Father. It is, in short, the worship rendered by the Mystical Body of Christ in the entirety of its Head and members. (n. 20)

The Pope taught that the “nature and the object of the sacred liturgy” is that “it aims at  uniting our souls with Christ and sanctifying them through the divine Redeemer in order that Christ be honoured and, through Him and in Him, the most Holy Trinity.” (n. 171)

The Second Vatican Council taught that through the liturgy “the work of our redemption is accomplished” (Sacrosanctum Concilium, 2), and that the liturgy:

…is considered as an exercise of the priestly office of Jesus Christ. In the liturgy the sanctification of the man is signified by signs perceptible to the senses, and is effected in a way which corresponds with each of these signs; in the liturgy the whole public worship is performed by the Mystical Body of Jesus Christ, that is, by the Head and His members.

From this it follows that every liturgical celebration, because it is an action of Christ the priest and of His Body which is the Church, is a sacred action surpassing all others; no other action of the Church can equal its efficacy by the same title and to the same degree. (n. 7)

Following on from this, Sacrosanctum Concilium taught that the liturgy:

…is the summit toward which the activity of the Church is directed; at the same time it is the font from which all her power flows. For the aim and object of apostolic works is that all who are made sons of God by faith and baptism should come together to praise God in the midst of His Church, to take part in the sacrifice, and to eat the Lord’s supper. (n. 10)

It would be possible to continue this exposition of the magisterium’s teaching on the nature  of the Sacred Liturgy with the teaching of the post-conciliar popes and of the Catechism of  the Catholic Church. But for the moment let us stop at the Council. Because it is very clear, I think, that the Church teaches that Catholic liturgy is the singularly privileged locus of Christ’s saving action in our world today, by means of real participation in which we receive His grace and strength which is so necessary for our perseverance and growth in the Christian life. It is the divinely instituted place where we come to fulfil our duty of offering sacrifice to God, of offering the One True Sacrifice. It is where we realise our profound need to worship Almighty God. Catholic liturgy is something sacred, something which is holy by its very nature. Catholic liturgy is no ordinary human gathering.

I wish to underline a very important fact here: God, not man is at the centre of Catholic liturgy. We come to worship Him. The liturgy is not about you and I; it is not where we celebrate our own identity or achievements or exalt or promote our own culture and local religious customs. The liturgy is first and foremost about God and what He has done for us.  In His Divine Providence Almighty God founded the Church and instituted the  Sacred Liturgy by means of which we are able to offer Him true worship in accordance with the New Covenant established by Christ. In doing this, in entering into the demands of the sacred rites developed in the tradition of the Church, we are given our true identity and meaning as sons and daughters of the Father.

It is essential that we understand this specificity of Catholic worship, for in recent decades we have seen many liturgical celebrations where people, personalities and human achievements have been too prominent, almost to the exclusion of God. As Cardinal Ratzinger once wrote: “If the liturgy appears first of all as the workshop for our activity, then what is essential is being forgotten: God. For the liturgy is not about us, but about God. Forgetting about God is the most imminent danger of our age.” (Joseph Ratzinger, Theology of the Liturgy, Collected Works vol. 11, Ignatius Press, San Francisco 2014, p. 593).

We must be utterly clear about the nature of Catholic worship if we are to read the Second Vatican Council’s Constitution on the Sacred Liturgy correctly and if we are to implement it faithfully. For the Fathers of the Council were formed in the magisterial teachings of the twentieth century popes that I have cited. St John XXIII did not call an Ecumenical Council  to undermine these teachings, which he himself promoted. The Council Fathers did not arrive in Rome in October 1962 with the intention of producing an anthropocentric liturgy. Rather, the Pope and the Council Fathers sought to find ways in which Christ’s faithful could draw ever more deeply from the “foremost and indispensible fount” so as to acquire “the true Christian spirit” for their own salvation and for that of all men and women of their day.

 

B. WHAT DID THE FATHERS OF THE
SECOND VATICAN COUNCIL INTEND?

We must explore the intentions of the Fathers of the Council in more detail, particularly if we seek to be more faithful to their intentions today. What did they intend to bring about through the Constitution on the Sacred Liturgy?

Let us begin with the very first article of Sacrosanctum Concilium, which states:

This sacred Council has several aims in view: it desires to impart an ever increasing vigour to the Christian life of the faithful; to adapt more suitably to the needs of our own times those institutions which are subject to change; to foster whatever can promote union among all who believe in Christ; to strengthen whatever can help to call the whole of mankind into the household of the Church. (n. 1)

Let us remember that when the Council opened liturgical reform had been a feature of the  past decade and that the Fathers were very familiar with these reforms. They were not considering these questions theoretically, without any context. They expected to continue the work already begun and to consider the “altioria principia,” the higher or fundamental principles of liturgical reform, spoken of by St John XXIII in his Motu Proprio Rubricarum Instructum of 25th July 1960.

Hence, article one of the Constitution gives four reasons for undertaking a liturgical reform. The first, “to impart an ever increasing vigour to the Christian life of the faithful,” is the constant concern of the Church’s pastors in every age.

The second, “to adapt more suitably to the needs of our own times those institutions which  are subject to change,” may cause us to pause and reflect, particularly given the Zeitgeist of the 1960s. But in truth, if it is read with that hermeneutic of continuity with which most certainly the Council Fathers intended it, this means that the Council desired liturgical development where possible so as to facilitate an increased vigour to Christian life. The Council Fathers did not want to change things simply for the sake of change!

So too, the third reason, “to foster whatever can promote union among all who believe in Christ,” might cause us to pause lest we think that the Fathers wished to instrumentalise the

Sacred Liturgy and make of it an ecumenical tool, to render it simply a means to an end. But can this be the case? Certainly, after the Council, some may have tried to do this. But the Fathers themselves knew that this was not possible. Unity in worship before the altar of sacrifice is the desired end of ecumenical endeavour. The liturgy is not a means to promote good will or cooperation in apostolic works. No, here the Council Fathers are saying that they believe that liturgical reform can be part of a momentum which can help people to achieve that Catholic unity without which full communion in worship is not possible.

The same motivation is found in the fourth reason given for liturgical reform: “to strengthen whatever can help to call the whole of mankind into the household of the Church.” Here, though, we move beyond our separated Christian brothers and sisters and consider “the whole of mankind.” The Church’s mission is to every man and woman! The Fathers of the Council believed this and hoped that more fruitful participation in the liturgy would facilitate a renewal in the Church’s missionary activity.

Let me give one example. For many years before the Council, in missionary countries and also in the more developed ones, there had been much discussion about the possibility of increasing the use of the vernacular languages in the liturgy, principally for the readings from Sacred Scripture, also for some of the other parts of the first part of the Mass (which we now call the “Liturgy of the Word”) and for liturgical singing. The Holy See had already given many permissions for the use of the vernacular in the administration of the sacraments. This is the context in which the Fathers of the Council spoke of the possible positive ecumenical  or missionary effects of liturgical reform. It is true that the vernacular has a positive place in the liturgy. The Fathers were seeking this, not authorising the protestantization of the Sacred Liturgy or agreeing to it being subjected to a false inculturation.

I am an African. Let me say clearly: the liturgy is not the place to promote my culture.  Rather, it is the place where my culture is baptised, where my culture is taken up into the divine. Through the Church’s liturgy (which missionaries have carried throughout the world) God speaks to us, He changes us and enables us to partake in His divine life. When someone becomes a Christian, when someone enters into full communion with the Catholic Church, they receive something more, something which changes them. Certainly, cultures and other Christians bring gifts with them into the Church—the liturgy of the Ordinariates of Anglicans now in full communion with the Catholic Church is a beautiful example of this. But they bring these gifts with humility, and the Church in her maternal wisdom makes use of them as she judges appropriate.

Nevertheless, it seems incumbent to be very clear on what we mean by inculturation. If we truly understand the meaning of the term as an insight into the mystery of Jesus Christ, then we have the key to inculturation, which is not a quest nor a claim for the legitimacy of Africanization nor Latin Americanization nor Asianization in substitution of a Westernization of Christianity. Inculturation is neither a canonization of a local culture nor a settling into this culture at the risk of making it absolute. Inculturation is an irruption and an epiphany of the Lord in the depths of our being. And the irruption of the Lord in our life causes a disruption,  a detachment opening the way to a path according to new orientations that are creating elements of a new culture, vehicle of the Good News for man and his dignity as a Son of  God. When the Gospel enters into our life, it disrupts it, it transforms it. It gives it a new direction, new moral and ethical orientations. It turns the heart of man towards God and neighbour to love and serve them absolutely and without design. When Jesus enters into a life, he transfigures it, he deifies it by the radiant light of His Face, just as St Paul was on the road to Damascus (see: Acts 9:5-6).

Just as by his Incarnation the Word of God became like men in all things, except sin (Heb 4:15), so the gospel assumes all human and cultural values, but refuses to take shape in the structures of sin. This means that the more individual and collective sins abound in a human or ecclesial community, the less room there exists for inculturation. On the contrary, the more a Christian community and shines with holiness and radiates evangelical values, the more it is likely to inculturate the Christian message. The inculturation of the faith is the challenge of sanctity. It verifies the degree of holiness, and the level of the Gospel’s penetration, and of  the faith in Jesus Christ in a Christian community. Inculturation, therefore, is not religious folklore.

It is not essentially realized in the use of local languages, instruments and Latin American music, African dances or African or Asian rituals and symbols in the liturgy and the sacraments. Inculturation is God who descends into the life, into the moral behaviour, into the cultures and into the customs of men in order to free them from sin and in order to introduce them into the life of the Trinity. Certainly the Faith has in need of a culture so as to be communicated. This is why Saint John Paul II affirmed that a faith that does not become culture is a faith that is dying: „Properly applied, inculturation must be guided by two principles: „compatibility with the gospel and communion with the universal Church.“ (Encyclical Letter, Redemptoris Missio, 7 December 1990, n. 54).

I have spent some time considering the first article of the Constitution because it is very important that we do read Sacrosanctum Concilium in its context, as a document which intended to promote legitimate development (such as the increased use of the vernacular) in continuity with the nature, teaching and mission of the Church in the modern world. We must not read into it things which it does not say. The Fathers did not intend a revolution, but an evolution, a moderate reform.

The intentions of the Council Fathers are very clear from other key passages. Article 14 is  one of the most important of the whole Constitution:

Mother Church earnestly desires that all the faithful should be led to that fully  conscious and active participation in liturgical celebrations which is demanded by the very nature of the liturgy. Such participation by the Christian people as “a chosen race, a royal priesthood, a holy nation, a redeemed people” (1 Pet. 2:9; cf. 2:4-5), is their right and duty by reason of their baptism.

In the restoration and promotion of the Sacred Liturgy, this full and active participation by all the people is the aim to be considered before all else; for it is the primary and indispensable source from which the faithful are to derive the true Christian spirit; and therefore pastors of souls must zealously strive to achieve it, by means of the necessary instruction, in all their pastoral work.

Yet it would be futile to entertain any hopes of realizing this unless the pastors themselves, in the first place, become thoroughly imbued with the spirit and power of the liturgy, and undertake to give instruction about it. A prime need, therefore, is that attention be directed, first of all, to the liturgical instruction of the clergy.

We hear the voice of the pre-conciliar popes here, seeking a real and fruitful participation in the liturgy, and in order to bring that about, the insistence that a thorough instruction or formation in the liturgy is urgently necessary. The Fathers show a realism here that was perhaps forgotten afterwards. Let us listen again to those words of the Council and ponder their importance: “it would be futile to entertain any hopes of realizing this (active participation) unless the pastors themselves, in the first place, become thoroughly imbued with the spirit and power of the liturgy, and undertake to give instruction about it.”

At the beginning of article 21 we also hear the Fathers’ intentions very clearly: “In order that the Christian people may more certainly derive an abundance of graces from the Sacred Liturgy, holy Mother Church desires to undertake with great care a general restoration of the liturgy itself.” “Ut populus christianus in sacra Liturgia abundantiam gratiarum securius assequatur…” When we study Latin we learn that the word “ut” signifies a clear purpose that follows in the same clause. What did the Council Fathers intend? —that the Christian people may more certainly derive an abundance of graces from the Sacred Liturgy. How did they propose to do this? —by undertaking with great care a general restoration of the liturgy itself (“ipsius Liturgiae generalem instaurationem sedulo curare cupit”). Please note that the  Fathers speak of a “restoration,” not a revolution!

One of the clearest and most beautiful expressions of the intentions of the Fathers of the Council is found at the beginning of the second chapter of the Constitution, which considers the mystery of the Most Holy Eucharist. In article 48 we read:

The Church…earnestly desires that Christ’s faithful, when present at this mystery of faith, should not be there as strangers or silent spectators; on the contrary, through a good understanding of the rites and prayers they should take part in the sacred action conscious of what they are doing, with devotion and full collaboration. They should be instructed by God’s word and be nourished at the table of the Lord’s body; they should give thanks to God; by offering the Immaculate Victim, not only through the hands of the priest, but also with him, they should learn also to offer themselves; through Christ the Mediator they should be drawn day by day into ever more perfect union with God and with each other, so that finally God may be all in all.

My brothers and sisters, this is what the Council Fathers intended. Yes, certainly, they discussed and voted on specific ways of achieving their intentions. But let us be very clear: the ritual reforms  proposed in  the Constitution such as the restoration of the prayer of the faithful at Mass (n. 53), the extension of concelebration (n. 57) or some of its policies such as the simplification desired by articles 34 and 50, are all subordinate to the fundamental intentions of the Council Fathers I have just outlined. They are means to an end, and it is the end which we must achieve.

If we are to move towards a more authentic implementation of Sacrosanctum Concilium, it is these goals, these ends, which we must keep before us first and foremost. It may be that, if we study them with fresh eyes and with the benefit of the experience of the past five decades, we shall see some specific ritual reforms and certain liturgical policies in a different light. If, today, so as to “impart an ever increasing vigour to the Christian life of the faithful” and “help to call the whole of mankind into the household of the Church,” some of these need to be reconsidered, let us ask the Lord to give us the love and the humility and wisdom so to do.

 

C. WHAT HAS HAPPENED FOLLOWING THE PROMULGATION
OF SACROSANCTUM CONCILIUM?

I raise this possibility of looking again at the Constitution and at the reform which followed its promulgation because I do not think that we can honestly read even the first article of Sacrosanctum Concilium today and be content that we have achieved its aims. My brothers and sisters, where are the faithful of whom the Council Fathers spoke? Many of the faithful are now unfaithful: they do not come to the liturgy at all. To use the words of St John Paul II: “Forgetfulness of God led to the abandonment of man. It is therefore no wonder that in this context a vast field has opened for the unrestrained development of nihilism in philosophy, of relativism in values and morality, and of pragmatism – and even a cynical hedonism – in  daily life. European culture gives the impression of ‘silent apostasy’ on the part of people who have all that they need and who live as if God does not exist” (Apostolic Exhortation, Ecclesia in Europa, 28 June 2003, 9). Where is the unity the Council hoped to achieve? We have not yet reached it. Have we made real progress in calling the whole of mankind into the household of the Church? I do not think so. And yet we have done very much to the liturgy!

In my 47 years of life as a priest and after more than 36 years of episcopal ministry I can  attest that many Catholic communities and individuals live and pray the liturgy as reformed following the Council with fervour and joy, deriving from it many, if not all, of the goods that the Council Fathers desired. This is a great fruit of the Council. But from my experience I  also know—now also through my service as Prefect of the Congregation for Divine Worship and the Discipline of the Sacraments—that there are many distortions of the liturgy throughout the Church today, and there are many situations that could be improved so that the aims of the Council can be achieved. Before I reflect on some possible improvements, let us consider what happened following the promulgation of the Constitution on the Sacred Liturgy.

In the sixteenth century the Pope entrusted the liturgical reform desired by the Council of Trent to a special commission which worked to prepare revised editions of the liturgical books which were eventually promulgated by the Pope. This is a perfectly normal procedure and it was the one adopted by Blessed Paul VI in 1964 when he established the Consilium ad exsequendam constitutionem de sacra liturgia. We know much about this commission because of the published memoirs of its secretary, Archbishop Annibale Bugnini (The Reform of the Liturgy: 1948-1975, Liturgical Press, Collegeville 1990).

The work of this commission to implement the Constitution was certainly subject to influences, ideologies and new proposals that were not present in Sacrosanctum Concilium. For example, it is true that the Council did not propose the introduction of new Eucharistic prayers, but that this idea came up and was accepted, and that new prayers were authoritatively promulgated by the Pope. It is true, also, as Archbishop Bugnini  himself makes clear, that some prayers and rites were constructed or revised according to the spirit of the times, particularly according to ecumenical sensitivities. Whether or not too much was done, or whether what was done truly helped to achieve the aims of the Constitution, or whether they in fact hindered them, are questions we need to study. I am very happy that today scholars are considering these matters in depth. Nevertheless it is an important fact that Blessed Paul VI judged the reforms proposed by the commission to be suitable and that he promulgated them. With his Apostolic authority he established them as normative and  ensured their liceity and validity.

But while the official work of reform was taking place some very serious misinterpretations  of the liturgy emerged and took root in different places throughout the world. These abuses of the Sacred Liturgy grew up because of an erroneous understanding of the Council, resulting  in liturgical celebrations that were subjective and which were more focused on the individual community’s desires than on the sacrificial worship of Almighty God. My predecessor as Prefect of the Congregation, Francis Cardinal Arinze, once called this sort of thing “the do-it- yourself Mass.” St John Paul even found it necessary to write the following in his Encyclical letter Ecclesia de Eucharistia (17 April 2003):

The Magisterium’s commitment to proclaiming the Eucharistic mystery has been matched by interior growth within the Christian community. Certainly the liturgical reform inaugurated by the Council has greatly contributed to a more conscious, active and fruitful participation in the Holy Sacrifice of the Altar on the part of the faithful. In many places, adoration of the Blessed Sacrament is also an important daily practice and becomes an inexhaustible source of holiness. The devout participation of the faithful in the Eucharistic procession on the Solemnity of the Body and Blood of Christ is a grace from the Lord which yearly brings joy to those who take part in it.

Other positive signs of Eucharistic faith and love might also be mentioned.

Unfortunately, alongside these lights, there are also shadows. In some places the practice of Eucharistic adoration has been almost completely abandoned. In various parts of the Church abuses have occurred, leading to confusion with regard to sound faith and Catholic doctrine concerning this wonderful sacrament. At times one encounters an extremely reductive understanding of the Eucharistic mystery. Stripped  of its sacrificial meaning, it is celebrated as if it were simply a fraternal banquet. Furthermore, the necessity of the ministerial priesthood, grounded in apostolic succession, is at times obscured and the sacramental nature of the Eucharist is reduced to its mere effectiveness as a form of proclamation. This has led here and there to ecumenical initiatives which, albeit well-intentioned, indulge in Eucharistic practices contrary to the discipline by which the Church expresses her faith. How can we not express profound grief at all this? The Eucharist is too great a gift to tolerate ambiguity and depreciation.

It is my hope that the present Encyclical Letter will effectively help to banish the dark clouds of unacceptable doctrine and practice, so that the Eucharist will continue to shine forth in all its radiant mystery (n. 10).

As well as abusive practices, there was adverse reaction to the officially promulgated reforms. Some people found that they had gone too far too quickly, or even suspected the official reforms of being doctrinally suspect. One remembers the controversy that emerged in 1969 with the letter sent to Paul VI by Cardinals Ottaviani and Bacci expressing very serious concerns, after which the Pope judged it appropriate to make certain doctrinal precisions. These questions, too, need to be studied carefully.

But there was also a pastoral reality here: whether for good reasons or not, some people could or would not participate in the reformed rites. They stayed away, or only participated in the unreformed liturgy where they could find it, even when its celebration was not authorised. In this way the liturgy became an expression of divisions within the Church, rather than one of Catholic unity. The Council did not intend that the liturgy divide us one from another! St John Paul II worked to heal this division, aided by Cardinal Ratzinger who, as Pope Benedict XVI, sought to facilitate the necessary internal reconciliation in the Church by establishing in his Motu Proprio Summorum Pontificum (7 July 2007) that the more ancient form of the Roman rite is to be available without restriction to those individuals and groups who wish to draw from its riches. In God’s Providence it is now possible to celebrate our Catholic unity whilst respecting, and even rejoicing in, a legitimate diversity of ritual practice.

Finally, I would like to note that amidst the work of reform and translation that took place after the Council (and we know that some of this work was done too quickly, meaning that today we have to revise the translations to render them more faithful to the original Latin), there was perhaps not enough attention paid to what the Council Fathers said was essential if the fruitful participation in the liturgy that they desired would be achieved: that the clergy “become thoroughly imbued with the spirit and power of the liturgy, and undertake to give instruction about it.” We know that a building with weak foundations is at risk of damage or even of collapse.

We may have built a very new, modern liturgy in the vernacular, but if we have not laid the correct foundations—if our seminarians and clergy are not “thoroughly imbued with the spirit and power of the liturgy” as the Council required—then they themselves cannot form the people entrusted to their care. We need to take the words of the Council itself very seriously: it would be “futile” to hope for a liturgical renewal without a thorough liturgical formation. Without this essential formation clergy could even damage peoples’ faith in the Eucharistic mystery.

I do not wish to be thought of as being unduly pessimistic, and I say again: there are many, many faithful lay men and women, many clergy and religious for whom the liturgy as reformed after the Council is a source of much spiritual and apostolic fruit, and for that I thank Almighty God. But, even from my brief analysis just now, I think you will agree that we can do better so that the Sacred Liturgy truly becomes the source and summit of the life and mission of the Church now, at the beginning of the twenty-first century, as the Fathers of the Council so earnestly desired.

Anyway, this is what Pope Francis asks us to do: “It is necessary, he said, to unite a renewed willingness to go forward along the path indicated by the Council Fathers, as there remains much to be done for a correct and complete assimilation of the Constitution on the Sacred Liturgy on the part of the baptised and ecclesial communities. I refer, in particular, to the commitments to a solid and organic liturgical initiation and formation, both of lay faithful as well as clergy and consecrated persons”.

 

D. HOW SHOULD WE MOVE TOWARDS A MORE AUTHENTIC
IMPLEMENTATION OF SACROSANCTUM CONCILIUM TODAY?

In the light of the fundamental desires of the Council Fathers and of the different situations that we have seen arise following the Council, I would like to present some practical considerations on how we can implement Sacrosanctum Concilium more faithfully today. Even though I serve as the Prefect of the Congregation for Divine Worship, I do so in all humility as a priest and a bishop in the hope that they will promote mature reflection and scholarship and good liturgical practice throughout the Church.

