Die Unauflöslichkeit der Ehe – Das Zeugnis der kirchlichen Tradition

Von Erzbischof Gerhard Ludwig Müller,
Präfekt der Glaubenskongregation

Auch bei Trennung zweier Ehepartner bleibt das Eheband einer gültigen Ehe vor Gott weiterhin aufrecht und die einzelnen Partner sind nicht frei, eine neue Ehe zu schließen.

Vatikan (kath.net/www.vatican.va) Für die Herausbildung der kirchlichen Position bilden sodann die Kirchenväter und die Konzilien wichtige Zeugnisse. Für die Väter sind die biblischen Weisungen bindend. Sie lehnen die staatlichen Ehescheidungsgesetze als mit der Forderung Jesu unvereinbar ab. Die Kirche der Väter hat Ehescheidung und Wiederheirat zurückgewiesen, und zwar aus Gehorsam gegenüber dem Evangelium. In dieser Frage ist das Zeugnis der Väter eindeutig.

In der Väterzeit wurden geschiedene Gläubige, die zivil wieder geheiratet haben, auch nicht nach einer Bußzeit offiziell zu den Sakramenten zugelassen. Einige Vätertexte lassen wohl erkennen, dass Missbräuche nicht immer rigoros zurückgewiesen wurden und hin und wieder für sehr seltene Grenzfälle pastorale Lösungen gesucht wurden.

In manchen Gegenden kam es später, vor allem aufgrund der zunehmenden Verflechtung von Staat und Kirche, zu größeren Kompromissen. Im Osten setzte sich diese Entwicklung weiter fort und führte, besonders nach der Trennung von der Cathedra Petri, zu einer immer liberaleren Praxis. Heute gibt es in den orthodoxen Kirchen eine Vielzahl von Scheidungsgründen, die zumeist mit dem Verweis auf die Oikonomia, die pastorale Nachsicht in schwierigen Einzelfällen, gerechtfertigt werden, und den Weg zu einer Zweit- und Drittehe mit Bußcharakter öffnen. Mit dem Willen Gottes, wie er in den Worten Jesu über die Unauflöslichkeit der Ehe eindeutig zum Ausdruck kommt, ist diese Praxis nicht zu vereinbaren. Sie stellt jedoch ein nicht zu unterschätzendes ökumenisches Problem dar.

Im Westen wirkte die Gregorianische Reform den Liberalisierungstendenzen entgegen und stellte die ursprüngliche Auffassung der Schrift und der Väter wieder her. Die katholische Kirche hat die absolute Unauflöslichkeit der Ehe selbst um den Preis großer Opfer und Leiden verteidigt. Das Schisma einer vom Nachfolger Petri abgelösten „Kirche von England“ erfolgte nicht aufgrund von Lehrdifferenzen, sondern weil der Papst dem Drängen des blutrünstigen Königs Heinrichs VIII. nach Auflösung seiner Ehe aus Gehorsam gegenüber dem Wort Jesu nicht nachkommen konnte.

Das Konzil von Trient hat die Lehre von der Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe bestätigt und erklärt, dass diese der Lehre des Evangeliums entspricht (vgl. DH 1807). Manchmal wird behauptet, dass die Kirche die orientalische Praxis faktisch toleriert habe. Das trifft aber nicht zu. Die Kanonisten sprachen immer wieder von einer missbräuchlichen Praxis. Und es gibt Zeugnisse, dass Gruppen orthodoxer Christen, die katholisch wurden, ein Glaubensbekenntnis mit einem ausdrücklichen Verweis auf die Unmöglichkeit von Zweit- und Drittehen zu unterzeichnen hatten.

Das Zweite Vatikanische Konzil hat in der Pastoralkonstitution Gaudium et spes über die „Kirche in der Welt von heute“ eine theologisch und spirituell tiefe Lehre über die Ehe vorgelegt. Es hält klar und deutlich an der Unauflöslichkeit der Ehe fest. Die Ehe wird verstanden als umfassende leib-geistige Lebens- und Liebesgemeinschaft von Mann und Frau, die sich gegenseitig als Personen schenken und annehmen. Durch den personal freien Akt des wechselseitigen Ja-Wortes wird eine nach göttlicher Ordnung feste Institution begründet, die auf das Wohl der Gatten und der Nachkommenschaft hingeordnet ist und nicht mehr menschlicher Willkür unterliegt: „Diese innige Vereinigung als gegenseitiges Sich-Schenken zweier Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre unauflösliche Einheit“ (Nr. 48). Durch das Sakrament schenkt Gott den Gatten eine besondere Gnade: „Wie nämlich Gott einst durch den Bund der Liebe und Treue seinem Volk entgegenkam, so begegnet nun der Erlöser der Menschen und der Bräutigam der Kirche durch das Sakrament der Ehe den christlichen Gatten. Er bleibt fernerhin bei ihnen, damit die Gatten sich in gegenseitiger Hingabe und ständiger Treue lieben, so wie er selbst die Kirche geliebt und sich für sie hingegeben hat“ (ebd.). Durch das Sakrament enthält die Unauflöslichkeit der Ehe einen neuen, tieferen Sinn: Sie wird zum Bild der beständigen Liebe Gottes zu seinem Volk und der unwiderruflichen Treue Christi zu seiner Kirche.

Man kann die Ehe nur im Kontext des Christusmysteriums als Sakrament verstehen und leben. Wenn man die Ehe säkularisiert oder als bloß natürliche Wirklichkeit betrachtet, bleibt der Zugang zur Sakramentalität verborgen. Die sakramentale Ehe gehört der Ordnung der Gnade an, sie ist hinein genommen in die endgültige Liebesgemeinschaft Christi mit seiner Kirche. Christen sind gerufen, ihre Ehe im eschatologischen Horizont der Ankunft des Reiches Gottes in Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Wort Gottes, zu leben.

Das Zeugnis des Lehramts in der Gegenwart

Das bis heute grundlegende Apostolische Schreiben Familiaris consortio, das Johannes Paul II. am 22. November 1981 im Anschluss an die Bischofssynode über die christliche Familie in der Welt von heute veröffentlichte, bestätigt nachdrücklich die dogmatische Ehelehre der Kirche. Es bemüht sich aber pastoral auch in der Sorge um die zivil wiederverheirateten Gläubigen, die in einer kirchlich gültigen Ehe noch gebunden sind. Der Papst zeigt ein hohes Maß an Sorge und Zuwendung. Die Nr. 84 „Wiederverheiratet Geschiedene“ enthält folgende Grundaussagen: 1. Die Seelsorger sind aus Liebe zur Wahrheit verpflichtet, „die verschiedenen Situationen gut zu unterscheiden“. Man darf nicht alles und alle gleich bewerten. 2. Die Seelsorger und die Gemeinden sind gehalten, den betroffenen Gläubigen in „fürsorgender Liebe“ beizustehen. Auch sie gehören zur Kirche, haben Anspruch auf Seelsorge und sollen am Leben der Kirche teilnehmen. 3. Die Zulassung zur Eucharistie kann ihnen allerdings nicht gewährt werden. Dafür wird ein doppelter Grund genannt: a) „ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht“; b) „ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung“. Eine Versöhnung im Bußsakrament, die den Weg zum Eucharistieempfang öffnet, kann es nur geben bei Reue über das Geschehene und „Bereitschaft zu einem Leben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht“. Das heißt konkret: Wenn die neue Verbindung aus ernsthaften Gründen, etwa wegen der Erziehung der Kinder, nicht gelöst werden kann, müssen sich die beiden Partner „verpflichten, völlig enthaltsam zu leben“. 4. Den Geistlichen wird aus inner sakramenten-theologischen und nicht aus legalistischen Zwang ausdrücklich verboten, für Geschiedene, die zivil wieder heiraten, „irgendwelche liturgische Handlungen vorzunehmen“, solange eben die erste sakramental gültige Ehe noch besteht..

Das Schreiben der Glaubenskongregation über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen vom 14. September 1994 bekräftigt, dass die Praxis der Kirche in dieser Frage „nicht aufgrund der verschiedenen Situationen modifiziert werden kann“ (Nr. 5). Zudem stellt es klar, dass die betroffenen Gläubigen nicht auf der Basis ihrer eigenen Gewissensüberzeugung zur heiligen Kommunion hinzutreten dürfen: „Im Falle, dass sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter… die ernste Pflicht, sie zu ermahnen, dass ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht“ (Nr. 6). Falls Zweifel über die Gültigkeit einer zerbrochenen Ehe bestehen, müssen diese durch die dafür kompetenten Ehegerichte überprüft werden (vgl. Nr. 9). Von fundamentaler Bedeutung bleibt, „in fürsorgender Liebe alles zu tun, was die Gläubigen, die sich in einer irregulären ehelichen Situation befinden, in der Liebe zu Christus und zur Kirche bestärken kann. Nur so wird es ihnen möglich sein, die Botschaft von der christlichen Ehe uneingeschränkt anzuerkennen und die Not ihrer Situation aus dem Glauben zu bestehen. Die Pastoral wird alle Kräfte einsetzen müssen, um glaubhaft zu machen, dass es nicht um Diskriminierung geht, sondern einzig um uneingeschränkte Treue zum Willen Christi, der uns die Unauflöslichkeit der Ehe als Gabe des Schöpfers zurückgegeben und neu anvertraut hat“ (Nr. 10).

In dem nachsynodalen Apostolischen Schreiben Sacramentum caritatis vom 22. Februar 2007 fasst Benedikt XVI. die Arbeit der vorausgegangenen Bischofssynode zum Thema der Eucharistie zusammen und führt sie weiter fort. In Nr. 29 kommt er auf die Situation der wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen zu sprechen. Auch für Benedikt XVI. handelt es sich hierbei um ein „dornenreiches und kompliziertes pastorales Problem“. Er bekräftigt „die auf die Heilige Schrift (vgl. Mk 10,2-12) gegründete Praxis der Kirche, zivil wiederverheiratete Geschiedene nicht zu den Sakramenten zuzulassen“, beschwört aber die Seelsorger geradezu, den Betroffenen „spezielle Aufmerksamkeit“ zu widmen: „in dem Wunsch, dass sie so weit als möglich einen christlichen Lebensstil pflegen durch die Teilnahme an der heiligen Messe, wenn auch ohne Kommunionempfang, das Hören des Wortes Gottes, die eucharistische Anbetung, das Gebet, die Teilnahme am Gemeindeleben, das vertrauensvolle Gespräch mit einem Priester oder einem geistlichen Führer, hingebungsvoll geübte Nächstenliebe, Werke der Buße und den Einsatz in der Erziehung der Kinder“. Wenn Zweifel an der Gültigkeit der in Brüche gegangenen ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, sind diese von den zuständigen Ehegerichten sorgsam zu prüfen. Die heutige Mentalität steht dem christlichen Eheverständnis, etwa bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe oder der Offenheit für Kinder, weithin entgegen. Weil viele Christen davon beeinflusst werden, sind in unseren Tagen Ehen wahrscheinlich häufiger ungültig als früher, weil es am Ehewillen im Sinn der katholischen Ehelehre mangelt und die Sozialisation im gelebten Raum des Glaubens zu gering ist. Darum ist eine Überprüfung der Gültigkeit der Ehe wichtig und kann zu einer Lösung von Problemen führen. Wo eine Ehenichtigkeit nicht festgestellt werden kann, setzen die Lossprechung und der Kommunionempfang gemäß der bewährten kirchlichen Praxis ein Zusammenleben „als Freunde, wie Bruder und Schwester“ voraus. Segnungen von irregulären Verbindungen sind „in jedem Fall zu vermeiden…, damit unter den Gläubigen keine Verwirrungen in Bezug auf den Wert der Ehe aufkommen“. Die Segnung (bene-dictio: Gutheißung von Gott her) einer Beziehung, die dem Willen Gottes entgegensteht, ist ein Widerspruch in sich.

In seiner Predigt beim VII. Weltfamilientreffen in Mailand am 3. Juni 2012 kam Benedikt XVI. wiederum auf dieses schmerzliche Problem zu sprechen: „Ein Wort möchte ich auch den Gläubigen widmen, die zwar die Lehre der Kirche über die Familie teilen, jedoch von schmerzlichen Erfahrungen des Scheiterns und der Trennung gezeichnet sind. Ihr sollt wissen, dass der Papst und die Kirche euch in eurer Not unterstützen. Ich ermutige euch, mit euren Gemeinden verbunden zu bleiben, und wünsche mir zugleich, dass die Diözesen geeignete Initiativen ergreifen, um euch aufzunehmen und Nähe zu vermitteln“.

Die letzte Bischofssynode zum Thema „Die neue Evangelisierung für die Weitergabe des christlichen Glaubens“ (7. – 28. Oktober 2012) hat sich erneut mit der Situation der Gläubigen beschäftigt, die nach dem Scheitern einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht dem Scheitern der Ehe, die als Sakrament bestehen bleibt) eine neue Verbindung eingegangen sind und ohne sakramentales Eheband zusammenleben. In der Schlussbotschaft wandten sich die Synodenväter mit folgenden Worten an die betroffenen Gläubigen: „Allen jenen möchten wir sagen, dass die Liebe des Herrn niemand allein lässt, dass auch die Kirche sie liebt und ein einladendes Haus für alle ist, und dass sie Glieder der Kirche bleiben, auch wenn sie die sakramentale Lossprechung und die Eucharistie nicht empfangen können. Die katholischen Gemeinschaften mögen gastfreundlich gegenüber all jenen sein, die in einer solchen Situation leben, und Wege der Versöhnung unterstützen“.

Anthropologische und sakramententheologische Erwägungen

Die Lehre über die Unauflöslichkeit der Ehe stößt in einer säkularisierten Umwelt häufig auf Unverständnis. Wo die Grundeinsichten des christlichen Glaubens verloren gegangen sind, vermag eine bloß konventionelle Zugehörigkeit zur Kirche wichtige Lebensentscheidungen nicht mehr zu tragen und in Krisen im Ehestand – wie auch im Priester- und Ordensleben – keinen Halt mehr zu bieten. Viele fragen sich: Wie kann ich mich für das ganze Leben an eine einzige Frau bzw. an einen einzigen Mann binden? Wer kann mir sagen, wie es mir in zehn, zwanzig, dreißig, vierzig Jahren in der Ehe gehen wird? Ist eine endgültige Bindung an eine einzelne Person überhaupt möglich? Die vielen ehelichen Gemeinschaften, die heute zerbrechen, verstärken die Skepsis der Jugend gegenüber definitiven Lebensentscheidungen.

Andererseits hat das in der Schöpfungsordnung begründete Ideal der Treue zwischen einem Mann und einer Frau nichts von seiner Faszination verloren, wie aus neueren Umfragen unter jungen Menschen hervorgeht. Die meisten von ihnen sehnen sich nach einer stabilen, dauerhaften Beziehung, wie sie auch der geistigen und sittlichen Natur des Menschen entspricht. Darüber hinaus ist an den anthropologischen Wert der unauflöslichen Ehe zu erinnern: Sie entzieht die Partner der Willkür und der Tyrannei der Gefühle und Stimmungen. Sie hilft ihnen, persönliche Schwierigkeiten durchzustehen und leidvolle Erfahrungen zu überwinden. Sie schützt vor allem die Kinder, die am Zerbrechen der Ehen am meisten zu leiden haben.