It will come as no surprise if I say that first of all we must examine the quality and depth of our liturgical formation, of how we imbue our clergy, religious and lay faithful with the spirit and power of the liturgy. Too often we assume that our candidates for ordination to the priesthood or the permanent diaconate “know” enough about the liturgy. But the Council was not insisting on knowledge here, though, of course, the Constitution stressed the importance of liturgical studies (see: nn. 15-17). No, the liturgical formation that is primary and essential is more one of immersion in the liturgy, in the deep mystery of God our loving Father. It is a question of living the liturgy in all its richness, so that having drunk deeply from its fount we always have a thirst for its delights, its order and beauty, its silence and contemplation, its exultation and adoration, its ability to connect us intimately with He who is at work in and through the Church’s sacred rites.

That is why those “in formation” for pastoral ministry should live the liturgy as fully as is possible in their seminaries or houses of formation. Candidates for the permanent diaconate should have an immersion in an intense liturgical life over a prolonged period also. And, I would add, that the full and rich celebration of the more ancient use of the Roman rite, the usus antiquior, should be an important part of liturgical formation for clergy, for how can we begin to comprehend or celebrate the reformed rites with a hermeneutic of continuity if we have never experienced the beauty of the liturgical tradition which the Fathers of the Council themselves knew and which has produced so many saints over the centuries? A wise  openness to the mystery of the Church and her rich, centuries-old tradition, and a humble docility to what the Holy Spirit says to the Churches today are real signs that we belong to Jesus Christ: And he said to them, “Therefore every scribe who has been trained for the kingdom of heaven is like a householder who brings out of his treasure what is new and what is old.” (Mt 13:52).

If we attend to this, if our new priests and deacons truly thirst for the liturgy, they will themselves be able to form those entrusted to their care—even if the liturgical circumstances and possibilities of their ecclesial mission are more modest than those of the seminary or of a cathedral. I am aware of many priests in such circumstances who form their people in the spirit and power of the liturgy, and whose parishes are examples of great liturgical beauty. We should remember that dignified simplicity is not the same as reductive minimalism or a negligent and vulgar style. As our Holy Father, Pope Francis, teaches in his Apostolic Exhortation Evangelii Gaudium: “The Church evangelizes and is herself evangelized through the beauty of the liturgy, which is both a celebration of the task of evangelization and the source of her renewed self-giving.” (n. 24)

Secondly, I think that it is very important that we are clear about the nature of liturgical participation, of the participatio actuosa for which the Council called. There has been a lot of confusion here over recent decades. Article 48 of the Constitution states: “The Church…earnestly desires that Christ’s faithful, when present at this mystery of faith, should not be there as strangers or silent spectators; on the contrary, through a good understanding of the rites and prayers they should take part in the sacred action conscious of what they are doing, with devotion and full collaboration.” The Council sees participation as primarily internal, coming about “through a good understanding of the rites and prayers.”  The inner life, the life immersed in God and intimately inhabited by God is the indispensable condition for a successful and fruitful participation in the Holy Mysteries that we celebrate in the liturgy. The Eucharistic celebration must be essentially lived internally. It is within us that God wants to meet us. The Fathers called for the faithful to sing, to respond to the priest, to assume liturgical ministries that are rightfully theirs, certainly, but it insists that all should be “conscious of what they are doing, with devotion and full collaboration.”

If we understand the priority of internalising our liturgical participation we will avoid the noisy and dangerous liturgical activism that has been too prominent in recent decades. We do not go to the liturgy so as to perform, to do things for others to see: we go to be connected with Christ’s action through an internalisation of the external liturgical rites, prayers, signs and symbols. It may be that we priests whose vocation is to minister liturgically need to remember this more than others! But we also need to form others, particularly our children and young people, in the true meaning of liturgical participation, in the true way to pray the liturgy.

Thirdly, I have spoken of the fact that some of the reforms introduced following the Council may have been put together according to the spirit of the times and that there has been an increasing amount of critical study by faithful sons and daughters of the Church asking whether what was in fact produced truly implemented the aims of the Constitution,  or whether in reality they went beyond them. This discussion sometimes takes place under the title of a “reform of the reform,” and I am aware that Father Thomas Kocik presented a learned study on this question at the Sacra Liturgia conference in New York one year ago.

I do not think that we can dismiss the possibility or the desirability of an official reform of the liturgical reform, because its proponents make some important claims in their attempt to be faithful to the Council’s insistence in article 23 of the Constitution “that sound tradition…be retained, and yet the way remain open to legitimate progress.” It must begin with a careful theological, historical, pastoral study and “there must be no innovations unless the good of  the Church genuinely and certainly requires them; and care must be taken that any new forms adopted should in some way grow organically from forms already existing.”

Indeed, I can say that when I was received in audience by the Holy Father last April, Pope Francis asked me to study the question of a reform of a reform and the way in which the two forms of the Roman rite could enrich each other. This will be a long and delicate work and I ask for your patience and prayers. But if we are to implement Sacrosanctum Concilium more faithfully, if we are to achieve what the Council desired, this is a serious question which must be carefully studied and acted on with the necessary clarity and prudence in prayer and total submission to God.

We priests, we bishops bear a great responsibility. How our good example builds up good liturgical practice; how our carelessness, our routine or wrongdoing harms the Church and  her Sacred Liturgy!

We priests must be worshippers first and foremost. Our people can see the  difference  between a priest who celebrates with faith and one who celebrates in a hurry, frequently looking at his watch, almost so as to say that he wants to get back to his pastoral work or to other engagements or to go to view his television as quickly as possible! Fathers, we can do no more important thing than celebrate the sacred mysteries: let us beware of the temptation of liturgical sloth or lukewarmness, because it is a temptation of the devil.

We must remember that we are not the authors of the liturgy, we are its humble ministers, subject to its discipline and laws. We are also responsible to form those who assist us in liturgical ministries in both the spirit and power of the liturgy and indeed its regulations. Sometimes I have seen priests step aside to allow extraordinary ministers distribute Holy Communion: this is wrong, it is a denial of the priestly ministry as well as a clericalisation of the laity. When this happens it is a sign that formation has gone very wrong, and that it needs to be corrected. (see: Mt 14:18-21). “Then, taking the five loaves… gave them to his disciples to set before the people… Those who ate of the loaves were five thousand men (Mk 6:30-44; Mt 14:18-21).

I have also seen priests, and bishops, vested to celebrate Holy Mass, take out telephones and cameras and use them in the Sacred Liturgy. This is a terrible indictment of what they believe to be the mission they assume when they put on the liturgical vestments, which clothe and transform us as an alter Christus—and much more, as ipse Christus, as Christ himself. To do this is a sacrilege. No bishop, priest or deacon vested for liturgical ministry or present in the sanctuary should be taking photographs, even at large-scale concelebrated Masses. That priests sadly often do this at such Masses, or talk with each other and sit casually, is a sign, I think, that we need urgently to rethink the appropriateness of these immense concelebrations, especially if they lead priests into this sort of scandalous behaviour that is so unworthy of the mystery being celebrated, or if the sheer size of these concelebrations leads to a risk of the profanation of the Blessed Eucharist.

It is equally a scandal and profanation for the lay faithful to take photographs during the celebration of the Holy Eucharist. They should participate through prayer and not by spending their time taking photos!

I want to make an appeal to all priests. You may have read my article in L’Osservatore Romano one year ago (12 June 2015) or my interview with the journal Famille Chrétienne in May of this year. On both occasions I said that I believe that it is very important that we return as soon as possible to a common orientation, of priests and the faithful turned together in the same direction—Eastwards or at least towards the apse—to the Lord who comes, in those parts of the liturgical rites when we are addressing God. This practice is permitted by current liturgical legislation. It is perfectly legitimate in the modern rite. Indeed, I think it is a very important step in ensuring that in our celebrations the Lord is truly at the centre.

And so, dear Fathers, I humbly and fraternally ask you to implement this practice wherever possible, with prudence and with the necessary catechesis, certainly, but also with a pastor’s confidence that this is something good for the Church, something good for our people. Your own pastoral judgement will determine how and when this is possible, but perhaps beginning this on the first Sunday of Advent this year, when we attend ‘the Lord who will come’ and ‘who will not delay’ (see: Introit, Mass of Wednesday of the first week of Advent) may be a very good time to do this. Dear Fathers, we should listen again to the lament of God proclaimed by the prophet Jeremiah: “they have turned their backs to me and not their faces” (2:27). Let us turn again towards the Lord! Since the day of his Baptism, the Christian knows only one direction: the Orient. “You entered to confront your enemy, for you intended to renounce him to his face. You turned toward the East (ad Orientem), for one who renounces the devil turns towards Christ and fixes his gaze directly on Him” (From the beginning of the Treatise on the Mysteries by Saint Ambrose, Bishop of Milan).

I very humbly and fraternally would like to appeal also to my brother bishops: please lead your priests and people towards the Lord in this way, particularly at large celebrations in your dioceses and in your cathedral. Please form your seminarians in the reality that we are not called to the priesthood to be at the centre of liturgical worship ourselves, but to lead Christ’s faithful to him as fellow worshippers united in the one same act of adoration. Please facilitate this simple but profound reform in your dioceses, your cathedrals, your parishes and your seminaries.

We bishops have a great responsibility, and one day we shall have to answer to the Lord for our stewardship. We are the owners of nothing! Nothing belongs to us! As St Paul teaches, we are merely “the servants of Christ and the stewards of the mysteries of God. Now it is of course required of stewards that they be found trustworthy” (1 Cor. 4:1-2). We are  responsible to ensure that the sacred realities of the liturgy are respected in our dioceses and that our priests and deacons not only observe the liturgical laws, but know the spirit and power of the liturgy from which they emerge. I was very encouraged to read the presentation on “The Bishop: Governor, Promoter and Guardian of the Liturgical Life of the Diocese” made to the 2013 Sacra Liturgia conference in Rome by Archbishop Alexander Sample of Portland in Oregon in the USA, and I fraternally encourage my brother bishops to study his considerations carefully.

All liturgical ministers should make a examination of conscience periodically. For this I recommend part II of the Apostolic Exhortation Sacramentum Caritatis of Benedict XVI (22 February 2007), “The Eucharist, a Mystery to be Celebrated.” It is almost ten years since this Exhortation was published as the collegial fruit of the 2005 Synod of Bishops. How much progress have we made in that time? What more do we need to do? We must ask ourselves these questions before the Lord, each of us according to our responsibility, and then do what we can and what we must to achieve the vision outlined by Pope Benedict.

At this point I repeat what I have said elsewhere, that Pope Francis has asked me to continue the extraordinary liturgical work Pope Benedict began (see: Message to Sacra Liturgia USA 2015, New York City). Just because we have a new pope does not mean that his  predecessor’s vision is now invalid. On the contrary, as we know, our Holy Father Pope Francis has the greatest respect for the liturgical vision and measures Pope Emeritus Benedict XVI implemented in utter fidelity to the intentions and aims of the Council Fathers.

Before I conclude, please permit me to mention some other small ways which can also contribute to a more faithful implementation of Sacrosanctum Concilium. One is that we  must sing the liturgy, we must sing the liturgical texts, respecting the liturgical traditions of the Church and rejoicing in the treasury of sacred music that is ours, most especially that music proper to the Roman rite, Gregorian chant. We must sing sacred liturgical music not merely religious music, or worse, profane songs.

We must get the right balance between the vernacular languages and the use of Latin in the liturgy. The Council never intended to insinuate that the Roman rite be exclusively celebrated in the vernacular. But it did intend to allow its increased use, particularly for the readings.

Today it should be possible, especially with modern means of printing, to facilitate comprehension by all when Latin is used, perhaps for the liturgy of the Eucharist, and of course this is particularly appropriate at international gatherings where the local vernacular is not understood by many. And naturally, when the vernacular is used, it must be a faithful translation of the original Latin, as Pope Francis recently affirmed to me.

We must ensure that adoration is at the heart of our liturgical celebrations. The heart of our liturgy is the adoration of God. Too often we do not move from celebration to adoration, but  if we do not do that I worry that we may not have always participated in the liturgy fully, internally. Two bodily dispositions are helpful, indeed indispensible here. The first is silence. If I am never silent, if the liturgy gives me no space for silent prayer and contemplation, how can I adore Christ, how can I connect with him in my heart and soul? Silence is very important, and not only before and after the liturgy. It is the foundation of any deep spiritual life.

So too kneeling at the consecration (unless I am sick) is essential. In the West this is an act of bodily adoration that humbles us before our Lord and God. It is itself an act of prayer. Where kneeling and genuflection have disappeared from the liturgy, they need to be restored, in particular for our reception of our Blessed Lord in Holy Communion. Dear Fathers, where possible and with the pastoral prudence of which I spoke earlier, form your people in this beautiful act of worship and love. Let us kneel in adoration and love before the Eucharistic Lord once again! “Man is not fully man unless he falls on his knees before God to adore Him, to contemplate his dazzling sanctity and let himself be remodelled in his image and likeness” (R. Sarah, On the Road to Ninive, Paulines Publications Africa 2012, p.199).

In speaking of the reception of Holy Communion kneeling I would like to recall the 2002 letter of the Congregation of Divine Worship and Discipline of the Sacraments which  clarifies that “any refusal of Holy Communion to a member of the faithful on the basis of his or her kneeling posture [is] a grave violation of one of the most basic rights of the Christian faithful” (Letter, 1 July 2002, Notitiae, n. 436, Nov-Dec 2002, p. 583).

Correctly vesting all the liturgical ministers in the sanctuary, including lectors, is also very important if such ministries are to be considered authentic and if they are to be exercised with the decorum due to the Sacred Liturgy—also if the ministers themselves are to show the correct reverence for God and for the mysteries they minister.

These are some suggestions: I am sure that many others could be made. I put them before you as possible ways of moving towards “the right way of celebrating the liturgy inwardly and outwardly,” which was of course the desire expressed by Cardinal Ratzinger at the beginning of his great work, The Spirit of the Liturgy. (Joseph Ratzinger, Theology of the Liturgy, Collected Works vol. 11, Ignatius Press, San Francisco 2014, p. 4). I encourage you to do all that you can to realise this goal, which is utterly consistent with that of the Second Vatican Council’s Constitution on the Sacred Liturgy.

 

CONCLUSION

I began this address with a consideration of the teachings of the twentieth century popes on the Sacred Liturgy. The first of them, St Pius X, had the personal motto: instaurare omia in Christo—to restore all things in Christ. I suggest that we take these words and make them our own standard as we seek to work towards a more faithful implementation of Sacrosanctum Concilium, for if when we come to the Sacred Liturgy we enter into the mentality of Christ, if we put on Christ as we put on our baptismal robe or the vestments proper to our liturgical ministry, we cannot go far astray.

It is sadly true that in   the decades since the  Second Vatican Council, “alongside [the]   lights, there are also shadows” in the Church’s liturgical life, as Saint John Paul II said in Ecclesia de Eucharistia (n.10). And it is our duty to address the causes of this. But it is a source of great hope and joy that today, as the twenty-first century proceeds, many faithful Catholics are convinced of the importance of the liturgy in the life of the Church and dedicate themselves to the liturgical apostolate, to what may be broadly called a new liturgical movement.

My brothers and sisters, I thank you for your commitment to the Sacred Liturgy. I encourage you and bless you in all your endeavours, great or small, to bring about “the right way of celebrating the liturgy inwardly and outwardly.” Persevere in this apostolate: the Church and the world needs you!

I ask you for your prayers for my particular ministry. Thank you. May God bless you.

 

© Robert Cardinal Sarah Prefect, Congregation for Divine Worship and the Discipline of the Sacraments

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See also:

DAS ZWEITE VATIKANUM IN RICHTIGER KATHOLISCHER SICHT

Vortrag von Bischof Prof. Gerhard L. Müller,

Bistum Regensburg

(KEB Katholische Erwachsenenbildung im Bistum Regensburg e.V.)

K-TV

Dieser Vortrag datiert vom Frühling im Jahr 2012.

Am 2. Juli 2012 berief Papst Benedikt XVI. Gerhard Ludwig Müller an die Römische Kurie und ernannte ihn als Nachfolger von William Joseph Levada zum Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre sowie zum Präsidenten der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei, der Päpstlichen Bibelkommission und der Internationalen Theologenkommission. Zudem verlieh er ihm den Titel eines Erzbischofs ad personam.

Papst Franziskus bestätigte Gerhard Ludwig Müller am 21. September 2013 dauerhaft in seinem Amt und nahm ihn im feierlichen Konsistorium vom 22. Februar 2014 als Kardinaldiakon mit der Titelkirche Sant’Agnese in Agone in das Kardinalskollegium auf.

DER GEBRAUCH DER VOLKSSPRACHEN IN DER RÖMISCHEN LITURGIE

Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung

Der Gebrauch der Volkssprachen
bei der Herausgabe der Bücher der römischen Liturgie

Fünfte Instruktion
„zur ordnungsgemäßen Ausführung der Konstitution
des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie“

(Zu Art. 36 der Konstitution)

Rom 2001

1. Die authentische Liturgie, die aus der lebendigen und ältesten geistlichen Tradition der Kirche hervorgegangen ist, wollte das Heilige Ökumenische Zweite Vatikanische Konzil mit Eifer bewahren und an die Eigenart der verschiedenen Völker mit pastoraler Klugheit anpassen, so dass die Gläubigen in der vollen, bewussten und tätigen Teilnahme an den heiligen Handlungen vor allem an der Feier der Sakramente, eine reiche Quelle an Gnaden finden und die Möglichkeit, sich fortwährend auf das christliche Geheimnis hin zu formen.(1)

2. Von da begann unter der Obhut der Päpste das große Werk der Erneuerung der liturgischen Bücher des römischen Ritus. Es schloss die Übersetzung(2) in die Volkssprachen ein mit der Absicht, eine höchst sorgfältige Erneuerung der heiligen Liturgie zu erreichen, also eine der wichtigsten Absichten des oben genannten Konzils.

3. Die liturgische Erneuerung hatte bisher gute Erfolge durch die Arbeit und die Fähigkeit vieler, vor allem der Bischöfe, deren Sorge und Eifer dieses große und schwierige Werk anvertraut ist. Ebenso werden höchste Klugheit und Sorgfalt verlangt bei der Herausgabe der liturgischen Bücher, damit sie sich durch gesunde Lehre auszeichnen, in der Sprache genau und von jeder ideologischen Tendenz frei sind. Im übrigen sollen sie sich durch jene Eigenschaften auszeichnen, durch die die heiligen Mysterien des Heils und der unversehrte Glaube der Kirche mit Hilfe der menschlichen Sprache wirksam in Gebet gefasst werden und Gott, der der höchste ist, der angemessene Kult erwiesen wird.(3)

4. Das Zweite Ökumenische Vatikanische Konzil wies in Beratungen und Dekreten den liturgischen Riten sowie den kirchlichen Traditionen und der Disziplin des christlichen Lebens eine einzigartige Bedeutung zu, die jenen Teilkirchen, vor allem des Ostens, eigen sind, die wegen ihres ehrenwerten Alters hervorragen und deswegen auf verschiedene Weise die durch die Väter von den Aposteln empfangene Tradition deutlich machen.(4) Das Konzil wünschte, dass die Traditionen einer jeden dieser Teilkirchen unversehrt und unberührt gewahrt blieben; daher forderte es, die verschiedenen Riten auf ihre gesunde Tradition hin zu überprüfen, und stellte den Grundsatz auf, nur jene Änderungen einzuführen, durch die ein wirklicher und organischer Fortschritt gefördert werde.(5) Dieselbe wache Sorge ist durchaus gefordert, um die liturgischen Riten, die kirchlichen Traditionen und die Disziplin der Lateinischen Kirche, besonders des römischen Ritus, zu bewahren und auf authentische Art und Weise weiter zu entwickeln. Dieselbe Sorgfalt ist ebenfalls bei dem Unternehmen anzuwenden, liturgische Texte in die Volkssprachen zu übersetzen, vor allem das Missale Romanum, das unverändert als hervorragendes Zeichen und Instrument der Unversehrtheit und Einheit des römischen Ritus zu gelten hat.(6)

5. Tatsächlich darf man aber behaupten, dass gerade der römische Ritus ein kostbares Beispiel und Instrument wahrer Inkulturation ist. Denn der römische Ritus zeichnet sich durch seine bemerkenswerte Fähigkeit aus, Texte, Gesänge, Gesten und Riten aus den Gewohnheiten und der Eigenart verschiedener Völker und Teilkirchen des Ostens und des Westens aufzunehmen, um eine passende und angemessene Einheit zu bewirken, die die Grenzen eines jeden Gebietes übersteigt.(7) Diese Eigenschaft ist besonders deutlich sichtbar in seinen Gebeten, die es ermöglichen, die Grenzen ihrer Entstehungssituation zu überschreiten, so dass sie zu Gebeten der Christen jeden Ortes und jeden Alters werden. Die Identität des römischen Ritus und der einheitliche Ausdruck sind bei allen Arbeiten zur Übersetzung der liturgischen Bücher mit größter Sorgfalt zu wahren,(8) nicht gleichsam als eine Art historischer Erinnerung, sondern als Ausdruck der theologischen Gegebenheiten der kirchlichen Gemeinschaft und Einheit.(9) Das Werk der Inkulturation, von dem die Übersetzung in die Volkssprachen einen Teil ausmacht, soll daher nicht gleichsam für einen Weg gehalten werden, um neue Arten oder Familien von Riten einzuführen. Im Gegenteil ist zu beachten, dass alle Anpassungen, die eingeführt wurden, um den kulturellen und pastoralen Erfordernissen entgegen zu kommen, Teile des römischen Ritus und darum ihm harmonisch einzufügen sind.(10)

6. Seit der Veröffentlichung der Konstitution über die heilige Liturgie brachte die vom Apostolischen Stuhl geförderte Arbeit der Übersetzung der liturgischen Texte in die Volkssprachen auch die Formulierung von Normen und Empfehlungen an die Bischöfe mit sich. Dennoch aber wurde erkannt, dass die Übersetzungen der liturgischen Texte an verschiedenen Orten einer Verbesserung durch Korrekturen oder durch eine neue Ausgabe bedürfen.(11) Auslassungen oder Irrtümer, mit denen gewisse Übersetzungen in die Volkssprachen bis heute behaftet sind, haben in der Tat den nötigen Fortschritt der Inkulturation behindert, besonders in einigen Sprachen. Dadurch blieb es der Kirche verwehrt, Fundamente für eine vollere, gesündere und wahrere Erneuerung zu legen.