Die Liebe ist mehr als Gefühl und Instinkt. Sie ist ihrem Wesen nach Hingabe. In der ehelichen Liebe sagen zwei Menschen wissentlich und willentlich zueinander: nur du – und du für immer. Dem Wort des Herrn “Was Gott verbunden hat…“ entspricht das Versprechen der Brautleute: „Ich nehme dich an als meinen Mann… Ich nehme dich an als meine Frau… Ich will dich lieben, achten und ehren, solange ich lebe, bis der Tod uns scheidet.“ Der Priester segnet den Bund, den die Brautleute miteinander vor Gottes Angesicht geschlossen haben. Wer Zweifel hat, ob das Eheband von ontologischer Qualität ist, möge sich vom Wort Gottes belehren lassen: „Am Anfang hat Gott Mann und Frau geschaffen. Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau binden und die zwei werden ein Fleisch sein. Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins“ (Mt 19,4-6).

Für Christen gilt, dass die Ehe von Getauften, die in den Leib Christi eingegliedert sind, sakramentalen Charakter hat und damit eine übernatürliche Wirklichkeit darstellt. Ein ernstes pastorales Problem besteht darin, dass manche heute die christliche Ehe ausschließlich mit weltlichen und pragmatischen Kriterien beurteilen. Wer nach dem „Geist der Welt“ (1 Kor 2,12) denkt, kann die Sakramentalität der Ehe nicht begreifen. Dem wachsenden Unverständnis gegenüber der Heiligkeit der Ehe kann die Kirche nicht entsprechen durch pragmatische Anpassung an das vermeintlich Unausweichliche, sondern nur durch das Vertrauen auf „den Geist, der aus Gott stammt, damit wir erkennen, was uns von Gott geschenkt worden ist“ (1 Kor 2,12). Die sakramentale Ehe ist ein Zeugnis für die Macht der Gnade, die den Menschen verwandelt und die ganze Kirche vorbereitet für die heilige Stadt, das neue Jerusalem, die Kirche, die breit ist „wie eine Braut, die sich für ihren Mann geschmückt hat“ (Offb 21,2). Das Evangelium von der Heiligkeit der Ehe ist in prophetischem Freimut zu verkünden. Ein müder Prophet sucht in der Anpassung an den Zeitgeist sein Heil, aber nicht das Heil der Welt in Jesus Christus. Die Treue zum Jawort der Ehe ist ein prophetisches Zeichen für das Heil, das Gott der Welt schenkt. „Wer es fassen kann, der fasse es!“ (Mt 19, 12). Durch die sakramentale Gnade wird die eheliche Liebe gereinigt, gestärkt und erhöht. „Diese Liebe, die auf gegenseitiger Treue gegründet und durch Christi Sakrament geheiligt ist, bedeutet unlösliche Treue, die in Glück und Unglück Leib und Seele umfasst und darum unvereinbar ist mit jedem Ehebruch und jeder Ehescheidung“ (Gaudium et spes, Nr. 49). Die Gatten haben kraft des Ehesakramentes an der endgültigen, unwiderruflichen Liebe Gottes teil. Sie können deshalb Zeugen der treuen Liebe Gottes sein, müssen ihre Liebe aber beständig nähren durch ein Leben aus dem Glauben und der Liebe.

Freilich gibt es Situationen – jeder Seelsorger weiß darum –, in denen das eheliche Beisammensein aus schwerwiegenden Gründen, etwa aufgrund von physischer oder psychischer Gewalt, praktisch unmöglich wird. In solchen Härtefällen hat die Kirche immer gestattet, dass sich die Gatten trennen und nicht länger zusammen wohnen. Dabei ist aber zu bedenken, dass das Eheband einer gültigen Ehe vor Gott weiterhin aufrecht bleibt und die einzelnen Partner nicht frei sind, eine neue Ehe zu schließen, solange der Ehepartner am Leben ist. Die Seelsorger und die christlichen Gemeinschaften müssen sich dafür einsetzen, Wege der Versöhnung auch in diesen Fällen zu fördern oder, falls dies nicht möglich ist, den betroffenen Menschen zu helfen, ihre schwierige Situation im Glauben zu bewältigen.

Moraltheologische Anmerkungen

Immer wieder wird vorgeschlagen, man soll wiederverheiratete Geschiedene selber in ihrem Gewissen entscheiden lassen, ob sie zur Kommunion hinzutreten oder nicht. Dieses Argument, dem ein problematischer Begriff von „Gewissen“ zugrunde liegt, wurde bereits im Schreiben der Glaubenskongregation von 1994 zurückgewiesen. Natürlich müssen sich die Gläubigen bei jeder Messfeier im Gewissen prüfen, ob ein Kommunionempfang möglich ist, dem eine schwere nicht gebeichtete Sünde immer entgegensteht. Sie haben dabei die Pflicht, ihr Gewissen zu bilden und an der Wahrheit auszurichten. Dabei hören sie auch auf das Lehramt der Kirche, das ihnen hilft, „nicht von der Wahrheit über das Gute des Menschen abzukommen, sondern, besonders in den schwierigeren Fragen, mit Sicherheit die Wahrheit zu erlangen und in ihr zu bleiben“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 64). Wenn wiederverheiratete Geschiedene in ihrem Gewissen subjektiv der Überzeugung sind, dass eine vorausgehende Ehe nicht gültig war, muss dies objektiv durch die zuständigen Ehegerichte nachgewiesen werden. Die Ehe betrifft nämlich nicht nur die Beziehung zweier Menschen zu Gott, sie ist auch eine Wirklichkeit der Kirche, ein Sakrament, über dessen Gültigkeit nicht der einzelne für sich, sondern die Kirche entscheidet, in die er durch Glaube und Taufe eingegliedert ist. „Wenn die vorausgehende Ehe von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen gültig war, kann ihre neue Verbindung unter keinen Umständen als rechtmäßig betrachtet werden, daher ist ein Sakramentenempfang aus inneren Gründen nicht möglich. Das Gewissen des einzelnen ist ausnahmslos an diese Norm gebunden“ (Kardinal Joseph Ratzinger, Die Ehepastoral muss auf der Wahrheit gründen: L’Osservatore Romano. Wochenausgabe in deutscher Sprache, 9. Dezember 2011, S. 7).

Auch die Lehre von der Epikie, wonach ein Gesetz zwar allgemein gilt, aber das konkrete menschliche Handeln nicht immer angemessen abdeckt, kann hier nicht angewandt werden, weil es sich bei der Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe um eine göttliche Norm handelt, über die die Kirche keine Verfügungsgewalt hat. Die Kirche hat jedoch – auf der Linie des Privilegium Paulinum – die Vollmacht, zu klären, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine im Sinne Jesu unauflösliche Ehe zustande kommt. Sie hat, davon ausgehend, Ehehindernisse festgelegt, Gründe für die Ehenichtigkeit erkannt und ein ausführliches Prozessverfahren entwickelt.

Ein weiterer Vorschlag für die Zulassung wiederverheirateter Geschiedener zu den Sakramenten plädiert mit dem Argument der Barmherzigkeit. Da Jesus sich selbst mit den Notleidenden solidarisiert und ihnen seine erbarmende Liebe geschenkt habe, sei die Barmherzigkeit ein besonderes Zeichen wahrer Nachfolge. Dies ist richtig, greift aber als sakramenten-theologisches Argument zu kurz. Denn die ganze sakramentale Ordnung ist ein Werk göttlicher Barmherzigkeit und kann nicht mit Berufung auf dieselbe aufgehoben werden. Durch die sachlich falsche Berufung auf die Barmherzigkeit besteht zudem die Gefahr einer Banalisierung des Gottesbildes, wonach Gott nichts anderes vermag, als zu verzeihen. Zum Geheimnis Gottes gehören neben der Barmherzigkeit auch seine Heiligkeit und Gerechtigkeit. Wenn man diese Eigenschaften Gottes unterschlägt und die Sünde nicht ernst nimmt, kann man den Menschen letztlich auch nicht seine Barmherzigkeit vermitteln. Jesus begegnete der Ehebrecherin mit großem Erbarmen, sagte ihr aber auch: „Geh und sündige von jetzt an nicht mehr“ (Joh 8,11). Die Barmherzigkeit Gottes ist keine Dispens von den Geboten Gottes und den Weisungen der Kirche. Sie verleiht vielmehr die Kraft der Gnade zu ihrer Erfüllung, zum Wiederaufstehen nach dem Fall und zu einem Leben in Vollkommenheit nach dem Bild des himmlischen Vaters.

Die pastorale Sorge

Auch wenn eine Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zu den Sakramenten aus ihrer inneren Natur heraus nicht möglich ist, sind umso mehr die pastoralen Bemühungen um diese Gläubigen geboten, wobei diese auf die offenbarungstheologischen und lehramtlichen Vorgaben der Kirche verwiesen bleiben. Der von der Kirche aufgezeigte Weg ist für die Betroffenen nicht einfach. Sie dürfen aber wissen und spüren, dass die Kirche als Heilsgemeinschaft ihren Weg begleitet. Indem die Partner sich bemühen, die Praxis der Kirche zu verstehen und nicht zur Kommunion zu gehen, legen sie auf ihre Weise Zeugnis für die Unauflöslichkeit der Ehe ab.

Die Sorge um wiederverheiratete Geschiedene darf freilich nicht auf die Frage des Eucharistieempfangs reduziert werden. Es geht um eine umfassendere Pastoral, die versucht, den unterschiedlichen Situationen möglichst gerecht zu werden. Wichtig ist dabei, dass es außer der sakramentalen Kommunion noch andere Weisen der Gemeinschaft mit Gott gibt. Verbindung zu Gott gewinnt man, wenn man sich ihm in Glaube, Hoffnung und Liebe, in Reue und Gebet zuwendet. Gott kann den Menschen auf unterschiedlichen Wegen seine Nähe und sein Heil schenken, auch wenn sie sich in einer widersprüchlichen Lebenssituation befinden. Wie die neueren Dokumente des kirchlichen Lehramts durchgängig unterstreichen, sind die Seelsorger und die christlichen Gemeinden gerufen, die Menschen in irregulären Situationen offen und herzlich aufzunehmen, ihnen einfühlsam und helfend zur Seite zu stehen und sie die Liebe des Guten Hirten spüren zu lassen. Eine in Wahrheit und Liebe gründende Seelsorge wird dafür immer wieder neu die rechten Wege und Formen finden.

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Quelle 

JOHANNES PAUL II. ZUR UNAUFLÖSLICHKEIT DER EHE

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JOHANNES PAUL II.

AUDIENZ ZUR ERÖFFNUNG DES GERICHTSJAHRES
DER RÖMISCHEN ROTA

Montag, 28. Januar 2002

1. Mein aufrichtiger Dank gilt dem Hochwürdigsten Herrn Dekan, der eure Empfindungen und Sorgen gut zum Ausdruck gebracht hat. Mit knappen Erläuterungen und Zahlenangaben berichtete er von eurer täglichen Arbeit und den schwierigen und komplexen Fragen, die Gegenstand eurer Urteile sind.

Die feierliche Eröffnung des Gerichtsjahres gibt mir die willkommene Gelegenheit zu einer herzlichen Begegnung mit all jenen, die am Gericht der Römischen Rota tätig sind: Prälaten Auditoren, Kirchenanwälte, Ehebandverteidiger, Offiziale und Anwälte. Ihnen allen möchte ich meine Dankbarkeit, meine Hochschätzung und meine Ermutigung bekunden. Die Rechtspflege innerhalb der christlichen Gemeinschaft ist ein wertvoller Dienst, denn sie ist die unerläßliche Voraussetzung für eine echte Nächstenliebe.

Eure richterliche Tätigkeit betrifft vor allem, wie der Hochwürdigste Herr Dekan betont hat, die Ehenichtigkeitsverfahren. Ihr seid auf diesem Gebiet zusammen mit den anderen kirchlichen Gerichtshöfen und mit einer ganz besonderen Funktion unter ihnen, die ich in Pastor Bonus hervorgehoben habe (vgl. Art. 126), ein spezifischer institutioneller Ausdruck der Sorge der Kirche in der Beurteilung – nach Wahrheit und Gerechtigkeit – der heiklen Frage der Existenz oder Nichtexistenz einer Ehe. Diese Aufgabe der Gerichtshöfe in der Kirche fügt sich als unabdingbarer Beitrag in den Kontext der ganzen Ehe- und Familienpastoral ein. Gerade der pastorale Aspekt erfordert eine ständige Anstrengung, die Wahrheit über die Ehe und Familie zu vertiefen, auch als notwendige Bedingung für die Rechtsprechung auf diesem Gebiet.

2. Die Wesenseigenschaften der Ehe – die Einheit und die Unauflöslichkeit (vgl. CIC, can. 1056, CCEO, can. 776 § 3) – bieten die Gelegenheit zu einer fruchtbaren Reflexion über die Ehe. Deshalb möchte ich heute, anknüpfend an das, was ich im vergangenen Jahr über die Unauflöslichkeit sagte (vgl. AAS, 92 2000, S. 350 – 355), die Unauflöslichkeit als Gut für die Eheleute, für die Kinder, für die Kirche und für die gesamte Menschheit betrachten.

Wichtig ist die positive Darstellung der unauflöslichen Verbindung, um deren Gutheit und Schönheit zu entdecken. Man muß vor allem aufhören, die Unauflöslichkeit als eine Freiheitsbeschränkung der Partner zu betrachten, und somit als eine Last, die mitunter unerträglich werden kann. Die Unauflöslichkeit wird in dieser Auffassung als der Ehe äußerliches Gesetz gesehen, als »Auferlegung« einer Norm gegen die »legitimen« Erwartungen einer weiteren Verwirklichung der Person. Hinzu kommt die weitverbreitete Meinung, daß die unauflösliche Ehe den Glaubenden eigen sei, weshalb diese nicht verlangen könnten, sie der ganzen bürgerlichen Gesellschaft »aufzuerlegen«.

3. Um eine gültige und erschöpfende Antwort auf dieses Problem zu geben, muß man vom Wort Gottes ausgehen. Ich denke dabei ganz konkret an den Abschnitt aus dem Matthäusevangelium, der das Gespräch Jesu mit einigen Pharisäern und dann mit seinen Jüngern über die Scheidung wiedergibt (vgl. Mt 19, 3 –12). Jesus überwindet radikal die damaligen Diskussionen hinsichtlich der Gründe, die die Scheidung erlauben könnten, indem er sagt: »Weil ihr so hartherzig seid, hat Mose euch erlaubt, eure Frauen aus der Ehe zu entlassen. Am Anfang war das nicht so« (Mt 19, 8).

Gemäß der Lehre Jesu ist es Gott, der Mann und Frau im Eheband vereint hat. Gewiß erfolgt diese Verbindung durch die freie Zustimmung der beiden Partner, aber diese menschliche Zustimmung gründet auf einem göttlichen Plan. Mit anderen Worten, es ist die natürliche Dimension der Verbindung, und konkret die Natur des von Gott geformten Menschen, die den unerläßlichen Schlüssel zum Verständnis der Wesenseigenschaften der Ehe liefert. Ihre zusätzliche Bekräftigung in der christlichen Ehe durch das Sakrament (vgl. can. 1056) beruht auf dem Fundament des Naturrechts; ohne dieses wäre selbst die Erlösungstat und die Erhebung unverständlich, die Christus ein für allemal hinsichtlich der ehelichen Wirklichkeit bewirkt hat.

4. Zahllose Männer und Frauen aller Zeiten und Orte haben sich auch vor dem Kommen des Erlösers nach diesem natürlichen göttlichen Plan gerichtet, und an ihn halten sich auch nach seinem Kommen viele andere, die ihn gar nicht kennen. Ihre Freiheit öffnet sich dem Geschenk Gottes sowohl im Augenblick der Eheschließung als auch während der ganzen Dauer des Ehelebens. Dennoch besteht immer die Möglichkeit, sich gegen diesen Liebesplan aufzulehnen: Dann zeigt sich jene »Hartherzigkeit« (vgl. Mt19, 8), aufgrund derer Mose die Entlassung erlaubte, die Christus jedoch endgültig überwunden hat. Auf solche Situationen muß man mit demütigem Glaubensmut antworten, mit einem Glauben, der die Vernunft stützt und kräftigt, um sie zu befähigen, mit allen einen Dialog zu führen auf der Suche nach dem wahren Wohl der menschlichen Person und der Gesellschaft. Wenn die Unauflöslichkeit nicht als eine natürliche Rechtsnorm, sondern lediglich als ein Ideal aufgefaßt wird, wird die unmißverständliche Erklärung Jesu Christi ihres Sinnes entleert, denn er hat die Ehescheidung entschieden abgelehnt, weil »das am Anfang nicht so war« (Mt 19, 8).

Die Ehe »ist« unauflöslich: Diese Eigenschaft drückt eine Dimension ihres objektiven Wesens aus und ist keine rein subjektive Tatsache. Folglich ist das Gut der Unauflöslichkeit das Gut der Ehe selbst; und das Unverständnis der unauflöslichen Wesenseigenschaft bildet das Unverständnis der Ehe in ihrem Wesen. Daraus folgt, daß die »Last« der Unauflöslichkeit und die Beschränkungen, die sie für die menschliche Freiheit mit sich bringt, nichts anderes sind als gleichsam die Kehrseite der Medaille hinsichtlich des Gutes und der Möglichkeiten, die dem ehelichen Institut als solchem innewohnen. In dieser Hinsicht hat es keinen Sinn, von der »Auferlegung« seitens des menschlichen Gesetzes zu sprechen, weil dieses das natürliche und göttliche Gesetz widerspiegeln und schützen muß, das immer befreiende Wahrheit ist (vgl. Joh 8, 32).

5. Diese Wahrheit über die Unauflöslichkeit der Ehe ist wie die gesamte christliche Botschaft für die Männer und Frauen aller Zeiten und aller Orte bestimmt. Damit dies Wirklichkeit wird, ist es notwendig, daß diese Wahrheit bezeugt wird von der Kirche und besonders von den einzelnen Familien als »Hauskirchen«, in denen Ehemann und Ehefrau sich für immer miteinander verbunden verstehen durch ein Band, das immer erneuerte, hochherzige und opferbereite Liebe erfordert.

Man kann der Scheidungsmentalität nicht nachgeben: dies verhindert das Vertrauen in die natürlichen und übernatürlichen Gaben Gottes an den Menschen. Die pastorale Tätigkeit muß die Unauflöslichkeit unterstützen und fördern. Die lehrmäßigen Aspekte müssen vermittelt, geklärt und verteidigt werden, aber noch wichtiger ist das konsequente Handeln. Wenn ein Ehepaar Schwierigkeiten durchlebt, muß das Verständnis der Seelsorger und der anderen Gläubigen vereint sein mit der Klarheit und Festigkeit, daran zu erinnern, daß die eheliche Liebe der Weg ist, um eine positive Lösung der Krise zu finden. Gerade weil Gott sie durch ein unauflösliches Band verbunden hat, können und müssen die Eheleute – indem sie alle ihre menschlichen Kräfte mit gutem Willen einsetzen, aber vor allem indem sie auf die Hilfe der göttlichen Gnade vertrauen – erneuert und gestärkt aus den Momenten der Verwirrung herauskommen.

6. Wenn man die Rolle des Rechts in den Ehekrisen betrachtet, denkt man allzu oft fast ausschließlich an die Prozesse, die die Ehenichtigkeit oder die Auflösung des Ehebandes bestätigen. Diese Mentalität erstreckt sich manchmal auch auf das kanonische Recht, das dann der Weg zu sein scheint, um für die Eheprobleme der Gläubigen Gewissenslösungen zu finden. Daran ist etwas Wahres, aber diese möglichen Lösungen müssen auf derartige Weise geprüft werden, daß die Unauflöslichkeit des Ehebandes, wenn dieses gültig geschlossen wurde, weiterhin geschützt wird. Die Haltung der Kirche begünstigt sogar die Gültigmachung der ungültigen Ehen, soweit dies möglich ist (vgl. CIC, can. 1575; CCEO, can. 1362). Es ist wahr, daß die Ehenichtigkeitserklärung entsprechend der Wahrheit, die durch den legitimen Prozeß erlangt wurde, den Gewissen den Frieden bringt. Aber diese Erklärung – und dasselbe gilt für die Auflösung einer gültigen, aber nicht vollzogenen Ehe und für das Glaubensprivileg – muß in einem kirchlichen Kontext dargestellt und angewendet werden, der die unauflösliche Ehe und die auf ihr gegründete Familie zutiefst begünstigt. Die Eheleute selbst müssen als erste erkennen, daß nur in der aufrichtigen Wahrheitssuche ihr wahres Wohl besteht, ohne von vornherein die mögliche Gültigmachung einer Verbindung auszuschließen, die zwar noch nicht ehelich ist, aber Elemente von Gutem für sie und für die Kinder enthält;diese Elemente sind im Gewissen aufmerksam abzuwägen, bevor eine anderweitige Entscheidung gefällt wird.

7. Die richterliche Tätigkeit der Kirche, die in ihrer Besonderheit auch eine wahrhaft pastorale Tätigkeit ist, richtet sich am Prinzip der Unauflöslichkeit der Ehe aus und will ihre Wirksamkeit im Volk Gottes sicherstellen. In der Tat, ohne die Prozesse und Urteile der kirchlichen Gerichtshöfe wäre die Frage, ob eine unauflösliche Ehe der Gläubigen besteht oder nicht, allein dem Gewissen derselben überlassen mit der offensichtlichen Gefahr des Subjektivismus, besonders wenn in der zivilen Gesellschaft eine tiefe Krise im Hinblick auf die eheliche Institution besteht.

Jedes gerechte Urteil über die Gültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe ist ein Beitrag zur Kultur der Unauflöslichkeit sowohl in der Kirche als auch in der Welt. Es handelt sich um einen sehr bedeutsamen und notwendigen Beitrag: Er liegt nämlich auf einer unmittelbar praktischen Ebene, weil er nicht nur den einzelnen betroffenen Personen, sondern allen Ehen und Familien Sicherheit gibt. Folglich hat die Ungerechtigkeit einer Nichtigkeitserklärung, die im Widerspruch zur Wahrheit der normativen Prinzipien oder Tatsachen steht, ein ganz besonderes Gewicht, weil ihre offizielle Verbindung mit der Kirche die Verbreitung von Haltungen fördert, in denen die Unauflöslichkeit mit Worten aufrechterhalten, aber im Leben verdunkelt wird.

Mitunter wurde in den vergangenen Jahren der traditionelle »favor matrimonii« im Namen eines »favor libertatis«oder »favor personae« bekämpft. In dieser Dialektik ist die Unauflöslichkeit natürlich das Hauptthema, aber die Antithese ist noch radikaler, weil sie die gleiche Wahrheit über die Ehe betrifft, die nur mehr oder weniger deutlich relativiert wird. Es ist nicht korrekt, sich gegen die Wahrheit eines Ehebandes auf die Freiheit der Partner zu berufen; die Ehepartner haben es frei angenommen und sich dazu verpflichtet, die objektiven Erfordernisse der ehelichen Wirklichkeit zu achten, die von der menschlichen Freiheit nicht verändert werden darf. Die gerichtliche Tätigkeit muß sich also an einem »favor indissolubilitatis« ausrichten, der natürlich kein Vorurteil gegen die gerechten Nichtigkeitserklärungen ist, sondern die tatkräftige Überzeugung vom Wohl, das in den Prozessen auf dem Spiel steht, verknüpft mit dem immer neuen Optimismus, der aus dem natürlichen Wesen der Ehe und dem Beistand des Herrn für die Eheleute erwächst.

8. Die Kirche und jeder Christ müssen Licht der Welt sein: »So soll euer Licht vor den Menschen leuchten, damit sie eure guten Werke sehen und euren Vater im Himmel preisen« (Mt 5, 16). Diese Worte Jesu finden heute eine besondere Anwendung im Hinblick auf die unauflösliche Ehe. Es hat beinahe den Anschein, daß die Scheidung in gewissen Gesellschaftsbereichen so tief verwurzelt ist, daß es nicht mehr der Mühe wert ist, sie noch weiter zu bekämpfen durch die Verbreitung einer Mentalität, eines sozialen Verhaltens und einer zivilen Gesetzgebung zugunsten der Unauflöslichkeit. Und doch ist es der Mühe wert! In Wirklichkeit liegt dieses Gut der ganzen Gesellschaft zugrunde als notwendige Bedingung für die Existenz der Familie. Darum hat sein Fehlen verheerende Folgen, die sich in der Gesellschaft wie ein Geschwür ausbreiten – gemäß dem Begriff, mit dem das II. Vatikanische Konzil die Ehescheidung beschreibt (vgl. Gaudium et spes, 47); und diese negativen Folgen üben auf die jungen Generationen, denen gegenüber die Schönheit der wahren Ehe verdunkelt wird, einen negativen Einfluß aus.

9. Das wesentliche Zeugnis vom Wert der Unauflöslichkeit wird mittels des Ehelebens der Eheleute gegeben in der Treue zu ihrem Ehebund durch die Freuden und Prüfungen des Lebens hindurch. Der Wert der Unauflöslichkeit darf aber nicht als Objekt einer rein privaten Entscheidung betrachtet werden: Er betrifft einen Grundpfeiler der ganzen Gesellschaft. Es sind die vielen Initiativen zu ermutigen, die von den Christen und anderen Menschen guten Willens zum Wohl der Familien gefördert werden (zum Beispiel die Feier des »Hochzeitstages«); hingegen ist die Gefahr der Permissivität in grundsätzlichen Fragen, die das Wesen der Ehe und Familie betreffen (vgl. Brief an die Familien, 17), zu vermeiden.

Unter diesen Initiativen können diejenigen nicht fehlen, die auf die öffentliche Anerkennung der unauflöslichen Ehe in den zivilen Rechtsordnungen ausgerichtet sind (vgl. ebd., 17). Der entschlossene Widerstand gegen alle gesetzlichen und administrativen Maßnahmen, die die Scheidung einführen oder die Ehe mit den »Defacto«-Lebensgemeinschaften, sogar den homosexuellen Lebensgemeinschaften, gleichstellen, muß mit einer konstruktiven Haltung einhergehen, mittels rechtlicher Maßnahmen die soziale Anerkennung der wahren Ehe im Bereich jener Rechtsordnungen zu verbessern, die leider die Ehescheidung zulassen.

Anderseits sollen diejenigen, die im Bereich des Zivilrechts tätig sind, es vermeiden, persönlich miteinbezogen zu werden, insofern dies eine Mitwirkung an der Scheidung impliziert. Für die Richter kann das sehr schwierig sein, weil die Rechtsordnungen keine Verweigerung aus Gewissensgründen anerkennen, die sie vom Urteilen befreien. Aus schwerwiegenden und angemessenen Gründen können sie deshalb entsprechend den traditionellen Prinzipien der materiellen Mitwirkung am Bösen handeln. Aber auch sie müssen wirksame Mittel finden, um die ehelichen Verbindungen zu begünstigen, vor allem durch einen klug geführten Versöhnungsversuch.

Die Anwälte als freiberuflich Tätige müssen es stets ablehnen, ihren Beruf auszuüben für eine der Gerechtigkeit entgegengesetzte Zielsetzung, wie dies die Scheidung ist; sie können sich an einer Handlung nur dann beteiligen, wenn diese entsprechend der Absicht des Klienten nicht auf den Bruch des Ehebundes ausgerichtet ist, sondern auf andere legitime Effekte, die nur mittels eines solchen gerichtlichen Weges in einer bestimmten Rechtsordnung zu erreichen sind (vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2383). Auf diese Weise dienen die Anwälte wirklich den Rechten der Menschen durch ihre Hilfe und durch die Aussöhnung der Personen, die eine Ehekrise durchleben, und sie vermeiden es, reine Techniker im Dienst jedes beliebigen Interesses zu werden.

10. Der Fürsprache Marias, der Königin der Familie und des Spiegels der Gerechtigkeit, empfehle ich das Anliegen, daß sich alle Menschen immer mehr des Gutes der Unauflöslichkeit der Ehe bewußt werden. Ihr vertraue ich auch den Einsatz der Kirche und ihrer Söhne und Töchter sowie vieler weiterer Menschen guten Willens an in dieser für die Zukunft der Menschheit so entscheidenden Sache.

Mit diesen Wünschen, liebe Auditoren Prälaten, Offiziale und Anwälte der Rota Romana, rufe ich den göttlichen Beistand auf eure Tätigkeit herab und erteile allen von Herzen meinen Segen.

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Quelle

Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre: ZEUGNIS FÜR DIE MACHT DER GNADE

Die Diskussion über die Problematik der Gläubigen, die nach einer Scheidung eine neue zivile Verbindung eingegangen sind, ist nicht neu. Von der Kirche wurde sie immer mit großem Ernst und in helfender Absicht für die betroffenen Menschen geführt. Denn die Ehe ist ein besonders tief in die persönlichen, sozialen und geschichtlichen Gegebenheiten eines Menschen hinabreichendes Sakrament. Aufgrund der zunehmenden Zahl der Betroffenen in Ländern alter christlicher Tradition handelt es sich um ein pastorales Problem von großer Tragweite. Heute fragen sich durchaus gläubige Menschen ernsthaft: Kann die Kirche die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen nicht unter bestimmten Bedingungen zu den Sakramenten zulassen? Sind ihr in dieser Angelegenheit für immer die Hände gebunden? Haben die Theologen wirklich schon alle diesbezügliche Implikationen und Konsequenzen frei gelegt?

Diese Fragen müssen im Einklang mit der katholischen Lehre über die Ehe erörtert werden. Eine verantwortungsvolle Pastoral setzt eine Theologie voraus, die sich „dem sich offenbarenden Gott mit Verstand und Willen voll unterwirft und seiner Offenbarung willig zustimmt“ (II. Vatikanisches Konzil, Konstitution Dei Verbum, Nr. 5). Um die authentische Lehre der Kirche verständlich zu machen, müssen wir vom Wort Gottes ausgehen, das in der Heiligen Schrift enthalten, in der kirchlichen Tradition ausgelegt und vom Lehramt verbindlich interpretiert wird.