7. Deswegen erscheint es nun notwendig, auf reifere Erfahrung gestützt, aufs Neue die Prinzipien der Übersetzung darzulegen, die sowohl bei künftig neu zu erstellenden Übersetzungen als auch bei der Verbesserung der bereits in Gebrauch befindlichen Texte zu beachten sein werden. Ebenso sind gewisse schon veröffentlichte Normen unter Berücksichtigung vielfältiger Fragen und Umstände unserer Zeit genauer festzulegen. Um die seit dem Konzil gewonnenen Erfahrungen umfassend zu nutzen, scheint es dem Anliegen dienlich, wenn die Normen gelegentlich in denjenigen Tendenzen ausgedrückt werden, die es in früheren Übersetzungen augenscheinlich gibt und die in künftigen zu meiden sind. Es scheint wirklich notwendig, den wahren Begriff „liturgische Übersetzung“ neu zu bedenken, so dass die Übersetzungen der heiligen Liturgie in die Volkssprachen als authentische Stimme der Kirche Gottes verlässlich sind.(12) Diese Instruktion möchte dafür sorgen und Maßnahmen treffen, dass eine neue Zeit der Erneuerung anbricht, die mit der Eigenart und der Tradition der Teilkirchen übereinstimmt, aber auch den Glauben und die Einheit der gesamten Kirche Gottes sicherstellt.

8. Das, was in der vorliegenden Instruktion bestimmt wird, soll alle bisher in der selben Sache ergangenen Normen ersetzen, mit Ausnahme der Instruktion Varietates legitimae, die von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung am 25. Januar 1994 veröffentlicht worden ist; die neuen Normen sind mit jener Instruktion als zusammengehörig zu betrachten.(13) Die Normen der vorliegenden Instruktion gelten für die Übersetzung der für den liturgischen Gebrauch bestimmten Texte im römischen Ritus und, mit den nötigen Abänderungen, in den übrigen vom Recht anerkannten Riten der Lateinischen Kirche.

9. Wo es die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für angebracht hält, soll nach Beratung mit den betroffenen Bischöfen eine so genannte „Übersetzungsordnung“ verfasst werden, die unter der Autorität dieses Dikasteriums festzulegen ist. Sie soll die in dieser Instruktion dargelegten Übersetzungsprinzipien auf eine bestimmte Sprache genauer anwenden. Dieses Dokument kann gegebenenfalls verschiedene Teilen umfassen, z.B. ein Verzeichnis volkssprachlicher Ausdrücke, die die entsprechenden lateinischen Wörter wiedergeben, eine Darstellung der speziell diese Sprache betreffenden Prinzipien usw.

I
DIE AUSWAHL DER VOLKSSPRACHEN,
DIE IN DER LITURGIE GEBRAUCHT WERDEN KÖNNEN

10. Zuerst ist die Auswahl der Sprachen zu bedenken, die in den liturgischen Feiern verwendet werden dürfen. In jedem Gebiet soll nämlich sinnvoller Weise eine pastorale Ordnung erstellt werden, die die wichtigsten dort bestehenden Idiome berücksichtigt. Sie soll unterscheiden zwischen Sprachen, die das Volk spontan spricht, und solchen, die nur Gegenstand kulturellen Interesses bleiben, weil sie nicht der natürlichen Kommunikation im Rahmen der Pastoral dienen. Bei der Erarbeitung und Durchführung dieser Ordnung möge man in gebührender Weise sicherstellen, dass durch die Auswahl der Volkssprachen, die in der Liturgie gebraucht werden sollen, die Gläubigen nicht in kleine Gruppen gespalten werden. Sonst besteht die Gefahr, dass unter den Bürgern Zwietracht gefördert wird zum Schaden für die Einheit der Völker sowie für die Einheit der Teilkirchen und der Gesamtkirche.

11. In dieser Ordnung unterscheide man klar einerseits zwischen Sprachen, die allgemein in der pastoralen Kommunikation zugelassen, und anderseits denen, die in der heiligen Liturgie verwendet werden sollen. Bei der Erarbeitung dieser Ordnung muss man ebenso die Voraussetzungen in Betracht ziehen, die der Gebrauch einer bestimmten Sprache erfordert, wie etwa die Anzahl der Priester, der Diakone und der Laienmitarbeiter, die die Sprache beherrschen; die Anzahl der Fachleute und derjenigen, die erfahren und befähigt sind, in Übereinstimmung mit den hier dargelegten Grundsätzen Übersetzungen aller liturgischen Bücher des Römischen Ritus zu erarbeiten; die finanziellen und technischen Mittel zur Erstellung der Übersetzungen und zum Druck von Büchern, die sich zum Gebrauch in der Liturgie wirklich eignen.

12. Als notwendig erweist sich außerdem, im liturgischen Bereich zwischen Sprachen und Dialekten zu unterscheiden. Aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit können Dialekte, die sich für die allgemeine akademische und kulturelle Kommunikation nicht eignen, nicht in den vollen liturgischen Gebrauch aufgenommen werden; denn ihnen fehlen die Beständigkeit und die Weite, die für liturgische Sprachen innerhalb eines größeren Gebietes erforderlich sind. Jedenfalls soll die Zahl der partikulären liturgischen Sprachen nicht zu sehr vermehrt werden.(14) Das ist notwendig, damit in den liturgischen Feiern innerhalb des Gebietes derselben Nation eine gewisse Einheit der Sprache gefördert wird.

13. Eine Sprache aber, die nicht in den vollen liturgischen Gebrauch aufgenommen wird, ist deshalb nicht ganz vom liturgischen Gebrauch ausgeschlossen. Sie kann, wenigstens gelegentlich, im Allgemeinen Gebet, in Texten, die gesungen vorgetragen werden, in Monitionen oder in Teilen der Homilie gebraucht werden, vor allem wenn es sich um die eigene Sprache der teilnehmenden Christgläubigen handelt. Es bleibt jedoch immer die Möglichkeit, die lateinische Sprache oder eine andere in derselben Nation weit verbreitete Sprache zu verwenden, auch wenn sie weder die Sprache aller noch der meisten Christgläubigen ist, die hier und jetzt an der liturgischen Feier teilnehmen, sofern dadurch Zwietracht unter den Gläubigen vermieden wird.

14. Weil der Gebrauch von Sprachen in der Liturgie durch die Kirche die Entwicklung der Sprache selbst prägt, ja sie bestimmen kann, soll man dafür sorgen, dass jene Sprachen gefördert werden, die, auch wenn sie vielleicht keine lange literarische Überlieferung kennen, offensichtlich von der Mehrzahl der Leute gebraucht werden können. Ein Zersplittern in Dialekte ist zu vermeiden, zumal wenn irgendwo ein Dialekt von der rein mündlichen zur schriftlichen Form übergeht. Im Gegenteil: Es ist immer zu wünschen, dass die den Gemeinschaften der Menschen gemeinsamen Sprachformen unterstützt und gefördert werden.

15. Den Bischofskonferenzen kommt es zu festzulegen, welche in ihrem Gebiet vorkommenden Sprachen voll oder teilweise in den Gebrauch zu übernehmen sind. Diese Beschlüsse benötigen vom Apostolischen Stuhl die recognitio, bevor jegliche Übersetzungsarbeit beginnt.(15) Ehe die Bischofskonferenz einen diesbezüglichen Beschluss fasst, soll sie es nicht unterlassen, die Meinung von Fachleuten und anderen Beteiligten auf schriftlichem Wege einzuholen. Diese Stellungnahmen sollen zusammen mit den übrigen Akten schriftlich und mit einem Bericht an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden, gemäß unten Nr.

16. Bezüglich des Urteils der Bischofskonferenz über die Aufnahme der Volkssprache in den liturgischen Gebrauch ist Folgendes zu beachten (vgl. Nr. 79):(16)
a) Damit ein rechtsgültiges Dekret erlassen wird, sind zwei Drittel der geheim abgegebenen Stimmen all derer erforderlich, die in der Bischofskonferenz entscheidendes Stimmrecht haben.
b) Alle Akten, die vom Apostolischen Stuhl zu approbieren sind, sollen in zweifacher Ausfertigung vom Vorsitzenden und vom Sekretär der Konferenz unterschrieben und ordnungsgemäß mit dem Siegel versehen werden; sie sind an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu übersenden. Diese Akten sollen enthalten:
i)  die Namen der Bischöfe oder der ihnen rechtlich Gleichgestellten, die an der Versammlung teilgenommen haben;
ii)   einen Bericht über das Verfahren; er muss den Ausgang der Abstimmungen über jedes Dekret enthalten unter Angabe der Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen.
iii) eine klare Darlegung aller einzelnen Teile der Liturgie, für welche der Vortrag in der Volkssprache festgesetzt wird;
c) In einem besonderen Bericht soll eindeutig die Sprache bezeichnet werden, um die es sich handelt, sowie die Gründe für die Einführung der betreffenden Sprache in den liturgischen Gebrauch.

17. Was den Gebrauch „künstlicher“ Sprachen betrifft, der im Lauf der Zeit zuweilen vorgeschlagen wurde, wird die Approbation der Texte sowie die Gewährung der Erlaubnis, sie in liturgischen Handlungen zu verwenden, streng dem Heiligen Stuhl reserviert; diese Erlaubnis wird nur unter besonderen Umständen und um des seelsorglichen Wohls der Gläubigen willen erteilt, nachdem der Rat der Bischöfe, die es besonders angeht, eingeholt worden ist.(17)

18. In Feiern, die für fremdsprachige Personen gehalten werden, wie Zugezogene, Migranten, Pilger usw., darf man mit Zustimmung des Diözesanbischofs die heilige Liturgie in der diesen Menschen bekannten Volkssprache feiern. Dabei ist das liturgische Buch zu verwenden, das von der zuständigen Autorität schon approbiert und vom Apostolischen Stuhl die recognitio erhalten hat.(18) Wenn solche Feiern zu bestimmten Zeiten häufiger vorkommen, soll der Diözesanbischof einen kurzen Bericht an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung senden, in dem die Umstände, die Zahl der Teilnehmenden und die verwendeten Bücher dargelegt werden.

II
DIE ÜBERSETZUNG LITURGISCHER TEXTE IN DIE VOLKSSPRACHEN

 

1. ALLGEMEINE PRINZIPIEN, DIE FÜR JEDE ÜBERSETZUNG GELTEN

19. Die Worte der Heiligen Schrift sowie andere Worte, die in den liturgischen Feiern, vor allem bei der Feier der Sakramente, vorgetragen werden, zielen nicht in erster Linie darauf ab, gewissermaßen die innere Verfassung der Gläubigen widerzuspiegeln, sondern sie drücken Wahrheiten aus, welche die Grenzen von Zeit und Ort überschreiten. Denn durch diese Worte spricht Gott beständig mit der Braut seines geliebten Sohnes, führt der Heilige Geist die Christgläubigen in die ganze Wahrheit ein und lässt Christi Wort überreich in ihnen wohnen; die Kirche setzt alles, was sie selbst ist, und alles, was sie glaubt, fort und gibt es weiter, indem sie die Gebete aller Gläubigen durch Christus und in der Kraft des Heiligen Geistes an Gott richtet.(19)

20. Indem die lateinischen liturgischen Texte des römischen Ritus aus der Jahrhunderte langen kirchlichen Erfahrung in der Weitergabe des von den Vätern empfangenen Glaubens der Kirche schöpfen, sind sie selbst die jüngste Frucht der liturgischen Erneuerung. Damit dieses so große Erbe und die so großen Reichtümer bewahrt und durch die Jahrhunderte hindurch überliefert werden, soll man vor allem den Grundsatz beachten, dass die Übersetzung der liturgischen Texte der römischen Liturgie nicht in erster Linie ein kreatives Werk ist, sondern vielmehr erfordert, die Originaltexte in die Volkssprache getreu und genau zu übertragen. Zwar mag es erlaubt sein, die Worte so anzuordnen und Satzbau wie Stil so zu gestalten, dass ein flüssiger und dem Rhythmus des Gemeindegebetes angepasster volkssprachiger Text entsteht. Doch muss der Originaltext, soweit möglich, ganz vollständig und ganz genau übertragen werden, das heißt ohne Auslassungen und Zusätze, was den Inhalt betrifft, und ohne Paraphrasen oder Erklärungen. Die Anpassungen an die Eigenart und den Charakter der verschiedenen Volkssprachen müssen besonnen sein und behutsam vorgenommen werden.(20)

21. Vor allem bei Übersetzungen, die für neu zum christlichen Glauben geführte Völker bestimmt sind, muss man manchmal um der Treue zum und der Übereinstimmung mit dem Sinn des Originaltextes willen bereits in allgemeinem Gebrauch befindliche Wörter auf neue Weise verwenden, neue Wörter oder Ausdrücke schaffen, Wörter der Originaltexte anders schriftlich wiedergeben beziehungsweise sie der Aussprache in der Volkssprache anpassen,(21) oder Redefiguren verwenden, die den eigentlichen Sinn der lateinischen Aussage vollständig ausdrücken, selbst wenn sie in Wortlaut und Syntax von dieser abweichen. Solche Maßnahmen sollen, zumal es sich um sehr bedeutende Dinge handelt, allen betroffenen Bischöfen zur Beratung vorgelegt werden, bevor man sie in den endgültigen Text aufnimmt. Außerdem sollen sie detailliert im Bericht dargelegt werden, von dem unten in Nr. 79 die Rede ist. Besondere Sorgfalt soll man auf die Aufnahme von Wörtern verwenden, die aus heidnischen Religionen stammen.(22)

22. Unter Anpassungen von Texten gemäß Art. 37-40 der Konstitution Sacrosanctum Concilium sind solche zu verstehen, die echten kulturellen und pastoralen Notwendigkeiten entsprechen und nicht aus dem bloßen Wunsch nach Neuem und nach Abwechslung entstanden sind. Auch soll man sie nicht als Methode betrachten, die editiones typicae zu verbessern oder das Wesentliche von deren theologischen Inhalten zu verändern; vielmehr sollen sie von den Normen und den Vorgehensweisen bestimmt sein, die in der oben genannten Instruktion Varietates legitimae enthalten sind.(23) Deshalb sollen volkssprachliche Übersetzungen der liturgischen Bücher, die der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zur Erteilung der recognitio vorgelegt werden, außer der Übersetzung selbst samt allen möglichen Anpassungen, wie sie in den editiones typicae ausdrücklich festgelegt sind, nur Anpassungen bzw. Änderungen enthalten, denen dieses Dikasterium bereits schriftlich zugestimmt hat.

23. Bei der Übersetzung von Texten der kirchlichen Tradition mag es sich zwar empfehlen, die etwa vorhandene Quelle dieses Textes zu konsultieren sowie historische und andere wissenschaftliche Hilfsmittel heranzuziehen, dennoch muss immer eben dieser Text der lateinischen editio typica übersetzt werden.
Immer wenn in einem biblischen oder liturgischen Text Wörter aus anderen alten Sprachen bewahrt sind (z. B. die Wörter Halleluja und Amen, aramäische Vokabeln, die sich im Neuen Testament finden, griechische Vokabeln aus dem Trishagion, die in den Improperien des Karfreitags vorgetragen werden, das Kyrie eleison des Ordo Missae, abgesehen von vielen Eigennamen), ist zu überlegen, ob diese auch in der neuen volkssprachlichen Übersetzung beibehalten werden sollen, wenigstens als Wahlmöglichkeit. Ja, der sorgsame Respekt vor dem Originaltext wird es manchmal erfordern, so vorzugehen.

24. Außerdem ist es grundsätzlich nicht gestattet, Übersetzungen aus bereits vorhandenen Übersetzungen in andere Sprachen zu erstellen. Denn diese muss man unmittelbar aus den Originaltexten nehmen: liturgische Texte der kirchlichen Tradition aus dem Latein, Texte der Heiligen Schrift je nachdem aus dem Hebräischen, dem Aramäischen oder dem Griechischen.(24) Ebenso soll man bei der Erarbeitung von Übersetzungen der Heiligen Schrift für den liturgischen Gebrauch normalerweise den Text der vom Apostolischen Stuhl promulgierten Nova Vulgata als Hilfe heranziehen, um die exegetische Tradition zu wahren, vor allem hinsichtlich der lateinischen Liturgie, wie an anderer Stelle dieser Instruktion dargelegt ist.

25. Damit der Inhalt des Originaltextes auch weniger gebildeten Gläubigen zugänglich und verständlich ist, sollen die Übersetzungen sich dadurch auszeichnen, dass sie in Worte gefasst werden, die dem Verständnis angepasst sind und doch zugleich die Würde, die Schönheit und den genauen Lehrinhalt solcher Texte bewahren.(25) Durch Worte des Lobpreises und der Anbetung, die die Ehrfurcht und die Dankbarkeit gegenüber Gottes Majestät und Macht, Barmherzigkeit und Transzendenz fördern, sollen die Übersetzungen dem Hunger und Durst nach dem lebendigen Gott gerecht werden, die das Volk unserer Zeit empfindet; auf diese Weise tragen sie zugleich zur Würde wie Schönheit der liturgischen Feier bei.(26)

26. Die Eigenart der liturgischen Texte als eines sehr wirksamen Mittels, die Grundlagen des Glaubens und der christlichen Sittenlehre im Leben der Christgläubigen einzuprägen,(27) soll in den Übersetzungen mit aller Sorgfalt bewahrt werden. Ebenso muss die Übersetzung der Texte mit der gesunden Lehre übereinstimmen.

27. Zwar muss man Wörter oder Ausdrücke meiden, die wegen ihres allzu ungewohnten oder schroffen Charakters das leichte Verstehen behindern. Trotzdem sind die liturgischen Texte in erster Linie als Stimme der betenden Kirche, nicht als diejenige bestimmter Gruppen oder einzelner Personen zu verstehen. Deshalb müssen sie frei sein von allzu modischen Ausdrücken. Wenn aber Wörter und Ausdrücke bisweilen in liturgischen Texten verwendet werden können, die von der gewohnten und alltäglichen Redeweise abweichen, führt das nicht selten dazu, dass Texte tatsächlich leichter im Gedächtnis behalten werden und sich als wirksamer erweisen, um übernatürliche Dinge auszudrücken. Ja, offensichtlich fördert das Befolgen der in dieser Instruktion dargelegten Grundsätze in jeder Volkssprache die allmähliche Entwicklung eines sakralen Stils, der auch als speziell liturgische Redeweise anerkannt wird. Ebenso kann es geschehen, dass eine bestimmte Ausdrucksweise, die in der Umgangssprache eher als überholt gilt, im liturgischen Kontext weiterhin bewahrt wird. Ähnlich soll man beim Übersetzen von Bibelstellen, die unelegante Wörter oder Ausdrücke enthalten, das unbedachte Bemühen vermeiden, diese Eigenart zu beseitigen. Diese Grundsätze sollen die Liturgie von der Notwendigkeit häufiger Überarbeitungen entlasten, auch wenn es um verschiedene Ausdrucksweisen geht, die im Volk außer Gebrauch kommen.

28. Die heilige Liturgie beansprucht nicht nur den Verstand des Menschen, sondern auch die ganze Person, die „Subjekt“ der vollen und bewussten Teilnahme an der liturgischen Feier ist. Die Übersetzer mögen deshalb die Zeichen und Bilder der Texte und die rituellen Handlungen aus sich selbst sprechen lassen und nicht danach trachten, allzu explizit wiederzugeben, was im Originaltext implizit gesagt wird. Aus demselben Grund vermeide man klugerweise, Erklärungen des Textes hinzuzufügen, die in der editio typica nicht vorhanden sind. Außerdem achte man darauf, dass in den Ausgaben für das Volk wenigstens einige lateinische Texte erhalten bleiben, besonders aus dem unvergleichlichen Schatz des Gregorianischen Chorals, den die Kirche als den der römischen Liturgie eigenen Gesang betrachtet und der darum, gleiche Bedingungen vorausgesetzt, in den liturgischen Handlungen den ersten Platz einnehmen soll.(28) Denn dieser Gesang trägt in höchstem Maße dazu bei, den menschlichen Geist zum Übernatürlichen zu erheben.

29. Aufgabe von Homilie und Katechese ist es, die Bedeutung der liturgischen Texte so zu erschließen, dass zum Ausdruck kommt,(29) was die Kirche genau denkt in Bezug auf die Mitglieder der Teilkirchen oder kirchlicher Gemeinschaften, die von der vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche getrennt sind, den Gemeinschaften der Juden oder der Anhänger anderer Religionen, ebenso in Bezug auf die wahre Würde und Gleichheit aller Menschen.(30) Ebenso ist es Aufgabe der Katechisten und desjenigen, der die Homilie hält, das rechte Verständnis der Texte zu vermitteln, das frei ist von – in den Texten der heiligen Liturgie auf keinen Fall begegnenden – Vorurteilen oder aller ungerechten Diskriminierung bezüglich Personen, Geschlecht, sozialer Bedingung, Herkunft usw. Auch wenn eine solche Überlegung bei der Wahl zwischen verschiedenen Übersetzungen eines bestimmten Ausdrucks bisweilen eine Hilfe ist, soll dies dennoch nicht als Grund dafür gelten, den rechtmäßig promulgierten biblischen oder liturgischen Text zu verändern.

30. In vielen Sprachen gibt es Substantive und Pronomina, die für das männliche und weibliche Genus dieselbe Form aufweisen. Darauf zu bestehen, dass dieser Sprachgebrauch geändert wird, darf nicht notwendigerweise als Wirkung oder Zeichen echten Fortschritts der jeweiligen Sprache gelten. Obwohl mit Hilfe der Katechese dafür zu sorgen ist, dass solche Wörter weiterhin in diesem „inklusiven“ Sinn verstanden werden, kann es in den Übersetzungen selbst dennoch nicht oft vorkommen, dass verschiedene Wörter verwendet werden, ohne dass die im Text geforderte Genauigkeit, der Zusammenhang seiner Wörter und Ausdrücke und seiner Stimmigkeit Schaden nehmen. Wenn z. B. der Originaltext nur ein Wort verwendet, das den Zusammenhang zwischen einem einzelnen Menschen und der Gesamtheit und Einheit der Menschheitsfamilie oder -gemeinschaft ausdrückt (wie das hebräische Wort adam, das griechische anthropos, das lateinische homo), muss diese sprachliche Eigenart des Originaltextes in der Übersetzung erhalten werden. Wie es in anderen Perioden der Geschichte geschehen ist, muss die Kirche selbst frei die Art der Sprache festlegen, die ihrer Lehraufgabe am besten dient, und man darf sie nicht von außen herangetragenen sprachwissenschaftlichen Normen unterwerfen, die dieser Aufgabe schaden.