Das Zeugnis der Heiligen Schrift

Es ist nicht unproblematisch, unsere Frage unvermittelt in das Alte Testament hineinzutragen, weil damals die Ehe noch nicht als Sakrament betrachtet wurde. Das Wort Gottes im Alten Bund ist aber insofern für uns von Bedeutung, als Jesus in dieser Tradition steht und von ihr her argumentiert. Im Dekalog steht das Gebot „Du sollst nicht die Ehe brechen!“ (Ex 20,14), an anderer Stelle wird eine Ehescheidung aber als möglich angesehen. Mose bestimmt nach Dtn 24,1-4, dass ein Mann seiner Frau eine Scheidungsurkunde ausstellen und sie aus seinem Haus entlassen kann, wenn sie nicht mehr sein Wohlgefallen findet. Im Anschluss daran können Mann und Frau eine neue Ehe eingehen. Neben dem Zugeständnis der Scheidung findet sich im Alten Testament aber auch ein gewisses Unbehagen gegenüber dieser Praxis. Wie das Ideal der Monogamie, so ist auch das Ideal der Unauflöslichkeit in dem Vergleich enthalten, den die Propheten zwischen dem Bund Jahwes mit Israel und dem Ehebund anstellen. Der Prophet Maleachi bringt dies deutlich zum Ausdruck: „Handle nicht treulos an der Frau deiner Jugend…, mit der du einen Bund geschlossen hast“ (Mal 2,14-15).

Vor allem Kontroversen mit den Pharisäern waren für Jesus Anlass, sich mit dem Thema auseinander zu setzen. Er distanzierte sich ausdrücklich von der alttestamentlichen Scheidungspraxis, die Mose gestattet hatte, weil die Menschen „so hartherzig“ waren, und verwies auf den ursprünglichen Willen Gottes: „Am Anfang der Schöpfung… hat Gott sie als Mann und Frau geschaffen. Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen, und die zwei werden ein Fleisch sein. Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen“ (Mk 10,5-9; vgl. Mt 19,4-9; Lk 16,18). Die katholische Kirche hat sich in Lehre und Praxis stets auf diese Worte Jesu über die Unauflöslichkeit der Ehe bezogen. Das Band, das die beiden Ehepartner innerlich miteinander verbindet, ist von Gott selbst gestiftet. Es bezeichnet eine Wirklichkeit, die von Gott kommt und deshalb nicht mehr in der Verfügung der Menschen steht.

Heute meinen einige Exegeten, diese Herrenworte seien schon in apostolischer Zeit mit einer gewissen Flexibilität angewandt worden: und zwar bei porneia/Unzucht (vgl. Mt 5,32; 19,9) und im Fall der Trennung zwischen einem christlichen und einem nicht christlichen Partner (vgl. 1 Kor 7,12-15). Die Unzuchtsklauseln wurden freilich in der Exegese von Anfang an kontrovers diskutiert. Viele sind der Überzeugung, dass es sich dabei nicht um Ausnahmen von der Unauflöslichkeit der Ehe, sondern um ungültige eheliche Verbindungen handle. Jedenfalls kann die Kirche ihre Lehre und Praxis nicht auf umstrittene exegetische Hypothesen aufbauen. Sie muss sich an die klare Lehre Christi halten.

Paulus verkündet das Verbot der Scheidung als ausdrücklichen Willen Christi: „Den Verheirateten gebiete nicht ich, sondern der Herr: Die Frau soll sich vom Mann nicht trennen – wenn sie sich aber trennt, so bleibe sie unverheiratet oder versöhne sich wieder mit dem Mann –, und der Mann darf die Frau nicht verstoßen“ (1 Kor 7,10-11). Zugleich lässt er auf Grund eigener Autorität zu, dass sich ein Nichtchrist von seinem christlich gewordenen Partner trennen kann. In diesem Fall ist der Christ „nicht gebunden“, unverheiratet zu bleiben (1 Kor 7,12-16). Ausgehend von dieser Stelle erkannte die Kirche, dass nur die Ehe zwischen einem getauften Mann und einer getauften Frau  Sakrament im eigentlichen Sinn ist und nur für diese die unbedingte Unauflöslichkeit gilt. Die Ehe von Ungetauften ist zwar auf die Unauflöslichkeit hingeordnet, kann aber unter Umständen – eines höheren Gutes wegen – aufgelöst werden (Privilegium Paulinum). Es handelt sich hier also nicht um eine Ausnahme vom Herrenwort. Die Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe, der Ehe im Raum des Christusmysteriums, bleibt gewahrt.

Von großer Bedeutung für die biblische Grundlegung des sakramentalen Eheverständnisses ist der Epheserbrief, in dem es heißt: „Ihr Männer, liebt eure Frauen, wie Christus die Kirche geliebt und sich für sie hingegeben hat“ (Eph 5,25). Und etwas weiter schreibt der Apostel: „Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau binden, und die zwei werden ein Fleisch sein. Dies ist ein tiefes Geheimnis; ich beziehe es auf Christus und die Kirche“ (Eph 5,31-32). Die christliche Ehe ist ein wirksames Zeichen des Bundes zwischen Christus und der Kirche. Weil sie die Gnade dieses Bundes bezeichnet und mitteilt, ist die Ehe zwischen Getauften ein Sakrament.

Das Zeugnis der kirchlichen Tradition

Für die Herausbildung der kirchlichen Position bilden sodann die Kirchenväter und die Konzilien wichtige Zeugnisse. Für die Väter sind die biblischen Weisungen bindend. Sie lehnen die staatlichen Ehescheidungsgesetze als mit der Forderung Jesu unvereinbar ab. Die Kirche der Väter hat Ehescheidung und Wiederheirat zurückgewiesen, und zwar aus Gehorsam gegenüber dem Evangelium. In dieser Frage ist das Zeugnis der Väter eindeutig.

In der Väterzeit wurden geschiedene Gläubige, die zivil wieder geheiratet haben, auch nicht nach einer Bußzeit offiziell zu den Sakramenten zugelassen. Einige Vätertexte lassen wohl erkennen, dass Missbräuche nicht immer rigoros zurückgewiesen wurden und hin und wieder für sehr seltene Grenzfälle pastorale Lösungen gesucht wurden.

In manchen Gegenden kam es später, vor allem aufgrund der zunehmenden Verflechtung von Staat und Kirche, zu größeren Kompromissen. Im Osten setzte sich diese Entwicklung weiter fort und führte, besonders nach der Trennung von der Cathedra Petri, zu einer immer liberaleren Praxis. Heute gibt es in den orthodoxen Kirchen eine Vielzahl von Scheidungsgründen, die zumeist mit dem Verweis auf die Oikonomia, die pastorale Nachsicht in schwierigen Einzelfällen, gerechtfertigt werden, und den Weg zu einer Zweit- und Drittehe mit Bußcharakter öffnen. Mit dem Willen Gottes, wie er in den Worten Jesu über die Unauflöslichkeit der Ehe eindeutig zum Ausdruck kommt, ist diese Praxis nicht zu vereinbaren. Sie stellt jedoch ein nicht zu unterschätzendes ökumenisches Problem dar.

Im Westen wirkte die Gregorianische Reform den Liberalisierungstendenzen entgegen und stellte die ursprüngliche Auffassung der Schrift und der Väter wieder her. Die katholische Kirche hat die absolute Unauflöslichkeit der Ehe selbst um den Preis großer Opfer und Leiden verteidigt. Das Schisma einer vom Nachfolger Petri abgelösten „Kirche von England“ erfolgte nicht aufgrund von Lehrdifferenzen, sondern weil der Papst dem Drängen  des blutrünstigen Königs Heinrichs VIII. nach Auflösung seiner Ehe aus Gehorsam gegenüber dem Wort Jesu nicht nachkommen konnte.

Das Konzil von Trient hat die Lehre von der Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe bestätigt und erklärt, dass diese der Lehre des Evangeliums entspricht (vgl. DH 1807). Manchmal wird behauptet, dass die Kirche die orientalische Praxis faktisch toleriert habe. Das trifft aber nicht zu. Die Kanonisten sprachen immer wieder von einer missbräuchlichen Praxis. Und es gibt Zeugnisse, dass Gruppen orthodoxer Christen, die katholisch wurden, ein Glaubensbekenntnis mit einem ausdrücklichen Verweis auf die Unmöglichkeit von Zweit- und Drittehen zu unterzeichnen hatten.

Das Zweite Vatikanische Konzil hat in der Pastoralkonstitution Gaudium et spes über die „Kirche in der Welt von heute“ eine theologisch und spirituell tiefe Lehre über die Ehe vorgelegt. Es hält klar und deutlich an der Unauflöslichkeit der Ehe fest. Die Ehe wird verstanden als umfassende leib-geistige Lebens- und Liebesgemeinschaft von Mann und Frau, die sich gegenseitig als Personen schenken und annehmen. Durch den personal freien Akt des wechselseitigen Ja-Wortes wird eine nach göttlicher Ordnung feste Institution begründet, die auf das Wohl der Gatten und der Nachkommenschaft hingeordnet ist und nicht mehr menschlicher Willkür unterliegt: „Diese innige Vereinigung als gegenseitiges Sich-Schenken zweier Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre unauflösliche Einheit“ (Nr. 48). Durch das Sakrament schenkt Gott den Gatten eine besondere Gnade: „Wie nämlich Gott einst durch den Bund der Liebe und Treue seinem Volk entgegenkam, so begegnet nun der Erlöser der Menschen und der Bräutigam der Kirche durch das Sakrament der Ehe den christlichen Gatten. Er bleibt fernerhin bei ihnen, damit die Gatten sich in gegenseitiger Hingabe und ständiger Treue lieben, so wie er selbst die Kirche geliebt und sich für sie hingegeben hat“ (ebd.). Durch das Sakrament enthält die Unauflöslichkeit der Ehe einen neuen, tieferen Sinn: Sie wird zum Bild der beständigen Liebe Gottes zu seinem Volk und der unwiderruflichen Treue Christi zu seiner Kirche.

Man kann die Ehe nur im Kontext des Christusmysteriums als Sakrament verstehen und leben. Wenn man die Ehe säkularisiert oder als bloß natürliche Wirklichkeit betrachtet, bleibt der Zugang zur Sakramentalität verborgen. Die sakramentale Ehe gehört der Ordnung der Gnade an, sie ist hinein genommen in die endgültige Liebesgemeinschaft Christi mit seiner Kirche. Christen sind gerufen, ihre Ehe im eschatologischen Horizont der Ankunft des Reiches Gottes in Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Wort Gottes, zu leben.

Das Zeugnis des Lehramts in der Gegenwart

Das bis heute grundlegende Apostolische Schreiben Familiaris consortio, das Johannes Paul II. am 22. November 1981 im Anschluss an die Bischofssynode über die christliche Familie in der Welt von heute veröffentlichte, bestätigt nachdrücklich die dogmatische Ehelehre der Kirche. Es bemüht sich aber pastoral auch in der Sorge um die  zivil wiederverheirateten Gläubigen, die in einer kirchlich gültigen Ehe noch gebunden sind.   Der Papst zeigt ein hohes Maß an Sorge und Zuwendung. Die Nr. 84 „Wiederverheiratet Geschiedene“ enthält folgende Grundaussagen: 1. Die Seelsorger sind aus Liebe zur Wahrheit verpflichtet, „die verschiedenen Situationen gut zu unterscheiden“. Man darf nicht alles und alle gleich bewerten. 2. Die Seelsorger und die Gemeinden sind gehalten, den betroffenen Gläubigen in „fürsorgender Liebe“ beizustehen. Auch sie gehören zur Kirche, haben Anspruch auf Seelsorge und sollen am Leben der Kirche teilnehmen. 3. Die Zulassung zur Eucharistie kann ihnen allerdings nicht gewährt werden. Dafür wird ein doppelter Grund genannt: a) „ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht“; b) „ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung“. Eine Versöhnung im Bußsakrament, die den Weg zum Eucharistieempfang öffnet, kann es nur geben bei Reue über das Geschehene und „Bereitschaft zu einem Leben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht“. Das heißt konkret: Wenn die neue Verbindung aus ernsthaften Gründen, etwa wegen der Erziehung der Kinder, nicht gelöst werden kann, müssen sich die beiden Partner „verpflichten, völlig enthaltsam zu leben“. 4. Den Geistlichen wird aus inner sakramenten-theologischen und nicht  aus legalistischen Zwang ausdrücklich verboten, für Geschiedene, die zivil wieder heiraten, „irgendwelche liturgische Handlungen vorzunehmen“, solange eben die erste sakramental gültige Ehe noch besteht..

Das Schreiben der Glaubenskongregation über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen vom 14. September 1994 bekräftigt, dass die Praxis der Kirche in dieser Frage „nicht aufgrund der verschiedenen Situationen modifiziert werden kann“ (Nr. 5). Zudem stellt es klar, dass die betroffenen Gläubigen nicht auf der Basis ihrer eigenen Gewissensüberzeugung zur heiligen Kommunion hinzutreten dürfen: „Im Falle, dass sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter… die ernste Pflicht, sie zu ermahnen, dass ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht“ (Nr. 6). Falls Zweifel über die Gültigkeit einer zerbrochenen Ehe bestehen, müssen diese durch die dafür kompetenten Ehegerichte überprüft werden (vgl. Nr. 9). Von fundamentaler Bedeutung bleibt, „in fürsorgender Liebe alles zu tun, was die Gläubigen, die sich in einer irregulären ehelichen Situation befinden, in der Liebe zu Christus und zur Kirche bestärken kann. Nur so wird es ihnen möglich sein, die Botschaft von der christlichen Ehe uneingeschränkt anzuerkennen und die Not ihrer Situation aus dem Glauben zu bestehen. Die Pastoral wird alle Kräfte einsetzen müssen, um glaubhaft zu machen, dass es nicht um Diskriminierung geht, sondern einzig um uneingeschränkte Treue zum Willen Christi, der uns die Unauflöslichkeit der Ehe als Gabe des Schöpfers zurückgegeben und neu anvertraut hat“ (Nr. 10).

In dem nachsynodalen Apostolischen Schreiben Sacramentum caritatis vom 22. Februar 2007 fasst Benedikt XVI. die Arbeit der vorausgegangenen Bischofssynode zum Thema der Eucharistie zusammen und führt sie weiter fort. In Nr. 29 kommt er auf die Situation der wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen zu sprechen. Auch für Benedikt XVI. handelt es sich hierbei um ein „dornenreiches und kompliziertes pastorales Problem“. Er bekräftigt „die auf die Heilige Schrift (vgl. Mk 10,2-12) gegründete Praxis der Kirche, zivil wiederverheiratete Geschiedene nicht zu den Sakramenten zuzulassen“, beschwört aber die Seelsorger geradezu, den Betroffenen „spezielle Aufmerksamkeit“ zu widmen: „in dem Wunsch, dass sie so weit als möglich einen christlichen Lebensstil pflegen durch die Teilnahme an der heiligen Messe, wenn auch ohne Kommunionempfang, das Hören des Wortes Gottes, die eucharistische Anbetung, das Gebet, die Teilnahme am Gemeindeleben, das vertrauensvolle Gespräch mit einem Priester oder einem geistlichen Führer, hingebungsvoll geübte Nächstenliebe, Werke der Buße und den Einsatz in der Erziehung der Kinder“. Wenn Zweifel an der Gültigkeit der in Brüche gegangenen ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, sind diese von den zuständigen Ehegerichten sorgsam zu prüfen. Die heutige Mentalität steht dem christlichen Eheverständnis, etwa bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe oder der Offenheit für Kinder, weithin entgegen. Weil viele Christen davon beeinflusst werden, sind in unseren Tagen Ehen wahrscheinlich häufiger ungültig als früher, weil es am Ehewillen im Sinn der katholischen Ehelehre mangelt und die Sozialisation im gelebten Raum des Glaubens zu gering ist. Darum ist eine Überprüfung der Gültigkeit der Ehe wichtig und kann  zu einer Lösung von Problemen führen. Wo eine Ehenichtigkeit nicht festgestellt werden kann, setzen die Lossprechung und der Kommunionempfang gemäß der bewährten kirchlichen Praxis ein Zusammenleben „als Freunde, wie Bruder und Schwester“ voraus. Segnungen von irregulären Verbindungen sind „in jedem Fall zu vermeiden…, damit unter den Gläubigen keine Verwirrungen in Bezug auf den Wert der Ehe aufkommen“. Die Segnung (bene-dictio: Gutheißung von Gott her) einer Beziehung, die dem Willen Gottes entgegensteht, ist ein Widerspruch in sich.

In seiner Predigt beim VII. Weltfamilientreffen in Mailand am 3. Juni 2012 kam Benedikt XVI. wiederum auf dieses schmerzliche Problem zu sprechen: „Ein Wort möchte ich auch den Gläubigen widmen, die zwar die Lehre der Kirche über die Familie teilen, jedoch von schmerzlichen Erfahrungen des Scheiterns und der Trennung gezeichnet sind. Ihr sollt wissen, dass der Papst und die Kirche euch in eurer Not unterstützen. Ich ermutige euch, mit euren Gemeinden verbunden zu bleiben, und wünsche mir zugleich, dass die Diözesen geeignete Initiativen ergreifen, um euch aufzunehmen und Nähe zu vermitteln“.

Die letzte Bischofssynode zum Thema „Die neue Evangelisierung für die Weitergabe des christlichen Glaubens“ (7. – 28. Oktober 2012) hat sich erneut mit der Situation der Gläubigen beschäftigt, die nach dem Scheitern einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht dem Scheitern der Ehe, die als Sakrament bestehen bleibt) eine neue Verbindung eingegangen sind und ohne sakramentales Eheband zusammenleben. In der Schlussbotschaft wandten sich die Synodenväter mit folgenden Worten an die betroffenen Gläubigen: „Allen jenen möchten wir sagen, dass die Liebe des Herrn niemand allein lässt, dass auch die Kirche sie liebt und ein einladendes Haus für alle ist, und dass sie Glieder der Kirche bleiben, auch wenn sie die sakramentale Lossprechung und die Eucharistie nicht empfangen können. Die katholischen Gemeinschaften mögen gastfreundlich gegenüber all jenen sein, die in einer solchen Situation leben, und Wege der Versöhnung unterstützen“.

Anthropologische und sakramententheologische Erwägungen

Die Lehre über die Unauflöslichkeit der Ehe stößt in einer säkularisierten Umwelt häufig auf Unverständnis. Wo die Grundeinsichten des christlichen Glaubens verloren gegangen sind, vermag eine bloß konventionelle Zugehörigkeit zur Kirche wichtige Lebensentscheidungen nicht mehr zu tragen und in Krisen im Ehestand – wie auch im Priester- und Ordensleben – keinen Halt mehr zu bieten. Viele fragen sich: Wie kann ich mich für das ganze Leben an eine einzige Frau bzw. an einen einzigen Mann binden? Wer kann mir sagen, wie es mir in zehn, zwanzig, dreißig, vierzig Jahren in der Ehe gehen wird? Ist eine endgültige Bindung an eine einzelne Person überhaupt möglich? Die vielen ehelichen Gemeinschaften, die heute zerbrechen, verstärken die Skepsis der Jugend gegenüber definitiven Lebensentscheidungen.

Andererseits hat das in der Schöpfungsordnung begründete Ideal der Treue zwischen einem Mann und einer Frau nichts von seiner Faszination verloren, wie aus neueren Umfragen unter jungen Menschen hervorgeht. Die meisten von ihnen sehnen sich nach einer stabilen, dauerhaften Beziehung, wie sie auch der geistigen und sittlichen Natur des Menschen entspricht. Darüber hinaus ist an den anthropologischen Wert der unauflöslichen Ehe zu erinnern: Sie entzieht die Partner der Willkür und der Tyrannei der Gefühle und Stimmungen. Sie hilft ihnen, persönliche Schwierigkeiten durchzustehen und leidvolle Erfahrungen zu überwinden. Sie schützt vor allem die Kinder, die am Zerbrechen der Ehen am meisten zu leiden haben.

Die Liebe ist mehr als Gefühl und Instinkt. Sie ist ihrem Wesen nach Hingabe. In der ehelichen Liebe sagen zwei Menschen wissentlich und willentlich zueinander: nur du – und du für immer. Dem Wort des Herrn “Was Gott verbunden hat…“ entspricht das Versprechen der Brautleute: „Ich nehme dich an als meinen Mann… Ich nehme dich an als meine Frau… Ich will dich lieben, achten und ehren, solange ich lebe, bis der Tod uns scheidet.“ Der Priester segnet den Bund, den die Brautleute miteinander vor Gottes Angesicht geschlossen haben. Wer Zweifel hat, ob das Eheband von ontologischer Qualität ist, möge sich vom Wort Gottes belehren lassen: „Am Anfang hat Gott Mann und Frau geschaffen. Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau binden und die zwei werden ein Fleisch sein. Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins“ (Mt 19,4-6).

Für Christen gilt, dass die Ehe von Getauften, die in den Leib Christi eingegliedert sind, sakramentalen Charakter hat und damit eine übernatürliche Wirklichkeit darstellt. Ein ernstes pastorales Problem besteht darin, dass manche heute die christliche Ehe ausschließlich mit weltlichen und pragmatischen Kriterien beurteilen. Wer nach dem „Geist der Welt“ (1 Kor 2,12) denkt, kann die Sakramentalität der Ehe nicht begreifen. Dem wachsenden Unverständnis gegenüber der Heiligkeit der Ehe kann die Kirche nicht entsprechen durch pragmatische Anpassung an das vermeintlich Unausweichliche, sondern nur durch das Vertrauen auf „den Geist, der aus Gott stammt, damit wir erkennen, was uns von Gott geschenkt worden ist“ (1 Kor 2,12). Die sakramentale Ehe ist ein Zeugnis für die Macht der Gnade, die den Menschen verwandelt und die ganze Kirche vorbereitet für die heilige Stadt, das neue Jerusalem, die Kirche, die breit ist „wie eine Braut, die sich für ihren Mann geschmückt hat“ (Offb 21,2). Das Evangelium von der Heiligkeit der Ehe ist in prophetischem Freimut zu verkünden. Ein müder Prophet sucht in der Anpassung an den Zeitgeist sein Heil, aber nicht das Heil der Welt in Jesus Christus. Die Treue zum Jawort der Ehe ist ein prophetisches Zeichen für das Heil, das Gott der Welt schenkt. „Wer es fassen kann, der fasse es!“ (Mt 19, 12). Durch die sakramentale Gnade wird die eheliche Liebe gereinigt, gestärkt und erhöht. „Diese Liebe, die auf gegenseitiger Treue gegründet und durch Christi Sakrament geheiligt ist, bedeutet unlösliche Treue, die in Glück und Unglück Leib und Seele umfasst und darum unvereinbar ist mit jedem Ehebruch und jeder Ehescheidung“ (Gaudium et spes, Nr. 49). Die Gatten haben kraft des Ehesakramentes an der endgültigen, unwiderruflichen Liebe Gottes teil. Sie können deshalb Zeugen der treuen Liebe Gottes sein, müssen ihre Liebe aber beständig nähren durch ein Leben aus dem Glauben und der Liebe.

Freilich gibt es Situationen – jeder Seelsorger weiß darum –, in denen das eheliche Beisammensein aus schwerwiegenden Gründen, etwa aufgrund von physischer oder psychischer Gewalt, praktisch unmöglich wird. In solchen Härtefällen hat die Kirche immer gestattet, dass sich die Gatten trennen und nicht länger zusammen wohnen. Dabei ist aber zu bedenken, dass das Eheband einer gültigen Ehe vor Gott weiterhin aufrecht bleibt und die einzelnen Partner nicht frei sind, eine neue Ehe zu schließen, solange der Ehepartner am Leben ist. Die Seelsorger und die christlichen Gemeinschaften müssen sich dafür einsetzen, Wege der Versöhnung auch in diesen Fällen zu fördern oder, falls dies nicht möglich ist, den betroffenen Menschen zu helfen, ihre schwierige Situation im Glauben zu bewältigen.

Moraltheologische Anmerkungen

Immer wieder wird vorgeschlagen, man soll wiederverheiratete Geschiedene selber in ihrem Gewissen entscheiden lassen, ob sie zur Kommunion hinzutreten oder nicht. Dieses Argument, dem ein problematischer Begriff von „Gewissen“ zugrunde liegt, wurde bereits im Schreiben der Glaubenskongregation von 1994 zurückgewiesen. Natürlich müssen sich die Gläubigen bei jeder Messfeier im Gewissen prüfen, ob ein Kommunionempfang möglich ist, dem eine schwere nicht gebeichtete Sünde immer entgegensteht. Sie haben dabei die Pflicht, ihr Gewissen zu bilden und an der Wahrheit auszurichten. Dabei hören sie auch auf das Lehramt der Kirche, das ihnen hilft, „nicht von der Wahrheit über das Gute des Menschen abzukommen, sondern, besonders in den schwierigeren Fragen, mit Sicherheit die Wahrheit zu erlangen und in ihr zu bleiben“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 64). Wenn wiederverheiratete Geschiedene in ihrem Gewissen subjektiv der Überzeugung sind, dass eine vorausgehende Ehe nicht gültig war, muss dies objektiv durch die zuständigen Ehegerichte nachgewiesen werden. Die Ehe betrifft nämlich nicht nur die Beziehung zweier Menschen zu Gott, sie ist auch eine Wirklichkeit der Kirche, ein Sakrament, über dessen Gültigkeit nicht der einzelne für sich, sondern die Kirche entscheidet, in die er durch Glaube und Taufe eingegliedert ist. „Wenn die vorausgehende Ehe von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen gültig war, kann ihre neue Verbindung unter keinen Umständen als rechtmäßig betrachtet werden, daher ist ein Sakramentenempfang aus inneren Gründen nicht möglich. Das Gewissen des einzelnen ist ausnahmslos an diese Norm gebunden“ (Kardinal Joseph Ratzinger, Die Ehepastoral muss auf der Wahrheit gründen: L’Osservatore Romano. Wochenausgabe in deutscher Sprache, 9. Dezember 2011, S. 7).

Auch die Lehre von der Epikie, wonach ein Gesetz zwar allgemein gilt, aber das konkrete menschliche Handeln nicht immer angemessen abdeckt, kann hier nicht angewandt werden, weil es sich bei der Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe um eine göttliche Norm handelt, über die die Kirche keine Verfügungsgewalt hat. Die Kirche hat jedoch – auf der Linie des Privilegium Paulinum – die Vollmacht, zu klären, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine im Sinne Jesu unauflösliche Ehe zustande kommt. Sie hat, davon ausgehend, Ehehindernisse festgelegt, Gründe für die Ehenichtigkeit erkannt und ein ausführliches Prozessverfahren entwickelt.

Ein weiterer Vorschlag für die Zulassung wiederverheirateter Geschiedener zu den Sakramenten plädiert mit dem Argument der Barmherzigkeit. Da Jesus sich selbst mit den Notleidenden solidarisiert und ihnen seine erbarmende Liebe geschenkt habe, sei die Barmherzigkeit ein besonderes Zeichen wahrer Nachfolge. Dies ist richtig, greift aber als sakramenten-theologisches Argument zu kurz. Denn die ganze sakramentale Ordnung ist ein Werk göttlicher Barmherzigkeit und kann nicht mit Berufung auf dieselbe aufgehoben werden. Durch die sachlich falsche Berufung auf die Barmherzigkeit besteht zudem die Gefahr einer Banalisierung des Gottesbildes, wonach Gott nichts anderes vermag, als zu verzeihen. Zum Geheimnis Gottes gehören neben der Barmherzigkeit auch seine Heiligkeit und Gerechtigkeit. Wenn man diese Eigenschaften Gottes unterschlägt und die Sünde nicht ernst nimmt, kann man den Menschen letztlich auch nicht seine Barmherzigkeit vermitteln. Jesus begegnete der Ehebrecherin mit großem Erbarmen, sagte ihr aber auch: „Geh und sündige von jetzt an nicht mehr“ (Joh 8,11). Die Barmherzigkeit Gottes ist keine Dispens von den Geboten Gottes und den Weisungen der Kirche. Sie verleiht vielmehr die Kraft der Gnade zu ihrer Erfüllung, zum Wiederaufstehen nach dem Fall und zu einem Leben in Vollkommenheit nach dem Bild des himmlischen Vaters.

Die pastorale Sorge

Auch wenn eine Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zu den Sakramenten aus ihrer inneren Natur heraus nicht möglich ist, sind umso mehr die pastoralen Bemühungen um diese Gläubigen geboten, wobei diese auf die offenbarungstheologischen und lehramtlichen Vorgaben der Kirche verwiesen bleiben. Der von der Kirche aufgezeigte Weg ist für die Betroffenen nicht einfach. Sie dürfen aber wissen und spüren, dass die Kirche als Heilsgemeinschaft ihren Weg begleitet. Indem die Partner sich bemühen, die Praxis der Kirche zu verstehen und nicht zur Kommunion zu gehen, legen sie auf ihre Weise Zeugnis für die Unauflöslichkeit der Ehe ab.

Die Sorge um wiederverheiratete Geschiedene darf freilich nicht auf die Frage des Eucharistieempfangs reduziert werden. Es geht um eine umfassendere Pastoral, die versucht, den unterschiedlichen Situationen möglichst gerecht zu werden. Wichtig ist dabei, dass es außer der sakramentalen Kommunion noch andere Weisen der Gemeinschaft mit Gott gibt. Verbindung zu Gott gewinnt man, wenn man sich ihm in Glaube, Hoffnung und Liebe, in Reue und Gebet zuwendet. Gott kann den Menschen auf unterschiedlichen Wegen seine Nähe und sein Heil schenken, auch wenn sie sich in einer widersprüchlichen Lebenssituation befinden. Wie die neueren Dokumente des kirchlichen Lehramts durchgängig unterstreichen, sind die Seelsorger und die christlichen Gemeinden gerufen, die Menschen in irregulären Situationen offen und herzlich aufzunehmen, ihnen einfühlsam und helfend zur Seite zu stehen und sie die Liebe des Guten Hirten spüren zu lassen. Eine in Wahrheit und Liebe gründende Seelsorge wird dafür immer wieder neu die rechten Wege und Formen finden.

Erzbischof Gerhard Ludwig Müller
Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre

 

(Die Tagespost, 15. Juni 2013, Nr. 72, SS. 6-8).