31. Im einzelnen: Systematisch angestellte Überlegungen, zu unbesonnenen Lösungen Zuflucht zu nehmen, sind zu vermeiden, wie etwa Wörter übereilt zu ersetzen, statt den Singular den Plural zu nehmen, eine inklusive Bezeichnung in einen männlichen und einen weiblichen Teil aufzuspalten und unpersönliche oder abstrakte Wörter einzuführen. Dies alles kann bewirken, dass derselbe volle Sinn eines Wortes oder einer Redeweise des Originaltextes nicht ausgedrückt wird. Solche Lösungen bergen die Gefahr in sich, dass theologische und anthropologische Schwierigkeiten in die Übersetzung hineingetragen werden. Weitere besondere Normen sind folgende:
a) Wo es sich um den allmächtigen Gott oder um einzelne Personen der Heiligsten Dreifaltigkeit handelt, sind die Wahrheit der Tradition und der feste Gebrauch jeder Sprache bezüglich des Genus beizubehalten.
b) Besondere Sorgfalt ist darauf zu verwenden, dass die Wortverbindung Filius hominis (Menschensohn) getreu und genau wiedergegeben wird. Die große christologische und typologische Bedeutung dieses Begriffs verlangt auch, in der gesamten Übersetzung den Begriff zu verwenden, damit die Wortverbindung im Kontext der ganzen Übersetzung verstanden werden kann.
c) Das Wort patres (Väter), das in vielen Bibelstellen und liturgischen Texten der kirchlichen Tradition vorkommt, soll mit dem entsprechenden männlichen Wort in die Volkssprachen übertragen werden, je nachdem wie es sich nach dem Zusammenhang auf die Patriarchen, die Könige des auserwählten Volkes im Alten Testament oder auf die Kirchenväter bezieht.
d) Soweit es in einer bestimmten Volkssprache möglich ist, ist für „Kirche“ eher der Gebrauch des weiblichen Pronomens als des Neutrums beizubehalten.
e) Wörter, die Familienverwandtschaften oder andere Beziehungen bezeichnen, wie frater (Bruder), soror (Schwester) usw., die je nach Zusammenhang klar entweder männlich oder weiblich sind, sollen in der Übersetzung gewahrt werden.
f) Das grammatische Genus von Engeln, Dämonen und heidnischen Göttern bzw. Göttinnen soll in der Volkssprache, soweit es geschehen kann, gemäß dem Originaltext beibehalten werden.
g) In all diesen Dingen muss man sich sinngemäß an die Grundsätze halten, die oben in Nr. 27 und Nr. 29 dargelegt sind.

32. Die Übersetzung darf die volle Bedeutung des Originaltextes nicht eingrenzend umschreiben. Zu vermeiden sind deshalb Ausdrücke, die charakteristisch sind für kommerzielle Werbung, politische oder ideologische Programme, vorübergehende Moden oder solche, die mit regionalen Dialekten oder Mehrdeutigkeiten verbunden sind. Da wissenschaftliche Stil-Handbücher oder ähnliche Publikationen manchmal diesen Tendenzen erliegen, können sie nicht als beispielhaft für die liturgische Übersetzung gelten. Werke aber, die allgemein in der betreffenden Volkssprache als „Klassiker“ gelten, können als geeignetes Vorbild für den Wortschatz und seinen Gebrauch nützlich sein.

33. Die Verwendung von Großbuchstaben in den liturgischen Texten der lateinischen editiones typicae sowie in der liturgischen Bibelübersetzung – sei es als Ausdruck der Ehre oder sonst der Wichtigkeit hinsichtlich der theologischen Bedeutung – soll in der Volkssprache beibehalten werden, wenigstens soweit es die Struktur einer Sprache erlaubt.

2. WEITERE NORMEN FÜR DIE ÜBERSETZUNG DER HEILIGEN SCHRIFT UND FÜR DIE ERSTELLUNG DER LEKTIONARE

34. Sehr zu wünschen ist eine Übersetzung der Heiligen Schrift, bei der die Grundsätze der gesunden Exegese und einer hervorragenden literarischen Qualität gewahrt bleiben, in der aber auch sorgfältig auf die besonderen Erfordernisse des liturgischen Gebrauchs geachtet wird – hinsichtlich Stil, Wortwahl und Entscheidung zwischen mehreren möglichen Interpretationen.

35. Wo eine solche Übersetzung der Bibel in eine bestimmte Sprache nicht existiert, wird man eine bereits vorhandene Ausgabe heranziehen und diese Übersetzung entsprechend verändern müssen, damit sie gemäß den in dieser Instruktion dargelegten Grundsätzen für den liturgischen Gebrauch geeignet ist.

36. Damit die Gläubigen wenigstens die bedeutsamsten Texte der Heiligen Schrift, durch die sie auch im privaten Gebet geformt werden, im Gedächtnis behalten können, ist es sehr wichtig, dass die für den liturgischen Gebrauch bestimmte Bibelübersetzung eine gewisse Einheitlichkeit und Beständigkeit aufweist; d. h. man soll im ganzen Gebiet eine einzige approbierte Übersetzung gebrauchen, die in allen Teilen der verschiedenen liturgischen Bücher verwendet wird. Eine solche Beständigkeit ist besonders für die Übersetzung der biblischen Schriften wünschenswert, die häufiger verwendet werden, wie für den Psalter, der das grundlegende Gebetbuch des christlichen Volkes ist.(31) Die Bischofskonferenzen werden dringend ermuntert, in ihren Gebieten für die Verlagsrechte und die vollständige Ausgabe einer mit dem in der Liturgie verwendeten Text übereinstimmenden Bibelübersetzung zum privaten Studium und zur persönlichen Schriftlesung der Gläubigen zu sorgen.

37. Wenn die Bibelübersetzung, aus der das Lektionar schöpft, Lesarten aufweist, die von denjenigen des lateinischen liturgischen Textes abweichen, ist darauf zu achten, daß sich alles, was die Festlegung des kanonischen Schrifttextes betrifft, nach der Norm der Nova Vulgata richtet.(32) In den deuterokanonischen Texten und anderswo, d. h. wo verschiedene handschriftliche Überlieferungen vorliegen, muss deshalb die liturgische Übersetzung gemäß derselben Tradition erstellt werden, der die Nova Vulgata gefolgt ist. Wenn eine schon erstellte Übersetzung eine der Nova Vulgata entgegengesetzte Option enthält, was die zugrunde liegende Textüberlieferung, die Versfolge und ähnliches betrifft, muss dies bei der Erarbeitung eines Lektionars korrigiert werden, so dass die Übereinstimmung mit dem approbierten liturgischen lateinischen Text bestehen bleibt. Bei neu zu erarbeitenden Übersetzungen wird es nützlich, wenngleich nicht verpflichtend sein, dass die Nummerierung der Verse möglichst eng diesem Text folgt.

38. Oft kann man, anhand übereinstimmender Vorschläge kritischer Ausgaben und aufgrund der allgemeinen Empfehlung der Fachleute, eine andere Lesart eines Verses aufnehmen. Doch ist dies bei liturgischen Texten dann nicht erlaubt, wenn es um Elemente der Lesung geht, die wegen ihres Bezugs zum liturgischen Kontext bedeutsam sind oder wenn sonst gegen die Prinzipien dieser Instruktion verstoßen würde. Bei den Stellen, welche die Textkritik nicht einheitlich beurteilt, soll man besonders die Optionen berücksichtigen, die der approbierte lateinische Text enthält.(33)

39. Die Abgrenzung der biblischen Perikopen muss sich ganz nach dem Ordo lectionum Missae oder gegebenenfalls nach anderen approbierten und mit der recognitio ausgestatteten liturgischen Texten richten.

40. Unter Wahrung der Erfordernisse einer gesunden Exegese soll alle Sorgfalt darauf verwandt werden, den Wortlaut von Bibelstellen beizubehalten, die man allgemein in der Katechese und in Gebeten, in denen die Volksfrömmigkeit zum Ausdruck kommt, gebraucht. Anderseits muss man sich mit ganzer Kraft darum bemühen, dass nicht ein Wortschatz oder ein Stil übernommen wird, die das katholische Volk mit dem Sprachgebrauch nichtkatholischer kirchlicher Gemeinschaften oder anderer Religionen verwechseln könnte, damit dadurch nicht Verwirrung oder Ärgernis entsteht.

41. Man soll sich darum bemühen, dass die Übersetzungen demjenigen Verständnis biblischer Schriftstellen angeglichen werden, welches durch den liturgischen Gebrauch und durch die Tradition der Kirchenväter überliefert ist, besonders wenn es sich um Texte von großer Bedeutung handelt, wie die Psalmen und die Lesungen zu besonderen Feiern des Kirchenjahres. In diesen Fällen muss man äußerst gewissenhaft dafür sorgen, dass die Übersetzung den überlieferten christologischen, typologischen oder geistlichen Sinn wiedergibt sowie die Einheit und den Zusammenhang zwischen den beiden Testamenten verdeutlicht.(34) Deshalb gilt:
a) Um einen Text am besten so wiederzugeben, wie er in der lateinischen liturgischen Tradition gelesen und rezipiert wurde, ist es, wenn man zwischen verschiedenen Textvarianten wählen muss, empfehlenswert, sich an die Nova Vulgata zu halten.
b) Um dieses Ziel zu erreichen, soll man sich auch auf die ältesten Bibelübersetzungen beziehen, wie die gewöhnlich Septuaginta genannte griechische Übersetzung des Alten Testaments, die die Christen schon seit den ältesten Zeiten der Kirche verwendet haben.(35)
c) Nach der seit unvordenklicher Zeit überlieferten Tradition, die ja schon in der genannten Septuaginta-Übersetzung sichtbar ist, soll der Name des allmächtigen Gottes – hebräisch das heilige Tetragramm, lateinisch Dominus – in jeder Volkssprache durch ein Wort derselben Bedeutung wiedergegeben werden.
Deshalb soll man die Übersetzer eindringlich mahnen, die Auslegungsgeschichte aufmerksam zu erforschen, die man aus den in den Werken der Kirchenväter angeführten Schriftstellen schöpfen kann, aber auch aus den biblischen Bildern, welche in der christlichen Kunst und Hymnendichtung häufiger verwendet werden.

42. Zwar muss man darauf achten, den historischen Kontext von Bibelstellen nicht zu verdunkeln, doch soll der Übersetzer bedenken, dass das in der Liturgie verkündete Wort Gottes nicht etwas wie ein bloß historisches Dokument ist. Denn der Bibeltext handelt nicht nur von den berühmten Menschen und Ereignissen des Alten und des Neuen Testamentes, sondern auch von den Heilsmysterien und betrifft die Gläubigen unserer Zeit und deren Leben. Wenn ein Wort oder ein Ausdruck die Wahl zwischen mehreren Übersetzungsmöglichkeiten bietet, soll man sich unter steter Wahrung der Treue gegenüber dem Originaltext darum bemühen, dass die gewählte Variante den Zuhörer befähigt, sich selbst und Züge seines Lebens möglichst lebendig in den Personen und Ereignissen des Textes wiederzuerkennen.

43. Alle Formulierungen, die Bilder und Taten himmlischer Wesen auf menschliche Weise darstellen oder durch klar umrissene oder „konkrete“ Bezeichnungen wiedergeben, wie es in der biblischen Sprache sehr oft geschieht, behalten manchmal ihre Kraft nur, wenn man sie wörtlich übersetzt, wie z. B. in der Nova Vulgata die Wörter ambulare (gehen), brachium (Arm), digitus (Finger), manus (Hand), vultus (Angesicht) Gottes, caro (Fleisch), cornu (Horn), os (Mund), semen (Same), visitare (heimsuchen). Es ist tatsächlich besser, sie nicht erklärend oder interpretierend durch eher ‚abstrakte‘ oder vage Begriffe wiederzugeben. Was gewisse Wörter betrifft wie diejenigen, die in der Nova Vulgata mit anima und spiritus übersetzt sind, muss man sich an die oben, Nr. 40-41, dargelegten Grundsätze halten. Daher muss man vermeiden, für sie ein Personalpronomen oder ein „abstrakteres“ Wort einzusetzen, außer es wäre in einem Fall wirklich notwendig. Denn man sollte bedenken, dass eine wörtliche Übersetzung von Ausdrücken, die in der Volkssprache als seltsam wahrgenommen werden könnten, gerade dadurch die Wissbegierde des Hörers herausfordert und Gelegenheit zu einer katechetischen Erschließung bietet.

44. Damit die Übersetzung sich besser für den Vortrag in der Liturgie eignet, muss man jeden Ausdruck vermeiden, der beim Hören mehrdeutig wirkt oder so rätselhaft ist, dass der Hörer den Sinn nicht versteht.

45. Über die Bestimmungen der praenotanda des Ordo lectionum Missae hinaus soll man bei der Erstellung des volkssprachlichen biblischen Lektionars Folgendes beachten:
a) Die in den praenotanda zitierten Schriftstellen müssen vollständig der Übersetzung derselben Stellen in den Schriftlesungen des Lektionars entsprechen.
b) Ebenso müssen die den Lesungen vorangehenden thematischen Überschriften die in der Lesung verwendete Übersetzung genau beibehalten, wenn diese Übereinstimmung im Ordo lectionum Missae besteht.
c) Auch sollen schließlich die Einleitungsformeln der Lesung (Incipit), wie sie im Ordo lectionum Missae vorgeschrieben sind, so genau wie möglich der volkssprachlichen Bibelübersetzung folgen, der sie normalerweise entnommen sind, und sollen sich nicht an andere Übersetzungen halten. Solche Elemente aber, die nicht dem Bibeltext selbst entstammen, sollen bei der Erstellung von Lektionaren genau aus dem Latein in die Volkssprache übertragen werden, es sei denn die Bischofskonferenz hätte zuvor die Erlaubnis der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erbeten und erhalten, bei der Einleitung der Lesungen anders zu verfahren.

3. NORMEN FÜR DIE ÜBERSETZUNG DER ÜBRIGEN LITURGISCHEN TEXTE

46. Die oben festgesetzten Normen und diejenigen bezüglich der Heiligen Schrift sollen mit entsprechenden Abänderungen auch auf die liturgischen Texte der kirchlichen Tradition angewandt werden.

47. Weil die Übersetzung den unvergänglichen Schatz der Gebete in einer Sprache wiedergeben muss, die im jeweiligen „kulturellen Zusammenhang“ verstanden werden kann, soll sie sich auch von der Überzeugung leiten lassen, dass das wahre liturgische Gebet nicht nur vom Geist der Kultur geprägt wird, sondern dass es selbst zur Prägung der Kultur beiträgt. Deshalb verwundert es nicht, dass es von der Umgangssprache abweichen kann. Die liturgische Übersetzung, welche in gebührender Weise die Autorität und den vollständigen Sinn der Originaltexte wiedergibt, trägt zur Entstehung einer volkstümlichen Sakralsprache bei, deren Wörter, Satzbau und Grammatik für den Gottesdienst charakteristisch sein sollen; dabei ist nicht ausgeschlossen, dass sie ihrerseits auf die Alltagssprache großen Einfluss haben, wie es bei den Sprachen der schon lange evangelisierten Völker geschehen ist.

48. Die Texte der besonderen Feiern des Kirchenjahres sollen den Gläubigen in einer Übersetzung dargeboten werden, die man leicht im Gedächtnis behält, so dass man sie auch beim privaten Gebet verwenden kann.

A. Wortschatz

49. Es ist ein Kennzeichen der römischen liturgischen Tradition sowie anderer katholischer Riten, dass in deren Gebeten ein zusammenhängendes System von Wörtern und Formulierungen besteht, die durch die Bücher der Heiligen Schrift und die kirchliche Tradition festgelegt sind, vor allem aber durch die Werke der Kirchenväter. Die Methode, die liturgischen Bücher zu übersetzen, soll den Zusammenhang zwischen dem Bibeltext selbst und den liturgischen Texten der kirchlichen Tradition, die reich sind an biblischen Begriffen oder zumindest an einschlussweisen biblischen Anspielungen, verdeutlichen.(36) Bei solchen Texten empfiehlt es sich, dass der Übersetzer sich von der der Bibelübersetzung eigenen Sprechweise leiten lässt, die für den liturgischen Gebrauch in den Gebieten bereits approbiert ist, für welche die Übersetzung erstellt wird. Zugleich soll man sorgfältig vermeiden, den Text zu überfrachten, indem man eher subtile biblische Andeutungen unangemessen breit wiederzugeben sucht.

50. Da die liturgischen Bücher des römischen Ritus viele grundlegende Ausdrücke aus der theologischen und spirituellen Tradition der römischen Kirche enthalten, soll man danach trachten, dass die Eigenart dieser Ausdrücke erhalten bleibt und sie nicht durch andere Wörter ersetzt werden, die dem liturgischen und katechetischen Gebrauch des Volkes Gottes in einem bestimmten kulturellen und kirchlichen Kontext fremd sind. Deshalb sind besonders folgende Grundsätze zu beachten:
a) Beim Übersetzen theologisch besonders bedeutsamer Wörter soll man eine angemessene Verbindung suchen zwischen dem liturgischen Text und der approbierten Übersetzung des Katechismus der Katholischen Kirche in die Volkssprachen, wenn eine solche Übersetzung in die betreffende oder in eine ihr nahe verwandte Sprache existiert oder erstellt wird.
b) Wenn es nicht passend ist, dasselbe Wort oder denselben Ausdruck im liturgischen Text wie im Katechismus beizubehalten, dann muss der Übersetzer dafür sorgen, dass der ganze lehrhafte und theologische Inhalt der Wörter und des Textes insgesamt wiedergegeben wird.
c) Wörter, die im Zuge der Entwicklung in einer Volkssprache herangezogen wurden, um die einzelnen liturgischen Dienste, Gefäße, Geräte und Gewänder von Personen und ähnlichen Dingen des täglichen Lebens und Gebrauchs zu unterscheiden, soll man beibehalten und nicht durch Wörter ersetzen, denen ein solcher sakraler Charakter fehlt.
d) Bei der Übertragung bedeutsamer Wörter ist gemäß Nr. 53 (s.u.) Einheitlichkeit in den verschiedenen Teilen der Liturgie einzuhalten.

51. Im Übrigen soll der Verschiedenheit der Wörter im Originaltext soweit möglich Verschiedenheit in den Übersetzungen entsprechen. Zum Beispiel kann der Gebrauch desselben volkssprachlichen Wortes einerseits für verschiedene Formen lateinischer Verben – wie satiari, sumere, vegetari, pasci -, anderseits für Nomina wie caritas und dilectio oder ebenso für die Wörter anima, animus, cor, mens und spiritus, wenn diese wiederholt werden, den Text verdünnen und gewöhnlich machen. Ebenso kann eine unzureichende Übersetzung der verschiedenen Anredeweisen Gottes, wie Domine, Deus, Omnipotens aeterne Deus, Pater usw., oder verschiedener Verben, welche Bitten ausdrücken, die Übersetzung langweilig machen und die reiche und herrliche Weise verdunkeln, durch die im lateinischen Text die Beziehung zwischen den Gläubigen und Gott bezeichnet wird.

52. Der Übersetzer soll sich bemühen, die Denotation – den ursprünglichen Sinn der Wörter und Ausdrücke des Originaltextes – zu bewahren, aber ebenso die Konnotation – kleine Bedeutungsnuancen oder durch sie hervorgerufene Assoziationen -, damit so der Text für andere Bedeutungsschichten, die vielleicht im Originaltext bewusst gesucht worden waren, offen bleibt.

53. Sooft ein lateinisches Wort einen gewichtigen Sinn enthält, der in die Gegenwartssprache schwer zu übertragen ist (wie die Wörter munus, famulus, consubstantialis, propitius usw.), kann man in der Übersetzung verschiedene Methoden anwenden: Entweder man gibt das lateinische Wort mit einem Wort oder mit mehreren verbundenen Wörtern wieder, oder man schafft ein neues Wort, das im Vergleich zum Original (vgl. oben Nr. 21) vielleicht angepasst oder anders geschrieben ist, oder man nimmt ein Wort auf, das schon mehrere Bedeutungen trägt.(37)

54. In den Übersetzungen vermeide man die Tendenz zur Psychologisierung; sie zeigt sich vor allem, wenn Ausdrücke für theologische Tugenden durch solche ersetzt werden, die nur menschliche Gemütsbewegungen bezeichnen. Was Wörter oder Redeweisen betrifft, welche die theologische Vorstellung von der spezifisch göttlichen Kausalität wiedergeben (z. B. im Lateinischen mit praesta, ut…), vermeide man, sie durch Wörter oder Redeweisen zu ersetzen, die nur eine äußerliche oder profane Weise der Hilfe ausdrücken.

55. Einige Wörter, die im lateinischen liturgischen Text auf den ersten Blick nur um des Metrums willen oder aus anderen literarisch-technischen Gründen aufgenommen worden zu sein scheinen, enthalten in Wirklichkeit oft eine eigentlich theologische Bedeutung; deshalb sind sie in den Übersetzungen möglichst beizubehalten. Wörter, die Aspekte der Mysterien des Glaubens und der rechten inneren Einstellung der Christen ausdrücken, müssen auf das genaueste übersetzt werden.

56. Bestimmte Wörter, die zum Bestand der gesamten oder eines großen Teils der frühen Kirche gehören, sowie andere, die dem Erbe der menschlichen Geisteskultur eigen sind, sollen in der Übersetzung, soweit möglich, wörtlich beibehalten werden, wie die Gemeindeantwort Et cum spiritu tuo oder der Ausdruck mea culpa, mea culpa, mea maxima culpa im Bußakt der Feier der Heiligen Messe.

B. Satzbau, Stil und literarisches Genus

57. Die besondere Eigenart des römischen Ritus, der die Dinge klar, kurz und knapp ausdrückt, soll in der Übersetzung möglichst bewahrt werden. Außerdem ist in den verschiedenen Teilen der liturgischen Bücher nach Möglichkeit dieselbe Art und Weise bei der Übersetzung ein und desselben Ausdrucks zu wahren. Folgende Prinzipien sind zu beachten:
a) Der bestehende Zusammenhang zwischen den Aussagen, z. B. in Neben- und Relativsätzen, in der Wortstellung und verschiedenen Arten des Parallelismus, soll, wenn möglich, auf eine der Volkssprache angepasste Weise voll gewahrt werden.
b) Bei der Übersetzung der Wörter, die im Originaltext enthalten sind, sollen möglichst dieselbe Person, dieselbe Zahl (Einzahl oder Mehrzahl) und dasselbe Genus gewahrt werden.
c) Die theologische Bedeutung der Wörter, die eine Kausalität, eine Absicht oder eine Wirkung ausdrücken, wie ut (dass), ideo (daher), enim (nämlich) und quia (weil), soll, selbst wenn die verschiedenen Sprachen sich einer unterschiedlichen Ausdrucksweise bedienen, gewahrt werden.
d) Die oben unter Nr. 51 dargelegten Prinzipien, die die Verschiedenheit der Wörter betreffen, sollen auch eingehalten werden in Bezug auf die Unterschiede in Syntax und Stil (z. B. in der Stellung der Wörter innerhalb des Tagesgebetes, die im Vokativ an Gott gerichtet werden).