Zur Unauflöslichkeit der Ehe und der Debatte um die zivil Wiederverheirateten und die Sakramente

Von Erzbischof Gerhard Ludwig Müller

Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre

 

Die Diskussion über die Problematik der Gläubigen, die nach einer Scheidung eine neue zivile Verbindung eingegangen sind, ist nicht neu. Von der Kirche wurde sie immer mit großem Ernst und in helfender Absicht für die betroffenen Menschen geführt. Denn die Ehe ist ein besonders tief in die persönlichen, sozialen und geschichtlichen Gegebenheiten eines Menschen hinabreichendes Sakrament. Aufgrund der zunehmenden Zahl der Betroffenen in Ländern alter christlicher Tradition handelt es sich um ein pastorales Problem von großer Tragweite. Heute fragen sich durchaus gläubige Menschen ernsthaft: Kann die Kirche die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen nicht unter bestimmten Bedingungen zu den Sakramenten zulassen? Sind ihr in dieser Angelegenheit für immer die Hände gebunden? Haben die Theologen wirklich schon alle diesbezügliche Implikationen und Konsequenzen frei gelegt?

Diese Fragen müssen im Einklang mit der katholischen Lehre über die Ehe erörtert werden. Eine verantwortungsvolle Pastoral setzt eine Theologie voraus, die sich „dem sich offenbarenden Gott mit Verstand und Willen voll unterwirft und seiner Offenbarung willig zustimmt“ (II. Vatikanisches Konzil, Konstitution Dei verbum, Nr. 5). Um die authentische Lehre der Kirche verständlich zu machen, müssen wir vom Wort Gottes ausgehen, das in der Heiligen Schrift enthalten, in der kirchlichen Tradition ausgelegt und vom Lehramt verbindlich interpretiert wird.

Das Zeugnis der Heiligen Schrift

Es ist nicht unproblematisch, unsere Frage unvermittelt in das Alte Testament hineinzutragen, weil damals die Ehe noch nicht als Sakrament betrachtet wurde. Das Wort Gottes im Alten Bund ist aber insofern für uns von Bedeutung, als Jesus in dieser Tradition steht und von ihr her argumentiert. Im Dekalog steht das Gebot „Du sollst nicht die Ehe brechen!“ (Ex 20,14), an anderer Stelle wird eine Ehescheidung aber als möglich angesehen. Mose bestimmt nach Dtn 24,1-4, dass ein Mann seiner Frau eine Scheidungsurkunde ausstellen und sie aus seinem Haus entlassen kann, wenn sie nicht mehr sein Wohlgefallen findet. Im Anschluss daran können Mann und Frau eine neue Ehe eingehen. Neben dem Zugeständnis der Scheidung findet sich im Alten Testament aber auch ein gewisses Unbehagen gegenüber dieser Praxis. Wie das Ideal der Monogamie, so ist auch das Ideal der Unauflöslichkeit in dem Vergleich enthalten, den die Propheten zwischen dem Bund Jahwes mit Israel und dem Ehebund anstellen. Der Prophet Maleachi bringt dies deutlich zum Ausdruck: „Handle nicht treulos an der Frau deiner Jugend…, mit der du einen Bund geschlossen hast“ (Mal 2,14-15).

Vor allem Kontroversen mit den Pharisäern waren für Jesus Anlass, sich mit dem Thema auseinander zu setzen. Er distanzierte sich ausdrücklich von der alttestamentlichen Scheidungspraxis, die Mose gestattet hatte, weil die Menschen „so hartherzig“ waren, und verwies auf den ursprünglichen Willen Gottes: „Am Anfang der Schöpfung… hat Gott sie als Mann und Frau geschaffen. Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen, und die zwei werden ein Fleisch sein. Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen“ (Mk 10,5-9; vgl. Mt 19,4-9; Lk 16,18). Die katholische Kirche hat sich in Lehre und Praxis stets auf diese Worte Jesu über die Unauflöslichkeit der Ehe bezogen. Das Band, das die beiden Ehepartner innerlich miteinander verbindet, ist von Gott selbst gestiftet. Es bezeichnet eine Wirklichkeit, die von Gott kommt und deshalb nicht mehr in der Verfügung der Menschen steht.

Heute meinen einige Exegeten, diese Herrenworte seien schon in apostolischer Zeit mit einer gewissen Flexibilität angewandt worden: und zwar bei porneia/Unzucht (vgl. Mt 5,32; 19,9) und im Fall der Trennung zwischen einem christlichen und einem nicht christlichen Partner (vgl. 1 Kor 7,12-15). Die Unzuchtsklauseln wurden freilich in der Exegese von Anfang an kontrovers diskutiert. Viele sind der Überzeugung, dass es sich dabei nicht um Ausnahmen von der Unauflöslichkeit der Ehe, sondern um ungültige eheliche Verbindungen handle. Jedenfalls kann die Kirche ihre Lehre und Praxis nicht auf umstrittene exegetische Hypothesen aufbauen. Sie muss sich an die klare Lehre Christi halten.

Paulus verkündet das Verbot der Scheidung als ausdrücklichen Willen Christi: „Den Verheirateten gebiete nicht ich, sondern der Herr: Die Frau soll sich vom Mann nicht trennen – wenn sie sich aber trennt, so bleibe sie unverheiratet oder versöhne sich wieder mit dem Mann –, und der Mann darf die Frau nicht verstoßen“ (1 Kor 7,10-11). Zugleich lässt er auf Grund eigener Autorität zu, dass sich ein Nichtchrist von seinem christlich gewordenen Partner trennen kann. In diesem Fall ist der Christ „nicht gebunden“, unverheiratet zu bleiben (1 Kor 7,12-16). Ausgehend von dieser Stelle erkannte die Kirche, dass nur die Ehe zwischen einem getauften Mann und einer getauften Frau  Sakrament im eigentlichen Sinn ist und nur für diese die unbedingte Unauflöslichkeit gilt. Die Ehe von Ungetauften ist zwar auf die Unauflöslichkeit hingeordnet, kann aber unter Umständen – eines höheren Gutes wegen – aufgelöst werden (Privilegium Paulinum). Es handelt sich hier also nicht um eine Ausnahme vom Herrenwort. Die Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe, der Ehe im Raum des Christusmysteriums, bleibt gewahrt.

Von großer Bedeutung für die biblische Grundlegung des sakramentalen Eheverständnisses ist der Epheserbrief, in dem es heißt: „Ihr Männer, liebt eure Frauen, wie Christus die Kirche geliebt und sich für sie hingegeben hat“ (Eph 5,25). Und etwas weiter schreibt der Apostel: „Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau binden, und die zwei werden ein Fleisch sein. Dies ist ein tiefes Geheimnis; ich beziehe es auf Christus und die Kirche“ (Eph 5,31-32). Die christliche Ehe ist ein wirksames Zeichen des Bundes zwischen Christus und der Kirche. Weil sie die Gnade dieses Bundes bezeichnet und mitteilt, ist die Ehe zwischen Getauften ein Sakrament.

Das Zeugnis der kirchlichen Tradition

Für die Herausbildung der kirchlichen Position bilden sodann die Kirchenväter und die Konzilien wichtige Zeugnisse. Für die Väter sind die biblischen Weisungen bindend. Sie lehnen die staatlichen Ehescheidungsgesetze als mit der Forderung Jesu unvereinbar ab. Die Kirche der Väter hat Ehescheidung und Wiederheirat zurückgewiesen, und zwar aus Gehorsam gegenüber dem Evangelium. In dieser Frage ist das Zeugnis der Väter eindeutig.

In der Väterzeit wurden geschiedene Gläubige, die zivil wieder geheiratet haben, auch nicht nach einer Bußzeit zu den Sakramenten zugelassen. Einige Vätertexte lassen wohl erkennen, dass Missbräuche nicht immer rigoros zurückgewiesen wurden und hin und wieder für sehr seltene Grenzfälle pastorale Lösungen gesucht wurden.

In manchen Gegenden kam es später, vor allem aufgrund der zunehmenden Verflechtung von Staat und Kirche, zu größeren Kompromissen. Im Osten setzte sich diese Entwicklung weiter fort und führte, besonders nach der Trennung von der Cathedra Petri, zu einer immer liberaleren Praxis. Heute gibt es in den orthodoxen Kirchen eine Vielzahl von Scheidungsgründen, die zumeist mit dem Verweis auf die Oikonomia, die pastorale Nachsicht in schwierigen Einzelfällen, gerechtfertigt werden, und den Weg zu einer Zweit- und Drittehe mit Bußcharakter öffnen. Mit dem Willen Gottes, wie er in den Worten Jesu über die Unauflöslichkeit der Ehe eindeutig zum Ausdruck kommt, ist diese Praxis nicht zu vereinbaren. Sie stellt jedoch ein nicht zu unterschätzendes ökumenisches Problem dar.

Im Westen wirkte die Gregorianische Reform den Liberalisierungstendenzen entgegen und stellte die ursprüngliche Auffassung der Schrift und der Väter wieder her. Die katholische Kirche hat die absolute Unauflöslichkeit der Ehe selbst um den Preis großer Opfer und Leiden verteidigt. Das Schisma einer vom Nachfolger Petri abgelösten „Kirche von England“ erfolgte nicht aufgrund von Lehrdifferenzen, sondern weil der Papst dem Drängen von König Heinrich VIII. nach Auflösung seiner Ehe aus Gehorsam gegenüber dem Wort Jesu nicht nachkommen konnte.

Das Konzil von Trient hat die Lehre von der Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe bestätigt und erklärt, dass diese der Lehre des Evangeliums entspricht (vgl. DH 1807). Manchmal wird behauptet, dass die Kirche die orientalische Praxis faktisch toleriert habe. Das trifft aber nicht zu. Die Kanonisten sprachen immer wieder von einer missbräuchlichen Praxis. Und es gibt Zeugnisse, dass Gruppen orthodoxer Christen, die katholisch wurden, ein Glaubensbekenntnis mit einem ausdrücklichen Verweis auf die Unmöglichkeit von Zweit- und Drittehen zu unterzeichnen hatten.

Das Zweite Vatikanische Konzil hat in der Pastoralkonstitution Gaudium et spes über die „Kirche in der Welt von heute“ eine theologisch und spirituell tiefe Lehre über die Ehe vorgelegt. Es hält klar und deutlich an der Unauflöslichkeit der Ehe fest. Die Ehe wird verstanden als umfassende leib-geistige Lebens- und Liebesgemeinschaft von Mann und Frau, die sich gegenseitig als Personen schenken und annehmen. Durch den personal freien Akt des wechselseitigen Ja-Wortes wird eine nach göttlicher Ordnung feste Institution begründet, die auf das Wohl der Gatten und der Nachkommenschaft hingeordnet ist und nicht mehr menschlicher Willkür unterliegt: „Diese innige Vereinigung als gegenseitiges Sich-Schenken zweier Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre unauflösliche Einheit“ (Nr. 48). Durch das Sakrament schenkt Gott den Gatten eine besondere Gnade: „Wie nämlich Gott einst durch den Bund der Liebe und Treue seinem Volk entgegenkam, so begegnet nun der Erlöser der Menschen und der Bräutigam der Kirche durch das Sakrament der Ehe den christlichen Gatten. Er bleibt fernerhin bei ihnen, damit die Gatten sich in gegenseitiger Hingabe und ständiger Treue lieben, so wie er selbst die Kirche geliebt und sich für sie hingegeben hat“ (ebd.). Durch das Sakrament enthält die Unauflöslichkeit der Ehe einen neuen, tieferen Sinn: Sie wird zum Bild der beständigen Liebe Gottes zu seinem Volk und der unwiderruflichen Treue Christi zu seiner Kirche.

Man kann die Ehe nur im Kontext des Christusmysteriums als Sakrament verstehen und leben. Wenn man die Ehe säkularisiert oder als bloß natürliche Wirklichkeit betrachtet, bleibt der Zugang zur Sakramentalität verborgen. Die sakramentale Ehe gehört der Ordnung der Gnade an, sie ist hinein genommen in die endgültige Liebesgemeinschaft Christi mit seiner Kirche. Christen sind gerufen, ihre Ehe im eschatologischen Horizont der Ankunft des Reiches Gottes in Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Wort Gottes, zu leben.

Das Zeugnis des Lehramts in der Gegenwart

Das bis heute grundlegende Apostolische Schreiben Familiaris consortio, das Johannes Paul II. am 22. November 1981 im Anschluss an die Bischofssynode über die christliche Familie in der Welt von heute veröffentlichte, bestätigt nachdrücklich die dogmatische Ehelehre der Kirche. Es bemüht sich aber pastoral auch in der Sorge um die  zivil wiederverheirateten Gläubigen, die in einer kirchlich gültigen Ehe noch gebunden sind.   Der Papst zeigt ein hohes Maß an Sorge und Zuwendung. Die Nr. 84 „Wiederverheiratet Geschiedene“ enthält folgende Grundaussagen:

  1. Die Seelsorger sind aus Liebe zur Wahrheit verpflichtet, „die verschiedenen Situationen gut zu unterscheiden“. Man darf nicht alles und alle gleich bewerten.
  2. Die Seelsorger und die Gemeinden sind gehalten, den betroffenen Gläubigen in „fürsorgender Liebe“ beizustehen. Auch sie gehören zur Kirche, haben Anspruch auf Seelsorge und sollen am Leben der Kirche teilnehmen.
  3. Die Zulassung zur Eucharistie kann ihnen allerdings nicht gewährt werden. Dafür wird ein doppelter Grund genannt:
  4. a) „ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht“;
  5. b) „ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung“. Eine Versöhnung im Bußsakrament, die den Weg zum Eucharistieempfang öffnet, kann es nur geben bei Reue über das Geschehene und „Bereitschaft zu einem Leben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht“. Das heißt konkret: Wenn die neue Verbindung aus ernsthaften Gründen, etwa wegen der Erziehung der Kinder, nicht gelöst werden kann, müssen sich die beiden Partner „verpflichten, völlig enthaltsam zu leben“.
  6. Den Geistlichen wird aus inner sakramententheologischen und nicht  aus legalistischen Zwang ausdrücklich verboten, für Geschiedene, die zivil wieder heiraten, „irgendwelche liturgische Handlungen vorzunehmen“, solange eben die erste sakramental gültige Ehe noch besteht..

Das Schreiben der Glaubenskongregation über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen vom 14. September 1994 bekräftigt, dass die Praxis der Kirche in dieser Frage „nicht aufgrund der verschiedenen Situationen modifiziert werden kann“ (Nr. 5). Zudem stellt es klar, dass die betroffenen Gläubigen nicht auf der Basis ihrer eigenen Gewissensüberzeugung zur heiligen Kommunion hinzutreten dürfen: „Im Falle, dass sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter… die ernste Pflicht, sie zu ermahnen, dass ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht“ (Nr. 6). Falls Zweifel über die Gültigkeit einer zerbrochenen Ehe bestehen, müssen diese durch die dafür kompetenten Ehegerichte überprüft werden (vgl. Nr. 9). Von fundamentaler Bedeutung bleibt, „in fürsorgender Liebe alles zu tun, was die Gläubigen, die sich in einer irregulären ehelichen Situation befinden, in der Liebe zu Christus und zur Kirche bestärken kann. Nur so wird es ihnen möglich sein, die Botschaft von der christlichen Ehe uneingeschränkt anzuerkennen und die Not ihrer Situation aus dem Glauben zu bestehen. Die Pastoral wird alle Kräfte einsetzen müssen, um glaubhaft zu machen, dass es nicht um Diskriminierung geht, sondern einzig um uneingeschränkte Treue zum Willen Christi, der uns die Unauflöslichkeit der Ehe als Gabe des Schöpfers zurückgegeben und neu anvertraut hat“ (Nr. 10).