58. Das literarische und rhetorische Genus der verschiedenen Texte der römischen Liturgie soll gewahrt werden.(38)

59. Weil es von ihrem Wesen her der Zweck der liturgischen Texte ist, dass sie mündlich vorgetragen und in der liturgischen Versammlung gehört werden, sind ihnen gewisse Sprechweisen eigen, die sich von der allgemeinen Sprechgewohnheit oder von Texten, die still gelesen werden, unterscheiden wie wiederkehrende und wiedererkennbare Beispiele der Satzbau und des Stils, ein feierlicher oder erhabener Ton, Alliteration und Assonanz, konkrete und lebendige Bilder, Wiederholung, Parallelismus und Verschiedenheit, ein gewisser Rhythmus und schließlich die lyrische Kraft dichterischer Werke. Wenn es nicht möglich ist, dieselben Stilelemente des Originaltextes in der Volkssprache zu gebrauchen (was häufig zutrifft, etwa bei Alliteration und Assonanz), muss der Übersetzer nichtsdestoweniger auf den beabsichtigten Effekt dieser Elemente in der Seele des Hörers achten hinsichtlich des Inhalts oder des Unterschieds zwischen Begriffen oder der Eindringlichkeit usw. Ferner soll er mit Kunstfertigkeit alle Möglichkeiten der Volkssprache ausschöpfen, damit er so vollständig wie möglich dieselbe Wirkung erzielt, nicht nur hinsichtlich des Inhalts selbst, sondern auch hinsichtlich der anderen Aspekte. In poetischen Texten ist eine größere Beweglichkeit bei der Übersetzung erforderlich, damit bei der Wiedergabe des Textinhalts die Aufgabe der literarischen Form deutlich bleibt. Nichtsdestoweniger sollen Ausdrücke, die eine besondere lehrmäßige oder geistliche Bedeutung haben, oder jene, die besonders bekannt sind, wenn möglich wörtlich übersetzt werden.

60. Ein großer Teil der liturgischen Texte ist mit der Absicht erstellt, dass er vom zelebrierenden Priester, vom Diakon, vom Kantor, vom Volk oder vom Chor gesungen wird. Deswegen muss der Text so übersetzt werden, dass er für Vertonungen geeignet ist. Dennoch ist beim Anpassen des Textes an die Musik die Autorität des Textes voll zu wahren; d. h. weder Texte aus der Heiligen Schrift noch jene, die aus der Liturgie genommen und schon die recognitio erhalten haben, dürfen durch Umschreibungen ersetzt werden, die auf leichtere Singbarkeit abzielen; es dürfen nicht Hymnen genommen werden, die man allgemein für gleichwertig hält.(39)

61. Die für den Gesang bestimmten Texte sind von besonderer Bedeutung, weil sie den Gläubigen das Gefühl der Festlichkeit der Feier vermitteln und die Einheit im Glauben und in der Liebe durch die Einheit der Stimmen zum Ausdruck bringen.(40) Die Hymnen und Gesänge, die sich in den heutigen editiones typicae finden, machen nur einen sehr kleinen Teil des unermesslichen historischen Schatzes der Lateinischen Kirche aus; darum ist es sehr angemessen, dass sie in den volkssprachlichen Ausgaben verwendet werden, auch zusammen mit anderen, die unmittelbar in der Volkssprache entstanden sind. Für den Gesang bestimmte unmittelbar in der Volkssprache selbst erstellte Texte sollen insbesondere aus der Heiligen Schrift und dem Schatz der Liturgie schöpfen.

62. Gewisse liturgische Texte der kirchlichen Tradition sind mit verschiedenen rituellen Handlungen verbunden, die ihren Ausdruck in einer besonderen Körperhaltung, in Gesten und in der Verwendung von Zeichen finden. Daher ist es bei der Erarbeitung geeigneter Übersetzungen ratsam, auf Elemente zu achten wie die für den Vortrag des Textes notwendige Zeit, seine Eignung für Rezitation oder Gesang oder für ständige Wiederholungen usw.

4. NORMEN FÜR BESONDERE ARTEN VON TEXTEN

A. Eucharistische Hochgebete

63. Der Höhepunkt des gesamten liturgischen Handelns ist die Feier der Messe, in der jeweils das Eucharistische Hochgebet (Anaphora) den vornehmsten Platz einnimmt.(41) Deswegen sind die Übersetzungen der approbierten Eucharistischen Hochgebete mit größter Sorgfalt zu erarbeiten vor allem hinsichtlich der sakramentalen Formeln; die eigens für sie geltende Verfahrensweise wird unten unter Nr. 85-86 beschrieben.

64. Revisionen von Übersetzungen, die späterhin folgen, dürfen ohne hinreichende Gründe den bereits approbierten volkssprachlichen Text der Eucharistischen Hochgebete, den die Gläubigen sich allmählich eingeprägt haben, nicht in bemerkenswerter Weise verändern. Immer wenn eine ganz neue Übersetzung notwendigerweise verlangt wird, sollen die Bestimmungen von unten, Nr. 74, eingehalten werden.

B. Das Symbolum oder Glaubensbekenntnis

65. Das Symbolum oder Glaubensbekenntnis dient dazu, dass das ganze versammelte Volk auf das in den Lesungen aus der Heiligen Schrift verkündete und in der Homilie ausgelegte Wort Gottes antwortet; indem das Volk diesen Text als Glaubensregel spricht, ruft es sich – in der für den liturgischen Gebrauch genehmigten Formel – die großen Mysterien des Glaubens von Neuem ins Gedächtnis und bekennt sie.(42) Das Symbolum ist genau mit den Worten zu übersetzen, die die Tradition der Lateinischen Kirche ihm zugewiesen hat, wobei der Gebrauch der ersten Person Singular zu wahren ist, durch den deutlich erklärt wird: „Das Glaubensbekenntnis wird im Symbolum gleichsam aus der Person der ganzen Kirche übergeben, die durch den Glauben geeint wird“.(43) Überdies sind, immer wenn das Apostolische Glaubensbekenntnis in der Liturgie vorgeschrieben ist oder genommen werden kann, die Worte „Auferstehung des Fleisches“ wörtlich zu übersetzen.(44)

C. Die „Praenotanda“ sowie Texte rubrikalen oder rechtlichen Charakters

66. Alle Teile eines jeden liturgischen Buches sind in derselben Reihenfolge wiederzugeben, in der sie im lateinischen Text der editio typica erscheinen; das gilt auch für die institutio generalis, die praenotanda und die den verschiedenen Riten vorangestellten Vorschriften sowie die einzelnen Rubriken, die eine Stütze der ganzen Struktur der Liturgie sind.(45) Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen liturgischen Aufgaben und der Bezeichnung der liturgischen Dienste mit ihren je eigenen festgelegten Titeln soll in der Übersetzung unter angemessener Beachtung dessen, was oben unter Nr. 50c gesagt wird, wie in den Rubriken der editio typica genau beibehalten werden.(46)

67. Wo solche praenotanda oder andere Texte der editiones typicae ausdrücklich Anpassungen oder präzisierende Bestimmungen verlangen, die von den Bischofskonferenzen vorzunehmen sind, z. B. Teile des Messbuches, die von der Bischofskonferenz genauer zu bestimmen sind,(47) ist es erlaubt, derartige Vorschriften in den Text einzufügen, sofern die betreffenden Teile die recognitio des Apostolischen Stuhles erhalten haben. Von der Natur der Sache her ist es in diesem Fall nicht ratsam, dass die Teile genau so übersetzt werden, wie sie in der editio typica stehen. Nichtsdestoweniger sollen die Dekrete der Approbation durch die Bischofskonferenz und der von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gewährten recognitio erwähnt werden.

68. An den Anfang der volkssprachlichen Ausgaben soll man die Dekrete stellen, durch die die editiones typicae vom zuständigen Dikasterium des Apostolischen Stuhles promulgiert wurden, unter Berücksichtigung der in Nr. 78 dargelegten Vorschriften. Es sollen auch die Dekrete hinzugefügt werden, durch die den Übersetzungen die recognitio des Heiligen Stuhles gewährt wurde, oder wenigstens die gewährte recognitio genannt werden unter Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie Protokoll-Nummer des vom Dikasterium erlassenen Dekrets. Weil diese auch historische Zeugnisse sind, müssen die Namen der Dikasterien oder anderer Einrichtungen des Apostolischen Stuhles genau übersetzt werden, wie es dem Tag der Promulgation des Dokuments entspricht; sie dürfen nicht an den gegenwärtig geltenden Namen derselben oder der ihr entsprechenden Institution angepasst werden.

69. Die volkssprachlichen Ausgaben der liturgischen Bücher müssen in allen Teilen mit den Titeln, der Anordnung der Texte, den Rubriken und der Nummerierung der editio typica übereinstimmen, außer es wäre in den praenotanda derselben Bücher etwas anderes bestimmt. Überdies sollen alle von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung approbierten Zusätze eingefügt werden, sei es in einer Ergänzung bzw. einem Anhang oder an der betreffenden Stelle selbst, wie es der Apostolische Stuhl bestimmt hat.

III
DIE VORBEREITUNG VON ÜBERSETZUNGEN UND DIE ERRICHTUNG VON KOMMISSIONEN

 

1. DIE VORGEHENSWEISE BEI DER VORBEREITUNG EINER ÜBERSETZUNG

70. Aufgrund der den Bischöfen übertragenen Aufgabe, liturgische Übersetzungen zu besorgen,(48) wird diese Arbeit in besonderer Weise der von der Bischofskonferenz pflichtgemäß eingerichteten Liturgiekommission übertragen. Wo eine solche Kommission nicht besteht, soll die Aufgabe, eine Übersetzung zu erstellen, zwei oder drei Bischöfen anvertraut werden, die in Liturgiewissenschaft, Bibelwissenschaft, Sprachwissenschaft und Musikwissenschaft kundig sind.(49) Was aber die genaue Untersuchung und die Approbation der Texte betrifft, müssen alle Bischöfe einzeln diese Aufgabe als eine unmittelbare, gewichtige und persönliche Vertrauensangelegenheit erachten.

71. In Ländern, in denen mehrere Sprachen gesprochen werden, sollen Übersetzungen in die einzelnen Volkssprachen angefertigt und der besonderen Überprüfung durch die betroffenen Bischöfe unterworfen werden.(50) Nichtsdestoweniger behält die Bischofskonferenz als solche das Recht und die Vollmacht, alle Akte zu setzen, die gemäß dieser Instruktion einer solchen Konferenz zustehen; daher kommt es der ganzen Konferenz zu, den Text zu approbieren und dem Apostolischen Stuhl zur Erteilung der recognitio vorzulegen.

72. Die Bischöfe sollen bei der Ausführung des ihnen anvertrauten Dienstes, die Übersetzungen der liturgischen Texte vorzubereiten, sorgfältig dafür sorgen, dass die Übersetzungen mehr eine Frucht wahrhaft gemeinsamen Bemühens sind als die irgend einer einzelnen Person oder einer kleinen Gruppe.

73. Nach jeder Veröffentlichung der editio typica eines lateinischen liturgischen Buches muss möglichst schnell dessen Übersetzung erarbeitet werden; diese soll die Bischofskonferenz, nach der erforderlichen Approbation, an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung senden; ihr obliegt es, nach den in dieser Instruktion dargelegten Normen, unter Wahrung des sonstigen Rechtes, die recognitio zu erteilen.(51) Sollen aber auch nur ein Teil der lateinischen editio typica verändert oder gewisse neue Elemente eingefügt werden, sind diese Neuerungen in allen folgenden volkssprachlichen Ausgaben voll und getreu zu wahren.

74. Eine gewisse Beständigkeit muss, soweit möglich, in aufeinander folgenden Ausgaben in einer lebenden Sprache gewährleistet sein. Die Teile, die das Volk auswendig können soll, sollen vor allem in Ausgaben für den Gesang nur aus einem gerechten und schwerwiegenden Grund verändert werden. Wenn dennoch wichtigere Änderungen notwendig sind, um einen Text an die Normen dieser Instruktion anzupassen, wird es am besten sein, alles gleichzeitig durchzuführen. In diesem Fall muss die Veröffentlichung des neuen Textes von einer angemessenen Zeit der Katechese begleitet werden.

75. Die Übersetzung der liturgischen Bücher erfordert nicht nur ein außerordentliches Maß an Sachkenntnis, sondern auch den Geist des Gebets und das Vertrauen auf Gottes Hilfe, die nicht nur den Übersetzern gewährt wird, sondern der Kirche selbst auf dem ganzen Weg, der bis zur Approbation eines gesicherten und definitiven Textes führt. Die innere Bereitschaft hinzunehmen, dass das eigene Werk von anderen beurteilt und überarbeitet wird, ist eine unbedingt notwendige Haltung, in der sich jeder auszeichnen muss, der den Dienst übernimmt, liturgische Bücher zu übersetzen. Außerdem müssen alle Übersetzungen oder Texte, die in der Volkssprache erarbeitet werden, einschließlich der praenotanda und der Rubriken, ohne Autorennamen sein – seien es Personen oder seien es Einrichtungen, die aus mehreren Personen bestehen -, so wie es in den editiones typicae der Fall ist.(52)

76. Um die Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie zu verwirklichen, zeigt die Erfahrung, die in fast vier Jahrzehnten der liturgischen Erneuerung seit dem Ökumenischen Konzil gereift ist, dass die Sorge um die Übersetzungen der liturgischen Texte – wenigstens hinsichtlich der weiter verbreiteten Sprachen – nicht nur den in den Teilkirchen regierenden Bischöfen obliegt, sondern auch dem Apostolischen Stuhl selbst, damit er die universale Sorge gegenüber den Christgläubigen in der Stadt Rom und weltweit wirksam wahrnimmt. Denn in der Diözese Rom, vor allem in den vielen Kirchen und Einrichtungen der Stadt, die von der Diözese oder von Organen des Heiligen Stuhles auf irgendeine Weise abhängen, sowie in der Tätigkeit der Dikasterien der Römischen Kurie und der Päpstlichen Repräsentanten werden die größeren Sprachen recht umfangreich und häufig angewandt, auch in liturgischen Feiern. Daher hat sich gezeigt, dass künftig für die oben genannten größeren Sprachen die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung beim Erarbeiten der Übersetzungen deutlicher und eingehender beteiligt sein soll.

77. Außerdem soll in den Hauptsprachen eine vollständige Übersetzung aller liturgischen Bücher in angemessener Zeit erstellt werden. Bisher „ad interim“ approbierte Übersetzungen sollen vervollkommnet oder gegebenenfalls vollständig revidiert und dann den Bischöfen zur endgültigen Approbation vorgelegt werden, wie es in dieser Instruktion dargelegt ist; schließlich sollen sie an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden, um die recognitio vom Apostolischen Stuhl zu erbitten.(53)

78. Bei weniger verbreiteten Sprachen, die zum liturgischen Gebrauch zugelassen sind, ist es möglich, nach den pastoralen Erfordernissen und mit Zustimmung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zunächst nur die wichtigeren der liturgischen Bücher zu übersetzen. Die dementsprechend ausgewählten einzelnen Bücher sind ganz zu übersetzen, wie oben unter Nr. 66 gesagt. Was die Dekrete, die institutio generalis, die praenotanda und die Instruktionen anbelangt, dürfen sie in einer Sprache gedruckt werden, die sich von der in der Feier verwendeten Sprache unterscheidet, aber trotzdem von den Zelebranten und Diakonen in diesem Gebiet ohne weiteres verstanden wird. Es ist erlaubt, den lateinischen Text der Dekrete entweder zusätzlich zur Übersetzung oder an deren Stelle abzudrucken.

2. DIE APPROBATION DER ÜBERSETZUNG UND DAS GESUCH UM RECOGNITIO DURCH DEN APOSTOLISCHEN STUHL

79. Die Approbation liturgischer Texte, sei sie endgültig, „ad interim“ oder „ad experimentum“, muss durch Dekret geschehen. Damit sie rechtmäßig gewährt wird, ist Folgendes einzuhalten:(54)
a) Damit ein rechtsgültiges Dekret erlassen wird, sind zwei Drittel der geheim abgegebenen Stimmen all derer erforderlich, die in der Bischofkonferenz entscheidendes Stimmrecht haben.
b) Alle Akten, die vom Apostolischen Stuhl zu approbieren sind, sollen in zweifacher Ausfertigung vom Vorsitzenden und vom Sekretär der Konferenz unterschrieben und ordnungsgemäß mit dem Siegel versehen werden; sie sind der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu übersenden. Diese Akten sollen enthalten:
i) die Namen der Bischöfe oder der ihnen rechtlich Gleichgestellten, die an der Versammlung teilgenommen haben;
ii) einen Bericht über das Verfahren; er muss den Ausgang der Abstimmung über jedes Dekret enthalten unter Angaben der Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltung.
c) Es sollen zwei Exemplare der in der Volkssprache erstellten liturgischen Texte eingesandt werden; wenn möglich soll der Text auch auf einer Computer-Diskette geliefert werden.
d) In dem besonderen Bericht soll das Folgende deutlich erklärt werden:(55)
i) das bei der Übersetzung eingehaltene Verfahren bzw. die Kriterien;
ii) eine Liste der Personen, die an den einzelnen Arbeitsschritten beteiligt waren, zusammen mit einer kurzen Bemerkung über die Qualität der Fähigkeit und die Sachkenntnis eines jeden von ihnen;
iii) eventuelle Änderungen gegenüber einer früheren Übersetzung desselben liturgischen Buches sollen eigens gekennzeichnet werden zusammen mit der Begründung, warum die Änderungen vorgenommen wurden;
iv) eine Darstellung einer jeden Änderung, die gegenüber dem Inhalt der lateinischen editio typica vorgenommen wurde, zusammen mit den Begründungen, weshalb dies notwendig war, und mit Nennung der früheren vom Apostolischen Stuhl erteilten Erlaubnis, eine solche Änderung einzuführen.

80. Der Brauch, für alle Übersetzungen liturgischer Texte die recognitio durch den Apostolischen Stuhl zu erbitten,(56) gewährt die notwendige Sicherheit, die erkennen lässt, dass die Übersetzung authentisch ist und mit den Originaltexten übereinstimmt; er manifestiert und bewirkt das wahre Band der Gemeinschaft zwischen dem Nachfolger des heiligen Petrus und seinen Brüdern im Bischofsamt. Diese recognitio ist zudem keine reine Formalität, sondern ein Akt der Leitungsgewalt, der unbedingt notwendig ist (ohne ihn hat der Beschluss der Bischofskonferenz keine Gesetzeskraft) und durch den – auch substantielle – Änderungen auferlegt werden können.(57) Daher ist es nicht erlaubt, irgendwelche übersetzte oder neu verfasste liturgische Texte für den Gebrauch durch die Zelebranten oder das Volk überhaupt zu drucken, wenn die recognitio fehlt. Weil immer das Gesetz des Betens mit dem Gesetz des Glaubens (lex orandi – lex credendi) übereinstimmen und den Glauben des christlichen Volks ausdrücken und stärken muss, können liturgische Übersetzungen nicht Gottes würdig sein, wenn sie nicht getreu den Reichtum der katholischen Lehre vom Originaltext in die volkssprachliche Übersetzung übertragen, so dass die heilige Rede an ihren dogmatischen Inhalt angepasst wird.(58) Darüber hinaus ist das Prinzip zu beachten, demzufolge eine jede Teilkirche mit der Universalkirche übereinstimmen muss, nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen, sondern auch hinsichtlich der universalen von der apostolischen und fortdauernden Überlieferung angenommenen Bräuche;(59) also hat die gebührende recognitio durch den Apostolischen Stuhl den Zweck, darüber zu wachen, dass die Übersetzungen selbst sowie gewisse rechtmäßig in ihr vorgenommene Änderungen nicht der Einheit des Volkes Gottes schaden, sondern ihr vielmehr immer dienen.(60)

81. Die vom Apostolischen Stuhl gewährte recognitio muss in der gedruckten Ausgabe ausdrücklich angegeben werden zusammen mit dem Satz „concordat cum originali“, den der Vorsitzende der Liturgiekommission der Bischofskonferenz unterschrieben hat, und nicht ohne das Wort „imprimatur“, unterschrieben vom Vorsitzenden derselben Konferenz.(61) Außerdem sollen zwei Exemplare jeder gedruckten Ausgabe an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden.(62)

82. Jegliche Änderung in einem liturgischen Buch, welches von der Bischofskonferenz bereits approbiert und anschließend mit der recognitio des Apostolischen Stuhles ausgestattet wurde, die die Auswahl von Texten aus bereits veröffentlichten liturgischen Büchern oder eine Änderung in der Anordnung der Texte betrifft, muss nach der oben unter Nr. 79 festgesetzten Vorgehensweise und unter Berücksichtigung der oben unter Nr. 22 dargelegten Vorschriften geschehen. Eine andere Vorgehensweise kann in besonderen Fällen nur angewandt werden, wenn sie durch die Statuten der Bischofskonferenz oder eine gleichwertige Gesetzgebung mit Approbation des Apostolischen Stuhles genehmigt ist.(63)

83. Was die volkssprachlichen Ausgaben der liturgischen Bücher betrifft, ist zu beachten: die Approbation der Bischofskonferenz sowie die recognitio des Apostolischen Stuhles gilt nur für das Gebiet eben dieser Konferenz, und diese Ausgaben dürfen ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhles nicht in einem anderen Gebiet verwendet werden, außer unter besonderen Umständen, wie sie oben unter Nr. 18 und 76 genannt sind, unter Beachtung der dort dargelegten Normen.

84. Wo einer Bischofskonferenz die ausreichenden finanziellen Mittel und Instrumentarien zur Erarbeitung und zum Druck eines liturgischen Buches fehlen, soll der Vorsitzende der Konferenz die Angelegenheit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung darlegen; ihr kommt es zu, eine andere Anordnung zu treffen oder zu approbieren hinsichtlich der Verwendung von liturgischen Büchern, die gemeinsam mit anderen Bischofskonferenzen herausgegeben wurden oder schon andernorts gebraucht werden. Diese Erlaubnis des Heiligen Stuhles wird aber nur im Einzelfall erteilt.