In dem nachsynodalen Apostolischen Schreiben Sacramentum caritatis vom 22. Februar 2007 fasst Benedikt XVI. die Arbeit der vorausgegangenen Bischofssynode zum Thema der Eucharistie zusammen und führt sie weiter fort. In Nr. 29 kommt er auf die Situation der wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen zu sprechen. Auch für Benedikt XVI. handelt es sich hierbei um ein „dornenreiches und kompliziertes pastorales Problem“. Er bekräftigt „die auf die Heilige Schrift (vgl. Mk 10,2-12) gegründete Praxis der Kirche, zivil wiederverheiratete Geschiedene nicht zu den Sakramenten zuzulassen“, beschwört aber die Seelsorger geradezu, den Betroffenen „spezielle Aufmerksamkeit“ zu widmen: „in dem Wunsch, dass sie so weit als möglich einen christlichen Lebensstil pflegen durch die Teilnahme an der heiligen Messe, wenn auch ohne Kommunionempfang, das Hören des Wortes Gottes, die eucharistische Anbetung, das Gebet, die Teilnahme am Gemeindeleben, das vertrauensvolle Gespräch mit einem Priester oder einem geistlichen Führer, hingebungsvoll geübte Nächstenliebe, Werke der Buße und den Einsatz in der Erziehung der Kinder“. Wenn Zweifel an der Gültigkeit der in Brüche gegangenen ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, sind diese von den zuständigen Ehegerichten sorgsam zu prüfen. Die heutige Mentalität steht dem christlichen Eheverständnis, etwa bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe oder der Offenheit für Kinder, weithin entgegen. Weil viele Christen davon beeinflusst werden, sind in unseren Tagen Ehen wahrscheinlich häufiger ungültig als früher, weil es am Ehewillen im Sinn der katholischen Ehelehre mangelt und die Sozialisation im gelebten Raum des Glaubens zu gering ist. Darum ist eine Überprüfung der Gültigkeit der Ehe wichtig und kann  zu einer Lösung von Problemen führen. Wo eine Ehenichtigkeit nicht festgestellt werden kann, setzen die Lossprechung und der Kommunionempfang gemäß der bewährten kirchlichen Praxis ein Zusammenleben „als Freunde, wie Bruder und Schwester“ voraus. Segnungen von irregulären Verbindungen sind „in jedem Fall zu vermeiden…, damit unter den Gläubigen keine Verwirrungen in Bezug auf den Wert der Ehe aufkommen“. Die Segnung (bene-dictio: Gutheißung von Gott her) einer Beziehung, die dem Willen Gottes entgegensteht, ist ein Widerspruch in sich.

In seiner Predigt beim VII. Weltfamilientreffen in Mailand am 3. Juni 2012 kam Benedikt XVI. wiederum auf dieses schmerzliche Problem zu sprechen: „Ein Wort möchte ich auch den Gläubigen widmen, die zwar die Lehre der Kirche über die Familie teilen, jedoch von schmerzlichen Erfahrungen des Scheiterns und der Trennung gezeichnet sind. Ihr sollt wissen, dass der Papst und die Kirche euch in eurer Not unterstützen. Ich ermutige euch, mit euren Gemeinden verbunden zu bleiben, und wünsche mir zugleich, dass die Diözesen geeignete Initiativen ergreifen, um euch aufzunehmen und Nähe zu vermitteln“.

Die letzte Bischofssynode zum Thema „Die neue Evangelisierung für die Weitergabe des christlichen Glaubens“ (7. – 28. Oktober 2012) hat sich erneut mit der Situation der Gläubigen beschäftigt, die nach dem Scheitern einer ehelichen Lebensgemeinschaft (nicht dem Scheitern der Ehe, die als Sakrament bestehen bleibt) eine neue Verbindung eingegangen sind und ohne sakramentales Eheband zusammenleben. In der Schlussbotschaft wandten sich die Synodenväter mit folgenden Worten an die betroffenen Gläubigen: „Allen jenen möchten wir sagen, dass die Liebe des Herrn niemand allein lässt, dass auch die Kirche sie liebt und ein einladendes Haus für alle ist, und dass sie Glieder der Kirche bleiben, auch wenn sie die sakramentale Lossprechung und die Eucharistie nicht empfangen können. Die katholischen Gemeinschaften mögen gastfreundlich gegenüber all jenen sein, die in einer solchen Situation leben, und Wege der Versöhnung unterstützen“.

Anthropologische und sakramententheologische Erwägungen

Die Lehre über die Unauflöslichkeit der Ehe stößt in einer säkularisierten Umwelt häufig auf Unverständnis. Wo die Grundeinsichten des christlichen Glaubens verloren gegangen sind, vermag eine bloß konventionelle Zugehörigkeit zur Kirche wichtige Lebensentscheidungen nicht mehr zu tragen und in Krisen im Ehestand – wie auch im Priester- und Ordensleben – keinen Halt mehr zu bieten. Viele fragen sich: Wie kann ich mich für das ganze Leben an eine einzige Frau bzw. an einen einzigen Mann binden? Wer kann mir sagen, wie es mir in zehn, zwanzig, dreißig, vierzig Jahren in der Ehe gehen wird? Ist eine endgültige Bindung an eine einzelne Person überhaupt möglich? Die vielen ehelichen Gemeinschaften, die heute zerbrechen, verstärken die Skepsis der Jugend gegenüber definitiven Lebensentscheidungen.

Andererseits hat das in der Schöpfungsordnung begründete Ideal der Treue zwischen einem Mann und einer Frau nichts von seiner Faszination verloren, wie aus neueren Umfragen unter jungen Menschen hervorgeht. Die meisten von ihnen sehnen sich nach einer stabilen, dauerhaften Beziehung, wie sie auch der geistigen und sittlichen Natur des Menschen entspricht. Darüber hinaus ist an den anthropologischen Wert der unauflöslichen Ehe zu erinnern: Sie entzieht die Partner der Willkür und der Tyrannei der Gefühle und Stimmungen. Sie hilft ihnen, persönliche Schwierigkeiten durchzustehen und leidvolle Erfahrungen zu überwinden. Sie schützt vor allem die Kinder, die am Zerbrechen der Ehen am meisten zu leiden haben.

Die Liebe ist mehr als Gefühl und Instinkt. Sie ist ihrem Wesen nach Hingabe. In der ehelichen Liebe sagen zwei Menschen wissentlich und willentlich zueinander: nur du – und du für immer. Dem Wort des Herrn “Was Gott verbunden hat…“ entspricht das Versprechen der Brautleute: „Ich nehme dich an als meinen Mann… Ich nehme dich an als meine Frau… Ich will dich lieben, achten und ehren, solange ich lebe, bis der Tod uns scheidet.“ Der Priester segnet den Bund, den die Brautleute miteinander vor Gottes Angesicht geschlossen haben. Wer Zweifel hat, ob das Eheband von ontologischer Qualität ist, möge sich vom Wort Gottes belehren lassen: „Am Anfang hat Gott Mann und Frau geschaffen. Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau binden und die zwei werden ein Fleisch sein. Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins“ (Mt 19,4-6).

Für Christen gilt, dass die Ehe von Getauften, die in den Leib Christi eingegliedert sind, sakramentalen Charakter hat und damit eine übernatürliche Wirklichkeit darstellt. Ein ernstes pastorales Problem besteht darin, dass manche heute die christliche Ehe ausschließlich mit weltlichen und pragmatischen Kriterien beurteilen. Wer nach dem „Geist der Welt“ (1 Kor 2,12) denkt, kann die Sakramentalität der Ehe nicht begreifen. Dem wachsenden Unverständnis gegenüber der Heiligkeit der Ehe kann die Kirche nicht entsprechen durch pragmatische Anpassung an das vermeintlich Unausweichliche, sondern nur durch das Vertrauen auf „den Geist, der aus Gott stammt, damit wir erkennen, was uns von Gott geschenkt worden ist“ (1 Kor 2,12). Die sakramentale Ehe ist ein Zeugnis für die Macht der Gnade, die den Menschen verwandelt und die ganze Kirche vorbereitet für die heilige Stadt, das neue Jerusalem, die Kirche, die bereit ist „wie eine Braut, die sich für ihren Mann geschmückt hat“ (Offb 21,2). Das Evangelium von der Heiligkeit der Ehe ist in prophetischem Freimut zu verkünden. Ein müder Prophet sucht in der Anpassung an den Zeitgeist sein Heil, aber nicht das Heil der Welt in Jesus Christus. Die Treue zum Jawort der Ehe ist ein prophetisches Zeichen für das Heil, das Gott der Welt schenkt. „Wer es fassen kann, der fasse es!“ (Mt 19, 12). Durch die sakramentale Gnade wird die eheliche Liebe gereinigt, gestärkt und erhöht. „Diese Liebe, die auf gegenseitiger Treue gegründet und durch Christi Sakrament geheiligt ist, bedeutet unlösliche Treue, die in Glück und Unglück Leib und Seele umfasst und darum unvereinbar ist mit jedem Ehebruch und jeder Ehescheidung“ (Gaudium et spes, Nr. 49). Die Gatten haben kraft des Ehesakramentes an der endgültigen, unwiderruflichen Liebe Gottes teil. Sie können deshalb Zeugen der treuen Liebe Gottes sein, müssen ihre Liebe aber beständig nähren durch ein Leben aus dem Glauben und der Liebe.

Freilich gibt es Situationen – jeder Seelsorger weiß darum –, in denen das eheliche Beisammensein aus schwerwiegenden Gründen, etwa aufgrund von physischer oder psychischer Gewalt, praktisch unmöglich wird. In solchen Härtefällen hat die Kirche immer gestattet, dass sich die Gatten trennen und nicht länger zusammen wohnen. Dabei ist aber zu bedenken, dass das Eheband einer gültigen Ehe vor Gott weiterhin aufrecht bleibt und die einzelnen Partner nicht frei sind, eine neue Ehe zu schließen, solange der Ehepartner am Leben ist. Die Seelsorger und die christlichen Gemeinschaften müssen sich dafür einsetzen, Wege der Versöhnung auch in diesen Fällen zu fördern oder, falls dies nicht möglich ist, den betroffenen Menschen zu helfen, ihre schwierige Situation im Glauben zu bewältigen.

Moraltheologische Anmerkungen

Immer wieder wird vorgeschlagen, man soll wiederverheiratete Geschiedene selber in ihrem Gewissen entscheiden lassen, ob sie zur Kommunion hinzutreten oder nicht. Dieses Argument, dem ein problematischer Begriff von „Gewissen“ zugrunde liegt, wurde bereits im Schreiben der Glaubenskongregation von 1994 zurückgewiesen. Natürlich müssen sich die Gläubigen bei jeder Messfeier im Gewissen prüfen, ob ein Kommunionempfang möglich ist, dem eine schwere nicht gebeichtete Sünde immer entgegensteht. Sie haben dabei die Pflicht, ihr Gewissen zu bilden und an der Wahrheit auszurichten. Dabei hören sie auch auf das Lehramt der Kirche, das ihnen hilft, „nicht von der Wahrheit über das Gute des Menschen abzukommen, sondern, besonders in den schwierigeren Fragen, mit Sicherheit die Wahrheit zu erlangen und in ihr zu bleiben“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 64). Wenn wiederverheiratete Geschiedene in ihrem Gewissen subjektiv der Überzeugung sind, dass eine vorausgehende Ehe nicht gültig war, muss dies objektiv durch die zuständigen Ehegerichte nachgewiesen werden. Die Ehe betrifft nämlich nicht nur die Beziehung zweier Menschen zu Gott, sie ist auch eine Wirklichkeit der Kirche, ein Sakrament, über dessen Gültigkeit nicht der einzelne für sich, sondern die Kirche entscheidet, in die er durch Glaube und Taufe eingegliedert ist. „Wenn die vorausgehende Ehe von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen gültig war, kann ihre neue Verbindung unter keinen Umständen als rechtmäßig betrachtet werden, daher ist ein Sakramentenempfang aus inneren Gründen nicht möglich. Das Gewissen des einzelnen ist ausnahmslos an diese Norm gebunden“ (Kardinal Joseph Ratzinger, Die Ehepastoral muss auf der Wahrheit gründen: L’Osservatore Romano. Wochenausgabe in deutscher Sprache, 9. Dezember 2011, S. 7).

Auch die Lehre von der Epikie, wonach ein Gesetz zwar allgemein gilt, aber das konkrete menschliche Handeln nicht immer angemessen abdeckt, kann hier nicht angewandt werden, weil es sich bei der Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe um eine göttliche Norm handelt, über die die Kirche keine Verfügungsgewalt hat. Die Kirche hat jedoch – auf der Linie des Privilegium Paulinum – die Vollmacht, zu klären, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine im Sinne Jesu unauflösliche Ehe zustande kommt. Sie hat, davon ausgehend, Ehehindernisse festgelegt, Gründe für die Ehenichtigkeit erkannt und ein ausführliches Prozessverfahren entwickelt.

Ein weiterer Vorschlag für die Zulassung wiederverheirateter Geschiedener zu den Sakramenten plädiert mit dem Argument der Barmherzigkeit. Da Jesus sich selbst mit den Notleidenden solidarisiert und ihnen seine erbarmende Liebe geschenkt habe, sei die Barmherzigkeit ein besonderes Zeichen wahrer Nachfolge. Dies ist richtig, greift aber als sakramententheologisches Argument zu kurz. Denn die ganze sakramentale Ordnung ist ein Werk göttlicher Barmherzigkeit und kann nicht mit Berufung auf dieselbe aufgehoben werden. Durch die sachlich falsche Berufung auf die Barmherzigkeit besteht zudem die Gefahr einer Banalisierung des Gottesbildes, wonach Gott nichts anderes vermag, als zu verzeihen. Zum Geheimnis Gottes gehören neben der Barmherzigkeit auch seine Heiligkeit und Gerechtigkeit. Wenn man diese Eigenschaften Gottes unterschlägt und die Sünde nicht ernst nimmt, kann man den Menschen letztlich auch nicht seine Barmherzigkeit vermitteln. Jesus begegnete der Ehebrecherin mit großem Erbarmen, sagte ihr aber auch: „Geh und sündige von jetzt an nicht mehr“ (Joh 8,11). Die Barmherzigkeit Gottes ist keine Dispens von den Geboten Gottes und den Weisungen der Kirche. Sie verleiht vielmehr die Kraft der Gnade zu ihrer Erfüllung, zum Wiederaufstehen nach dem Fall und zu einem Leben in Vollkommenheit nach dem Bild des himmlischen Vaters.

Die pastorale Sorge

Auch wenn eine Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zu den Sakramenten aus ihrer inneren Natur heraus nicht möglich ist, sind umso mehr die pastoralen Bemühungen um diese Gläubigen geboten, wobei diese auf die offenbarungstheologischen und lehramtlichen Vorgaben der Kirche verwiesen bleiben. Der von der Kirche aufgezeigte Weg ist für die Betroffenen nicht einfach. Sie dürfen aber wissen und spüren, dass die Kirche als Heilsgemeinschaft ihren Weg begleitet. Indem die Partner sich bemühen, die Praxis der Kirche zu verstehen und nicht zur Kommunion zu gehen, legen sie auf ihre Weise Zeugnis für die Unauflöslichkeit der Ehe ab.

Die Sorge um wiederverheiratete Geschiedene darf freilich nicht auf die Frage des Eucharistieempfangs reduziert werden. Es geht um eine umfassendere Pastoral, die versucht, den unterschiedlichen Situationen möglichst gerecht zu werden. Wichtig ist dabei, dass es außer der sakramentalen Kommunion noch andere Weisen der Gemeinschaft mit Gott gibt. Verbindung zu Gott gewinnt man, wenn man sich ihm in Glaube, Hoffnung und Liebe, in Reue und Gebet zuwendet. Gott kann den Menschen auf unterschiedlichen Wegen seine Nähe und sein Heil schenken, auch wenn sie sich in einer widersprüchlichen Lebenssituation befinden. Wie die neueren Dokumente des kirchlichen Lehramts durchgängig unterstreichen, sind die Seelsorger und die christlichen Gemeinden gerufen, die Menschen in irregulären Situationen offen und herzlich aufzunehmen, ihnen einfühlsam und helfend zur Seite zu stehen und sie die Liebe des Guten Hirten spüren zu lassen. Eine in Wahrheit und Liebe gründende Seelsorge wird dafür immer wieder neu die rechten Wege und Formen finden.

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Quelle: Osservatore Romano 23. Oktober 2013

Papst Pius XII.: DIE GATTENLIEBE VERLANGT EWIGKEIT

In seiner klugen, eindringlichen und leicht zu begreifenden Art hat der im Rufe der Heiligkeit stehende Papst Pius XII. auch über die Probleme gesprochen, welche in jeder Ehe auftauchen. Was macht das Gelingen einer Ehe aus, und wie begegnet man den Problemen? Der Papst zeigt (wie immer) meisterlich, daß die Antwort in der Lehre der Kirche über die Ehe zu finden ist.

Die Unauflöslichkeit der Ehe erfüllt ein Sehnen der Natur

Aber was sagt die Natur zu dieser Unauflöslichkeit? Die Gnade ändert sonst – so sagt man – die Natur nicht; sie vervollkommnet nur die Natur, wo immer sie eingreift. Sollte es nun hier anders sein ? Sollte die Unauflöslichkeit der Ehe in der Natur eine Widersacherin finden? – Nein, Gottes Gnadenwerke sind wunderbar und ohne Bruchstellen; es ist unmöglich, daß sie mit der Natur in Zwiespalt stehen, da Gott doch beides, die Werke der Natur und der Gnade, geschaffen hat. Und tatsächlich ist die Dauerhaftigkeit und Unauflöslichkeit der Ehe nicht bloß durch Christi Willen und die innere mystische Bedeutung der Ehe gefordert, sie ist auch von der Natur gewollt. Die Gnade erfüllt eigentlich nur das Sehnen der Natur, und gibt ihr die Kraft, das zu sein, wonach ihr besseres Wissen und Wollen strebt.

Das beweist die Geschichte eurer Herzensliebe

Befragt einmal euer Herz, liebe Gatten; unerforschlich für andere, ist es doch nicht so für euch. Denkt zurück an den Augenblick, da ihr fühltet, wie eurer Neigung eine volle Gegenliebe antwortete. Und von jenem Augenblick an bis zum gemeinsamen Jawort vor dem Altare war es da nicht wie ein ständiges Vorwärtsschreiten für euch, von Stunde zu Stunde, mit Schritten voll banger Hoffnung und zitternder Erwartung ? – Jetzt aber ist diese eure Hoffnung nicht mehr grünende Knospe; jetzt ist sie erblühte Rose, und sie geht voller Erwartung ändern Freuden entgegen. Ist darum euer Traum vielleicht verflogen? Nein, er ist Wirklichkeit geworden, nun, da ihr euch vereint habt vor dem Altar.

Was war es, das ihn hat Wirklichkeit werden lassen ? Es war eure Liebe, eure Liebe, die nicht geschwunden ist, nein, die geblieben, die stärker und fester geworden ist, so fest und stark, daß eure Herzen sich zurufen: „Unsere Liebe muß unverändert, unversehrt und unverletzt bleiben auf ewig!“

Die Gattenliebe verlangt Ewigkeit

Die Gattenliebe kennt also Aufgang und Frühlicht; aber es darf für sie keinen Untergang und keine Wechsel der Gezeiten, keine umwölkte und trübe Tage geben, denn die Liebe will stets jung sein, unerschütterlich in allen Stürmen und Winden. Wenn ihr das erkannt habt, so habt ihr unvermerkt, sozusagen getrieben von heiliger Eifersucht, von eurer bräutlichen Liebe das ausgesagt, was der Apostel Paulus zum Kennzeichen der Liebe überhaupt macht, da er sie preisend ausruft: „Die Liebe vergeht nie!“(1 Kor. 13,8). Die reine und wahre Gattenliebe ist wie ein kristallklarer Bach, der mit Naturgewalt aus dem unerschütterlichen Fels der Treue entspringt, dann ruhig zwischen den Blumen und den Dornen des Lebens dahinfließt, bis er sich verliert über einem stillen Grab. – So ist denn die Unauflöslichkeit der Ehe nur die Erfüllung dessen, wozu das reine und unverdorbene Herz, wozu die „von Natur aus christliche Seele“ („Anima naturaliter christiana“) drängt, in einer Sehnsucht, die nur der Tod zur Ruhe bringt.

Im künftigen Leben dann, in der Auferstehung, wird es keine Ehen mehr geben; „da nehmen die Menschen nicht mehr zur Ehe, noch werden sie zur Ehe genommen, sondern sie werden sein wie die Engel im Himmel“. (Matth. 22,30). Ja, die Gattenliebe, insofern sie eheliche Liebe ist, wird aufhören, sobald der Zweck, dem sie hier auf Erden gedient hat, nicht mehr bestehen wird. Sofern sie jedoch in die Seelen der Ehegatten eingedrungen ist und diese aneinander geknüpft hat durch jenes stärkere Band der Liebe, das die Herzen mit Gott und untereinander verbindet, insofern wird diese Liebe bleiben auch im ändern Leben; sie wird weiter bestehen, so wie die Seelen selbst weiter bestehen, in denen sie hienieden gewohnt hatte.

Die Unauflöslichkeit erhöht und wahrt die Menschenwürde

Aber noch aus einem ändern Grunde ist die Unauflöslichkeit der Ehe von der Natur gewollt: die Ehe bedarf einer solchen Eigenschaft um die Würde der menschlichen Person zu schützen. Das eheliche Zusammenleben ist eine göttliche Einrichtung, verwurzelt in der menschlichen Natur als Bund zweier nach Gottes Bild und Gleichnis geformter Wesen, die der Schöpfer beruft zur Fortsetzung seines Werkes in der Erhaltung und Ausbreitung des Menschengeschlechtes. Bis hinein in ihre intimsten Äußerungen erscheint diese Gemeinschaft als etwas außerordentlich Feines und Zartes. Sie vermag die Seelen wahrhaft zu beglücken, zu adeln und zu heiligen, sie vermag sie auf den Flügeln der gegenseitigen, selbstlosen, seelischen Hingabe über die sinnenhaften Dinge zu erheben, dann, wenn beide Ehegatten im tiefsten Herzen es wissen, daß sie einander ganz und restlos angehören wollen, daß sie einander treu bleiben wollen in allen Ereignissen und Wechselfällen des Lebens, in guten und traurigen, in gesunden und kranken Tagen, in jungen Jahren und im Alter, ohne Grenzen und ohne Vorbehalte, bis es Gott gefällt, sie in die Ewigkeit abzuberufen. Ein solches Wissen und ein solches Wollen, das erhöht die Natur, die darin sich selbst und ihre Gesetze geachtet sieht. Und auch die Kirche frohlockt darüber, denn sie sieht in einer solchen ehelichen Lebensgemeinschaft das Morgenrot der ersten gottgegebenen Ordnung der Familie wieder aufleuchten und den Mittagsglanz ihrer göttlichen Wiederherstellung in Christus.

Wo man aber nicht so von der Ehe denkt, da besteht große Gefahr, daß das gemeinsame Leben in den Schlamm selbstsüchtiger Leidenschaft abgleitet, die nichts anderes sucht als nur die eigene Befriedigung, die nie an die persönliche Würde und die Ehre des Gatten denkt.

Die Ehescheidung – der Untergang der Frauenwürde

Tut nur einmal einen Blick hinein in die moderne Gesellschaft jener Länder, in denen die Ehescheidung Rechtskraft hat, und fragt euch: Ist sich die Welt wirklich bewußt und klar darüber, wie oft und oft in der Ehescheidung die Würde der Frau erst geschändet und geschmäht, zerstampft und zertreten wird, um schließlich verscharrt und begraben in der Erniedrigung und Verlassenheit liegen zu bleiben? Wieviele heimliche Tränen haben darob so manche Schwelle, so manche Kammer benetzt? Wieviele Seufzer, wieviele Bitten, wieviele Schreie der Not und Verzweiflung sind über Menschenlippen gekommen bei so mancher Begegnung, in Straßen und Gassen, an Häuserecken und auf einsamen Wegen! Nein, die persönliche Würde des Gatten wie der Gattin, vor allem aber der Gattin, besitzt keine bessere Verteidigung und keinen bessern Schutz als die Unauflöslichkeit der Ehe. Einem verhängnisvollen Irrtum unterliegen alle jene, die da glauben, man könne die Kultur der Frau und ihre weibliche Ehre und Würde erhalten, schützen und heben, ohne ihr als Grundlage die Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe zu setzen.

Die Kirche hat in Erfüllung ihrer von ihrem göttlichen Stifter empfangenen Sendung stets machtvoll und unerschrocken, mit heiliger und unbeugsamer Energie in der Welt die Untrennbarkeit der Ehe behauptet und vertreten. Dafür gebührt ihr wahrhaft Lob und Preis. Denn sie hat dadurch in hohem Maße dazu beigetragen, das Recht des Geistes gegenüber dem Ansturm der Sinne im ehelichen Leben zu schützen. Gleichzeitig hat sie dadurch mit der Würde der Ehe auch die der Frau und nicht minder die der menschlichen Person gerettet und gewahrt.

Die traurigen Folgen für die Kinder

Wenn der Vorsatz, das Eheband ewig und unverletzt zu behüten, nicht tief und fest im Willen verankert ist, so beginnt schon von Anfang an eine der tiefsten und wesentlichsten Säulen des häuslichen Glückes zu wanken: Der Vater, die Mutter und die Kinder haben nicht mehr das Bewußtsein einer ruhigen und gesicherten Zukunft; es fehlt das stärkende Gefühl eines unbedingten gegenseitigen Vertrauens; es fehlt das Band einer engen und unwandelbaren Innern und äußern Verbundenheit über alle kommenden Wechselfälle des Lebens hinweg.

Weshalb – mögt ihr vielleicht fragen – reden Wir auch von trüben Folgen für die Kinder? – Weil die Kinder von den Eltern drei sehr wichtige Dinge empfangen: das Dasein, die Nahrung und die Erziehung (S. Thomas, Suppl. qu. 41, art. 1); sodann brauchen sie für ihre gesunde Entwicklung eine Atmosphäre der Freude. Nun ist aber eine heitere Jugendzeit, eine harmonische Formung und Unterweisung nicht vorstellbar ohne eine über allen Zweifel erhabene eheliche Treue der Eltern. Sind nicht die Kinder wie ein Kräftezustrom für das Band der ehelichen Liebe? Der Bruch dieses Bandes aber wird umgekehrt ihnen gegenüber zur Grausamkeit, zur Verkennung ihres Blutes, zur Schande ihres Namens und zur Schamröte ihres Antlitzes; er trägt Zwiespalt in die Herzen, trennt Geschwister voneinander und von Haus und Heim, verbittert das Jugendglück und wird – was für die junge Seele das allerschlimmste ist – zum sittlichen Ärgernis. Wieviel Wunden werden so geschlagen in Millionen von Kinderseelen! Welch traurige und beklagenswerte Ruinen bleiben in vielen Fällen zurück! Wieviel unerbittliche Gewissensbisse fressen sich in die Seele ein?

Die seelisch gesunden, sittlich reinen Menschen, jene, auf die die Kirche und der Staat ihre Hoffnung setzen, die kommen zumeist nicht aus Stuben, in denen Zwietracht und wankelmütige Liebe den Frieden stören, sondern aus Familien, in denen tiefe Gottesfurcht und unverletzte Gattentreue herrschen.

Die unheilvolle Quelle des Niedergangs

Wer heute den schuldbaren Ursachen des sittlichen Niedergangs nachgeht und nach dem Gifte sucht, das einen nicht unbedeutenden Teil der Menschheitsfamilie langsam verdirbt, der wird bald eine der unheilvollsten und schuldbarsten Quellen finden in der Gesetzgebung und Praxis der Ehescheidung. Die Einrichtungen und Gesetze Gottes sind immer von einer wohltätigen und mächtigen Wirkkraft; wenn jedoch menschliche Unbedachtsamkeit oder Bosheit sich darein mischen und Störung und Unordnung darin hervorrufen, dann verschwindet die heilsame Frucht, und an ihre Stelle tritt eine unabsehbare Menge von Schäden. Es ist als ob die Natur entrüstet sich erhebe gegen das Werk der Menschen. Daß aber die Unauflöslichkeit der Ehe eine Einrichtung der Natur und ein Gesetz Gottes ist, wer könnte das je leugnen oder anzweifeln? Sie allein ist zugleich auch die stärkste Stütze der Familie, die Grundlage für die Größe einer Nation, für die Sicherheit des Vaterlandes, das in der tapferen Brust mutiger junger Männer stets den Panzer und den wehrhaften Arm seines Geschickes finden wird.

Verwirklicht das große Ideal der christlichen Familie!

Ihr, liebe Neuvermählte, danket dem Herrn für die rechtschaffene Familie, in der ihr, umgeben von der Liebe gottesfürchtiger Eltern, heranreifen durftet zu vollen und ganzen Christen und Katholiken! Setzt eure Ehre und euren Stolz darein, in eurem ganzen Zusammensein und Leben das große Ideal der Ehe, wie sie von Christus eingesetzt wurde, zu entfalten, zu verwirklichen und zu bekennen, auch in unserer Zeit, die leider gezeichnet ist durch ein so weites Abweichen von Gottes Gesetzen! Erhebt im täglichen gemeinsamen Gebet eure Herzen zu Gott, damit er, der euch in seiner Güte das Beginnen gab, mit der mächtigen Hilfe seiner Gnade auch ein glückliches Vollbringen gewähren möge!

Mit diesem Wunsch und zum Unterpfand auserlesener, himmlischer Gnaden erteilen Wir euch von Herzen Unsern väterlichen Apostolischen Segen. (Pius XII., 29. April 1942)

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Quelle: Civitas Institut