3. DIE ÜBERSETZUNG UND APPROBATION DER SAKRAMENTALEN FORMELN

85. Im Zusammenhang mit der Übersetzung der sakramentalen Formeln, die die Kongregation für den Gottesdienst dem Urteil des Papstes unterwerfen muss, ist außer dem, was für die Übersetzung der anderen liturgischen Texte erforderlich ist, das Folgende einzuhalten:(64)
a) Wenn es sich um die Sprachen Englisch, Französisch, Deutsch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch handelt, sollen alle Akten in den jeweiligen Sprachen vorgelegt werden.
b) Wenn die Übersetzung von einem in derselben Sprache schon erstellten und approbierten Text abweicht, ist der Grund anzugeben, weswegen die Änderung vorgenommen wurde.
c) Der Vorsitzende und der Sekretär der Bischofskonferenz müssen bezeugen, dass die Übersetzung von der Bischofskonferenz approbiert ist.

86. Bei weniger verbreiteten Sprachen soll alles gemacht werden wie oben dargelegt. Die Akten sollen jedoch in einer der oben genannten, weiter verbreiteten Sprachen mit höchster Sorgfalt bearbeitet werden, so dass die Bedeutung eines jeden einzelnen Wortes der Volkssprache wiedergegeben wird. Der Vorsitzende und der Sekretär der Bischofskonferenz sollen, nachdem sie vertrauenswürdige Fachleute zu Rate gezogen haben, falls dies notwendig ist, die Authentizität dieser Übersetzung bezeugen.(65)

4. EINE EINZIGE FASSUNG DER LITURGISCHEN TEXTE

87. Es wird empfohlen, dass es im Einvernehmen unter den Bischöfen der Gebiete, in denen dieselbe Sprache in Gebrauch ist, für jede Volkssprache eine einzige Fassung der liturgischen Bücher und anderer liturgischer Texte gibt.(66) Wenn dies wegen der Umstände tatsächlich nicht möglich ist, sollen die einzelnen Bischofskonferenzen nach vorausgehender Konsultation des Heiligen Stuhles festlegen, ob die bereits bestehende Übersetzung anzupassen oder eine neue zu erstellen ist. In beiden Fällen ist die recognitio der Akten durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erforderlich.

88. Beim Ordo Missae und jenen Teile der heiligen Liturgie, die eine direkte Teilnahme des Volkes verlangen, soll es nur eine einzige Übersetzung in einer bestimmten Sprache geben,(67) wenn nicht, in Einzelfällen, etwas anderes vorgesehen ist.

89. Texte, die mehreren Konferenzen gemeinsam sind (vgl. oben Nr. 87-88), sind in der Regel von allen Bischofskonferenzen, die sie verwenden müssen, einzeln zu approbieren, bevor die recognitio dieser Texte vom Apostolischen Stuhl gewährt wird.(68)

90. Aus gebührender Rücksicht auf die katholischen Traditionen und alle in dieser Instruktion enthaltenen Grundsätze und Normen wird, wo immer dies möglich ist, zwischen allen für den allgemeinen Gebrauch in den verschiedenen Riten der Katholischen Kirche bestimmten Übersetzungen, vor allem bezüglich der Texte der Heiligen Schrift, eine gewisse angemessene Verbindung bzw. Koordination dringend gewünscht. Die Bischöfe der Lateinischen Kirche sollen dies im Geist gehorsamer und brüderlicher Zusammenarbeit fördern.

91. Eine ähnliche Übereinstimmung wird auch mit den Orientalischen, nicht Katholischen Teilkirchen oder mit den Autoritäten der protestantischen kirchlichen Gemeinschaften gewünscht,(69) sofern es sich nicht um einen liturgischen Text handelt, der bisher noch strittige Lehrinhalte betrifft, und wenn die betreffenden Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften genügend Mitglieder haben und die konsultierten Personen diese kirchlichen Gemeinschaften wirklich vertreten können. Um die Gefahr eines Ärgernisses oder der Verwirrung unter den Christgläubigen gänzlich zu vermeiden, muss die katholische Kirche bei derartigen Übereinkünften die volle Handlungsfreiheit, auch im bürgerlichen Recht, wahren.

5. DIE „GEMISCHTEN“ KOMMISSIONEN

92. Damit eine Einheit unter den auch in die Volkssprachen übersetzten liturgischen Büchern besteht und nicht das ganze Unternehmen und die damit verbundenen Bemühungen der Kirche ins Leere gehen, hat der Apostolische Stuhl unter anderen möglichen Lösungen die Errichtung „gemischter“ Kommissionen gefördert, d. h. solcher, an deren Arbeit mehrere Bischofskonferenzen auf eine bestimmte Weise teilhaben.(70)

93. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung errichtet auf Bitten der betreffenden Bischofskonferenzen eine derartige „gemischte“ Kommission; danach wird die Kommission gemäß den vom Apostolischen Stuhl approbierten Statuten geleitet.(71) In der Regel ist zwar zu wünschen, dass über die vorgenannte Errichtung sowie über die Abfassung der Statuten alle an der Kommission auf gewisse Weise beteiligten Bischofskonferenzen einzeln entscheiden, bevor ein diesbezügliches Gesuch der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vorgelegt wird; wenn jedoch wegen der großen Zahl der Konferenzen oder wegen der langen Dauer, die vielleicht zur Durchführung der Abstimmung erforderlich ist, oder aus einer besonderen pastoralen Notwendigkeit es dem vorgenannten Dikasterium angebracht erscheint, ist keineswegs ausgeschlossen, dass – möglichst nach Konsultation wenigstens einiger Bischöfe, die es betrifft – von ihm Statuten errichtet und approbiert werden.

94. Die „gemischte“ Kommission bietet von ihrer Eigenart her den Bischöfen Hilfe und ersetzt für sie nicht, was zu ihrem pastoralen Dienst oder zu ihren Beziehungen zum Apostolischen Stuhl gehört.(72) Denn die „gemischte“ Kommission begründet nicht etwas Drittes zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Bischofskonferenzen und ist nicht als Kommunikationsweg zwischen ihnen zu betrachten. Die Mitglieder der Kommission sind immer Bischöfe oder wenigstens dem Bischof rechtlich Gleichgestellte. Es ist überdies Sache von Bischöfen, als Mitglieder der Kommission diese zu leiten.

95. Es ist angemessen, dass zu den Bischöfen, die an der Arbeit einer solchen „gemischten“ Kommission beteiligt sind, wenigstens einige gehören, die in ihren Konferenzen für die Behandlung liturgischer Angelegenheiten zuständig sind, wie z. B. die Vorsitzenden der liturgischen Kommission der Konferenz.

96. Denn diese Kommission übt, soweit möglich, mit Hilfe der liturgischen Kommissionen, die von den einzelnen an der Angelegenheit beteiligten Bischofskonferenzen abhängen, ihr Amt aus; das gilt sowohl für die Fachleute als auch für die zu verwendenden technischen Hilfsmittel als auch für die Hilfe des Sekretariats. Sie ist vor allem durch Koordination der Arbeit tätig, z. B. derart, dass von der liturgischen Kommission einer Bischofskonferenz die erste Übersetzungsvorlage vorbereitet und anschließend von den anderen Kommissionen, nicht zuletzt wegen der Verschiedenheit der Ausdrucksweise in derselben Sprache in den einzelnen beteiligten Gebieten, verbessert wird.

97. Es ist angemessen, dass an den einzelnen Arbeitssitzungen wenigstens einige Bischöfe teilhaben, bis der ausgereifte Text der Vollversammlung der Bischöfe zur Prüfung und zur Approbation vorgelegt wird und unmittelbar danach vom Vorsitzenden der Konferenz, zusätzlich mit der Unterschrift auch des Generalsekretärs versehen, gemäß der Norm des Rechts dem Apostolischen Stuhl zur Erteilung der recognitio zugesandt wird.

98. Überdies sollen die „gemischten“ Kommissionen insofern ihre Arbeit eingrenzen, als sie nur die Texte der editiones typicae behandeln und jegliche theoretische Frage, die sich nicht unmittelbar auf diese ihre Aufgabe bezieht, beiseite lassen; sie sollen auch nicht Beziehungen mit anderen „gemischten“ Kommissionen pflegen und keine neuen Texte erstellen.

99. Denn es bleibt eine dringende Notwendigkeit, Kommissionen für die Liturgie, die Kirchenmusik und die sakrale Kunst gemäß der Norm des Rechtes in jeder Diözese und im Gebiet einer Bischofskonferenz zu errichten.(73) Sie alle sollen selbst auf ihr eigenes Ziel hin arbeiten, damit die ihnen übertragenen Aufgaben nicht auf irgendeine „gemischte“ Kommission zur Behandlung übergehen.

100. Aus jeder „gemischten“ Kommission bedürfen alle wichtigen Mitarbeiter, die nicht Bischöfe sind und denen von dieser Kommission ein Auftrag auf Dauer erteilt wird, vor Aufnahme ihres Dienstes der von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erteilten Erklärung des „Nihil obstat“; dabei sind die die Eignung betreffenden akademischen Titel und Zeugnisse zu berücksichtigen sowie Empfehlungsschreiben des eigenen Diözesanbischofs zu beachten. Bei der Erstellung der Statuten, von denen oben unter Nr. 93 die Rede war, soll genauer beschrieben werden, auf welche Weise dieses Gesuch vorzubringen ist.

101. Alle, einschließlich der Fachleute, müssen ihre Arbeit ohne Nennung des Namens ausführen und Stillschweigen beachten, wozu alle außer den Bischöfen durch einen Vertrag zu verpflichten sind.

102. Es ist auch angemessen, dass in von den Statuten festgelegten zeitlichen Abständen die Aufgaben der Mitglieder, der Mitarbeiter und der Fachleute erneuert werden. Aufgrund von Notwendigkeiten, durch die einige Kommissionen erfahrungsgemäß unter Druck stehen, wird die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, wenn dies von ihr erbeten wird, durch ein Indult gewähren können, dass der für einige Mitglieder, Mitarbeiter und Fachleute festgelegte Zeitraum verlängert wird.

103. Was die bereits bestehenden „gemischten“ Kommissionen angeht, sind ihre Statuten nach der Norm Nr. 93 und den übrigen Vorschriften dieser Instruktion innerhalb von zwei Jahren, angefangen vom Tag, an dem diese Instruktion in Kraft tritt, zu revidieren.

104. Um des Wohls der Gläubigen willen reserviert sich der Heilige Stuhl das Recht, Übersetzungen in jede beliebige Sprache anzufertigen und für den liturgischen Gebrauch zu approbieren.(74) Doch soll, auch wenn zuweilen der Apostolische Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung notgedrungen in die Erstellung von Übersetzungen eingreift, für die Approbation zum liturgischen Gebrauch innerhalb der Grenzen eines kirchlichen Gebietes die betreffende Bischofskonferenz zuständig bleiben, wenn nicht in dem vom Apostolischen Stuhl erlassenen Approbationsdekret für jene Übersetzung etwas anderes ausdrücklich vorgesehen wird. Danach soll die Konferenz das Approbationsdekret für ihr Gebiet zur Erteilung der recognitio an den Heiligen Stuhl zurückschicken, zusammen mit dem Text selbst gemäß der Norm dieser Instruktion und der übrigen rechtlichen Bestimmungen.

105. Aus den oben unter Nr. 76 und 84 dargestellten Gründen und aus anderen dringenden pastoralen Notwendigkeiten werden die Kommissionen, Räte, Ausschüsse oder Arbeitsgruppen, die Übersetzungen einzelner oder auch mehrerer liturgischer Bücher in einer oder mehreren Sprachen behandeln und die direkt vom Apostolischen Stuhl abhängen, durch Dekret der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung errichtet. In diesem Fall werden, soweit möglich, wenigstens einige der Bischöfe, die es betrifft, konsultiert werden.

6. NEUE IN DER VOLKSSPRACHE ZU ERSTELLENDE LITURGISCHE TEXTE

106. Beim Verfassen neuer in den Volkssprachen zu erstellender liturgischer Texte, die möglicherweise zu denen aus dem lateinischen übersetzten editiones typicae hinzugefügt werden sollen, sind die bereits geltenden Normen zu beachten, insbesondere jene der Instruktion Varietates legitimae.(75) Jede Bischofskonferenz soll eine oder mehrere Kommissionen einrichten, um die Texte zu erstellen oder um sich mit der geeigneten Anpassung der Texte zu befassen; sie sollen die Texte zur Erteilung der recognitio an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung übermitteln, bevor sie in irgend welchen Büchern für den Gebrauch der Zelebranten und der Gläubigen insgesamt herausgegeben werden.(76)

107. Es ist im Bewusstsein zu halten, dass die Erstellung neuer Texte von Gebeten oder Rubriken ihr Ziel nicht in sich selbst hat, sondern in der Absicht geschehen soll, einer besonderen kulturellen oder pastoralen Notwendigkeit entgegenzukommen. Deswegen ist sie strikt Aufgabe der örtlichen oder nationalen liturgischen Kommissionen, nicht aber der oben unter Nr. 92-104 behandelten Kommissionen. Neue volkssprachlich erstellte Texte dürfen genauso wie andere rechtmäßig eingeführte Anpassungen nichts enthalten, was der Aufgabe, der Bedeutung, der Struktur, dem Stil, dem theologischen Gehalt oder dem überlieferten Wortbestand und anderen wichtigen Eigenschaften der Texte widerspricht, die sich in den editiones typicae finden.(77)

108. Die liturgischen Gesänge und Hymnen sind von besonderer Bedeutung und Wirksamkeit. Vor allem am Sonntag, dem „Tag des Herrn“, verkünden die Gesänge des zur Feier der heiligen Messe versammelten gläubigen Volkes nicht weniger als die Gebete, die Lesungen und die Homilie die authentische Botschaft der Liturgie, wenn sie den Sinn des gemeinsamen Glaubens und der Gemeinschaft in der Liebe fördern.(78) Wenn sie beim gläubigen Volk weiter verbreitet sind, sollen sie von hinreichend fester Gestalt sein, so dass im Volk eine Verwirrung vermieden wird. Innerhalb von fünf Jahren ab der Herausgabe dieser Instruktion sollen die Bischofskonferenzen die erforderliche Arbeit den zuständigen nationalen oder diözesanen Kommissionen und anderen Fachleuten übertragen, um ein Direktorium oder eine Sammlung der für den liturgischen Gesang bestimmten Texte herauszugeben. Eine solche Sammlung soll für die notwendige recognitio an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden.

IV
DIE HERAUSGABE DER LITURGISCHEN BÜCHER

109. Als editio typica (authentische Ausgabe) der liturgischen Bücher des römischen Ritus, die nur den lateinischen Text bieten, wird jene bezeichnet, die aufgrund des Dekrets der zu der Zeit zuständigen Kongregation herausgegeben wird.(79) Die vor dieser Instruktion veröffentlichten editiones typicae wurden von der Typis Polyglottis Vaticanis (Vatikanische Druckerei) oder der Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) vertrieben; in Zukunft aber werden sie in der Regel von der Typis Polyglottis Vaticanis (Vatikanische Druckerei) zu drucken sein, während die Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) das Alleinvertriebsrecht besitzt.

110. Die Normen dieser Instruktion beziehen sich hinsichtlich aller Rechte auf die herausgegebenen oder noch herauszugebenden editiones typicae sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Teilen; dies sind die Ausgaben des Missale Romanum, des Ordo Missae, des Lectionarium Missalis Romani, des Evangeliarium Missalis Romani, des Missale parvum (Auszug aus dem Missale Romanum und dem Lectionarium), der Passio Domini Nostri Iesu Christi, der Liturgia Horarum, des Rituale Romanum, des Pontificale Romanum, des Martyrologium Romanum, der Collectio Missarum und des Lectionarium de Beata Maria Virgine, des Graduale Romanum, des Antiphonale Romanum sowie der anderen Bücher für den Gregorianischen Gesang. Sie beziehen sich außerdem auf die Ausgaben der Bücher des römischen Ritus, die gleichsam als editiones typicae per Dekret veröffentlicht wurden, wie z. B. das Caeremoniale Episcoporum und das Calendarium Romanum.

111. Hinsichtlich der liturgischen Bücher des römischen Ritus, die aufgrund eines Dekrets der zur betreffenden Zeit zuständigen Kongregation als editio typica vor oder nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil veröffentlicht wurden, hat der Apostolische Stuhl durch seine Administratio Patrimonii (Güterverwaltung) oder in deren Namen oder Auftrag durch die Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) das Eigentumsrecht (gemeinhin „Copyright“ genannt) inne und behält es sich vor. Die Erlaubnis für Nachdrucke obliegt jedoch der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung.

112. Von Ausgaben iuxta typicam liturgischer Bücher des römischen Ritus spricht man, wenn es sich um in lateinischer Sprache erarbeitete Bücher handelt, die mit Genehmigung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung von einem Verlag nach der editio typica hergestellt werden.

113. Bezüglich der für den liturgischen Gebrauch bestimmten Ausgaben iuxta typicam gilt: Das Recht, liturgische Bücher herzustellen, die nur lateinischen Text enthalten, wird der Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) reserviert sowie jenen Verlagen, denen es die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung durch eigene Verträge zugestehen wollte, wenn sich nicht aus den Normen, die in die editio typica selbst eingefügt sind, etwas anderes ergibt.

114. Das Recht, die liturgischen Bücher des römischen Ritus in die Volkssprachen zu übertragen oder wenigstens zum liturgischen Gebrauch rechtmäßig zu approbieren sowie sie herauszugeben oder sie für das eigene Gebiet im Druck zu veröffentlichen, bleibt allein bei der Bischofskonferenz; dabei sind jedoch die auch in dieser Instruktion dargelegten Rechte sowohl der recognitio80 als auch des Eigentums des Apostolischen Stuhles zu wahren.

115. Hinsichtlich der Herausgabe der liturgischen Bücher aber, die in volkssprachlicher Übersetzung Eigentum einer Bischofskonferenz sind, wird das Recht zur Herausgabe den Verlagen reserviert, denen es die Bischofskonferenz durch ausdrückliche Verträge erteilt hat; dabei sind sowohl die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes als auch die in jedem Land für die Herausgabe von Büchern geltenden rechtlichen Gepflogenheiten zu beachten.

116. Damit ein Verlag den Druck von für den liturgischen Gebrauch bestimmten Ausgaben iuxta typicam vornehmen kann, muss er:
a) wenn es sich um Bücher handelt, die nur den lateinischen Text enthalten, jedesmal die Erlaubnis von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung besitzen, und dann mit der Administratio Patrimonii Sedis Apostolicae (Güterverwaltung des Apostolischen Stuhles) oder mit der Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung), die im Namen und Auftrag dieser Administratio handelt, einen Vertrag schließen über die Bedingungen für den öffentlichen Vertrieb dieser Bücher;
b) wenn es sich um Bücher mit dem volkssprachlichen Text handelt, je nach den Umständen die Erlaubnis des Vorsitzenden der Bischofskonferenz oder des Instituts oder der Kommission erhalten, die mit Erlaubnis des Apostolischen Stuhles im Namen mehrerer Bischofskonferenzen die Geschäfte führt; der Verlag muss zugleich mit diesem Vorsitzenden über die Bedingungen für den öffentlichen Vertrieb dieser Bücher einen Vertrag schließen, unter Beachtung der im eigenen Land geltenden Normen und Gesetze;
c) wenn es sich um Bücher handelt, die vorwiegend den volkssprachlichen Text, aber auch verbreitet lateinischen Text bieten, soll für diesen lateinischen Anteil alles gemäß Nr. 116a geschehen.

117. Für alle Übersetzungen liturgischer Texte sollen die Herausgeber- und Eigentumsrechte oder wenigstens die Rechte des Bürgerlichen Rechts, die zur Wahrung der vollen Freiheit bezüglich der Veröffentlichung und Korrektur der Texte notwendig sind, bei den Bischofskonferenzen oder ihren nationalen liturgischen Kommissionen bleiben.(81) Dieselbe Einrichtung soll das Recht genießen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einem Missbrauch der Texte vorzubeugen oder ihn zu korrigieren.

118. Wo das Eigentumsrecht an den in die Volkssprache übersetzten liturgischen Texten bei mehreren Bischofskonferenzen gemeinsam liegt, soll die Form der den einzelnen Konferenzen zu gewährenden Erlaubnis nach Möglichkeit so gefasst werden, dass die Angelegenheiten von den einzelnen Konferenzen selbst entsprechend dem Recht verwaltet werden. Andernfalls wird, nach Beratung mit den Bischöfen, vom Apostolischen Stuhl ein Gremium zur Verwaltung errichtet werden.

119. Die Übereinstimmung der liturgischen Bücher mit den für den liturgischen Gebrauch approbierten editiones typicae muss, wenn es sich um einen nur in lateinischer Sprache verfassten Text handelt, durch eine Bestätigung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung festgestellt werden; wenn es sich aber um einen in der Volkssprache verfassten Text handelt oder um einen Fall wie oben in Nr. 116c dargestellt, muss sie festgestellt werden durch eine Bestätigung des Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher veröffentlicht werden.(82)

120. Die Bücher, die dazu dienen, die liturgischen Texte zusammen mit dem Volk und für es in der Volkssprache vorzutragen, sollen würdig ausgestattet sein, damit schon die äußere Gestalt des Buches die Gläubigen zu größerer Ehrfurcht vor dem Wort Gottes und den heiligen Dingen anleite.(83) Darum muss – wo auch immer – sobald wie möglich jenes provisorische Stadium überwunden werden, für das gesammelte Blätter und Hefte charakteristisch sind. Alle für den liturgischen Gebrauch der Zelebranten bzw. Diakone bestimmten Bücher sollen von ausreichender Größe sein, damit sie sich von Büchern zum persönlichen Gebrauch der Gläubigen unterscheiden. In ihnen soll allzu großer Luxus vermieden werden, der notwendigerweise – für manche übermäßige – Kosten mit sich brächte. Ebenso sollen die grafische Gestalt des Einbandes und Bilder im Inneren des Buches vornehme Einfachheit ausdrücken und nur solche Stile verwenden, die im kulturellen Umfeld eine dauerhafte und universale Anziehungskraft besitzen.

121. Auch in den zum privaten Gebrauch der Gläubigen herausgegebenen pastoralen Hilfsmitteln, die die Teilnahme an den liturgischen Handlungen fördern sollen, müssen die Verlage das Eigentumsrecht beachten:
a) das des Heiligen Stuhles, wenn es sich um den lateinischen Text handelt oder um Gregorianischen Choral, der in den Gesangbüchern vor oder nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil veröffentlicht ist, ausgenommen jedoch jene, die zum allgemeinen Gebrauch zugestanden sind oder in Zukunft zugestanden werden;
b) das einer einzelnen Bischofskonferenz oder mehrerer Bischofskonferenzen zugleich, wenn es sich um einen in der Volkssprache verfassten Text handelt und um eine Vertonung dieses Textes und wenn dies Eigentum der Konferenz oder der Konferenzen ist.
Auf diese Hilfsmittel ist, vor allem wenn sie in Buchform herausgegeben werden, die Erlaubnis des Diözesanbischofs auszudehnen gemäß der Norm des Rechts.(84)

122. Bei der Auswahl der Verlage, denen der Druck der liturgischen Bücher übertragen wird, ist darüber zu wachen, dass jene ausgeschlossen werden, deren bereits erschienene Bücher erkennbar nicht dem Geist und den Normen der katholischen Tradition entsprechen.

123. Hinsichtlich der Texte, die kraft Übereinkunft zwischen Teilkirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die von der vollen Gemeinschaft mit dem Heiligen Stuhl getrennt sind, verfasst wurden, müssen die uneingeschränkten und gesetzlichen Rechte der katholischen Bischöfe und des Apostolischen Stuhles gewahrt werden, irgendwelche Änderungen oder Korrekturen einzuführen, die für den Gebrauch unter Katholiken für notwendig gehalten werden.

124. Nach dem Urteil der Bischofskonferenz können Hefte oder Zettel mit liturgischen Texten für den Gebrauch der Gläubigen von der allgemeinen Regel ausgenommen werden, gemäß der die in der Volkssprache verfassten liturgischen Bücher alles enthalten müssen, was im lateinischen textus typicus oder in der editio typica steht. Hinsichtlich offizieller Ausgaben aber, die der Priester, der Diakon oder ein zuständiger beauftragter Laie gebraucht, ist das oben unter Nr. 66-69 Gesagte zu beachten.(85)

125. Außer dem, was die editio typica enthält oder vorsieht oder was in dieser Instruktion im einzelnen ausgeführt ist, soll der volkssprachlichen Ausgabe kein Text hinzugefügt werden, wenn nicht zuvor eine Approbation von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erteilt wurde.

V
DIE ÜBERSETZUNG LITURGISCHER EIGENTEXTE

1. DIÖZESANPROPRIEN

126. Bei der Übersetzung von Texten des liturgischen Diözesanpropriums, die vom Apostolischen Stuhl als textus typici approbiert sind, ist das Folgende einzuhalten:
a) Die Übersetzung soll durch die diözesane Liturgiekommission geschehen(86) oder durch eine andere vom Diözesanbischof dazu eingesetzte Kommission und dann vom Diözesanbischof approbiert werden, nachdem der Rat des Klerus und von Fachleuten eingeholt wurde.
b) Die Übersetzung soll der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung der recognitio wegen vorgelegt werden; dazu sind drei Exemplare des textus typicus zusammen mit der Übersetzung einzusenden.
c) Überdies soll ein Bericht abgefasst werden, der enthalten muss:
i) das Dekret, durch das der textus typicus vom Apostolischen Stuhl approbiert wurde;
ii) das bei der Übersetzung eingehaltene Verfahren bzw. die Kriterien;
iii) eine Liste der Personen, die an den einzelnen Arbeitsschritten beteiligt waren, zusammen mit einer kurzen Beschreibung ihrer Erfahrung oder der Befähigungen und ihrer akademischen Grade.
d) Wenn es sich um weniger verbreitete Sprachen handelt, muss die Bischofskonferenz bezeugen, dass der Text genau in die betreffende Sprache übertragen wurde (vgl. oben, Nr. 86).

127. Die gedruckten Texte sollen die Dekrete enthalten, durch die den Übersetzungen die recognitio des Heiligen Stuhles gewährt wurde, oder es soll wenigstens die gewährte recognitio genannt werden mit von Tag, Monat und Jahr sowie Protokoll-Nummer des vom Dikasterium erlassenen Dekrets, unter Beachtung der oben Nr. 68 genannten Normen. Zwei Exemplare der gedruckten Texte sollen an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden.

2. DIE PROPRIEN VON ORDENSGEMEINSCHAFTEN

128. Bei der Erstellung der Übersetzung der vom Apostolischen Stuhl als textus typici approbierten Texte des liturgischen Propriums einer Ordensgemeinschaft, d. h. eines Instituts des geweihten Lebens oder einer apostolischen Gemeinschaft oder eines anderen Verbandes oder einer approbierten Gemeinschaft, die dieses Recht hat, ist das Folgende einzuhalten:
a) Die Übersetzung soll durch die allgemeine liturgische Kommission geschehen oder durch eine vom obersten Leiter oder wenigstens in seinem Auftrag vom Provinzialoberen dazu eingesetzten Kommission und dann vom obersten Leiter approbiert werden mit einer entscheidenden Stellungnahme seines Consiliums, gegebenenfalls nachdem der Rat von Fachleuten und geeigneten Mitgliedern des Instituts oder der Gemeinschaft eingeholt wurde.
b) Die Übersetzung soll der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung der recognitio wegen vorgelegt werden; dazu sind drei Exemplare des textus typicus zusammen mit der Übersetzung einzusenden.
c) Überdies soll ein Bericht abgefasst werden, der enthalten muss:
i) das Dekret, durch das der textus typicus vom Apostolischen Stuhl approbiert wurde;
ii) das bei der Übersetzung eingehaltene Verfahren bzw. die Kriterien;
iii) eine Liste der Personen, die an den einzelnen Arbeitsschritten beteiligt waren, zusammen mit einer kurzen Beschreibung ihrer Erfahrung oder der Befähigungen und ihrer akademischen Grade.
d) Wenn es sich um weniger verbreitete Sprachen handelt, muss die Bischofskonferenz bezeugen, dass der Text genau in die betreffende Sprache übertragen wurde (vgl. oben, Nr. 86).
e) Bei Ordensgemeinschaften diözesanen Rechts ist die gleiche Verfahrensweise einzuhalten, außer dass der Text vom Diözesanbischof zusammen mit dem Bescheid seiner Approbation an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung einzusenden ist.

129. In liturgischen Proprien von Ordensgemeinschaften soll die zum liturgischen Gebrauch in derselben Sprache für dieses Gebiet rechtmäßig approbierte Bibelübersetzung verwendet werden. Wenn sich dies als schwierig erweist, ist die Angelegenheit an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu senden.

130. Die gedruckten Texte sollen die Dekrete enthalten, durch die den Übersetzungen die recognitio des Heiligen Stuhles gewährt wurde, oder es soll wenigstens die gewährte recognitio genannt werden mit Tag, Monat und Jahr sowie Protokoll-Nummer des vom Dikasterium erlassenen Dekrets, unter Beachtung der oben Nr. 68 genannten Normen. Zwei Exemplare der gedruckten Texte sollen an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden.

SCHLUSS

131. Eine in der Vergangenheit einzeln gewährte Approbation für liturgische Übersetzungen verliert nicht ihre Gültigkeit, auch wenn ein Grundsatz oder ein Kriterium angewandt wurde, das von denen abweicht, die in dieser Instruktion enthalten sind. Vom Tag der Veröffentlichung dieser Instruktion an beginnt jedoch ein neuer Zeitabschnitt bezüglich Verbesserungen, die vorzunehmen sind, oder hinsichtlich neu anzustellender Überlegungen über die Aufnahme von Volkssprachen bzw. Idiomen in den liturgischen Gebrauch sowie bezüglich volkssprachlicher Übersetzungen, die bisher erstellt wurden und die zu überprüfen sind.

132. Binnen fünf Jahren ab dem Tag, an dem diese Instruktion veröffentlicht wurde, sind die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen sowie die obersten Leiter der Ordensgemeinschaften und der Institute desselben Rechtes gehalten, der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung einen vollständigen Plan für die Bearbeitung der in jedem Gebiet oder Institut in die Volkssprache übertragenen liturgischen Bücher vorzulegen.

133. Außerdem sollen die in dieser Instruktion aufgestellten Normen volle Gültigkeit für die Verbesserung bereits vorhandener Übersetzungen erlangen, und es ist zu vermeiden, solche Verbesserungen weiter aufzuschieben. Dieses neue Bemühen wird, so ist zu hoffen, von Bedeutung sein für Beständigkeit im Leben der Kirche, so dass eine feste Grundlage entsteht, auf die sich der liturgische Eifer des Volkes Gottes stützt und durch die eine bedeutende Erneuerung der Katechese in Gang gesetzt wird.

Diese Instruktion, die im Auftrag des Papstes durch einen Brief des Kardinalstaatssekretärs vom 1. Februar 1997 (Prot. Nr. 408.304) von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erarbeitet worden ist, hat Papst Johannes Paul II. in der dem Kardinalstaatssekretär gewährten Audienz vom 20. März 2001 selbst approbiert und mit Seiner Autorität bestätigt und angeordnet, dass sie veröffentlicht wird und am 25. April desselben Jahres zu gelten beginnt.

Am Sitz der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, den 28. März 2001

Jorge A. Cardinal MEDINA ESTÉVEZ
Präfekt

+ Francesco Pio TAMBURRINO
Erzbischof – Sekretär

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1 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 1, 14, 21, 33; vgl. Ökum. Konzil v. Trient, 22. Sitzung, 17. September 1562, Doctr. De ss. Missae sacrif., Kap. 8: Denz.-Schönm., Nr. 1749.

2 Ein in einer anderen Sprache wiedergegebener Text wird auf Latein häufiger mit den Wörtern versio, conversio, interpretatio, redditio oder auch mutatio bzw. transductiobezeichnet; der Übersetzungsvorgang selbst wird mit verwandten Verben ausgedrückt. Das ergibt sich aus der Konstitution Sacrosanctum Concilium und den meisten Dokumenten des Apostolischen Stuhles in heutiger Zeit. Dennoch aber legt nicht selten der Sinn, der solchen Begriffen in den modernen Sprachen beigegeben wird, die Vorstellung nahe, als beinhalte dieser Begriff auch gewisse Unterschiede oder Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Text und seiner Bedeutung. Um jede Zweideutigkeit auszuschließen, werden in dieser Instruktion, in der ausdrücklich dieser Sachverhalt behandelt wird, vor allem das Wort translatio und verwandte Worte verwendet. Auch wenn deren Gebrauch bezüglich des lateinischen Sprachstils ein wenig hart klingt oder wie ein „Neologismus“ wirkt, haben diese Wendungen einen gewissermaßen internationalen Charakter, und sie können die Absicht des Apostolischen Stuhles in unserer Zeit mitteilen und leichter ohne die Gefahr eines Irrtums in viele Sprachen übernommen werden.

3 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis», 5. Juni 1976:Notitiae 12 (1976) 300-302.

4 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, Art. 1.

5 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 4; Dekr. Orientalium Ecclesiarum, Art. 2, 6.

6 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 38; Papst Paul VI., Apost. Konst. Missale Romanum: AAS 61 (1969) 217-222; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 399.

7 Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. IV „zur ordnungsgemäßen Ausführung der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie“ Varietates legitimae, 25. Januar 1994, Nr. 17: AAS 87 (1995) 294-295;Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397.

8 II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 38; Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397.

9 Vgl.  Papst Paul VI., Ansprache an das Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, 14. Oktober 1968: AAS 60 (1968) 736.

10 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 36: AAS 87 (1995) 302; vgl. auch Missale Romanum, editio typica tertia:Institutio Generalis, Nr. 398.

11 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 20: AAS 81 (1989) 916.

12 Vgl.  Papst Paul VI., Ansprache an die Übersetzer liturgischer Texte in die Muttersprache, 10. November 1965: AAS 57 (1965) 968.

13 Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae: AAS 87 (1995) 288-314.

14 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-301.

15 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36 § 3; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-301.

16 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36 § 3; Papst PaulVI., Apost. Schreiben Sacram Liturgiam, 25. Januar 1964: AAS 56 (1964) 143; Hl.Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 27-29: AAS 56 (1964) 883; vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302.

17 Vgl. z.B. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Normen zur Feier der Messe in „Esperanto“, 20. März 1990: Notitiae 26 (1990) 693-694.

18 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 41: AAS 56 (1964) 886.

19 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 33; Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Art. 8; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia:Institutio Generalis, Nr. 2.

20 Vgl. Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, 21. Juni 1967: Notitiae 3 (1967) 296;Kardinalstaatssekretär, Brief an den Pro-Präfekten der Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, 1. Februar 1997.

21 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 53: AAS 87 (1995) 308.

22 Ebd., Nr. 39: AAS 87 (1995) 303.

23 Ebd.: AAS 87 (1995) 288-314; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397.

24 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 a: AAS 56 (1964) 885.

25 Vgl.  Papst Paul VI., Ansprache an die Übersetzer liturgischer Texte in die Muttersprache: AAS 57 (1965) 968; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 53: AAS 87 (1995) 308.

26 Vgl. Papst Johannes Paul II., Ansprache an einige nordamerikanische Bischöfe anlässlich ihres Ad-limina-Besuchs, 4. Dezember 1993, Nr. 2: AAS 86 (1994) 755-756.

27 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 33.

28 Vgl. ebd., Art. 116; Hl. Ritenkongr., Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nr. 50: AAS 59 (1967) 314; Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Bischöfe anlässlich der Übersendung des Gesangbuchs «Iubilate Deo», 14. April 1974: Notitiae 10 (1974) 123-124;Papst Johannes Paul II., Brief Dominicae Cenae, 24. Februar 1980, Nr. 10: AAS 72 (1980) 135; Ansprache an einige Bischöfe aus den USA anlässlich ihres «Ad-limina-Apostolrum»Besuchs, 9. Oktober 1998, Nr. 3: AAS 91 (1999) 353-354; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 41.

29 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 35, 52; Hl.Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 54: AAS 56 (1964) 890; vgl. Papst Johannes PaulII., Apost. Mahnschreiben Catechesi tradendae, 16. Oktober 1979, Nr. 48: AAS 71 (1979) 1316; Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 65.

30 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Ökumenismusdekr. Unitatis redintegratio; Erkl. über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen Nostra aetate.

31 Vgl. Papst Paul VI., Apost. Konst. Laudis canticum, 1. November 1970, Nr. 8: AAS 63 (1971) 532-533; Officium Divinum, Liturgia Horarum iuxta Ritum Romanum, editio typica altera 1985: Institutio Generalis de Liturgia Horarum, Nr. 100; Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 8: AAS 81 (1989) 904-905.

32 Vgl. Ökum. Konzil v. Trient, 4. Sitzung, 8. April 1546, De libris sacris et de traditionibus recipiendis, und De vulgata editione Bibliorum et de modo interpretandi s. Scripturam: Denz.-Schönm., Nr. 1501-1508; Papst Johannes Paul II., Apost. Konst.Scripturarum thesaurus, 25. April 1979: AAS 71 (1979) 558-559.

33 Vgl.  Papst Paul VI., Ansprache an die Kardinäle und die Prälaten der Römischen Kurie, 23. Dezember 1966, Nr. 11: AAS 59 (1967) 53-54; vgl. Ansprache an die Kardinäle und die Prälaten der Römischen Kurie, 22. Dezember 1977: AAS 70 (1978) 43; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Scripturarum thesaurus: AAS 71 (1979) 558; Nova Vulgata Bibliorum Sacrorum, editio typica altera 1986, Praefatio ad Lectorem.

34 Vgl. Officium Divinum, Liturgia Horarum iuxta Ritum Romanum, editio typica altera 1985: Institutio Generalis de Liturgia Horarum, Nr. 100-109.

35 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Dei Verbum, Art. 22.

36 Vgl. Papst Paul VI., Apost. Mahnschreiben Marialis cultus, 11. Februar 1974, Nr. 30: AAS 66 (1974) 141-142.

37 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 53: AAS 87 (1995) 308.

38 Vgl. ebd.; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 392.

39 Vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 53, 57.

40 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, 31. Mai 1998, Nr. 50: AAS 90 (1998) 745.

41 Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 78.

42 Vgl. ebd., Nr. 67.

43 Hl. Thomas von Aquin, Summa Theologiae, IIa IIae, I, 9.

44 Vgl. Hl. Kongr. für die Glaubenslehre, Mitteilung, 2. Dezember 1983: Notitiae 20 (1984) 181.

45 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 63 b; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Erklärung «De interpretationibus popularibus novorum textuum liturgicorum», 15. September 1969: Notitiae 5 (1969) 333-334.

46 Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, 15. August 1997, Art. 1-3, 6-12: AAS 89 (1997) 861-865, 869-874.

47 Vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 389.

48 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36; vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3.

49 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 44; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 b, 44: AAS 56 (1964) 885-886.

50 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 d: AAS 56 (1964) 886.

51 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838.

52 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Declaratio, 15. Mai 1970: Notitiae 6 (1970) 153.

53 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 20: AAS 81 (1989) 916.

54 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36; Papst Paul VI., Apost. Schreiben Sacram Liturgiam, Nr. IX: AAS 56 (1964) 143; Hl. Ritenkongr., Instr.Inter Oecumenici, Nr. 27-29: AAS 56 (1964) 883; Päpstliche Kommission für die Interpretation der Dekrete des Zweiten Vatikanischen Konzils, Antwort auf vorgelegten Zweifel: AAS 60 (1968) 361-362; vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302.

55 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 30: AAS 56 (1964) 883; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 302.

56 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 20-21, 31: AAS 56 (1964) 882, 884; Codex Iuris Canonici, can. 838.

57 Vgl. Päpstliche Kommission für die Überprüfung des kirchlichen Rechtsbuches, Acta:Communicationes 15 (1983) 173.

58 Vgl. Papst Paul VI., Ansprache an die Mitglieder und Berater des Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, 13. Oktober 1966: AAS 58 (1966) 1146; Ansprache an die Mitglieder und Berater des Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“: AAS 60 (1968) 734.

59 Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397.

60 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Art. 13; vgl.Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben (Motu proprio) Apostolos suos, 21. Mai 1998, Nr. 22: AAS 90 (1998) 655-656.

61 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3.

62 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 302.

63 Vgl. ebd., 300-302.

64 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De normis servandis quoad libros liturgicos in vulgus edendos, illorum translatione in linguas hodiernas peracta», 25. Oktober 1973: AAS 66 (1974) 98-99; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302.

65 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De normis servandis quoad libros liturgicos in vulgus edendos, illorum translatione in linguas hodiernas peracta»: AAS 66 (1974) 98-99; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302.

66 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Normen «De unica interpretatione populari textuum liturgicorum», 6. Februar 1970: Notitiae 6 (1970) 84-85; vgl. Hl. Ritenkongr., Instr.Inter Oecumenici, Nr. 40 c: AAS 56 (1964) 886.

67 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Normen «De unica interpretatione populari textuum liturgicorum»: Notitiae 6 (1970) 84-85.

68 Vgl. ebd., 85.

69 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Dei Verbum, Art. 22; Codex Iuris Canonici, can. 825 § 2; Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Directorium Oecumenicum, 25. März 1993, Nr. 183-185, 187: AAS 85 (1993) 1104-1106; vgl. Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 655 § 1.

70 Vgl. Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, Brief des Vorsitzenden «De unica interpretatione liturgica populari in linguis pluribus in locis usitatis», 16. Oktober 1964: Notitiae 1 (1965) 195; Papst Paul VI., Ansprache an die Übersetzer liturgischer Texte in die Muttersprache: AAS 57 (1965) 969; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Normen «De unica interpretatione populari textuum liturgicorum»: Notitiae 6 (1970) 84-85.

71 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 23 c: AAS 56 (1964) 882; Codex Iuris Canonici, cann. 94, 117, 120; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor Bonus, 28. Juni 1998, Art. 65: AAS 80 (1988) 877.

72 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Apostolos suos, Nr. 18-19: AAS 90 (1998) 653-654.

73 Vgl. Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei, 20. November 1947: AAS 39 (1947) 561-562; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 44-46; Papst Paul VI., Apost. Schreiben Sacram Liturgiam: AAS 56 (1964) 141; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 44-46: AAS 56 (1964) 886-887.

74 Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 333, 360; Papst Johannes Paul II., Apost. Konst.Pastor Bonus, Art. 62-65: AAS 80 (1988) 876-877; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De normis servandis quoad libros liturgicos in vulgus edendos, illorum translatione in linguas hodiernas peracta», Nr. 1: AAS 66 (1974) 98.

75 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae: AAS 87 (1995) 288-314.

76 Vgl. ebd., Nr. 36: AAS 87 (1995) 302.

77 Vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 398.

78 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, Nr. 40, 50: AAS 90 (1998) 738, 745.

79 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 2.

80 Vgl. ebd., can. 838 § 3.

81 Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Declaratio: Notitiae 6 (1970) 153.

82 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 826 § 2; vgl. auch oben Nr. 111.

83 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 122; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 e: AAS 56 (1964) 886.

84 Codex Iuris Canonici, can. 826 § 3.

85 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 63 b; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Erklärung «De interpretationibus popularibus novorum textuum liturgicorum»: Notitiae 5 (1969) 333-334.

86 Vgl. Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 561-562; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 45.

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PAPST PAUL VI. ZUR LITURGIEREFORM AM 25. JANUAR 1964

sacram-liturgiam

APOSTOLIC LETTER

SACRAM LITURGIAM

ISSUED MOTU PROPRIO

January 25, 1964

 

The many documents on liturgical questions that have been published and are well known to all demonstrate how it was the ceaseless concern of our predecessors in the supreme pontificate, of ourselves, and of the holy shepherds to preserve diligently, to cultivate and to renew the sacred liturgy according to need. Another proof of this solicitude is given by the Liturgical Constitution which the Second Vatican Ecumenical Council has approved by general consent and which we in the solemn public session of December 4, 1963, ordered to be promulgated.

This lively interest stems from the fact that „in the earthly liturgy we take part in a foretaste of that heavenly liturgy which is celebrated in the holy city of Jerusalem toward which we journey as pilgrims, where Christ is sitting at the right hand of God, a minister of the holies and of the true tabernacle. We sing a hymn to the Lord’s glory with all the warriors of the heavenly army. Venerating the memory of the saints, we hope for some part and fellowship with them. We eagerly await the Savior, our Lord Jesus Christ, until He, our life, shall appear and we too will appear with Him in glory“ ( Article 8, CONSTITUTION ON THE LITURGY).

For this reason the souls of the faithful worship God, the principle and model of all holiness, in such a way as to be, in this earthly pilgrimage, „imitators of the heavenly Zion“ (from hymn of Lauds of the Feast of the Dedication of a Church).

For these reasons it is apparent to all that it is our uppermost concern that all Christians, and especially all priests, should consecrate themselves first of all to the study of the already- mentioned Constitution and from now on, resolve to implement its individual prescriptions in good faith as soon as they enter into force. And since it is necessary by the very nature of things that the prescriptions concerning the knowledge and spread of the liturgical laws should take place immediately, we earnestly exhort shepherds of dioceses that with the help of the sacred ministers, „dispensers of God’s mysteries“ (CONSTITUTION, Article 19), they should hasten to act in order that the faithful entrusted to their care may understand, to the degree permitted by age, by the conditions of their own life and by their mental formation, the strength and inner value of the liturgy and at the same time participate very devoutly, internally and externally, in the rites of the Church (CONSTITUTION, Article 19).

Meanwhile, it seems evident that many prescriptions of the Constitution cannot be applied in a short period of time, especially since some rites must first be revised and new liturgical books prepared. In order that this work may be carried out with the necessary wisdom and prudence, we are establishing a special commission whose principal task will be to implement in the best possible way the prescriptions of the Constitution on Sacred Liturgy itself.

However, since among the norms of the Constitution there are some which can be made effective now, we desire that they may enter immediately into force, so that the souls of the faithful may not be further deprived of the fruits of the grace which are hoped for from them.

Therefore, with our apostolic authority and on our own initiative, we order and decree that from the coming first Sunday of Lent, that is from February 16, 1964, the end of the interim period established by Law, the following norms enter into force:

  1. We desire that the norms contained in Articles 15, 16 and 17 concerning teaching of the liturgy in seminaries, in schools of religious communities and in theological faculties immediately should be worked into the programs in such a way that beginning in the next school year students may devote themselves to such study in an orderly and diligent way.
  2. We also decree that, according to the norms of Articles 45 and 46, there be established as soon as possible in the various dioceses a commission whose task is, under direction of the bishop, to foster knowledge of the liturgy and advance the liturgical apostolate.

It will also be opportune that in certain cases, several dioceses should have a single commission.

Furthermore, in all dioceses let two other commissions be established: one for sacred music and the other for sacred art.

These three diocesan commissions may also be merged into one if necessary.

III. From the date established above, we desire that the norms of Article 52 should enter into force, prescribing the homily during holy Mass on Sundays and holydays.

  1. In the same way, we also put into immediate effect the norms contained in Article 71, which permits administration of the sacrament of Confirmation during holy Mass when convenient.
  2. Concerning Article 78, we admonish all concerned that the sacrament of Matrimony must normally be celebrated during holy Mass, after the reading of the Gospel and the sermon.

If Matrimony is administered outside the Mass, we order that the following rules be observed until a new ritual is established: At the beginning of this sacred rite (CONSTITUTION, Article 35, paragraph 3), after a brief exhortation, the Gospel and Epistle of the Nuptial Mass must be read; and then let spouses receive the blessing which is contained in the Roman Ritual in Section 8, Chapter III.

  1. Although the Divine Office has not yet been revised and renewed according to the norms of article 89, we nevertheless grant immediately the following permission to all who are obliged to recite the Divine Office. From February 16, in recitation of the office outside of choir, they may omit the hour of Prime and choose from among the three other little hours one that best suits the time of day, always without prejudice to the dispositions of Articles 95 and 96 of the Constitution.

We make this concession with strong confidence that this will not detract in any way from the piety of the clergy, but rather that in diligently carrying out the duties of their priestly office for the love of God, they may feel more closely united to God throughout the day.

VII. Still regarding the Divine Office, we ordain that bishops may for just and well-considered reasons dispense their own subjects wholly or in part from the obligation of reciting it, or substitute another pious practice for it (CONSTITUTION, Article 97).

VIII. Still regarding the Divine Office, we desire that those members of institutes of perfection who, according to their constitutions, recite some part of the Divine Office, or some „little office,“ provided this is drawn up on the pattern of the Divine Office and regularly approved, are to be considered as taking part in the public prayer of the Church (CONSTITUTION, Article 98) .

  1. Since according to Article 101 of the Constitution those who are obliged to recite the Divine Office may in various ways be permitted to use the vernacular instead of Latin, we deem it proper to specify that the various versions proposed by the competent territorial bishop’s conference must always be reviewed and approved by the Holy See. We order that this practice always be observed whenever a liturgical Latin text is translated into the vernacular on behalf of the territorial authority.
  2. Since in accord with article 22, paragraph 2, the direction of the liturgy within geographical limits comes within the competence of the legitimately constituted territorial episcopal conferences of various kinds, we establish that the term „territorial“ be understood as meaning national.

In addition to the residential bishops, all who are mentioned in Canon 292 of the Code of Canon Law may participate in these national conferences, with the right to vote.

In addition, coadjutor and auxiliary bishops may also be called to these conferences. In these conferences, legitimate approval of decrees requires a two-thirds majority, with the voting secret.

  1. Finally we wish to emphasize that—beyond what we in this apostolic letter on liturgical matters have either changed or have ordered carried out at the established time—regulation of the liturgy comes solely within the authority of the Church: that is, of this Apostolic See and, in accordance with the law, of the bishop. Consequently, absolutely no one else, not even a priest, can on his own initiative add or subtract or change anything in liturgical matters (CONSTITUTION, Article 22, paragraphs 1 and 3).

We ordain that all we have established with this motu proprio should remain valid, and in force, everything to the contrary notwithstanding.

Given in Rome, at St. Peter’s, January 25, 1964, the feast of the Conversion of St. Paul the Apostle, in the first year of our Pontificate.

PAUL VI

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AM ANFANG STEHT DIE LITURGIE

Erster Band der Gesamtausgabe
der theologischen Schriften von Joseph Ratzinger

Von Michael Karger

WÜRZBURG, 17. Oktober 2008 (Die-Tagespost.de/ ZENIT.org).- Im persönlichen Auftrag von Papst Benedikt XVI. wurde der Bischof von Regensburg, Gerhard Ludwig Müller, mit der Herausgabe sämtlicher theologischer Schriften des Professors, Erzbischofs von München und Freising, Kurienkardinals und Papstes Joseph Ratzinger betraut. Zu diesem Zweck gründete Bischof Müller das in den Räumen des Regensburger Priesterseminars angesiedelte „Institut Papst Benedikt XVI.“ und berief den Trierer Dogmatikprofessor Rudolf Voderholzer, bekannt durch zahlreiche Publikationen auf dem Gebiet der Ratzinger-Forschung, an dessen Spitze. Auf ausdrücklichen Wunsch des Heiligen Vaters sollte die auf insgesamt sechzehn Bände angelegte Werkausgabe mit den Schriften zur Liturgie – in der Reihe als elfter Band gezählt – eröffnet werden. Dieser Eröffnungsband liegt nun unter dem Titel „Theologie der Liturgie“ vor.

Die editorischen Hinweise von Rudolf Voderholzer zur Gesamtausgabe geben einen Einblick in den Editionsplan und die leitenden Prinzipien des Unternehmens: Es wird eine möglichst vollständige Ausgabe des gedruckten Werkes angestrebt, die durch ungedruckte und noch nicht auf Deutsch erschienene Schriften ergänzt wird. Der Editionsplan folgt einer systematischen Ordnung. Die Monographien Ratzingers werden unverändert aufgenommen und um verwandte Texte ergänzt. Die von Ratzinger publizierten Aufsatzsammlungen werden „aufgelöst und die einzelnen Schriften in die neue Systematik eingefügt“. Die Bände I und II enthalten die Dissertation (Augustins Kirchenverständnis) und die Habilitationsschrift (Bonaventuras Geschichts- und Offenbarungsverständnis), ergänzt durch weitere Arbeiten über Augustin und Bonaventura. Band III bietet alle Schriften über Glaube und Vernunft und über die geistigen Grundlagen Europas. Im Band IV sind der Auslegung des Glaubensbekenntnisses „Einführung in das Christentum“ alle Beiträge über Bekenntnis, Taufe, Umkehr, Nachfolge und den christlichen Lebensvollzug angefügt. Gemäß der klassischen Traktataufteilung der systematischen Theologie folgen in Band V die Schöpfungslehre, die Anthropologie, die Gnadenlehre und die Mariologie, verstanden als die heilsgeschichtliche Verwirklichung der Gnadenlehre.

Die Frage nach Gott und dem Gottesdienst

Im Zentrum von Band VI stehen „Jesus von Nazareth“ und weitere Schriften zur Christologie. In Band VII sind alle Äußerungen zur Theologie des Konzils versammelt (Vorbereitung des Konzils, Berichte und Kommentare vom Konzilsverlauf, Analysen der Konzilsbeschlüsse, spätere Stellungnahmen zur Rezeption des Konzils). Im Band VIII folgen die Ekklesiologie und alles zur Ökumene. Die Schriften zur theologischen Erkenntnislehre und zur Hermeneutik machen den Band IX aus. In Band X finden sich alle Beiträge zu den Themen Auferstehung und Ewiges Leben. Im Band XI stehen die Texte zur Liturgie und zur Kirchenmusik. Dem Priesteramt ist der Band XII gewidmet. Zahlreiche Interviews, vor allem die drei Interviewbücher, füllen den Band XIII. Im Band XIV wird das Predigtwerk veröffentlicht.

Im Anschluss an die Autobiographie „Aus meinem Leben“ werden weitere autobiographische Zeugnisse im Band XV präsentiert. Den Abschluss bildet Band XVI mit einer vollständigen Bibliographie aller in deutscher Sprache erschienenen Veröffentlichungen von Joseph Ratzinger, nebst einem systematischen Register zu allen Bänden.

Einem Wunsch des Papstes entspricht die Herausgabe der Gesamtausgabe unter dem Verfassernamen Joseph Ratzinger. Vorangestellt ist dem Band ein Vorwort des Papstes, in dem er die Eröffnung der Werkausgabe mit den Schriften zur Theologie der Liturgie aus der „Prioritätenordnung des Konzils“ auch biographisch begründet: „Die Liturgie der Kirche war für mich seit meiner Kindheit zentrale Wirklichkeit meines Lebens und ist in der Schule von Lehrern wie Schmaus, Söhngen, Pascher, Guardini auch Zentrum meines theologischen Mühens geworden. Als Fach habe ich Fundamentaltheologie gewählt, weil ich zuallererst der Frage auf den Grund gehen wollte: Warum glauben wir? Aber in diese Frage war die Frage nach der rechten Antwort auf Gott und so die Frage nach dem Gottesdienst von Anfang an miteingeschlossen.“ Dabei ging es nie um bloße Einzelfragen der Liturgiewissenschaft, sondern um die „Verankerung der Liturgie im grundlegenden Akt unseres Glaubens.“

Bedeutsam ist im Vorwort auch die Antwort des Papstes auf die Rezeption der monographischen Gesamtschau „Der Geist der Liturgie. Eine Einführung“ (2000), die den Haupttext des Bandes (Seite 30-194) ausmacht. Benedikt XVI. kritisiert, dass die meisten Rezensenten sich ausschließlich auf das Thema „Zelebrationsrichtung“ gestürzt hätten. Mit Hinweis auf zwei neue wissenschaftliche Publikationen, die seine Ansicht untermauern, fasst der Papst hier noch einmal seinen Standpunkt in dieser Frage zusammen: „Der Gedanke, dass Priester und Volk sich beim Gebt gegenseitig anschauen sollten, ist erst in der Moderne entstanden und der alten Christenheit völlig fremd. Priester und Volk beteten ja nicht zueinander, sondern zum einen Herrn hin. Deshalb schauen sie beim Gebet in dieselbe Richtung: entweder nach Osten als kosmisches Symbol für den kommenden Herrn oder, wo dies nicht möglich war, auf ein Apsisbild Christi, auf ein Kreuz oder einfach gemeinsam nach oben, …“ Eine bereits früher gemachte praktische Anregung aufgreifend heißt es dann: „Inzwischen setzt sich erfreulicherweise immer mehr der Vorschlag durch, … nicht neue Umbauten zu machen, sondern einfach das Kreuz in die Mitte des Altares zu stellen, auf das Priester und Gläubige gemeinsam hinschauen, um sich so auf den Herrn hinführen zu lassen, zu dem wir alle miteinander beten.“

In seinem Geleitwort umschreibt Bischof Müller die Aufgaben des von ihm gegründeten „Instituts Papst Benedikt XVI.“: „Es soll zu einem Ort werden, an dem Leben, Denken und Wirken des Theologen, Bischofs und Papstes … umfassend dokumentiert wird. Durch die Sammlung und Bereitstellung seines gesamten gedruckten Werkes, durch die Erhebung des biographischen und theologischen Kontextes und durch den Aufbau einer Spezialbibliothek sind die idealen Bedingungen für eine umfassende Erforschung des theologischen Gesamtwerkes gegeben.“ Für die Autorisierung des Gesamtunternehmens sind folgende Aussagen besonders bedeutsam: „Der Gesamteditionsplan wurde in enger Absprache mit Papst Benedikt XVI. erarbeitet. Jeder Einzelband ist in seiner thematischen Konzeption, aber auch bei der Frage der Textauswahl durch den Heiligen Vater selbst autorisiert.“

Im ersten Teil (A) steht als Kernstück des Bandes die Monographie „Der Geist der Liturgie“. Sie schließt sich an Romano Guardinis Bändchen „Vom Geist der Liturgie“ von 1918 an, das zur programmatischen Grundlage der Liturgischen Bewegung geworden ist. Ratzinger geht es wie Guardini um liturgische Bildung, verstanden als Befähigung, den Gottesdienst der Kirche von seinem Wesen her zu verstehen und mitfeiern zu können. Die kultische Feier ist für Ratzinger keine kreative Erfindung des Menschen, sondern sie bedarf der göttlichen Ermächtigung. Darum ist die gottesdienstliche Feier auch nicht beliebig veränderbar. Im Anschluss an eine überzeugende Theologie des Opfers entwickelt Ratzinger, ausgehend vom paulinischen Begriff des „logosgemäßen Gottesdienstes“ (Röm 12,1), das Wesen der christlichen Liturgie. Alttestamentlicher Opferkult, die Opferpraktiken der Religionsgeschichte, der Kosmos, die Menschheit und der menschgewordene ewige Logos treffen in dieser Wirklichkeit zusammen. Als unzureichend weist Ratzinger die Definitionen der Eucharistie als Mahl und Versammlung zurück. Grundlegend ist das Paschamysterium von Tod und Auferstehung Jesu Christi.

Deutlich nimmt er gegen die Abwertung der eucharistischen Anbetung und der eucharistischen Frömmigkeit insgesamt Stellung. Die so bedeutsamen und überzeugenden Grundprinzipien für die Kunst im Kirchenraum harren bis heute ihrer Rezeption. Für sein völlig richtiges Urteil, dass es sich bei der exstatischen Rockmusik um einen Gegenkult zum christlichen Gottesdienst handelt, erntete der Kardinal vor Jahren viel Häme und Unverständnis. Geschickt verbinden die Herausgeber chronologische und systematische Gesichtspunkte, indem sie die unmittelbar nach der Veröffentlichung von „Der Geist der Liturgie“ entstandenen Veröffentlichungen im abschließenden Teil (E) des Bandes unter „Die Diskussion um ,Der Geist der Liturgie‘ anordnen. So kann der Leser die Weiterentwicklung der Argumentation unmittelbar nachvollziehen, die mit dem Motu proprio „summorum pontificum“ vom 7. Juli 2007 dann auch zur Freigabe der Messfeier nach dem Missale Johannes XXIII. durch Papst Benedikt XVI. geführt hat.

„Die Liturgie darf nicht zum Experimentierfeld werden“

Inhalt der Liturgie ist die Hingabe Jesu an den Vater für die Menschen. In der nachkonzilaren Leugnung von Priestertum, Messopfer und Eucharistie sieht Ratzinger deshalb die Ablehnung der „alten“ Messe begründet: „Nur von hier aus, von dieser faktischen Verabschiedung von Trient aus, kann man die Erbitterung verstehen, mit der die Möglichkeit bekämpft wird, auch nach der Liturgiereform die Messe nach dem Missale von 1962 zu feiern. Diese Möglichkeit ist der stärkste und daher am wenigsten zu ertragende Widerspruch zu der Auffassung, dass der von Trient formulierte Eucharistieglaube seine Gültigkeit verloren habe.“ Aus diesem Grund, der Sicherung der fortdauernden Identität der Kirche, tritt Ratzinger für die „alte“ Messe ein: „Ich persönlich war von Anfang an für die Freiheit, das alte Missale weiter benutzen zu dürfen, aus einem sehr einfachen Grund; man begann schon damals von einem Bruch mit der vorkonziliaren Kirche zu sprechen …“ Messopfer bedeutet: „Hineinverwandelt werden unseres Seins in den Logos, Einswerden mit ihm.“ Zurückgewiesen wird die Vorstellung, Liturgie nach eigenem Ermessen verändern zu können aufgrund der Annahme, dass jede Gemeinde „Subjekt der Liturgie“ sei. Es führe unweigerlich zur „Zerstörung der Liturgie“ als Gegenwart des Mysteriums, wenn sie nur mehr der „Reflex der religiösen Erfahrung der Gemeinde“ ist. Demgegenüber steht im Zentrum der wahren Theologie der Liturgie, dass „Gott durch Christus in der Liturgie handelt und dass wir nur durch ihn und mit ihm handeln können“.

Häufig kommt Ratzinger auf die teils verhängnisvolle Rolle der Fachleute für Liturgie zu sprechen: „Die Liturgie darf nicht Experimentierfeld theologischer Hypothesenbildung werden. Zu schnell sind in den letzten Jahrzehnten Auffassungen von Experten in liturgische Praxis übergegangen …“ An die Stelle der Autorität der Kirche sei die Autorität der Experten getreten. Auch der liturgischen Bewegung gibt Ratzinger eine gewisse Mitschuld an dieser Entwicklung: „Mir scheint, dass schon in den 1950er Jahren und vor allem nach dem Konzil die verborgenen und auch offensichtlichen Gefahren der liturgischen Bewegung eine große Versuchung, eine große Gefahr für die Kirche geworden sind.“

Ratzinger sieht sich zwischen den „radikalen Reformern und ihren radikalen Verneinern“. Für ihn ist die Liturgie etwas „Lebendiges … und daher auch Wachsendes und sich Erneuerndes“. Aber er besteht auch darauf, „dass das Wachstum ohne Wahrung der Identität nicht sein kann“ und dass eine Weiterentwicklung nur im „sorgenden Achten auf die inneren Baugesetzte dieses ,Organismus‘ möglich ist …“.

Über die weiteren Teile des XI. Bandes kann hier nur noch Stichwortartiges angefügt werden: Der zweite Teil (B), überschrieben mit „Typos-Mysterium-Sakrament“, handelt von der sakramentalen Begründung christlicher Existenz und enthält grundlegende Ausführungen über den Begriff des Sakraments. Im dritten Teil (C) „die Feier der Eucharistie – Quelle und Höhepunkt christlichen Lebens“ werden zahlreiche Einzelfragen behandelt: Bedeutung des Sonntags, Opferbegriff, die Struktur der eucharistischen Feier, Verwendung der Muttersprache, der Communio-Begriff, Eucharistie und Mission, das Gotteshaus und die christliche Gottesverehrung, die Frage der Zelebrationsrichtung wird noch einmal aufgenommen, abschließend folgen eucharistische Predigten und vier Betrachtungen zum Fronleichnamsfest.

Im vierten Teil (D) „Theologie der Kirchenmusik“ reicht die Bandbreite von sehr anspruchsvollen Grundsatzerörterungen bis zu sehr persönlich gehaltenen Einzelbeobachtungen, die sich zum Teil wohl auch der lebenslangen Beschäftigung mit kirchenmusikalischer Theorie und Praxis im Umgang mit seinem Bruder Georg, dem langjährigen Regensburger Domkapellmeister, verdanken. Im abschließenden fünften Teil (E) „Weiterführende Perspektiven“ wird die zurückhaltende Standortbestimmung „40 Jahre Liturgiekonstitution“ abgedruckt. Die Adventspredigt „Wecke deine Macht auf und komm“ sei jedem Prediger als Beispiel für eine vollendete Homilie empfohlen. Besonders gewinnbringend ist auch die Lektüre der zahlreichen Einzelaufsätze, die den Leser den Entstehungsprozess des Liturgiebuches nachvollziehen lassen.

Das gewaltige Themenspektrum dieses ersten Bandes der „Gesammelten Schriften“ macht ihn zu einem unersetzlichen Kompendium zur Theologie der Liturgie, dessen überaus verständliche Sprache Leser weit über die Theologenschaft hinaus zu faszinieren vermag. Zudem bietet der Band die Chance, dass die Rezeption von „Der Geist der Liturgie“ endlich der Bedeutung des Buches gerecht wird und auf allen kirchlichen Ebenen voranschreitet. Dass es zuletzt die Theozentrik ist, die den Papst dazu veranlasste, die Werkausgabe programmatisch mit der „Theologie der Liturgie“ zu eröffnen, zeigt dieses abschließende Zitat: „Gottvergessenheit ist die bedrängendste Gefahr unserer Zeit. Liturgie müsste ihr gegenüber die Gegenwart Gottes aufrichten. Was aber geschieht, wenn in der Liturgie selbst die Gottvergessenheit einzieht und wir dabei nur noch an uns selber denken? Bei aller liturgischen Reform und bei jeder liturgischen Feier müsste zuallererst der Primat Gottes im Blickfeld stehen.“

Den Band beschließen sehr zuverlässige und detaillierte bibliografische Nachweise, ein Schriftstellen- und ein Namenregister. Dem Dank des Heiligen Vaters an die Herausgeber für die immense Leistung der Erstellung dieses alle Erwartungen mehr als erfüllenden ersten Bandes ist nichts mehr hinzuzufügen: „Mein Dank gilt in erster Linie dem Regensburger Bischof Gerhard Ludwig Müller, der das Projekt der gesammelten Schriften in die Hand genommen hat und die personellen wie institutionellen Voraussetzungen zu seiner Verwirklichung geschaffen hat. Ganz besonders danken möchte ich dann Prof. Dr. Rudolf Voderholzer, der Zeit und Kraft in die Sammlung und Sichtung meiner Schriften in ungewöhnlichem Maße investiert hat.“

[Joseph Ratzinger: Theologie der Liturgie. Die sakramentale Begründung christlicher Existenz. Joseph Ratzinger Gesammelte Schriften, Band 11. Herder Verlag Freiburg 2008, geb., 752 Seiten, ein Lesebändchen. Einzelpreis 50.- EUR, Subskriptionspreis bei Abnahme des Gesamtwerkes 45.- EUR; © Die Tagespost vom 11. Oktober 2008]

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